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Beschluss

7 U 92/22

OLG Rostock 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2024:0521.7U92.22.00
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Leitsätze
1. Zu Fragen der (Arglist-)Anfechtung im Zusammenhang mit einer durch den Verkäufer bei Abschluss des Kaufvertrages zugesagten Restaurierung eines Oldtimers in der Zeit bis zur späteren Übergabe an den Käufer, insbesondere zu den Wirkungen einer Anfechtung des dinglichen Erfüllungsgeschäfts.(Rn.16) 2. Zur Frage der Streitwertrelevanz von auf materiell-rechtlicher Grundlage (hier u.a. § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB) mit eingeklagten vorgerichtlichen Sachverständigenkosten.(Rn.19)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 28.10.2022, Az.: 2 O 1134/21, gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Den Streitwert für den Berufungsrechtszug beabsichtigt der Senat auf bis 50.000,00 € festzusetzen. 3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Die Rücknahme der Berufung wird nahegelegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu Fragen der (Arglist-)Anfechtung im Zusammenhang mit einer durch den Verkäufer bei Abschluss des Kaufvertrages zugesagten Restaurierung eines Oldtimers in der Zeit bis zur späteren Übergabe an den Käufer, insbesondere zu den Wirkungen einer Anfechtung des dinglichen Erfüllungsgeschäfts.(Rn.16) 2. Zur Frage der Streitwertrelevanz von auf materiell-rechtlicher Grundlage (hier u.a. § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB) mit eingeklagten vorgerichtlichen Sachverständigenkosten.(Rn.19) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 28.10.2022, Az.: 2 O 1134/21, gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Den Streitwert für den Berufungsrechtszug beabsichtigt der Senat auf bis 50.000,00 € festzusetzen. 3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Die Rücknahme der Berufung wird nahegelegt. I. Der Kläger (Käufer) nimmt den Beklagten (Verkäufer) auf Kaufpreisrückzahlung und Schadensersatz wegen Rechtsanwalts- und Gutachterkosten im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Oldtimers - konkret ein ... - in Anspruch, wobei der Kaufvertrag im Jahr 2020 geschlossen worden, das Fahrzeug aber erst im darauffolgenden Jahr 2021 an den Kläger übergeben worden ist. Der Kläger stützt die Klage darauf, dass er den Kaufvertrag, aber auch einen später (nach Fahrzeugübergabe) mit dem Beklagten geschlossenen Vergleich wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten habe. Für die Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Band II Blatt 5 ff. der erstinstanzlichen Prozessakten) Bezug genommen, mit dem das Landgericht unter Aufrechterhaltung eines zuvor ergangenen klageabweisenden Versäumnisurteils auch die zwischenzeitlich erweiterte Klage abgewiesen hat. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen darauf abgestellt, dass sich das Fahrzeug im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages in einem unstreitig nicht verkehrstüchtigen Zustand befunden und vor diesem Hintergrund der Beklagte es übernommen habe, das Fahrzeug bis zur Übergabe TÜV-tauglich zu machen und die Voraussetzungen für ein sogenanntes Oldtimergutachten zu schaffen. Insofern müsse in Bezug auf den Kaufvertragsschluss eine arglistige Täuschung in jedem Fall ausscheiden. Die spätere Übergabe könne schon deshalb nicht angefochten werden, weil es sich bei ihr um einen Realakt handele; anfechtbar seien nur Rechtsgeschäfte. Auch der zeitlich nach der Übergabe geschlossene Vergleich, aufgrund dessen der Beklagte im Gegenzug für einen umfassenden Verzicht des Klägers auf Gewährleistungsrechte 5.000,00 € an den Kläger (zurück-) gezahlt habe, sei nicht wirksam angefochten. Zwar sei die Anfechtungserklärung erkennbar auch auf diesen Vertrag bezogen, nicht allein auf den Kaufvertrag. Auch insofern sei eine arglistige Täuschung aber nicht feststellbar. Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren unverändert weiter. Dabei wiederholt er im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Für die Einzelheiten kann insofern auf die Berufungsbegründungsschrift vom 25.01.2023 (Blatt 8 ff. der Senatsakten) verwiesen werden. Der Kläger beantragt (wörtlich), unter Abänderung des angefochtenen Urteils, 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 43.165,50 Euro zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszins seit dem 01.10.2021 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des ..., FIN ..., Baujahr ..., letztes amtliches Kennzeichen ...; 2. festzustellen, dass sich der Beklagte im Annahmeverzug bzgl. des oben genannten Kfz befindet; 3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.162,23 Euro (Kosten außergerichtlicher Rechtsverfolgung) zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszins seit dem 01.10.2021 zu zahlen; 4. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.895,66 Euro (Kosten des Gutachtens) zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszins seit dem 01.10.2021 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Auch er wiederholt im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Auf die Berufungserwiderungsschrift vom 03.03.2023 (Blatt 17 ff. der Senatsakten) wird Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung (§§ 511 ff. ZPO) ist nicht begründet. Sie wird daher absehbar ohne Erfolg bleiben. 1. Vorauszuschicken ist, dass der Senat das klägerische Rechtsmittelziel im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB analog) sinngemäß dahin versteht, dass der Beklagte unter Aufhebung des nach § 330 ZPO ergangenen Versäumnisurteils gemäß § 343 Satz 2 ZPO entsprechend den bereits in erster Instanz gleichlautend formulierten Sachanträgen verurteilt werden soll und dass insofern erstens der Zug-um-Zug-Vorbehalt nicht allein auf die Rückübereignung abstellt, sondern auch auf die Rückgabe (arg. § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB), und dass zweitens ein Zinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten - nicht 5 Prozent - über dem Basiszinssatz gemeint ist (vgl. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB; BeckOK BGB/Lorenz, 69. Edition - 01.02.2024, § 288 Rn. 4, m.w.N.). 2. Das solchermaßen verstandene Rechtsschutzziel kann keinen Erfolg haben, weil die (zulässige) Klage - auch im erweiterten Umfang - unbegründet ist. a) Ob der Kläger seine Anfechtungserklärung (§ 143 BGB) zumindest auch auf die Fahrzeugübergabe bezogen hat, kann offenbleiben. Insofern nämlich hat das Landgericht zurecht darauf abgestellt, dass die Übergabe (vgl. §§ 854 Abs. 1, 929 Satz 1 BGB) als Realakt nicht anfechtbar ist. Nur in dem - hier unstreitig nicht in Rede stehenden - Sonderfall des § 854 Abs. 2 BGB, in dem die Übergabe durch rechtsgeschäftliche Einigung erfolgt und damit insgesamt den Regeln über Rechtsgeschäfte folgt (insbesondere also etwa den Regeln über Geschäftsfähigkeit, Stellvertretung usw.), käme eine Anfechtung in Betracht. Selbst wenn die Rechtsfolge des § 142 Abs. 1 BGB sich aber auch auf die Übergabe (und ggf. auch - was das Landgericht unerörtert gelassen hat - die dingliche Einigung i.S.d. § 929 Satz 1 BGB) bezöge, würde dies dem Rückzahlungsverlangen des Klägers keine Grundlage verleihen können. Damit wäre nämlich lediglich der aus dem Kausalverhältnis geschuldete Leistungserfolg (ganz oder teilweise) annulliert, der (Eigentums- und) Besitzverschaffungsanspruch des Klägers mithin wiederaufgelebt. Am Schicksal des Gegenanspruchs des Beklagten auf Zahlung des Kaufpreises (§ 433 Abs. 2 BGB) hätte dies nichts geändert. Soweit mit der fiktionalen Rückversetzung der Rechtsverhältnisse in den Zustand vor Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) für den Kläger im Hinblick auf die Pflicht zur Kaufpreiszahlung die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß §§ 320 ff. BGB (wieder-) entstanden wäre, könnte der Kläger den mit der Klage verfolgten Kondiktionsanspruch hierauf nicht stützen, weil diese Einrede nur aufschiebend wirkt, nicht aber dauerhaft (§ 813 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. Jauernig/Stadler, BGB, 19. Aufl. 2023, § 813 Rn. 4; BeckOK BGB/Wendehorst, 69. Edition - 01.02.2024, § 813 Rn. 4, 6, m.w.N.). b) Ein Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) kommt in Bezug auf den Kaufvertrag nicht in Betracht, weil im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unstreitig keine Täuschung in Bezug auf den - damaligen - Fahrzeugzustand vorgelegen hat. Allenfalls könnte der Beklagte den Kläger seinerzeit über seine (insbesondere fachliche) Fähigkeit und bzw. oder seinen ernstlichen Willen (als sogenannte innere Tatsache) getäuscht haben, das Fahrzeug bis zur Übergabe vereinbarungsgemäß in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen, es also gewissermaßen „fit“ für die Hauptuntersuchung und den gutachterlich bestätigten Oldtimerstatus zu machen. Dafür aber bietet das tatsächliche Vorbringen des Klägers letztlich keine Grundlage. Bereits auf Darlegungsebene dürfte es sich um eine