Beschluss
6 UF 116/17
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. In Umgangsverfahren gilt das Verschlechterungsverbot nicht.(Rn.33)
2. Übernachtungs- und Ferienumgangskontakte entsprechen - zumal bei weiter voneinander entfernt liegenden Wohnorten der Eltern - auch bei einem Kleinkind in der Regel dem Kindeswohl, wobei der Sommerferienumgang bei einem zwei Jahre alten Kind mit zwei Wochen jedenfalls dann ausreichend bemessen ist, wenn die Elternbeziehung nicht spannungsfrei ist.(Rn.35)
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin werden die Ziffern 2. und 6. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 4. Oktober 2017 - 6 F 50/17 SO - unter Aufrechterhaltung seiner Ziffern 1. und 3. bis 5. teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
2. Der Antragsteller hat die Pflicht und das Recht, mit dem beteiligten Kind H. wie folgt Umgang zu pflegen:
a. Periodischer Umgang:
alle 14 Tage von freitags 15 Uhr bis sonntags 18 Uhr, beginnend mit dem 3. November 2017;
b. Ferienumgang:
i. in ungeraden Kalenderjahren
1. in den saarländischen Sommer-Schulferien vom ersten Tag nach dem letzten Schultag 10 Uhr bis zum 14. auf jenen ersten Tag folgenden Tag 18 Uhr,
2. in den saarländischen Herbst-Schulferien vom ersten Tag nach dem letzten Schultag 10 Uhr bis zum 7. auf jenen ersten Tag folgenden Tag 18 Uhr,
3. vom siebten dem ersten Weihnachtsfeiertag vorausgehenden Tag 10 Uhr bis zum ersten Weihnachtsfeiertag 18 Uhr,
4. von dem Sonntag, der dem Osterwochenende vorausgeht, 18 Uhr bis zum Ostersonntag 18 Uhr,
ii. in geraden Kalenderjahren in
1. den saarländischen Sommer-Schulferien vom 29. auf den letzten Schultag folgenden Tag 10 Uhr bis zum dem Schulbeginn vorausgehenden Tag 18 Uhr,
2. in den saarländischen Herbst-Schulferien vom 8. auf den letzten Schultag folgenden Tag 10 Uhr bis zum dem Schulbeginn vorausgehenden Tag 18 Uhr,
3. vom zweiten Weihnachtsfeiertag 10 Uhr bis zum siebten dem zweiten Weihnachtsfeiertag folgenden Tag 18 Uhr,
4. vom Ostermontag 10 Uhr bis zum darauffolgenden Sonntag 18 Uhr,
c. Feiertagsumgang an Pfingsten:
i. in den geraden Kalenderjahren am Pfingstsonntag von 10 bis 18 Uhr,
ii. in den ungeraden Kalenderjahren am Pfingstmontag von 10 bis 18 Uhr,
d. Rangverhältnis:
Sowohl die obige Ferien- als auch die obige Feiertagsregelung gehen der periodischen Umgangsregelung vor.
Fällt ein Pfingstsonntagsumgang des Antragstellers auf ein periodisches Umgangswochenende, so geht letzteres vor. Folgt ein Pfingstmontagsumgang des Antragstellers einem periodischen Umgangswochenende, so findet der Umgang durchgehend ohne Unterbrechung statt.
6. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin werden darauf hingewiesen, dass bei vom jeweils Verpflichteten zu vertretender Zuwiderhandlung gegen die ihnen in den Ziffern 2. bis 5. dieses Beschlusses jeweils auferlegten Verpflichtungen gegen den Verpflichteten ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angeordnet werden kann. Verspricht die Festsetzung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, so kann gegen den Verpflichteten unmittelbar Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten verhängt werden.
II. Das weitergehende Rechtsmittel der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des zweiten Rechtszuges tragen die Antragsgegnerin zu ¾ und der Antragsteller zu ¼. Für die erste Instanz bewendet es bei der Kostenentscheidung des Familiengerichts.
IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Umgangsverfahren gilt das Verschlechterungsverbot nicht.(Rn.33) 2. Übernachtungs- und Ferienumgangskontakte entsprechen - zumal bei weiter voneinander entfernt liegenden Wohnorten der Eltern - auch bei einem Kleinkind in der Regel dem Kindeswohl, wobei der Sommerferienumgang bei einem zwei Jahre alten Kind mit zwei Wochen jedenfalls dann ausreichend bemessen ist, wenn die Elternbeziehung nicht spannungsfrei ist.(Rn.35) I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin werden die Ziffern 2. und 6. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 4. Oktober 2017 - 6 F 50/17 SO - unter Aufrechterhaltung seiner Ziffern 1. und 3. bis 5. teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 2. Der Antragsteller hat die Pflicht und das Recht, mit dem beteiligten Kind H. wie folgt Umgang zu pflegen: a. Periodischer Umgang: alle 14 Tage von freitags 15 Uhr bis sonntags 18 Uhr, beginnend mit dem 3. November 2017; b. Ferienumgang: i. in ungeraden Kalenderjahren 1. in den saarländischen Sommer-Schulferien vom ersten Tag nach dem letzten Schultag 10 Uhr bis zum 14. auf jenen ersten Tag folgenden Tag 18 Uhr, 2. in den saarländischen Herbst-Schulferien vom ersten Tag nach dem letzten Schultag 10 Uhr bis zum 7. auf jenen ersten Tag folgenden Tag 18 Uhr, 3. vom siebten dem ersten Weihnachtsfeiertag vorausgehenden Tag 10 Uhr bis zum ersten Weihnachtsfeiertag 18 Uhr, 4. von dem Sonntag, der dem Osterwochenende vorausgeht, 18 Uhr bis zum Ostersonntag 18 Uhr, ii. in geraden Kalenderjahren in 1. den saarländischen Sommer-Schulferien vom 29. auf den letzten Schultag folgenden Tag 10 Uhr bis zum dem Schulbeginn vorausgehenden Tag 18 Uhr, 2. in den saarländischen Herbst-Schulferien vom 8. auf den letzten Schultag folgenden Tag 10 Uhr bis zum dem Schulbeginn vorausgehenden Tag 18 Uhr, 3. vom zweiten Weihnachtsfeiertag 10 Uhr bis zum siebten dem zweiten Weihnachtsfeiertag folgenden Tag 18 Uhr, 4. vom Ostermontag 10 Uhr bis zum darauffolgenden Sonntag 18 Uhr, c. Feiertagsumgang an Pfingsten: i. in den geraden Kalenderjahren am Pfingstsonntag von 10 bis 18 Uhr, ii. in den ungeraden Kalenderjahren am Pfingstmontag von 10 bis 18 Uhr, d. Rangverhältnis: Sowohl die obige Ferien- als auch die obige Feiertagsregelung gehen der periodischen Umgangsregelung vor. Fällt ein Pfingstsonntagsumgang des Antragstellers auf ein periodisches Umgangswochenende, so geht letzteres vor. Folgt ein Pfingstmontagsumgang des Antragstellers einem periodischen Umgangswochenende, so findet der Umgang durchgehend ohne Unterbrechung statt. 6. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin werden darauf hingewiesen, dass bei vom jeweils Verpflichteten zu vertretender Zuwiderhandlung gegen die ihnen in den Ziffern 2. bis 5. dieses Beschlusses jeweils auferlegten Verpflichtungen gegen den Verpflichteten ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angeordnet werden kann. Verspricht die Festsetzung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, so kann gegen den Verpflichteten unmittelbar Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten verhängt werden. II. Das weitergehende Rechtsmittel der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des zweiten Rechtszuges tragen die Antragsgegnerin zu ¾ und der Antragsteller zu ¼. Für die erste Instanz bewendet es bei der Kostenentscheidung des Familiengerichts. IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.000 EUR festgesetzt. I. Aus der am ... geschlossenen Ehe des Antragstellers (fortan: Vater) und der Antragsgegnerin (Mutter), beide Deutsche, ging am ... die beteiligte Tochter H. hervor. Die Eltern trennten sich am 28. April 2017 voneinander, seitdem lebt H. bei der Mutter. Im vorliegenden Verfahren hat der Vater mit am 1. Juni 2017 eingegangenem Antrag das Aufenthaltsbestimmungsrecht für H. und die Regelung deren Umgangs mit der Mutter, hilfsweise für den Fall, dass H. bei der Mutter bleibe, seines Umgangs mit dem Kind erstrebt. Die Mutter hat ihrerseits auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für H. auf sich angetragen. Das Familiengericht hat im Anhörungstermin vom 31. August 2017, auf dessen Niederschrift verwiesen wird, die Eltern, den H. am 20. Juni 2017 bestellten Verfahrensbeistand und die Sachbearbeiterin des Jugendamts persönlich angehört. In diesem Termin hat sich der Vater damit einverstanden erklärt, dass H. ihren Lebensmittelpunkt bei der Mutter behält. Durch den angefochtenen Beschluss vom 4. Oktober 2017, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die beiderseitigen Aufenthaltsbestimmungsrechtsanträge der Eltern zurückgewiesen und den Umgang des Vaters mit H. dahin geregelt, dass der Umgang u.a. - soweit für das Beschwerdeverfahren noch von Interesse - dahin geregelt, dass er stattfindet - ab dem 3. November 2017 an jedem zweiten Wochenende von freitags 15 Uhr bis sonntags 18 Uhr (Ziffer 2.b. der Entscheidungsformel), - an Weihnachten, Ostern und Pfingsten in den geraden Jahren am ersten Feiertag, in den ungeraden Jahren am zweiten Feiertag, von 10 bis 18 Uhr, wobei die Feiertagsregelung der regelmäßigen Umgangsregelung vorgeht (Ziffer 2.d.), und - in der ersten Hälfte der Kindergartenschließzeiten vom letzten Kindergartentag 15 Uhr bis zum Tag der Hälfte der Kindergartenschließzeiten 18 Uhr, wobei die Ferienregelung der regelmäßigen Umgangsregelung vorgeht (Ziffer 2.e.). Ferner hat das Familiengericht Regelungen zur Übergabe H.s (Ziffern 3. und 4.) und für den Fall des Ausfalls eines Wochenendumgangs (Ziffer 5.) getroffen. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Mutter ihren erstinstanzlichen Aufenthaltsbestimmungsrechtsantrag weiter und erweitert diesen um den Sorgeteilbereich Anmeldung des Kindes zur Kita und zum Kindergarten. Ferner begehrt sie eine Änderung der Umgangsregelung dahin, dass der vierzehntägige Umgang des Vaters mit H. lediglich samstags oder sonntags von 10 bis 18 Uhr - ohne Übernachtung - und an den o.g. Feiertagen am zweiten Feiertag von 10 bis 18 Uhr stattfindet und keinerlei Ferienumgang angeordnet wird. Der Vater bittet - vom Verfahrensbeistand, der unter dem 18. Januar und 17. Februar 2018 berichtet hat, unterstützt - um Zurückweisung des Rechtsmittels. Das vom Senat angehörte Jugendamt hat sich zweitinstanzlich nicht geäußert. Der Senat hatte den väterlichen Umgang für den Zeitraum vom 22. Dezember 2017 bis 11. Januar 2018 u.a. aus Anlass einer Reha-Maßnahme der Mutter durch einstweilige Anordnung vom 21. Dezember 2017 vorläufig geregelt. II. Die Beschwerde der Mutter ist nach §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere binnen der insoweit maßgeblichen Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG eingelegt worden, nachdem der angefochtene Beschluss dem Verfahrensbevollmächtigten der Mutter ausweislich dessen Empfangsbekenntnisses am 9. Oktober 2017 (Bl. 50. d.A.) zugestellt worden und die Beschwerdeschrift der Mutter am 30. Oktober 2017 beim Familiengericht (§ 64 Abs. 1 S. 1 FamFG) eingegangen ist. In der Sache bleibt das Rechtsmittel im Kern ohne Erfolg. Die auf der Grundlage eines beanstandungsfreien Verfahrens erlassene Entscheidung des Familiengerichts findet ganz überwiegend die Billigung des Senats. Vergebens beanstandet die Mutter, dass das Familiengericht es auf dem Boden von § 1671 (richtig allerdings: Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2) BGB abgelehnt hat, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für H. zu übertragen. Auch mit ihrem erstmals zweitinstanzlich - zulässigerweise - erweiterten Begehren, ihr den Sorgerechtsteilbereich Anmeldung des Kindes zur Kita und zum Kindergarten zu übertragen, dringt die Mutter nicht durch. Denn die Aufhebung der gemeinsamen Sorge der Eltern entspricht in keinem dieser beiden Teilbereiche dem Wohle H.s am besten. Der Schutz des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 GG, der dem Vater wie der Mutter des Kindes gleichermaßen zukommt, erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts. Für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Sorge fehlen, bedarf das Elternrecht der gesetzlichen Ausgestaltung. Dabei hat der Staat aufgrund seines ihm durch Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG auferlegten Wächteramtes sicherzustellen, dass sich die Wahrnehmung des Elternrechts am Kindeswohl ausrichtet. Weil die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraussetzt und ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen erfordert, darf der Gesetzgeber einem Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind für den Fall zuordnen, dass die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Elternverantwortung fehlen. Die Gerichte setzen dies im Einzelfall unter Berücksichtigung der widerstreitenden Grundrechte durch die konkrete Regelung des Sorgerechts um (BVerfG FamRZ 2018, 266 m.w.N.). Die - vollständige oder teilweise - Aufhebung der gemeinsamen Sorge muss am Wohl des Kindes ausgerichtet sein. Die Übertragung der alleinigen Sorge auf einen Elternteil setzt keine Kindeswohlgefährdung voraus, wie sie nach ständiger Rechtsprechung bei einer Trennung des Kindes von seinen Eltern nach Art. 6 Abs. 3 GG bestehen muss. Das Wohl des Kindes ist aber auch bei Aufhebung der gemeinsamen Sorge und der Übertragung des Sorgerechts auf nur einen Elternteil oberste Richtschnur. Das Kind ist als ein Wesen mit eigener Menschenwürde und dem eigenen Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit unter den besonderen Schutz