OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 UF 62/14

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2014:0908.6UF62.14.0A
23Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

23 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Im Rahmen des derzeit geltenden Kindschaftsrechts kann ein Wechselmodell vom Gericht jedenfalls nicht gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden, und zwar weder durch eine Sorge- noch durch eine Umgangsregelung. Ein Wechselmodell setzt außerdem jedenfalls eine Konsensfähigkeit der Eltern und deren hohe Bereitschaft und Fähigkeit zur Kommunikation und Kooperation voraus.(Rn.14) 2. Zu den Kriterien, an denen eine Umgangsregelung nach § 1684 Abs. 1 BGB auszurichten ist.(Rn.20) Feuert der Umgangsberechtigte den bestehenden Loyalitätskonflikt des Kindes an, indem er mit ihm außerhalb der Umgangszeiten heimlich SMS austauscht, in denen der betreuende Elternteil herabgesetzt wird, so besteht kein Anlass zur Einräumung eines großzügigen Umgangsrechts.(Rn.24)
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Völklingen vom 16. Mai 2014 – 8 F 400/13 UG – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Antragstellerin hat die Pflicht und das Recht, mit dem beteiligten Kind L. alle 14 Tage von samstags 10.00 Uhr bis sonntags 18.00 Uhr, beginnend mit dem 13. September 2014, Umgang zu pflegen. 2. Die Antragstellerin hat ferner die Pflicht und das Recht, mit dem beteiligten Kind L. jedes Jahr an folgenden Tagen Umgang zu pflegen: a. am 2. Weihnachtsfeiertag, am Ostermontag und am Pfingstmontag, jeweils von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr; b. am Geburtstag der Antragstellerin, dem 26. September, von 14.00 bis 18.00 Uhr; fällt der Geburtstag auf einen Schultag, beginnt der Umgang mit dem Schulende (derzeit 13.25 Uhr); c. am Muttertag, sofern dieser nicht ohnehin auf ein Umgangswochenende fällt, von 14.00 bis 18.00 Uhr. 3. Die Antragstellerin hat außerdem die Pflicht und das Recht, mit dem beteiligten Kind L., beginnend mit den Herbstschulferien 2014, Umgang zu pflegen, und zwar a. in geraden Kalenderjahren in der jeweils zweiten Hälfte der saarländischen Schulferien (Sommer-, Herbst-, Weihnachts- und Osterschulferien), beginnend mit dem ersten Tag der zweiten Ferienhälfte 10.00 Uhr bis zum letzten Ferientag 18.00 Uhr, b. in ungeraden Kalenderjahren in der jeweils ersten Hälfte der saarländischen Schulferien (Sommer-, Herbst-, Weihnachts- und Osterschulferien), beginnend mit dem ersten Ferientag 10.00 Uhr bis zum letzten Tag der ersten Ferienhälfte, 18.00 Uhr, c. wobei jeweils der erste Ferientag derjenige ist, der dem letzten Schultag vor den Ferien folgt, und der letzte Ferientag derjenige, der dem ersten Schultag nach den Ferien vorausgeht, jeweils gleichgültig, welcher Wochentag (ggf. auch Samstag oder Sonntag) dies ist, und außerdem – bei einer ungeraden Anzahl von Ferientagen – der in der Mitte der Ferien liegende Tag nicht vom Umgangsrecht erfasst ist. 4. Sowohl die Ferien- als auch die Feiertagsregelung gehen der periodischen Umgangsregelung vor. Die Regelung bezüglich des 2. Weihnachtsfeiertages hat Vorrang vor der Weihnachtsferienregelung, während die Osterferienregelung die Regelung hinsichtlich des Ostermontags verdrängt. 5. Die Antragstellerin holt L. jeweils pünktlich zu Beginn eines jeden Umgangs beim Antragsgegner bzw. – wenn Umgangsbeginn das Schulende ist – an L.s Schule ab und bringt sie pünktlich zum Ende eines jeden Umgangs wieder zum Antragsgegner zurück. 