unbeachtliche Behauptung ins Blaue hinein handeln. Insbesondere kann nicht allein aus dem Umstand, dass letztlich - was hier durchaus zu Gunsten des Klägers als feststehend zu Grunde gelegt werden mag - der Beklagte einen ordnungsgemäßen Zustand tatsächlich nicht hergestellt hat, nicht der belastbare Schluss gezogen werden, dem Beklagten sei bereits bei Vertragsschluss klar gewesen, dass er den ausbedungenen Erfolg nicht herbeiführen könne oder wolle. Die dahingehende Annahme des Klägers bleibt letztlich spekulativ. Hilfsweise lägen hierzu aber jedenfalls auf Beweisebene keine geeigneten Beweisantritte des insofern beweispflichtigen Klägers vor. Sämtliche im ersten Rechtszug unternommenen Beweisantritte (zweitinstanzlich sind keine weiteren Beweisantritte erfolgt, soweit sie mit Blick auf § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO überhaupt noch in Betracht kämen) beziehen sich auf andere Umstände (namentlich den objektiven Zustand des Fahrzeugs im Übergabezeitpunkt), weshalb das Landgericht ihnen zu Recht nicht nachgegangen ist. Das gilt sowohl für den Verweis des Klägers auf das Zeugnis seiner Ehefrau ... als auch für die als Zeugen benannten Herren ..., ... und ... und den Sachverständigenbeweis .... c) Damit kommt es - für den vom Kläger ausdrücklich reklamierten Anspruch aus Bereicherungsrecht (§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB) - schon nicht darauf an, ob ein etwaiges Anfechtungsrecht in Bezug auf den Kaufvertrag durch den späteren Vergleich (§ 779 BGB) zumindest sinngemäß aufgehoben worden ist (sei es durch den Vergleich selbst oder durch eine ggf. mit ihm sinngemäß einhergegangene Bestätigungserklärung nach § 144 Abs. 1 BGB). Insofern spielt damit auch die Frage nach der Anfechtung des Vergleiches ihrerseits keine Rolle. Sie könnte lediglich insofern relevant sein, als mit dem Vergleich auch gesetzliche Gewährleistungsrechte (§ 437 BGB) ausgeschlossen worden sind, die unabhängig von Arglist - und ggf. auch unabhängig von sonstigem Verschulden - einen Rückzahlungsanspruch des Klägers möglicherweise hätten begründen können (§§ 437 Nr. 2, 346 Abs. 1 BGB). Auch insofern kann die Klage aber nicht durchdringen, weil aus den vom Landgericht zutreffend ausgeführten Gründen dem tatsächlichen Vorbringen des Klägers letztlich auch keine Grundlage für eine arglistige Täuschung bei Abschluss des Vergleiches zu entnehmen ist. Hilfsweise lägen aber auch bei Annahme einer substantiierten Behauptung wiederum jedenfalls keine Beweisantritte des diesbezüglich abermals beweispflichtigen Klägers vor. Auf die obigen Ausführungen kann verwiesen werden. Dass im Übrigen mit dem Vergleich nur die Haftung wegen bestimmter Mängel hätte ausgeschlossen werden sollen, wie der Kläger ohne nähere Begründung meint, vermag der Senat mit dem Landgericht nicht zu erkennen. III. Für die beabsichtigte Wertfestsetzung (§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG) ist anzumerken, dass die klageerweiternd geltend gemachten Sachverständigenkosten dem Wert hinzuzusetzen sind, weil es sich unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht um eine Nebenforderung i.S.d. § 43 Abs. 1 GKG handelt. Das wäre ggf. anders, wenn der Kläger die Sachverständigenkosten als Schaden wegen der Verletzung von Pflichten (§§ 280 ff. BGB) aus dem Rückgewährschuldverhältnis (§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB bzw. hilfsweise § 346 Abs. 1 BGB), also annexweise (vgl. für den Fall des Rücktritts § 346 Abs. 4 BGB), geltend machen würde. Das aber muss hier schon mit Blick auf die Chronologie der vorgerichtlichen Ereignisabfolge ausscheiden; das Gutachten war bereits im Mai 2021 beauftragt, während das Rückgewährschuldverhältnis erst im September 2021 mit der Abgabe der Anfechtungserklärung (vermeintlich) zur Entstehung gebracht worden ist (ungeachtet der im gegebenen Fall formalrechtlich eintretenden Rückwirkung gemäß § 142 Abs. 1 BGB). Sinngemäß stützt der Kläger seinen Anspruch betreffend die Sachverständigenkosten vielmehr auf § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB respektive § 826 BGB bzw. müsste dies sachgerechter Weise tun. Diese Anspruchsgrundlagen aber stehen in keinem rechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zur primären Klageforderung (Kaufpreisrückzahlung), sondern gleichrangig neben ihr (vgl. BGH, Beschluss vom 13.02.2007 - VI ZB 39/06, NJW 2007, 1752 [Juris; Tz. 10 ff.]; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.04.2012 - 1 W 10/12, VersR 2013, 1150 [Juris; Tz. 10 f.]).