des Staates gestellt. Jede gerichtliche Lösung eines Konflikts zwischen Eltern, die sich auf die Zukunft des Kindes auswirkt, muss daher das Kind in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen (BVerfG FamRZ 2018, 266 m.w.N.). Die auf diesem verfassungsrechtlichen Boden vom Gesetzgeber aufgestellten Vorschriften zur elterlichen Sorge beruhen auf der Annahme, dass die gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich den Bedürfnissen des Kindes nach Beziehungen zu beiden Elternteilen entspricht. Daraus ergibt sich das gesetzliche Leitbild, dass grundsätzlich beide Eltern die gemeinsame elterliche Sorge für ein Kind tragen sollen, wenn keine Gründe vorliegen, die hiergegen sprechen (BGH FamRZ 2016, 1439; BT-Drucks. 17/11048 S. 12 und 17). Die Alleinsorge ist daher dann anzuordnen, wenn die gemeinsame elterliche Sorge aus Kindeswohlgründen ausscheidet, also dem Kindeswohl widerspricht (BGH FamRZ 2016, 1439). Dabei sind alle für und gegen die gemeinsame Sorge sprechenden Umstände im Rahmen einer einzelfallbezogenen und umfassenden Betrachtung gegeneinander abzuwägen. Gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls sind die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens. Diese Kriterien stehen aber nicht kumulativ nebeneinander. Jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Kindeswohl entspricht (BGH FamRZ 2016, 1439 m.w.N.). Bei der Entscheidung über die Anordnung oder Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist insbesondere maßgeblich, ob es im Verhältnis der Eltern an einer Grundlage für ein Zusammenwirken im Sinne des Kindeswohls fehlt. Ein nachhaltiger und tiefgreifender Elternkonflikt kann zur Folge haben, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht. Das Vorliegen eines Elternkonflikts oder die Ablehnung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch einen Elternteil sprechen für sich genommen allerdings noch nicht gegen die gemeinsame elterliche Sorge. Allein die Verweigerungshaltung eines Elternteils ist kein entscheidender Gesichtspunkt dafür, dass die Beibehaltung oder Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl widerspricht. Dass Eltern in Einzelfragen verschiedener Meinung sind und ihre Meinungsverschiedenheiten im Einzelfall streitig ausgetragen haben, genügt ebenfalls nicht, um die gemeinsame elterliche Sorge abzulehnen. Es gehört zur Normalität im Eltern-Kind-Verhältnis, dass sich in Einzelfragen die für das Kind beste Lösung erst aus Kontroversen herausbildet. Hierdurch können sogar mehr Argumente abgewogen werden als bei Alleinentscheidungen und so dem Kindeswohl besser entsprechende Ergebnisse erreicht werden. Insbesondere sieht das Gesetz für einzelne kontrovers diskutierte und von den Eltern nicht lösbare Fragen mit § 1628 BGB ein geeignetes Instrumentarium vor (vgl. BGH FamRZ 2016, 1439 m.w.N.). Eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt allerdings ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus (BGH FamRZ 2016, 1439; 2011, 796 m. Anm. Völker; BGH FamRZ 2008, 592). Die gemeinsame elterliche Sorge ist daher nicht anzuordnen, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt, die befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind folglich erheblich belastet würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen. Maßgeblich ist, welche Auswirkungen die mangelnde Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben wird. Die Gefahr einer erheblichen Belastung des Kindes kann sich im Einzelfall auch aus der Nachhaltigkeit und der Schwere des Elternkonflikts ergeben (BGH FamRZ 2016, 1439 m.w.N.). Eine vollständige Kommunikationsverweigerung der Eltern muss allerdings nicht gegeben sein. Die Kommunikation der Eltern ist bereits dann schwer und nachhaltig gestört, wenn sie zwar miteinander in Kontakt treten, hierbei aber regelmäßig nicht in der Lage sind, sich in der gebotenen Weise sachlich über die Belange des Kindes auszutauschen und auf diesem Wege zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen. Dann ist zu prüfen, ob hierdurch eine erhebliche Belastung des Kindes zu befürchten ist (BGH FamRZ 2016, 1439). Die Belastung des Kindes muss nicht bereits tatsächlich bestehen. Es genügt die begründete Befürchtung, dass es zu einer solchen Belastung kommt. Dafür genügt die begründete Besorgnis, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen. Denn ein fortgesetzter destruktiver Elternstreit führt für ein Kind zwangsläufig zu erheblichen Belastungen. Notwendig ist hierfür die Einschätzung im Einzelfall, ob der Elternkonflikt so nachhaltig und so tiefgreifend ist, dass gemeinsame, dem Kindeswohl dienliche Entscheidungen der Eltern in den wesentlichen Belangen der elterlichen Sorge auch für die Zukunft nicht gewährleistet