6. Der Antragsgegner übergibt der Antragstellerin zu Beginn eines jeden Umgangs L.s Reisepass und Krankenversicherungskarte; die Antragstellerin gibt diese zum Ende eines jeden Umgangs wieder dem Antragsgegner zurück. 7. Die Antragstellerin und der Antragsgegner werden darauf hingewiesen, dass bei vom jeweils Verpflichteten zu vertretender Zuwiderhandlung gegen die ihnen in diesem Beschluss jeweils auferlegten Verpflichtungen gegen den Verpflichteten ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angeordnet werden kann. Verspricht die Festsetzung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, so kann gegen den Verpflichteten unmittelbar Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten verhängt werden. II. Die Kosten des zweiten Rechtszuges tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner zu je ½; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Für die erste Instanz bewendet es bei der Kostenentscheidung des Familiengerichts. III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt. IV. Der Antragstellerin wird mit Wirkung vom 14. Juli 2014 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwältin pp., bewilligt. V. Dem Antragsgegner wird mit Wirkung vom 10. Juni 2014 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwältin pp., bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen des derzeit geltenden Kindschaftsrechts kann ein Wechselmodell vom Gericht jedenfalls nicht gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden, und zwar weder durch eine Sorge- noch durch eine Umgangsregelung. Ein Wechselmodell setzt außerdem jedenfalls eine Konsensfähigkeit der Eltern und deren hohe Bereitschaft und Fähigkeit zur Kommunikation und Kooperation voraus.(Rn.14) 2. Zu den Kriterien, an denen eine Umgangsregelung nach § 1684 Abs. 1 BGB auszurichten ist.(Rn.20) Feuert der Umgangsberechtigte den bestehenden Loyalitätskonflikt des Kindes an, indem er mit ihm außerhalb der Umgangszeiten heimlich SMS austauscht, in denen der betreuende Elternteil herabgesetzt wird, so besteht kein Anlass zur Einräumung eines großzügigen Umgangsrechts.(Rn.24) I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Völklingen vom 16. Mai 2014 – 8 F 400/13 UG – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Antragstellerin hat die Pflicht und das Recht, mit dem beteiligten Kind L. alle 14 Tage von samstags 10.00 Uhr bis sonntags 18.00 Uhr, beginnend mit dem 13. September 2014, Umgang zu pflegen. 2. Die Antragstellerin hat ferner die Pflicht und das Recht, mit dem beteiligten Kind L. jedes Jahr an folgenden Tagen Umgang zu pflegen: a. am 2. Weihnachtsfeiertag, am Ostermontag und am Pfingstmontag, jeweils von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr; b. am Geburtstag der Antragstellerin, dem 26. September, von 14.00 bis 18.00 Uhr; fällt der Geburtstag auf einen Schultag, beginnt der Umgang mit dem Schulende (derzeit 13.25 Uhr); c. am Muttertag, sofern dieser nicht ohnehin auf ein Umgangswochenende fällt, von 14.00 bis 18.00 Uhr. 3. Die Antragstellerin hat außerdem die Pflicht und das Recht, mit dem beteiligten Kind L., beginnend mit den Herbstschulferien 2014, Umgang zu pflegen, und zwar a. in geraden Kalenderjahren in der jeweils zweiten Hälfte der saarländischen Schulferien (Sommer-, Herbst-, Weihnachts- und Osterschulferien), beginnend mit dem ersten Tag der zweiten Ferienhälfte 10.00 Uhr bis zum letzten Ferientag 18.00 Uhr, b. in ungeraden Kalenderjahren in der jeweils ersten Hälfte der saarländischen Schulferien (Sommer-, Herbst-, Weihnachts- und Osterschulferien), beginnend mit dem ersten Ferientag 10.00 Uhr bis zum letzten Tag der ersten Ferienhälfte, 18.00 Uhr, c. wobei jeweils der erste Ferientag derjenige ist, der dem letzten Schultag vor den Ferien folgt, und der letzte Ferientag derjenige, der dem ersten Schultag nach den Ferien vorausgeht, jeweils gleichgültig, welcher Wochentag (ggf. auch Samstag oder Sonntag) dies ist, und außerdem – bei einer ungeraden Anzahl von Ferientagen – der in der Mitte der Ferien liegende Tag nicht vom Umgangsrecht erfasst ist. 4. Sowohl die Ferien- als auch die Feiertagsregelung gehen der periodischen Umgangsregelung vor. Die Regelung bezüglich des 2. Weihnachtsfeiertages hat Vorrang vor der Weihnachtsferienregelung, während die Osterferienregelung die Regelung hinsichtlich des Ostermontags verdrängt. 5. Die Antragstellerin holt L. jeweils pünktlich zu Beginn eines jeden Umgangs beim Antragsgegner bzw. – wenn Umgangsbeginn das Schulende ist – an L.s Schule ab und bringt sie pünktlich zum Ende eines jeden Umgangs wieder zum Antragsgegner zurück. 6. Der Antragsgegner übergibt der Antragstellerin zu Beginn eines jeden Umgangs L.s Reisepass und Krankenversicherungskarte; die Antragstellerin gibt diese zum Ende eines jeden Umgangs wieder dem Antragsgegner zurück. 7. Die Antragstellerin und der Antragsgegner werden darauf hingewiesen, dass bei vom jeweils Verpflichteten zu vertretender Zuwiderhandlung gegen die ihnen in diesem Beschluss jeweils auferlegten Verpflichtungen gegen den Verpflichteten ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angeordnet werden kann. Verspricht die Festsetzung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, so kann gegen den Verpflichteten unmittelbar Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten verhängt werden. II. Die Kosten des zweiten Rechtszuges tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner zu je ½; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Für die erste Instanz bewendet es bei der Kostenentscheidung des Familiengerichts. III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt. IV. Der Antragstellerin wird mit Wirkung vom 14. Juli 2014 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwältin pp., bewilligt. V. Dem Antragsgegner wird mit Wirkung vom 10. Juni 2014 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwältin pp., bewilligt. I. Wegen der zahlreichen zwischen den Eltern geführten kindschaftsrechtlichen Verfahren wird auf die Sachdarstellung im Senatsbeschluss vom 8. September 2014 – 6 UF 70/14 – Bezug genommen. In diesem wurde – in Abänderung des dort angegriffenen Beschlusses des Familiengerichts – 8 F 370/12 SO –, in dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht für L. dem Vater übertragen und im Übrigen – unter klarstellender Ausnahme der durch einen Beschluss vom 31. Juli 2013 – 8 F 299/13 SO – getroffenen Zuweisung der Alleinentscheidungsbefugnis des Vaters bezüglich der psychologischen Behandlung L.s – die gemeinsame Sorge aufrechterhalten worden war – dem Vater die alleinige elterliche Sorge für L. übertragen. Im vorliegenden Verfahren hat das Familiengericht die Eltern, L., ihren Verfahrensbeistand, die Umgangspflegerin und die Sachbearbeiterin des Jugendamts persönlich angehört. Durch den angefochtenen Beschluss vom 16. Mai 2014, auf den auch wegen der Einzelheiten der umfangreichen Umgangsregelung Bezug genommen wird, hat das Familiengericht der Mutter – ausdrücklich im Sinne der Herstellung eines Wechselmodells – ein Umgangsrecht mit L. jede zweite Woche von dienstags 18 Uhr bis zu nächsten Dienstag, 18 Uhr, beginnend am 3. Juni 2014, eingeräumt und eine Umgangsregelung in den Schulferien, an bestimmten Feiertagen und weiteren Tagen