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Beschluss

17 Verg 6/13

OLG Rostock Vergabesenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2013:1009.17VERG6.13.0A
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Leitsätze
1. Wenn der Bieter in der Urkalkulation und in einem Aufklärungsschreiben Einheitspreise mit dem Zusatz "Materialbonus bei Abschluss bis zum 05.07.2013" versieht, handelt es sich nicht um einen Preisvorbehalt, der zu einem Ausschluss des Bieters berechtigen würde, sondern um einen zulässigen Hinweis auf kalkulatorische Annahmen (hier: Bonus des Lieferanten bei dessen Beauftragung bis zu dem genannten Datum). 2. Wird in der Ausschreibung eines Autobahnneuloses das Zuschlagkriterium "niedrigster Preis" angegeben und sind die Grundpositionen in Asphaltbauweise, als Wahlposition die Bauweise in Beton ausgeschrieben, ist eine Änderung der Vergabeunterlagen kurz vor Angebotsabgabe durch den Auftraggeber zulässig, wonach bei der Wertung der Betonbauweise ein fiktiver Euro-Preisabschlag pro Quadratmeter mit der Begründung vorgenommen wird, die Betondecke habe eine höhere Dauerhaftigkeit. Denn der fiktive Wertungsvorteil entspricht noch einer reinen Preiswertung, weil ein Euro-Betrag vom Preis abgesetzt wird. Ein neues Wertungskriterium wird nicht eingeführt. Es kommt nur darauf an, dass die Veränderung für alle Bieter diskriminierungsfrei und transparent vorgenommen wird.
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner und der Beigeladenen wird der Beschluss der 2. Vergabekammer bei dem Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern vom 02.07.2013 - Az.: 2 VK 08/13 - abgeändert. 2. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin vom 05.06.2013 wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beigeladenen werden der Antragstellerin auferlegt. 4. Die Hinzuziehung von Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin und die Beigeladene im Verfahren vor der Vergabekammer und im Beschwerdeverfahren war notwendig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn der Bieter in der Urkalkulation und in einem Aufklärungsschreiben Einheitspreise mit dem Zusatz "Materialbonus bei Abschluss bis zum 05.07.2013" versieht, handelt es sich nicht um einen Preisvorbehalt, der zu einem Ausschluss des Bieters berechtigen würde, sondern um einen zulässigen Hinweis auf kalkulatorische Annahmen (hier: Bonus des Lieferanten bei dessen Beauftragung bis zu dem genannten Datum). 2. Wird in der Ausschreibung eines Autobahnneuloses das Zuschlagkriterium "niedrigster Preis" angegeben und sind die Grundpositionen in Asphaltbauweise, als Wahlposition die Bauweise in Beton ausgeschrieben, ist eine Änderung der Vergabeunterlagen kurz vor Angebotsabgabe durch den Auftraggeber zulässig, wonach bei der Wertung der Betonbauweise ein fiktiver Euro-Preisabschlag pro Quadratmeter mit der Begründung vorgenommen wird, die Betondecke habe eine höhere Dauerhaftigkeit. Denn der fiktive Wertungsvorteil entspricht noch einer reinen Preiswertung, weil ein Euro-Betrag vom Preis abgesetzt wird. Ein neues Wertungskriterium wird nicht eingeführt. Es kommt nur darauf an, dass die Veränderung für alle Bieter diskriminierungsfrei und transparent vorgenommen wird. 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner und der Beigeladenen wird der Beschluss der 2. Vergabekammer bei dem Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern vom 02.07.2013 - Az.: 2 VK 08/13 - abgeändert. 2. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin vom 05.06.2013 wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beigeladenen werden der Antragstellerin auferlegt. 4. Die Hinzuziehung von Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin und die Beigeladene im Verfahren vor der Vergabekammer und im Beschwerdeverfahren war notwendig. A. Das S S machte in Angelegenheit einer Bundesauftragsverwaltung am 22.01.2013 den Auftrag "Neubau der ... (VKE 7) von km 11+050 bis km 23+700 mit AS L N, beidseitige PWC-Anlage und 4 Bauwerke" europaweit im Offenen Verfahren bekannt. Als Baubeginn wurde der 17.06.2013, für das Ende der Bauarbeiten der 24.07.2015 festgelegt. Als Zuschlagskriterium wurde alleine der niedrigste Preis benannt (ZIff. 6 der EU-Angebotsaufforderung vom 17.01.2013). Dort hieß es weiter: "Der Preis (in €, netto) wird aus der Wertungssumme des Angebotes ermittelt. Die Wertungssumme wird ermittelt aus der nachgerechneten Angebotssumme, insbesondere unter Berücksichtigung von Nachlässen, dem event. Erstattungsbetrag aus der Lohngleitklausel sowie preislich günstigeren Grund- und Wahlpositionen." Varianten/Alternativangebote und Nebenangebote waren nicht zulässig (ZIff. 5.1 ebenda). Mit der EU-Angebotsaufforderung forderte die Vergabestelle unter Ziffer 3.1 außerdem die Einreichung der detaillierten Urkalkulation in einem verschlossenen Umschlag. Sie wies darauf hin, dass der Auftraggeber während der Angebots- und Wertungsphase berechtigt sei, den Umschlag zu öffnen und die Kalkulation einzusehen. Das übersandte Leistungsverzeichnis enthielt als Abschnitt 04 Straßenbau ...14 (Asphalt Splittmastix) als Grundgruppe und als Abschnitt 05 Straßenbau ... A 14 (Beton) als Wahlgruppe. Unter der Ordnungszahl 04.01.0007 wurde die Asphaltdeckschicht in SMA 8 S (Splittmastixasphalt) mit einer Einbautechnologie "heiß auf heiß" (ca. 214.000,00 qm) ausgeschrieben. Mit der ersten Änderungsmitteilung zu der EU-Angebotsaufforderung vom 20.02.2013, dort unter Ziffer 10, wurde mitgeteilt: "Für die Grund- und Wahlgruppe wird bei der Wertung der Angebote der Wertungsvorteil in Anlehnung an ARS Nr. 05/2005 - Wertung der Betonbauweise von 1,80 Euro netto/qm gegenüber der Splittmastixasphaltbauweise - angewandt." Das ARS 05/2005 ist ein vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen herausgegebenes Rundschreiben für die Straßenbaubehörden der Länder vom 16.06.2005, mit dem Hinweise gegeben werden, welche rechnerischen Faktoren herangezogen werden können, um von einer wirtschaftlichen Gleichwertigkeit mit Straßendeckschichten in Betonbauweise ausgehen zu können, wenn in Nebenangeboten eine Deckschicht aus Splittmastixasphalt angeboten wird. Hierzu heißt es: "Eine Asphaltbauweise mit einer Deckschicht aus Splittmastixasphalt (SMA) ist dann wirtschaftlich gleichwertig, wenn die Wertungssumme des Angebots mit SMA mindestens einen Betrag von 1,80 € (netto) pro m² mal der Fläche der einzubauenden SMA-Deckschicht unter der Wertungssumme eines Vergleichsangebots in Beton- oder Gussasphaltbauweise liegt. Die zu vergleichenden Wertungssummen müssen stets die gesamte ausgeschriebene Leistung enthalten." Die Antragstellerin bat hinsichtlich der ersten Änderungsmitteilung mit Schreiben vom 22.02.2013 um Aufklärung diverser Unklarheiten. Fragen zur Bewertung der Grund- und Wahlgruppe oder zu dem bekannt gemachten Wertungsvorteil, angelehnt an das ARS 05/2005, erfolgten dabei ebensowenig wie eine entsprechende Rüge. Die Antragstellerin und die Beigeladende gaben Angebote ab. Bei der am 12.03.2013 in Anwesenheit eines Vertreters der Antragstellerin durchgeführten Öffnung der Angebote wurde für das Angebot der Antragstellerin eine Angebotsendsumme von 52.059.798,58 €, für das der Beigeladenen von 53.512.393,74 € (jeweils für die Grundleistung "Asphalt") verlesen. Im Ergebnis der am 15.03.2013 durchgeführten Nachrechnung der Angebotsendsummen, mit der die Vergabestelle die im Vergleich von Grund- und Wahlgruppenleistungleistungen preisgünstigeren Angebote ermittelte, ergaben sich für das Angebot der Antragstellerin (erneut) die 52.059.798,58 € aus dem (preisgünstigeren) Angebot für die Ausführung "Asphalt". Für das Angebot der Beigeladenen ergaben sich 52.275.948,17 €, da dies den Preis für die (bei der Beigeladenen preisgünstigeren) Ausführung "Beton" darstellte. Dieses Ergebnis wurde der Antragstellerin mit Schreiben vom 25.03.2013 mitgeteilt. Da einige Preise des Leistungsverzeichnisses der Beigeladenen gegenüber den Durchschnittspreisen erheblich geringer waren, öffnete die Vergabestelle die Urkalkulation der Beigeladenen. Bei Durchsicht der Urkalkulation der Beigeladenen stellte die Vergabestelle fest, dass die Beigeladene dort in 162 Positionen