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Beschluss

22 Ws_Reha 19/21, 22 Ws Reha 19/21

OLG Rostock Senat für Rehabilitierungssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2022:0112.22WS.REHA19.21.00
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Leitsätze
1. Die Vermutung von § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG kann aufgrund von Fürsorgeerwägungen widerlegt sein.(Rn.14) 2. Zur Widerlegung bedarf es der Feststellung konkreter tatsächlicher Geschehnisse, die die Unterbringung im Spezialkinderheim oder in einer vergleichbaren Einrichtung anstelle einer Unterbringung im Normalkinderheim rechtfertigten.(Rn.14)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 23.09.2021, zuletzt berichtigt durch Beschluss vom 15.11.2021, aufgehoben, soweit der Rehabilitierungsantrag des Betroffenen als unbegründet zurückgewiesen wurde. 2. Die vorläufige Verfügung des Referats Jugendhilfe des Rates der Stadt Schwerin vom 18.11.1975, Verf.-Reg.-Nr. ... ., zur Heimerziehung des Betroffenen, die zu seiner Unterbringung im Spezialkinderheim ...................., Kreis ....................., führte, und die in einer Eintragung vom 28.08.1977 ins Aufnahmeregisterbuch des Durchgangsheimes ... erwähnte und nicht weiter aktenkundige Einweisung des Betroffenen zur Heimerziehung, die zu seiner ununterbrochenen Unterbringung im Durchgangsheim ... sowie im Spezialkinderheim ... ..... führte, werden für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben. 3. Die zu Unrecht erlittene Freiheitsentziehung dauerte vom 20.11.1975 bis 01.07.1977 und vom 28.08.1977 bis 03.07.1979. 4. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vermutung von § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG kann aufgrund von Fürsorgeerwägungen widerlegt sein.(Rn.14) 2. Zur Widerlegung bedarf es der Feststellung konkreter tatsächlicher Geschehnisse, die die Unterbringung im Spezialkinderheim oder in einer vergleichbaren Einrichtung anstelle einer Unterbringung im Normalkinderheim rechtfertigten.(Rn.14) 1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 23.09.2021, zuletzt berichtigt durch Beschluss vom 15.11.2021, aufgehoben, soweit der Rehabilitierungsantrag des Betroffenen als unbegründet zurückgewiesen wurde. 2. Die vorläufige Verfügung des Referats Jugendhilfe des Rates der Stadt Schwerin vom 18.11.1975, Verf.-Reg.-Nr. ... ., zur Heimerziehung des Betroffenen, die zu seiner Unterbringung im Spezialkinderheim ...................., Kreis ....................., führte, und die in einer Eintragung vom 28.08.1977 ins Aufnahmeregisterbuch des Durchgangsheimes ... erwähnte und nicht weiter aktenkundige Einweisung des Betroffenen zur Heimerziehung, die zu seiner ununterbrochenen Unterbringung im Durchgangsheim ... sowie im Spezialkinderheim ... ..... führte, werden für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben. 3. Die zu Unrecht erlittene Freiheitsentziehung dauerte vom 20.11.1975 bis 01.07.1977 und vom 28.08.1977 bis 03.07.1979. 4. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt. I. Der Betroffene hat am 30.03.2020 beim Landgericht Schwerin die strafrechtliche Rehabilitation u. a. wegen seiner zu Ziff. 2 des Tenors bezeichneten Unterbringungen beantragt. Aus den Gründen der vorläufigen Verfügung vom 18.11.1975 ergibt sich, dass diese erste Einweisung des Betroffenen zur Heimerziehung erfolgte, weil der Betroffene seinen Eltern seit mehreren Jahren „Erziehungsschwierigkeiten“ bereitet habe, sich die „Fehlverhaltensweisen“ trotz ärztlicher Einflußnahme und medikamentöser Behandlung „dermaßen zugespitzt“ hätten, „daß ein sofortiger Umgebungswechsel...notwendig“ sei, und Mutter und Stiefvater nicht mehr in der Lage seien, den Betroffenen positiv zu beeinflussen. Zudem heißt es in den Gründen der Einweisung, dass diese von den Eltern des Betroffenen gewünscht werde und dass der Betroffene vom Schulbesuch der POS ... ........ vorläufig beurlaubt sei, um nicht durch sein „aggressives Verhalten“ die Gesundheit weiterer Schüler zu gefährden. Weitere Ausführungen zu fremdgefährdendem oder fremdschädigendem Verhalten des Betroffenen sind den Gründen der Einweisung nicht zu entnehmen. Die weitere zu Ziff. 2 des Tenors bezeichnete behördliche Einweisung des Betroffenen zur Heimerziehung aus dem August 1977 konnte trotz umfassender Recherche nicht als Schriftstück ausfindig und zu den Akten gebracht werden. Ausführungen zu den Gründen der Einweisung liegen daher nicht vor. Bekannt ist allerdings, dass der Einweisungsentscheidung ein stationärer Aufenthalt des Betroffenen in der Bezirksnervenklinik ... . vom 26.07.1977 bis 01.08.1977 vorausging. Nach dem Bericht der kinderneuropsychiatrischen Abteilung vom 02.08.1977 war der Betroffene voll orientiert, konnte völlig normal sprechen und jede Verkehrthandlungen unterlassen, wenn er sich unbeobachtet fühlte. Im Übrigen habe der Betroffene ein grob hysterisches Gebaren und einen kleinkindhaften Tonfall beim Sprechen gezeigt und Verwirrtheitszustände gemimt. In der Gesamtschau nahmen die Ärzte einen „psychogenen Ausnahmezustand mit grob hysterischen Zügen“ beim Betroffenen an und fügten hinzu, dass mit weiteren Ausnahmezuständen des Betroffenen in der Folgezeit zu rechnen sei. Das Landgericht hat mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss die Rehabilitierungsanträge wegen der beiden Einweisungen des Betroffenen aus den Jahren 1975 und 1977 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung verweist das Landgericht zunächst vollumfänglich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in deren Stellungnahme vom 19.03.2021. Mit ihr hatte die Staatsanwaltschaft zunächst die aus ihrer Sicht erheblichen Erkenntnisse aus den aktenkundigen Unterlagen zusammengefasst und im Anschluss daran die Auffassung vertreten, dass die Rehabilitierungsanträge wegen der beiden Einweisungen des Betroffenen aus den Jahren 1975 und 1977 nicht begründet seien. Zwar spreche gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 StrRehaG eine gesetzliche Vermutung für die Begründetheit der Anträge des Betroffenen, diese Vermutung sei jedoch aufgrund der Gründe, die zur Unterbringung des Betroffenen geführt hätten, widerlegt. Die Ausführungen, die insbesondere auf der Krankenakte des Betroffenen basierten, würden belegen, dass politische bzw. sachfremde Erwägungen bei den Entscheidungen zu den Unterbringungen des Betroffenen keine Rolle gespielt hätten. Da der Betroffene über einen längeren Zeitraum in allen Lebensbereichen verhaltensauffällig gewesen sei und sich diese Auffälligkeiten auch auf Dritte ausgewirkt hätten, sei aus Sicht der damaligen Jugendbehörde die Anordnung der Heimerziehung im Spezialkinderheim als einzig erfolgversprechende Maßnahme verblieben. Bei dem dargestellten Ausmaß der Verhaltensstörungen sei nicht davon auszugehen gewesen, den Betroffenen mit den Erziehungsmethoden eines Normalkinderheimes erreichen zu können. Im Ergebnis sei festzustellen, dass ausweislich der vorliegenden Unterlagen den Entscheidungen des Rates der Stadt Schwerin durchgehend gewichtige erzieherische Gründe zugrunde gelegen hätten. Im Weiteren hat das Landgericht die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung nach § 10 Abs. 3 S. 1 StrRehaG noch damit begründet, dass der Betroffene damals hoch auffällig gewesen sei, er seine Lehrer derart provoziert habe, dass ein geregelter Unterricht auch seiner Mitschüler nicht mehr möglich gewesen sei, und er vom Schulbesuch habe beurlaubt werden müssen. Es habe Diebstähle und Vorfälle gegeben, bei denen er halluziniert und hysterisches Verhalten gezeigt habe. Andere Möglichkeiten der Erziehung, etwa durch seine Eltern oder die Bezirksnervenklinik in ..., hätten keinen Erfolg gehabt. Dies gelte um so mehr, da der Betroffene selbst vortragen lasse, dass er von seiner Mutter bereits im Kleinkindalter zu den Großeltern abgeschoben worden, später abends allein gelassen und im elterlichen Haushalt mit körperlicher Gewalt und Essensentzug bestraft worden sei. Mit der Beschwerde hält der Betroffene an seinen Rehabilitierungsanträgen wegen seiner Einweisungen in den Jahren 1975 und 1977 fest. Die angefochtene Entscheidung sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Der Sachverhalt werde in der angefochtenen Entscheidung nicht hinreichend dargestellt, um die getroffene Entscheidung darauf stützen zu können. Zudem halte sich die Entscheidung nicht an die Vorgaben der Obergerichte zu § 10 Abs. 3 S. 1 StrRehaG. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde des Betroffenen als unbegründet zu verwerfen. Die angefochtene Entscheidung werde aufgrund ihrer Bezugnahme auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft den hohen Anforderungen zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung von § 10 Abs. 3 S. 1 StrRehaG gerecht. II. Die gemäß § 13 Abs. 1 StrRehaG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Betroffenen hat Erfolg. Der Betroffene ist antragsgemäß zu rehabilitieren. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 StrRehaG ist die Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder und Jugendliche für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben, wenn sie der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat. Dies ist bezüglich des Betroffenen anzunehmen. Für den Betroffenen streitet gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 StrRehaG die gesetzliche Vermutung, nach der im Fall einer Einweisung in ein Spezialkinderheim oder in eine vergleichbare Einrichtung in der Regel anzunehmen ist, dass die Einweisung der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat. Der Betroffene ist infolge der beiden Einweisungen in den Spezialkinderheimen .................... und ... .. untergebracht worden. Die Unterbringung im Durchgangsheim ... war zwar keine Unterbringung in einem Spezialkinderheim, jedoch handelte es sich bei ihr um eine mit einem Spezialkinderheim vergleichbare Einrichtung, § 10 Abs. 3 S. 1 2. Alt. StrRehaG (OLG Rostock, Beschluss v. 12.02.2020 - 22 Ws Reha 2/20 = NJ 2020, 181-182 = ZOV 2020 38-39). Die Vermutung ist nicht entkräftet. Weder die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts Schwerin noch die darüber hinaus den Akten zu entnehmenden Tatsachen können die Wertung tragen, die Vermutung sei widerlegt. Vermutet das Gesetz widerlegbar eine Tatsache, so führt dies zu einer Beweislastumkehr, aufgrund der der Betroffene nur die Vermutungsbasis, hier die Einweisung in ein Spezialkinderheim oder in eine vergleichbare Einrichtung, darlegen, nicht aber die vom Gesetz bei deren Vorliegen vermutete Tatsache beweisen muss (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. November 2020 - 1 Ws Reha 6/17 -, juris, m.w.N.; KG Berlin, Beschluss vom 8. September 2021 - 17 Ws 6/21 REHA -, juris). Entkräftet ist eine solche gesetzliche Vermutung nicht schon dann, wenn sie durch den Beweis ihrer möglichen Unrichtigkeit nur erschüttert wird, sondern erst, wenn sie durch den vollen Beweis ihres Gegenteils widerlegt ist, das Gericht also die Überzeugung vom Gegenteil der Vermutung gewinnt (Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O.). Widerlegt ist die Vermutung einer durch sachfremde Zwecke motivierten Heimeinweisung aus § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG daher nur dann, wenn positiv festgestellt werden kann, dass die Unterbringung nicht auch der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat, sondern sie durch die üblichen rechtsstaatskonformen Zwecke - wie beispielsweise Fürsorgeerwägungen oder zur Vollstreckung einer Jugendstrafe - gedeckt war (Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O.). Dabei reicht die Nennung von typischen zur Heimunterbringung in den Spezialheimen führenden Verhaltensweisen der Kinder und Jugendlichen wie „Schulbummelei“, Begehen von nicht erheblichen Straftaten, sich herumtreiben, rüpelhaftes Auftreten gegenüber Klassenkameraden und Lehrern nicht aus, um die Vermutung aus § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG zu entkräften, da dies verbreitete Anordnungsgründe für eine Spezialheimeinweisung darstellten (auch dazu im Einzelnen: Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O., m. w. N.). Würde man zur Widerlegung der Vermutung ausreichen lassen, dass es pauschal bzw. kursorisch und ohne Begründungstiefe beschriebene erzieherische Defizite oder Verhaltensmuster bei den jeweiligen Betroffenen gab, die sie als „schwer erziehbar“ im Sinne der damaligen Vorschriften und gelebten Rechtspraxis der DDR einordbar machten, so wäre im Ergebnis jede Einweisung in ein Spezialkinderheim oder in eine vergleichbare Einrichtung bei entsprechenden in damaligen Dokumenten beschriebenen Auffälligkeiten nicht durch sachfremde Zwecke, sondern aus Fürsorgeerwägungen motiviert gewesen (KG Berlin, a.a.O.). Dies wird jedoch dem Anliegen der strafrechtlichen Rehabilitation nicht gerecht. Die positive Widerlegung von § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG und die gerichtliche Entscheidung im Rehabilitierungsverfahren, eine Einweisung in ein Spezialkinderheim im konkreten Einzelfall ausnahmsweise nicht als rehabilitierungswürdiges (System-)Unrecht einzuordnen, setzt daher Feststellungen voraus, die sich nicht in einer pauschal oder kursorisch begründeten Schwererziehbarkeit im Sinne der damaligen Vorschriften und gelebten Rechtspraxis der DDR erschöpfen, sondern die darüber hinausgehen (KG Berlin, a.a.O; zum Ganzen: OLG Naumburg, Beschluss vom 18.11.2021 - 1 Ws (Reh) 14/21 -, juris). So kann es für die Widerlegung ausreichen, wenn sich die Einweisungsanordnung auf konkrete tatsächliche Geschehnisse stützt, die den Schluss auf erhebliche Straftaten des Betroffenen zulassen (dazu: OLG Naumburg, Beschluss v. 14.07.2020 - 1 Ws (Reh) 13/20 -, juris; vorgehend LG Halle, Beschluss v. 20.04.2020, 12 Reh 111/19, juris). Auch aufgrund von Fürsorgeerwägungen kann die Vermutung von § 10 Abs. 3 S.1 StrRehaG widerlegt sein. Dazu bedarf es der Feststellung konkreter Geschehnisse, die die Unterbringung im Spezialkinderheim oder in einer vergleichbaren Einrichtung anstelle einer Unterbringung im Normalkinderheim rechtfertigten. Mit dieser engen Auslegung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses von § 10 Abs. 3 S. 1 StrRehaG wird die Rechtsprechung dem Anliegen des Gesetzgebers gerecht, der mit der Gesetzesänderung vom 22.11.2019 eine effektive Verbesserung der Rehabilitierungsmöglichkeiten für Betroffene von Einweisungen in Spezialkinderheime und vergleichbare Einrichtungen erreichen wollte. Keine der beiden Einweisungsentscheidungen lässt sich auch in der Gesamtschau aller Erkenntnisse auf hinreichend konkrete tatsächliche Geschehnisse stützen, die es rechtfertigen, die gesetzliche Vermutung als widerlegt anzusehen. Die Einweisung vom 18.11.1975 enthält zum Verhalten des Betroffenen nur pauschale Wertungen. Dies gilt sowohl für die Fehlverhaltensweisen des Betroffenen gegenüber seinen Eltern als auch bezüglich seiner Aggressivität in der Schule. Durch die übrigen Erkenntnisse aus der Zeit vor dem 18.11.1975 sind ebenfalls keine hinreichend konkreten tatsächlichen Geschehnisse belegt, die die Unterbringung im Spezialkinderheim oder in einer vergleichbaren Einrichtung anstelle einer Unterbringung im Normalkinderheim rechtfertigten. In der schulischen Beurteilung vom 07.01.1974 heißt es zu dem damals achtjährigen Betroffenen: „Er redete im Unterricht laut dazwischen, befolgte nicht die Anweisungen der Lehrer, riss wiederholt Seiten aus seinem Heft, faltete in den Pausen oder im Musikunterricht Papierflugzeuge und bewarf damit seine Mitschüler. (...) Frank bekam im Oktober [1973] einen Tadel, weil er seine Notdurft (Urinieren) in einem Flurgarderobenschrank unmittelbar neben der Toilettentür verrichtete. (...) Einem Kollegen [ - einem Lehrer - ] steckte er die Zunge heraus.“ Weitere konkrete Geschehnisse zum Verhalten des Betroffenen als diese für Trotzhaltungen eines Kindes typischen Verhaltensweisen geben die ansonsten mit psychosomatischen Wertungen über den Betroffenen aufgeladenen Unterlagen aus der Zeit bis zum 18.11.1975 nicht her. Auch für die Einweisung im August 1977 ist die Vermutung von § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG nicht entkräftet. Aus dem Bericht der kinderneuropsychiatrischen Abteilung der Bezirksnervenklinik ... . vom 02.08.1977 ergibt sich, dass die Ärzte erkannt hatten, dass der damals 12-jährige Betroffene sein hysterisches Gebaren, seine angeblichen Verwirrtheitszustände und seinen kleinkindlichen Tonfall bewusst nur ihnen gegenüber zeigte und sich gänzlich normal verhielt, sobald er sich unbeobachtet fühlte. Dass die Ärzte gleichwohl beim Betroffenen „psychogene Ausnahmezustände mit grob hysterischen Zügen“ diagnostizierten, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Es kommt in Betracht, dass diese vordergründige Bewertung dem Zweck gedient haben könnte oder zumindest im Weiteren dazu missbraucht worden sein könnte, die Einweisung des Betroffenen in die Heime in ... und in ... ... zu rechtfertigen, obgleich sie tatsächlich sachfremden Zwecken, wie zum Beispiel der sozialistisch doktrinierten Umerziehung, dienen sollte. Schließlich ist mit Blick auf die Ausführungen des Landgerichts anzumerken, dass sich eine Einweisung in ein Spezialkinderheim oder eine vergleichbare Einrichtung gegenüber dem Betroffenen nicht mit Fehlverhalten rechtfertigen lässt, das ihm fürsorgepflichtige Personen zu seinem Nachteil verübt haben, da dem auch mit einer Unterbringung des Betroffenen in einem Normalkinderheim hätte begegnet werden können. Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen folgt aus § 14 Abs. 2 StrRehaG.