getroffen sowie weitere Anordnungen nach § 1684 Abs. 2 BGB erlassen. Mit seiner Beschwerde, die der Vater mit einem Antrag nach § 64 Abs. 3 FamFG verbunden hat, hat der Vater zunächst die Anordnung eines weniger ausgiebigen, aber unbegleiteten Umgangsrechts der Mutter erstrebt; wegen der Einzelheiten des Beschwerdeantrags wird auf die Beschwerdeschrift vom 30. Mai 2014 verwiesen. Durch Senatsbeschluss vom 26. Juni 2014, auf den Bezug genommen wird, hat der Senat auf der Grundlage von § 64 Abs. 3 FamFG im Wege einstweiliger Anordnung den angegangenen Beschluss vorläufig teilweise abgeändert und der Mutter ein Umgangsrecht alle 14 Tage von freitags 13.25 Uhr bis montags 8.00 Uhr sowie ein wöchentliches Umgangsrecht von mittwochs 13.25 Uhr bis donnerstags 8.00 Uhr und in den Wochen, in denen kein Wochenendumgang stattfindet, freitags von 13.25 bis 19.00 Uhr sowie in der zweiten Hälfte der saarländischen Schulferien eingeräumt. Die Mutter bittet um Zurückweisung der Beschwerde und hilfsweise um eine Umgangsausgestaltung, die großzügiger als die in der vorläufigen Senatsregelung ist; insoweit wird die Beschwerdeerwiderung vom 14. Juli 2014 in Bezug genommen. Beide Eltern suchen ferner um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach. Der Verfahrensbeistand hat unter dem 6. August 2014 berichtet, Protokolle zahlreicher SMS-Wechsel zwischen der Mutter und L. im Zeitraum 11. bis 18. Juli 2014 vorgelegt (Bl. 341 ff. d.A.) und um gutachterliche Überprüfung dahin gebeten, ob der derzeit stattfindende unbegleitete Umgang der Mutter mit L. dem Kindeswohl entspricht oder nicht vielmehr wieder über eine Begleitung des Umgangs nachgedacht werden solle (Bl. 340 d.A.). Der Vater hat daraufhin eine Regelung des Umgangsrechts zu Ungunsten der Mutter beantragt (Bl. 372 d.A.) und sich der Anregung der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Erforderlichkeit einer Einschränkung des mütterlichen Umgangsrechts angeschlossen (Bl. 374 d.A.). Die Mutter verteidigt weiterhin ihr Recht auf unbegleiteten Umgang mit L.. Das vom Senat angehörte Jugendamt hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Dem Senat haben die Akten 8 F 370/12 SO, 8 F 110/13 EAUG, 8 F 409/13 UG des Amtsgerichts Völklingen vorgelegen. II. Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Vaters – durch die dem Senat der angefochtene Beschluss umfassend zur Überprüfung angefallen ist (dazu Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2014 – 6 UF 50/14 –, vom 23. Januar 2013 – 6 UF 20/13 –, NJW-RR 2013, 452, und vom 24. Januar 2011 – 6 UF 126/10 –, FamRZ 2011, 826; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis, 6. Aufl., § 9, Rz. 6, jeweils m.w.N.) – hat Erfolg und führt zu einer Reduzierung des unbegleiteten Umgangsrechts der Mutter mit L.. Die angegriffene Umgangsregelung kann – wie bereits in der einstweiligen Anordnung des Senats vom 26. Juni 2014 ausgeführt – schon aus Rechtsgründen keinen Bestand haben. Das Familiengericht hat seine Umgangsregelung, die – zeitlich betrachtet – der Anordnung eines Wechselmodells gleichkommt, für zulässig erachtet, wenn sie – und weil sie aus seiner Sicht – dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Diese – im beanstandeten Beschluss nicht belegte – Rechtssicht steht in Widerspruch zur ganz herrschenden, vom Senat geteilten Auffassung. Im Rahmen des derzeit geltenden Kindschaftsrechts kann ein Wechselmodell vom Gericht jedenfalls nicht – wie hier – gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden (Senatsbeschluss vom 5. März 2008 – 6 UF 87/07 –; KG FamRZ 2014, 50; OLG München