Beschluss
Ws 320/13
OLG Rostock Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGROST:2013:1219.WS320.13.0A
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Leitsätze
1. Wer unter Berufung auf eine bestimmte Rahmenvereinbarung, in der die tatsächlichen und rechtlichen Bedingungen für die abgerechnete Leistung festgeschrieben sind, ein Honorar einfordert, behauptet damit zugleich konkludent die vertragsgemäße Erbringung und Abrechnungsfähigkeit der in Rechnung gestellten Leistung, hier der ordnungsgemäßen Durchführung von Kursen auf dem Gebiet der Alten- und Krankenpflege für ehrenamtlich tätige Personen oder für Angehörige durch einen für die Erbringung von Pflegeleistungen zugelassenen Leistungserbringer. (Rn.20)
2. Aus der Zusammenschau von § 111b Abs. 3 Satz 1 und 2 StPO ergibt sich, dass es dann, wenn spätestens bei Ablauf der 6-Monats-Frist "dringende Gründe" vorliegen, keiner Verlängerungsanordnung bedarf. Die Maßnahme gilt dann automatisch fort und dies sogar über die 12-Monats-Frist des § 111b Abs. 3 Satz 3 StPO hinaus, so lange sie nicht unverhältnismäßig wird. (Rn.36)
3. Allein entscheidend im Beschwerdeverfahren ist, ob im Zeitpunkt der dort zu treffenden Entscheidung die Sach- und Rechtslage wegen Vorliegens „dringender Gründe“ die Fortdauer der Maßnahme rechtfertigt. Alleiniger Prüfungsmaßstab sind insoweit die Regelungen in § 111b Abs. 3 Satz 3 StPO und das Verhältnismäßigkeitsprinzip (§ 73c Abs. 1 StGB). (Rn.38)
4. Die Rechtsprechung des BGH zu den Auswirkungen der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmungen über den Auffangrechtserwerb des Staates und die damit verbundene Verlängerung der Fristen zur Rückgewinnungshilfe in § 111i Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 StPO auf Altfälle (Rückwirkungsverbot gem. § 2 Abs. 3 und 5 StGB) ist auf die zum selben Zeitpunkt vorgenommene Änderung (nur) der Fristen in § 111b Abs. 3 StPO nicht übertragbar. (Rn.32)
5. Machen die durch die Straftat Geschädigten - gleichviel aus welchen Gründen - trotz vorhandener Kenntnis (vgl. § 111e Abs. 3 StPO) innerhalb angemessener Frist von der Möglichkeit eigener Sicherungsmaßnahmen keinen Gebrauch, streitet dies dafür, dass die von der Staatsanwaltschaft zur Rückgewinnungshilfe getroffenen vorläufigen Maßnahme dann jedenfalls nicht länger aus diesem Grund aufrechterhalten bleiben dürfen, was bei der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist. Allerdings erlangt dann im gleichen Maße, wie die Sicherungsbelange der Geschädigten zurücktreten, das originäre staatliche Interesse wieder an Bedeutung, das aus der Tat Erlangte bei dem Täter abzuschöpfen (§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB), hier in Form des Verfalls von Wertersatz (§ 73a StGB). Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist dann verstärkt an diesem Kriterium auszurichten. (Rn.46)
Tenor
1. Die weitere Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
2. Die Angeklagte trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wer unter Berufung auf eine bestimmte Rahmenvereinbarung, in der die tatsächlichen und rechtlichen Bedingungen für die abgerechnete Leistung festgeschrieben sind, ein Honorar einfordert, behauptet damit zugleich konkludent die vertragsgemäße Erbringung und Abrechnungsfähigkeit der in Rechnung gestellten Leistung, hier der ordnungsgemäßen Durchführung von Kursen auf dem Gebiet der Alten- und Krankenpflege für ehrenamtlich tätige Personen oder für Angehörige durch einen für die Erbringung von Pflegeleistungen zugelassenen Leistungserbringer. (Rn.20) 2. Aus der Zusammenschau von § 111b Abs. 3 Satz 1 und 2 StPO ergibt sich, dass es dann, wenn spätestens bei Ablauf der 6-Monats-Frist "dringende Gründe" vorliegen, keiner Verlängerungsanordnung bedarf. Die Maßnahme gilt dann automatisch fort und dies sogar über die 12-Monats-Frist des § 111b Abs. 3 Satz 3 StPO hinaus, so lange sie nicht unverhältnismäßig wird. (Rn.36) 3. Allein entscheidend im Beschwerdeverfahren ist, ob im Zeitpunkt der dort zu treffenden Entscheidung die Sach- und Rechtslage wegen Vorliegens „dringender Gründe“ die Fortdauer der Maßnahme rechtfertigt. Alleiniger Prüfungsmaßstab sind insoweit die Regelungen in § 111b Abs. 3 Satz 3 StPO und das Verhältnismäßigkeitsprinzip (§ 73c Abs. 1 StGB). (Rn.38) 4. Die Rechtsprechung des BGH zu den Auswirkungen der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmungen über den Auffangrechtserwerb des Staates und die damit verbundene Verlängerung der Fristen zur Rückgewinnungshilfe in § 111i Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 StPO auf Altfälle (Rückwirkungsverbot gem. § 2 Abs. 3 und 5 StGB) ist auf die zum selben Zeitpunkt vorgenommene Änderung (nur) der Fristen in § 111b Abs. 3 StPO nicht übertragbar. (Rn.32) 5. Machen die durch die Straftat Geschädigten - gleichviel aus welchen Gründen - trotz vorhandener Kenntnis (vgl. § 111e Abs. 3 StPO) innerhalb angemessener Frist von der Möglichkeit eigener Sicherungsmaßnahmen keinen Gebrauch, streitet dies dafür, dass die von der Staatsanwaltschaft zur Rückgewinnungshilfe getroffenen vorläufigen Maßnahme dann jedenfalls nicht länger aus diesem Grund aufrechterhalten bleiben dürfen, was bei der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist. Allerdings erlangt dann im gleichen Maße, wie die Sicherungsbelange der Geschädigten zurücktreten, das originäre staatliche Interesse wieder an Bedeutung, das aus der Tat Erlangte bei dem Täter abzuschöpfen (§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB), hier in Form des Verfalls von Wertersatz (§ 73a StGB). Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist dann verstärkt an diesem Kriterium auszurichten. (Rn.46) 1. Die weitere Beschwerde wird als unbegründet verworfen. 2. Die Angeklagte trägt die Kosten ihres Rechtsmittels. I. Die Staatsanwaltschaft Rostock legt der Beschwerdeführerin mit Anklageschrift vom 17.12.2009 (gewerbsmäßig begangenen) Betrug in 164 Fällen zum Nachteil der Techniker Krankenkasse (TK) und in weiteren 16 Fällen zum Nachteil der Deutschen Angestellten Krankenkasse (DAK) zur Last. Der Angeklagten wird vorgeworfen, in der Zeit zwischen April 2006 bis April 2008 in ihrer Eigenschaft als Inhaberin des Pflegedienstes "..." in J. Kurse für Angehörige und ehrenamtlich tätige Personen auf dem Gebiet der Alten- und Krankenpflege gegenüber den genannten Krankenversicherungen abgerechnet zu haben, obwohl die Ausbildungsleistung entweder überhaupt nicht erbracht worden war oder die Pflegekurse qualitativ nicht der zugrunde liegenden Rahmenvereinbarung zwischen dem Bundesverband privater Alten- und Krankenpflege und den beteiligten Krankenkassen entsprochen hatten, und dadurch insgesamt 163.722 € zu viel an Honorar kassiert zu haben. Im Zuge der strafrechtlichen Ermittlungen fand am 08.04.2009 eine Durchsuchung bei der Angeklagten statt, wodurch diese Kenntnis von dem gegen sie gerichteten Verfahren erlangte. Einen Tag später hob sie 50.000 € in bar von ihrem Konto bei der Raiffeisenbank eG Malchin ab, ohne dass der Verbleib des Geldes aufgeklärt werden konnte. Ferner löste sie in den folgenden Wochen zahlreiche private Verbindlichkeiten vorfällig ab. Das Amtsgericht Rostock ordnete deshalb auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 18.05.2009 - 21 Ls 768/09 - zur Sicherung der damals mutmaßlich bestehenden Schadenersatzansprüche der geschädigten Krankenkassen den dinglichen Arrest in das Vermögen der Angeklagten in Höhe von 257.634 € an. Die Vollstreckung des Arrests erfolgte am 03.06.2009 durch Kontenpfändungen bei der Raiffeisenbank eG Malchin, der Norddeutschen Landesbank und der OSPA Rostock. Am 25.06.2009 wurde auf Antrag der Angeklagten das Konto bei der Raiffeisenbank bezüglich der ihren Ehemann betreffenden Lohn-/Gehaltseingänge sowie eines als Krankengeld überwiesenen Betrages freigegeben. Ein weiteres Konto wurde bei der BHW Bausparkasse AG gepfändet (erstrangige Pfändung in Höhe von 1.860 € anerkannt). Ferner erfolgte die Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe von 100.000 € auf dem im Grundbuch von J. Blatt 7 eingetragenen und im Alleineigentum der Angeklagten stehenden Grundstück lfd. Nr. 1 in Abt. III Nr. 2. Die im Rang vorgehende Eigentümergrundschuld in Höhe von 51.129,19 € wurde ebenfalls gepfändet. Schließlich wurde der Pkw Marke BMW 318 TD, amtliches Kennzeichen ..., der Angeklagten gepfändet, dessen letzte Kaufpreisrate sie ebenfalls kurz nach der im April 2009 erfolgten Durchsuchung vorzeitig beglichen hatte. Der Wagen wurde ihr jedoch zur weiteren Nutzung überlassen (§ 111c Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat unter dem 17.12.2009 Anklage vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - Rostock wegen (gewerbsmäßigen) Betruges in 180 Fällen mit einem nunmehr angenommenen Gesamtschaden in Höhe von 163.722 € erhoben. Mit Beschluss vom 30.07.2010 passte das Amtsgericht Rostock zwar entsprechend des Antrages der Staatsanwaltschaft die Arrestanordnung hinsichtlich der Anzahl der der Angeklagten zur Last gelegten Taten der Anklageschrift an, beließ es aber gleichwohl bei dem ursprünglichen Arrestbetrag von 257.634 €. Auf umfassende Beschwerde der Angeklagten hob das Landgericht Rostock deshalb mit Beschluss vom 29.09.2010 - 11 Qs 46/10 - diese Entscheidung auf, soweit der Arrestbetrag den sich aus der Anklage ergebenden Gesamtschaden von 163.722 € überstieg. Die weitergehende Beschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen. Am 12.07.2012 ließ das Amtsgericht Rostock die Anklage vom 17.12.2009 sowie eine weitere Anklage gegen die Beschwerdeführerin wegen ähnlicher Delikte vom 13.12.2010 unverändert zur Hauptverhandlung zu und eröffnete unter gleichzeitiger Verbindung beider Sachen das Hauptverfahren. Der erste Hauptverhandlungstermin fand am 11.09.2012 statt. Dem Fortsetzungstermin am 30.10.2012 blieb die Angeklagte unter Hinweis auf ihre sich aus der ärztlichen Bescheinigung der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. A. ergebende Verhandlungsunfähigkeit fern. Das daraufhin im Auftrag des Gerichts erstellte Gutachten des Sachverständigen Dr. B. zur Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten kam indes zu dem Ergebnis, dass deren Verhandlungsfähigkeit grundsätzlich gegeben sei. Lediglich wegen einer Minderung ihrer Fähigkeit zur Dauerkonzentration könnten zeitliche Anpassungen im Prozessablauf sinnvoll sein. Nachdem