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Beschluss

6 UF 130/10

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2011:0812.6UF130.10.0A
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Leitsätze
Wird ein nach altem Recht eingeleitetes zum Ruhen gebrachtes Versorgungsausgleichsverfahren nach neuem Recht fortgeführt, müssen neue Auskünfte bei dem Rentenversicherungsträger eingeholt werden. Die Beteiligten müssen über die Wiederaufnahme des Verfahrens unterrichtet werden.(Rn.12)
Tenor
1. Auf die Beschwerden der und der Zweitbeschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Homburg vom 1. September 2010 – 9 F 97/04 VA – abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des verstorbenen vormaligen Antragstellers bei der auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der ein Anrecht in Höhe von 13,5099 Entgeltpunkten, bezogen auf den 30. April 2004, übertragen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens: bis 3.000 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird ein nach altem Recht eingeleitetes zum Ruhen gebrachtes Versorgungsausgleichsverfahren nach neuem Recht fortgeführt, müssen neue Auskünfte bei dem Rentenversicherungsträger eingeholt werden. Die Beteiligten müssen über die Wiederaufnahme des Verfahrens unterrichtet werden.(Rn.12) 1. Auf die Beschwerden der und der Zweitbeschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Homburg vom 1. September 2010 – 9 F 97/04 VA – abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des verstorbenen vormaligen Antragstellers bei der auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der ein Anrecht in Höhe von 13,5099 Entgeltpunkten, bezogen auf den 30. April 2004, übertragen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens: bis 3.000 EUR. I. Der vormalige Antragsteller (Ehemann) und die Antragsgegnerin, beide Deutsche, hatten am 25. August 1994 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Antragsgegnerin am 14. Mai 2004 zugestellt. Die Folgesache Versorgungsausgleich wurde durch Beschluss des Familiengerichts vom 29. April 2005 vom Scheidungsverbund abgetrennt. Durch Urteil vom 6. Mai 2005 – rechtskräftig seit 14. Juni 2005 – wurde die Ehe des Ehemannes und der Antragsgegnerin geschieden. In der Folgezeit heirateten der Ehemann und die Zweitbeschwerdeführerin einander und setzten sich mit am 7. Juli 2008 vor dem errichteter notarieller Urkunde gegenseitig zu Alleinerben ein. Am 20. Juli 2009 verstarb der Ehemann. Nachdem das Familiengericht die abgetrennte Folgesache Versorgungsausgleich am 6. Mai 2005 durch – den Beteiligten nicht eröffneten – Vermerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 b VAÜG zum „Ruhen“ gebracht hatte, hat es mit Verfügung vom 30. März 2010 das Versorgungsausgleichsverfahren durch ein an die gerichtetes Auskunftsersuchen wieder fortgeführt. Ohne den weiteren Beteiligten die Wiederaufnahme zuvor mitgeteilt zu haben, hat das Familiengericht durch den angefochtenen Beschluss vom 1. September 2010, auf den Bezug genommen wird, den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der DRV Knappschaft Bahn See auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der 11,3981 Entgeltpunkte übertragen (Ziffer 1. der Beschlussformel), im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 11.870,56 EUR nach Maßgabe der Richtlinie für den Versorgungsausgleich in der ab dem 1. September 2009 geltenden Fassung, bezogen auf den 30. April 2004, übertragen (Ziffer 2.) und vom Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der auf das Versicherungskonto des Ehemannes bei der 2,9836 Entgeltpunkte sowie 0,8954 Entgeltpunkte (Ost) übertragen hat (Ziffer 3.). Hiergegen haben die und die erstmals vom Senat am Verfahren beteiligte Zweitbeschwerdeführerin Beschwerde eingelegt. Mit ihrer Erstbeschwerde beantragt die, den (richtig:) Beschluss des Familiengerichts hinsichtlich der zu übertragenden Rentenanwartschaften abzuändern und den Versorgungsausgleich nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften durchzuführen. Bei der Ermittlung der auszugleichenden Anrechte hätten die Ehezeitanteile der Anrechte, die Ausgleichswerte und die korrespondierenden Kapitalwerte nach dem ab dem 1. September 2009 geltenden Recht ermittelt und zugrunde gelegt werden müssen. Die Zweitbeschwerde erstrebt die Aufhebung des Beschlusses und die Durchführung des Wertausgleichs nach Maßgabe von § 31 VersAusglG. Diesem Begehren ist die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten. Die und die Unterstützungskasse des. haben sich zu den Beschwerdeangriffen nicht geäußert. Die beteiligten Versorgungsträger haben im Beschwerdeverfahren neue Auskünfte erteilt; die Auskünfte der vom 20. Oktober 2010, der Unterstützungskasse des e.V. vom 17. November 2010 und der vom 14. Januar 2011 werden in Bezug genommen. II. Die Senatsentscheidung richtet sich in diesem vom Familiengericht – stillschweigend durch die Verfügung vom 30. März 2010 – nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG wieder aufgenommenen Verfahren gemäß Art. 111 Abs. 4 S. 1 FGG-RG, § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden materiellen und Verfahrensrecht (vgl. auch BGH FamRZ 2011, 635). Die nach §§ 58 ff., 228 FamFG zulässigen Beschwerden sind begründet und führen nach Maßgabe der Entscheidungsformel zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Das erstinstanzliche Verfahren leidet an schwerwiegenden Verfahrensmängeln. Entgegen §§ 26, 28 Abs. 1, 220 FamFG hat das Familiengericht in dem von ihm wiederaufgenommenen Verfahren keine neuen Auskünfte bei den beteiligten Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung eingeholt, obwohl deren vorangegangenen Auskünfte aus dem Jahr 2004 bzw. vom 4. Januar 2005 gestammt haben. Es hätte sich dem Familiengericht aufdrängen müssen, dass in der Zwischenzeit erhebliche tatsächliche und rechtliche Änderungen hinsichtlich der in Rede stehenden Versorgungsanrechte eingetreten und diese amtswegig zu ermitteln sind (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 17. Mai 2011 – 6 UF 60/11 –, FamFR 2011, 298, und vom 20. Mai 2011 – 6 UF 41/11 – m.z.w.N.). Unter eklatantem Verstoß gegen den Anspruch der anderen Beteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) hat das Familiengericht zudem außer der Unterstützungskasse des DGB e.V. – und auch diese nur inzident – keinen der anderen Beteiligten von der Wiederaufnahme des Verfahrens unterrichtet. Aufgrund dieser grob fehlerhaften Verfahrensführung hat die DRV Knappschaft Bahn See erstmals bei Beschwerdeeinlegung Anlass und Gelegenheit gehabt, auf das zwischenzeitliche Versterben des Ehemannes hinzuweisen. Der Verfahrensmängel unbeschadet hat der Senat in Abwesenheit eines Antrags nach § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG durch eigene Ermittlungen und Sachentscheidung (§ 69 Abs. 1 S. 1 FamFG) dem Umstand Rechnung zu tragen, dass durch den Tod des Ehemannes eine grundlegende Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eingetreten ist. Denn stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber noch vor der Entscheidung über den – abgetrennten – Versorgungsausgleich, so findet ein solcher nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG nicht mehr statt. An seine Stelle tritt der Wertausgleich gemäß § 31 VersAusglG. Dieser setzt voraus, dass der überlebende Ehegatte im Falle der Durchführung des Versorgungsausgleichs insgesamt ausgleichsberechtigt wäre. Denn er soll durch den Tod seines Ehegatten beim Wertausgleich nicht besser gestellt werden, als er gestanden hätte, wenn der Versorgungsausgleich unter lebenden Ehegatten durchgeführt worden wäre (§ 31 Abs. 2 S. 1 VersAusglG). Bei der hiernach erforderlichen Gesamtsaldierung aller ausgleichsreifen Anrechte des überlebenden und des verstorbenen Ehegatten ist regelmäßig der (korrespondierende) Kapitalwert sämtlicher Anrechte heranzuziehen, um einen einheitlichen Bewertungsmaßstab zu haben. Hiervon ausgehend und unter Zugrundelegung der von den Beteiligten im Beschwerdeverfahren zu der vom Familiengericht unangegriffen und zutreffend festgestellten Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) vom 1. August 1994 bis zum 30. April 2004 neu erteilten Auskünfte, gegen die Beanstandungen weder von einem Beteiligten erhoben worden noch ersichtlich sind, ist wie folgt zu bilanzieren: Der Ehemann hat bei der ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 22,8091 Entgeltpunkten erworben. Als Ausgleichswert hat die 11,4046 Entgeltpunkte vorgeschlagen, was einem korrespondierenden Kapitalwert von 86.924,17 EUR entspricht. Bei der Unterstützungskasse des DGB e.V. hat der Ehemann ein Anrecht mit einem ehezeitbezogenen Kapitalwert von 24.700,42 EUR erlangt. Unter Abzug von Teilungskosten in Höhe von 494,01 EUR (= 2 % des Ehezeitanteils) hat die Unterstützungskasse einen Ausgleichswert von 12.103,20 EUR vorgeschlagen. Bei der hat die Antragsgegnerin in der allgemeinen Rentenversicherung ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5,9910 Entgeltpunkten erworben. Als Ausgleichswert hat die 2,9955 Entgeltpunkte vorgeschlagen, was einen korrespondierenden Kapitalwert von 17.189,56 EUR ergibt. In der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) hat die Antragsgegnerin ein Anrecht von 1,7900 Entgeltpunkten (Ost) erlangt. Als Ausgleichswert hat die 0,8950 Entgeltpunkte (Ost) vorgeschlagen, was einem korrespondierenden Kapitalwert von 4.311,55 EUR entspricht. Die Differenz der (korrespondierenden) Kapitalwerte der – von den Beteiligten nicht in Frage gestellten und nicht zu beanstandenen – Ausgleichswerte der beiderseitigen Anrechte beträgt mithin (86.924,17 + 12.103,20 – 17.189,56 – 4.311,55 =) 77.526,26 EUR mit der Folge, dass die Antragsgegnerin Anspruch auf Übertragung von Anrechten mit einem (korrespondierenden) Kapitalwert in dieser Höhe hat. Der Senat übt das ihm durch § 31 Abs. 2 S. 2 VersAusglG eingeräumte Ermessen entsprechend dem unwidersprochen gebliebenen Antrag der Zweitbeschwerdeführerin dahin aus, dass er nur das Anrecht des Ehemannes bei der – als Anrecht mit dem höchsten Wert – zum Ausgleich heranzieht (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 30. März 2011 – II-8 UF 43/11 –, juris). Mit dieser Maßgabe ist die Kapitalwertdifferenz in Entgeltpunkte umzurechnen. Ein Betrag von 77.526,26 EUR hat zum Ende der Ehezeit Anwartschaften in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung von (77.526,26 * 0,0001742628 =) 13,5099 Entgeltpunkten entsprochen (§ 187 Abs. 3 SGB VI i.V.m. der Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung vom 27. Dezember 2003, BGBl. 2003 I S. 3072; vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 3. Mai 2011 – 6 UF 21/11 –, juris). Somit ist im Wege interner Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der ein Anrecht von 13,5099 Entgeltpunkten zu übertragen (§§ 10, 11 VersAusglG). Nach alledem ist der angefochtene Beschluss wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich abzuändern. Der Senat sieht von einer – von den Beteiligten auch nicht angeregten – mündlichen Erörterung der Sache (§ 221 Abs. 1 FamFG) in der Beschwerdeinstanz nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ab, da hiervon bei den gegebenen Umständen keine weitergehenden entscheidungserheblichen Erkenntnisse (§ 26 FamFG) zu erwarten sind. Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 20 FamGKG. In Bezug auf die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten beruht die Kostenentscheidung auf Art. 111 Abs. 4 S. 2 FGG-RG, §§ 150 Abs. 5 S. 2 i.V.m. 81 Abs. 1 FamFG (vgl. BGH FamRZ 2011, 635). Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 S. 1 Fall 1 FamGKG. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG).