Beschluss
6 WF 60/11
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2011:0608.6WF60.11.0A
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Leitsätze
1. Im Vollstreckungsverfahren nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG i.V.m. §§ 890 f. ZPO (hier: Unterlassungsanordnung nach dem GewSchG) reicht eine bloße Glaubhaftmachung der Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsverpflichtung auch dann nicht aus, wenn das Erkenntnisverfahren eines des einstweiligen Rechtsschutzes gewesen ist.(Rn.10)
2. Zur - unzulässigen - vorweggenommenen Beweiswürdigung.(Rn.11)
3. Die Nichtberücksichtigung eines Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Verfahrensrecht keine Stütze findet. Dies ist der Fall, wenn das Gericht von einer Beweiserhebung absieht, weil es sich auf der Grundlage zuvor erhobener Beweise bereits eine Überzeugung gebildet hat, was kein zulässiger Grund für die Nichtberücksichtigung der weiter angebotenen Beweise, sondern eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung ist (vergleiche BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Februar 2009, 1 BvR 1232/07, NJW 2009, 1585).(Rn.12)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der am 6. Mai 2011 verkündete Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Neunkirchen – 17 F 473/10 EAGS – aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Familiengericht Neunkirchen zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Vollstreckungsverfahren nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG i.V.m. §§ 890 f. ZPO (hier: Unterlassungsanordnung nach dem GewSchG) reicht eine bloße Glaubhaftmachung der Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsverpflichtung auch dann nicht aus, wenn das Erkenntnisverfahren eines des einstweiligen Rechtsschutzes gewesen ist.(Rn.10) 2. Zur - unzulässigen - vorweggenommenen Beweiswürdigung.(Rn.11) 3. Die Nichtberücksichtigung eines Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Verfahrensrecht keine Stütze findet. Dies ist der Fall, wenn das Gericht von einer Beweiserhebung absieht, weil es sich auf der Grundlage zuvor erhobener Beweise bereits eine Überzeugung gebildet hat, was kein zulässiger Grund für die Nichtberücksichtigung der weiter angebotenen Beweise, sondern eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung ist (vergleiche BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Februar 2009, 1 BvR 1232/07, NJW 2009, 1585).(Rn.12) Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der am 6. Mai 2011 verkündete Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Neunkirchen – 17 F 473/10 EAGS – aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Familiengericht Neunkirchen zurückverwiesen. I. Im vorliegenden, am 21. Oktober 2010 eingeleiteten Gewaltschutzverfahren haben die Beteiligten – beide Deutsche – am 5. November 2010 einen Vergleich geschlossen, in dem sie sich unter anderem wechselseitig dazu verpflichtet haben, es zu unterlassen, den jeweils anderen zu beleidigen, seine Autos zu beschädigen oder ihn bzw. sie zu schlagen oder in anderer Weise körperlich zu verletzen. Das Familiengericht hat beiden Beteiligten für jede Zuwiderhandlung gegen den Vergleich die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht. Mit am 4. Februar 2011 beim Familiengericht eingegangenem Antrag hat die Antragstellerin – nach Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs an den Antragsgegner – die Festsetzung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft gegen den Antragsgegner begehrt. Der Antragsgegner habe gegen seine vergleichsweise übernommenen Verpflichtungen verstoßen, indem er am 21. November 2010 das Fahrzeug der Antragstellerin zerkratzt und die Reifen zerstochen und sie am 23. November 2010 per SMS – Inhalt: „Du fotze zieh sofort deine anzeige zurück sonst sieht dein gesicht bald aus wie eure autos, du verstehn, ihr assi pack, letzte Wahrnung“ – bedroht habe. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten und hat bestritten, Urheber dieser SMS zu sein. Hinsichtlich der Beschädigung des Fahrzeuges der Antragstellerin hat er sein Bestreiten zentral darauf gegründet, dass er in der Zeit vom 18. oder 19. bis zum 26. oder 27. November 2010 nach zu und gefahren und dort verblieben sei. Dies hat er durch Benennung der Zeugin unter Beweis gestellt und deren Vernehmung im Rechtshilfeweg angeregt. Im Termin vom 25. März 2011 hat das Familiengericht die Beteiligten persönlich angehört. Nach Beiziehung der die verfahrensgegenständlichen Vorfälle betreffenden Akten 8 Js 370/11 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken hat es in der Sitzung vom 19. April 2011 den Zeugen vernommen. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 19. April 2011 hat die Antragstellerin das Alibi des Antragsgegners bekämpft und hierzu die Zeugin zum Beweis angeboten. Durch den angefochtenen, nicht datierten, am 6. Mai 2011 verkündeten Beschluss, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Familiengericht gegen den Antragsgegner ein Ordnungsgeld von 350 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für jeweils 50 EUR einen Tag Ordnungshaft festgesetzt. Aufgrund der anonymen Übersendung der SMS sei zwar die Urheberschaft des Antragsgegners hierfür nicht mit letzter Sicherheit geführt. Allerdings halte das Gericht den Beweis für die Behauptung der Antragstellerin, dass der Antragsgegner am 21. November 2010 ihr Auto zerkratzt habe, für erbracht, so dass die weiter angebotenen Beweise nicht mehr zu erheben und auch die Zeugin in der nicht im Rechtshilfeweg zu befragen gewesen sei. Gegen diesen dem Antragsgegner am 10. Mai 2011 zugestellten Beschluss richtet sich dessen am 16. Mai 2011 beim Familiengericht eingegangene sofortige Beschwerde, der das Familiengericht – ohne dies zu begründen – nicht abgeholfen hat. Der Antragsgegner verfolgt sinngemäß seinen erstinstanzlichen Zurückweisungsantrag weiter. Er vermute eine Verschwörung des „Lagers“ der Antragstellerin. Im Hinblick darauf hätte das Familiengericht sämtliche erbotenen Beweise erschöpfend erheben und insbesondere entweder selbst oder im Rechtshilfeweg die Zeugin vernehmen müssen. Die vom Senat am Beschwerdeverfahren beteiligte Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss. II. Die nach § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat einen vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung. Zwar ist dem Zusammenhang der Gründe der angefochtenen Entscheidung die im Ausgangspunkt zutreffende Annahme des Familiengerichts zu entnehmen, dass die Antragstellerin vollen Beweis für einen Verstoß des Antragsgegners gegen seine im Vergleich vom 5. November 2010 (§ 86 Abs. 1 Nr. 3 FamFG i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) übernommenen Verpflichtungen zu führen hat. Denn nach ganz h.M., die der Senat teilt, genügt im Vollstreckungsverfahren – das sich vorliegend nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG i.V.m. §§ 890 f. ZPO richtet – eine bloße Glaubhaftmachung der Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsverpflichtung auch dann nicht, wenn das Erkenntnisverfahren – wie hier – eines des einstweiligen Rechtsschutzes gewesen ist (OLG Bremen, FamRZ 2007, 1033 [zum GewSchG]; OLG Celle, OLGR 2011, 94; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 891, Rz. 5; Prütting/Gehrlein/Olzen, ZPO, 3. Aufl., § 891, Rz. 3; Saenger/Pukall, Hk-ZPO, 4. Aufl., § 891, Rz. 3; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 891, Rz. 2; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 891, Rz. 3; a.A. Dahm, MDR 1996, 1100). Im Vollstreckungsverfahren gelten andere Regeln als im Erkenntnisverfahren und es gibt keine Vorschrift, die im Vollstreckungsverfahren Glaubhaftmachung zulässt oder insoweit nach der Titelart unterscheidet, zumal die hier in Rede stehenden Ordnungsmittel nicht nur der Einwirkung auf den Willen des Verpflichteten dienen, sondern daneben auch Sanktionscharakter haben (vgl. auch BT-Druck. 16/6308, S. 371 und 411). Dessen unbeschadet kann Beschluss keinen Bestand haben, weil er an einem erheblichen Verfahrensmangel leidet. Denn das Familiengericht hat den in Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbrieften Anspruch des Antragsgegners auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die Beweiswürdigung vorweggenommen hat. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs als Verfahrensgrundrecht soll sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines solchen Beweisangebotes verstößt daher dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Verfahrensrecht keine Stütze findet. Einem erheblichen Beweisangebot ist nach den Bestimmungen des Zivilprozessrechts dann nicht nachzukommen, wenn das angebotene Beweismittel ungeeignet ist, weil es im Einzelfall zur Beweisbehauptung erkennbar keine sachdienlichen Ergebnisse erbringen kann. Nicht nachzukommen ist auch einem Beweisantritt, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt hat, sodass er nicht dem Beweis vorgetragener Tatsachen zu dienen bestimmt ist, sondern stattdessen die Ausforschung von Tatsachen zum Inhalt hat. Liegt keiner dieser Fälle vor, so muss das Gericht aufgrund des Gebots, sich mit dem Streitstoff umfassend auseinanderzusetzen und den Sachverhalt durch die Erhebung der angetretenen Beweise möglichst vollständig aufzuklären, erbotene, erhebliche Beweise erheben. Sieht es davon ab, weil es sich auf der Grundlage zuvor erhobener Beweise bereits eine Überzeugung gebildet hat, so handelt es sich dabei nicht um einen zulässigen Grund für die Nichtberücksichtigung der weiter angebotenen Beweise, sondern um eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung, die im Verfahrensrecht keine Stütze findet (vgl. zum Ganzen BVerfG NJW 2009, 1585; BGH MDR 2004, 582, jeweils m.w.N.). Letzteres hat das Familiengericht im angefochtenen Beschluss verkannt. Der Antragsgegner hat klar und unmissverständlich vorgetragen, er sei in der Zeit vom 18. oder 19. bis zum 26. oder 27. November 2010 nach gefahren und dort verblieben. Dies als richtig unterstellt kann er die Tat, auf die das Familiengericht die Festsetzung des Ordnungsgeldes gestützt hat, nicht selbst begangen haben. Soweit das Gericht daher allein aufgrund der persönlichen Anhörung der Antragstellerin und der Vernehmung des Zeugen die Überzeugung gewonnen hat, dass der Antragsgegner das Fahrzeug der Antragstellerin am 21. November 2010 beschädigt hat, ohne den weiteren erheblichen Beweisantritten nachzugehen, hat es die Beweiswürdigung in unzulässiger Weise antizipiert. Da bereits hierin ein schwerwiegender Verfahrensverstoß liegt, bedarf keiner Vertiefung mehr, ob das Familiengericht durch seine Nichtabhilfeentscheidung erneut das grundrechtsgleiche Recht des Antragsgegners auf rechtliches Gehör verletzt hat, nachdem es der sofortigen Beschwerde ohne jegliche Begründung nicht abgeholfen hat (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 3. Mai 2011 – 6 WF 46/11 – m.z.w.N.). Nach alledem ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Familiengericht zurückzuverweisen (§ 572 Abs. 3 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung erscheint dem Senat bei den gegebenen Umständen nicht sachdienlich, weil die Sache weiterer Aufklärung und Beweisaufnahme, unter Umständen auch im Wege der Rechtshilfe, bedarf. Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.