die Angeklagte am 13.11.2012 zur stationären Behandlung in eine Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Universität Rostock aufgenommen und eine Prognose für die Dauer der Behandlung nicht abgegeben wurde, setzte das Amtsgericht die begonnene Hauptverhandlung mit Beschluss vom 10.12.2012 aus. Mit Schreiben vom 31.01.2013 teilte die Klinik mit, es sei sogar noch für etwa ein halbes Jahr nach der Entlassung der Patientin von einer deutlichen Beeinträchtigung ihrer Verhandlungsfähigkeit wegen einer mit Suizidalität verbundenen depressiven Störung auszugehen, die auf das Strafverfahren zurückzuführen sei. Nachdem die Angeklagte im Januar 2013 aus der Klinik entlassen und anschließend ambulant behandelt worden war, ließ sie sich im Juli 2013 erneut stationär einweisen. Die letzte ärztliche Stellungnahme der Klinik geht weiterhin von einer aktuell bestehenden Verhandlungsunfähigkeit aus, ohne dies jedoch näher zu begründen. Die Frage einer längerfristigen Verhandlungsunfähigkeit könne nur durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden. Mit Schreiben vom 12.04.2013 legte die Angeklagte mit den Anträgen auf Aufhebung der in dieser Höhe bereits seit fast drei Jahren nicht mehr bestehenden Arrestanordnung in Höhe von 257.634 € sowie Aufhebung sämtlicher Pfändungsmaßnahmen erneut Beschwerde ein, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Das Landgericht hat das Rechtsmittel mit Beschluss vom 01.08.2013 - 18 Qs 405/13 - als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Angeklagten, der die Strafkammer unter dem 06.09.2013 nicht abgeholfen hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Arrestanordnung aufzuheben, soweit sie den Betrag von 126.282 € übersteigt, das Rechtsmittel jedoch im Übrigen als unbegründet zu verwerfen. Die Angeklagte hat sich dazu mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 01.11.2013 geäußert. II. Die weitere Beschwerde ist gemäß § 310 Abs. 1 Ziff. 3 StPO statthaft und zulässig angebracht worden, bleibt jedoch ohne Erfolg. 1. Der Senat weist zunächst klarstellend darauf hin, dass die Arrestanordnung in ihrer aktuellen Fassung entgegen dem Wortlaut der Beschwerdeschrift und der diese begründenden Schriftsätze seit der Entscheidung des Landgerichts vom 29.09.2010 nur noch in Höhe von 163.722 € besteht. 2. Die weitere Beschwerde ist unbegründet. Es sind unverändert dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Voraussetzungen gemäß § 111b Abs. 2, 5 StPO, § 73 Abs. 1 Satz 2, § 73a StGB für den Verfall von Wertersatz zur Rückgewinnungshilfe zugunsten der geschädigten Krankenkassen in Höhe des in der Anklageschrift dargelegten Gesamtschadens von 163.722 € vorliegen. Es besteht deshalb ein entsprechender Arrestanspruch gegen die Angeklagte. a) Gegen die Angeklagte besteht der dringende Verdacht des (gewerbsmäßigen) Betruges in 180 Fällen. Dass für die Anklageerhebung und Eröffnung des Hauptverfahrens hinreichender Tatverdacht genügt (§ 203 StPO), schließt eine Würdigung der in der Anklageschrift bezeichneten Beweismittel durch das mit der Überprüfung der Arrestanordnung befassten Beschwerdegerichts nicht aus, dass darüber hinaus sogar dringender Tatverdacht besteht. Allein entscheidend im Beschwerdeverfahren ist, ob im Zeitpunkt der dort zu treffenden Entscheidung die Sach- und Rechtslage die Fortdauer der Maßnahme rechtfertigt (vgl. nur Meyer-Goßner a.a.O. § 309 Rn. 3, 4). Alleiniger Prüfungsmaßstab sind vorliegend daher die Regelungen in § 111b Abs. 3 Satz 3 StPO und das Verhältnismäßigkeitsprinzip (§ 73c Abs. 1 StGB). Laut Anklageschrift rechnete die Angeklagte als Inhaberin des Pflegedienstes "..." in den im Einzelnen aufgeführten Fällen Pflegekurse gegenüber den Krankenkassen ab und erhielt die sich daraus ergebenden Rechnungsbeträge ausgezahlt, obwohl sie wusste, dass die ihr bekannten Anspruchsvoraussetzungen nach den zwischen dem Bundesverband privater Alten- und Pflegeheime und ambulanter Dienste e.V. und der TK bzw. zwischen dem Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. und der DAK abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen über die Durchführung von Pflegekursen gemäß § 45 SGB XI, denen sie mit ihrer Firma beigetreten war, nicht vorgelegen hatten. Der dringende Tatverdacht ergibt sich mit der Generalstaatsanwaltschaft und entgegen der Auffassung der Verteidigung aus den in der Anklageschrift aufgeführten Beweismitteln (Abrechnungsunterlagen, abgeschlossene Verträge und Beitrittserklärungen). Insbesondere folgt er aus den Angaben derjenigen Zeugen, die entweder dargelegt haben, zwar als ausreichend qualifizierte Dozenten jedoch nicht an allen von der Angeklagten abgerechneten Tagen Pflegekurse durchgeführt zu haben, oder die Kurse abgehalten zu haben, obwohl sie nicht über die dafür erforderliche Qualifikation als Ausbilder verfügten. Ferner ergibt sich der dringende Tatverdacht aus den Darstellungen einzelner Teilnehmer, wonach sie den von der Angeklagten abgerechneten Kurs nur zum Zwecke der eigenen Berufsausbildung statt aus Interesse an einer künftigen ehrenamtlichen oder häuslichen Pflegetätigkeit als Angehöriger besucht haben bzw. dass sie an den in der Rechnung angegebenen Tagen an keinem Pflegekurs teilgenommen haben. Mit Einreichung der betreffenden Rechnungen hat die Angeklagte jeweils eine Täuschungshandlung begangen. Denn wer unter Berufung auf eine bestimmte Rahmenvereinbarung, in der die tatsächlichen und rechtlichen Bedingungen für die abgerechnete Leistung festgeschrieben sind, ein Honorar einfordert, behauptet damit zugleich konkludent die vertragsgemäße Erbringung und Abrechnungsfähigkeit der in Rechnung gestellten Leistung (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 263, Rn.27 und am Beispiel des Abrechnungsbetrugs durch Kassenärzte BGHSt 57, 95, Rn. 44 in juris), hier der ordnungsgemäßen Durchführung von Kursen auf dem Gebiet der Alten- und Krankenpflege für ehrenamtlich tätige Personen oder für Angehörige durch einen für die Erbringung von Pflegeleistungen zugelassenen Leistungserbringer. Die Sachbearbeiter in den Abrechnungsstellen der Krankenkassen sind aufgrund dieser Täuschung auch jeweils einem entsprechenden Irrtum erlegen. Dafür genügt das gedankliche Mitbewusstsein über die Ordnungsgemäßheit der Rechnungsstellung in Form einer allgemein gehaltenen Vorstellung, die Abrechnung sei in Ordnung (Fischer, a.a.O. Rn. 57, 62; BGH a.a.O. Rn. 69). Hiervon ist bis zum Auffälligwerden der Abrechnungen auszugehen. Die jeweiligen Sachbearbeiter haben bei dem Abrechnungsverfahren zwar nicht hinsichtlich jeder einzelnen Abrechnung eine positive Vorstellung von der Richtigkeit derselben gehabt. Das steht der Annahme eines Irrtums jedoch nicht entgegen, denn die Betreffenden haben auf der Grundlage des ihnen bekannten, von den Parteien vereinbarten Abrechnungssystems die Vorstellung gehabt, die Abrechnungen erfolgten jeweils auf der Basis dieses Systems und seien deshalb jeweils in Ordnung. Der Annahme einer Täuschung und eines dadurch bewirkten Irrtums steht entgegen der Auffassung der Verteidigung auch nicht entgegen, dass die Angeklagte, anders als zugelassene Kassenärzte (vgl. BGH a.a.O.) oder die öffentliche Hand (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 09.06.2009 - 5 StR 394/08 - zur Täuschung über Bemessungsgrundlagen bei der Erhebung von Straßenreinigungsentgelten), nicht über einen normativ geprägten Vertrauensvorschuss (durch Kassenzulassung bzw. öffentlich-rechtliche Verfasstheit) verfügt. Der der Angeklagten eingeräumte Vertrauensvorschuss resultiert im vorliegenden Fall aus dem Beitritt der von ihr vertretenen Firma zur Rahmenvereinbarung des Bundesverbandes privater Alten- und Krankenpflege e.V. der seinerseits mit den geschädigten Krankenkassen Rahmenvereinbarungen über die zu gewährenden Leistungen bei der Durchführung von Pflegekursen abgeschlossen hat. Aufgrund dieser Gemengelage konnte der jeweilige Sachbearbeiter davon ausgehen, dass die von der Angeklagten in Rechnung gestellten Leistungen dem entsprachen, was aufgrund der zwischen den Beteiligten bestehenden Vereinbarungen bei der Durchführung der Pflegekurse fachlich und teilnehmerseitig angeboten bzw. beachtet werden musste und nur unter dieser Prämisse abgerechnet werden konnte und durfte. Die Beitrittserklärung des Unternehmens der Angeklagten als Leistungserbringer berechtigte im vorliegenden Fall zu der Annahme des die Rechnung anweisenden Sachbearbeiters der Krankenkasse, die abgerechnete Leistung sei ordnungsgemäß erbracht worden (dies selbst dann, wenn Letzterer deren tatsächliche Ausgestaltung nicht kennen sollte, vgl. auch die Rspr. des BGH zum Sportwettenbetrug, z.B. Beschl. v. 09.06.2009 - 5 StR 394/08 = NStZ 2009, 506). Der gewöhnliche Rechtsverkehr erwartet nämlich vor allem eine wahrheitsgemäße Darstellung im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruchs, soweit die Tatsache wesentlich für die Beurteilung des Anspruchs ist und der Adressat sie aus seiner Situation nicht ohne weiteres überprüfen kann (BGH a.a.O.). Eine solche Möglichkeit, die von der Angeklagten geltend gemachten Entgelte in jedem Einzelfall auf ihre tatsächliche Berechtigung hin überprüfen zu können, hat die Krankenkasse (selbst wenn sie, wie die Verteidigung mutmaßt, eine Rückforderungsklausel in ihre Verträge aufgenommen hatte, aus der sich im Rückschluss eine Kontrollmöglichkeit ergebe) als Adressat der Rechnung praktisch nicht. Denn diese Kontrolle würde für jeden abgerechneten Kurs detektivische Nachprüfungen bei den jeweiligen Dozenten und Teilnehmern voraussetzen, die im Einzelnen zu den Lehrgangsinhalten, ihrer fachlichen Qualifikation, den Schulungstagen und zu den Gründen für die Teilnahme eines jeden Kursbesuchers (Berufsaus- bzw. -fortbildung oder beabsichtigte Pflegetätigkeit als Ehrenamtlicher oder Angehöriger?) hätten befragt werden müssen, um das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nachvollziehen zu können. Die Angeklagte konnte jedoch angesichts der Vielzahl der Abrechnungen - auch anderer Anbieter derartiger Kurse - davon ausgehen, dass eine solche ins Einzelne gehende Prüfung, abgesehen von gelegentlichen Stichproben, gerade nicht stattfinden würde. Sie hat daher das grundsätzliche Vertrauen der Krankenkassen in Anspruch genommen, was wiederum deren Empfängerhorizont prägte. Weil die Krankenkassen damit rechnen durften, dass die Abrechnungen nicht manipuliert sein