Beschluss
17 Verg 7/18
OLG Rostock Vergabesenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGROST:2018:1220.17VERG7.18.00
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Leitsätze
Im Fall einer Bietergemeinschaft ist ein Nachprüfungsantrag nur zulässig, wenn bereits die Rüge nach § 160 Abs. 3 GWB im Namen der Bietergemeinschaft - und nicht nur durch ein Mitglied der Gemeinschaft - erhoben war.(Rn.5)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Mecklenburg-Vorpommern vom 27.11.2018 - Az. 1 VK 5/18 - wird nicht verlängert.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Fall einer Bietergemeinschaft ist ein Nachprüfungsantrag nur zulässig, wenn bereits die Rüge nach § 160 Abs. 3 GWB im Namen der Bietergemeinschaft - und nicht nur durch ein Mitglied der Gemeinschaft - erhoben war.(Rn.5) Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Mecklenburg-Vorpommern vom 27.11.2018 - Az. 1 VK 5/18 - wird nicht verlängert. Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde vom 07.12.2018 gegen den Beschluss der Vergabekammer Mecklenburg-Vorpommern vom 27.11.2018 - Az. 1 VK 5/18 - ist nicht gem. § 173 Abs. 1 S. 3 u. Abs. 2 GWB bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu verlängern, da die sofortige Beschwerde nach summarischer Prüfung unbegründet ist. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag vom 12.11.2018 im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen. Antragsbefugt gem. § 160 Abs. 2 GWB ist die Bietergemeinschaft „A. / B.“, die am 25.09.2018 ein Angebot für Los 3 (Arbeitstherapeutische Maßnahmen in der JVA Bützow) eingereicht hat. Der Nachprüfungsantrag vom 12.11.2018 ist zwar entgegen der Auffassung der Vergabekammer durch die Bietergemeinschaft eingereicht worden. Die Formulierung „A. in Bietergemeinschaft mit der B.“ ist insoweit eindeutig. Die Fassung der später eingereichten Prozessvollmacht vom 20.11.2018, mit der die für die Bietergemeinschaft vertretungsberechtigte 'A.' ihre Verfahrensbevollmächtigten bevollmächtigt hat, ändert daran nichts. Der Nachprüfungsantrag ist aber gem. § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, weil die Bietergemeinschaft 'A / B.‘ die reklamierten Vergaberechtsverstöße bei der Auslegung des zu bepreisenden Leistungsverzeichnisses und des Angebotes vom 25.09.2018 (maßgebliche Monatspauschale für eine Maßnahmegruppe oder für vier Maßnahmegruppen) nicht gerügt hat. Die Rüge vom 06.11.2018 ist nämlich durch die 'A.‘ erhoben worden, nicht durch die Bietergemeinschaft. Anhaltspunkte für eine Erklärung im fremden Namen (§ 164 Abs. 1 u. 2 BGB) liegen nicht vor, da sich die durch den Geschäftsführer R. vertretene 'A.' im Schreiben vom 06.11.2018 ausdrücklich selbst als Teilnehmerin im Ausschreibungsverfahren bezeichnet und sich gegen den Ausschluss eines Angebotes der 'A.' wendet. Jeglicher Hinweis auf die Bietergemeinschaft fehlt. Mangels Offenlegung scheidet eine Rüge in Prozessstandschaft für die Bietergemeinschaft ebenfalls aus (vgl. OLG München, Beschluss vom 14.1.2015 - Verg 15/14, juris Rn. 22). Auch aus dem Absageschreiben der Vergabestelle vom 01.11.2018 kann die Antragstellerin nichts anderes herleiten, denn das Schreiben ist richtigerweise an die 'A.' als Empfangsvertreterin (§ 164 Abs. 3 BGB) gerichtet worden und verhält sich ausdrücklich zur Nichtberücksichtigung des Angebotes der Bietergemeinschaft vom 25.09.2018. Über die Kosten des Eilverfahrens ist mit der Beschwerdeentscheidung zu befinden. Über den Antrag auf Einsicht in die Vergabeakte ist erst nach Stellungnahme der Antragsgegnerin zur sofortigen Beschwerde zu entscheiden.