sind (siehe zum Ganzen BGH FamRZ 2016, 1439; 2011, 796; 2008, 592; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 27. April 2016 - 6 UF 22/16 -, FamRZ 2016, 1858, und vom 11. Mai 2015 - 6 UF 18/15 -, FamRZ 2015, 2180 [Ls.; Volltext in Juris]). Diesen verfassungs- und einfachrechtlichen Maßstäben hält die Entscheidung des Familiengerichts, es bei dem gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrecht und dem gemeinsamen Recht der Eltern, über die Anmeldung H.s zur Kita und zum Kindergarten zu entscheiden, bedenkenfrei stand. Das Familiengericht hat im angegriffenen Erkenntnis festgestellt, dass die Eltern im Erörterungstermin vom 31. August 2017 Einigkeit erzielt haben, dass H. ihren Lebensmittelpunkt im Haushalt der Mutter haben soll. Dementsprechend habe der Vater weder der Anmeldung H.s am Wohnort der Mutter noch im dortigen Kindergarten widersprochen. Die Mutter rügt, der Vater verweigere nach wie vor die erforderliche Mitunterschrift für die Anmeldung H.s in der Kita. Es sei zudem zu befürchten, dass er H. eigenmächtig von der Kita abhole, nachdem diese ihm die Herausgabe nicht verweigern könne, zumal der Vater immer wieder der Mutter gegenüber andeute, dass H. besser bei ihm im Haus aufgehoben wäre. Diese - ohnehin hinsichtlich Zeit, Ort und Umständen unsubstantiierte und zudem vom Vater ausdrücklich bestrittene - Darstellung entkräftet in keiner Weise die vom Verfahrensbeistand auch zweitinstanzlich ausdrücklich verteidigte Bewertung des Familiengerichts, dass es der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter nicht bedürfe. Der Senat hat keinerlei greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Vater - jedenfalls seit dem erstinstanzlichen Erörterungstermin, in welchem er sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat, dass H. ihren Lebensmittelpunkt bei der Mutter behält - diesen Zustand in der Nachfolge auch nur ansatzweise in Frage gestellt hat. Vielmehr hat der Vater in der Beschwerdeerwiderung - unbestritten - darauf hingewiesen, dass er schon vor Erlass des angegangenen Erkenntnisses seinen im Dezember 2016 beantragten Erziehungsurlaub abgesagt habe. Entsprechend hat der Vater gegenüber dem Verfahrensbeistand im Gespräch vom 24. November 2017 bekräftigt, sich mit einem Verbleib H.s bei der Mutter arrangiert und nicht die Absicht zu haben, den Lebensmittelpunkt H.s bei der Mutter in Frage zu stellen. Auch der von der Mutter hervorgehobene Umstand, dass der Vater weiterhin - auch gegenüber der Kita - darauf poche, H. auch ohne das Einverständnis der Mutter dort abholen bzw. die Kita betreten zu können, rechtfertigt keine andere Sicht. Dies gilt umso mehr, als der Vater einen - von der Mutter in diesem Zusammenhang in den Blick genommenen - eigenmächtigen Obhutswechsel auch dadurch herbeiführen könnte, dass er H. schlicht am Ende eines Umgangskontakts zurückbehält. Die Mutter hat aber keinen einzigen Fall dargestellt, in welchem der Vater H. nicht oder zu spät zum Ende eines Umgangskontakts zu ihr zurückgebracht hat. Dem - anwaltlich vertretenen - Vater ist zudem sicherlich von seinem Verfahrensbevollmächtigten erläutert worden, dass eine tatsächliche eigenmächtige Abholung H.s aus der Kita außerhalb der in Ziffer 2. des vorliegenden Senatsbeschlusses geregelten Umgangszeiten allerdings in der Tat Konsequenzen für seine Mitsorgeberechtigung zumindest im Bereich der Aufenthaltsbestimmung haben könnte. Dabei kommt es nicht einmal darauf an, ob eine solche Abholung im Einzelfall rechtmäßig wäre oder nicht; denn sie schüfe jedenfalls ein Regelungsbedürfnis für die Frage des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Der von der Mutter erstrebten Übertragung des Sorgeteilbereichs Anmeldung des Kindes zur Kita und zum Kindergarten bedarf es ebenso wenig. Denn der Vater hat in der Beschwerdeerwiderung ausführlich, leicht nachvollziehbar, von der Mutter im Kern unbestritten und belegbewehrt dargestellt, weshalb er in der Zeit bis zum Erlass des beanstandeten Beschlusses den endgültigen Kita-Vertrag nicht mitunterzeichnet habe. Ohnehin hat er unstreitig zwischenzeitlich - am 3. November 2017 - die erforderliche Unterschrift, unter bedenkenfreier Ausnahme der von der Mutter begehrten Einschränkung seiner Abholermächtigung, geleistet. Die Aufhebung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts setzte derzeit schließlich hier auch das falsche Signal. Insbesondere ist H. an ihre beiden - zweifelsfrei erziehungsfähigen - Eltern gut gebunden und nehmen die Kommunikationsschwierigkeiten der Eltern noch kein Ausmaß an, das es angezeigt erscheinen lassen könnte, die - was nach der derzeitigen Sach- und Antragslage (§ 1671 Abs. 1 S. 1 BGB; siehe zu diesem Aspekt Völker/Clausius, FamR-Mandat - Sorge- und