Beschluss
6 WF 360/12
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2012:0719.6WF360.12.0A
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Leitsätze
Stellt das Gesetz die Kostenentscheidung in das billige Ermessen des Gerichts, so muss das Gericht die Erwägungen, von denen es sich bei der Ermessensausübung hat leiten lassen, nachvollziehbar darlegen. Erschöpft sich die Begründung der Kostenverteilung in der Nennung der herangezogenen Norm(en), so stellt dies einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar.(Rn.8)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 12. Juni 2012 - 2 F 407/11 AB - teilweise dahin abgeändert, dass der Antragsteller die gesamten Verfahrenskosten trägt.
2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Der Antragsteller hat der Beschwerdeführerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
3. Der Beschwerdewert wird auf 632,45 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Stellt das Gesetz die Kostenentscheidung in das billige Ermessen des Gerichts, so muss das Gericht die Erwägungen, von denen es sich bei der Ermessensausübung hat leiten lassen, nachvollziehbar darlegen. Erschöpft sich die Begründung der Kostenverteilung in der Nennung der herangezogenen Norm(en), so stellt dies einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar.(Rn.8) 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 12. Juni 2012 - 2 F 407/11 AB - teilweise dahin abgeändert, dass der Antragsteller die gesamten Verfahrenskosten trägt. 2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Der Antragsteller hat der Beschwerdeführerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. 3. Der Beschwerdewert wird auf 632,45 EUR festgesetzt. Durch den angefochtenen Beschluss vom 12. Juni 2012, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht im vorliegenden Vaterschaftsanfechtungsverfahren, das in der Hauptsache durch Antragsrücknahme des Antragstellers erledigt worden ist, die erstinstanzlichen Gerichtskosten dem Antragsteller und der Beschwerdeführerin jeweils zur Hälfte auferlegt und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin, um deren Zurückweisung der Antragsteller bittet, hat Erfolg und führt unter Abänderung des beanstandeten Erkenntnisse zur Belastung des Antragstellers mit den gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig. Dabei kann die höchstrichterlich noch nicht geklärte, aber von beiden Familiensenaten des Saarländischen Oberlandesgerichts in Übereinstimmung mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung bejahte (dazu Senatsbeschluss vom 12. April 2012 - 6 UF 23/11 -, juris; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 8. Juni 2012 - 9 UF 59/12 -, jeweils m.w.N.) Frage dahinstehen, ob in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten wie der vorliegenden der Wert des Beschwerdegegenstandes in hier gegebener Abwesenheit der Zulassung der Beschwerde durch das Familiengericht (§ 61 Abs. 2 FamFG) wegen § 61 Abs. 1 FamFG 600 EUR dann übersteigen muss, wenn - wie hier - nur die instanzabschließende Kostenentscheidung isoliert angefochten wird. Denn letztere Erwachsenheitssumme ist überschritten. Das Familiengericht hat den Verfahrenswert unangefochten und beanstandungsfrei (§§ 47 Abs. 1 Fall 1 FamGKG, 169 Nr. 4 FamFG) auf 2.000 EUR festgesetzt. Nach Maßgabe der angegangenen Kostenentscheidung ist die Beschwerdeführerin erstinstanzlich - unbestritten und von ihr zutreffend in der Beschwerde vorgerechnet - mit Anwaltskosten von insgesamt 419,48 EUR und (richtig allerdings: auf der Grundlage von Nr. 1321 KV-FamGKG) Gerichtskosten von 18,25 EUR belastet, ferner entfallen auf sie die hälftigen Kosten des Sachverständigen von (Rechnung vom 8. Mai 2012: 389,43 / 2 =) 194,72 EUR. Die Beschwer der Beschwerdeführerin, die vorliegend nicht nur gesetzliche Vertreterin des beteiligten Kindes (dazu BGH FamRZ 2012, 859), sondern - zugleich - eigenständig am Verfahren beteiligt ist (§ 172 Abs. 1 Nr. 2 FamFG), beträgt mithin 632,45 EUR. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht auch nicht entgegen, dass der Beschwerdeführerin ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist. Sie weist zu Recht darauf hin, dass sie unter den Voraussetzungen von § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 120 Abs. 4 ZPO einer Abänderung dieser Entscheidung ausgesetzt bleibt. Wenn und weil die vorliegend angegriffene Kostenentscheidung nach Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwächst, wäre der Beschwerdeführerin eine Beschwerdemöglichkeit im Falle einer ihr nachteiligen Abänderung der zu ihren Gunsten erfolgten Verfahrenskostenhilfebewilligung nicht neu eröffnet. Dann aber kann ihr die Beschwerdeberechtigung (§ 59 Abs. 1 FamFG) nicht abgesprochen werden, was der Antragsteller insoweit in seiner Beschwerdeerwiderung auch nicht in Abrede gestellt hat. In der