Beschluss
6 VA 3/23
OLG Rostock 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGROST:2024:0220.6VA3.23.00
8Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zum Anspruch eines Dritten auf Einsicht in die gerichtlichen Insolvenzverfahrensakten.(Rn.12)
(Rn.13)
(Rn.15)
Tenor
1. Die Verfügung des Antragsgegners vom 06.06.2023, Az. 580 IN 420/17 wird aufgehoben.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antrag der Antragstellerin auf Einsicht in die gerichtlichen Verfahrensakten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma R. GmbH unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
3. Der weitergehende Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Anspruch eines Dritten auf Einsicht in die gerichtlichen Insolvenzverfahrensakten.(Rn.12) (Rn.13) (Rn.15) 1. Die Verfügung des Antragsgegners vom 06.06.2023, Az. 580 IN 420/17 wird aufgehoben. 2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antrag der Antragstellerin auf Einsicht in die gerichtlichen Verfahrensakten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma R. GmbH unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. 3. Der weitergehende Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen. 4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Antragstellerin begehrt Akteneinsicht in die Akten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma R. GmbH aus W. (Aktenzeichen 580 IN 420/17 Amtsgericht Schwerin). Die Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin G. aus W., ist der Einsichtnahme entgegengetreten. Das Insolvenzverfahren ist mit Beschluss vom 01.10.2017 eröffnet worden. Zwischen der genannten Insolvenzschuldnerin und der Antragstellerin bestand ein vor Eintritt der Insolvenz abgeschlossener Vertrag über eine D&O-Versicherung mit einer Haftungsgrenze von 250.000,00 €. Der ehemalige Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin R. gehörte zu den Personen, die innerhalb der D&O-Versicherung versichert waren. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nahm die Insolvenzverwalterin Herrn R. wegen Ansprüchen aus § 64 S. 1 GmbHG (a.F.) in Höhe von 300.359,79 € in Anspruch. Zugleich nahm die Insolvenzverwalterin außergerichtlich auch die hiesige Antragstellerin wegen der genannten Forderungen in Anspruch. Nachdem Herr R. eine Zahlung verweigerte und die hiesige Antragstellerin einen Eintritt im Rahmen der D&O-Versicherung ablehnte, nahm die Insolvenzverwalterin Herrn R. gerichtlich in Anspruch (Az. 3 U 278/20 bzw. 5 U 32/22, jeweils Landgericht Schwerin). Nachdem sich Herr R. zunächst gegen die Klage verteidigte, wurde er mit rechtskräftig gewordenem Versäumnisurteil des Landgerichts Schwerin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2022 in voller Höhe der Klageforderung verurteilt. Mit Vereinbarung vom 26.10.2022 trat Herr R. seine gegenüber der hiesigen Antragstellerin aus der D&O-Versicherung bestehenden Ansprüche auf Freistellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen an die Insolvenzverwalterin zur Erfüllung eines Teils der vom Landgericht Schwerin ausgeurteilten Forderung erfüllungshalber ab. Die Insolvenzverwalterin G. forderte sodann die hiesige Antragstellerin zunächst außergerichtlich auf, die von Herrn R. an sie abgetretenen Ansprüche in Höhe von 250.000,00 € zu begleichen. Nach Ablehnung durch die hiesige Antragstellerin erhob die Insolvenzverwalterin diesbezüglich Klage in Höhe des genannten Betrages vor dem Landgericht Wiesbaden (Az. 9 O 321/22). Die Antragstellerin ist der Auffassung, ihr stehe ein Anspruch auf Einsichtnahme in die Insolvenzakten zu. Das hierfür erforderliche Interesse ergebe sich daraus, dass sie sich in dem Verfahren vor dem Landgericht Wiesbaden gegen die dort gegen sie geltend gemachten Ansprüche verteidigen müsse. Hierbei beruft sie sich einerseits auf Einwände aus dem D&O-Versicherungsvertrag, andererseits bestreitet sie auch die Haftung des Geschäftsführers R. aus § 64 GmbHG a.F. Zu weiteren Einzelheiten des Vortrags der Antragstellerin wird auf deren Schriftsätze an das Amtsgericht sowie auf die Antragsschrift Vom 07.07.2023 Bezug genommen. Der Direktor des Amtsgerichts Schwerin hat das Gesuch auf Akteneinsicht zurückgewiesen. Das erforderliche rechtliche Interesse der Antragstellerin liege nicht vor. Das Verfahren gegen Herrn R. sei abgeschlossen. Der Antragstellerin stehe ein Anspruch auf Auskunft gegen Herrn R. zu und es sei nicht offenkundig, warum Einsicht in die gesamte Insolvenzakte zur Beurteilung der Einstandspflicht der Antragstellerin erforderlich sei. Die Verfolgung eines Anspruchs gemäß § 64 GmbHG a.F. setze überdies ein Insolvenzverfahren nicht voraus. II. Der Antrag ist gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Senat ist gemäß § 25 Abs. 1 EGGVG zur Entscheidung berufen. Der Antrag ist teilweise begründet. 1. Die Antragstellerin hat als Nichtbeteiligte an dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der R. GmbH das für die Akteneinsicht gemäß § 4 InsO i. V. m. § 299 Abs. 2 ZPO erforderliche berechtigte Interesse an der Einsicht in die Akten dargetan. a) § 299 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass persönliche Rechte des Antragstellers durch den Gegenstand des Verfahrens, in dessen Akten Einsicht begehrt wird, berührt werden. Dabei muss sich das rechtliche Interesse aus der Rechtsordnung selbst ergeben und verlangt als Mindestbedingung ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes gegenwärtiges Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Danach muss das vom Einsichtsgesuch betroffene Verfahren selbst oder zumindest dessen Gegenstand für die rechtlichen Belange des Antragstellers von konkreter rechtlicher Bedeutung sein (BGH v. 15.02.2020, IX AR (VZ) 2/19, juris Rz. 14). Die Inanspruchnahme eines Dritten (wie hier der Antragstellerin) durch den Insolvenzverwalter kann unmittelbar auf dem Insolvenzverfahren beruhen und begründet dann ein rechtliches Interesse des Antragstellers an der Einsicht in die Insolvenzakten. Davon zu unterscheiden sind Ansprüche, die unabhängig vom Insolvenzverfahren entstanden sind und nunmehr vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Diese begründen kein rechtliches Interesse i. S. d. § 299 Abs. 2 ZPO (BayObLG v. 14.10.2021, 102 VA 66/21, juris Rz. 27; OLG Stuttgart v. 11.01.2021, 14 VA 15/20, juris Rz. 22). Die Antragstellerin beruft sich zur Begründung der begehrten Akteneinsicht zu Recht darauf, dass sie mit Blick auf das gegen sie angestrengte Klageverfahren der Insolvenzverwalterin prüfen müsse, ob überhaupt eine Haftung des Herrn R. aus § 64 GmbHG a.F. vorgelegen habe, was Grundlage für ihre Eintrittspflicht im Rahmen der D&O-Versicherung sein könnte und ob sie einer Eintrittspflicht im Rahmen des Versicherungsvertrages Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis entgegenhalten könnte. b) Bereits hinsichtlich der in dem Verfahren vor dem LG Wiesbaden zu entscheidenden Frage, ob überhaupt eine Haftung des Herrn R. aus § 64 GmbHG a.F. vorgelegen hat, ergibt sich ein hinreichendes Interesse für die Antragstellerin. Ein Anspruch aus § 64 GmbHG a.F. setzt voraus, dass von der Insolvenzschuldnerin nach Eintritt ihrer Zahlungsunfähigkeit oder nach Feststellung ihrer Überschuldung Zahlungen geleistet worden sind. Für die Verteidigung der hiesigen Antragstellerin kommt es - unter anderem - maßgeblich darauf an, ob und wann Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin eingetreten ist. Eben diese Zahlungsunfähigkeit ist Gegenstand des Insolvenzverfahrens. Ein rechtliches Interesse an der Einsicht in die Akten des Insolvenzverfahrens - im Unterschied zu einem rein tatsächlichen Ausforschungsinteresse - kann schon deswegen nicht in Abrede gestellt werden (OLG Karlsruhe v. 01.04.2023, 24 VA 4/22, juris Rz. 18). Soweit gefordert wird, dass die Inanspruchnahme eines Antragstellers durch den Insolvenzverwalter unmittelbar auf dem Insolvenzverfahren beruhen muss und z.B. dann ein rechtliches Interesse an der Einsicht in die Insolvenzakten begründet, wenn Ansprüche aus Insolvenzanfechtung gemäß §§ 129 ff. InsO geltend gemacht werden (BayObLG a.a.O.), steht dies der Annahme des rechtlichen Interesses im vorliegenden Fall nicht entgegen. Zwar ist die Eröffnung und Durchführung eines Insolvenzverfahrens - anders als für eine Insolvenzanfechtung - keine originäre rechtliche Voraussetzung für den Anspruch aus § 64 GmbHG a.F., dessen die Antragstellerin sich erwehren muss. Trotzdem besteht zwischen den Voraussetzungen des genannten Anspruchs und den Voraussetzungen des Insolvenzverfahrens, die insbesondere beide das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung erfordern, eine so weitgehende Identität, dass von dem erforderlichen rechtlichen Zusammenhang ausgegangen werden muss. Der Umstand, dass es in Zusammenhang mit der Insolvenzeröffnung bzw. dem Schadensersatzanspruch hinsichtlich des Vorliegens dieser Voraussetzungen jeweils auf unterschiedliche Zeitpunkte ankommt, steht dem nicht entgegen. Dies ist in dem für das Vorliegen der Voraussetzungen der Akteneinsicht anerkannten Fall eines Anspruchs aus Insolvenzanfechtung genauso. c) Das rechtliche Interesse besteht in der Person der Antragstellerin, obwohl diese nicht selbst unmittelbar aus § 64 GmbHG a.F. in Anspruch genommen wird, sondern nur wegen Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag, die der rechtskräftig verurteilte Herr R. an die klagende Insolvenzverwalterin abgetreten hat. Das Vorliegen einer Haftung des Herrn R. aus § 64 GmbHG a.F. ist Voraussetzung dafür, dass die Antragstellerin als D&O-Versicherer in dem laufenden Verfahren in Anspruch genommen werden kann. Diese Haftung ist demnach auch Gegenstand der Prüfung des Landgerichts Wiesbaden. Daran ändert die erfolgte rechtskräftige Verurteilung des Herrn R. durch Versäumnisurteil nichts. Die rechtskräftige Verurteilung eines Versicherungsnehmers schließt Einwendungen gegen den titulierten Anspruch durch den Versicherer im Deckungsprozess jedenfalls dann nicht aus, wenn es sich bei dem Titel - wie hier - um ein Anerkenntnis- oder Versäumnisurteil handelt. Dem Versicherer ist in diesen Fällen der Einwand erlaubt, das rechtskräftige Urteil gegen den Versicherungsnehmer entspreche nicht der wahren Rechtslage (Lücke in: Prölss/Martin, 31. Aufl., § 106 VVG, Rz. 5 m.w.N.). Vorliegend kann wegen der identischen Interessenlage nichts anderes gelten, auch wenn der verurteilte Herr R. nicht selbst der Versicherungsnehmer ist, sondern lediglich in den Schutzbereich der durch die Insolvenzschuldnerin abgeschlossenen D&O-Versicherung fällt. Gerade vor diesem Hintergrund ergibt sich das rechtliche Interesse der Antragstellerin vorliegend auch aus ihrem Vortrag, sie müsse prüfen, ob ihrer Einstandspflicht Einwände aus dem Versicherungsvertrag entgegenstünden, etwa wegen einer vorsätzlichen Handlungsweise des Herrn R. oder mit Blick auf die Möglichkeit eines kollusiven Zusammenwirkens. d) Nach dem Vorgesagten genügt der Vortrag der Antragstellerin zur Darlegung ihres rechtlichen Interesses. Es ist nicht erforderlich, die Wahrscheinlichkeit eines erfolgreichen Einwandes aufzeigen. Dass sie hierzu vor der Einsichtnahme keine konkreten Angaben machen kann, liegt in der Natur der Sache (vgl. OLG Düsseldorf v. 18.05.2021, 3 VA 16/19, juris Rz. 16). Ebensowenig bedarf es hier einer gesonderten Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses. Die für die rechtlichen Wertungen maßgeblichen Tatsachen, nämlich die erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die rechtskräftige Verurteilung des Herrn R. durch Versäumnisurteil, das Bestehen des D&O-Versicherungsvertrages sowie die erfolgte Abtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die klagende Insolvenzverwalterin sind unstreitig. 2. Der Senat kann über das Akteneinsichtsgesuch dennoch nicht abschließend entscheiden. Aus der Bejahung des rechtlichen Interesses an der Akteneinsicht folgt noch kein Anspruch auf diese. Das Vorliegen des rechtlichen Interesses eröffnet vielmehr erst den Weg für eine Ermessensentscheidung der Justizverwaltung nach § 4 InsO i.V.m § 299 Abs. 2 ZPO. Dieses Ermessen hat der Antragsgegner – aus seiner Sicht folgerichtig – noch nicht ausgeübt, was jetzt nachzuholen ist (§ 28 Abs. 2 S. 2 EGGVG). Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung ist von der Gerichtsverwaltung unter Berücksichtigung der informationellen Selbstbestimmung der Beteiligten zu prüfen, ob durch die Kenntnisnahme Dritter schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten verletzt werden können. In diesen Fällen ist bei der Ermessensentscheidung des Gerichtsvorstands das Geheimhaltungsbedürfnis der Verfahrensbeteiligten mit dem Informationsbedürfnis des Dritten unter Beachtung des Anspruchs auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes abzuwägen. Der Antragsgegner muss daher im Rahmen der Geheimhaltungsinteressen der Verfahrensbeteiligten – soweit solche bestehen – gegen das Informationsinteresse der Antragstellerin abwägen. Da die Sache demnach noch nicht spruchreif ist, kann der Antrag keinen Erfolg haben, soweit er darauf gerichtet ist, dass der Senat selbst der Antragstellerin die begehrte Akteneinsicht gewährt oder die Verpflichtung des Antragsgegners dazu ausspricht. Insoweit ist der Antrag zurückzuweisen (vgl. OLG Stuttgart a.a.O. Rz. 24 ff. m.w.N.). 3. Eine Kostenentscheidung nach § 30 S. 1 EGGVG nicht veranlasst. Der Umstand, dass der Antrag (vorerst) Erfolg hat, reicht für eine Überbürdung der außergerichtlichen Kosten auf die Staatskasse nicht aus (a.a.O. Rz. 27).