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Beschluss

6 UF 68/12

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2012:1001.6UF68.12.0A
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Leitsätze
1. Private Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht unterfallen nach Ausübung des Kapitalwahlrechts nicht mehr dem Versorgungsausgleich, selbst wenn das Kapitalwahlrecht nach Ende der Ehezeit vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung ausgeübt wurde. Es kommt lediglich ein güterrechtlicher Ausgleich in Betracht (Anschluss an BGH, Beschluss vom 18. April 2012, XII ZB 325/11, FamRZ 2012, 1039 und Beschluss vom 5. Oktober 2011, XII ZB 555/10, FamRZ 2011, 1931).(Rn.10) 2. Der Bezug auf das Ehezeitende ist in den Tenor der Ausgleichsentscheidung aufzunehmen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. Juni 2012, XII ZB 492/11, FamRZ 2012, 1545).(Rn.22) 3. Im Tenor der gerichtlichen Entscheidung ist auch die Versicherungsnummer des ausgeglichenen Anrechts anzugeben, da die rechtsgestaltende Wirkung der Entscheidung eine genaue, dem Bestimmtheitsgebot Rechnung tragende Bezeichnung dieses Anrechts erfordert.(Rn.7) 4. Zum (hier verneinten) Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG wegen behaupteter imparitätischer Versorgungslage und der Ausübung eines bestehenden Kapitalwahlrechts bezüglich einer zuvor dem Versorgungsausgleich unterfallenden Rentenversicherung nach Ehezeitende durch einen Ehegatten.(Rn.11) (Rn.18)
Tenor
1. Auf die Erstbeschwerde der S. L. AG und die Zweitbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarlouis vom 8. Mai 2012 – 20 F 341/10 VA – in den Ziffern 2. und 3. teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der S. L. AG, Versicherungsnummer xxx, zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6.362,78 EUR nach Maßgabe der Teilungsordnung zum Versorgungsausgleich der S. L. AG mit Stand vom 14. Mai 2010, bezogen auf den 30. September 2010, übertragen. 3. Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der S. L. AG, Versicherungsnummer xxx, findet nicht statt. Die weitergehende Erstbeschwerde und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin werden zurückgewiesen. 1. Die Kosten des zweiten Rechtszugs werden gegeneinander aufgehoben; die weiteren Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz. 2. Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz: 5.400 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Private Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht unterfallen nach Ausübung des Kapitalwahlrechts nicht mehr dem Versorgungsausgleich, selbst wenn das Kapitalwahlrecht nach Ende der Ehezeit vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung ausgeübt wurde. Es kommt lediglich ein güterrechtlicher Ausgleich in Betracht (Anschluss an BGH, Beschluss vom 18. April 2012, XII ZB 325/11, FamRZ 2012, 1039 und Beschluss vom 5. Oktober 2011, XII ZB 555/10, FamRZ 2011, 1931).(Rn.10) 2. Der Bezug auf das Ehezeitende ist in den Tenor der Ausgleichsentscheidung aufzunehmen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. Juni 2012, XII ZB 492/11, FamRZ 2012, 1545).(Rn.22) 3. Im Tenor der gerichtlichen Entscheidung ist auch die Versicherungsnummer des ausgeglichenen Anrechts anzugeben, da die rechtsgestaltende Wirkung der Entscheidung eine genaue, dem Bestimmtheitsgebot Rechnung tragende Bezeichnung dieses Anrechts erfordert.(Rn.7) 4. Zum (hier verneinten) Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG wegen behaupteter imparitätischer Versorgungslage und der Ausübung eines bestehenden Kapitalwahlrechts bezüglich einer zuvor dem Versorgungsausgleich unterfallenden Rentenversicherung nach Ehezeitende durch einen Ehegatten.