Beschluss
6 UF 390/12
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2012:1107.6UF390.12.0A
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Leitsätze
1. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer inhaltlich unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung setzt die Kausalität zwischen dem Belehrungsmangel und der Fristversäumung voraus; diese kann bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten entfallen, wenn die durch das Gericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung offenkundig falsch gewesen ist und deshalb - ausgehend von den bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Grundkenntnissen des Verfahrensrechts und des Systems - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermocht hat (Anschluss an BGH, 13. Juni 2012, XII ZB 592/11, FamRZ 2012, 1287).(Rn.10)
2. Diesen Anschein der Richtigkeit kann eine Rechtsbehelfsbelehrung in einer im FamFG-Verfahren erlassenen einstweiligen Anordnung, in der rechtsfehlerhaft über eine Beschwerdefrist von einem Monat - statt richtig von zwei Wochen (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) - belehrt wird, jedenfalls dann nicht erwecken, wenn schon aus dem Aktenzeichen auf der ersten Seite des Beschlusses, aber auch aus dessen Begründung offensichtlich ist, dass die Endentscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangen ist.(Rn.12)
(Rn.13)
3. Der Rechtsanwalt geschuldet die eigene Prüfung des Fristablaufs im Zusammenhang mit der erstmaligen Vorlage der Entscheidung bei ihm. Für die Beschwerdefrist ist ihm das schon bei Vorlage des Empfangsbekenntnisses zur Unterzeichnung möglich und zumutbar. Bereits dann muss auch die Rechtsbehelfsbelehrung auf ihre Richtigkeit geprüft werden.(Rn.16)
Tenor
1. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Ingbert vom 26. Juli 2012 – 4 F 81/12 EASO – wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Ingbert vom 26. Juli 2012 – 4 F 81/12 EASO – wird als unzulässig verworfen.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf 1.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer inhaltlich unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung setzt die Kausalität zwischen dem Belehrungsmangel und der Fristversäumung voraus; diese kann bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten entfallen, wenn die durch das Gericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung offenkundig falsch gewesen ist und deshalb - ausgehend von den bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Grundkenntnissen des Verfahrensrechts und des Systems - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermocht hat (Anschluss an BGH, 13. Juni 2012, XII ZB 592/11, FamRZ 2012, 1287).(Rn.10) 2. Diesen Anschein der Richtigkeit kann eine Rechtsbehelfsbelehrung in einer im FamFG-Verfahren erlassenen einstweiligen Anordnung, in der rechtsfehlerhaft über eine Beschwerdefrist von einem Monat - statt richtig von zwei Wochen (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) - belehrt wird, jedenfalls dann nicht erwecken, wenn schon aus dem Aktenzeichen auf der ersten Seite des Beschlusses, aber auch aus dessen Begründung offensichtlich ist, dass die Endentscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangen ist.(Rn.12) (Rn.13) 3. Der Rechtsanwalt geschuldet die eigene Prüfung des Fristablaufs im Zusammenhang mit der erstmaligen Vorlage der Entscheidung bei ihm. Für die Beschwerdefrist ist ihm das schon bei Vorlage des Empfangsbekenntnisses zur Unterzeichnung möglich und zumutbar. Bereits dann muss auch die Rechtsbehelfsbelehrung auf ihre Richtigkeit geprüft werden.(Rn.16) 1. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Ingbert vom 26. Juli 2012 – 4 F 81/12 EASO – wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Ingbert vom 26. Juli 2012 – 4 F 81/12 EASO – wird als unzulässig verworfen. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf 1.500 EUR festgesetzt. I. Durch den angefochtenen Beschluss vom 26. Juli 2012, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht dem Antragsteller nach mündlicher Erörterung vom 25. Juli 2012 im Wege einstweiliger Anordnung antragsgemäß das Aufenthalts-bestimmungsrecht für das beteiligte Kind übertragen. Die der Unterschrift des erkennenden Richters vorangestellte Rechtsbehelfsbelehrung weist als Beschwerdefrist einen Monat aus. Der Beschluss ist den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 30. Juli 2012 zugestellt worden. Gegen ihn richtet sich die von den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin eingelegte und am 24. August 2012 beim Familiengericht eingegangene Beschwerde, die in der Nachfolge begründet worden ist. Die Antragsgegnerin beantragt, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das beteiligte Kind auf sie zu übertragen, und sucht um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach. Mit Verfügung vom 20. September 2012 hat die Senatsvorsitzende die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, weil diese nicht innerhalb der Beschwerdefrist eingelegt worden sei und eine Wiedereinsetzung trotz der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des Familiengerichts nicht in Betracht kommen dürfte. Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2012, der wegen der Einzelheiten in Bezug genommen wird, bitten die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin um Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist. Der Antragsteller trägt auf Zurückweisung der Beschwerde und des Wiedereinsetzungsantrags an. Das Kreisjugendamt des Saarpfalz-Kreises gibt die Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerde dem Ermessen des Senats anheim. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist nach § 68 Abs. 2 S. 2 FamFG zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. Denn sie ist erst nach Ablauf der gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 1, § 41 Abs. 1 FamFG am 13. August 2012 endenden Beschwerdefrist eingelegt worden. Das Wiedereinsetzungsgesuch der Antragsgegnerin ist zurückzuweisen, weil diese die Beschwerdefrist nicht schuldlos versäumt hat. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung von Rechtsmittelfristen in Familiensachen, die – wie hier – keine Ehe- oder Familienstreitsachen sind, kommt nach § 17 Abs. 1 FamFG nur dann in Betracht, wenn der Verfahrensbeteiligte die Frist ohne sein Verschulden versäumt hat. Auch wenn die Fristversäumung auf einem Rechtsirrtum beruht, kann Wiedereinsetzung nur bewilligt werden, wenn der Irrtum unverschuldet ist (vgl. dazu nur BGH FamRZ 2012, 1287; 2010, 1425). Von dem hierin liegenden Verschulden ist die Antragsgegnerin nicht aufgrund von § 17 Abs. 2 FamFG freigezeichnet. Nach dieser Vorschrift, die in erster Linie dem Schutz des Rechtsunkundigen dient, wird ein Fehlen des Verschuldens vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Letzteres ist hier zwar der Fall, nachdem in der – gemäß § 39 FamFG in den angefochtenen Beschluss aufgenommenen – Rechtsbehelfsbelehrung eine Beschwerdefrist von einem Monat mitgeteilt wird, obwohl diese – wie dargestellt – bei Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine auf das FamFG gegründete einstweilige Anordnung binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Ist jedoch der Beteiligte – wie hier – erstinstanzlich anwaltlich vertreten gewesen, so ist der Rechtsirrtum regelmäßig verschuldet und verhindert eine Wiedereinsetzung. Denn es gehört zu den Pflichten eines mit der Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren beauftragten Rechtsanwaltes, seinen Mandanten über den Inhalt einer im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidung zu informieren und zutreffend über die formellen Voraussetzungen des gegebenen Rechtsmittels zu belehren; erst danach endet sein Auftrag. Die Einführung der obligatorischen Rechtsbehelfsbelehrung in Verfahren nach dem FamFG hat daran nichts Grundsätzliches geändert, denn es gehört zu den allgemeinen Pflichten des Rechtsanwaltes, Fehlleistungen des Gerichts zu erkennen und ihnen entgegenzuwirken. Auch wenn das Gericht des ersten Rechtszuges entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung überhaupt keine oder nur eine unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung erteilt, wird es bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten deshalb in der Regel am ursächlichen Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumung fehlen, weil ein anwaltlich vertretener Beteiligter für die zutreffende Information über seine Rechtsmittelmöglichkeiten keiner Unterstützung durch eine Rechtsbehelfsbelehrung bedarf, da ihm das Gesetz bekannt ist (vgl. BGH FamRZ 2012, 1287; 2010, 1425). Die Fälle einer gesetzlich vorgeschriebenen, aber fehlenden bzw. unvollständigen Rechtsbehelfsbelehrung können allerdings nicht ohne weiteres mit der – hier vorliegenden – Konstellation einer inhaltlich unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung gleichgesetzt werden. Auch ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich auf die Richtigkeit einer durch das Gericht erteilten Rechtsbehelfsbelehrung vertrauen, zumal bei hinzutretenden Fehlern des