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Beschluss

17 Verg 1/24

OLG Rostock Vergabesenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2024:0718.17VERG1.24.00
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Leitsätze
1. Das Absehen von der Losaufteilung kommt nur dann in Betracht, wenn sich der Auftraggeber im Einzelnen mit dem grundsätzlichen Gebot der Fachlosvergabe einerseits und den im konkreten Fall dagegen sprechenden Gründen auseinandersetzt und sodann eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Belange trifft, als deren Ergebnis die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden technischen und wirtschaftlichen Gründe überwiegen müssen. Objektiv zwingender Gründe für die zusammenfassende Vergabe bedarf es demgegenüber nicht.(Rn.45) 2. Bei der Prognose der Vor- und Nachteile der Losvergabe, deren Gewichtung und der Abwägung steht dem Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu.(Rn.48) 3. Bei der Abwägung der für und gegen die Losaufteilung sprechenden Gründe sind die typischen Vor- und Nachteile mit der vom Gesetzgeber vorgegebenen Gewichtung zu berücksichtigen und um die im Einzelfall bestehenden Besonderheiten zu ergänzen.(Rn.53)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer Mecklenburg-Vorpommern vom 23.05.2024 - 1 VK 01/24 - abgeändert. Das Vergabeverfahren „B 111 OU Wolgast Los 2.2 BW 5, 10, 11 und 12“ wird in den Stand vor der Ausschreibung zurückversetzt. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, im Fall fortbestehender Beschaffungsabsicht unter Berücksichtigung der Auffassung des Senats zunächst die Prüfung zu wiederholen, ob die BW 10 und 11 zusammen in einem gesonderten Fachlos auszuschreiben sind. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und des Beschwerdeverfahrens jeweils einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin. 3. Die Hinzuziehung anwaltlicher Bevollmächtigter durch die Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer war notwendig. 4. Der Streitwert wird auf ... € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Absehen von der Losaufteilung kommt nur dann in Betracht, wenn sich der Auftraggeber im Einzelnen mit dem grundsätzlichen Gebot der Fachlosvergabe einerseits und den im konkreten Fall dagegen sprechenden Gründen auseinandersetzt und sodann eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Belange trifft, als deren Ergebnis die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden technischen und wirtschaftlichen Gründe überwiegen müssen. Objektiv zwingender Gründe für die zusammenfassende Vergabe bedarf es demgegenüber nicht.(Rn.45) 2. Bei der Prognose der Vor- und Nachteile der Losvergabe, deren Gewichtung und der Abwägung steht dem Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu.(Rn.48) 3. Bei der Abwägung der für und gegen die Losaufteilung sprechenden Gründe sind die typischen Vor- und Nachteile mit der vom Gesetzgeber vorgegebenen Gewichtung zu berücksichtigen und um die im Einzelfall bestehenden Besonderheiten zu ergänzen.(Rn.53) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer Mecklenburg-Vorpommern vom 23.05.2024 - 1 VK 01/24 - abgeändert. Das Vergabeverfahren „B 111 OU Wolgast Los 2.2 BW 5, 10, 11 und 12“ wird in den Stand vor der Ausschreibung zurückversetzt. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, im Fall fortbestehender Beschaffungsabsicht unter Berücksichtigung der Auffassung des Senats zunächst die Prüfung zu wiederholen, ob die BW 10 und 11 zusammen in einem gesonderten Fachlos auszuschreiben sind. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und des Beschwerdeverfahrens jeweils einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin. 3. Die Hinzuziehung anwaltlicher Bevollmächtigter durch die Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer war notwendig. 4. Der Streitwert wird auf ... € festgesetzt. I. Das Verfahren betrifft die am 28.03.2024 im Supplement des EU-Amtsblatts unter der Nr. 186595-2024 veröffentlichte Bekanntmachung eines Verhandlungsverfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb „B 111 OU Wolgast Los 2.2 BW 5, 10, 11 und 12", die die Errichtung einer Zügelgurtbrücke BW 5 in Stahlverbundbauweise mit einer Gesamtlänge von 1.465 m mit zugehörigen Teilbauwerken BW 10 Lärmschutzwand, BW 11 Kollisions- und Irritationsschutzwand, BW 12 Uferwand beinhaltet. Die Brücke setzt sich aus zwei Vorlandbrücken mit 347 m bzw. 616 m und der Strombrücke mit 502 m Länge zusammen. Zügelgurtbrücken wurden in den letzten 25 Jahren in Europa nur zwei Mal (Linzer Eisenbahnbrücke 2021 und Ebrobrücke Spanien 2009) und jeweils kleiner gebaut. Teilnahmeanträge sollten bis 14.05.2024, Erstangebote sollen bis 26.09.2024 eingehen. Die Bauausführung soll spätestens am 14.09.2028 abgeschlossen sein. Nach Abschnitt 2.1.4 der Bekanntmachung sind wegen der Bedeutung des Stahlbaus für das Bauvorhaben Stahlbauunternehmen nicht als Unterauftrag/Nachunternehmer zulässig. Die in Abschnitt 5.1.9 genannten Eignungskriterien betreffen Referenzen zu verschiedenen Aspekten des Brückenbaus; Schutzwandarbeiten sind dort nicht aufgeführt. Die Vergabeunterlagen enthalten in den Bewerbungsbedingungen unter Ziffer 5 Regelungen für Unteraufträge und Eignungsleihe und ein Formular „Verzeichnis der Unterauftrag-/Nachunternehmerleistungen“. Der Entwurf der Baubeschreibung enthält u.a.: Bauwerk 10 - Lärmschutzwand Nördliche Wand: km 1+830,309 bis km 1+923,056 Das Erfordernis der Wände