Beschluss
22 Ws_Reha 14/18, 22 Ws Reha 14/18
OLG Rostock Senat für Rehabilitierungssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGROST:2018:1119.22WS.REHA14.18.00
5Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Über einen Wiederaufnahmeantrag im Verfahren wegen strafrechtlicher Rehabilitierung entscheidet das Landgericht, das im ersten Rechtszug tätig geworden ist.(Rn.6)
2. Die Richter, die über den Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung entschieden haben, sind von einer Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag kraft Gesetzes ausgeschlossen.(Rn.4)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Rostock vom 20.09.2018 aufgehoben und die Sache zu neuer Prüfung und Entscheidung, auch über die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Beschwerdeverfahren (§ 14 Abs. 4 StrRehaG), an das Landgericht Rostock zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Über einen Wiederaufnahmeantrag im Verfahren wegen strafrechtlicher Rehabilitierung entscheidet das Landgericht, das im ersten Rechtszug tätig geworden ist.(Rn.6) 2. Die Richter, die über den Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung entschieden haben, sind von einer Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag kraft Gesetzes ausgeschlossen.(Rn.4) Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Rostock vom 20.09.2018 aufgehoben und die Sache zu neuer Prüfung und Entscheidung, auch über die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Beschwerdeverfahren (§ 14 Abs. 4 StrRehaG), an das Landgericht Rostock zurückverwiesen. I. Das Landgericht Rostock hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Landgericht L. und des Richters am Landgericht B. mit Beschluss vom 20.09.2018 den Wiederaufnahmeantrag des Betroffenen vom 23.05.2018 (Bl. 1 ff d.A.) als unzulässig verworfen. An dem Beschluss des Landgerichts Rostock vom 23.01.2012 (Bl. 56 BA), mit dem die Kammer seinerzeit den Antrag des Betroffenen auf strafrechtliche Rehabilitierung als unbegründet zurückgewiesen hat und der Gegenstand des hiesigen Wiederaufnahmeantrags ist, waren beide vorgenannten Richter beteiligt. Der Beschluss vom 20.09.2018 wurde dem Betroffenen am 29.09.2018 mit der Rechtsmittelbelehrung zugestellt, wonach gegen die Entscheidung über die Ablehnung des Wiederaufnahmeantrages binnen eines Monats Beschwerde eingelegt werden könne. Mit am 08.10.2018 beim Landgericht eingegangenen Schreiben des Betroffenen vom 02.10.2018 hat der Betroffene „sofortige Beschwerde“ gegen den Beschluss vom 20.09.2018 eingelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt mit Zuschrift vom 22.10.2018, die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 20.09.2018 als unbegründet zu verwerfen. II. Die zulässige sofortige Beschwerde des Betroffenen (1) hat zumindest vorläufigen Erfolg (2) und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Rostock (3). 1. Gegen den die Wiederaufnahme des Rehabilitierungsverfahrens ablehnenden Beschluss ist gemäß §§ 15 StrRehaG i.V.m. 372 Satz 1 StPO entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Landgerichts das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, die nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung binnen der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO einzulegen ist (Senatsbeschluss vom 05. März 2018 – 22 Ws_Reha 1/18 –, Rn. 7, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. September 1999 – 2 Ws-Reha 19/99 –, Rn. 11, juris). Der angefochtene Beschluss wurde dem Betroffenen am 29.09.2018 zugestellt (Bl. 33R d.A.). Danach endete die einwöchige Frist am 08.10.2018 (der 06.10.2018 war ein Samstag). Die sofortige Beschwerde des Betroffenen ist am 08.10.2018 bei dem Landgericht Rostock eingegangen (Bl. 34 d.A.), womit die Beschwerdefrist gewahrt ist. 2. Die sofortige Beschwerde hat auch vorläufig Erfolg. An der den Wiederaufnahmeantrag ablehnenden Entscheidung haben zwei Richter mitgewirkt, die bereits an der angefochtenen Entscheidung vom 23.01.2012 beteiligt und die deshalb gemäß § 15 StrRehaG, § 23 Abs. 2 Satz 1 StPO kraft Gesetzes ausgeschlossen waren (vgl. OLG Rostock, a.a.O., Rn. 11, juris). Die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, die Verweisung auf die StPO und das GVG in § 15 StrRehaG würden nicht für die Verfahrensvorschriften und die Vorschriften über die Zuständigkeit gelten, findet im Gesetz keine Stütze. Der Senat teilt nicht die von der Generalstaatsanwaltschaft zitierte abweichende Auffassung (Potsdamer Kommentar/Wende, Rehabilitierung, 2. Auflg., § 15 Rn. 20). Ohne Erfolg beruft sich Wende auf den Beschluss des OLG Oldenburg vom 22.02.1962 (1 Ws 42/62, NJW 1962, 1169). Dort ging es um die erneute sachliche Nachprüfung eines rechtskräftigen Beschlusses, der einen Bewährungswiderruf zum Inhalt hatte. Eine solche ist zwar analog den Vorschriften der §§ 359 ff StPO möglich. Der Sache nach handelt es sich jedoch um eine Einwendung gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung nach Maßgabe der §§ 458 Abs. 1, 462 Abs. 1 StPO, über die gemäß § 462a Abs. 1 StPO die Strafvollstreckungskammer in der vorgesehenen Besetzung zu befinden hat (OLG Oldenburg, a.a.O.). So liegt es hier nicht, hier ordnet § 15 StrRehaG die Geltung der Vorschriften der StPO an, soweit im StrRehaG nichts anderes bestimmt ist, mithin auch die Anwendbarkeit des § 23 Abs. 2 Satz 1 StPO. 3. Die Sache war zu neuer Prüfung und Entscheidung an das Landgericht Rostock zurückzuverweisen (Senatsbeschluss vom 05. März 2018, a.a.O., Rn. 13, juris). Zwar hat das Beschwerdegericht nach §§ 15 StrRehaG, 309 Abs. 2 StPO grundsätzlich die Sache anstelle des Erstgerichts selbst zu entscheiden. In Rechtsprechung und Schrifttum ist jedoch anerkannt, dass diese Regel Ausnahmen erfährt und eine Zurückverweisung in bestimmten Fällen möglich ist (BGH, Beschluss vom 24. Juni 1992 – StB 8/92 –, BGHSt 38, 312-315, Rn. 5). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor, weil es sich bei der falschen Besetzung der Kammer um einen solchen mit Grundrechtsrelevanz handelt (Art. 101 Satz 2 GG), der deshalb besonders schwer wiegt (Senatsbeschluss, a.a.O., Rn. 13, juris; a.A.: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22. März 2018 – 2 Ws (Reha) 11/17 –, Rn. 10, juris). Über den Wiederaufnahmeantrag entscheidet das Landgericht, das im ersten Rechtszug tätig geworden ist. § 140a GVG, der für das strafprozessuale Wiederaufnahmeverfahren die Zuständigkeit eines anderen Landgerichts vorsieht, ist nicht entsprechend anwendbar. Eine derart einschneidende Änderung des in den §§ 11f StrRehaG vorgesehenen Verfahrensablaufs hätte der Gesetzgeber deutlicher als durch die in § 15 StrRehaG enthaltene allgemeine Bezugnahme auf die Vorschriften des Rechtspflegerechts geregelt (OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.11.1996, 1 Ws (Reha) 61/96, NJ 1997, 153, 154). Hierin unterscheidet sich § 140a GVG von der Regelung des § 23 Abs. 2 Satz 1 StPO. Denn über die Ablehnung und Ausschließung eines Richters (§§ 22 ff StPO) enthält das StrRehaG keine Bestimmung.