Gerichts die Wiedereinsetzung mit besonderer Fairness zu handhaben ist (vgl. hierzu BGH NJW 2012, 1224). Gleichwohl muss von einem Rechtsanwalt erwartet werden, dass er die Grundzüge des Verfahrensrechts und das Rechtsmittelsystem in der jeweiligen Verfahrensart – insbesondere die zu wahrenden Fristen – kennt. Das Vertrauen in die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung kann er deshalb nicht uneingeschränkt, sondern nur in solchen Fällen in Anspruch nehmen, in denen die inhaltlich fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung zu einem unvermeidbaren, zumindest aber zu einem nachvollziehbaren und daher verständlichen Rechtsirrtum des Rechtsanwaltes geführt hat. Auch in den Fällen einer inhaltlich unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kann es daher an der Ursächlichkeit zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumung fehlen, wenn die durch das Gericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung offenkundig falsch gewesen ist und deshalb – ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand – nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (siehe zum Ganzen BGH FamRZ 2012, 1287 m.z.w.N.; vgl. auch BGH FamRZ 2012, 367). Die Anforderungen an einen entschuldbaren Rechtsirrtum dürfen zugleich nicht überspannt werden. Insbesondere wäre es rechtsfehlerhaft, allein die Vermeidbarkeit des Rechtsirrtums zu prüfen. Denn auch vermeidbare Rechtsirrtümer können entschuldbar sein. Der Maßstab für die Entschuldbarkeit eines durch das Gericht verursachten Rechtsirrtums darf nicht derart gefasst werden, dass die Wiedereinsetzung nur in Ausnahmefällen zu gewähren ist, weil eine eigene anwaltliche Prüfung den Fehler in aller Regel vermeiden könnte. Entschuldbar ist der Rechtsirrtum vielmehr schon dann, wenn die Rechtsmittelbelehrung nicht offenkundig fehlerhaft und der durch sie verursachte Irrtum nachvollziehbar ist (BGH NJW 2012, 2443). An diesen Maßstäben gemessen, die im Lichte der vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen seiner Rechtsprechung zur Wiedereinsetzung bei gerichtlicher Mitverursachung aufgestellten verfassungsrechtlichen Grundsätze (vgl. dazu BVerfGE 110, 339 m.w.N.) keinen Bedenken begegnen, ist die vom Familiengericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung nicht geeignet, bei einem Rechtsanwalt einen nachvollziehbaren Rechtsirrtum über die Frist zur Beschwerdeeinlegung hervorzurufen. Bereits und gerade auf der ersten Seite des angegangenen Beschlusses ist das Aktenzeichen des Verfahrens – „4 F 81/12 EASO“ – angegeben. Dass es sich mithin vorliegend um eine Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren handelt, springt daher schon beim ersten Betrachten des Beschlusses sofort ins Auge, zumal dies auch zweifelsfrei beim bloßen Lesen der auch insoweit eindeutigen Gründe der Entscheidung offenkundig ist. Das Wissen um die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen eine vom Familiengericht erstinstanzlich erlassene einstweilige Anordnung gehört zu den absoluten Grundkenntnissen des familiengerichtlichen Verfahrens, mit denen ein auf dem Gebiet des Familienrechts tätiger Rechtsanwalt – schon aus Haftungsgründen – zwingend und ohne weiteres vertraut sein muss. Den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin hätte sich daher auch ohne vertiefte Sachprüfung die hinsichtlich der Beschwerdefrist evidente Unrichtigkeit der vom Amtsgericht erteilten Rechtsbehelfsbelehrung aufdrängen müssen. Dies gilt umso mehr, als bereits vor Inkrafttreten des FamFG durch das FGG-RG die Beschwerdefrist gegen familiengerichtliche einstweilige Anordnungen zwei Wochen betragen hatte und im vorliegenden Falle die Fristwahrung nur die Kenntnis des Gesetzestextes vorausgesetzt hat (dazu OLG Brandenburg, FamRZ 2012, 474; anders das OLG Hamm, Beschluss vom 6. September 2012 – 14 WF 149/12 –, juris, für den Sonderfall, dass bis vor kurzem umstritten gewesen ist, welche Verfahrensvorschriften für die Beschwerde maßgeblich sind). Solche grundlegenden Kenntnisse des Verfahrensrechts müssen von jedem Rechtsanwalt, der die Vertretung eines Mandanten in einer Familiensache übernimmt, erwartet werden. Daher bedarf keiner Erörterung mehr, ob an einen Rechtsanwalt, der – wie hier die als Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin die Beschwerdeschrift unterzeichnende Rechtsanwältin – Fachanwalt für Familienrecht ist, in familiengerichtlichen Verfahren strengere Anforderungen zu stellen sind. Die Rechtsmittelbelehrung im beanstandeten Beschluss ist so offensichtlich fehlerhaft, dass ein durch sie erzeugter Irrtum der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin nicht mehr nachvollziehbar wäre. Der weitere Vortrag, mit dem die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin ihren Wiedereinsetzungsantrag stützen, rechtfertigt ebenfalls keine andere Sicht. Sie führen im Wesentlichen aus, dass ihre erfahrene, seit 18 Jahren als Büroleiterin tätige Rechtsfachwirtin, Frau D., die Weisung habe, die jeweiligen Rechtsmittelbelehrungen zu prüfen. Frau D. habe vorliegend übersehen, dass es sich bei dem der Anfechtung unterliegenden Beschluss des Familiengerichts um eine einstweilige Anordnung gehandelt habe, und habe daher auf die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung vertraut. Die Eintragung sei von der sachbearbeitenden Rechtsanwältin im Fristenbuch überprüft worden, wobei auch geprüft worden sei, ob die Frist mit der Rechtsmittelbelehrung übereingestimmt habe. Dass es sich hier um eine Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren gehandelt habe, sei auch von der sachbearbeitenden Rechtsanwältin übersehen worden. Auch diese Ausführungen genügen nicht den Anforderungen, die die vom Senat geteilte höchstrichterliche Rechtsprechung an die Glaubhaftmachung (§ 18 Abs. 3 S. 1 FamFG) der ein Verschulden an der Fristversäumung ausschließenden Tatsachen stellt. Ein Rechtsanwalt darf zwar im Ausgangspunkt die routinemäßige Fristberechnung seinen zuverlässigen und sorgfältig überwachten Bürokräften übertragen (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2012 – AnwZ (Bfrg) 15/12 –, juris). Auch kann dahinstehen, ob die nach dem Vortrag der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin im vorliegenden Einzelfall erfolgte Überprüfung der Fristeintragung (nur) anhand der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses den Anforderungen an die dem Rechtsanwalt obliegende Überwachung der Kanzleikräfte genüge getan hat. Denn dessen unbeschadet schuldet der Rechtsanwalt die eigene Prüfung des Fristablaufs im Zusammenhang mit der Vorlage der Entscheidung bei ihm. Für die Beschwerdefrist ist ihm das schon ab der Zustellung des Beschlusses möglich und zumutbar, weil die Beschwerdefrist – wie ausgeführt – mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses beginnt (vgl. BGH FamRZ 2012, 106; BGH, Beschluss vom 12. September 2012 – XII ZB 528/11 –, juris). Diese ist ausweislich des von den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin unterzeichneten Empfangsbekenntnisses am 30. Juli 2012 erfolgt. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätten die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin mithin die Richtigkeit der erteilten Rechtsmittelbelehrung eigenständig prüfen müssen. Dann hätte sich ihnen – wie dargestellt – unmittelbar deren Fehlerhaftigkeit aufdrängen müssen, so dass sie auf richtige Berechnung und Eintragung der Beschwerdefrist hätten hinwirken können und müssen. Keiner Vertiefung bedarf danach mehr, ob dem Umstand, dass die Entscheidung – wie in dem Erörterungstermin des Familiengerichts angekündigt – bereits am Folgetag dieses Termins erlassen und den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin sodann nur fünf Tage nach der mündlichen Erörterung zugestellt worden ist, ergänzend Bedeutung beizumessen ist. Das somit gegebene Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten ist der Antragsgegnerin auch zuzurechnen. Nach § 9 Abs. 4 FamFG steht das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters dem Verschulden eines Beteiligten gleich. Für Verfahrensbevollmächtigte sieht § 11 S. 5 FamFG eine entsprechende Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO vor, der auch das Verschulden eines Bevollmächtigten dem Verschulden des Beteiligten gleichstellt. Die Neuregelung durch das FamFG hat den Grundsatz der Zurechnung anwaltlichen Verschuldens also nicht aufgegeben (BGH FamRZ 2010, 1425). Nach alledem scheidet die Gewährung der von der Antragsgegnerin begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 4, 84 FamFG; ein Grund dafür, die Antragsgegnerin von den Kosten ihres von Anfang an unzulässigen Rechtsmittels zu entlasten, ist nicht ersichtlich. Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40 Abs. 1 S. 1, 41 S. 2, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Der Antragsgegnerin ist die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht ihrer unzulässigen Beschwerde zu verweigern (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 114 S. 1 ZPO). Gegen diesen Beschluss findet die Rechtsbeschwerde nicht statt (§ 70 Abs. 4 FamFG).