FamRZ 2013, 1822; OLG Naumburg FamRZ 2014, 50; OLG Hamm FamRZ 2012, 1883; OLG Brandenburg FamFR 2013, 574; FamRZ 2010, 1352; 2009, 1759; 2003, 1949; OLG Hamm NJW 2012, 398; OLG Düsseldorf ZKJ 2011, 256; OLG Stuttgart FamRZ 2007, 1266; Staudinger/Coester, BGB, Neubearbeitung 2009, § 1671, Rz. 23; Hinweis des Vorstandes des Deutschen Familiengerichtstages e.V. zum Wechselmodell, FF 2014, 46; Stellungnahme der Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. zum Wechselmodell im deutschen Familienrecht, FamRZ 2014, 1157; Völker/Clausius, FamRMandat – Sorge- und Umgangsrecht, 6. Aufl. 2014, § 1, Rz. 321, jeweils m.w.N.). Das Familiengericht hat im Ansatz zutreffend erkannt, dass die Anordnung eines Wechselmodells durch eine Sorgerechtsregelung nach § 1671 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 BGB – die allerdings im vorliegenden Verfahren, in dem nur das Umgangsrecht der Mutter mit dem Kind gegenständlich ist, ohnehin nicht hätte erlassen werden können – rechtlich nicht möglich ist. Denn Inhalt der an dieser Vorschrift ausgerichteten Entscheidung kann nach dem Gesetzeswortlaut nur die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils davon auf einen der Elternteile sein (Senatsbeschluss vom 5. März 2008 – 6 UF 87/07 –; OLG Stuttgart FamRZ 2007, 1266); außerdem ist das Wechselmodell als Frage der Sorgeausübung – und nicht der Sorgerechtszuweisung – einzustufen und unterfällt daher auch deswegen nicht der richterlichen Regelungskompetenz nach § 1671 Abs. 1 BGB (Stellungnahme der Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. zum Wechselmodell im deutschen Familienrecht, a.a.O. m.w.N.). Diese sorgerechtlich klare Ausgangslage zu umgehen, indem – wie das Familiengericht in der angegriffenen Entscheidung – das Umgangsrecht des anderen Elternteils so ausgestaltet wird, dass die Zeiträume, während derer sich das Kind bei jedem seiner Elternteile aufhält, in ihrer Summe etwa gleich lang sind, missachtet jene eindeutige gesetzgeberische Entscheidung und ist daher abzulehnen, zumal das Umgangsrecht nicht dazu dient, eine gleichberechtigte Teilhabe der Eltern am Leben ihres Kindes sicherzustellen (Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 8. Mai 2012 – 9 UF 23/12 –; OLG Brandenburg FF 2012, 457; Coester FF 2010, 10, 12; Jokisch FuR 2013, 679, 681; Völker/Clausius, a.a.O.; Stellungnahme der Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. zum Wechselmodell im deutschen Familienrecht, a.a.O. m.w.N.). Hiernach kann dahinstehen, dass das Wechselmodell nach der Rechtsprechung beider Familiensenate des Saarländischen Oberlandesgerichts und ganz herrschender Meinung außerdem jedenfalls eine Konsensfähigkeit der Eltern und deren hohe Bereitschaft und Fähigkeit zur Kommunikation und Kooperation voraussetzt (Senatsbeschluss vom 9. September 2010 – 6 UF 31/10 –; Beschlüsse des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 28. November 2012 – 9 UF 123/11 – und vom 2. Juli 2012 – 9 UF 9/12 –; ebenso OLG Naumburg FamRZ 2014, 50; OLG München FamRZ 2013, 1822; OLG Hamm FamRZ 2012, 1883; NJW 2012, 398; OLG Brandenburg FamRZ 2009, 1759; OLG Nürnberg FamRZ 2011, 1803; OLG Düsseldorf ZKJ 2011, 256; OLG Koblenz FamRZ 2010, 738; OLG Stuttgart FamRZ 2007, 1266). Dessen unbeschadet – und selbständig eine Modifikation der familiengerichtlichen Umgangsregelung rechtfertigend – muss das Umgangsrecht der Mutter jedenfalls aufgrund der im Beschwerdeverfahren zutage getretenen neuen Umstände auf eine deutlich niedrigere Frequenz, auch hinsichtlich der Übernachtungen, zurückgefahren werden. Das Umgangsrecht eines Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen. Das Umgangsrecht ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Die Gerichte müssen sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG FamRZ 2013, 433; 2010, 1622; 2009, 399; Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 – 6 UF 32/10 –, MDR 2011, 106, m.w.N.). Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben werden durch § 1684 Abs. 1 BGB konkretisiert, demzufolge das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat und jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt ist. Im Rahmen einer gerichtlich festzulegenden Umgangsregelung ist nach § 1697a BGB diejenige Entscheidung zu treffen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Insoweit sind insbesondere die Belastbarkeit des Kindes, die bisherige Intensität seiner Beziehungen zum Umgangsberechtigten und seine Vertrautheit mit diesem, die räumliche Entfernung der Eltern voneinander, die Interessen und Bindungen von Kind und Eltern, das Verhältnis letzterer zueinander – einschließlich ihres Konfliktniveaus –, die persönliche und berufliche Situation und Betreuungsmöglichkeiten des Umgangsberechtigten, der Wille des Kindes, soweit er mit seinem Wohl vereinbar ist, sowie dessen Alter und altersbedingtes Zeitempfinden, Entwicklungs- und Gesundheitszustand in den Blick zu nehmen (Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 – 6 UF 20/13 –, vgl. Völker/Clausius, a.a.O., § 2, Rz. 65 m.w.N.). An die – einfachrechtlich auf § 1684 Abs. 4 BGB zu gründende – Einschränkung des Umgangsrechts eines Elternteils sind strenge Maßstäbe anzulegen, deren Wahrung das Gericht von Amts wegen und wegen des stets letztentscheidenden Kindeswohls (vgl. BVerfGE 56, 363; BVerfG FuR 2008, 338) unabhängig von einem etwaigen Einvernehmen der Eltern (vgl. dazu BGH FamRZ 2012, 533) zu überprüfen hat. Eine Einschränkung des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. zum Ganzen BVerfG FamRZ 2013, 433; 2010, 1622; 2009, 399; BGH FamRZ 1994, 158; Senatsbeschluss vom 24. Januar 2011 – 6 UF 116/10 –, FamRZ 2011, 1409). Letzteres setzt eine gegenwärtige Gefahr in solchem Maße voraus, dass sich bei ihrem weiterem Fortschreiten eine erhebliche Schädigung der weiteren Entwicklung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. dazu BVerfG FamRZ 2012, 1127; 2009, 1472; Senatsbeschlüsse vom 16. Februar 2010 – 6 UF 96/09 –, FamRZ 2010, 1746 m.w.N., und vom 29. Februar 2012 – 6 UF 13/12 –). Die längerfristige Anordnung begleiteten Umgangs bedeutet eine erhebliche Einschränkung des Umgangsrechts. Sie beschränkt nicht nur den umgangsberechtigten Elternteil massiv in seinem Elternrecht und bedeutet im Regelfall für diesen eine erhebliche Zumutung, sondern greift auch intensiv in das Recht des Kindes ein, mit jenem grundsätzlich ohne Beobachtung durch Dritte Umgang zu pflegen (vgl. BVerfG FamRZ 2008, 494 m. Anm. Völker in FamRB 2008, 139; BGHZ 51, 219; Senatsbeschluss vom 25. März 2010 – 6 UF 136/09 –, FamRZ 2010, 2085; siehe zum Ganzen auch Senatsbeschluss vom 15. März 2012 – 6 UF 22/12 –). Hieran gemessen kann der Mutter derzeit nur ein – auch im Vergleich zum Senatsbeschluss vom 26. Juni 2014 – deutlich geringeres Umgangsrecht zugebilligt werden, ohne dass sogleich eine Einschränkung ihres Umgangsrechts veranlasst wäre. Die vom Verfahrensbeistand mit Bericht vom 6. August 2014 vorgelegten Protokolle zahlreicher SMS-Wechsel zwischen der Mutter und L. im Zeitraum 11. bis 18. Juli 2014 belegen in eindrücklicher Weise, dass die Mutter in besonders schwerwiegender Weise gegen ihre Loyalitätspflicht (§ 1684 Abs. 2 BGB) verstößt. Nach dieser Vorschrift haben die Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert (vgl. dazu BGH FamRZ 2012, 533; Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2012 – 6 WF 381/12 –, ZKJ 2013, 79 m.w.N.). Demnach hat die Mutter mit L. – ohne Wissen des Vaters – SMS gewechselt, in denen sie L. ausdrücklich aufgefordert hat, vorsichtig zu sein, die SMS-Wechsel seien „gefährlich, weil es sowieso rauskommt“; „Du muss sehr aufpassen mit dem, was Du tust, ja?