würden, erklärt die Angeklagte dies in ihren Rechnungen konkludent. Damit liegen die Voraussetzungen des § 263 StGB für die Annahme eines täuschungsbedingten Irrtums vor. Den beteiligten Krankenkassen ist durch die Begleichung der von der Angeklagten gestellten Rechnungen auch ein Vermögensschaden in Höhe des Arrestbetrages entstanden. Den durchgeführten Pflegekursen der Angeklagten kann in den angeklagten Fällen mangels der dabei einzuhaltenden Leistungs- oder Qualifikationsmerkmale kein wirtschaftlicher Wert im Sinne von § 263 StGB beigemessen werden. Eine saldierende Kompensation in Höhe eines Teilbetrags der erbrachten Leistungen kommt daher ebenfalls nicht in Betracht. Angesichts der sich aus der Anklage ergebenden, nicht oder mangelhaft durchgeführten Kurse ist auch nicht ersichtlich, wieso diesbezüglich Ansprüche der Angeklagten auf Aufwendungsersatz gemäß §§ 670 ff. BGB bestehen sollten. Die dahingehenden Überlegungen der Verteidigung greifen nicht. b) Weil den geschädigten Krankenkassen als Pflegekassen nach dem Vorgesagten ein Anspruch gegen die Angeklagte auf Rückerstattung der unberechtigt ausbezahlten Honorare zusteht, kommt die sonst mögliche Anordnung des Verfalls von Wertersatz gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht in Betracht. Zur Sicherung der Ansprüche der Geschädigten (Rückgewinnungshilfe) bedarf es hingegen der Aufrechterhaltung der Arrestanordnung in der vom Landgericht in seinem Beschluss vom 29.09.2010 zutreffend festgestellten Höhe. c) Der gemäß § 111d Abs. 2 StPO i.V.m. § 917 ZPO erforderliche Arrestgrund ist gegeben, denn es besteht nach wie vor die Gefahr, dass ohne die Aufrechterhaltung des Arrests die künftige Vollstreckung der Rückforderungsansprüche der geschädigten Krankenkassen gegen die Angeklagte vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Diese Besorgnis ist in der Regel dann gegeben, wenn der Tatbestand eines vermögensbezogenen Strafgesetzes erfüllt ist (HansOLG Beschl. v. 19.12.2011 - 2 Ws 123/11 - zitiert nach juris, dort Rn. 69 m.w.N.), hier demnach, weil der Angeklagten die Vergütungen für die Pflegekurse nur im Wege der Begehung von Straftaten gemäß § 263 StGB zugeflossen sind (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.04.2007 - 2 Ws 41/07 -, zitiert nach juris, Rn. 33; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2005, 111). Darüber hinaus besteht die Besorgnis der Vereitelung der künftigen Vollstreckung dann, wenn der Täter seine Vermögensverhältnisse verschleiert oder Vermögenswerte versteckt (HansOLG a.a.O.). Das ist im Hinblick auf die beträchtlichen Barabhebungen und vorzeitigen Ablösungen privater Verbindlichkeiten durch die Angeklagte der Fall. Es besteht die Gefahr, dass sie ohne die fortbestehende Arrestierung weitere Bestandteile ihres Vermögen, z.B. auch durch Übertragung auf Dritte, beiseite schaffen oder privat verbrauchen würde und dann die Ansprüche der Geschädigten ins Leere gingen. d) Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist nicht ersichtlich, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Arrestanordnung deshalb nicht mehr vorlägen, weil es aufgrund (dauerhafter) Verhandlungsunfähigkeit der Angeklagten zu einer Verfallsanordnung im subjektiven Verfahren nicht mehr kommen werde und eine solche im objektiven Verfahren vorliegend aus Rechtsgründen ausscheide, § 76a StGB (vgl. Fischer a.a.O. § 76a StGB, Rn. 6, OLG Celle, Beschl. v. 24.10.1994 - OJs 47/92 = NStZ-RR 1996, 209). Danach kann der Verfall gemäß § 76a Abs. 1 StGB nur dann selbständig angeordnet werden, wenn wegen der Straftat aus tatsächlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann. Dies trifft vor allem dann zu, wenn ein Täter nicht ermittelt oder nicht erreicht werden kann, etwa weil er sich verborgen hält. Die Möglichkeit einer selbständigen Anordnung besteht hingegen nicht, wenn der strafrechtlichen Verfolgung des Täters rechtliche Gründe - etwa in Gestalt andauernder Verhandlungsunfähigkeit - entgegenstehen. Davon kann jedoch in der Person der Angeklagten derzeit nicht ausgegangen werden. Maßgeblich für diese Einschätzung des Senats ist die nachvollziehbare und substantiierte gutachterliche Stellungnahme der Fachklinik für Psychosomatik Ostseebad T. vom 02.11.2012, die keine Beeinflussung der Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten konstatiert, vielmehr die bei ihr festgestellten Symptome ausschließlich mit der Fortdauer des Strafverfahrens begründet, welches die Angeklagte nicht ertrage. Das Gutachten will allenfalls (wie offensichtlich geschehen) Ankündigungen von Suizidalität mit der präventiven Vorstellung/Einweisung in eine Klinik begegnet wissen. Dem widersprechen auch nicht die kurzen, hinsichtlich der Frage einer auch nur vorübergehenden Verhandlungsunfähigkeit zudem nicht nachvollziehbaren, weil sich selbst relativierenden Stellungnahmen der Universitätsklinik, zuletzt vom 24.07.2013, die den Eindruck bloßer Gefälligkeitsbescheinigungen erwecken bzw. es fraglich erscheinen lassen, ob dabei von einem zutreffenden Verständnis des Rechtsbegriffs der Verhandlungs(un)fähigkeit ausgegangen wurde. Denn auch aus diesen Attesten wird deutlich, dass allein "psychosoziale Trigger" das Gesundheitsbild der Angeklagten bestimmen und die behandelnde Ärztin grundsätzlich von einer Genesungsmöglichkeit ausgeht. Es deutet derzeit manches darauf hin, dass die Angeklagte durch ihre erneute Einweisung in die Klinik allein wegen der mit dem Strafverfahren verbundenen psychischen Belastungen und daraus folgender "Verstimmungen" lediglich versucht, sich dem Verfahren möglichst lange zu entziehen, ohne wirklich dauerhaft bzw. vollständig verhandlungsunfähig zu sein. Dem wird durch das Amtsgerichts in einer der bisherigen Dauer und der Bedeutung des Verfahrens angemessenen Beschleunigung durch Beauftragung eines qualifizierten Sachverständigen nunmehr mit allem gebotenen Nachdruck zügig nachzugehen sein. e) Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft ist die Arrestanordnung auch nicht teilweise aufzuheben, soweit sie ihren Grund in solchen Schäden hat, die durch Taten verursacht wurden, die vor dem 01.01.2007 beendet waren. Die zur Begründung dieser Rechtsansicht angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Auswirkungen der am 01.01.2007 in Kraft getretenen Bestimmungen über den Auffangrechtserwerb des Staates und die damit verbundene Verlängerung der Fristen zur Rückgewinnungshilfe in § 111i Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 StPO auf Altfälle (vgl. die Nachweise bei Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 111i Rdz. 20) ist auf die zum selben Zeitpunkt vorgenommene Änderung (nur) der Fristen in § 111b Abs. 3 StPO nicht übertragbar. Der Bundesgerichtshof hat die Anwendung der materiell-rechtlichen Bestimmungen in § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StGB auch auf die geänderten prozessualen Fristen in § 111i StPO allein damit begründet, dass die dort in Absatz 2 vorgesehene Feststellungsentscheidung keine ausschließlich verfahrensrechtliche Regelung, sondern vor allem eine materiell-rechtliche Grundentscheidung für eine aufschiebend bedingte Verfallsanordnung zu Gunsten des Staats darstellt, die dann zum Tragen kommt, wenn die vorrangigen Ansprüche der Verletzten nicht innerhalb der Frist des § 111i Abs. 3 StPO geltend gemacht werden (vgl. grundlegend BGH NJW 2008, 1093 Rdz. 13 ff. in juris). Die materiell-rechtliche Grundlage für die spätere, zudem lediglich deklaratorische Feststellung nach § 111i Abs. 6 StPO wird deshalb bereits im Urteil mit der Feststellungsentscheidung nach Abs. 2 dieser Vorschrift getroffen (vgl. auch BT-Drucks. 16/700 S. 18; vgl. auch BGH NJW 2008, 2131 Rdz. 2 in juris). Die Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO unterliege (Anm. d. Senats: nur) auf Grund dieses materiell-rechtlichen Charakters dem Rückwirkungsverbot, so dass § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StGB zur Anwendung komme (BGH a.a.O. Rdz. 16). Einen solchen (auch) materiell-rechtlichen Charakter weist § 111b StPO demgegenüber nicht auf. In dieser Vorschrift wird allein die vorläufige strafprozessuale Sicherstellung von Verfalls- und Einziehungsgegenständen zum Zwecke der Absicherung der späteren Vermögensabschöpfung beim Täter und/oder zur Rückgewinnungshilfe bzw. der endgültigen Einziehung geregelt. Es handelt sich mithin um eine ausschließlich verfahrensrechtliche Bestimmung. Insoweit gilt der Grundsatz, dass dasjenige Prozessrecht anzuwenden ist, das zum Zeitpunkt der Vornahme der Maßnahme gültig ist (vgl. Meyer-Goßner a.a.O. Einl. Rdz. 203). Durch das am 01.01.2007 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.2006 (BGBl. I 2350 ff.) ist § 111b Abs. 3 Satz 1 StPO allein dahingehend modifiziert worden, dass die zuvor geltende Dreimonatsfrist, die sich in der Praxis als zu kurz erwiesen hatte, auf sechs Monate verlängert wurde. Diese Gesetzesänderung war bereits zum Zeitpunkt der Arrestanordnung vom 18.05.2009 in Kraft und gilt bis heute. f) Der Aufrechterhaltung des Arrests steht entgegen der Auffassung der Verteidigung auch nicht entgegen, dass die Maßnahme nach Ablauf von sechs Monaten nicht gemäß § 111b Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 StPO verlängert, sondern erst wieder mit Beschluss des Amtsgerichts vom 30.07.2010 in modifizierter Form bestätigt worden ist. Aus der Zusammenschau von § 111b Abs. 3 Satz 1 und 2 StPO ergibt sich, dass es dann, wenn spätestens bei Ablauf der 6-Monats-Frist "dringende Gründe" vorliegen, keiner Verlängerungsanordnung bedarf. Die Maßnahme gilt dann automatisch fort und dies sogar über die 12-Monats-Frist des § 111b Abs. 3 Satz 3 StPO hinaus, so lange sie nicht unverhältnismäßig wird (so auch SK-Rogall, StPO, 4. Auflage, § 111b Rdz. 25; a.A. LR-Schäfer, StPO, 25. Aufl. § 111b Rdz. 42). Deshalb bestimmt § 111b Abs. 3 Satz 1 StPO auch nur, dass das Gericht die Maßnahme - dann zwingend - aufzuheben hat, wenn nach sechs Monaten noch keine "dringenden Gründe" für ihre Fortdauer vorliegen. Daraus folgt zugleich, dass die Maßnahme - anders als es die Verteidigung meint - nicht von selbst unwirksam wird und in Wegfall gerät, wenn nach sechs Monaten noch immer kein dringender Tatverdacht vorliegt und auf Antrag der Staatsanwaltschaft auch keine Fortdauerentscheidung nach § 111b Abs. 3 Satz 2 StPO getroffen worden ist. Vielmehr bedarf es auch dann immer noch einer