(Rn.11) (Rn.18) 1. Auf die Erstbeschwerde der S. L. AG und die Zweitbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarlouis vom 8. Mai 2012 – 20 F 341/10 VA – in den Ziffern 2. und 3. teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der S. L. AG, Versicherungsnummer xxx, zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6.362,78 EUR nach Maßgabe der Teilungsordnung zum Versorgungsausgleich der S. L. AG mit Stand vom 14. Mai 2010, bezogen auf den 30. September 2010, übertragen. 3. Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der S. L. AG, Versicherungsnummer xxx, findet nicht statt. Die weitergehende Erstbeschwerde und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin werden zurückgewiesen. 1. Die Kosten des zweiten Rechtszugs werden gegeneinander aufgehoben; die weiteren Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz. 2. Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz: 5.400 EUR. I. Die im Februar 1965 geborene Antragstellerin (Ehefrau) und der im September 1963 geborene Antragsgegner (Ehemann), beide Deutsche, hatten am 31. Mai 1991 die Ehe geschlossen, die kinderlos blieb. Der Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 11. Oktober 2010 zugestellt. In der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2011 hat das Familiengericht die Folgesache Versorgungsausgleich vom Scheidungsverbund abgetrennt und mit am selben Tag verkündetem und rechtkräftigem Beschluss – 20 F 341/10 S – die Ehe der Ehegatten geschieden. In der abgetrennten Folgesache Versorgungsausgleich hat das Familiengericht durch den angefochtenen Beschluss vom 8. Mai 2012, auf den Bezug genommen wird, den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es – jeweils bezogen auf den 30. September 2010 als Ende der Ehezeit – im Wege externer Teilung zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der E. K. zugunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 698,09 EUR monatlich auf dessen Konto bei der DRV begründet und die Umrechnung des Ausgleichswertes in Entgeltpunkte angeordnet (Ziffer 1. der Entscheidungsformel), und – jeweils im Wege der internen Teilung – zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der S. L. AG zugunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 6.362,78 EUR (Ziffer 2.) sowie zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der S. L. AG zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 5.626,23 EUR (Ziffer 3.) übertragen. Mit ihrer Erstbeschwerde geht die S. L. AG die Ausgleichsentscheidung zu Ziffer 2. und 3. an. Sie macht geltend, dass in Ziffer 2. Rechte aus einer Risikoversicherung Nr. xxx ausgeglichen worden seien, die nicht dem Versorgungsausgleich unterfielen und zu denen die S. L. AG auch keine Auskunft erteilt habe. Das vom Familiengericht in Ziffer 3. ausgeglichene Anrecht unterfalle nicht mehr dem Versorgungsausgleich, nachdem der Antragsgegner diesbezüglich sein Kapitalwahlrecht ausgeübt habe. Auf letzteren Angriff stützt der Ehemann seine Zweitbeschwerde. Die Ehefrau bittet, über die Beschwerde zu entscheiden wie rechtens und beantragt mit ihrer Anschlussbeschwerde den Ausschluss, hilfsweise die Begrenzung des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG. Der Ehemann trägt auf Zurückweisung der (richtig:) Anschlussbeschwerde an. Die E. K. in Deutschland und die DRV haben von einer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren abgesehen. II. Sowohl die Beschwerden als auch die Anschlussbeschwerde sind nach §§ 58 ff., 66, 228 FamFG zulässig. Während die Beschwerden in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet sind, bleibt der Anschlussbeschwerde ein Erfolg versagt. Zutreffend und unangegriffen hat das Familiengericht seiner Entscheidung zum Versorgungsausgleich eine Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) vom 1. Mai 1991 bis zum 30. September 2010 zugrunde gelegt. Soweit die S. L. AG in der Erstbeschwerdeschrift den Ausgleich des bei ihr bestehenden Anrechts der Ehefrau mit einem Ausgleichswert von 6.362,78 EUR in Ziffer 2. des angegriffenen Beschlusses beanstandet und vorträgt, zu diesem Anrecht keine Auskunft erteilt zu haben, weshalb dies zu „streichen“ sei, ist die S. L. AG