einen "Materialbonus bei Abschluss bis 05.07.2013" einkalkuliert hatte. Infolge eines Schreibens der Vergabestelle vom 25.03.2013, mit dem um Aufklärung hinsichtlich der Aufnahme der Materialboni in die Kalkulation gebeten wurde, erklärte die Beigeladene mit Schreiben vom 03.04.2013 an die Vergabestelle (soweit hier von Bedeutung): "Sehr geehrte Damen und Herren, wir beziehen uns auf Ihr o.g. Schreiben vom 25.03.2013. Wie gewünscht, erläutern und begründen wir die Preisgestaltung des Preiselementes "Materialbonus bei Abschluss bis 05.07.2013": Von unserem Lieferanten der Fa. [...] wurden mit Schreiben vom 06.03.2013 Boni auf Schütt- und Mischgutmaterialien sowie Bindemittel gewährt, wenn die Beauftragung der Lieferung aller von der Fa. [...] angeforderten Schütt- und Mischgutmaterialien sowie Bindemittel bis zum 05.07.2013 an die Fa. [...] erfolgt. Diese dort von unserem Lieferanten gewährten Boni wurden in unserem Angebot an Sie weitergegeben. Mit der Formulierung "Abschluss bis 05.07.2013" ist der Vertragsabschluss bis zum 05.07.2013 zwischen der Bietergemeinschaft und der Fa. [...] für die Lieferung der Schütt- und Mischgutmaterialien sowie Bindemittel gemeint. Gemäß § 15 (1) Abs. 2 VOB/A möchten wir auf die Geheimhaltung des Inhaltes dieses Schreibens mit Anlagen hinweisen. Wir hoffen Ihnen hiermit ausreichend gedient zu haben und verbleiben in Erwartung Ihres geschätzten Auftrages. Bitte bestätigen Sie uns den Eingang unseres heutigen Schreibens per Fax ... . Freundliche Grüße [Unterschrift]" Dem Schreiben war ein an die Beigeladene übersandtes Schreiben ihres Zulieferers für die mit dem Bonus versehenen Leistungen vom 06.03.2013 beigefügt, in dem (soweit hier von Bedeutung) erklärt wurde: "Sehr geehrter Herr [...], sehr geehrte Damen und Herren, gemäß Rücksprache mit der Geschäftsleitung können wir Ihnen bei Beauftragung aller angebotenen Schütt- und Asphaltmischgutmaterialien sowie Bindemittel bis zum 05.07.2013 folgende Boni auf unsere angebotenen Preise gewähren: [hier folgen die einzelnen Positionen mit Angabe des Bonus] Diese Sonderkonditionen beziehen sich auf die Vordersätze der o.g. OZ's und sind nicht übertragbar auf andere Maßnahmen. Für die bevorstehende Submission wünschen wir Ihnen viel Erfolg [Unterschrift]" Die Vergabestelle wertete die Aufnahme der Boni in die Urkalkulation der Beigeladenen zunächst als Preisnachlass unter einer Bedingung und damit als unzulässiges Nebenangebot, das sie gemäß § 16 EG Abs. 1 Nr. 1 lit. e) VOB/A aus der Wertung auszuschließen beabsichtigte. Im Rahmen der Angebotswertung rechnete sie dementsprechend die in der Urkalkulation offengelegten Materialboni dem Hauptangebot der Beigeladenen hinzu und gelangte zu einer Angebotssumme in Höhe von 60.449.184,82 € für die Ausführung "Beton" bzw. (nach Berücksichtigung des Wertungsvorteils entsprechend ARS 05/2005) zu einer Angebotssumme von 59.990.796,82 €. Für die Ausführung "Asphalt" ergab sich eine Angebotssumme von 63.505.735,39 €. Demgegenüber stand eine Angebotssumme der Antragstellerin für die Ausführung "Beton" von 52.310.620,14 €, die sich nach Berücksichtigung des Wertungsvorteils entsprechend ARS 05/2005 auf 51.852.232,14 € reduzierte. Für die Ausführung "Asphalt" ergab sich eine Auftragssumme von 52.059.798,58 €. Auf Grundlage dieser Preisermittlungen beabsichtigte die Vergabestelle, der Antragstellerin den Zuschlag auf deren Angebot "Beton" zu erteilen, da dieses Angebot den niedrigsten Preis aufwies. Das zuständige Landesamt unterbreitete dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung deshalb am 24.04.2013 einen entsprechenden Vergabevorschlag. Nachdem das Bundesministerium hierauf erwidert hatte, dass die Urkalkulation der Beigeladenen nicht Teil des Hauptangebotes sei und Preiswidersprüche zwischen Urkalkulation und Angebot nicht zu berücksichtigen seien, errechnete die Vergabestelle die maßgeblichen Angebotspreise neu, dieses Mal unter Berücksichtigung der Materialboni aus der Urkalkulation der Beigeladenen. Daraus ergaben sich - bei unveränderten Preisen der Antragstellerin - für die Beigeladene nunmehr für die Ausführung "Beton" 52.275.948,17 €, die sich nach Berücksichtigung des Wertungsvorteils entsprechend ARS 05/2005 auf 51.817.560,17 € reduzierten. Für die Ausführung "Asphalt" ergaben sich nunmehr 53.512.393,74 €. Weil das Angebot "Beton" der Beigeladenen unter Berücksichtigung des Wertungsvorteils entsprechend ARS 05/2005 somit das preislich niedrigste war, schlug die Vergabestelle dem Bundesministerium am 16.05.2013 vor, den Zuschlag auf das Angebot an die Beigeladene mit einer vorläufigen Angebotssumme von 52.275.948,17 € brutto (Ausführung "Beton") zu erteilen. Dem stimmte das Bundesministerium am 27.05.2013 zu. Mit Vorabinformation vom 27.05.2013 teilte die Vergabestelle der Antragstellerin gem. § 101a GWB mit, dass beabsichtigt sei, ihr den Zuschlag nicht zu erteilen. In dem Schreiben heißt es unter anderem: "Sie haben nicht das wirtschaftlichste Angebot gemäß § 16 Abs. 6 Nr. 3 EG VOB/A abgegeben. Begründung: Gemäß EU-Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes Punkt 10, ist in der Wertung der Angebote für die Grund- und Wahlgruppe in Anlehnung an das ARS Nr. 05/2005 - Bewertung der Betonbauweise von 1,80 Euro (netto)/ m² gegenüber der Splittmastixbauweise - anzuwenden. Die Wertung Ihres Angebotes ergab eine Wertungssumme von 51.852.232,14 Euro." Außerdem wurde in dem Schreiben die ermittelte Wertungssumme der Beigeladenen 51.817.560,17 € angegeben. Mit Schreiben vom 29.05.2013 rügte die Antragstellerin eine fehlerhafte Bewertung, da ihr Angebot günstiger als das der Beigeladenen sei. Soweit die Wertungssumme der Beigeladenen nunmehr mit 51.817.560,70 € angenommen worden sei, könne diese Summe nur über die Wertung der alternativen Ausführung weiter Streckenteile in Beton statt Kompaktasphalt begründet sein. Der Wertungsvorteil nach ARS 05/2005 greife aber nur bei der Alternative Beton/Splittmastixasphalt (SMA), nicht jedoch bei Beton/Kompaktasphalt. Sowieso sei fraglich, ob die ARS 05/2005 hier angewendet werden könne. Der Antragstellerin sei außerdem zu Ohren gekommen, dass das Angebot der Beigeladenen zunächst nicht habe angenommen werden sollen. Dies lasse auf eine Änderung des Bewertungsmaßstabes schließen. Jedenfalls sei die Wertung nicht nachvollziehbar. Die Vergabestelle wies die Rüge mit Schreiben vom 31.05.2013 zurück. In zulässiger Anwendung der ARS 05/2005 habe sie die Wertungssumme der Beigeladenen unter Berücksichtigung der preislich günstigeren Grund- und Wahlgruppe ermittelt. Die Antragstellerin leitete sodann das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer ein. Dort rügte die Antragstellerin, dass die Ausschreibung einer vergaberechtlich grundsätzlich unzulässigen Wahlposition faktisch eine Nebenangebotswertung sei, da das ARS 05/2005 nur auf Nebenangebote Anwendung finden solle. In diesem Fall sei es aber unzulässig, dass der Preis als alleiniges Wertungskriterium bestimmt worden sei. Die Anwendung des Wertungsvorteils nach dem ARS führe außerdem faktisch dazu, dass der Zuschlag entgegen des Wortlautes der Ausschreibung auf das wirtschaftlichste und nicht mehr nur auf das preislich günstigste Angebot erfolgen solle. Die Wertungskriterien dürften aber ohne eine Änderung der EU-Bekanntmachung nicht modifiziert werden. Die nachträgliche Einführung des Wertungsvorteils führe außerdem dazu, dass nunmehr ein nominal höherer Preis durch eine fiktive Berechnungsformel als niedrigerer Preis angesehen werde. Es sei überdies unklar und der Ausschreibung nicht zu entnehmen, in welchem Umfang und für welche Abschnitte der Leistungen der Wertungsvorteil zu berücksichtigen sein solle. Der Wertungsvorteil des ARS 05/2005 greife im übrigen nicht gegenüber Kompaktasphalt. Das Angebot der Beigeladenen, das den Zuschlag erhalten solle, ergebe sich auch nicht unmittelbar aus der Öffnungsprotokoll. Das Angebot der Beigeladenen sei zudem aus dem Wettbewerb auszuschließen, da es mit dem in der Urkalkulation enthaltenen Preisnachlass unter eine unzulässige Bedingung, nämlich die rechtzeitige Beauftragung des Vorlieferanten, gestellt sei. Schließlich habe die Beigeladene ihre Eignung nicht ordnungsgemäß nachgewiesen. Sie habe lediglich auf ihre Eintragung in ein Präqualifikationsverzeichnis gem. § 6 EG Abs. 3 Nr. 2 VOB/A verwiesen, woraus sich aber nicht ergebe, dass sie auch hinsichtlich der konkret ausgeschriebenen Leistungen hinreichend qualifiziert sei. Insoweit sei der Antragstellerin bekannt, dass es der Beigeladenen an den erforderlichen Erfahrungen im Bereich der Herstellung von Straßenoberflächen aus Kompaktasphalt fehle. Zu den vor der Vergabekammer gestellten Anträgen der Beteiligten wird auf S. 10 - 12 der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Die Antragsgegner und die Beigeladene haben die Auffassung vertreten, dass die Rüge hinsichtlich der Einbeziehung des Wertungsvorteils aus dem ARS 5/2005 verspätet sei, denn die Antragstellerin habe - wie alle Bieter - durch die erste Änderung der EU-Aufforderung vom 20.02.2013 von der Einbeziehung Kenntnis erhalten und habe dies zunächst nicht gerügt. Unabhängig davon sei die Einbeziehung zulässig. Aus den Ausführungen im Leistungsverzeichnis, Position 04.01.0007, ergebe sich hinreichend deutlich, auf welche Fläche sich der Wertungsvorteil beziehe. Die Einbeziehung des Wertungsvorteils stelle auch grundsätzlich eine anerkannte und rechtskonforme Art der Ausschreibung dar. Die von der Beigeladene dargelegte Präqualifikation sei hinreichend und gelte für denselben Bereich, wie diejenige der Antragstellerin. Das Angebot der Beigeladenen müsse auch nicht wegen einer unzulässigen Bedingung ausgeschlossen werden, denn es komme mit Blick auf die geltenden Einheitpreise nur auf den Inhalt des Leistungsverzeichnisses an, der Inhalt der Urkalkulation sei insoweit irrelevant. Die Vergabekammer wies die Vergabestelle mit dem angefochtenen Beschluss an, bei fortbestehender Vergabeabsicht das Vergabeverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer fortzusetzen. Der von der Beigeladenen einkalkulierte und unter der Bedingung "Abschluss bis zum 05.07.2013" angebotene Preisnachlass dürfe nicht berücksichtigt werden. Auch wenn die Urkalkulation nicht Teil des Hauptangebotes sei, entspreche es dem Grundsatz von Transparenz und Treuepflicht, dass die den Preisen zugrunde liegenden Kosten in den jeweiligen Preispositionen abgebildet werden. Außerdem sei die angeforderte Urkalkulation mit ihrer Beifügung Bestandteil des Hauptangebotes geworden. Sollte die Bedingung in der Urkalkulation nicht eintreten, könnte der Auftraggeber unter dem Gesichtspunkt eines offenen Kalkulationsirrtums mit möglichen Nachforderungen konfrontiert sein. Die unter einer Bedingung stehende Kalkulation und die Preisangaben im Hauptangebot seien widersprüchlich und dürften nicht gewertet werden, zumal die in Frage stehende Differenz zwischen bedingter Urkalkulation und Hauptangebot ohne den bedingten Nachlass 8.173.236,55 € betrage. Folge man der verbreiteten Rechtsauffassung, dass es sich bei Preisnachlässen unter Bedingungen begrifflich um Nebenangebote handele, sei das Angebot der Beigeladenen mit Preisnachlass zwingend gemäß § 16 EG Abs. 1 Nr. 1. lit. e) VOB/A auszuschließen gewesen, da Nebenangebote nicht zugelassen waren. Selbst wenn dieses nicht der Fall wäre, bestehe weitgehend Einigkeit darüber, dass jedenfalls nur solche bedingten Preisnachlässe gewertet werden dürften, bei denen die Bedingung allein an ein Verhalten des Auftraggebers anknüpfe. Darauf, ob es daneben weitere Ausschlussgründe gebe, z.B. wegen mangelnder Eignung der Beigeladenen, komme es im Ergebnis ebenso wenig an wie auf die Beantwortung der Frage, ob die Antragstellerin die vermeintlichen Vergabeverstöße rechtzeitig gerügt habe. Hiergegen richten sich die Beschwerden der Antragsgegner und der Beigeladenen, die die Aufhebung des Beschlusses der Vergabekammer beantragen. Die Antragsgegner wenden ein, dass die Antragstellerin den Nachprüfungsantrag sowohl gegen das Land M, als auch gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet habe. Der Antrag sei deshalb insgesamt unzulässig. Die Antragstellerin sei außerdem ihrer Rügeobliegenheit hinsichtlich der Heranziehung des Wertungsvorteils gem. ARS 5/2005 nicht nachgekommen. Unabhängig davon sei die Heranziehung des ARS 5/2005 auch der Sache nach nicht zu beanstanden. Mit Blick auf den Inhalt der Urkalkulation der Beigeladenen habe die Vergabekammer übersehen, dass die Grundlagen der Urkalkulation nicht Bestandteil des Angebotes seien und es Sache des Unternehmers sei, wie er den Preis eines Bauvertrages kalkuliere, solange keine unzulässige Mischkalkulation vorliege. Überdies habe mit dem Preisnachlass ein Nebenangebot nicht vorgelegen, da es sich nicht um einen Preisnachlass auf den maßgeblichen Angebotspreis, sondern um einen internen Nachlass in der Urkalkulation gehandelt habe. Auch die Eignung der Beigeladenen sei gegeben und ordnungsgemäß nachgewiesen. Ergänzend wird zum Vortrag der Antragsgegner auf deren Schriftsatz vom 16.07.2013 (Bl. I 29 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Antragsgegner beantragt, 1. Den angefochtenen Beschluss aufzuheben. 2. Ihnen zu gestatten, der Beigeladenen den Zuschlag zu erteilen, hilfsweise die Sache an die Vergabekammer zurückzuverweisen. 3. Der Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer aufzuerlegen. Die Beigeladene wendet ebenfalls ein, dass die Antragstellerin den Nachprüfungsantrag unzulässigerweise sowohl gegen das Land M als auch gegen die Bundesrepublik gerichtet und Rügeobliegenheiten verletzt habe. Sie ist der Auffassung, dass die eigenen Einkaufspreise Sache des Bieters seien. Für die Vergabestelle spiele es keine Rolle, ob und ggf. in welcher Höhe er diese weitergeben wolle. Da die Preisermittlung in der Kalkulation nicht der angebotene Preis sei, habe sie - die Beigeladene - auch keine widersprüchlichen Preisangaben gemacht. Bei der Einbeziehung von Preisnachlässen liege auch kein Nebenangebot vor. Da sie ihre Preise eigenverantwortlich kalkuliert habe, könne auch kein "offener Kalkulationsirrtum" vorliegen. Insbesondere sei ihr Angebot insgesamt im Preis angemessen. Das Angebot ihres Lieferanten einschließlich der von diesem angebotenen Preisnachlässe habe Sie am 06.03.2013 angenommen. Ergänzend zum Vortrag der Beigeladenen wird auf deren Schriftsätze vom 16.07.2013 (Bl. II 31 ff. d.A.) und vom 02.09.2013 (Bl. IV 85 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Beigeladene beantragt, 1. Den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Nachprüfungsantrag zurück zu weisen. 2. Die Vergabeakte und die Akte der Vergabekammer zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zu machen. 3. Der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens für beide Instanzen aufzuerlegen und sie für beide Instanzen zu verpflichten, der Beigeladenen die Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu erstatten. 4. Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten der Beigeladenen für notwendig zu erklären. Die Antragstellerin beantragt, 1. Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegner und der Beigeladenen zurückzuweisen. 2. Hilfsweise: die Antragsgegner zu verpflichten, die Wertung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Vergabesenates zu wiederholen. 3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Antragstellerin den Antragsgegnern und der Beigeladenen aufzuerlegen. Die Antragstellerin trägt vor, ihr Nachprüfungsantrag könne nicht wegen einer unrichtigen Parteibezeichnung unzulässig sein. Denn sie habe angesichts der rechtlichen Unsicherheiten, die es angesichts divergierender Rechtsprechung verschiedener Vergabesenate zu der Frage des richtigen Antragsgegners in Fällen der Bundesauftragsverwaltung gebe, zur Sicherheit sowohl das Land, als auch den Bund als Antragsgegner angegeben. Erkennbar sei es ihr darum gegangen, den richtigen vergaberechtlich Verantwortlichen für das vorliegende Ausschreibungsverfahren zu bezeichnen. Der Nachprüfungsantrag sei auch begründet, denn die Beigeladene habe bewusst eine versteckte Bedingung in die Urkalkulation aufgenommen, um sich nach Vertragsabschluss und im Fall des Nichteintretens und V M-V, E-S-Straße 35, 18... R, dieses endvertreten durch den stellv. Justitiar RD U S, E-S-S 35, 18 R Eintretens der Bedingung auf eine Geltung der höheren Einheitspreise – ohne die in der Kalkulation ausgewiesenen Boni – zu berufen. Dadurch, dass sie durch die Eintragungen in der Urkalkulation sowie in dem Aufklärungsschreiben vom 03.04.2013 zum Ausdruck gebracht habe, die angebotenen Einheitspreise unter den Vorbehalt des Eintritts der in der Urkalkulation genannten Bedingung zu stellen, habe die Beigeladene eine Änderung der Vergabeunterlagen vorgenommen und sei deshalb mit ihrem Angebot schon gem. §§ 16 EG Abs. 1 Nr. 1. b), 13 EG Abs. 1 Nr. 5 VOB/A auszuschließen. Sie habe durch den insoweit bei ihr bestehenden Vorbehalt und die Möglichkeit, sich später auf einen Kalkulationsirrtum berufen zu können, überdies auch nicht die in der Ausschreibung geforderten Preise angegeben, so dass ihr Angebot auch gem. §§ 16 EG Abs. 1 Nr. 1. c), 13 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A dem Ausschluss unterliegen müsse. Durch den Vorbehalt der Beigeladenen liege durch die Wertung ihres Angebotes außerdem ein Verstoß gegen das vergaberechtliche Transparenzgebot und gegen das Gebot der Gleichbehandlung aller Bieter vor. Außerdem ergebe sich daraus auch, dass die Beigeladene wegen mangelnder Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden müsse. Ein weiterer Vergaberechtsverstoß liege in der Berücksichtigung des Wertungsvorteils gem. des ARS 05/2005. Ein Verstoß ergebe sich schon daraus, dass mit der Einführung des Wertungsvorteils unzulässigerweise nachträglich die Zuschlagskriterien geändert. Diese Änderung sei in der Bekanntmachung außerdem nicht nachvollzogen worden. Außerdem sei durch die Änderung ein weiteres Zuschlagskriterium (bessere Qualität der Ausführung Beton statt Asphalt) außer dem Preis in die Ausschreibung eingeführt. Das sei gem. Art. 53 Abs. 1 der Richtlinie 2004/18/EG unzulässig, weil es bei dem Kriterium„Preis“ alleine auf den zahlenmäßig bezifferten niedrigsten Preis ankomme, fiktive Preisänderungen durch Boni etc. aber nicht zulässig seien. Überdies habe die Vergabestelle die Einbeziehung des weiteren Kriteriums nicht ordnungsgemäß dokumentiert, was sich aus Ziff. 1.20 des Vergabevermerks ergebe, der in unveränderter Übernahme des entsprechenden Formulars des Vergabevermerks gem. HVA-B StB die Einbeziehung des ARS 05/2005 nur in nationalen Vergabeverfahren vorsehe und nur dann, wenn - anders als hier - Nebenangebote zugelassen seien. Mit dieser Rüge sei sie - die Antragstellerin - auch nicht präkludiert, denn sie habe die Änderungsmitteilung vom 20.02.2013 so verstanden, dass der Antragsgegner zunächst – ohne den Wertungsvorteil – das billigste Angebot ermitteln wollte und dann der hierdurch ermittelte Mindestbieter allerdings keinen Anspruch darauf haben sollte, dass die billigste Bauweise im Vergleich zwischen Beton und Asphalt tatsächlich auch beauftragt werden sollte, der Wertungsvorteil also nur nach Abschluss des Wettbewerbs im Verhältnis zwischen Auftraggeber und dem bereits ermittelten Auftragnehmer Anwendung finden sollte. Jedenfalls sei der Antragstellerin die Vergaberechtswidrigkeit der Änderung zunächst nicht bewusst gewesen. Desweiteren ist die Antragstellerin der Auffassung, dass das Angebot der Beigeladenen auch deswegen auszuschließen sei, weil diese ihre Eignung für die ausgeschriebene Leistung nicht ordnungsgemäß nachgewiesen habe. Der Antragsgegner habe sich nämlich ausweislich des Vergabevermerks im Rahmen der Eignungsprüfung der Beigeladenen (wie auch der anderen Bieter) darauf beschränkt, zu kontrollieren, ob ein Präqualifikationsnachweis gem. § 6 EG Abs. 3 Nr. 2 VOB/A für das Unternehmen vorlag (was unstreitig der Fall ist). Dies sei nicht ausreichend, weil der Antragstellerin trotz hierzu durchgeführter Recherchen nicht bekannt sei, dass die Beigeladene hinsichtlich der hier wahlweise ausgeschriebenen Ausführung in Kompaktbetonbauweise tatsächlich über ausreichende Qualifikationen verfüge. Zum Vortrag der Antragstellerin wird ergänzend auf ihre Schriftsätze vom 07.08.2013 (Bl. III 71 ff. d.A.) und vom 09.09.2013 (Bl. IV 117 ff. d.A.) Bezug genommen. B. Die sofortigen Beschwerden - an deren Zulässigkeit kein Zweifel besteht - sind begründet, denn die Rügen, die die Antragstellerin zum Gegenstand des Nachprüfungsantrags gemacht hat, greifen sämtlich nicht durch. Die angefochtene Entscheidung der Vergabekammer war deshalb abzuändern und der Nachprüfungsantrag zurückzuweisen. I. Eine Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags dürfte sich nicht wegen einer falschen Bezeichnung des Antragsgegners ergeben. Der Senat neigt dazu, in Fällen, in denen der Vergabegegenstand - wie hier - eine Bundesauftragsangelegenheit betrifft, das Land, nicht den Bund, als den richtigen Antragsgegner anzusehen (OLG Celle v. 06.06.2011, 13 Verg 2/11, juris Tz. 19; OLG Düsseldorf v. 14.09.2009, VII-Verg 20/09, juris Tz. 5; a.A.: OLG München v. 31.05.2012, Verg 4/12, juris Tz. 13). Die Entscheidung des Senates vom 29.12.2003, 17 Verg 11/03 steht dem nicht entgegen. Durch die von der Antragstellerin gewählte Bezeichnung "Land M / Bundesrepublik Deutschland" dürfte die Antragstellerin den Antragsgegner in hinreichender Bestimmtheit gem. § 108 Abs. 2 GWB benannt haben. Denn es unterliegt keinem Zweifel, auf welches Ausschreibungsverfahren sich der Nachprüfungsantrag bezogen hat. Das ergibt sich aus der Fassung des im Nachprüfungsverfahren gestellten Antrags und daraus, dass die Antragstellerin das S S als Vergabestelle in ihrem Antrag zutreffend benannt hat. In einem solchen Fall, in dem eindeutig erkennbar ist, welche Ausschreibung in Frage steht und dass sich der Antrag gegen den hierfür verantwortlichen Rechtsträger richten soll, ist eine nicht zutreffende Bezeichnung des Antragsgegners unschädlich (OLG München a.a.O. Tz. 15). Im Ergebnis kann diese Frage allerdings zur Entscheidung über das vorliegende Nachprüfungsverfahren dahinstehen. Denn der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist unbegründet. II. Die Antragstellerin beruft sich zur Begründung ihres Nachprüfungsantrags ohne Erfolg darauf, dass das Angebot der Beigeladenen auszuschließen sei, weil die dem Angebot zugrundeliegende Urkalkulation mit den dort in 162 Positionen einbezogenen Preisnachlässen für den Fall eines Vertragsabschlusses zwischen Beigeladener und einem Materialzulieferer bis zum 05.07.2013 eine unzulässige Bedingung enthalte. Die in zulässiger Weise erhobene Rüge der Antragstellerin ist unbegründet. 1. Der von der Vergabekammer angenommene Verstoß gegen die Gebote der Transparenz und der wechselseitigen Treuepflicht liegt nicht vor. Die Urkalkulation ist (nur) ein internes Rechenwerk des Anbieters, mit der er seine Angebotspreise errechnet. Maßgeblich für den Inhalt der durch die Beigeladene mit ihrem Angebot abgegebenen Willenserklärung ist, dass sie die von ihr kalkulierten Preise - einschließlich der in der Urkalkulation ausgewiesenen Boni - eindeutig und bedingungslos in ihr Angebot übernommen hat. Jeder der in der Leistungsbeschreibung vorgesehenen Preise ist - so, wie gefordert - vollständig und mit dem Betrag angegeben, der für die betreffende Leistung beansprucht wird. Das Vertragsangebot ist klar, vollständig und zweifelsfrei. Der in der Urkalkulation berücksichtigte Preisnachlass für die Beigeladene bei Eintritt der dort bezeichneten Bedingung begründet keine Zweifel an der Zulässigkeit der dem Antragsgegner angebotenen Preise. Dies gilt auch für den Fall, dass der einkalkulierte Preisnachlass für die Beigeladene nicht zum Tragen kommen sollte. Denn Grundlage der Wertung ist allein das von der Beigeladenen nach Maßgabe der Ausschreibungsunterlagen abgegebene Angebot, an das sie sich bedingungslos gebunden hat. Es liegt alleine in der Kalkulationshoheit des Unternehmers, ob er eine einzelne Leistung besonders billig oder besonders teuer offerieren möchte (BGH v. 18.05.2004, X ZB 7/04, juris Tz. 26). Der Bieter ist insbesondere nicht gehindert, einzelne Leistungen unter Selbstkosten anzubieten, wenn er sich hierdurch Wettbewerbsvorteile verspricht (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.11.2011, 15 Verg 11/11, juris Tz. 26). Unzulässig wäre lediglich eine Mischkalkulation, bei der einzelne Leistungen infolge einer "auf-" und "abpreisenden" Kalkulation unrichtig ausgewiesen und damit die in den Ausschreibungsunterlagen geforderten Preise teilweise oder insgesamt nicht wie durch § 13 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A geboten angegeben werden. Denn dann wäre es der Vergabestelle nicht möglich, die Wirtschaftlichkeit des Angebots im Vergleich zu anderen Angeboten zu bewerten. Eine solche Mischkalkulation ist aber von der Vergabekammer nicht festgestellt worden. Sie liegt auch ersichtlich nicht vor. 2. Die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argumente der Antragstellerin sind nicht geeignet, etwas an diesem Ergebnis zu ändern. a) Die Annahme der Antragsstellerin, die Beigeladene habe bewusst eine versteckte Bedingung in die Urkalkulation aufgenommen, um sich nach Vertragsabschluss und im Fall des Nichteintretens der Bedingung auf eine Geltung der höheren Einheitspreise – ohne die in der Kalkulation ausgewiesenen Boni – zu berufen, lässt sich aus dem zum Gegenstand des zum Nachprüfungsverfahrens gemachten Sachverhalt nicht herleiten. Das ergibt sich schon daraus, dass die Beigeladene überhaupt nicht davon ausgehen konnte, dass die auf ausdrückliches Anfordern der Vergabestelle in separatem und verschlossenem Umschlag eingereichte Urkalkulation durch die Vergabestelle geöffnet würde. Für den aus Sicht der Beigeladenen wahrscheinlichen Fall, dass der Umschlag überhaupt nicht geöffnet worden und der Inhalt der Kalkulation der Vergabestelle gar nicht bekannt geworden wäre, wäre die Möglichkeit einer späteren Behauptung, die Kalkulation wäre zum Bestandteil des Vertrages geworden, aber völlig abwegig gewesen. Dazu kommt, dass die Vorgehensweise der Beigeladenen entgegen der Annahme der Antragstellerin nicht so ausgelegt werden muss, wie von ihr vertreten. Sie kann genauso schlüssig dadurch erklärt werden, dass die Beigeladene überhaupt keinen Vorbehalt hinsichtlich der in das Leistungsverzeichnis aufgenommenen Einheitspreise gehabt hat, sondern sich ohne wenn und aber an diese Preise binden wollte. In die Urkalkulation hätte sie nach dieser Auslegung die Anmerkung mit der „Beauftragung bis zum 05.07.2013“ schlüssigerweise dennoch aufnehmen können, um den angebotenen Einheitspreis – der den Bonus nun einmal beinhaltete – eindeutig und vollständig zu erläutern. Gleichzeitig wäre damit klargestellt gewesen, dass sie die betroffenen Einheitspreise für den Fall des Nichtzustandekommens der „Beauftragung bis um 05.07.2013“ eben unauskömmlich, d.h. mit einem unternehmerischen Risiko kalkuliert hätte. Dies wäre mit Blick auf einzelne Positionen vergaberechtlich auch unbedenklich. Damit wäre die Kalkulation der Beigeladenen für alle in Betracht kommenden Fälle transparent dargestellt gewesen. Auch das Schreiben vom 03.04.2013, mit dem die Beigeladene auf das Aufklärungsersuchen der Vergabestelle geantwortet hat, bewegt sich nicht außerhalb dieser Auslegung. Denn es lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen, dass die Beigeladene den angebotenen niedrigeren Preis nicht einhalten könne oder wolle, oder dass bei Nichteintritt des rechtzeitigen Vertragsschlusses mit ihrem Zulieferer im Verhältnis zum Antragsgegner nur der höhere Preis - ohne den Bonus - gelten solle. b) Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, die Beigeladene habe mit der Aufnahme der Boni in die Urkalkulation eine Änderung der Vergabeunterlagen vorgenommen und sei deshalb mit ihrem Angebot gem. §§ 16 EG Abs. 1 Nr. 1. b), 13 EG Abs. 1 Nr. 5 VOB/A auszuschließen. Eine Änderung der Vertragsunterlagen ist gegeben, wenn der Bieter von den Vergabeunterlagen abweicht und im Ergebnis eine andere als die ausgeschriebene Leistung anbietet, wobei die Änderung auch die Preise und die Kalkulation betreffen kann. Ob eine solche Änderung vorliegt, ist durch einen Vergleich des Inhalts des Angebots mit den Verdingungsunterlagen festzustellen (OLG Frankfurt v. 26.06.2012 - 11 Verg 12/11 - juris Tz. 67). Bei verständiger Auslegung des Angebots der Beigeladenen ergibt der Vergleich mit den Verdingungsunterlagen keine Unterschiede, die die Annahme einer Änderung rechtfertigen. Maßstab der Auslegung ist, wie ein mit den Umständen vertrauter Dritter in der Lage der Vergabestelle das Angebot nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte. Eine verständige Auslegung setzt die Heranziehung und Würdigung der Gesamtheit der Aussagen des Angebots voraus und hat unter Beachtung der allgemein anerkannten Auslegungsregeln zu erfolgen, wonach die Parteien im Zweifel vernünftige Ziele und redliche Absichten verfolgen (OLG Düsseldorf v. 27.09.2006 - VII Verg 36/06 - juris Tz. 37, 41, 45) und ein Bieter den Zuschlag erhalten und deshalb im Zweifel ein ausschreibungskonformes Angebot abgeben will (OLG Frankfurt a.a.O. Tz. 93). Bei Anlegung dieses Maßstabs kann der von der Antragstellerin verfochtenen Auffassung, die Beigeladene habe in Abweichung von ihrer unbedingten und eindeutigen Eintragung der Einheitspreise in dem Leistungsverzeichnis in Wahrheit den dort eingetragenen Preis unter der Bedingung des rechtzeitigen Abschlusses ihres Zulieferervertrages bis zum 05.07.2013 anbieten wollte, widrigenfalls der höhere Einheitspreis ohne Boni gelten würde, nicht gefolgt werden. aa) Es lässt nämlich aus Sicht eines unvoreingenommen Betrachters keine Rückschlüsse auf einen fehlenden Bindungswillen der Beigeladenen hinsichtlich der angebotenen Einheitspreise zu, dass in der Urkalkulation jeweils der "Abschluss bis zum 05.07.2013" vermerkt worden ist, auch dann nicht, wenn man die Urkalkulation als Bestandteil des Angebots einordnet. Denn bei dem mit dem Zulieferer vereinbarten Bonus handelte es sich (nur) um einen Faktor, der für die Kalkulation wesentlich war und der deshalb im Rahmen der Kalkulation auch offengelegt werden musste. Nur dadurch, dass - wie geschehen - die Berechnung der Einheitspreise zunächst in voller Höhe anhand der einzelnen Kalkulationsgrundlagen dargestellt und sodann der vereinbarte Preisabschlag ausgewiesen wurde, ist eine nachvollziehbare Herleitung der in das Leistungsverzeichnis übernommenen Preise überhaupt möglich gewesen. Damit hat die Beigeladene entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht zwei Preise ausgewiesen. Sie hat vielmehr einen einzigen Preis ausgewiesen, bei dem der Eintritt einer von mehreren Kalkulationsgrundlagen noch nicht sicher war. Das ist nicht zu beanstanden, solange - wie hier - nachvollzogen werden kann, welche konkreten Auswirkungen der Nichteintritt der Bedingung auf die Kalkulation (nicht auf den in das Leistungsverzeichnis eingesetzten Einheitspreis) hat. Es ist dem Bieter unbenommen, im Rahmen der Kalkulation der Einheitspreise spekulative Annahmen zu treffen, so lange dies im Ergebnis nicht zu einer Kostenverlagerung zwischen den einzelnen Einheitspreisen (Mischkalkulation) führt. Wie ein Bieter seine Preise kalkuliert und zu welchen - unter Umständen unauskömmlichen - Preisen er welche Leistungen anbietet, ist Sache des Bieters, ohne dass die vergaberechtlichen Vorschriften vorsehen, die Kalkulation auf Richtigkeit, Seriosität oder Angemessenheit zu überprüfen (OLG Naumburg v. 22.09.2005 - 1 Verg 7/05 - juris Tz. 52; Stolz in: Willenbruch/Wieddekind, Vergaberecht, 2. Aufl. § 13 VOB/A Rz. 24). bb) Kein anderes Bild ergibt sich bei Einbeziehung des Schreibens der Beigeladenen vom 03.04.2013. Es ist der Antragstellerin zwar einzuräumen, dass die Erklärungen, die die Beigeladene in dem Schreiben abgegeben hat, an Deutlichkeit zu wünschen übrig lassen. Denn die Beigeladene hat nicht ausdrücklich erklärt, dass sie sich ungeachtet des Eintretens der zwischen ihr und dem Zulieferer vereinbarten Bedingung auf jeden Fall an den im Leistungsverzeichnis eingetragenen Einheitspreisen festhalten lassen würde. Bei der nach den o.g. Grundsätzen vorzunehmenden Auslegung des Schreibens, insbesondere bei Beachtung der Vermutung redlicher Absichten des Erklärenden, kann dem Schreiben aber trotzdem nicht entnommen werden, dass die Beigeladene sich unausgesprochen vorbehalten wollte, im Falle der Nichtgewährung der Boni durch den Zulieferer auch gegenüber des Antragsgegners die höheren Preise geltend machen zu wollen. Denn die Beigeladene hat - entsprechend der Anfrage der Antragsgegnerin - ausdrücklich klargestellt, dass sich die Formulierung "bei Abschluss bis zum 05.07.2013" auf ihr Vertragsverhältnis zu dem Zulieferer bezog und demnach nicht auf den abzuschließenden Vertrag mit dem Antragsgegner. Hinsichtlich der weiteren Formulierung, die gewährten Boni würden in dem Angebot an den Antragsgegner weitergegeben, lassen weder der Wortlaut noch andere Umstände die Annahme zu, dass hiermit die Möglichkeit offenbleiben sollte, sich später auf die höheren Einheitspreise zu beziehen. Der Wortlaut gibt nichts Eindeutiges dafür her, dass die Weitergabe der Boni unter Einschluss der Weitergabe auch der Bedingung erfolgen sollte. Er lässt vielmehr beide Möglichkeiten zu. Entscheidend für die Auslegung ist aber, dass eine Erklärung mit dem ihr von der Antragstellerin zugedachten Inhalt offensichtlich vergaberechts- und ausschreibungswidrig gewesen wäre. Die Beigeladene hat in dem - von allen Bietern verwendeten - HVA B-StB-Angebotsschreiben nämlich ausdrücklich bestätigt, dass die Leistung zu den in der hierzu als Anlage beigefügten Leistungsbeschreibung "eingesetzten" Preisen angeboten werde. Sollte man davon ausgehen, dass die Beigeladene sich den ihr unterstellten Vorbehalt mit Blick auf die in der Urkalkulation ermittelten Preise ohne Berücksichtigung der Materialboni hätte vorbehalten wollen, wäre dies ein Verstoß gegen § 13 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A gewesen, der verlangt, dass das Angebot die "geforderten Preise" enthalten muss. Maßgeblich ist hierbei, dass alle in der Leistungsbeschreibung einzutragenden Preise so wie gefordert vollständig und mit dem Betrag anzugeben sind, der für die betreffende Leistung beansprucht wird (Kratzenberg in: Ingenstau/Korbion, 18. Aufl., § 13 VOB/A Rz. 10). Gefordert war in der EU-Aufforderung zur Abgabe eines Angebots vom 17.01.2013 (Bl. I 85 d.A.) ausdrücklich die Abgabe des ausgefüllten HVA B-StB-Angebotsschreibens nebst der Leistungsbeschreibung, so dass (nur) die in der Leistungsbeschreibung "eingesetzten" die geforderten Preise waren und der Vorbehalt höherer Preise in einem Dokument außerhalb der Leistungsbeschreibung als offensichtlicher Verstoß gem. § 16 EG Abs. 1 Nr. 1. c) VOB/A zwingend zum Ausschluss des Angebots geführt hätte. Dieser Verstoß wäre einerseits so offenkundig gewesen, dass weder davon auszugehen ist, dass er der ausschreibungserfahrenen Beigeladenen bei lebensnaher Betrachtung nicht bewusst gewesen ist, noch davon, dass sie bei verständiger Würdigung ihrer Gesamterklärung und unter Berücksichtigung ihres Interesses an einem ausschreibungskonformen Angebot einen so offenkundigen Vergaberechtsverstoß bewusst begangen hätte. Hinzu kommt andererseits, dass ein nach Vertragsschluss erfolgendes Berufen der Beigeladenen auf den Nichteintritt der Bedingung zur Geltendmachung höherer Einheitspreise gegenüber dem Antragsgegner schuldrechtlich aussichtslos gewesen wäre. Es ist deshalb auch kein nachvollziehbares Interesse der Beigeladenen zu erkennen, das sie zu dem ihr unterstellten Vorbehalt unter Inkaufnahme erheblicher vergaberechtlicher Risiken hätte veranlassen können. Die Beigeladene wäre nämlich an ihren eindeutigen Erklärungen im Angebotsschreiben und im Leistungsverzeichnis und den dort eingesetzten Einheitspreisen festgehalten worden. Auch auf einen Kalkulationsirrtum hätte sie sich zur Begründung höherer Einheitspreise nicht mit Erfolg berufen können. Dadurch, dass sie in der Urkalkulation angegeben hat, unter welchen (zeitlichen) Bedingungen sie selbst in den Genuss der Boni kommen würde, hat sie gerade deutlich gemacht, dass sie sich darüber im klaren - und daher nicht im Irrtum - war, wovon ihre eigene Kalkulationsgrundlage abhing und dass sie sich zur Zeit der Erstellung der Kalkulation nicht sicher sein konnte, ob die Bedingung eintreten würde. Auch ein gem. § 116 S. 2 BGB zur Nichtigkeit des Angebots führender Vorbehalt der Beigeladenen, dass für den Fall der Nichtbeauftragung des Zulieferers bis zum 05.07.2013 die im Leistungsverzeichnis eingesetzten Preise nicht mit den Preisen in der Urkalkulation übereinstimmten, lag nicht vor. Denn aus den Berechnungen in der Kalkulation ergibt sich zwar, dass die zur Grundlage der Kalkulation gemachte Annahme der rechtzeitigen Beauftragung des Zulieferers Auswirkungen auf den kalkulierten Preis hätte. Ein Vorbehalt im Sinne von § 116 BGB setzt aber voraus, dass der Erklärende das Erklärte in Wahrheit nicht will. Aus den Erklärungen der Beigeladenen ergibt sich aber - wie schon dargestellt - nicht, dass sie irgendetwas erklärt hat, was sie nicht wollte. Vielmehr hat sie in ihrer Kalkulation gerade offengelegt, was nach ihrem Willen Grundlage ihrer Kalkulation war. Schließlich hätte die Beigeladene auch aus den für die Zeit nach Vertragsschluss geltenden Regelungen nichts zur Begründung höherer Einheitspreise herleiten können. Denn die Vergütung wird nach den vereinbarten Einheitspreisen berechnet (§ 2 Abs. 2 VOB/B), d.h. der Bieter ist bei der Abrechnung an die von ihm angebotenen und durch Zuschlag angenommenen Einheitspreise gebunden. Das gilt unabhängig davon, ob er zu niedrige oder zu hohe Einheitspreise angesetzt hat oder ob die angegebenen Einheitspreise auf einem Kalkulationsirrtum beruhen (OLG Naumburg v. 22.09.2005 - 1 Verg 7/05 - juris Tz. 43). Auch dann, wenn gem. § 2 Abs. 3, 5, 6 oder 8 Nr. 2 VOB/B wegen Mengenabweichungen etc. neue Preise zu vereinbaren sind, gelten hierfür jeweils die Einheitspreise für die schon vereinbarten Leistungen. Eine Änderung der Vertragsunterlagen liegt demnach nicht vor. c) Aus den unter b) dargestellten Gründen ist das Angebot der Beigeladenen nicht gem. §§ 16 EG Abs. 1 Nr. 1. c), 13 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A deswegen auszuschließen, weil es nicht die geforderten Preise enthielte. Ebensowenig liegt ein zum Ausschluss führender Verstoß gegen das Transparenzgebot oder das Gebot zur Gleichbehandlung aller Bieter oder eine mangelnde Zuverlässigkeit der Beigeladenen vor. Denn wie bereits oben unter b) ausgeführt, enthält das Angebot der Beigeladenen die geforderten Preise. Es liegt weder eine unzulässige Mischkalkulation vor, noch ein zur Nichtigkeit führender Vorbehalt oder ein Kalkulationsirrtum. Die Beigeladene hat klar und deutlich in das hierfür maßgebliche Leistungsverzeichnis geschrieben, zu welchen Preisen sie die Leistung anbietet. Die Angaben in der von ihr versandten Urkalkulation oder dem Schreiben vom 03.04.2013 geben keinen gerechtfertigten Anlass zu der Annahme, dass die Beigeladene sich hieran nicht festhalten lassen will. Die Beigeladene hat entgegen der Auffassung der Antragstellerin und anders als in dem Sachverhalt, den das OLG München in der hierzu angeführten Entscheidung vom 15.11.2007, Az.: Verg 10/07, zu entscheiden hatte, nicht zu erkennen gegeben, dass sie nicht bereit sei, eine der Ausschreibung entsprechende Leistung zu erbringen. Denn die von ihr angebotenen Preise entsprachen dem, was in der Ausschreibung gefordert war. Auch sonst ist nicht zu erkennen, dass die Angaben der Beigeladenen zu einer Benachteiligung anderer Bieter führen könnten. d) Mit der Preisermittlung in der Urkalkulation liegt auch kein unzulässiges Nebenangebot vor, das wegen der fehlenden Zulassung von Nebenangeboten ausgeschlossen werden müsste. Nach dem oben gesagten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene mit den Angaben in der Urkalkulation ein eigenständiges, unabhängig von den Preisangaben im Leistungsverzeichnis zu wertendes Angebot abgeben wollte. III. Ebenso erfolglos bleibt die Rüge der Antragstellerin, der Antragsgegner habe vergaberechtswidrig einen Wertungsvorteil für Betonbauweise gem. des Allgemeinen Rundschreibens ARS 05/2005 berücksichtigt. 1. Es bestehen bereits Zweifel daran, ob die Antragstellerin diese Rüge rechtzeitig erhoben hat. Denn die in § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB vorausgesetzte Erkennbarkeit des Vergaberechtsverstoßes dürfte bei der Antragstellerin schon nach Kenntnisnahme von der ersten Änderung der EU-Bewerbungsbedingungen vorgelegen haben. Dieser ersten Änderungsmitteilung vom 20.02.2013 war – auch für die Antragstellerin – zweifellos zu entnehmen, dass und wie der Antragsgegner beabsichtigte, den Wertungsvorteil innerhalb der vergleichenden Wertung der vorliegenden Angebote zur Anwendung zu bringen und ihn nicht – so wie die Antragstellerin es behauptet verstanden zu haben – lediglich im Nachhinein bei dem ohne seine Berücksichtigung an erster Stelle liegenden Angebot im Verhältnis (nur) zu dem bereits ermittelten besten Bieter für die Ermittlung der wirtschaftlichsten Angebotsalternative anzuwenden. Trotzdem hat die Antragstellerin die Wertung gem. ARS 05/2005 erst am 29.05.2013 - nach Ablauf der gesetzlichen Fristen - gerügt. Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, jedenfalls ohne rechtlichen Beistand nicht in der Lage gewesen zu sein, die behauptete Vergaberechtswidrigkeit der nunmehr angegriffenen Heranziehung des Wertungsvorteils nicht erkannt zu haben, braucht hierüber nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls ist ihre Rüge unbegründet. 2. Die Einführung des Wertungsvorteils mit der ersten Änderungsmitteilung zu den EU-Bewerbungsbedingungen vom 20.02.2013 war für alle Bieter hinreichend verständlich und hat weder die Antragstellerin noch andere Bieter in ihren Rechten auf ein transparentes Vergabeverfahren und auf Gleichbehandlung verletzt. Der Antragsgegner hat in der unverändert gebliebenen Ziff. 6 der Bewerbungsbedingungen klar und eindeutig beschrieben, dass der maßgebliche Preis aus der Wertungssumme des Angebots ermittelt wird. Durch Ziff. 10 der Bewerbungsbedingungen in der durch die erste Änderungsmitteilung vom 20.02.2013 geänderten Fassung hat der Antragsgegner sodann in nicht zu beanstandender Weise klargestellt, welchen Einfluss der Wertungsvorteil aus dem ARS 05/2005 auf die nach den Vorgaben aus Ziff. 6 zu ermittelnde Wertungssumme haben sollte. Der neu eingeführten Ziff. 10 lässt sich insbesondere in hinreichender Deutlichkeit und Verständlichkeit der maßgebliche Umstand entnehmen, dass der Vorteil in Höhe von 1,80 €/m² herangezogen werden sollte und worauf sich der Wertungsvorteil begründen sollte. Dass er sich auf die gesamte, in der Grundposition 01.04.0007 des Leistungsverzeichnisses ausgeschriebene Fläche von 214.000 m² beziehen sollte, hat sich jedenfalls für einen ausschreibungserfahrenen Bieter unproblematisch durch eine Heranziehung der entsprechenden Position des Leistungsverzeichnisses ergeben. Es konnte aus Sicht der Empfänger der ersten Änderungsmitteilung auch keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass der Wertungsvorteil sich auf die Ermittlung des zu bezuschlagenden Angebots beziehen sollte und dass damit eine Änderung der maßgeblichen Zuschlagskriterien beabsichtigt gewesen ist. Soweit die Antragstellerin behauptet, sie habe die Änderung von Ziff. 10 der Bewerbungsbedingungen anders verstanden, nämlich so, dass der Antragsgegner zunächst – ohne den Wertungsvorteil – das billigste Angebot ermitteln wollte und dann der hierdurch ermittelte Bestbieter keinen Anspruch darauf haben sollte, dass die billigste Bauweise im Vergleich zwischen Beton und Asphalt tatsächlich auch beauftragt werden sollte, der Wertungsvorteil also nur nach Abschluss des Wettbewerbs im Verhältnis zwischen Auftraggeber und dem bereits ermittelten Auftragnehmer Anwendung finden sollte, kann hieraus kein Verstoß des Antragsgegners gegen die Grundsätze des Vergaberechts hergeleitet werden. Denn die Interpretation der Antragstellerin ist fernliegend. In der Änderung von Ziff. 10. ist nämlich ausdrücklich davon die Rede, dass „bei der Wertung der Angebote der Wertungsvorteil ...“ angewandt werden solle. Jedem unvoreingenommenen und in Ausschreibungsverfahren erfahrenen Großunternehmen muss klar gewesen sein, was der hierbei verwendete Begriff „Wertung“ innerhalb des gegebenen Zusammenhangs der Ausschreibung eines Bauauftrags nach Vorstellung der Vergabestelle bedeuten sollte, nämlich die gem. § 16 EG Abs. 6 - 9 VOB/A vorzunehmende Ermittlung desjenigen Angebotes, das den Zuschlag erhalten soll. Demgegenüber hat für die von der Antragstellerin vorgetragene Auslegung auch vor dem Hintergrund, dass weiterhin der Preis als alleiniges Zuschlagskriterium herangezogen werden sollte, überhaupt kein Anlass bestanden. Denn die Formulierungen in Ziff. 6 und in der geänderten Ziff. 10 machen gerade deutlich, dass der Wertungsvorteil nach Vorstellung der Vergabestelle den dort beschriebenen Einfluss auf den Preis haben sollte. 3. Der Zulässigkeit der Änderung steht nicht entgegen, dass damit die Zuschlagskriterien nachträglich geändert worden sind. a) Grundsätzlich ist eine nachträgliche Änderung der Ausschreibungsbedingungen möglich, sofern dies transparent und diskriminierungsfrei erfolgt (OLG Düsseldorf v. 04.02.2013, VII-Verg 31/12, juris Tz. 68). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Weder ist die Änderung in vergaberechtlich beachtlicher Weise intransparent, noch führt sie zu einer Diskriminierung von Bietern (s.o. 2.). b) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der im ARS 05/2005 beschriebene Wertungsvorteil auf Gründen beruht, die mit Qualität, technischem Wert und Rentabilität des jeweils eingesetzten Materials zu tun haben. Das bedeutet nämlich nicht, dass hiermit entgegen der unveränderten Festlegung des Preises als einzigem Wertungskriterium in Ziff. 6 unzulässigerweise andere Zuschlagskriterien eingeführt worden sind. Die Vergabestelle hat mit der Heranziehung des Wertungsvorteils erkennbar nur eine Vorgabe für die Ermittlung des für die Wertung maßgeblichen Preises gemacht und das auch in der erforderlichen Klarheit in die Ausschreibungsunterlagen aufgenommen. Es kommt auch nicht entscheidend darauf an, ob die mit dem Wertungsvorteil verbundene Heranziehung der dem ARS 05/2005 zugrundeliegenden Wertungsgedanken dazu führt, dass damit Kriterien eingeführt worden sind, die noch unter den Begriff "Preis" oder unter die in Art. 53 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie EG/2004/18 genannten Zuschlagskriterien eingeordnet werden können. Denn eine hier zu beachtende Verletzung von Rechten der Antragstellerin oder anderer Bieter würde damit nur dann einhergehen, wenn dies zu einer Verletzung der Gebote der Transparenz oder der Gleichbehandlung aller Bieter geführt hätte. Denn alleine diese Gebote sind bei der Beurteilung einer Änderung der Zuschlagskriterien maßgeblich, nicht hingegen, ob damit möglicherweise - wie die Antragstellerin vorträgt - von den Vorgaben bestimmter, für die Ausschreibung vorgesehener Formblätter abgewichen wird, in denen für die Heranziehung des Preises als alleinigem Wertungskriterium nicht die Berücksichtigung von Unterkriterien vorgesehen ist. Diesbezüglich lässt sich auch aus der durch die Antragstellerin herangezogenen Entscheidung des EuGH v. 18.10.2001 (C-19/00, juris Tz. 40 - 45) nichts anderes herleiten. Denn auch dort wird die Zulässigkeit eines Zuschlagskriteriums alleine anhand der Grundsätze von Transparenz und Gleichbehandlung beurteilt und festgestellt, dass die Zuschlagskriterien in den Verdingungsunterlagen oder der Bekanntmachung so gefasst sein müssen, dass alle durchschnittlich fachkundigen Bieter sie bei Anwendung der üblichen Sorgfalt in gleicher Weise auslegen können und dass der Auftraggeber sich für die Dauer des Vergabeverfahrens an diese Auslegung der Zuschlagskriterien halten muss (a.a.O.). Daraus lässt sich nichts anderes als die Verpflichtung des Auftraggebers herleiten, bis zum Ende des Vergabeverfahrens sicherzustellen, dass die Zuschlagskriterien, die er heranzuziehen beabsichtigt, den Bietern gegenüber eine ausreichende Klarheit gewährleisten. Damit ist es nicht ausgeschlossen, dass der Auftraggeber im Laufe des Vergabeverfahrens die Zuschlagskriterien unter Beachtung der genannten Grundsätze ändert. c) Ein Verstoß gegen die genannten Grundsätze lässt sich auch nicht mit einer von der Antragstellerin behaupteten mangelhaften Dokumentation des Vergabeverfahrens durch den Auftraggeber begründen. Denn die Dokumentation des Vergabeverfahrens, insbesondere hinsichtlich der Heranziehung des Wertungsvorteils gem. des ARS 05/2005, ist nicht mängelbehaftet. Es ist zwar zutreffend, dass in der hierfür von der Antragstellerin herangezogenen Ziff. 1.20 des Vergabevermerks, die unverändert dem Muster gem. HVA-B-StB Vergabevermerk entspricht, die Anwendung des ARS 05/2005 auf nationale Vergaben, in denen Nebenangebote zugelassen sind, begrenzt wird. Dieser Umstand ist für die zur Feststellung eines Dokumentationsverstoßes erforderliche Gesamtbetrachtung des Vergabevermerks aber nicht ergiebig. Denn die Dokumentation der Anwendung des ARS 05/2005 ergibt sich ersichtlich nicht aus der Ziff. 1.20 des Vergabevermerks, was sich schon daraus ergibt, dass diese Ziffer den sich auf den Zeitraum vor der Bekanntmachung der Ausschreibung betreffenden Teil der Ausschreibung betrifft. Die Vergabestelle hat die Einbeziehung des ARS 05/2005 vielmehr klar und eindeutig in Ziff. 9.2 des Vergabevermerks dokumentiert, in der auch ausdrücklich auf die geänderte Ziff. 10 der EU-Bewerbungsbedingungen Bezug genommen wird. Hierdurch ist der Vergabevermerk auch nicht in sich widersprüchlich geworden. Denn dass das ARS 05/2005 zu Beginn des Vergabeverfahrens richtigerweise nicht unter den in Ziff. 1.20 genannten Voraussetzungen zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden ist, schließt die später erfolgte und in Ziff. 9.2 dokumentierte Einbeziehung nicht aus. 4. Mit der Einbeziehung des ARS 05/2005 ist auch nicht in vergaberechtswidriger Weise das Verbot umgangen worden, Nebenangebote zuzulassen, wenn der Preis zum alleinigen Wertungskriterium gemacht werden soll. Hierzu bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob dieses innerhalb der vergaberechtlichen Rechtsprechung entwickelte Verbot überhaupt rechtmäßig ist (dafür: OLG Düsseldorf v. 02.11.2011, VII-Verg 22/11; dagegen: OLG Schleswig v. 15.04.2011, 1 Verg 10/10; hierzu Vorlage an den BGH erfolgt durch OLG Jena v. 16.09.2013, 9 Verg 3/13). Denn auch wenn von dem Verbot auszugehen sein sollte, ist vorliegend jedenfalls kein Umgehungstatbestand gegeben. Schon im Grundsatz lässt sich aus dem Umstand, dass der Antragsgegner eine Grund- und eine Wahlposition mit jeweils verschiedenen Ausführungsarten zugelassen hat, nichts für das Vorliegen eines Umgehungstatbestandes herleiten. Denn die Wertung von zwei Angeboten eines Bieters, die sich sachlich unterscheiden, die sich jedoch beide innerhalb des Umfangs der Leistungsbeschreibung bewegen, als jeweils zulässige Hauptangebote ist anerkannt (OLG Düsseldorf v. 09.03.2011, VII-Verg 52/10, juris Tz. 37). In diesem Fall steht einer Wertung beider Angebote nichts Grundsätzliches entgegen, auch nicht die vom OLG Düsseldorf vertretene Unzulässigkeit von Nebenangeboten, wenn der Preis das alleinige Wertungskriterium ist. Maßgeblich ist auch insoweit wiederum nur die - hier gegebene - Einhaltung der Grundsätze von Transparenz und Wettbewerb (a.a.O. Tz. 46). Auch bei Berücksichtigung der konkreten Umstände der hier zu entscheidenden Vergabe ergibt sich kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen und die hier in der Leistungsbeschreibung vorgesehenen Alternativen wie Haup- und Nebenangebot zu behandeln. Der Zulassung von Nebenangeboten bei gleichzeitiger Beschränkung der Wertungskriterien auf den Preis wird entgegengehalten, dass der Grundsatz von Transparenz und Gleichbehandlung verletzt sein kann, wenn sachlich nicht vergleichbare Nebenangebote bewertet werden müssen und ein den Grundsätzen des Vergaberechts entsprechender Vergleich dieser Angebote nur anhand des Preises nicht möglich ist (OLG Düsseldorf v. 02.11.2011 a.a.O. Tz. 70). Diese Gefahr ist vorliegend aber nicht gegeben. Denn anders als bei einem Nebenangebot war es den Bietern anhand der vorgegebenen Beschreibungen in Abschnitt 04 und 05 des Leistungsverzeichnisses genau vorgegeben, welche Leistungen anzubieten waren. Die für Nebenangebote prägende Freiheit der Bieter, eine zum Amtsentwurf zwar im Ergebnis gleichwertige, im einzelnen jedoch selbst entwickelte Leistung anzubieten, bestand vorliegend gerade nicht. Denn wenn die Leistung nach detaillierten Leistungsverzeichnissen vergeben werden soll und zur Herstellung der Vergleichbarkeit der Leistungen noch weitere Vorgaben gemacht werden, müssen die Angebote den Angaben in den Vergabeunterlagen spiegelbildlich entsprechen und bieten deshalb mangels differenzierender Inhalte keine Ansatzpunkte für eine abwägende Bewertung innerhalb der weiteren Kriterien des § 16 EG Abs. 6 Nr. 7 VOB/A (Schranner in: Ingenstau/Korbion, 18. Aufl., § 2 VOB/A Rz. 49). In dieser Weise ist der Antragsgegner vorgegangen, indem er die Wertung des ARS 05/2005 herangezogen und damit klargestellt hat, in welchem Verhältnis er die für die Grund- und Wahlleistung jeweils abgegebenen Preise zu werten beabsichtigte. Damit hat er in hinreichender Weise den Erfordernissen der Transparenz und des Wettbewerbs Rechnung getragen. IV. Auch die Rüge der Antragstellerin, mit der sie einwendet, die Beigeladene müsse mit ihrem Angebot ausgeschlossen werden, weil sie ihre Qualifikation für die ausgeschriebene - wenngleich nicht bezuschlagte - Ausführung in Kompaktasphalt nicht hinreichend nachgewiesen habe, bleibt erfolglos. Mit dieser, erstmals mit dem Schreiben vom 29.05.2013 erhobenen Rüge ist die Antragstellerin gem. § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB präkludiert, denn die Antragstellerin hat den von ihr behaupteten Rechtsverstoß während des Vergabeverfahrens erkannt und ihn nicht unverzüglich gerügt. Der gerügte Vergaberechtsverstoß war der Antragstellerin schon seit dem 12.03.2013 bekannt. Es war den Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen und der Antragstellerin deshalb von Anfang an bekannt, dass der Antragsgegner sich mit Blick auf die Qualifikationsnachweise auf die Eintragung in der Präqualifikationsliste begnügen wollte und weitere Nachweise nur dann verlangen wollte, wenn ein Unternehmen nicht in der Liste eingetragen war. Spätestens zum Zeitpunkt des Submissionstermins am 12.03.2013, zu dem ein Vertreter der Antragstellerin anwesend war, hat sie erfahren, dass auch die Beigeladene zu den Bietern gehörte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt waren der Antragstellerin damit sämtliche Umstände bekannt, die für die Erhebung der Rüge wesentlich waren. Demnach hätte die Antragstellerin sofort nach Kenntnisnahme von den Ausschreibungsunterlagen bereits rügen können, dass aufgrund der besonderen Komplexität des ausgeschriebenen Verfahrens in Abweichung vom Inhalt der Ausschreibungsunterlagen ein besonderes Bedürfnis für einen über den Eintrag in die Präqualifikationsliste hinausgehenden Qualifikationsnachweises bestand. Jedenfalls hätte sie spätestens ab einem Zeitpunkt kurz nach dem Submissionstermin rügen müssen, dass die Beigeladene in Ermangelung eines solchen speziellen Qualifikationsnachweises nicht ausreichend qualifiziert gewesen sei. Bei einem ausschreibungserfahrenen Unternehmen wie der Antragstellerin kann auch davon ausgegangen werden, dass dort die Bedeutung von Qualifikationsnachweisen bekannt ist. Es hätte der Antragstellerin deshalb freigestanden und wäre von ihr zu erwarten gewesen, die ihr aus den Ausschreibungsunterlagen bekannte Nachweispraxis des Antragsgegners unverzüglich nach Kenntnisnahme von den tatsächlichen Umständen, d. h. von der Teilnahme der Beigeladenen an der Ausschreibung, zu rügen. Stattdessen hat sie damit gewartet, bis sie durch das Schreiben der Vergabestelle am 27.05.2013 erfuhr, dass die Beigeladene den Zuschlag erhalten soll. C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 128 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 2, 120 Abs. 2, 78 GWB i.V.m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO analog. Die Kostentragungspflicht der Antragstellerin umfasst nach billigem Ermessen auch die notwendigen Auslagen der Beigeladenen, da diese sich mit eigenen Sach- und Rechtsüberlegungen aktiv am Verfahren beider Instanzen beteiligt hat (vgl. Reidt/Stickler/Glahs, 3. Aufl., § 128 GWB Rz. 22). Die Notwendigkeit der Beiziehung von Rechtsanwälten auf Seiten der Antragstellerin und der Beigeladenen war wegen der Komplexität der Sache festzustellen. Die Festsetzung des Gegenstandswertes bleibt einem gesonderten Beschluss vorbehalten.