Sache ist die Beschwerde begründet. Die Entscheidung des Familiengerichts, den Antragsteller nicht allein mit den erstinstanzlichen Kosten zu belasten, kann keinen Bestand haben. Zwar hat das Familiengericht im Ausgangspunkt zu Recht - und insoweit unbeanstandet - seine Kostenentscheidung auf §§ 83 Abs. 2 i.V.m. § 81 FamFG gegründet, da die Vorschriften über das Verfahren in Abstammungssachen (§§ 169 ff. FamFG) für den hier gegebenen Fall der Rücknahme eines Vaterschaftsanfechtungsantrags keine Sondervorschriften über die Kostenentscheidung vorsehen, nachdem § 183 FamFG nur den Fall der erfolgreichen Anfechtung erfasst. Indessen begegnet es durchgreifenden Bedenken, dass das Familiengericht seine Ermessensausübung nicht begründet hat. Dem steht nicht entgegen, dass diese Ermessensausübung einer Überprüfung des Senats grundsätzlich nur eingeschränkt zugänglich ist. Die Überprüfungsmöglichkeit durch das Beschwerdegericht beschränkt sich auf die Frage, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Denn der Sinn der Ermessensgewährung würde verfehlt, wenn das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein vom erstinstanzlichen Gericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen. Stattdessen kann das Beschwerdegericht die Entscheidung nur auf Ermessensfehler in Form des Ermessensfehlgebrauchs oder der Ermessensüberschreitung überprüfen, also darauf, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm obliegenden Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat. Das kann namentlich dann der Fall sein, wenn es für die Ermessensentscheidung maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht ermittelt oder sonst unberücksichtigt gelassen hat (Senatsbeschlüsse vom 12. Dezember 2011 - 6 UF 170/11 -; vgl. - zu § 243 FamFG - Senatsbeschluss vom 27. Juli 2011 - 6 UF 94/11 -, FamRZ 2012, 472, jeweils m.w.N.; vgl. auch OLG Celle, ZKJ 2012, 28; vgl. - zu § 93 a Abs. 1 S. 2 ZPO a.F. - BGH FamRZ 2007, 893). Solcher Ermessensfehlgebrauch ist dem Familiengericht indes hier unterlaufen. Denn dessen Begründung erschöpft sich in der Nennung der herangezogenen Normen, ohne die Erwägungen für seine - erkennbar nicht auf der Hand liegende - Ermessensausübung auch nur anzudeuten. Dies stellt zugleich einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar. Denn ein mit Rechtsmitteln angreifbarer Beschluss muss zumindest so weit mit einer Begründung versehen sein, dass die Beteiligten über die die Entscheidung tragenden Gründe in einer Weise unterrichtet werden, die es ihnen ermöglicht, die maßgebenden Erwägungen zu verstehen und nachzuvollziehen. Unbeschadet des auch für die Begründung von Beschlüssen geltenden Gebots der "bündigen Kürze" müssen die Gründe zumindest so präzise und ausführlich sein, dass den am Verfahren Beteiligten und auch dem Rechtsmittelgericht auf ihrer Grundlage eine Überprüfung der Entscheidung möglich ist, zumal nur so ein Beteiligter, in dessen Rechte eingegriffen oder dessen Begehren abgelehnt wird, seine Rechte sachgemäß wahrnehmen kann. Dies gilt umso mehr, wenn - wie vorliegend, nachdem die angefochtene Kostenentscheidung an § 81 FamFG auszurichten ist - das Gesetz richterlichem Ermessen Raum gibt (siehe zum Ganzen eingehend Senatsbeschluss vom 17. März 2011 - 6 UF 10/11 -; vgl. auch Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2010 - 6 WF 130/10 -, FamRZ 2011, 745, jeweils m.w.N.). Kann der Senat in Ansehung dieses wesentlichen Verfahrensmangels die Ermessensausübung des Familiengerichts nicht nachvollziehen, so hat er - jedenfalls in hier gegebener Abwesenheit eines Antrags der Beschwerdeführerin nach § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG - in der Sache selbst zu entscheiden (§ 69 Abs. 1 S. 1 FamFG) und anstelle des Familiengerichts Ermessen auszuüben. Danach sind bei den Gegebenheiten des Streitfalles dem Antragsteller die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil dies billigem Ermessen entspricht. Der Senat hat bereits entschieden, dass die Regelung des § 81 FamFG nicht so zu verstehen ist, dass grundsätzlich die Kosten anteilig zu verteilen sind und die Belastung eines Beteiligten mit den gesamten Kosten nur dann in Betracht kommt, wenn eines der Regelbeispiele des § 81 Abs. 2 FamFG oder zumindest ein diesen Beispielen entsprechender, gleich zu bewertender Fall vorliegt. Eine derartige Einschränkung des Ermessens des Gerichts ist nach der gesetzlichen Regelung gerade nicht vorgesehen. Dieses soll vielmehr die Möglichkeit haben, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Falles und auch dann, wenn kein Regelbeispiel des § 81 Abs. 2 FamFG einschlägig ist, die Kosten nach Billigkeitsgesichtspunkten zu verteilen. Dies ermöglicht es auch, nur einen Beteiligten mit den Verfahrenskosten zu belasten. Die Bedeutung der Regelbeispiele erschöpft sich mithin darin, dass bei Vorliegen eines von ihnen