Umgangsrecht, 7. Aufl., § 1, Rz. 259 m.w.N.) allein zur Prüfung des Senats gestellt ist - gemeinsame elterliche Sorge gerade in den beiden Teilbereichen Aufenthaltsbestimmungsrecht und Anmeldung H.s zur Kita und zum Kindergarten aufzuheben, nachdem der Elternstreit in beiden Bereichen - wie dargestellt - geklärt ist. Eine - erhebliche - Belastung H.s hierdurch ist daher derzeit nicht zu gewärtigen. Danach kommt es nicht mehr darauf an, dass die Mutter nach ihrem eigenen Vortrag durchaus auch selbst - jedenfalls künftig - Möglichkeiten zu einer Deeskalation der aktuellen Auseinandersetzungen der Eltern zu sehen scheint. Denn die zweitinstanzliche Feststellung des Verfahrensbeistandes, sie lehne eine Mediation mit dem Vater kategorisch ab, hat sie gerade mit Schriftsatz vom 6. Februar 2018 bestritten; sie lehne diese lediglich derzeit ab, bis eine abschließende Klärung der Umgangsregelung getroffen sei. Exakt dies unternimmt der Senat im vorliegenden Beschluss. Hat hiernach der sorgerechtliche Teil der Entscheidung des Familiengerichts Bestand, greifen auch die gegen die Umgangsregelung des Familiengerichts erhobenen Beanstandungen der Mutter im Wesentlichen nicht durch. Das Umgangsrecht eines Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen. Das Umgangsrecht ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Die Gerichte müssen sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG FamRZ 2016, 1917; 2015, 1093; 2010, 1622; 2009, 399; Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 - 6 UF 20/13 -, NJW-RR 2013, 452, und vom 12. Juli 2010 - 6 UF 32/10 -, MDR 2011, 106, m.w.N.). Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben werden durch § 1684 Abs. 1 BGB konkretisiert, demzufolge das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat und jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt ist. Im Rahmen einer gerichtlich festzulegenden Umgangsregelung ist nach § 1697a BGB diejenige Entscheidung zu treffen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Insoweit sind insbesondere die Belastbarkeit des Kindes, die bisherige Intensität seiner Beziehungen zum Umgangsberechtigten und seine Vertrautheit mit diesem, die räumliche Entfernung der Eltern voneinander, die Interessen und Bindungen von Kind und Eltern, das Verhältnis letzterer zueinander, die persönliche, berufliche und Wohnsituation sowie Betreuungsmöglichkeiten des Umgangsberechtigten, der Wille des Kindes, soweit er mit seinem Wohl vereinbar ist, sowie dessen Alter und dadurch bedingtes Zeitempfinden, sein Entwicklungs- und Gesundheitszustand und das Konfliktniveau zwischen den Eltern in den Blick zu nehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. September 2014 - 6 UF 62/14 -, FamRZ 2015, 62, vom 23. Januar 2013 - 6 UF 20/13 -, NJW-RR 2013, 452, und vom 4. Januar 2011 - 6 UF 132/10 -, FamRZ 2011, 824; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 18. März 2015 - 9 UF 7/15 -; vgl. Völker/Clausius, a.a.O., § 2, Rz. 65 m.z.w.N.). Im Lichte dieser verfassungs- und einfachrechtlichen Maßstäbe sind lediglich untergeordnete Änderungen bzw. Ergänzungen des angefochtenen Beschlusses angezeigt. Insoweit war weder das Familiengericht noch ist der Senat - abweichend von der durch die Mutter ausgangs ihres Schriftsatzes vom 21. Dezember 2017 angedeuteten Rechtssicht - an die diesbezüglichen „Anträge“ der Beteiligten gebunden, weil es sich bei einem Verfahren nach § 1684 BGB um ein Amtsverfahren handelt, ein gestellter „Antrag“ also lediglich eine Anregung im Sinne von § 24 Abs. 1 FamFG darstellt (siehe dazu nur BGH FamRZ 2017, 1668), und im Übrigen auch das Verschlechterungsverbot nicht gilt (Senatsbeschluss vom 18. November 2014 - 6 UF 107/14 -; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 20. März 2017 - 9 UF 87/16 -; Völker/Clausius, a.a.O., § 9, Rz. 6; vgl. auch BGH FamRZ 2016, 1752; 2008, 45). Zentraler Streitpunkt zwischen den Eltern ist hier die Frage, ob und ggf. in welchem Ausmaß Übernachtungen H.s bei ihrem Vater kindeswohlgemäß sind. Übernachtungen des Kindes beim umgangsberechtigten Elternteil entsprechen in der Regel dem Kindeswohl (Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 - 6 UF 20/13 -, NJW-RR 2013, 452; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 20. März 2017 - 9 UF 87/16 -; vgl. auch BVerfG FamRZ 2007, 105 und 1078; 2005, 871; KG FamRZ 2011, 825; OLG Zweibrücken FamRZ 2009, 134). Denn sie sind grundsätzlich geeignet, die Beziehung des Kindes zum umgangsberechtigten Elternteil zu festigen und dazu beizutragen, dass dieser vom Kind nicht ausschließlich als „Sonntagselternteil“ erlebt wird (Senatsbeschluss a.a.O.; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländisches Oberlandesgerichts a.a.O.). In jüngerer Zeit wird in der