“; „Sei vorsichtig, dass Du nicht erwischt wirst!“; „Lösche bitte alle SMS von mir, falls Handy gefunden wird, ja!“; „L., das holen sie Dir in der Schule ab, auch wenn Du meinst, dass Dich keiner sieht. Du irrst Dich! Du hast doch mehrere Erwachsene um dich herum!“; „Dort sind viel mehr Leute, die Dich damit sehen!“ Einem Kind solche Geheimnistuerei vor dem eigenen Vater aufzugeben, beweist erhebliche erzieherische Defizite. Gleiches gilt, soweit die Mutter SMS L.s unwidersprochen hingenommen hat, in denen der Vater als „der Alte“ bezeichnet wird (SMS L.: „Ich hasse den Alten“ – Antwort-SMS der Mutter: „Alles klar“ – etwas später SMS L.: „Geht nicht weil der Alte staubsaugt vor meiner Tür“ – Antwort-SMS der Mutter: „Dann spiel jetzt ein bisschen. Vielleicht kannst Du nachmittags oder abends schreiben. Sei vorsichtig, dass Du nicht erwischt wirst!“ – Am Folgetag SMS L.: „Mich gelangweilt und den Alten geärgert“ – erneut keine Reaktion der Mutter auf diese Bezeichnung). Auch hat die Mutter L.s Leben beim Vater in eigenen SMS an L. erheblich herabgesetzt und L. auch dadurch noch tiefer in ihren Loyalitätskonflikt verstrickt, dass sie ihr Vorwürfe macht, sie würde sich nicht genug wehren („Ja, ich weiß, ich vermisse Dich auch so sehr, aber Du kennst doch die Wochenenden bei D.!“; „Wie willst Du denn 21 Tage Sommerferien nur bei D. aushalten?“ – Antworten L.: „Ich weiß nicht“, „Ich habe dich lieb bis zum Himmel und noch mehr“ – Replik Mutter: „Das ist eine schlechte Antwort! Du lässt ja alles mit Dir machen + nimmst alles hin. Und solange wird sich in den nächsten Jahren nichts ändern. Vergiss mich nicht!“). Die Reaktion L.s verwundert denn auch nicht: „Darf ich weglaufen. Werde ich nie.“ Jedenfalls durch dieses Verhalten der Mutter ist der vom Senat noch in der einstweiligen Anordnung vom 26. Juni 2014 angeordneten Umgangsregelung der Boden entzogen; sie entspricht nicht mehr dem Kindeswohl. Die Mutter vertieft – entgegen ihrer Absichtserklärung in der Beschwerdeschrift im parallelen Sorgerechtsbeschwerdeverfahren 6 UF 70/14, sie kenne den Loyalitätskonflikt des Kindes und wolle es von weiteren Belastungssituationen und -tendenzen fernhalten (Bl. 803 d. BA 6 UF 70/14) – in unverantwortlicher Weise genau diese innere Spaltung des Kindes. Bei seiner im Rahmen von § 1684 Abs. 1 BGB getroffenen Umgangsregelung hat der Senat berücksichtigt, dass die Möglichkeiten der Mutter, L. zu beeinflussen, reduziert werden müssen und spiegelbildlich dem Vater – auch an den Abenden der Rückkehr L.s zu ihm – noch genügend Zeit bleiben muss, etwaige Manipulationen L.s durch die Mutter aufzufangen. Deshalb entspricht es im Rahmen des periodischen Umgangs L.s Wohl am besten, wenn kein solcher mehr unter der Woche – der bei Kindern in L.s Alter ohnehin nicht durch den Zweck des Umgangs geboten ist – und an den Wochenenden der Umgang nur noch mit einer Übernachtung stattfindet. Im Rahmen der Ferienregelung hält der Senat einen jährlichen Wechsel für angemessen; da die Mutter derzeit unstreitig nicht arbeitet, steht dem auch ihr Vortrag hinsichtlich der