Beschluss
I Ws 342/12
OLG Rostock Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGROST:2013:0115.IWS342.12.0A
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Leitsätze
Die Voraussetzungen des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO sind bereits erfüllt, wenn bei dem bei Feststellung des Verfahrenshindernisses gegebenen Verfahrensstand ein zumindest hinreichender Tatverdacht besteht und keine Umstände ersichtlich sind, die bei Durchführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen. Auch ist nicht notwendig, dass die Verhandlungsunfähigkeit vom Angeklagten verschuldet worden ist (Anschluss BGH, 5. November 1999, StB 1/99, NStZ 2000, 330; OLG Frankfurt, 17. April 2002, 2 Ws 16/02, NStZ-RR 2002, 246; OLG Hamm, 26. Oktober 2000, 5 Ws 216/00, VRS 100, 52 (2001) und OLG Köln, 30. Oktober 1990, 2 Ws 528/90, NJW 1991, 506).(Rn.5)
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Voraussetzungen des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO sind bereits erfüllt, wenn bei dem bei Feststellung des Verfahrenshindernisses gegebenen Verfahrensstand ein zumindest hinreichender Tatverdacht besteht und keine Umstände ersichtlich sind, die bei Durchführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen. Auch ist nicht notwendig, dass die Verhandlungsunfähigkeit vom Angeklagten verschuldet worden ist (Anschluss BGH, 5. November 1999, StB 1/99, NStZ 2000, 330; OLG Frankfurt, 17. April 2002, 2 Ws 16/02, NStZ-RR 2002, 246; OLG Hamm, 26. Oktober 2000, 5 Ws 216/00, VRS 100, 52 (2001) und OLG Köln, 30. Oktober 1990, 2 Ws 528/90, NJW 1991, 506).(Rn.5) Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen. I. Mit Anklageschriften vom 14.08.2009 (532 Js 8276/09) und 19.03.2010 (532 Js 3367/09) erhob die Staatsanwaltschaft Stralsund Anklage zum Landgericht Stralsund gegen den Beschwerdeführer und einen weiteren Mitbeschuldigten wegen Untreue u.a.. Mit Beschluss vom 18.08.2010 ließ die Große Strafkammer die Anklageschrift 532 Js 3367/09 mit Ausnahme der Anklagepunkte 15. - 22. unverändert zur Hauptverhandlung zu und beschloss die Eröffnung des Hauptverfahrens. Mit Beschluss vom 28.10.2011 trennte die Kammer das Verfahren gegen den Beschwerdeführer ab und stellte es im Hinblick auf eine gutachterlich festgestellte, auf unabsehbare Zeit andauernde Verhandlungsunfähigkeit gemäß § 205 StPO vorläufig ein. Im Rahmen der Hauptverhandlung gegen den Mitangeklagten S. ordnete die Kammer die erneute Begutachtung des Beschwerdeführers, diesmal zu der Frage seiner Vernehmungsfähigkeit als Zeuge an. Wegen der auch in diesem Zusammenhang festgestellten dauerhaften Verhandlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers stellte die Kammer mit dem - insoweit nicht angefochtenen - Beschluss das Verfahren gegen ihn wegen dauernder Verhandlungsunfähigkeit gemäß § 206 a StPO ein. Im Rahmen der Kostenentscheidung hat sie davon abgesehen, auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse aufzuerlegen. Das Verfahren gegen den Mitangeklagten S. ist zwischenzeitlich - nicht rechtskräftig - mit dessen Verurteilung wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten zur Bewährung abgeschlossen worden. Gegen die Auslagenentscheidung in dem Einstellungsbeschluss richtet sich die durch die Verteidigerin des Angeklagten L. eingelegte sofortige Beschwerde. Mit dieser wird insbesondere ausgeführt, die Anwendung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO erfordere die weitgehende Durchführung einer Hauptverhandlung, aus der sich bei Eintritt des Verfahrenshindernisses ein auf eine durchgeführte Beweisaufnahme gestützter erheblicher Tatverdacht ergebe und die keine Umstände aufgezeigt hätte, die bei ihrer Fortführung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen würde. Zudem seien bei einer Verfahrenseinstellung wegen dauernder Verhandlungsunfähigkeit die notwendigen Auslagen nur dann vom Angeklagten zu tragen, wenn das Verfahrenshindernis auf dessen vorwerfbarem Verhalten beruhe. An beiden Voraussetzungen mangele es im vorliegenden Fall. Eine Anwendung des § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO sei daher nicht vertretbar. Die Generalstaatsanwaltschaft ist dem Rechtsmittel mit näherer Begründung entgegengetreten. II. Die gemäß § 464 Abs. 3, §§ 304, 311 Abs. 2 StPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Landgericht Stralsund hat im Ergebnis zu Recht gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO von einer Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse abgesehen. Nach dieser Vorschrift kann abweichend von dem Grundsatz des § 467 Ab. 1 StPO davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn ein Angeschuldigter oder Angeklagter wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind bereits erfüllt, wenn bei dem bei Feststellung des Verfahrenshindernisses gegebenen Verfahrensstand ein zumindest hinreichender Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei Durchführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen (vgl. BGH NStZ 2000, 330; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 246; OLG Hamm VRS 100, 52; OLG Köln NJW 1991, 506; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 224; offengelassen weil nicht entscheidungsrelevant: Senatsbeschl. v. 06.04.2004 - I Ws 350/03; Meyer - Goßner, StPO, 55. Auflage, § 467 Rdnr. 16). Der Gegenmeinung, wonach eine Versagung der Auslagenerstattung nur in Betracht kommt, wenn bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses mit Sicherheit eine Verurteilung erfolgt wäre (vgl. KG NJW 1994, 600; StraFO 2005, 483; OLG Düsseldorf OLGSt Nr. 9 = NStZ-RR 1997, 288), ist nicht zu folgen, weil eine solche Auslegung den Anwendungsbereich der Vorschrift wegen der mit Blick auf die Unschuldsvermutung erforderlichen Schuldspruchreife auf Fälle beschränkt, in denen ein Verfahrenshindernis erst in der Hauptverhandlung nach dem letzten Wort eines Angeklagten zu Tage tritt (BGH NStZ 2000, 330, 331; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 224; OLG Hamm, VRS 100, 52, 54). Bei Einstellungen vor vollständiger Durchführung der Hauptverhandlung wäre demnach ein Absehen von der Überbürdung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse von vornherein ausgeschlossen. Für die praktische Anwendung der Norm bliebe, ohne dass dies dem Wortlaut des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO zu entnehmen wäre, nur ein äußerst begrenzter Raum (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2003, 286, 287). Für ein Anknüpfen bei der Anwendung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO an die bei Feststellung des Verfahrenshindernisses gegebene Verdachtslage spricht zudem der Umstand, dass auch im Rahmen der bei Ermessenseinstellungen nach § 467 Abs. 4 StPO zu treffenden Auslagenentscheidungen maßgeblich auf die Stärke des Tatverdachts abgestellt wird (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 467, Rdnr. 19 m.w.N). Zudem spricht für diese Auslegung - wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 29.10.2012 zutreffend ausgeführt hat - auch die Regelung des § 467 a Abs. 1 Satz 2 StPO, der ohne Differenzierung zwischen den verschiedenen Verfahrensstadien auf § 467 Abs. 2 bis 5 StPO und damit auch auf die hier in Rede stehende Vorschrift für den Fall verweist, dass die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage zurücknimmt und das Verfahren einstellt. Damit eröffnet der Gesetzgeber sogar in diesen Fällen die Möglichkeit der Versagung der Kostenüberbürdung auf die Staatskasse, obwohl noch nicht einmal ein Eröffnungsbeschluss vorliegt, also noch kein Spruchkörper durch die Eröffnung den von der Staatsanwaltschaft mit der Anklage angenommenen hinreichenden Tatverdacht bejaht hat. Dann muss erst recht in den Fällen, in denen bereits die Anklage zugelassen und das Verfahren eröffnet worden ist - wie hier - eine Entscheidung gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO möglich sein. Die dagegen erhobenen Einwände der Verteidigung im Schriftsatz vom 05.12.2012 verfangen demgegenüber nicht, da eine Einengung des Anwendungsbereichs des § 467 a StPO weder dem Wortlaut der Norm noch deren Sinn und Zweck zu entnehmen ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber - hätte er angesichts der ihm als bekannt zu unterstellenden Diskussion um die Reichweite der hier in Rede stehenden Vorschriften eine Einengung in den Blick genommen -, insbesondere die Vorschrift des § 467 a StPO - für die bei Zugrundelegung der Ansicht der Verteidigung kein Anwendungsbereich verbliebe - geändert. Im vorliegenden Fall hatte darüber hinaus bereits eine Hauptverhandlung begonnen. 2. Auch soweit die Verteidigung darauf abstellt, die Verhandlungsunfähigkeit müsse jedenfalls vom Angeklagten verschuldet sein, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Die dieser Überlegung zu Grunde liegende Auffassung des OLG Köln (StraFo 1997, 18) wird vom Senat nicht geteilt. Weder differenziert der Gesetzgeber bei der Anwendung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO nach einzelnen Verfahrenshindernissen, noch ist erkennbar, dass er dem Verschuldensaspekt im Rahmen der Ermessensentscheidung gemäß Nr. 2 einen entscheidenden Raum geben wollte. Das wird insbesondere daran deutlich, dass er in Nr. 1 der Vorschrift dieses Verschulden ausdrücklich fordert. Bei der Entscheidung gemäß Nr. 2 sind daher alle Aspekte in die Ermessensentscheidung einzubeziehen, die ein Absehen von der regelmäßig zu erfolgenden Überbürdung der Kosten auf die Staatskasse angezeigt erscheinen lassen. Dazu kann der Verschuldensaspekt gehören, zwingend ist diese jedoch nicht. Gemessen an diesen Voraussetzungen erweist sich die Ermessenentscheidung des Landgerichts als fehlerfrei. Insbesondere liegt auch kein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung vor. Rechtsfolgen, die keinen Strafcharakter haben, können in einer das Verfahren abschließenden Entscheidung an einen verbleibenden Tatverdacht geknüpft werden. Allerdings muss dabei aus der Begründung deutlich hervorgehen, dass es sich nicht um eine gerichtliche Schuldfeststellung oder -zuweisung handelt, sondern nur um die Beschreibung und Bewertung einer Verdachtslage (BVerfG NStZ 1992, 289, 290; BGH NStZ 2000, 330, 331). Das Landgericht hat insofern vertretbar aus der nicht rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten S. den weiter bestehenden hinreichenden Tatverdacht auch gegen den Beschwerdeführer bejaht, indem es darauf abgestellt hat, dass sich aus dem gegen den Angeklagten Schüler geführten Verfahren keinerlei Hinweise darauf ergeben haben, dass es bei Fortführung des gegen den Beschwerdeführer eröffneten Verfahrens nicht zu dessen Verurteilung gekommen wäre. Auch unter Zugrundelegung dieser Einschätzung hat das Landgericht ermessensfehlerfrei von einer Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse abgesehen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.