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Beschluss

6 UF 120/17

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein Versorgungsträger ist beschwerdebefugt, wenn er eine Verletzung der Anwendungsvoraussetzungen von § 18 Abs. 1 VersAusglG rügt.(Rn.6) 2. Für eine Anschlussbeschwerde, welche dasselbe Ziel wie die (Haupt-)Beschwerde verfolgt, fehlt dem Anschlussbeschwerdeführer das Rechtsschutzbedürfnis.(Rn.7) 3. Einer Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens bedarf es nicht, wenn ein oder mehrere Anrechte der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes rentenferner Ehegatten zwar teilweise auf Startgutschriften beruhen, aber auf der Hand liegt, dass eine künftige Neuregelung der Startgutschriften nicht zum Überschreiten der Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG führen kann, und der Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung dessen hinsichtlich jener Anrechte nicht durchgeführt wird.(Rn.12)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands werden die Ziffern II. 2. und II. 5. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 24. Oktober 2017 - 6 F 145/16 S - abgeändert und wie folgt neu gefasst: 2. Hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands, Versicherungsnummer ..., findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. 5. Hinsichtlich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Evangelischen Zusatzversorgungskasse, Versicherungsnummer ..., findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. 2. Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers und die Hilfsanschlussbeschwerde der Antragsgegnerin werden als unzulässig verworfen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben; die als weitere Beteiligte aufgeführten Versorgungsträger tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Für die erste Instanz bewendet es bei der Kostenentscheidung des Familiengerichts. 4. Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz: 2.040 EUR. 5. Dem Antragsteller wird die von ihm für die zweite Instanz nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Versorgungsträger ist beschwerdebefugt, wenn er eine Verletzung der Anwendungsvoraussetzungen von § 18 Abs. 1 VersAusglG rügt.(Rn.6) 2. Für eine Anschlussbeschwerde, welche dasselbe Ziel wie die (Haupt-)Beschwerde verfolgt, fehlt dem Anschlussbeschwerdeführer das Rechtsschutzbedürfnis.(Rn.7) 3. Einer Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens bedarf es nicht, wenn ein oder mehrere Anrechte der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes rentenferner Ehegatten zwar teilweise auf Startgutschriften beruhen, aber auf der Hand liegt, dass eine künftige Neuregelung der Startgutschriften nicht zum Überschreiten der Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG führen kann, und der Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung dessen hinsichtlich jener Anrechte nicht durchgeführt wird.(Rn.12) 1. Auf die Beschwerde der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands werden die Ziffern II. 2. und II. 5. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 24. Oktober 2017 - 6 F 145/16 S - abgeändert und wie folgt neu gefasst: 2. Hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands, Versicherungsnummer ..., findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. 5. Hinsichtlich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Evangelischen Zusatzversorgungskasse, Versicherungsnummer ..., findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. 2. Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers und die Hilfsanschlussbeschwerde der Antragsgegnerin werden als unzulässig verworfen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben; die als weitere Beteiligte aufgeführten Versorgungsträger tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Für die erste Instanz bewendet es bei der Kostenentscheidung des Familiengerichts. 4. Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz: 2.040 EUR. 5. Dem Antragsteller wird die von ihm für die zweite Instanz nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert. I. Der im Januar 1959 geborene Antragsteller (fortan: Ehemann) und die im April 1963 geborene Antragsgegnerin (Ehefrau), beide Deutsche, haben am 1. Oktober 1982 die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau am 23. November 2016 zugestellt. Durch den nur in der Folgesache Versorgungsausgleich angefochtenen Beschluss vom 24. Oktober 2017, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe der Beteiligten geschieden (Ziffer I. der Entscheidungsformel) und in Ziffer II. den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es u.a. - soweit für das Beschwerdeverfahren von Interesse - in den Ziffern 2. bzw. 5. das bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (weitere Beteiligte zu 1., fortan: KZVK) bestehende Anrecht des Ehemannes sowie das bei der Evangelischen Zusatzversorgungskasse (weitere Beteiligte zu 2., fortan EZVK) bestehende Anrecht der Ehefrau jeweils im Wege interner Teilung ausgeglichen. Mit ihrer Beschwerde rügt die KZVK, dass von einem Ausgleich des vom Ehemann bei ihr und von der Ehefrau bei der EZVK erworbenen Anrechts wegen Geringfügigkeit der Differenz der jeweiligen Ausgleichswerte abzusehen sei. Die EZVK Köln teilt - wie der Ehemann mit seiner gleichgerichteten Anschlussbeschwerde - diese Auffassung. Die Ehefrau bittet um Zurückweisung der Beschwerde, vorsorglich erhebt sie (Hilfs-)Anschlussbeschwerde mit dem Antrag, den Versorgungsausgleich betreffend das Anrecht der Ehefrau bei der EZVK nicht durchzuführen. Die anderen Beteiligten haben von einer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren abgesehen bzw. sich nicht geäußert. Der Ehemann sucht um Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach. II. Bereits durch die Beschwerde ist dem Senat vorliegend nicht nur das bei der KZVK bestehende Anrecht des Ehemannes, sondern auch das bei der EZVK bestehende Anrecht der Ehefrau - jeweils umfassend - zur Prüfung angefallen. Denn der bestehende Zusammenhang beider in Rede stehenden Anrechte, welche - was zwischen den Beteiligten auch außer Streit steht - gleicher Art im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG sind (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 13. Juli 2017 - 6 UF 38/17 -; OLG Hamm NJW-RR 2016, 774; OLG Schleswig FamRZ 2014, 789), gebietet zwingend die Einbeziehung dieser Anrechte gleicher Art in die zweitinstanzliche Versorgungsausgleichsentscheidung (vgl. dazu BGH FamRZ 2016, 794 und 1062; Senatsbeschlüsse vom 13. Juli 2017 - 6 UF 38/17 - und vom 11. Juli 2017 - 6 UF 56/17 -; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 27. Dezember 2017 - 9 UF 38/17 -). Hingegen unterliegt die Rechtsmittelbeschränkung der KZVK im Übrigen - soweit sie die anderen erstinstanzlich beschiedenen Anrechte der Ehegatten anbetrifft, welche von der Teilanfechtung durch die KZVK nicht erfasst sind - keinen Bedenken (vgl. dazu BGH FamRZ 2012, 509; 2011, 547 und 1785; Senatsbeschlüsse vom 13. Juli 2017 - 6 UF 38/17 -, vom 9. Juli 2012 - 6 UF 60/12 -, juris, und vom 24. Januar 2011 - 6 UF 84/10 -, FamRZ 2011, 1655). Im dargestellten Umfang ist die Beschwerde der KZVK nach §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig, insbesondere ist diese nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdebefugt, da sie u.a. eine Verletzung der Anwendungsvoraussetzungen von § 18 Abs. 1 VersAusglG rügt (vgl. dazu BGH FamRZ 2015, 2125; 2013, 612; Senatsbeschlüsse vom 13. Juli 2017 - 6 UF 38/17 - und vom 3. Juni 2016 - 6 UF 31/16 -; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 27. Oktober 2016 - 9 UF 31/16 -). Nach Maßgabe dessen sind allerdings die Anschlussbeschwerde des Ehemannes und die Hilfsanschlussbeschwerde der Ehefrau - über welche der Senat aufgrund des Erfolgs der Beschwerde (s.u.) ebenfalls zu erkennen hat - unzulässig. Für diese (Hilfs-)Anschlussrechtsmittel, mit welchen jeweils dasselbe Ziel wie mit dem Hauptrechtsmittel verfolgt wird, fehlt es den Ehegatten jeweils an einem Rechtsschutzbedürfnis, nachdem der Senat bereits aufgrund der Beschwerde über die von diesen Anschlussrechtsmitteln anbetroffenen Anrechte umfassend zu befinden hat (vgl. dazu nur BGH FamRZ 2014, 827; Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2015 - 6 UF 134/14 - und vom 16. Mai 2013 - 6 UF 60/13 -; Beschlüsse des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 9. Februar 2016 - 9 UF 88/15 - und vom 6. Oktober 2014 - 9 UF 55/14 -). Eines vorherigen Senatshinweises hierauf bedarf es nicht, weil sich die Verwerfung der beiden (Hilfs-) Anschlussrechtsmittel für die Ehegatten kostenrechtlich nicht nachteilig auswirkt. Die Beschwerde der KZVK ist begründet und führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen teilweisen Änderung des angefochtenen Beschlusses. Der Senat, der über den Ausgleich geringfügiger Anrechte im Versorgungsausgleich aufgrund eigener Ermessensbetätigung zu entscheiden hat (BGH FamRZ 2017, 97), nimmt - wie von der KZVK erstrebt, vom Familiengericht wohl versehentlich nicht als erörterungsbedürftig erkannt, allerdings auch von den Ehegatten erstinstanzlich weder schriftsätzlich noch im Rahmen der Erörterung der Folgesache Versorgungsausgleich in der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2017 aufgeworfen - die bei der KZVK bzw. bei der EZVK bestehenden, gleichartigen Anrechte der Ehegatten nach § 18 Abs. 1 VersAusglG vom Wertausgleich aus. Die Differenz der Ausgleichswerte dieser beiden Anrechte ist gering. Dies ist gemäß § 18 Abs. 3 VersAusglG der Fall, wenn sie am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt; vorliegend liegt die Bagatellgrenze - Ehezeitende in 2016 - bei 3.486 EUR (FamRZ 2016, 191). Die für die Versorgungssysteme bei der KZVK und der EZVK maßgebliche Bezugsgröße (§ 5 Abs. 1 VersAusglG) ist hier kein Kapitalwert, so dass für die Prüfung der Geringfügigkeit an die korrespondierenden Kapitalwerte anzuknüpfen ist (§ 5 Abs. 3, § 47 VersAusglG; vgl. dazu auch BGH FamRZ 2015, 313). Ausgehend von den unbeanstandet gebliebenen und zu keinen Bedenken Anlass gebenden erstinstanzlich erteilten Auskünften der KZVK vom 2. Januar 2017 für den Ehemann und der EZVK vom 2. Februar 2017 für die Ehefrau beläuft sich die Differenz der korrespondierenden Kapitalwerte - wie von der KZVK in der Beschwerdeschrift unwidersprochen und zutreffend dargestellt - auf (12.608,03 - 11.042,87 =) 1.565,16 EUR; also ist sie geringfügig. Ob der im Rahmen von § 18 Abs. 3 VersAusglG maßgebliche Ausgleichswert derjenige ist, der sich nach Abzug der Teilungskosten ergibt (so Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2012 - 6 UF 405/12 -), oder aber derjenige vor Abzug dieser Kosten (so OLG Bremen FamRZ 2016, 549; OLG Dresden NJW-RR 2016, 456; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1804), bedarf dabei vorliegend keiner Entscheidung. Denn auch nach der letztgenannten Auffassung läge die Ausgleichswertdifferenz hier noch deutlich unterhalb der Bagatellgrenze, nachdem die Differenz der auf die Anrechte der Ehegatten verrechneten Teilungskosten ausweislich der genannten Auskünfte der Versorgungsträger lediglich (263,70 - 255,86 =) 7,84 EUR beträgt. Ebenso wenig sieht der Senat - was auch kein Beteiligter angeregt hat - Anlass, das Versorgungsausgleichsverfahren mit Blick darauf auszusetzen, dass in beiden Anrechten eine vom Bundesgerichtshof für unwirksam erklärte rentenferne Startgutschrift enthalten ist. Denn die ehezeitbezogene Startgutschrift des Ehemannes beträgt 47,15 Versorgungspunkte (Bl. 15 d.A. VA) und diejenige der Ehefrau 44,29 Versorgungspunkte (Bl. 19 d.A. VA). Die sich hieraus ergebende Differenz der beiderseitigen Startgutschriften ist derart gering, dass auf der Hand liegt, dass sie auch nach einer tarifvertraglichen Neuregelung zur Berechnung der Startgutschriften allenfalls minimalen Einfluss auf die Differenz der korrespondierenden Kapitalwerte der beiderseitigen Anrechte haben kann, indes keinesfalls die Geringfügigkeit dieser Differenz auch nur entfernt in Frage zu stellen geeignet ist (vgl. zu diesem Aspekt BGH FamRZ 2017, 960, juris Rz. 30 ff.). Der Senat sieht im Lichte der hierzu von der höchstrichterlichen Rechtsprechung, welcher sich beide Familiensenate des Saarländischen Oberlandesgerichts angeschlossen haben, aufgestellten Maßstäbe (vgl. dazu etwa BGH FamRZ 2015, 313 und 2125; 2012, 610; Senatsbeschluss vom 12. September 2016 - 6 UF 75/16 -; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 27. Oktober 2016 - 9 UF 31/16 -) keine Veranlassung, von dem durch § 18 Abs. 1 VersAusglG für den Regelfall angeordneten Nichtausgleich der beiden gleichartigen Anrechte bei der KZVK und der EZVK abzusehen. Soweit die Ehefrau sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass sie auf die Anwartschaft angewiesen sei, hat sie dies bereits nicht belastbar dargelegt. Vielmehr weist die KZVK mit Schreiben vom 18. Dezember 2017, dem die Ehefrau nicht widersprochen hat, zu Recht darauf hin, dass diese die Wartezeit für die von ihr erworbenen Anrechte erfüllt hat und beide Ehegatten in der Ehezeit insgesamt vergleichbar hohe Versorgungsanwartschaften erworben haben. Dies gilt umso mehr, als das Familiengericht - insoweit unangefochten - die beiden von der Ehefrau bei der Nürnberger Lebensversicherung AG erworbenen Anrechte im Umfang eines Gesamtausgleichskapitalwertes von (986,26 + 1.112,27 =) 2.098,53 EUR gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgenommen hat. Auch unter Berücksichtigung des Nichtausgleichs der beiden zweitinstanzlich noch gegenständlichen Anrechte bei der KZVK und der EZVK wirkt sich daher die Gesamtanwendung von § 18 VersAusglG per saldo immer noch zugunsten der Ehefrau aus, zumal diese über vier Jahre jünger als der Ehemann ist und daher aller Voraussicht nach ihre Altersversorgung noch länger als dieser wird ausbauen können. Wird schließlich berücksichtigt, dass ein Ausgleich dieser beiden Anrechte - abweichend von der Sicht der Ehefrau - schon mit Blick auf die jeweils erforderliche Aufnahme des jeweils anderen Ehegatten als neuen Versorgungsanwärter nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand zulasten der Versichertengemeinschaft verursacht, ferner keine Splitterversorgung entsteht und die Ausgleichsdifferenz beider Anrechte - auch in Ansehung der insoweit aufgrund der Frage des vorherigen Abzugs von Teilungskosten und der Startgutschriftenproblematik verbleibenden geringen Unwägbarkeiten - weit von der Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG entfernt bleibt, so liegt eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes keinesfalls vor und ist das dem Senat eröffnete Ermessen im Sinne des Beschwerdeantrags auszuüben. Nach alledem ist der angegriffene Beschluss nach Maßgabe der - § 224 Abs. 3 FamFG geschuldeten - Entscheidungsformel teilweise abzuändern. Der Senat sieht bei den gegebenen Umständen von einer - von den Beteiligten auch nicht angeregten - erneuten mündlichen Erörterung der Sache (§ 221 Abs. 1 FamFG) in der Beschwerdeinstanz nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ab, da hiervon keine weitergehenden entscheidungserheblichen Erkenntnisse (§ 26 FamFG) zu erwarten sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 S. 1 Fall 1 FamGKG; der Senat orientiert sich dabei an der unangefochtenen erstinstanzlichen Wertfestsetzung des Familiengerichts im Scheidungstermin vom 24. Oktober 2017 und berücksichtigt, dass im Beschwerdeverfahren nur noch zwei Anrechte gegenständlich sind. Dem Antragsteller ist die von ihm für die zweite Instanz nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe zu verweigern, weil er entgegen eigener Ankündigung in seinem Schriftsatz vom 4. Dezember 2017 bis heute keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst (§ 70 FamFG).