ausdrücklichen Aufhebungsentscheidung. Es ist der Strafprozessordnung fremd, dass gerichtlich angeordnete Eingriffsmaßnahmen, sofern nicht mit der Anordnung selbst eine Fristbestimmung getroffen wurde, allein durch Überschreitung gesetzlicher Fristen gegenstandslos werden. Wird vom zuständigen Gericht eine gesetzlich vorgegebene Prüfungsfrist versäumt, führt dies auch nicht per se zur Unzulässigkeit des weiteren Vollzugs der Maßnahme mit der Folge, dass sie, sobald das Versäumnis bemerkt wurde, allein deswegen zwingend aufzuheben wäre. Vielmehr ist dann unverzüglich die gebotene Prüfung anhand der gesetzlich vorgegebenen Kriterien nachzuholen, wobei dann allerdings ein verschärfter Maßstab, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit, anzulegen ist (vgl. für Haftsachen bei verspäteter Vorlage zur 6-Monats-Prüfung: Meyer-Goßner a.a.O. § 121 Rdz. 28 m.w.N.). Dabei ist jedoch nicht im Wege einer ex post Betrachtung rückwirkend auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Fristablaufes abzustellen, sondern auf die aktuelle Lage im Zeitpunkt der nun zu treffenden Entscheidung. Das erhellt sich auch daraus, dass das Beschwerdegericht gemäß § 308 Abs. 2 StPO sogar eigene Ermittlungen anstellen könnte, um sich ggf. neue - aktuelle - Erkenntnisse zu verschaffen. Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Verteidigung angeführten Beschluss des OLG Celle vom 13.02.2013 - 1 Ws 54/13 - (NStZ-RR 2013, 176). Auch dort hat der Senat nur geprüft, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung dringende Gründe im Sinne von § 111b Abs. 3 StPO für die Aufrechterhaltung des Arrestes vorgelegen haben (vgl. Rdz. 9 letzter Satz der Entscheidungsgründe in juris), dies jedoch verneint und dann den Arrestbeschluss aufgehoben, weil die 6-Monats-Frist bereits überschritten war, weshalb nun auch keine Verlängerungsentscheidung mehr getroffen werden könne, zumal es die Staatsanwaltschaft auch versäumt hatte, rechtzeitig einen Antrag nach § 111b Abs. 3 Satz 2 StPO zu stellen (a.a.O. Rdz. 13). Auch der Beschluss des hiesigen Senats vom 19.10.2012 - I Ws 254/12 - steht dieser Auffassung nicht entgegen. In dem dort zugrunde liegenden Fall waren die Ermittlungen selbst kurz vor Ablauf der 12-Monatsfrist auf absehbare Zeit noch immer nicht abgeschlossen und ein dringender Tatverdacht weiterhin nicht gegeben. Vorliegend ist es indes so, dass spätestens im Zeitpunkt der Anklageerhebung alle Beweise vorgelegen haben, die zur Begründung des hinreichenden und nach der oben dargelegten Auffassung des Senats sogar des dringenden Tatverdachts genügen. Das Landgericht ist in der nun angefochtenen Entscheidung somit zutreffend davon ausgegangen, dass für die Rechtmäßigkeit der Aufrechterhaltung der Arrestanordnung über den Zeitraum von 12 Monaten hinaus allein § 111b Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 StPO maßgeblich ist. Danach sind bei Vorliegen dringender Gründe sicherstellende Maßnahmen grundsätzlich ohne zeitliche Beschränkung möglich. g) Die weitere Aufrechterhaltung des Arrests in der beantragten Höhe ist derzeit auch noch noch verhältnismäßig. Wird im Wege vorläufiger Sicherungsmaßnahmen ein erheblicher Teil des Vermögens der Verfügungsbefugnis des Betroffenen entzogen, fordert der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine besonders eingehende Prüfung und Qualität des Verdachtsgrades, der tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, die für die Anordnung sowie die Abwägung des Sicherstellungsinteresses des Staates mit der Eigentumsposition des Betroffenen maßgeblich sind (BVerfG, Beschl. v. 07.07.2006 - 2 BvR 583/06; Beschl. v. 07.06.2005 - 2 BvR 1822/04, StraFo 2005, 338; Beschl. v. 29.05.2006 - 2 BvR 820/06, NStZ 2006, 639 f.; Senatsbeschluss vom 13.05.2013 - Ws 61/13; HansOLG a.a.O. Rn. 74). Im Rahmen dieser mit zunehmender Dauer der Anordnung stringenter zu gewichtenden Abwägung kommen der Höhe des Arrestbetrags und dem Sicherungsbedürfnis der Geschädigten besondere Bedeutung zu (BVerfG v. 07.06.2005 a.a.O., S. 340). Vorliegend ist zunächst zu Lasten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass der gegen sie bestehende Verdachtsgrad ganz erheblich ist, die angeklagten Taten sich über mehrere Jahre erstreckt haben, die dadurch verursachten Vermögensschäden ein beachtliches Ausmaß erreichen und sie unmittelbar nach der Durchsuchung Teile ihres Vermögens verschleiert und dem Zugriff des Staates entzogen hat. Die zur Rückgewinnungshilfe vorläufig gesicherten Vermögenswerte bestehen im Wesentlichen in dem Grundstück in J., wo die dafür eingetragene Eigentümergrundschuld gepfändet und eine Sicherungshypothek eingetragen worden ist, was jedoch - anders als bei einer physischen Beschlagnahme beweglicher Sachen - mit keiner tatsächlichen Beeinträchtigung hinsichtlich der Nutzung von Haus und Grundstück für die Angeklagte verbunden ist. Der gepfändete Pkw ist ihr ebenfalls zur weiteren Nutzung überlassen worden und dürfte sowohl deshalb, aber auch wegen des Zeitablaufs inzwischen eine spürbare Wertminderung erfahren haben. Die gepfändeten Bankkonten sind nur zu einem geringen Teil werthaltig bzw. die Pfändung nachrangig gegenüber den Rechten Dritter. Vor diesem Hintergrund ist weder ersichtlich, dass durch die Sicherungsmaßnahmen die Lebensführung der Angeklagten und ihrer Familie erheblich beeinträchtigt wären, noch ist die Eigentumsposition der Angeklagten gegenüber dem Sicherstellungsinteresse des Staates als vorrangig anzusehen. Dass, wie die Verteidigung ohne nähere Darlegung ausführt, "nahezu das gesamte Vermögen der Beschwerdeführerin beschlagnahmt worden ist", mag deshalb zwar rechtlich zutreffen, ist aber im Tatsächlichen bislang ohne gravierende nachteilige Auswirkungen geblieben. Zu Gunsten der Angeklagten sind hingegen die nach Anklageerhebung zu verzeichnenden erheblichen Verzögerungen im Verfahren zu sehen. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft dazu meint, die in § 111i Abs. 3 Satz 1 StPO genannte Frist von drei Jahren sei zugleich ein Indiz dafür, wie lange eine Maßnahme zur Rückgewinnungshilfe ohne Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aufrecht erhalten werden könne, folgt der Senat dem nicht. Denn diese Vorschrift regelt allein die Frist, innerhalb derer die Geschädigten nach einer bereits rechtskräftigen Feststellungsentscheidung nach § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO mit eigenen Vollstreckungsmaßnahmen auf die zu ihren Gunsten gesicherten Vermögenswerte zugreifen können, bevor nach Absatz 5 Satz 1 der Norm Kraft Gesetzes der Auffangrechtserwerb des Staates eintritt. Es handelt sich mithin allein um eine die Geschädigten betreffende Handlungsfrist. Für den Verurteilten steht hingegen bereits mit Rechtskraft der im Urteil getroffenen Entscheidung nach § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO fest, in welcher Höhe der Verfall von Wertersatz eingetreten ist und welche seiner diesem Wert entsprechenden Vermögensgegenstände deshalb beschlagnahmt bleiben, um zunächst den Geschädigten ihre Verwertung zu ermöglichen, oder weil das Eigentum daran nach Ablauf von drei Jahren auf den Staat übergeht. Im gegenwärtigen Verfahrensstadium geht es hingegen um die Frage, wie lange ein vorläufiger staatlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Vermögensrechte (Art. 14 GG) auch in Ansehung der weiterhin zu Gunsten der Angeklagten streitenden Unschuldsvermutung aufrechterhalten bleiben darf. Dabei kann nicht außer Betracht bleiben, dass es sich gegenwärtig noch um eine Maßnahme zur Rückgewinnungshilfe handelt, durch die den Geschädigten die schon jetzt für sie bestehende Möglichkeit eröffnet worden ist, mit eigenen (vorläufigen) Sicherungsmaßnahmen auf die gerade zu ihren Gunsten arrestierten Vermögenswerte zuzugreifen. Machen sie - gleichviel aus welchen Gründen - hiervon trotz vorhandener Kenntnis (vgl. § 111e Abs. 3 StPO) innerhalb angemessener Frist keinen Gebrauch, streitet dies dafür, dass die vorläufige Maßnahme dann jedenfalls nicht länger aus diesem Grund aufrechterhalten bleiben darf, was bei der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist. Allerdings erlangt dann in gleichem Maße, wie die Sicherungsbelange der Geschädigten zurücktreten, das originäre staatliche Interesse wieder an Bedeutung, das aus der Tat Erlangte bei dem Täter abzuschöpfen (§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB), hier in Form des Verfalls von Wertersatz (§ 73a StGB). Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist also verstärkt an diesem Kriterium auszurichten (vgl. dazu Wilk/Stewen in wistra 2013, 409 ff. ). Dabei ist zu sehen, dass der Gesetzgeber dem spezial- und generalpräventiven Zweck der Vermögensabschöpfung unverändert hohe Bedeutung beimisst (vgl. BT-Drucks. 16/700). Dem Täter sollen gerade auch dann, wenn die Geschädigten kein eigenes Interesse an der Rückgabe des aus der Tat Erlangten oder des entsprechenden Wertersatzes haben, die Vorteile aus seiner Deliktstätigkeit keinesfalls belassen werden. Die Anordnung des Verfalls bzw. des Verfalls von Wertersatz steht deshalb auch nicht im Ermessen der Gerichte, sondern ist zwingend anzuordnen, so lange dem nicht ausnahmsweise die Härteregelung in § 73c StGB entgegensteht. Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Nachdem die Angeklagte, wie zuvor ausgeführt, durch die getroffenen Arrestmaßnahmen faktisch nicht sonderlich stark beeinträchtigt wird und die bisherige Dauer des Verfahrens jedenfalls ab Ende Oktober 2012 vornehmlich auf Umstände zurückzuführen ist, die allein in ihrer Person begründet liegen, erscheint die weitere Aufrechterhaltung der getroffenen Arrestanordnung in Ansehung der Schadenshöhe derzeit noch gerechtfertigt. Das Amtsgericht wird allerdings nachdrücklich darum bemüht sein müssen, das Verfahren nunmehr mit größtmöglicher Beschleunigung voranzutreiben und zu einem zumindest vorläufigen Abschluss zu bringen. III. Soweit die Beschwerde Anträge auf Aufhebung der Pfändungs-/Vollstreckungsmaßnahmen enthält, ist eine Entscheidung des Senats nicht veranlasst. Sie sind als Annexanträge zu dem Antrag auf Aufhebung der Arrestanordnung zu verstehen; dass es sich um Anträge im Sinne von § 111f Abs. 5 StPO handelt sollte, ist den Beschwerdeschriften nicht zu entnehmen. Im Übrigen hätte darüber zunächst das Amtsgericht zu entscheiden. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.