das Ermessen eingeschränkt und umso eher die Kostenbelastung des vom Regelbeispiel in den Blick genommenen Beteiligten in Betracht zu ziehen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Mai 2012 - 6 UF 27/10 - m.z.w.N.). Bei der Ermessensausübung entlang dieser Grundsätze sind sämtliche relevanten Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Dazu gehören auch die Verfahrensart, die Beteiligtenrolle, die jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse, die Bedeutung einer Sachentscheidung für einen Beteiligten und das Verhalten im Verfahren. Dabei kann auch das Ausmaß des Erfolgs eines Antrags von Bedeutung sein. Diesem wird umso größeres Gewicht beigemessen werden müssen, je eher ein Verfahren einem Streitverfahren nach der ZPO ähnelt. Dies bedeutet, dass etwa der Erfolg eines Antrags in Sorge- und Umgangsrechtsachen, bei denen das Interesse des jeweiligen Kindes entscheidend im Vordergrund steht und eine Kostenentscheidung, die zu einer Kostenerstattung zwischen den Beteiligten führt, eine Ausnahme darstellt, die besonderer Rechtfertigung im Einzelfall bedarf (dazu Senatsbeschluss vom 17. März 2011 - 6 UF 10/11 - m.w.N.), jedenfalls dann einen anderen Stellenwert als bei der Kostenentscheidung in einem Abstammungsverfahren hat, wenn - wie hier - der Vater die Vaterschaft angefochten hat (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Mai 2012 - 6 UF 27/10 -). Mit Blick darauf lässt sich der Senat im Streitfall entscheidend davon leiten, dass ohne die vom Antragsteller erklärte Antragsrücknahme sein Antrag hätte zurückgewiesen werden müssen, weil nach der Beweisaufnahme aufgrund des Abstammungsgutachtens vom 8. Mai 2012, das eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit des Antragstellers von 99,999999 % ausweist, praktisch erwiesen ist, dass der Antragsteller der leibliche Vater des beteiligten Kindes ist. Wird weiter berücksichtigt, dass nach der Intention des Gesetzes minderjährige Kinder in Abstammungsverfahren mit Verfahrenskosten weitgehend nicht belastet werden sollen, wie gerade die für Abstammungssachen geltende Regelung des § 183 FamFG zeigt, derzufolge selbst bei erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung ein minderjähriges Kind keine Gerichtskosten zu tragen hat und ihm auch nicht die außergerichtlichen Kosten anderer Beteiligter auferlegt werden können, so zeigt auch dies, dass es bei gänzlicher Erfolglosigkeit des Antrags durchaus nicht der Billigkeit widerspricht, wenn der antragstellende Vater auch die außergerichtlichen Kosten der anderen Beteiligten übernimmt (vgl. auch zu diesem Gedanken Senatsbeschluss vom 10. Mai 2012 - 6 UF 27/10 -), zumal der Antragsteller im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskostenhilfe begehrt hat, während der Beschwerdeführerin im ersten Rechtszug ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass der Antragsteller - soweit ersichtlich - das gerichtliche Anfechtungsverfahren anhängig gemacht hat, ohne vorher zu versuchen, unter Mitwirkung der - Geschlechtsverkehr in der Empfängniszeit mit einem anderen Mann durchgängig abstreitenden - Kindesmutter außergerichtlich ein Abstammungsgutachten einzuholen, und dadurch nicht unerhebliche Kosten verursacht hat. Ebenso wenig bedarf noch der Vertiefung, ob der Antragsteller im vorliegenden, insoweit wegen § 177 Abs. 1 FamFG nur eingeschränkt dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegenden Vaterschaftsanfechtungsverfahren mit Blick auf die vom Senat geteilte höchstrichterliche Rechtsprechung (eingehend BGH FamRZ 2008, 501 m.w.N.) überhaupt einen Anfangsverdacht im Sinne von § 1600 b Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB schlüssig dargetan hat (vgl. auch § 171 Abs. 1 S. 2 FamFG; dazu BT-Drucks. 16/6308, S. 244). Er hat sich letztlich nur auf eine aus seiner - für den Senat im Hinblick auf die vom Sachverständigen gefertigten Lichtbilder nicht unmittelbar nachvollziehbaren - Sicht fehlende äußere Ähnlichkeit der Beteiligten sowie auf - zumal völlig pauschal dargestellte - Angaben einer „Frau aus Georgien“ berufen, deren Personalien er auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht am 14. März 2012 nicht näher zu konkretisieren gewusst hat. Nach alledem ist das angefochtene Erkenntnis nach Maßgabe der Entscheidungsformel teilweise abzuändern. Die Nichterhebung der Gerichtskosten des zweiten Rechtszuges folgt aus § 20 FamGKG. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 81 FamFG; es entspricht unter erneuter Wägung der aufgezeigten Gegebenheiten der Billigkeit, dass der Antragsteller der Beschwerdeführerin auch die dieser im Rechtsmittelverfahrens entstandenen Kosten erstattet. Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 40 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 37 Abs. 3 FamGKG. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst (§ 70 FamFG).