jährlichen Urlaubssperre in der zweiten Woche der Weihnachtsferien – jedenfalls dieses Jahr – nicht entgegen. Ein weitergehender als der vom Senat befürwortete Umgang an den zweiten Feiertagen, am Muttertag und am Geburtstag der Mutter ist ebenfalls nicht veranlasst; das diesbezügliche Begehren der Mutter geht weit über das hinaus, was der Senat sogar Elternteilen in ständiger Übung zubilligt, deren Elternebene intakt ist und die noch gemeinsam sorge- und daher beide erziehungsberechtigt sind. Der Senat hat darüber hinaus gewogen, sachverständig klären zu lassen, ob es nicht sogar einer Einschränkung des Umgangsrechts der Mutter nach § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB – in Form eines begleiteten Umgangs – bedarf. Er hat hiervon aber – derzeit – in Ansehung der dargestellten strengen Maßstäbe abgesehen. Allerdings hat die Mutter eine solche Umgangseinschränkung zu gewärtigen, falls sie nicht unverzüglich von ihren Verhaltensweisen ablässt. Sie sollte sich dringend vor Augen halten, wie massiv sie L. damit psychisch beeinträchtigt. Sie wird akzeptieren müssen, dass der Senat die Alleinsorge nunmehr unanfechtbar dem Vater übertragen hat, der somit allein über die Erziehung L.s zu entscheiden hat. Soweit das Familiengericht die Antragstellerin in Ziffer 9. des beanstandeten Beschlusses verpflichtet hat, die psychologische Behandlung L.s bei der Dipl.-Psychologin Lo. zu unterstützen, indem die Antragstellerin dafür Sorge trägt, dass L. auch in den Zeiten, in denen ihr ein Umgangsrecht mit L. zusteht, die entsprechenden Behandlungen ordnungsgemäß wahrnimmt, bedarf es dieser – allerdings aus Sicht des Familiengericht folgerichtigen Anordnung (§ 1684 Abs. 3 S. 2 i.V.m. Abs. 2 S. 1 BGB) – im Lichte der Umgangsregelung des Senats nicht mehr, da kein Umgang mehr unter der Woche stattfindet und es dem Antragsgegner zuzumuten ist, die Behandlungstermine nicht für Tage zu vereinbaren, an denen der Antragstellerin ein Umgangsrecht mit L. zusteht. Nach alledem ist die angegangene Entscheidung im tenorierten Umfang abzuändern, wobei insbesondere mit Blick auf den Schriftsatz der Mutter vom 8. September 2014 die Ferienregelung noch präziser gefasst ist. Die Folgenankündigung in Ziffer I. 7. gründet sich auf § 89 Abs. 2 FamFG. Der Senat hat von einer Wiederholung der erstinstanzlich durchgeführten persönlichen Anhörungen und mündlichen Erörterung im Beschwerderechtszug abgesehen, weil eine erneute Vornahme keine zusätzlichen, für die hier getroffene Entscheidung erheblichen (§ 26 FamFG) Erkenntnisse hat erwarten lassen (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG). Dies gilt auch hinsichtlich weiterer Ermittlungen, insbesondere einer sachverständigen Begutachtung. Der Senat verfügt über eine zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung (vgl. dazu BVerfG FamRZ 2010, 1622; 2009, 291, 399 und 1897; 2007, 105; BGH FF 2012, 67 m. Anm. Völker; BGH FamRZ 2010, 720) hinsichtlich der Ausgestaltung des Umgangs und für die Beurteilung, dass ein unbegleiteter Umgang – jedenfalls derzeit – das Wohl L.s noch nicht im strengen Sinne des § 1684 Abs. 4 BGB gefährdet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG. Beiden Eltern ist nach § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO (bezüglich der Mutter i.V.m. § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO) ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter – hier gebotener – Beiordnung ihrer jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten (§ 78 Abs. 2 FamFG) zu bewilligen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG).