OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 UF 32/17

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2017:0511.6UF32.17.0A
8Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Begrenzung des Unterhalts verlangt neben dem Härtegrund - hier: § 1579 Nr. 2 BGB - tatbestandlich stets auch eine grobe Unbilligkeit der Inanspruchnahme für den Unterhaltspflichtigen unter Wahrung der Belange des Unterhaltsberechtigten (hier verneint).(Rn.18)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 10. Januar 2017 - 54 F 205/16 UE - abgeändert und werden die Anträge des Antragstellers abgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten beider Rechtszüge. 3. Der Beschluss ist sofort wirksam.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Begrenzung des Unterhalts verlangt neben dem Härtegrund - hier: § 1579 Nr. 2 BGB - tatbestandlich stets auch eine grobe Unbilligkeit der Inanspruchnahme für den Unterhaltspflichtigen unter Wahrung der Belange des Unterhaltsberechtigten (hier verneint).(Rn.18) 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 10. Januar 2017 - 54 F 205/16 UE - abgeändert und werden die Anträge des Antragstellers abgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten beider Rechtszüge. 3. Der Beschluss ist sofort wirksam. I. Die Beteiligten streiten zweitinstanzlich noch für die Zeit ab Dezember 2016 um die Abänderung der nachehelichen Unterhaltspflicht des im April 1960 geborenen Antragstellers (fortan: Ehemann) gegenüber der im Juli 1963 geborenen Antragsgegnerin (Ehefrau). Die Beteiligten, beide Deutsche, heirateten einander am 4. März 1983. Aus der Ehe gingen die Töchter N., geboren am …, und Na., geboren am …, hervor, die im streitgegenständlichen Unterhaltszeitraum nicht mehr unterhaltsbedürftig sind. Die Beteiligten trennten sich im August 2012 durch Auszug der Ehefrau aus der Ehewohnung voneinander, in welcher der Ehemann bis heute mit seiner neuen Lebensgefährtin mietfrei lebt, welche vollschichtig arbeitet. Die Ehewohnung befindet sich in einem Anwesen, das zu je ¼ im Miteigentum der Beteiligten und zu ½ im Miteigentum des Bruders des Ehemannes steht. Der Ehemann zahlte ab Februar 2013 monatlichen Trennungsunterhalt von 530 EUR. Die Ehefrau unterhält spätestens seit Dezember 2013 eine Beziehung zu Herrn R. St. (fortan: Lebensgefährte), der in D. wohnt; die Ehefrau hat allerdings ihre eigene Wohnung beibehalten. Im vor dem Amtsgericht - Familiengericht - in Saarbrücken geführten Ausgangsverbundverfahren 54 F 310/13 S wurde der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes am 5. Dezember 2013 zugestellt. Durch Beschluss vom 23. Dezember 2014 schied das Familiengericht die Ehe der Beteiligten, regelte den Versorgungsausgleich (Ziffern I. und II. des Beschlusses) und verpflichtete den Ehemann in Ziffer III. dazu, an die Ehefrau ab Rechtskraft der Scheidung und bis einschließlich Februar 2023 nachehelichen Unterhalt in Höhe von 386 EUR monatlich zu zahlen. Dem Beschluss, der seit dem 10. Februar 2015 rechtskräftig ist, lag hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts ein Aufstockungsunterhaltsanspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB zugrunde. Das Familiengericht ging für die im vorliegenden Verfahren allein noch der Erörterung bedürfende Zeit ab Dezember 2016 von einem fiktiven Einkommen der Ehefrau aus vollschichtiger abhängiger Beschäftigung zu einem Stundenlohn von 8,50 EUR brutto - netto 1.089,63 EUR monatlich - aus, das es um 5% fiktive berufsbedingte Aufwendungen und ein Anreizsiebtel bereinigte. Auf Seiten des Ehemannes stellte das Familiengericht ein Monatsnettoeinkommen von 1.771,55 EUR und eine Unfallrente von 476,27 EUR monatlich fest; es bereinigte diese Einkünfte um das Darlehen für das - voll finanzierte - Haus mit einer Monatsrate von 562 EUR, eine Lebensversicherung mit einem Monatsbeitrag von 60 EUR, eine Unfallversicherung mit einem Monatsbeitrag von 15,60 EUR, eine Zusatzkrankenversicherung mit einem Monatsbeitrag von 6,98 EUR, Fahrtkosten von monatlich 18,33 EUR, monatliche Zahlungen auf eine Lebensversicherung der Ehefrau von 28,83 EUR und ein Anreizsiebtel. Anschließend erhöhte es das verbleibende Einkommen des Ehemannes um einen Wohnwert von 500 EUR. Den hiernach auf 507,28 EUR errechneten Unterhaltsanspruch der Ehefrau setzte das Familiengericht nach § 1578 b BGB zunächst auf 386 EUR herab und begrenzte ihn zeitlich bis einschließlich Februar 2013. Im vorliegenden Verfahren hat der Ehemann nach vorgerichtlicher Verzichtsaufforderung vom 19. Mai 2016 mit am 2. Juni 2016 eingegangenem und der Ehefrau am 1. Juli 2016 zugestelltem Antrag die Abänderung der Ziffer III. des Ausgangsbeschlusses dahin begehrt, dass er der Ehefrau ab 1. Juni 2016 keinen Unterhalt mehr schuldet, und erstrebt, dass die Ehefrau verpflichtet wird, die zum Zwecke der Abwendung der Zwangsvollstreckung für die Zeit ab dem 1. Juni 2016 gezahlten Unterhaltsbeträge nach Maßgabe der Abänderungsentscheidung an den Ehemann zurückzuzahlen. Er hat geltend gemacht, dass der Unterhaltsanspruch der Ehefrau verwirkt sei, da sie spätestens seit September 2013 in einer neuen gefestigten Lebensgemeinschaft lebe. Die Ehefrau hat auf Antragsabweisung angetragen. Durch den angefochtenen Beschluss vom 10. Januar 2017, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht - unter Abweisung der weitergehenden Anträge - den Ausgangsbeschluss in Ziffer III. dahin abgeändert, dass der Ehemann der Ehefrau ab 1. Dezember 2016 keinen Unterhalt mehr schuldet, und die Ehefrau verpflichtet, an den Ehemann 386 EUR zurückzuzahlen. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Ehefrau ihren erstinstanzlichen Abweisungsantrag weiter, soweit das Familiengericht dem Antrag des Ehemannes stattgegeben hat. Der Ehemann bittet um Zurückweisung der Beschwerde. Der Senat hat die Akten 54 F 310/13 S des Amtsgerichts Saarbrücken zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. II. Die gemäß §§ 117, 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat Erfolg und führt unter Abänderung des angegriffenen Beschlusses zur Abweisung der Anträge des Ehemannes. Unangefochten und rechtsbedenkenfrei ist das Familiengericht von der Zulässigkeit des Abänderungsbegehrens des Ehemannes ausgegangen (§ 238 Abs. 1 S. 2 FamFG). Der Abänderungsantrag ist allerdings unbegründet. Nach § 238 Abs. 4 FamFG setzt die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Unterhalt voraus, dass sich die für die Bestimmung der Höhe und Dauer der Leistungen maßgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Dabei ist zu beachten, dass die Grundlagen der Ausgangsentscheidung im Abänderungsverfahren zu wahren sind und eine Fehlerkorrektur wegen der Rechtskraft des Ausgangsurteils nicht zulässig ist. Das Abänderungsverfahren ermöglicht daher weder eine freie, von der bisherigen Höhe unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts noch eine abweichende Beurteilung derjenigen Verhältnisse, die bereits im Ersturteil eine Bewertung erfahren haben. Vielmehr besteht die Abänderungsentscheidung in einer unter Wahrung der bindenden Grundlagen des Unterhaltstitels vorzunehmenden Anpassung desselben an veränderte Verhältnisse. Für das Ausmaß der Abänderung kommt es darauf an, welche Umstände für die Bemessung der Unterhaltsrente seinerzeit maßgebend waren und welches Gewicht ihnen dabei zugekommen ist. Auf dieser Grundlage ist im Abänderungsverfahren unter Berücksichtigung der neuen Verhältnisse festzustellen, welche Veränderungen in diesen Umständen eingetreten sind und welche Auswirkungen sich daraus für die Höhe des Unterhalts ergeben. Die rechtliche Bindung des Gerichts des Abänderungsantrags an die Grundlagen des früheren Urteils erfasst diejenigen unverändert gebliebenen tatsächlichen Verhältnisse, die der Richter des ersten Verfahrens - nach dem Vortrag der Beteiligten und einer etwa durchgeführten Beweisaufnahme - festgestellt und denen er Bedeutung für die Unterhaltsbemessung beigelegt hat. Die Darlegungs- und Beweislast für die Abänderungsvoraussetzungen trägt der Abänderungsantragsteller, der auch die wesentlichen Umstände, die für die Ersttitulierung maßgebend waren, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat (vgl. BGH FamRZ 2010, 1150 und 1884; 2007, 1459; Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 2011 - 6 UF 114/10 -, FamFR 2011, 153, und vom 19. Mai 2011 - 6 UF 159/10 -; Beschlüsse des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandes-gerichts vom 3. Dezember 2014 - 9 UF 50/14 -, vom 29. Oktober 2014 - 9 UF 34/14 - und vom 27. Juni 2012 - 9 UF 6/12 -). Liegen vom Abänderungsantragsteller vorgetragene Umstände im Wahrnehmungsbereich des Abänderungsantragsgegners, so kann dieser sich allerdings nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen zurückziehen, sondern trifft ihn eine verschärfte Darlegungslast (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 138 Abs. 4 ZPO; siehe dazu Senatsbeschluss vom 16. Juli 2015 - 6 UF 36/15 -; Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., § 6, Rz. 746 i.V.m. Rz. 741 ff. m.w.N.). Hieran gemessen liegen die Voraussetzungen für eine Abänderung des Ausgangsbeschlusses nicht vor. Dass der Ehefrau weiterhin dem Grunde nach aus § 1573 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zusteht, steht zwischen den Beteiligten außer Streit. Auch die Feststellungen, auf die das Familiengericht die Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau für die Zeit (auch) ab Dezember 2016 gegründet hat, sind zwischen den Beteiligten nicht umstritten, so dass im Ausgangspunkt von einem - gemäß § 1578 b BGB herabgesetzten - Unterhaltsanspruch der Ehefrau von 386 EUR monatlich auszugehen ist. Dieser Unterhaltsanspruch ist jedoch - abweichend von der Sicht des Familiengerichts - nicht gemäß § 1579 BGB weiter herabzusetzen oder zeitlich kürzer als im Ausgangserkenntnis zu begrenzen. Nach höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung - auch des Senats - ist durch die zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Neuregelung des § 1579 Nr. 2 BGB die verfestigte Lebensgemeinschaft als eigenständiger Härtegrund in das Gesetz übernommen worden. Auch damit wird kein vorwerfbares Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten sanktioniert. Zweck der Vorschrift ist es vielmehr, rein objektive Gegebenheiten bzw. Veränderungen in den Lebensverhältnissen des bedürftigen Ehegatten zu erfassen, die eine dauerhafte Unterhaltsleistung unzumutbar erscheinen lassen. Auch die gesetzliche Neuregelung hat nicht festgelegt, ab wann von einer verfestigten Lebensgemeinschaft auszugehen ist, sondern ausdrücklich auf die hierzu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegt, ist entscheidend darauf abzustellen, dass der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft eingegangen ist, sich damit endgültig aus der ehelichen Solidarität herauslöst und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt (BGH FamRZ 2011, 791, 1498 und 1854, jeweils m.w.N.). Eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne des § 1579 Nr. 2 BGB setzt eine gewisse Dauer der neuen Verbindung - die im Allgemeinen zwischen zwei und drei Jahren liegt - voraus, die allerdings von anderen, für eine besondere Nähe der Partner sprechenden objektiven Umständen beeinflusst wird. Die Dauer bis zur Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft wird durch objektive, nach außen tretende Umstände, wie etwa einen über einen längeren Zeitraum hinweg geführten gemeinsamen Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit oder größere gemeinsame Investitionen wie den Erwerb eines gemeinsamen Familienheims beeinflusst. Ein allein intimes Verhältnis reicht dafür nicht aus (BGH FamRZ 2011, 1498 und 1854, jeweils m.w.N.). Dennoch ist nicht erforderlich, dass die neuen Lebenspartner einen gemeinsamen Haushalt führen, wenngleich in einem solchen Fall besondere Anforderungen an die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft - auch in zeitlicher Hinsicht (siehe zu diesem Aspekt BGH FamRZ 2011, 1498, juris Rz. 28; vgl. auch BGH FamRZ 2002, 23, juris Rz. 21) - zu stellen sind. Andererseits kann der Annahme einer ausreichend verfestigten Beziehung trotz eines länger dauernden Verhältnisses zu einem neuen Partner entgegenstehen, dass die Lebensbereiche getrennt gehalten werden und die Beziehung damit bewusst auf Distanz angelegt ist (BGH FamRZ 2011, 791; 2002, 23). Dabei kann allerdings eine allein subjektiv in Anspruch genommene Distanz zu dem neuen Partner, die in der tatsächlichen Lebensgestaltung nicht zum Ausdruck kommt, keine Berücksichtigung finden (BGH FamRZ 2002, 23, juris Rz. 22 a.E.; vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 225, juris Rz. 8; OLG Zweibrücken FamRZ 2008, 1630, juris Rz. 27). Bei der Frage der hinreichenden Verfestigung der Beziehung können außerdem auch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Lebensgefährten an den früheren Ehegatten von Belang sein (siehe dazu BGH FamRZ 2011, 791, juris Rz. 39). Die Begrenzung des Unterhalts verlangt neben dem Härtegrund tatbestandlich stets auch eine grobe Unbilligkeit für den Unterhaltspflichtigen unter Wahrung der Belange des Unterhaltsberechtigten. Je schwerer ein Härtegrund wiegt, umso mehr ist es dem Unterhaltsberechtigten zuzumuten, die unterhaltsrechtlichen Folgen seines Verhaltens weitgehend selbst zu tragen und entsprechende Einschränkungen auf sich zu nehmen, soweit nicht das Kindeswohl eine andere Beurteilung erfordert (BGH FamRZ 2011, 791; 2008, 1325; 2001, 541). Im Rahmen von § 1579 BGB trifft den Unterhaltspflichtigen die Darlegungs- und Beweislast (BGH FamRZ 1991, 670). Das Familiengericht hat festgestellt, dass die verfestigte Partnerschaft der Ehefrau zu ihrem neuen Lebensgefährten unstreitig jedenfalls seit Dezember 2013 bestehe. Zu diesem Zeitpunkt habe die Ehefrau erstmals mit ihm an einer Nikolausfeier im Haushalt ihrer Tochter teilgenommen. Seitdem verbringe die Ehefrau nach ihrem eigenen Vorbringen jedes Wochenende im Haushalt ihres Lebensgefährten. Beide nähmen regelmäßig an diversen Familienfesten teil, wie jedenfalls im Januar 2014 und 2015 an N.s Geburtstag, im September 2014 am Geburtstag des Enkelkindes der Ehefrau und im Januar 2015 am Geburtstag des Sohnes des Lebensgefährten. Darüber hinaus seien Familienbesuche wie im November 2014 beim Bruder des Ehemannes sowie im Dezember 2014 und März 2015 bei der Familie des Lebensgefährten gemacht worden. Ferner seien gemeinsame Urlaube verbracht worden, für die der Lebensgefährte finanziell aufgekommen sei, so im Sommer 2014 in I., im Februar 2015 in Bad K., an Ostern 2015 im S., im August 2015 in S., im Oktober 2015 auf T. und im Februar 2016 in F.. Auch in der Öffentlichkeit seien beide als Paar aufgetreten. So hätten sie gemeinsam im Juli 2015 ein Konzert und im Oktober 2015 das Bockbierfest in G. besucht. Dass die Ehefrau und ihr Lebensgefährte keinen gemeinsamen Haushalt führten, beide mithin ihre Lebensbereiche getrennt hielten, stehe der Annahme einer Verwirkung nicht entgegen, weil sich die Beziehung beider gerade als eine sehr verfestigte, in allen Bereichen aufeinander abgestimmte Beziehung darstelle, welche die Bedürfnisse beider Partner (Berufstätigkeiten und Kinderbetreuung) wohl abwäge und danach ausgestaltet sei. Diese Feststellungen greift die Ehefrau mit ihrem Rechtsmittel im Tatsächlichen nur insoweit an, als sie den Urlaub in I. im Sommer 2014 lediglich als zweitägigen Krankenbesuch darstellt und die gemeinsame Zeit an Wochenenden auf den Zeitraum der späten Samstagnachmittage - insoweit, weil der Lebensgefährte samstagmittags mit seinem Sohn, dem Haushalt oder Einkäufen beschäftigt sei - bis sonntagabends beschränkt sowie betont, dass sie die Beziehung bewusst räumlich auf Distanz halten wolle, um nicht mehr in eine Abhängigkeit wie in ihrer Ehe mit dem Ehemann zu geraten. Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob dieser Beschwerdevortrag zutrifft und ob im Ergebnis die Voraussetzungen für die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft der Ehefrau mit ihrem Lebensgefährten vorliegen. Insbesondere bedarf keiner Vertiefung, ob bei den hier obwaltenden besonderen Umständen - vor allem mit Blick auf das objektiv und unstreitig fehlende Zusammenleben beider - das für den Verwirkungstatbestand von § 1579 Nr. 2 BGB bedeutsame Zeitmoment bereits als erfüllt angesehen werden kann. Denn jedenfalls wäre - abweichend von der Würdigung des Familiengerichts im beanstandeten Erkenntnis - der unveränderte Fortbestand der Unterhaltspflicht des Ehemannes für die Ehefrau in dem im Ausgangsbeschluss titulierten Ausmaß hier nicht grob unbillig. Das Familiengericht hat hierzu ausgeführt, die Unterhaltspflicht des Ehemannes sei im Ausgangstitel nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern lediglich auf nacheheliche Solidarität gegründet worden, aus der sich die Ehefrau nun durch die verfestigte Lebensgemeinschaft mit ihrem Lebensgefährten verabschiedet habe. Ferner seien die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehemannes nicht großzügig bemessen und wesentlich auch von einer Unfallrente geprägt, während die Ehefrau vollschichtig erwerbstätig sein könne. Diese Billigkeitsabwägung lässt - wie im Senatstermin im Einzelnen dargestellt - wesentliche, entscheidend zugunsten der Ehefrau streitende Einzelfallgegebenheiten unberücksichtigt. Die Dauer der Ehe der Beteiligten - ein im Rahmen von § 1579 BGB gewichtiger Umstand (BGH FamRZ 1986, 443, juris Rz. 15) - hat fast 31 Jahre betragen und ist daher sehr lang gewesen. Unstreitig - und durch ihren Versicherungsverlauf im beigezogenen Versorgungsausgleichsverfahren belegt - hat sich die Ehefrau während der Ehe zudem weitgehend der Haushaltsführung und der Pflege und Erziehung der beiden gemeinsamen Kinder der Beteiligten gewidmet. Die Ehefrau lebt auch unter Einbeziehung der ihr im Ausgangstitel fiktiv zugerechneten Erwerbseinkünfte in sehr beengten wirtschaftlichen Verhältnissen, die es ihr nicht einmal gestatten, ihren angemessenen Selbstbehalt, der derzeit mit 1.300 EUR zu bemessen ist, zu decken. Trotz der sehr langen Ehedauer war der Ehefrau im Ausgangsbeschluss lediglich für die Dauer von rund acht Monaten der eheangemessene Unterhalt zuerkannt und ihr Unterhaltsanspruch sodann nach § 1578 b BGB von 507,28 EUR auf 386 EUR herabgesetzt sowie zudem bis Februar 2023 befristet worden. Zu diesem Zeitpunkt wird die im Juli 1963 geborene Ehefrau aber noch mehr als sechs Jahre vom Altersrentenbezug entfernt sein; die Zwischenzeit muss sie dann ausschließlich aus eigenen Einkünften überbrücken. Mit ihrem Lebensgefährten besteht - abgesehen von den von diesem finanzierten gemeinsamen Urlauben - unstreitig keinerlei wirtschaftliche Verflechtung, mangels Zusammenlebens mit diesem hat sie auch keinen geldwerten Vorteil in Form einer Haushaltsersparnis. Auch hat die Ehefrau keine ehebedingten Vermögensvorteile erlangt. Zwar ist sie zu ¼ Miteigentümerin des Hausanwesens, in dem sich die vormalige Ehewohnung befunden hat. Indessen ist das Anwesen von den Beteiligten gemeinsam mit dem Bruder des Ehemannes unstreitig erst 2008 erworben und damals voll darlehensfinanziert worden; außerdem finanziert die Ehefrau ihren Miteigentumsanteil über die Kürzung ihres Unterhaltsanspruchs mit, da das diesbezügliche Immobiliendarlehen im Ausgangstitel in voller Höhe von 562 EUR - Zins- und Tilgung - auf Seiten des Ehemannes einkommensmindernd berücksichtigt worden war. Der Ehemann lebt hingegen in vergleichsweise deutlich günstigeren finanziellen Verhältnissen und steht in einem sicheren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst, wobei die dort zwischenzeitlich erfolgten Einkommenserhöhungen noch nicht einmal berücksichtigt sind. Durch die Nutzung der vormaligen Ehewohnung ist er u.a. in den Genuss der darin befindlichen, vormals ehelichen Einbauküche gekommen, ohne hierfür - jedenfalls für die Vergangenheit - Nutzungsentschädigung zahlen zu müssen. Ihm entsteht außerdem durch die gemeinsame Haushaltsführung mit seiner - vollschichtig erwerbstätigen - Lebensgefährtin ein Synergieeffekt. Soweit das Familiengericht die Unfallrente zugunsten des Ehemannes gewogen hat, ist dies nicht belastbar, da diese bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat, zudem konkreter Vortrag zu dessen gesundheitlichen Beeinträchtigungen fehlt, zumal der Ehemann trotz des Unfalls ersichtlich bis heute vollschichtig als Gärtner bei der Landeshauptstadt Saarbrücken arbeitet. Der Vortrag des Ehemannes, es könnte sich für ihn in Zukunft als erforderlich erweisen, in den vorgezogenen Ruhestand zu treten, stellt sich insoweit mangels jedweder Substantiierung als völlig spekulativ dar. Wird schließlich noch berücksichtigt, dass der Verwirkungsgrund in seiner vorliegenden konkreten Ausgestaltung - im Vergleich mit anderen Fällen nach § 1579 Nr. 2 BGB, aber auch mit den Tatbeständen der Ziffern 3. bis 7. dieser Vorschrift - nicht besonders schwer wiegt, hält der Senat es nicht für grob unbillig, den Unterhaltsanspruch der Ehefrau unverändert in der Gestalt fortbestehen zu lassen, welche dieser im Ausgangsbeschluss erfahren hat. Nach alledem ist das angefochtene Erkenntnis wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich abzuändern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 S. 1 und S. 2 Nr. 1 FamFG. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung folgt aus § 116 Abs. 2 S. 2 FamFG). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst (§ 70 FamFG).