ausweislich ihres Schreibens vom 4. Juli 2012 irrtümlich davon ausgegangen, dass das Familiengericht eine Risikoversicherung des Ehemannes mit der Versicherungsnummer xxx ausgeglichen habe. Auf dieses Missverständnis, dem das Familiengericht dadurch Vorschub geleistet hat, dass es weder im Tenor noch in den Gründen seines Beschlusses die Versicherungsnummern der ausgeglichenen Anrechte angegeben hat, hat der Senat durch Verfügung vom 10. Juli 2012 unter Hinweis darauf aufmerksam gemacht, dass in Ziffer 2. des familiengerichtlichen Beschlusses das Anrecht der Ehefrau mit der Versicherungsnummer xxx ausgeglichen worden sei, zu dem die S. L. AG erstinstanzlich unter dem 19. Januar 2011 Auskunft erteilt habe. Dem ist die S. L. AG in der Nachfolge auch nicht entgegengetreten. Gegen die interne Teilung dieses Anrechts mit dem von der S. L. AG in dieser Auskunft mitgeteilten Ausgleichswert von 6.362,78 EUR bestehen im Lichte von §§ 5 Abs. 1 und 3, 9 Abs. 2, 10 Abs. 1 VersAusglG keine Bedenken. Soweit die S. L. AG im Rahmen der Ermittlung des Ausgleichswertes pauschale Teilungskosten von 393,57 EUR – was 3 % des Ehezeitanteils entspricht – abgesetzt hat, hat die Ehefrau ihre im ersten Rechtszug hiergegen mit Schriftsatz vom 9. Februar 2011 erhobenen Bedenken, zu denen die S. L. AG unter dem 22. Februar 2011 Stellung genommen hat, zweitinstanzlich nicht mehr vorgebracht; der pauschale Abzug von Teilungskosten in dieser Höhe begegnet in Ansehung von § 13 VersAusglG und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH FamRZ 2012, 610 und 942; vgl. auch BGH FamRZ 2012, 1549), der der Senat beitritt, bei den gegebenen Umständen auch keinen Bedenken. Allerdings ist im Rahmen der mithin auf dem Boden der im Übrigen unbeanstandet gebliebenen und bedenkenfreien Auskunft vom 19. Januar 2011 zu treffenden Ausgleichsentscheidung zu diesem Anrecht – abweichend von der Handhabung des Familiengerichts und ohne dass es diesbezüglich einer Beanstandung eines Beteiligten bedürfte – wegen § 11 Abs. 1 VersAusglG die von der S. L. in dieser Auskunft mitgeteilte Fassung der maßgeblichen Teilungsordnung (Stand: 14. Mai 2010) präzise in den Tenor aufzunehmen (BGH FamRZ 2012, 851 und 1545; 2011, 547; Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2011 – 6 UF 84/10 –, FamRZ 2011, 1655, vom 22. Februar 2012 – 6 UF 188/11 – und vom 17. Juli 2012 – 6 UF 56/12 –; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 23. Februar 2012 – 9 UF 187/11 –). Ferner hat die Versicherungsnummer in die Entscheidungsformel Eingang zu finden, da die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung eine genaue, dem Bestimmtheitsgebot Rechnung tragende Bezeichnung auch des auszugleichenden Anrechts erfordert (siehe etwa den Tenor in BGH FamRZ 2012, 513 und 1575). Zu Recht rügen die S. L. AG und der Ehemann, dass ein Ausgleich des bei der bestehenden Anrechts des Ehemannes mit der Versicherungsnummer xxx (Ziffer 3. der Beschlussformel des Familiengerichts) seit der – erstmals zweitinstanzlich vorgetragenen, unstreitig gebliebenen und belegersichtlich wirksamen – Ausübung des Kapitalwahlrechts durch den Ehemann nicht mehr stattfindet. Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die sich der Senat zu eigen macht, und gilt auch dann, wenn das Kapitalwahlrecht – wie hier – nach Ende der Ehezeit vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung ausgeübt worden ist (BGH FamRZ 2011, 1931; 2012, 1039). Die Ehefrau ist dem in diesem Zusammenhang auch zweitinstanzlich nicht mehr begegnet. Vergebens verfolgt die Ehefrau mit der Anschlussbeschwerde den von ihr bereits erstinstanzlich unter Berufung auf § 27 VersAusglG angestrebten völligen oder teilweisen Ausschluss der Durchführung des Versorgungsausgleichs. Dieser Vorschrift gemäß findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre; dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Mit dieser generalklauselartigen Regelung ist eine Änderung des materiellen Gehalts der im bisherigen Recht zum Versorgungsausgleich geregelten Härteklauseln nicht verbunden. Die Formulierung in § 27 VersAusglG ermöglicht es vielmehr, auf die bisherige Rechtsprechung zu den in §§ 1587 c, 1587 h BGB a.F., § 3 a Abs. 6 VAHRG a.F. ausdrücklich geregelten Härtefällen und den darüber hinaus entwickelten Fallgruppen zurückzugreifen (BT-Drucks. 16/10144 S. 68). Nach Maßgabe dessen ermöglicht die Härteklausel keine generelle Korrektur des nach dem gesetzlichen Ausgleichsmechanismus durchgeführten Versorgungsausgleichs, sondern greift nur im Einzelfall ein, wenn nach Abwägung sämtlicher Lebensumstände der Ehegatten eine Herabsetzung des Ausgleichs geboten ist (BGH FamRZ 2007, 627; 1990, 1341). Sie setzt strengere Maßstäbe, als sie bei Prüfung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB anzulegen sind. Eine grobe Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall die rein schematische Durchführung des Wertausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs – nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanwartschaften zu gewähren – in unerträglicher Weise widerspräche (OLG Stuttgart, FamFR 2011, 178; Johannsen/ Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., § 27 VersAusglG, Rz. 13; vgl. auch – zu § 1587c BGB a.F. – BGH FamRZ 2009, 205; 2005, 1238). Hierbei verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise. Die grobe Unbilligkeit muss sich vielmehr wegen des Ausnahmecharakters des § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der bekannten und vorhersehbaren wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben, die ihre Versorgungslage beeinflussen (OLG Köln, NJW-RR 2011, 366; siehe auch – zum alten Recht – BVerfG FamRZ 2003, 1173; vgl. auch Johannsen/Henrich/Holzwarth, a.a.O., Rz. 15). Zu berücksichtigende Umstände können auch persönliche Lebensumstände mit nur mittelbarem wirtschaftlichem Bezug sein. Zur Abwägung einer groben Unbilligkeit werden insbesondere die Umstände, die zu diesen Lebensverhältnissen geführt haben, ins Gewicht fallen, ferner die beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse einschließlich der Möglichkeit zum Aufbau weiterer Versorgungsanwartschaften (Johannsen/Henrich/Holzwarth, a.a.O.). Nach den zu § 1587 c Nr. 1 BGB a.F. entwickelten Grundsätzen kann es eine grobe Unbilligkeit begründen, wenn der Versorgungsausgleich nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherung beider Ehegatten beiträgt, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führt (BGH FamRZ 2007, 627). Kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinem Einkommen und Vermögen bestreiten und würde der Versorgungsausgleich für den Ausgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten, ist der Ausgleich herabzusetzen oder zu verweigern. Die Gefährdung des angemessenen Bedarfs des Ausgleichspflichtigen und der mit dem Ausgleichsberechtigten gleichrangigen Unterhaltsberechtigten allein genügt allerdings ebenso wenig wie die Fähigkeit des Ausgleichsberechtigten, seinen angemessenen Unterhalt für die Zukunft bestreiten zu können; erforderlich ist vielmehr eine Kombination beider Umstände (BGH FamRZ 2007, 363; 2006, 323). Insbesondere begründet allein der Umstand, dass der Ausgleichspflichtige auf die Rente angewiesen ist, noch keine grobe Unbilligkeit (BGH FamRZ 1981, 756). Eine Kürzung oder ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs kommen vielmehr erst dann in Betracht, wenn der Ausgleichsberechtigte über Vermögen (Grundbesitz, Kapital) verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist, und der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist; unterhalb dieser Schwelle ist die Ausgleichspflicht grundsätzlich von der beiderseitigen wirtschaftlichen Lage unabhängig (vgl. BGH FamRZ 1999, 714 und 497). Das gilt sogar dann, wenn der Verpflichtete in Folge des Ausgleichs sozialhilfebedürftig wird oder der Sozialhilfe verstärkt bedarf (BGH FamRZ 1986, 252; 1982, 36). Selbstbehaltsgrenzen wie beim Unterhalt bestehen beim Versorgungsausgleich nicht (BGH FamRZ 2007, 366). Ob und inwieweit die von den Ehegatten beiderseits während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften überwiegend aus dem Vermögen oder der Arbeit eines Ehegatten stammen, ist grundsätzlich ohne Bedeutung. Denn der Versorgungsausgleich rechtfertigt sich nicht nur aus dem Zugewinnausgleichsgedanken, sondern auch aus der Pflicht, die Altersversorgung des anderen Ehegatten sicherzustellen. Er bewirkt, dass die während der Ehezeit erworbenen Versorgungspositionen gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung aufgeteilt werden, und dient so der Unterhaltssicherung im Alter. In einer intakten Ehe partizipiert der andere Ehegatte an den erworbenen Versorgungspositionen nach Eintritt des Versorgungsfalls im Rahmen der ehelichen Unterhaltsgemeinschaft. Nach Maßgabe dessen ist der erwerbstätige Ehegatte verpflichtet, nicht nur für den gegenwärtigen, sondern entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen auch für die dauernde Sicherung des zukünftigen Unterhalts des anderen Ehegatten zu sorgen. Dieser Ausprägung der ehelichen Unterhaltspflicht kommt der der gesetzlichen Rentenversicherung angehörende erwerbstätige Ehegatte durch seine Pflichtbeiträge, der Beamte durch seine kontinuierliche zum Aufbau der Beamtenversorgung geeignete Dienstleistung und der Selbständige durch freiwillige Einzahlungen in eine privatrechtliche Altersversorgung nach. Die so ehezeitlich begründeten Versorgungsanwartschaften sind demnach aufgrund der ehelichen Unterhaltspflicht zur Sicherung beider Ehegatten bestimmt. Im Falle des Scheiterns der Ehe bewirkt der Versorgungsausgleich, dass die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung aufgeteilt werden. Der Gedanke der einmal auf Lebenszeit angelegt gewesenen ehelichen Lebensgemeinschaft und damit Versorgungsgemeinschaft setzt sich gegenüber der formalen Zuordnung der Versorgungsanwartschaften auf nur einen Ehegatten durch. Dabei steht auch der Grundsatz, dass die während der Ehezeit von einem oder beiden Ehegatten erworbenen Versorgungsanwartschaften regelmäßig ("schematisch") zur Hälfte aufgeteilt werden, im Einklang mit der Idee der ehelichen Gemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 GG), der ein rechnerisches Abwägen sowohl der beiderseitigen Leistungen und Verdienste für die Gemeinschaft als auch der Teilhabe an gemeinschaftlichen Rechtspositionen im allgemeinen widersprechen würde (vgl. BGH FamRZ 2011, 877 zu § 1587 c BGB a.F.; vgl. auch OLG Jena, FamRZ 2011, 1590). Da § 27 VersAusglG keine anspruchsbegründende, sondern eine anspruchsbegrenzende Norm ist, muss der Ausgleichspflichtige, der den Ausschluss oder die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs geltend macht, hierfür nach allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Feststellungslast die tatsächlichen Voraussetzungen geltend machen und bei ihrer Nichterweislichkeit die Nachteile tragen. Auch im Lichte der in § 26 FamFG niedergelegten Pflicht des Gerichts zu amtswegiger Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen kann das Gericht davon ausgehen, dass die Beteiligten ihnen vorteilhafte Umstände von sich aus vorbringen. Lassen sich nicht genügend Anhaltspunkte feststellen, die die sichere Erwartung rechtfertigen, der uneingeschränkte Versorgungsausgleich werde sich grob unbillig zu Lasten des Ausgleichsverpflichteten auswirken, so hat die Entscheidung des Gerichts dahin zu lauten, dass der Versorgungsausgleich ohne Anwendung der Ausnahmeregelung des § 27 VersAusglG durchzuführen ist. Das gilt auch, soweit die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung vorliegenden Tatsachen noch nicht ausreichen, um die sichere Erwartung einer unbilligen Härte zu begründen (vgl. – zum alten Recht – BGH FamRZ 1996, 1540; 1990, 985 und 1341; 1988, 709; vgl. zum Ganzen Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 2011 – 6 UF 130/11 – und vom 27. Juli 2011 – 6 UF 80/11 –, juris; vgl. auch Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 22. Juni 2011 – 9 UF 90/10 –, juris). An diesen Maßstäben gemessen hat das Familiengericht im Ergebnis zu Recht den Versorgungsausgleich uneingeschränkt durchgeführt. Anhaltspunkte dafür, dass die nach dem Sachstand im Beschwerdeverfahren allein noch verbleibende Ausgleichspflicht der Ehefrau hier zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den Ehegatten im Sinne einer imparitätischen Versorgungslage führen könnte, sind weder dargetan noch unter Einbeziehung der beiderseitigen derzeitigen und absehbar künftigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und persönlichen Lebensumstände ersichtlich. Die Ehefrau hat im Scheidungsverfahren unwidersprochen ein monatliches Nettoeinkommen jedes Ehegatten von rund 3.000 EUR angegeben. Unbestritten hat der Ehemann vorgebracht, die Ehefrau lebe in einer Dienstwohnung mit geringer Miete. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen, andere Unterhaltslasten weder dargetan noch ersichtlich. Sowohl die heute 47 Jahre alte Ehefrau als auch der kürzlich 49 Jahre alt gewordene Ehemann sind in der Lage, weiterhin in nicht unerheblichem Umfang Altersvorsorge zu betreiben. Dass die Ehefrau auf ihre erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung ihres Unterhalts dringend angewiesen ist, ist – auch mit Blick auf die auch nach Durchführung des Versorgungsausgleich verbleibenden Anrechte – daher nicht ansatzweise erkennbar. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass die Altersversorgung des Ehemannes abgesichert wäre, zumal er nicht unbeträchtliche – durch Abtretung von Lebensversicherungen besicherte – Darlehensschulden wegen der Rückführung nicht unerheblicher Steuernachzahlungen bedient. Die Darstellung der Ehefrau, der Ehemann habe vermögende Eltern, weshalb er erbweisen Vermögenszufluss zu erwarten habe, hat der Ehemann unter anderem unter Verweis auf das Vorhandensein zweier Geschwister in Abrede gestellt. Dass der Ehemann Altersvorsorge nur in Form von Kapitallebensversicherungen getroffen hat bzw. hinsichtlich seiner zweitinstanzlich in Rede stehenden Rentenversicherung bei der S. L. AG das Kapitalwahlrecht ausgeübt hat, rechtfertigt bereits deshalb keine der Ehefrau günstigere Sicht, weil der Ausgleich solcher Versicherungen grundsätzlich – wie sich dies auch dem Rechtsgedanken des § 2 Abs. 4 VersAusglG entnehmen lässt – durch den güterrechtlichen Ausgleich sichergestellt ist (Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 4. April 2012 – 9 UF 29/08 –, juris m.w.N.). Unbehelflich ist auch die in diesen Zusammenhang gestellte Behauptung der Ehefrau, ihr stehe – insbesondere wegen der Teilabtretungen der Kapitallebensversicherungen an Dritte als Darlehenssicherheit – kein Zugewinnausgleichsanspruch gegen den Ehemann zu. Denn hätte der Ehemann keine Kapitallebensversicherungen, sondern in den Versorgungsausgleich einzubeziehende, sicherungsabgetretene (dazu Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 26. Januar 2012 – 9 UF 161/11 –, juris; zum alten Recht BGH FamRZ 2011, 963) Rentenversicherungen, so erhöhte sich zwangsläufig zugleich der Zugewinn der Ehefrau mit der Folge, dass sie entweder selbst zugewinnausgleichspflichtig würde oder sich ein ihr gegen den Ehemann zustehender Zugewinnausgleichsanspruch verminderte. Auch die mit Schriftsatz vom 24. September 2012 wiederholt aufgestellte Behauptung der Ehefrau, sie könne an den Werten der diversen Lebensversicherungen nicht güterrechtlich teilhaben, weil auf der Passivseite Darlehensverbindlichkeiten des Ehemannes wegen dessen Steuerschulden entgegenstünden, greift zu kurz: Denn sind Lebensversicherungen – wie hier – als Kreditsicherung abgetreten, so ist ihr Wert zwar im Umfang der Abtretung unberücksichtigt zu lassen, doch mindert sich die Schuldenlast im selben Umfang (BGH FamRZ 1992, 1155; NK-BGB/Heiß, 2. Aufl., § 1376, Rz. 25 a.E.). Dies entkräftet zugleich den Hinweis der Ehefrau darauf, dass dem Ehemann die Lebensversicherungen im Alter wieder ungekürzt zur Verfügung ständen, zumal diese Annahme bereits prognostisch alles andere als gesichert und daher jedenfalls nicht erwiesen ist, was mit der insoweit feststellungsbelasteten Ehefrau heimgeht. Darauf, inwieweit die – vom Ehemann weitgehend bestrittene – Berufung der Ehefrau darauf, sie habe den Ehemann während dessen Studiums finanziell unterstützt und während dieser Zeit und der Anlaufphase der selbständigen Tätigkeit des Mannes überwiegend den Familienunterhalt bestritten, zutrifft, kommt es hiernach schon nicht mehr an. Ebenso wenig bedarf der Vertiefung, dass die Ehefrau unstreitig Zahlungen für die Fortbildung des Ehemannes und – in Höhe von 46.061,57 EUR – auf Steuerschulden geleistet hat, und ob diese ganz oder teilweise gemeinsame Steuerschulden gewesen sind. Dahinstehen kann – bereits angesichts der sodann zeitnah aufgenommenen Fortbildung und der nachfolgenden, nicht uneinträglichen selbständigen Erwerbstätigkeit des Ehemannes – auch, aus welchen Gründen der Ehemann sein Examen zweimal nicht bestanden hatte. Die Entscheidung für eine selbständige Tätigkeit des Ehemannes haben die Ehegatten – was nicht zuletzt die Finanzierung der Fortbildung durch die Ehefrau zeigt – im gegenseitigen Einvernehmen geregelt (§ 1356 Abs. 1 BGB). Aus diesem Grund haben sie die sich hieraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen nach der Ehescheidung gemeinsam zu tragen (BGH FamRZ 2007, 1966). Für eine Versorgungslücke auf Seiten des Ehemannes, die sich aus einer während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht ausreichenden Altersvorsorge ergibt, hat die Ehefrau mit einzustehen. Denn soweit die Beteiligten beiderseitige Einkünfte nicht auch für die Altersvorsorge des Ehemannes (sicher) angelegt, sondern für ihren Lebensbedarf verwendet haben, hat die Ehefrau an dem hierdurch großzügigeren Lebenszuschnitt teilgehabt. Insoweit hat die Ehefrau die Ausführungen des Ehemannes zur gemeinsamen genussvollen Lebensgestaltung mit zahlreichen Reisen oft in entfernte Länder – auch zum Golfspielen – nicht im Ansatz ausreichend bekämpft; sie hat nur vorgebracht, diese Urlaube seien gemeinsam finanziert worden. Das aber stellt die Darstellung des Ehemannes, zugunsten der ehelichen Lebensgestaltung sei einvernehmlich von einer weitergehenden Altersvorsorge abgesehen worden, gerade nicht in Frage. Dass der Ehemann während des ehelichen Zusammenlebens bewusst eine unzureichende Altersvorsorge betrieben und damit illoyal und grob leichtfertig im Sinne des § 27 VersAusglG gehandelt haben könnte (Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 4. April 2012 – 9 UF 29/08 –, juris m.w.N.), hat die Ehefrau – auch unter Berücksichtigung ihres bereits gewürdigten Schriftsatzes vom 24. September 2012 – nicht ansatzweise belastbar aufgezeigt. Nachdem das Familiengericht schließlich in den Tenor seiner Ausgleichsentscheidung zutreffend deren Bezug auf das Ehezeitende aufgenommen hat (dazu BGH FamRZ 2012, 1545), ist der angefochtene Beschluss nach Maßgabe der Entscheidungsformel abzuändern. Der Senat sieht von einer – von den Beteiligten auch nicht angeregten – mündlichen Erörterung der Sache (§ 221 Abs. 1 FamFG) ab, da bei den vorliegenden Gegebenheiten weder weitergehende entscheidungserhebliche Erkenntnisse (§ 26 FamFG) noch eine Vereinbarung der Beteiligten zu erwarten sind (vgl. BGH FamRZ 1983, 267; OLG Schleswig, Beschluss vom 10. September 2012 – 10 UF 314/11 –, juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1, 3 und 5 S. 1 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 FamGKG; der Senat orientiert sich dabei an den Einkünften der Ehegatten, auf die das Familiengericht seine unangegriffene Verfahrenswertfestsetzung im beanstandeten Beschluss gegründet hat. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG).