Beschluss
7 W 6/13
OLG Rostock 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGROST:2013:0903.7W6.13.0A
2mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Wird das Gutachten eines Sachverständigen infolge eines erfolgreich begründeten Ablehnungsgesuchs durch gerichtliche Entscheidung unverwertbar, so verliert der Sachverständige seinen Entschädigungsanspruch nur dann, wenn er dem Ablehnungsgrund selbst verschuldet hat.(Rn.6)
2. Liegt der Ablehnungsgrund erst nach Beauftragung des Sachverständigen vor, entfällt der Entschädigungsanspruch nur, soweit der Sachverständige den Ablehnungsgrund vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 03.12.2012 - 7 O 705/98 - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird das Gutachten eines Sachverständigen infolge eines erfolgreich begründeten Ablehnungsgesuchs durch gerichtliche Entscheidung unverwertbar, so verliert der Sachverständige seinen Entschädigungsanspruch nur dann, wenn er dem Ablehnungsgrund selbst verschuldet hat.(Rn.6) 2. Liegt der Ablehnungsgrund erst nach Beauftragung des Sachverständigen vor, entfällt der Entschädigungsanspruch nur, soweit der Sachverständige den Ablehnungsgrund vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.(Rn.6) Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 03.12.2012 - 7 O 705/98 - wird zurückgewiesen. I. Der Beschwerdeführer wurde durch Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 23.03.2009 (Bd. XI, Bl. 2020 ff. d.A.) in einer Werklohnklage wegen durchgeführter Nassbaggerarbeiten mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Hierzu verfügte die Vorsitzende am 23.03.2009 (Bd. XI, Bl. 2026 f. d.A.) die Übersendung sämtlicher Verfahrensakten nebst Anlagenbänden an den Beschwerdeführer. Daraufhin reichte der Sachverständige unter dem 24.10.2010 und ergänzend unter dem 28.02.2011 sein Gutachten zur Akte. Die Kammervorsitzende hat den Sachverständigen u. a. wegen kommentierender Randbemerkungen (u.a. "NEIN", "stimmt nicht", "Blödsinn", "völliger Blödsinn") auf den klägerischen Schriftsätzen sowie ("Gut") auf einem Schriftsatz der Beklagten um Erläuterung gebeten (GA XIV Bl. 2350 f. d.A.). Nachdem auch die Klägerseite hiervon Kenntnis genommen hatte, stellte sie den Antrag, den Gutachter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, dem das Landgericht mit Beschluss vom 31.07.2012 (GA XIV Bl. 2414 ff. d.A.) nachgekommen ist. Auf Antrag der Kläger und des Bezirksrevisors hat die Kammer darüberhinaus den Sachverständigen mit Beschluss vom 03.12.2012 (GA XIV Bl. 2496 ff.) entschädigungslos gestellt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der genannten Beschlüsse Bezug genommen. Gegen den letztgenannten Beschluss hat der Sachverständige Beschwerde eingelegt (GA XV Bl. 2510 ff. d.A.) und in seiner Begründung (GA XV 2531 ff.) zu den Randbemerkungen vorgetragen, er sei davon ausgegangen, dass es sich bei den ihm übersandten Unterlagen um Aktenkopien gehandelt hätte und diese ihm als Arbeitsmaterial zur Verfügung gestanden hätten. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt (GA XV Bl. 2542 ff. d.A.). II. Die Beschwerde des Sachverständigen ist gem. § 4 JVEG zulässig, indes in der Sache unbegründet. 1. Wird das Gutachen eines Sachverständigen infolge eines erfolgreich begründeten Ablehnungsgesuchs durch gerichtliche Entscheidung unverwertbar, so verliert der Sachverständige seinen Entschädigungsanspruch nur dann, wenn er den Ablehnungsgrund selbst verschuldet hat (vgl. Zöller/Greger ZPO, 29. Aufl., § 413 Rdn. 7 m. Rechtsprechungsnachweisen). Liegt der Ablehnungsgrund erst nach Beauftragung des Sachverständigen vor, entfällt der Entschädigungsanspruch nur, soweit der Sachverständige den Ablehnungsgrund vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat (a.a.O.; OLG Rostock v. 16.07.2008 - 2 W 31/08; OLG Köln v. 08.09.2011 - 5 W 34/11, juris Rdn. 6). Grob fahrlässiges Handeln liegt dann vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt im besonders schweren Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegung nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (Palandt/Grüneberg, 72. Aufl., § 277 Rdn. 5 mit Rechtsprechungsnachweisen). 2. Nach diesem Maßstab sind die Pflichtenverstöße des Sachverständigen im Zusammenhang mit seinen Randbemerkungen auf den Schriftsätzen der Parteien als grob fahrlässig zu bewerten. Die den Rahmen sachlicher Kritik sprengenden Randbemerkungen, insbesondere die eine inhaltliche Auseinandersetzung überschreitenden Notizen "Blödsinn", "völliger Blödsinn", stehen in eklatantem Widerspruch zur Aufgabe des zur Unparteilichkeit aufgerufenen gerichtlichen Sachverständigen. Es handelt sich nicht mehr um allein "deutliche Worte", schon gar nicht, was ggf. noch hinnehmbar wäre, als Reaktion auf Angriffe gegen den Sachverständigen (vgl. etwa OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1353). Vielmehr hat der Sachverständige mit seinen sprachlichen Entgleisungen ohne jede vorherige Herausforderung, aber mit ersichtlicher Emotionalität die Ansichten einer Partei brüskiert und damit mangelnde Distanz und Neutralität erkennen lassen (vgl. KG MDR 2008, 528). Wenn der Sachverständige dies nicht erkannt haben will, hat er einfachste und ganz naheliegende Überlegungen zu den Anforderungen im Rahmen der Gutachtenerstellung nicht angestellt und seine Grundpflichten als gerichtlich bestellter Sachverständiger grob fahrlässig außer Acht gelassen. Entgegen der Auffassung des OLG Köln (a.a.O., juris Rdn. 8) hält es der Senat nicht für entscheidend, ob derartige Entgleisungen letztlich im Aussagekern zutreffend sind, wenn sie jedenfalls auf Grund ihrer Diktion erkennbar an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zweifeln lassen. Denn die Antwort auf die Frage nach dem Verlust des Entschädigungsanspruchs richtet sich danach, ob der Sachverständige grob fahrlässig oder vorsätzlich den Ablehnungsgrund und damit die Unverwertbarkeit seines Gutachtens herbeigeführt hat. Vorsätzlich oder grob fahrlässig muss der Sachverständige daher im Hinblick darauf gehandelt haben, dass die Partei die in den Entgleisungen enthaltenen Schmähungen als undistanziert und nicht neutral verstehen durfte; ist dies so, kommt es auf die Frage, ob ein sachlicher Einwand gegen die Ansicht der Partei haltbar gewesen wäre, nicht an. 3. Nach Auffassung des Senats erweisen sich diese Pflichtenverstöße als bereits so erheblich, dass es auf ein grob fahrlässiges Verschulden des Beschwerdeführers bezüglich der weiteren die Besorgnis der Befangenheit begründenden Pflichtverstöße nicht ankommt. 4. Den mit Schreiben vom 14.05.2012 (GA XIV 2401 ff.) und der Beschwerdebegründung vorgebrachten, in seiner ersten Stellungnahme vom 14.03.2012 (GA XIV 2353 ff.) noch nicht enthaltenen Einwand des Beschwerdeführers, er sei davon ausgegangen, die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen seien lediglich Arbeitskopien, wertet der Senat - wie auch das Landgericht - als Schutzbehauptung, da angesichts der vorliegenden unterschiedlichen Papierformate und Qualitäten dem Sachverständigen klar sein musste, dass es sich hierbei um Originalakten handelt und er im Übrigen die vermeintlichen Arbeitsunterlagen an das Landgericht zurückgesandt hat. 5. Eine andere, ggf. später zu beantwortende Frage ist, ob sich ein Entschädigungsanspruch des Sachverständigen daraus ergibt, dass seine gutachtlichen Feststellungen später doch noch Grundlage des Verfahrens werden, sei es, dass der neue Sachverständige aufwand- und damit kostensparend Feststellungen des abgelehnten Sachverständigen heranzieht, sei es, dass die Parteien sich das Gutachten, etwa im Rahmen eines Vergleichs, zu eigen machen (vgl. OLG München NJW-RR 1998, 1687).