resultiert aus der schalltechnischen Untersuchung und den landschaftspflegerischen Erfordernissen. Die unteren 2,0 m sind dabei über die gesamte Länge blickdicht auszubilden. Der geplante Regelpfostenabstand auf der freien Strecke beträgt 4,0 m. Die Pfosten der Wand werden auf Bohrpfählen tiefgegründet. Die austauschbaren Wandelemente bestehen im unteren Bereich aus Aluminium-Elementen, der obere Bereich wird mit transparenten Verbundsicherheitsglas (VSG) Elementen, die in einer dreiseitigen Rahmenkonstruktion gefasst sind, ausgebildet. Den unteren Abschluss bilden Sockelelemente aus Stahlbeton. Auf dem Bauwerk 5 beträgt der Regelabstand 2,0 m. Die Befestigung der Pfosten erfolgt in den Bauwerkskappen bzw. mittels stählerner Anschlusspunkte. Die Wand wird aus zweigeteilten Wandelementen aus VSG vorgesehen. Die unteren Wandelemente werden blickdicht mit einseitigem Siebdruck hergestellt. BW10 -Lärmschutzwand, in BW 11 Integriert - Bauart Stahlträger tief gegründet, Aluminium- und Verbundglaselemente - Einwirkung Windzone 2 nach DIN EN 1991-1-4 - ... BW11 - Kollisions- und Irritationsschutzwand - Bauart Stahlträger tief gegründet, Aluminium- und Verbundglaselemente bzw. über Fußplatten auf dem Bauwerk 05 - Einwirkung Windzone 2 nach DIN EN 1991-1-4 - ... Die zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen enthalten unter K 1.5 Vorgaben zur Berechnung der Einspannlängen (Gründung) der Lärmschutzwände. Der Vergabevermerk verweist unter T 1.11 zur Begründung für das Abweichen von der Fachlosvergabe auf die Anlage T 1.11 vom 24.02.2024, die folgenden Wortlaut hat: Der Fachbereich 3 der Projektgruppe Großprojekte im Straßenbauamt Schwerin ist mit der baulichen Umsetzung der Baumaßnahme B 111 OU Wolgast und Ziesebrücke beauftragt. Die Gesamtmaßnahme wird in Teil- und Fachlosen vergeben. Das Los 2.2 BW 5, 10, 11 und 12 ist ein Teillos dieser Baumaßnahme. Das Los 2.2 wird in einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vergeben. Im Vorfeld wurde eine fachlosweise Vergabe der einzelnen Bauwerke des Loses 2.2 untersucht. Im Ergebnis sollen hier jedoch mit diesem Baulos ausnahmsweise die Peenestrombrücke (BW5), die Uferwand (BW12) sowie die Kollisions- und Irritationsschutzwände (BW11) mit integrierter Lärmschutzwand (BW10) gemeinsam hergestellt und vergeben werden. Der Entscheidung auf gemeinsame Vergabe liegen folgende Überlegungen zu Grunde (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 25.11.2009 - Verg 27/09): Die Uferwand Bauwerk 12 ist integraler Bestandteil der Baugrubensicherung der Achse 70 der Peenestrombrücke und muss daher gemeinsam mit dem Verbau für diese Achse hergestellt werden. Die Kollisions- und Irritationsschutzwände (BW 11) sind beidseitig (nördlich und südlich) der B 111 angeordnet. Die Lärmschutzwand (BW 10) ist bautechnisch in die Kollisionsschutz- und Irritationsschutzwände integriert. BW 10 und 11 bilden baulich eine Einheit. Die Trennung in BW 10 und 11 erfolgte nur aufgrund der unterschiedlichen Funktionen dieser Bauwerke. Die Kollisions- und Irritationsschutzwände mit der integrierten Lärmschutzwand sind auf Grund der engen technischen Verzahnung mit den Über- und Unterbauten des Bauwerkes 5 sowie der neu zu erstellenden Verkehrsanlage im Anschlussbereich des Bauwerkes 5 gemeinsam mit dem Bauwerk 5 herzustellen. Gründe hierfür sind: - Die Anordnung der Bohrpfähle der Wände (BW 10 und 11) am Übergangsbereich von Bauwerk 5 zur freien Strecke hat direkten Einfluss auf die Herstellung der Widerlager und der anschließenden Dämme der freien Strecke. Im Zuge des Straßenbaus vor und hinter der Brücke sind mindestens die Gründungen, die Pfosten und die Sockelelemente der Kollisions- und Irritationsschutzwände zeitlich mit dem Brückenbau herzustellen, da diese als Stützwand für den Straßendamm dienen. Der Herstellungszeitpunkt hängt maßgeblich von der Herstellungstechnologie für die Vorlandbrücken des Auftragnehmers für Bauwerk 5 ab. Diese Montagetechnologie ist jedoch Gegenstand des Verhandlungsverfahrens. Eine Extravergabe der übrigen Wandelemente birgt die Gefahr von Beschädigungen am Korrosionsschutz der in einem anderen Los gestellten Pfosten. - Wegen der Bauart der Strombrücke als Zügelgurtbrücke ergeben sich komplizierte Stahlbauanschlüsse, um die Pfosten der Kollisions- und Irritationsschutzwände mit der Peenestrombrücke zu verbinden. Um diesen baulichen Anschluss mangelfrei zu gewährleisten, ist eine gleichzeitige Herstellung der Pfosten mit dem Bau der Peenestrombrücke erforderlich. - Der Einbau der Wandelemente der Kollisions- und Irritationsschutzwände in den Zwickelbereichen der Zügelgurte der Strombrücke ist in den gesamthaften Bauablauf der Peenestrombrücke zu integrieren. Dies ist erforderlich, damit vor der Montage der Zügelgurte die Wandelemente bereits eingebaut sind. Eine nachträgliche Montage der Wandelemente wäre nur unter einem großen finanziellen und baulichen Risiko möglich. Daher müssen die Baumaßnahmen in diesem Bereich zwingend von einem Bauauftragnehmer durchgeführt werden. - Die seitlichen Kollisions- und Irritationsschutzwände sind integraler Bestandteil der Peenestrombrücke, da in der Ausführungsplanung und damit auch in der Bauausführung die Erfordernisse aus dem Windgutachten in Bezug auf den Bau- und den Endzustand der Peenestrombrücke und der Kollisions- und Irritationsschutzwände zu berücksichtigen sind, um Schwingungsresonanzen am Bauwerk durch Wind zu verhindern. Gleichzeitig dienen die Kollisions- und Irritationsschutzwände als Absturzsicherung beim Bau der Peenestrombrücke. Für eine gesonderte temporäre Absturzsicherung beim Bau der Peenestrombrücke wäre ein finanzieller Mehraufwand erforderlich, wenn die Kollisions- und Irritationsschutzwände erst später gebaut würden. - Eine Teilung der Wände in verschiedene Bauverträge ist auszuschließen, weil die Brücke mit ihren Bauwerken 10 und 11 in einer touristisch exponierten Lage errichtet wird. Die ca. 4,0 m hohen Wandelemente sollen ein durchgängig gleiches Erscheinungsbild aufweisen. Deshalb sollen sie von einem Hersteller realisiert werden. Bei unterschiedlichen Bauverträgen besteht bei produktneutraler Ausschreibung die Gefahr, dass unterschiedliche Wandelemente zum Einsatz kommen. Dies beeinflusst nicht nur die Optik, sondern bringt bei der späteren Unterhaltung Mehraufwand mit sich, hier insbesondere bei einer erforderlichen Instandsetzung. - Auch die Beschichtungen der Pfosten und der Brücke sollen aus dem vorgenannten Grund ein einheitliches Erscheinungsbild ergeben. Daher sollen sie vom gleichen Hersteller realisiert werden, da die Vorschriften bezüglich Korrosionsschutz und Farbbeständigkeit einen großen Farbabstand für dieselben Farbtonnummern zulassen. Erfolgt die Beschichtung der Pfosten und der Peenestrombrücke aus einer Hand, ist gewährleistet, dass aufgrund von Lieferverträgen und Mengenrabatten dasselbe Material und damit dieselbe Farbe zum Einsatz kommt. - Die Fertigstellung der Peenestrombrücke mit den Kollisions- und Irritationsschutzwänden sowie der Lärmschutzwand liegen für die Gesamtverkehrsfreigabe der OU Wolgast auf dem kritischen Weg. Eine herausgetrennte Vergabe der Bauleistungen für die Kollisions- und Irritationsschutzwände mit Lärmschutzwand verursacht umfängliche zeitliche Verzögerungen. Eine gesonderte Ausschreibung der Kollisions- und Irritationsschutzwände kann frühestens zum Ende der Bauzeit des Bauwerkes 5 erfolgen, um zielsicher einen Ausführungszeitpunkt für die herzustellenden Wände zu benennen. Deshalb ergibt sich zwingend eine nachlaufende Herstellung der Wände und somit eine spätere Freigabe der Ortsumgehung, da die Freigabe erst erfolgen kann, wenn auch die Kollisions- und Irritationsschutzwände mit Lärmschutzwand fertiggestellt sind. Durch diese Verzögerung der Gesamtherstellung entsteht ein volkswirtschaftlicher Schaden, der bei einer Gesamtvergabe vermieden wird. Für die Schadensermittlung wurden in Anlehnung an das HVA B-StB, Ausgabe 2023, die Nutzenausfallkosten aus dem Vordruck „Beschleunigungsvergütung für Bauverträge im Straßen- und Brückenbau" Tab. 1, für eine vierstreifige Autobahn mit 2+0 Verkehrsführung extrapoliert. Hierfür wurde der Verkehrsprognosewert der OU Wolgast für 2030 von 16.000 Kfz zu Grunde gelegt. Ausgehend von 4 Monaten nachlaufender Bauzeit, je Monat mit 30 Kalendertagen ergibt sich ein volkswirtschaftlicher Schaden in Höhe von 486.360,00 € netto. Die Antragstellerin ist ein mittelständisches, auf die Errichtung von Schutzwänden spezialisiertes Bauunternehmen. Sie möchte sich für die Errichtung der BW 10 und 11 bewerben und beanstandet nach erfolgloser Rüge mit Nachprüfungsantrag vom 25.04.2024, dass für die Schutzwandarbeiten kein gesondertes Fachlos gebildet wurde. Mit Beschluss vom 23.05.2024 - 1 VK 01/24 - hat die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag abgewiesen. Gegen den am 23.05.2024 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 05.06.2024 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Sie macht geltend, die Gesamtvergabe sei weder aus wirtschaftlichen noch aus technischen Gründen erforderlich. Hierbei habe auch keine Abwägung zu erfolgen, sondern der Auftrag müsse in Lose aufgeteilt werden, wenn keine objektiv zwingenden Gründe für eine Gesamtvergabe sprechen. Die von dem Antragsgegner für die Gesamtvergabe herangezogenen Gründe seien typische Schnittstellensachverhalte und deshalb zur Begründung ungeeignet. Im Übrigen habe der Antragsgegner nur gegen und keine für die Losvergabe sprechenden Gründe ermittelt und insoweit eine umfassende Abwägung nicht vorgenommen. Im Weiteren führt die Antragstellerin zu den vom Antragsgegner für die zusammenfassende Vergabe herangezogenen Gesichtspunkten aus. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift und die weiteren im Beschwerdeverfahren bzw. im Verfahren vor der Vergabekammer eingereichten Schriftsätze verwiesen. Schließlich macht die Antragstellerin geltend, ein Nachschieben von Gründen im Nachprüfungsverfahren sei unzulässig. Denn es fehle hier nicht nur an der Dokumentation, sondern offenkundig an der Durchführung der umfassenden Gesamtabwägung. Die Gesamtvergabe könne auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass der Antragsgegner üblicherweise Fachlose vergebe und in einer Gesamtschau dem Grundsatz der Losvergabe genüge. Die Antragstellerin beantragt, 1. die Entscheidung der 1. Vergabekammer des Landes Mecklenburg-Vorpommern bei dem Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern vom 23.05.2024 - 1 VK 01/24 - aufzuheben, 2. geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens wiederherzustellen und die Rechtsverletzungen zulasten der Antragstellerin und Beschwerdeführerin zu beseitigen, 3. umfassende Akteneinsicht gemäß § 165 Abs. 1 GWB in die Vergabeakte zu gewähren, 4. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren für notwendig zu erklären, 5. der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragstellerin sowie die notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Der Antragsgegner beantragt, 1. die sofortige Beschwerde zurückzuweisen, 2. der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen aufzuerlegen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und führt zu den einzelnen Gründen aus. Auf die Beschwerdeerwiderung und die Erwiderung im Verfahren vor der Vergabekammer wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Der Senat hat der Antragstellerin Einsicht in die von dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vorgelegten Windgutachten erteilt und ihr den Schriftsatz vom 05.07.2024 übersandt, mit dem der Antragsgegner auf Anordnung des Senats mitgeteilt hat, es lägen nunmehr Teilnahmeanträge vor, denen für die BW 10 und 11 der Einsatz von Nachunternehmen zu entnehmen sei. Wegen der Erörterungen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2024 Bezug genommen. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt und begründet worden (§§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1, Abs. 2 GWB). In der Sache führt sie zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Der Nachprüfungsantrag ist im Ergebnis begründet. a) Allerdings teilt der Senat weitgehend die von der Vergabekammer herausgearbeiteten rechtlichen Grundsätze. aa) Nach § 97 Abs. 4 S. 1 bis 3 GWB - dessen Inhalt von § 5 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 bis 3 EU VOB/A wiederholt wird - sind Leistungen in Losen zu vergeben und kann hiervon nur dann abgesehen werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Bereits vor Inkrafttreten war zum Schutz des Mittelstands die Aufteilung von Aufträgen in Teil- und Fachlose vorgesehen. Es sollten die Nachteile der mittelständischen Wirtschaft gerade bei der Vergabe großer Aufträge mit einem Volumen, das die Kapazitäten mittelständischer Unternehmen überfordern könnte, ausgeglichen werden. Mit der 2009 eingeführten Regelung des § 97 Abs. 4 S. 3 GWB sollten der aus Sicht des Mittelstands zunehmenden Praxis der Bündelung von Auftragsvergaben entgegengewirkt und die Mittelstandsklausel in ihrer Wirkung verstärkt werden. Deshalb sollte von dem Gebot der Losvergabe nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden können (BT-Drucksache 16/10117, S. 15). Dieses klare Regel-/Ausnahmeverhältnis bedeutet allerdings entgegen einer teilweise in der Literatur vertretenen, hier von der Antragstellerin zitierten Auffassung (Antweiler in: Burgi/Dreher/Opitz, Beck'scher Vergaberechtskommentar, 4. Aufl. 2022, § 97 Abs. 4 GWB Rn. 51; wohl auch Ziekow in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 5. Aufl. 2024, § 97 GWB Rn. 95) nicht, dass eine Gesamtvergabe überhaupt nur bei Vorliegen eines objektiv zwingenden Grundes erfolgen darf. § 97 Abs. 4 GWB ist im Kontext der primären Ziele des Vergaberechts auszulegen, zu denen insbesondere auch die Wirtschaftlichkeit der Beschaffung gehört. Dabei sind auch die weiteren Grundsätze des Vergaberechts (Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit) sowie die vom Gesetzgeber in § 97 Abs. 3 GWB normierten strategischen Ziele (Qualität, Innovation, soziale und umweltbezogene Aspekte) im Blick zu behalten. Allerdings ergibt sich aus der klaren Wertung des Gesetzgebers, dass es nicht ausreicht, wenn der Auftraggeber anerkennenswerte Gründe für die Gesamtvergabe vorbringen kann; auch vermag die Entlastung des Auftraggebers von typischerweise mit einer losweisen Vergabe verbundenen Koordinierungsaufgaben oder sonstigem organisatorischem Mehraufwand für sich allein ein Absehen von einer Losvergabe nicht zu rechtfertigen. Erforderlich ist vielmehr, dass sich der Auftraggeber im Einzelnen mit dem grundsätzlichen Gebot der Fachlosvergabe einerseits und den im konkreten Fall dagegen sprechenden Gründen auseinandersetzt und sodann eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Belange trifft, als deren Ergebnis die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden technischen und wirtschaftlichen Gründe überwiegen müssen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Mai 2018 - 11 Verg 4/18 -, Rn. 68-73, juris; OLG München, Beschluss vom 25. März 2019 - Verg 10/18 -, Rn. 55-62, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. März 2020 - VII-Verg 10/20 -, Rn. 27-29, juris, Beschluss vom 25. Mai 2022 - VII-Verg 33/21 -, Rn. 99, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. April 2022 - 15 Verg 2/22 -, Rn. 57-58, juris). Wortlaut, Systematik und Zweck des Gesetzes gebieten kein abweichendes Verständnis des § 97 Abs. 4 S. 3 GWB. Auch den Materialien zum Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.2009 (BGBl. I, S. 790) ist hierfür nichts zu entnehmen. Der Gesetzgeber wollte der - empfundenen - Praxis der Auftragsbündelung entgegenwirken, also die tatsächliche Wirkung der Mittelstandsklausel verstärken und Auftraggeber zur Dokumentation der Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen verpflichten (vgl. BT-Drucksache 16/10117, S. 15). Die Rechtsprechung hatte demgegenüber bereits unter Geltung des § 97 Abs. 3 GWB a.F. strenge Maßstäbe angelegt und ist von dem Regel-/Ausnahmeverhältnis ausgegangen. Dass der Gesetzgeber auch diese Maßstäbe ändern wollte, ist weder dem Wortlaut noch der Begründung der Gesetzesänderung zu entnehmen. Dementsprechend hat die vergaberechtliche Rechtsprechung auch unter Geltung des § 97 Abs. 4 S. 3 GWB hieran festgehalten. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin folgt ein anderer Maßstab nicht daraus, dass der Gesetzgeber in § 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 BwBBG eine Gesamtvergabe in Abweichung von § 97 Abs. 4 GWB bereits dann zulässt, wenn wirtschaftliche, technische oder zeitliche Gründe dies (nur) „rechtfertigen“. Zwar ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, es handele sich um einen niedrigeren Maßstab als das „Erfordern“ nach § 97 Abs. 4 S. 3 GWB (BT-Drucksache 20/2353, S. 15). Dies lässt aber nicht den Rückschluss zu, ein Erfordern könne nur bei objektiv zwingenden Gründen - also dem maximalen Grad - bejaht werden. Ohnehin könnte eine entsprechende Annahme des aktuellen Gesetzgebers das Verständnis des § 97 Abs. 4 GWB nicht ändern. Angesichts der gefestigten Rechtsprechung hätte der Gesetzgeber es vielmehr in der Hand gehabt, den Maßstab durch Änderung des § 97 Abs. 4 GWB anzupassen. Macht er das nicht, war dies offenbar nicht gewollt und besteht kein Anlass, die einheitliche Linie der Rechtsprechung zu ändern. Ist die Entscheidung somit Ergebnis einer Abwägung, ist die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage, ob der öffentliche Auftraggeber im Hinblick auf die Zielerreichung keine Wagnisse und Risiken eingehen muss und einen sicheren Weg wählen darf (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. März 2020 - VII-Verg 10/20 -, Rn. 29, juris) oder die Gesamtvergabe - wie sie meint - nicht mit einem sicheren Weg begründet werden darf (so auch Ziekow, in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 5. Aufl., § 97 GWB Rn. 94 a.E.), in dieser Allgemeinheit im erstgenannten Sinn zu beantworten. Eigenständige Bedeutung kommt dem indes nicht zu. Jedenfalls bei konkreten und erheblichen Risiken der Fachlosvergabe kann der Auftraggeber nicht gezwungen sein, sehenden Auges diesen Weg zu beschreiten. Andererseits ist der Antragstellerin zuzugeben, dass die Gesamtvergabe nicht mit jeglichen, ggf. fernliegenden Risiken begründet werden kann („sicherster Weg“). Das Gewicht des einzelnen Risikos ist nach Eintrittswahrscheinlichkeit und Ausmaß - nach den oben dargestellten Grundsätzen - im Einzelfall zu bestimmen. bb) Bei der Prognose der Vor- und Nachteile der Losvergabe, deren Gewichtung und der Abwägung steht dem Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. jeweils zur Fachlosaufteilung OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Mai 2018 - 11 Verg 4/18 -, Rn. 68-73, juris; OLG München, Beschluss vom 25. März 2019 - Verg 10/18 -, Rn. 55-62, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. März 2020 - VII-Verg 10/20 -, Rn. 27-29, juris, Beschluss vom 25. Mai 2022 - VII-Verg 33/21 -, Rn. 99, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. April 2022 - 15 Verg 2/22 -, Rn. 57-58, juris). Die Entscheidung des Auftraggebers über die Gesamtvergabe ist deshalb von den Vergabenachprüfungsinstanzen nur darauf zu überprüfen, ob sie auf vollständiger und zutreffender Sachverhaltsermittlung und nicht auf einer Fehlbeurteilung, namentlich auf Willkür, beruht. Den Nachprüfungsinstanzen ist es im Umkehrschluss verwehrt, die Entscheidung des Auftraggebers durch eine eigene Beurteilung zu ersetzen, solange sie nicht auf eine einzige Entscheidungsmöglichkeit verdichtet ist. Soweit das Kammergericht (Beschluss vom 26. März 2019 - Verg 16/16 -, Rn. 26, juris) - worauf die Antragstellerin verweist - in einem obiter dictum (a.a.O. Rn. 27 a.E.) und damit nicht im Sinn des § 179 Abs. 2 GWB zur Vorlage veranlassend die Auffassung vertreten hat, anders als bei Teillosen bestehe bei Fachlosen kein Beurteilungsspielraum und sei die Entscheidung des Auftraggebers uneingeschränkt nachprüfbar, folgt der Senat dem nicht. Gründe für die Unterscheidung zwischen Teil- und Fachlosen sind nicht zu erkennen. Vielmehr ist an der bereits zuvor begründeten Rechtsprechung festzuhalten. cc) Unter technischen und wirtschaftlichen Gründen im Sinne des § 97 Abs. 4 S. 3 GWB sind solche zu verstehen, die eine Integration aller Leistungsschritte in einer Hand zur Erreichung des vom Auftraggeber angestrebten Qualitätsniveaus notwendig machen. Dabei sind technische Gründe alle Aspekte, die zu einem vom Auftraggeber vorgegebenen Leistungsprofil in einem unauflöslichen Zusammenhang stehen. Dies kann auch bei komplexen, miteinander verflochtenen Dienstleistungen der Fall sein oder wenn die Aufteilung in Fachlose unverhältnismäßige Kostennachteile mit sich bringen oder zu einer starken Verzögerung des Vorhabens führen würde (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Mai 2022 - VII-Verg 33/21 -, Rn. 100, juris). Wirtschaftliche Gründe können auch darin liegen, dass es sich um ein eilbedürftiges Vorhaben wie die Fertigstellung eines Bauabschnitts einer vielbefahrenen Autobahn handelt. Weil es sich um auftragsbezogene Besonderheiten handelt, kann die mit einer Gesamtvergabe verbundene Straffung und Beschleunigung der Abläufe das Vorliegen der Voraussetzungen des § 97 Abs. 4 S. 3 GWB begründen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. März 2020 - VII-Verg 10/20 -, Rn. 28, juris, dort naheliegende Verzögerung um mehrere Jahre und Folgekosten in Millionenhöhe, in anderen Entscheidungen auch weniger; Ziekow in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 5. Aufl. 2024, § 97 GWB Rn. 90). b) Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsgegner von der gesonderten Losvergabe der BW 10 und 11 nicht mit der gegebenen Begründung absehen dürfen. Von den Beteiligten wird zu Recht nicht in Zweifel gezogen, dass Schutzwandarbeiten grundsätzlich fachlosgeeignet sind, weil sie bei Straßenbauarbeiten ein abgrenzbares Gewerk bilden und sich ein eigenständiger Angebotsmarkt entwickelt hat (dazu auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Juli 2007 - VII-Verg 10/07 -, Rn. 25, juris und Beschluss vom 25. November 2009 - VII-Verg 27/09 -, Rn. 48, juris; OLG München, Beschluss vom 9. April 2015 - Verg 1/15 -, Rn. 66, juris). Der Antragsgegner hat seiner Entscheidung auch keine unzutreffenden Maßstäbe zugrundegelegt, obwohl er im Rahmen des Vergabevermerks/Anlage T 1.11 auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 25. November 2009 - Verg 27/09 - Bezug nimmt, die die bis 2009 geltende Rechtslage - § 97 Abs. 3 GWB a.F. - betrifft. Denn die Rechtsprechung ist bereits damals von dem Regel-/Ausnahmeverhältnis und davon ausgegangen, dass im Ergebnis einer umfassenden Abwägung die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden Gründe nicht nur anerkennenswert sein, sondern überwiegen müssen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. November 2009 - VII-Verg 27/09 -, Rn. 53-54, juris). Insofern hat die Rechtsprechung bereits zur alten Fassung des Gesetzes vergleichbare Maßstäbe angewandt. Im Rahmen der Abwägung können die typischen Vor- und Nachteile einer losweisen Aufteilung eines Auftrags - insbesondere der typische Ausschreibungs-, Prüfungs- und Koordinierungsaufwand sowie ein höherer Aufwand bei Gewährleistungen - lediglich mit der vom Gesetzgeber vorgezeichneten Gewichtung Berücksichtigung finden und insoweit für sich genommen die zusammenfassende Vergabe nicht begründen. Hierfür kommt es deshalb darauf an, in welchem Umfang vorhabenspezifische Vor- und Nachteile hinzutreten, deren Gewichtung im Einzelfall vorzunehmen ist. Letztlich kann der Senat offen lassen, ob die im Nachprüfungsverfahren erfolgten Erläuterungen des Antragsgegners eine zulässige Nachholung bzw. Ergänzung der Dokumentation der tatsächlich durchgeführten Abwägung oder eine grundsätzlich unzulässige Nachholung der Abwägung selbst darstellen bzw. ob wegen nachgeholter Abwägung die Antragstellerin ausnahmsweise nicht in ihren Rechten verletzt und deshalb von der Zurückversetzung abzusehen ist. Denn unabhängig davon genügen auch die Erläuterungen nicht für eine beanstandungsfreie Entscheidung über die Fachlosaufteilung. aa) Vorteile der Fachlosaufteilung: Das Absehen von der Fachlosvergabe ist nicht bereits deshalb vergaberechtswidrig, weil der Antragsgegner für die Losvergabe sprechende Aspekte nicht konkret aufführt. Der schriftlichen Dokumentation der typischen Vorteile wie Schutz des Mittelstands, Markterhaltung und Chance auf mehr und bessere Angebote, die bereits der Gesetzgeber bei seiner allgemeinen Wertung berücksichtigt hat, bedarf es nicht (im Ergebnis ebenso OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. April 2022 - 15 Verg 2/22 -, Rn. 60, juris). Entscheidend ist, dass sich der Auftraggeber des Vorrangs der Fachlosaufteilung bewusst war und dies bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Dies ist hier der Fall, wie sich den Formulierungen im Vergabevermerk/Anlage T 1.11 („fachlosweise Vergabe ... untersucht“, „jedoch ... ausnahmsweise“, Bezugnahme auf OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. November 2009 - Verg 27/09) entnehmen lässt. Im vorliegenden Einzelfall darüber hinausgehende, vorhabenspezifische Vorteile der Fachlosvergabe zeigt die Antragstellerin nicht auf und sind auch nicht ersichtlich. bb) Nachteile bzw. Risiken der Fachlosaufteilung: In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass nach der Ausschreibung der Einsatz von Nachunternehmern für die Schutzwandarbeiten nicht ausgeschlossen und hier auch tatsächlich zumindest von einzelnen Bietern vorgesehen ist. Nachteile und Risiken der Fachlosvergabe, die bei Einsatz eines Nachunternehmers in gleicher Weise bestehen, heben sich insoweit im Rahmen der Abwägung auf und können deshalb keine Berücksichtigung finden. Hinsichtlich der vom Antragsgegner zur Begründung angeführten Aspekte gilt Folgendes: (1) Soweit der Antragsgegner die zusammenfassende Vergabe mit der Anordnung der Bohrpfähle und Besonderheiten des Taktschiebeverfahrens begründet, geht es zunächst darum, Bohrpfähle, Pfosten und Betonsockelelemente bereits im Taktschiebekeller vor Aufbau des Damms zu setzen, um sie als Stützwand zu nutzen. Um einen bauvorhabenspezifischen Synergieeffekt würde es sich indes nur dann handeln, wenn dessen Eintritt bei Einsatz eines Nachunternehmers sichergestellt wäre, bei gesonderter Beauftragung als Fachlos demgegenüber nicht. Dass und warum der Antragsgegner eine entsprechende Prognose getroffen hat, lässt sich der Dokumentation nicht in für den Senat nachvollziehbarer Weise entnehmen. Soweit es lediglich um die typische Koordinierung zwischen verschiedenen Gewerken geht, kommt dem nur das vom Gesetzgeber in Kauf genommene Gewicht zu. Im Übrigen bedürfte es - selbst wenn bei Fachlosvergabe das zusätzliche Erfordernis einer provisorischen Stützwand zu erwarten wäre - im Rahmen der Abwägung einer Bemessung dieses Nachteils etwa hinsichtlich der Eintrittswahrscheinlichkeit, der Mehrkosten und ggf. konkreter Auswirkungen auf den Bauablauf. Darüber hinaus geht es in diesem Zusammenhang um die Nutzung des Baufelds hinter den Widerlagern und die erforderliche Abstimmung mit den Brückenbauarbeiten, damit sich die Unternehmer nicht gegenseitig behindern. Vorteile des Einsatzes eines Nachunternehmers gegenüber der gesonderten Vergabe vermag der Senat der Dokumentation - abgesehen von der Verlagerung des Koordinierungsaufwands vom Auftraggeber auf den Generalunternehmer als typische Folge des Absehens von der Losvergabe - nicht zu entnehmen. (2) Hinsichtlich der Stahlbauanschlüsse geht es vor allem um mögliche Probleme bei einer Mängelzuordnung in Bezug auf den Korrosionsschutz. Hierbei handelt es sich indes um ein typisches Schnittstellenproblem, das der Gesetzgeber grundsätzlich hingenommen hat. Dass ein mit einem Fachlos beauftragter Unternehmer generell ein größeres Risiko für den Korrosionsschutz darstellen würde als ein Nachunternehmer, ist nicht nachzuvollziehen. (3) Die Problematik, dass nach Montage der Zügelgurte in deren Zwickelbereich die Wandelemente nicht von oben in die Pfosten eingesetzt werden können, dürfte Nachunternehmer in gleicher Weise wie mit einem gesonderten Fachlos beauftragte Unternehmer treffen. Anderes ist - jedenfalls außerhalb der Frage der Koordinierung - der Dokumentation auch unter Berücksichtigung der Erläuterungen im Nachprüfungsverfahren nicht nachvollziehbar zu entnehmen. Selbst wenn allerdings anzunehmen wäre, dass Nachunternehmer die Wandelemente vor Montage der Zügelgurte einsetzen, gesondert beauftragte Unternehmer demgegenüber erst danach, lässt die Dokumentation nicht erkennen, welche konkreten Risiken sich aus einem seitlichen Einschub und der Montage mit Klemmwinkeln ergeben. Dies gilt erst recht, nachdem die Abbildung auf S. 8 der Erwiderung des Antragsgegners im Nachprüfungsverfahren ohnehin angeschraubte Winkelprofile vorsieht. Für vermeintliche Auswirkungen auf den Korrosionsschutz gelten die Ausführungen zu den Stahlbauanschlüssen entsprechend. (4) Die vorliegenden und das noch ausstehende Windgutachten sind in Bezug auf eventuelle Wirbelresonanzschwingungen vom Antragsgegner in der Ausführungsplanung zu berücksichtigen und können im Bereich der Schutzwände ggf. Auswirkungen auf die Verbindungen Brücke/Pfosten bzw. Pfosten/Wandelement haben. Entsprechende Änderungen sind in der Werkstattplanung des Auftragnehmers umzusetzen. Dabei vermag der Senat der Dokumentation und den ergänzenden Ausführungen nicht belastbar zu entnehmen, inwieweit diese Umsetzung bei Einsatz eines Nachunternehmers mit geringeren Risiken für Bauablauf, Fertigstellung und Qualität verbunden wäre als bei einem in Fachlose unterteilten Auftrag. (5) Die Nutzung der Schutzwände als Absturzsicherung während der Bauarbeiten im Bereich der Strombrücke ist dann ein bauvorhabenspezifischer Synergieeffekt, wenn dies bei Einsatz eines Nachunternehmers sichergestellt ist, bei Vergabe als Fachlos aber nicht. Dies ist aus der Dokumentation nicht nachzuvollziehen. Dem allgemein mit der Aufteilung verbundenen Koordinierungsaufwand kann auch hier keine maßgebliche Bedeutung zukommen. Selbst wenn bei gesonderter Beauftragung eine provisorische Absturzsicherung erforderlich würde, bedürfte es im Übrigen für eine Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung einer belastbaren Bemessung dieses Risikos, die auch eine Einschätzung der Kosten einer provisorischen Absturzsicherung umfasst. (6) Ein uneinheitliches Erscheinungsbild der Wände stellt kein besonderes Risiko der gesonderten Vergabe dar, weil die Aufteilung der BW 10 und 11 in zwei Fachlose oder in Teillose nicht im Raum steht. Hinsichtlich Brücke, Pfosten und Rahmen der Wandelemente ist ein einheitliches Erscheinungsbild durch dieselbe Beschichtung vom selben Hersteller entgegen der Argumentation des Antragsgegners bereits bei der derzeitigen Ausschreibung nicht sichergestellt, sondern allenfalls erhofft. Entsprechende Vorgaben sieht die Ausschreibung nicht vor. Der in den Erläuterungen angeführte „Nachweis der Eigenüberwachung“ für das Farbsystem ist keine solche Vorgabe; ohne vertragliche Grundlage hat der Antragsgegner keinen Einfluss auf die Auswahl. Nicht zu entscheiden hat der Senat an dieser Stelle, ob eine Vorgabe, es müsse für die Beschichtungen aller Elemente dasselbe - nicht vorgegebene - Produkt verwendet werden, vom Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers gedeckt sein kann. (7) Für sich genommen beanstandungsfrei scheint die Einschätzung des Antragsgegners, dass wegen der dem Verhandlungsverfahren vorbehaltenen Unklarheiten bezüglich der Herstellungstechnologie und des Bauablaufs - insbesondere hinsichtlich der Größe der Vormontageplätze, der Tiefe des Taktschiebekellers und des Takts - die Ausschreibung eines Fachloses für die BW 10 und 11 erst nach Auswahl bzw. Zuschlag für den Brückenbau BW 5 und 12 sinnvoll möglich ist. Die sukzessive Ausschreibung geht dabei über den typischen Aufwand der getrennten Ausschreibung, die üblicherweise zumindest parallel erfolgen kann, hinaus und kann insoweit einen vorhabenspezifischen Nachteil der Losaufteilung darstellen. Inwieweit die sukzessive Ausschreibung tatsächlich negative Auswirkungen auf den Bauablauf und die Gesamtbauzeit haben wird, lässt sich der Dokumentation indes nicht nachvollziehbar entnehmen. Die Einschätzung des Antragsgegners, bei getrennter Ausschreibung ergäbe sich zwingend eine nachlaufende Herstellung der Schutzwände, geht von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Die Ausschreibung eines Fachloses dürfte vielmehr bereits in 04/2025 - dem vorgesehenen Zeitpunkt der Auswahl und des Zuschlags für die Brückenbauarbeiten - möglich sein. Zu diesem Zeitpunkt sollten die zu erbringenden Schutzwandarbeiten weitgehend feststehen. Weil sie nicht erst durch Verhandlungen mit dem Schutzwandbauer auszugestalten sind, dürfte das entsprechende Vergabeverfahren zügig abzuschließen sein. Berücksichtigt man zudem, dass die Schutzwandarbeiten offensichtlich nicht in einer frühen Phase des Brückenbaus zu erfolgen haben, liegen Verzögerungen im Bauablauf und der Bauzeit dann jedenfalls nicht auf der Hand. Nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dürfte das eigentliche Problem sein, dass die exakte Ausführungszeit noch vom konkreten Bauablauf abhängt und dieser im Rahmen der Werkstattplanung des Brückenbauers Anpassungen unterliegen kann. Hier können Festlegungen des Brückenbauers bei Auftragserteilung verlangt werden, so dass auf Verzögerungen wie bei anderen Bauvorhaben zu reagieren wäre. Dass derartige Festlegungen - wie der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat - nicht möglich seien, weil die Zeiten und die Länge der Schüsse von Transportwegen vormontierter Bauteile und Art und Größe des verfügbaren Krans abhingen, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Es ist nicht erkennbar, weshalb vertragliche Bindungen insoweit nicht möglich sein sollen. Alternativ könnte für die Leistungserbringung des Schutzwandbauers ein Leistungszeitraum festgelegt werden, in dem dieser auf Abruf innerhalb bestimmter Fristen bereitstehen müsste. Dies mag unter Umständen Auswirkungen auf den Preis haben. In beiden Varianten ist aber ein maßgeblicher Unterschied zur Gesamtvergabe nicht dokumentiert. Auch dort müsste sich der Brückenbauer in entsprechender Weise der Leistungen eines Nachunternehmers versichern und dies in sein Angebot einkalkulieren. Macht er das nicht und geht das Risiko ein, bei kurzfristiger Anfrage keinen Schutzwandbauer zu finden, stellt dies zugleich ein Risiko für das Gesamtvorhaben dar. Der Unterschied liegt insoweit vor allem darin, dass der Generalunternehmer keiner Ausschreibungspflicht unterliegt und insoweit etwas flexibler agieren kann. Das wiederum dürfte ein typischer Nachteil der Losvergabe sein. Hinsichtlich der eventuellen Verschiebung von Anschlusspunkten für die Pfosten im Bereich der Strombrücke je nach Länge der Schüsse/Takte ist nicht zu erkennen, dies erfordere maßgebliche Änderungen im Schutzwandbau. Die Abstände zwischen den Anschlusspunkten und damit die Längen der Wandelemente sind festgelegt. Allenfalls im Zwickelbereich könnten Anpassungen erforderlich werden, deren Umfang allerdings begrenzt sein dürfte. Soweit die sukzessive Ausschreibung nachteilige Auswirkungen auf die Gesamtbauzeit haben sollte, stellt dies wegen der späteren Verkehrsfreigabe und Nutzbarkeit der Brücke einen wirtschaftlichen Grund im Sinn des § 97 Abs. 4 S. 3 GWB dar. Es handelt sich nicht um einen zeitlichen Grund, wie er in § 3 BwBBG für dort genannte Beschaffungen zusätzlich kodifiziert ist und im Rahmen des § 97 Abs. 4 S. 3 GWB nicht genügt. Wie sich den in der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 20/2353, S. 15) aufgeführten Beispielen entnehmen lässt, geht es dort - anders als hier - um rein zeitliche Gründe ohne wirtschaftliche Auswirkungen. Für die Gewichtung dieses Nachteils im Rahmen der Abwägung bestehen Bedenken, einen volkswirtschaftlichen Schaden auf Grundlage des Vordrucks zur Berechnung einer Beschleunigungsvergütung zu ermitteln. Dieser verfolgt eine andere Zielrichtung. Im Übrigen gestattet er ausdrücklich lediglich eine Interpolation, nicht aber die hier vorgenommene Extrapolation. cc) Abwägung: Seiner Abwägung hat der Antragsgegner nach den vorstehenden Ausführungen nicht den zutreffenden und vollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt. Zudem genügt die Dokumentation nicht, eine willkürfreie, an Sachgründen orientierte - wenn auch nicht notwendig vom Senat geteilte - Abwägung festzustellen. Eine Gesamtschau des Bauvorhabens oder gar aller Bauvorhaben des Antragsgegners führt zu keiner abweichenden Bewertung. Ihr kann zwar entnommen werden, dass er im Allgemeinen durchaus Teil- und Fachlose vergibt. Das allein rechtfertigt indes nicht, hinsichtlich der Schutzwandarbeiten ohne weitere Gründe von der Fachlosvergabe abzusehen. Anders wäre es allenfalls bei einem Splitterlos, um das es sich hier indes offensichtlich nicht handelt. 2. Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in §§ 71 Satz 1, 175 Abs. 2 GWB. Die Kostenbefreiung des Antragsgegners ist keine Frage der Kostengrundentscheidung. Die Notwendigerklärung hinsichtlich der anwaltlichen Vertretung auf Antragstellerseite beruht für das Verfahren vor der Vergabekammer auf § 182 Abs. 4 Satz 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 2 VwVfG M-V. Die Erstattungsfähigkeit für den Beschwerderechtszug bedurfte keiner Tenorierung; sie folgt unmittelbar kraft Gesetzes aus § 175 Abs. 1 Satz 1 GWB (Senat, Beschluss vom 11. November 2021 - 17 Verg 4/21 -, Rn. 45, juris; Beschluss vom 5. Februar 2020 - 17 Verg 4/19 -, Rn. 127, juris). Die Wertfestsetzung folgt aus § 50 Abs. 2 GKG. Maßgebend ist dabei nicht die Kostenermittlung für das Gesamtlos 2.2, sondern - auch wenn die Gesamtvergabe blockiert wird - das auf einen Auftrag für die BW 10 und 11 begrenzte Interesse der Antragstellerin. Die Schätzung des entsprechenden Auftragswerts durch die Vergabekammer (S. 31 des Beschlusses) ist von den Beteiligten nicht angegriffen.