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Beschluss

6 UF 13/13

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2013:0114.6UF13.13.0A
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Leitsätze
Ein privater Versorgungsträger kann auch dann beschwerdebefugt sein, wenn er rügt, dass der Ausgleich eines bei ihm bestehenden Anrechts zu Unrecht unterblieben sei.(Rn.4)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Debeka Pensionskasse AG wird der am 14. August 2012 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel - 16 F 133/11 S - in Ziffer II Nr. 4 des Beschlusstenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Debeka Pensionskasse AG, Versicherungsnummer: pp., zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von pp. EUR nach dem Tarif PA3, ABAR-P 07/2009 nach Maßgabe der Teilungsordnung der Debeka Pensionskasse AG, Stand 9. September 2010, bezogen auf den 31. Mai 2011, übertragen. 2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses. 3. Beschwerdewert: 1.000 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein privater Versorgungsträger kann auch dann beschwerdebefugt sein, wenn er rügt, dass der Ausgleich eines bei ihm bestehenden Anrechts zu Unrecht unterblieben sei.(Rn.4) 1. Auf die Beschwerde der Debeka Pensionskasse AG wird der am 14. August 2012 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel - 16 F 133/11 S - in Ziffer II Nr. 4 des Beschlusstenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Debeka Pensionskasse AG, Versicherungsnummer: pp., zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von pp. EUR nach dem Tarif PA3, ABAR-P 07/2009 nach Maßgabe der Teilungsordnung der Debeka Pensionskasse AG, Stand 9. September 2010, bezogen auf den 31. Mai 2011, übertragen. 2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses. 3. Beschwerdewert: 1.000 EUR. I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am ... geheiratet. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner am 17. Juni 2011 zugestellt. In dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es auch - und dies ist allein Gegenstand des Beschwerdeverfahrens - angeordnet, dass der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Debeka Pensionskasse AG (weitere Beteiligte zu 3) unterbleibt (Ziffer I, 4 des Beschlusstenors). Hiergegen wendet sich die Debeka Pensionskasse AG mit ihrer Beschwerde, mit der sie rügt, dass das Familiengericht von einem unzutreffenden Ausgleichswert des bei ihr bestehenden Anrechts des Antragsgegners auf eine Rente aus einer betrieblichen Altersversorgung ausgegangen sei. Demgemäß sei der Versorgungsausgleich auch insoweit durchzuführen. Die Antragstellerin beantragt, zu entscheiden wie rechtens. Die übrigen Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert. II. Die Beschwerde ist gemäß § 50 ff FamFG zulässig. Insbesondere ist die Debeka Pensionskasse AG auch beschwerdebefugt, denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, wird ein am Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligter oder zu beteiligender Sozialversicherungsträger durch eine gerichtliche Entscheidung grundsätzlich bereits dann in seinem Recht beeinträchtigt, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne dass es auf eine finanzielle Mehrbelastung ankommt; dasselbe gilt seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Versorgungsausgleich am 1. September 2009 auch für einen privaten Versorgungsträger (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - XII ZB 588/11 -, m.w.N.), wobei dieser auch dann beschwert ist, wenn der Ausgleich eines bei ihm bestehenden Anrechts zu Unrecht unterblieben ist (Senatsbeschluss vom 11. August 2011 - 6 UF 82/11 -, FamRZ 2012, 306; OLG Frankfurt, FamFR 2012, 254). So liegt der Fall hier, denn die Debeka Pensionskasse AG beanstandet mit ihrer Beschwerde, dass das Familiengericht das bei ihr bestehende Anrecht des Antragsgegners nicht ausgeglichen hat. Die Beschwerde ist auch begründet. In Folge der zulässiger Weise beschränkten Anfechtung (vgl. dazu BGH FamRZ 2011, 547 und 1785; Senatsbeschluss vom 24. Januar 2011 - 6 UF 84/10 -, FamRZ 2011, 1655) ist die angegangene Entscheidung dem Senat nur hinsichtlich der nicht ausgeglichenen Anrechte des Antragsgegners bei der Debeka Pensionskasse AG - insoweit allerdings umfassend - zur Überprüfung angefallen. Nach der unangegriffen gebliebenen und zu keiner Beanstandung Anlass gebenden Auskunft der Debeka Pensionskasse AG vom 18. August 2011 (Bl. 29 ff d.A.VA) hat der Antragsgegner während der Ehezeit aus einer betrieblichen Altersversorgung Versorgungsanwartschaften auf eine Altersrente mit einem Kapitalwert von pp. EUR erlangt und der Ausgleichswert beläuft sich - unter Berücksichtigung der Teilungskosten von 200 EUR - auf pp. EUR. Dieses Anrecht, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 2 VersAusglG von hier pp. EUR übersteigt, ist entsprechend dem Vorschlag der Debeka Pensionskasse AG intern auszugleichen, wobei gegen die Ausgleichsmodalitäten keine Bedenken bestehen und auch nicht geltend gemacht sind. Entsprechend ist der angefochtene Beschluss teilweise abzuändern. Der Senat sieht von einer - von den Beteiligten auch nicht angeregten - mündlichen Erörterung der Sache (§ 221 Abs. 1 FamFG) ab, da bei den vorliegenden Gegebenheiten keine weitergehenden entscheidungserheblichen Erkenntnisse oder der Abschluss einer Vereinbarung (§ 26 FamFG) zu erwarten sind. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 150 FamFG, 20 FamGKG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf der unangegriffen gebliebenen Wertfestsetzung des Familiengerichts und berücksichtigt, dass von dem Rechtsmittel lediglich ein Anrecht betroffen ist. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern.