Beschluss
6 WF 46/10
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2010:0331.6WF46.10.0A
4Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ist oder wäre ein Rechtsmittel gegen eine einstweilige Anordnung wegen § 57 S. 1 FamFG nicht statthaft, so ist die sofortige Beschwerde gegen einen Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss unzulässig, wenn dieser zumindest auch auf die fehlende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung im einstweiligen Anordnungsverfahren gestützt wurde (vgl. - zu § 620c S. 2 a.F. - BGH, 23. Februar 2005, XII ZB 1/03, FamRZ 2005, 790).(Rn.3)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 5. März 2010 – 52 F 8/10 VKH 2 – wird als unzulässig verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist oder wäre ein Rechtsmittel gegen eine einstweilige Anordnung wegen § 57 S. 1 FamFG nicht statthaft, so ist die sofortige Beschwerde gegen einen Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss unzulässig, wenn dieser zumindest auch auf die fehlende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung im einstweiligen Anordnungsverfahren gestützt wurde (vgl. - zu § 620c S. 2 a.F. - BGH, 23. Februar 2005, XII ZB 1/03, FamRZ 2005, 790).(Rn.3) 1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 5. März 2010 – 52 F 8/10 VKH 2 – wird als unzulässig verworfen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde „Beschwerde“ des Antragsgegners ist unzulässig. Nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO findet die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss, in dem die Verfahrenskostenhilfe nicht ausschließlich wegen Fehlens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verweigert wird, nicht statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt, wobei insoweit im Falle – hier nach § 113 Abs. 1 FamFG gegebener – Anwendbarkeit des Rechtsmittelrechts des FamFG der in § 61 Abs. 1 FamFG genannte – selbe – Betrag in Bezug genommen ist. Darin kommt der allgemeine Gedanke zum Ausdruck, dass im Verfahrenskostenhilfeverfahren der Beschwerderechtszug nicht weiter gehen kann als der Hauptsacherechtszug. Die Regelung gilt sinngemäß auch in Verfahren betreffend einstweilige Anordnungen, soweit §§ 113 Abs. 1, 57 S. 1 FamFG die Anordnungen für unanfechtbar erklärt; andernfalls käme es zu einer inhaltlichen Überprüfung der Sache durch eine höhere Instanz, die nach dem gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug mit der Sachprüfung gerade nicht befasst werden soll (so – zu § 620c S. 2 a.F. – BGH FamRZ 2005, 790; Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2009 – 6 WF 120/09 – m.w.N.; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 11. Januar 2008 – 9 WF 3/08 m.w.N.; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 127, Rz. 47 m.w.N.; Prütting/Gehrlein/ Völker/Zempel, ZPO, 2. Aufl., § 127, Rz. 16). Vorliegend wäre ein Rechtsmittel gegen die vom Familiengericht am 9. März 2010 in diesem Verfahren erlassene einstweilige Anordnung über den Unterhalt nach § 113 Abs. 1 i.V.m. § 57 S. 1 FamFG unstatthaft, nachdem keiner der in § 57 S. 2 FamFG genannten Ausnahmetatbestände einschlägig ist. Dementsprechend ist die sofortige Beschwerde nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 572 Abs. 2 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Der Kostenausspruch beruht auf § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht gegeben sind (§ 70 FamFG).