Rechtsprechung - auch vor dem Hintergrund der zitierten Judikate des Bundesverfassungsgerichts (siehe insbesondere BVerfG FamRZ 2007, 1078) - eine generelle Altersgrenze für Übernachtungen in der Rechtsprechung soweit ersichtlich nicht mehr vertreten. Das bloße Alter eines Kindes ist kein maßgebliches Kriterium, das für die Frage der Anordnung von Übernachtungskontakten herangezogen werden kann (Senatsbeschluss a.a.O.; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländisches Oberlandesgerichts a.a.O.; OLG Zweibrücken, FamRZ 2009, 134; OLG Nürnberg, FamRZ 2010, 741; OLG Brandenburg, FamRZ 2010, 1352; Palandt/Diederichsen, BGB, 77. Aufl., § 1684, Rz. 15; Völker/Clausius, a.a.O., § 2, Rz. 56 f., jeweils m.w.N.). Es dient zudem grundsätzlich nicht dem Entwicklungsprozess von Kindern, sie unter eine "Schutzglocke" zu legen und ihnen damit alle familiären Auseinandersetzungen ersparen zu wollen. Auch Kinder müssen lernen, durch neue Strukturen, durch Veränderungen vielfältiger Art belastet zu werden, aus deren Wirklichkeit sie neue Kräfte beziehen. Kinder werden nicht dadurch "lebenstüchtig", dass sie in überbehüteter und einseitig auf die Vorstellungen eines Elternteils ausgerichteter Weise „erzogen“ werden, sondern auch dadurch, dass ihnen die Realität - hier in Gestalt eines mitsorgeberechtigten und zu angemessenem Umgang berechtigten Vaters - hinreichend deutlich wird (Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 - 6 UF 20/13 -, NJW-RR 2013, 452; OLG Karlsruhe, FamRZ 1990, 901; Völker/Clausius, a.a.O., § 2, Rz. 6). Bedeutung - auch hinsichtlich des Umfangs von Übernachtungskontakten - kann insoweit der Stabilität des Verhältnisses zwischen Kind und umgangsberechtigtem Elternteil ebenso zukommen wie der Frage, inwieweit es sich bei der Wohnung dieses Elternteils um eine für das Kind vertraute Umgebung handelt (OLG Hamm FamRZ 1990, 654) und ob die Wohnung dem Grunde nach eine angemessene Unterbringung - insbesondere durch eine ausreichende Schlafmöglichkeit - darstellt (Schmid, Juristische Grundsätze zu Umgangsmodellen, NZFam 2014, 881). Für Übernachtungen kann zusätzlich der Umstand streiten, dass der umgangsberechtigte Elternteil mitsorgeberechtigt ist (AG Saarbrücken FamRZ 2003, 1200; Völker/ Clausius, a.a.O., § 2, Rz. 77), ferner, dass die Wohnorte der Eltern weiter voneinander entfernt liegen. Denn im letzteren Fall reduzieren sich durch mit mehreren zusammenhängenden Übernachtungen verbundene Umgangskontakte auch die Belastungen für das Kind und den Umgangsberechtigten durch lange Fahrtstrecken. Im Rahmen des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich auch die Einräumung von Ferienumgang angezeigt (Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2013 - 6 UF 128/13 -, ZKJ 2014, 75). Durch einen Ferienumgang können in besonderem Maße das Zusammensein von Kind und umgangsberechtigtem Elternteil normalisiert und die gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes zum Umgangsberechtigten aufrechterhalten und gefestigt werden (BVerfG FamRZ 2007, 1078; 2005, 871; OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2009 - 10 UF 155/08 -, juris; siehe auch Balloff/Vogel, Alter und Entwicklungsstand des Kindes sowie Ausgestaltung des Umgangs, FF 2017, 98, 104 f.). Ebenso wie kürzere mit Übernachtungen verbundene Umgangskontakte können Ferienumgänge - jedenfalls mittelfristig - auch zur Entspannung der Situation und damit zur Entlastung des Kindes beitragen (BVerfG FamRZ FamRZ 2007, 1078; 2004, 1166), weil das Kind so den Umgangsberechtigten über einen längeren Zeitraum hinweg unter Alltagsbedingungen erleben kann (Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländisches Oberlandesgerichts vom 25. Juni 2012 - 9 UF 43/12 -). Hieran gemessen teilt der Senat die - von der Mutter weiterhin heftig bekämpfte - Auffassung des Familiengerichts, dass im vorliegenden Einzelfall auch mehrere zusammenhängende Übernachtungen H.s beim Vater - sowohl anlässlich periodischer als auch bei Ferienumgängen - dem Kindeswohl am besten entsprechen. Das Jugendamt und der Verfahrensbeistand haben bereits erstinstanzlich im Anhörungstermin ausdrücklich Übernachtungen der - nach den von den anderen Beteiligten nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Verfahrensbeistandes altersgerecht entwickelten - Tochter H. beim Vater befürwortet und dabei zutreffend auch in den Blick genommen, dass die Wohnorte der Eltern nicht unerheblich - rund 100 km - voneinander entfernt liegen. Der Vater ist mitsorgeberechtigt und kann H. zweifelsfrei angemessen unterbringen und versorgen; unstreitig hat H. dort auch ein liebevoll und kindgerecht eingerichtetes eigenes Zimmer mit vielen Spielsachen. Sein häusliches Umfeld ist - worauf auch das Familiengericht zutreffend abgehoben hat - H. umso besser bekannt, als er in der vormaligen Ehewohnung verblieben ist, in welcher er mit der Mutter und H. bis zur Trennung der Eltern zusammengelebt hatte. Für mehrere zusammenhängende Übernachtungen - auch im Rahmen einer Ferienregelung - sprechen neben der Entfernung der Wohnorte der Eltern - unbeschadet der zwischen ihnen derzeit bestehenden Spannungen - vor allem die vom Verfahrensbeistand durchgehend sehr anschaulich und überzeugend beschriebene, von der Mutter insoweit auch nicht in Abrede gestellte enge und sichere Bindung H.s an ihren Vater, den der Verfahrensbeistand zudem als sehr liebevoll und fürsorglich erlebt hat. Der Verfahrensbeistand, der dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist und die in Umgangsverfahren aus Kindessicht maßgeblichen Umstände bislang stets - so auch hier - sorgfältig und gründlich persönlich erhoben hat, befürwortet ausdrücklich schon seit seinem erstinstanzlichen Bericht auch eine Ferienregelung und bezeichnet die Argumentation, H. sei für Übernachtungen beim Vater noch zu klein, als solche ewig Gestriger. Soweit die Mutter mit Schriftsatz vom 6. Februar 2018 eingewandt hat, die Sachbearbeiterin des Jugendamts, Frau G., habe damals - mangels schriftlicher Stellungnahme dann wohl im Anhörungstermin vom 31. August 2017 - Wochenendbesuche mit mehreren Übernachtungen nicht als kindgerecht angesehen, geht dies aus der entsprechenden Sitzungsniederschrift nicht hervor, in der die Jugendamtsmitarbeiterin ausdrücklich erklärt hat, aus ihrer Sicht spreche nichts gegen Übernachtungen. Nachdem das Jugendamt zweitinstanzlich keine Einwände gegen die mit zahlreichen Übernachtungen verbundene Umgangsregelung des Familiengerichts erhoben und auch kein eigenes Rechtsmittel eingelegt hat, ist jedenfalls davon auszugehen, dass es etwaige - zugunsten der Mutter einmal unterstellte - Vorbehalte zwischenzeitlich fallen gelassen hat. Ungeachtet dessen könnte der Senat einer gegenteiligen Sicht des Jugendamts aus den dargestellten Gründen auch nicht nähertreten. Soweit die Mutter in ihrer Beschwerde vorbringt, H. sei von den Wochenendumgängen am 7./8. und 21./22. Oktober 2017 völlig verstört zurückgekommen, nicht mehr eingeschlafen, schlafe seither unruhig, klammere sich auffällig an die Mutter, weshalb sie nur noch erschwert in der Lage sei, H. auch nur kurzfristig in Drittbetreuung zu geben, was auch in der Kita aufgefallen sei, hat der Vater dies im Einzelnen bestritten. Dies bedarf letztlich indes keiner Vertiefung, wenngleich der Verfahrensbeistand im Rahmen seines Berichts vom 18. Januar 2018 zu Recht darauf hingewiesen hat, dass in dem von der Mutter im Gespräch mit ihm am 4. Januar 2018 vorgestellten Gedächtnisprotokoll des Elterngesprächs im Kindergarten vom 3. November 2017 keinerlei eigene Äußerungen noch solche des Kindergartenpersonals über ein auffälliges Verhalten H.s nach den Besuchskontakten beim Vater erwähnt seien. Denn der Senat hält insoweit an seiner Bewertung in seiner einstweiligen Anordnung vom 21. Dezember 2017 fest, dass die von der Mutter geschilderten Reaktionen H.s - unterstellt man sie als wahr - typische Anfangsschwierigkeiten in Umgangskonflikten wie dem vorliegenden darstellen. Dies gilt auch hinsichtlich der von der Mutter geschilderten Vorfälle im Zusammenhang mit der Rückgabe H.s an die Mutter am Ende des Weihnachtsferienumgangs. Es liegt auf der Hand, dass H. sich nach einer - erstmaligen - knapp einwöchigen Trennung von der Mutter zunächst desorientiert gezeigt hat. Wenn H. - wie die Mutter weiter vorbringt - sich nach einer Stunde wieder bei ihr zurechtgefunden hat, so zeigt dies gerade, dass diese Wechselprobleme vorübergehend sind und nur kurz andauern. Der Vorfall mit den „verschissene Windeln“ ist ersichtlich vereinzelt geblieben und bedarf keiner näheren Erörterung. Auch dem Vorfall mit dem unfachmännischen Haarschnitt und den von der Mutter in diesem Zusammenhang behaupteten Äußerungen H.s („Papa aua“, „Boma Haare schneid“) misst der Senat jedenfalls keine entscheidungserhebliche Bedeutung bei. Soweit die Mutter die Abholzeit anlässlich der Wochenendumgänge nunmehr nach hinten verlegt wissen will, weil H. seit Januar 2018 in der Kita keinen Mittagsschlaf mehr machen könne und sie sie daher abhole und zu Hause schlafen lasse, so dass sie freitags um 15 Uhr noch schlafe, rechtfertigt dies keine Verlegung der Abholzeit nach hinten. Es beeinträchtigt H. unwesentlich, alle zwei Wochen keinen oder nur einen kürzeren Mittagsschlaf zu halten, zumal sie diesen auch im Auto des Vaters machen bzw. abschließen kann. Hingegen wohnt einer Abfahrt von M. freitags (erst) um 16 Uhr erfahrungsgemäß der Nachteil eines höheren Verkehrsaufkommens und damit einer Verlängerung der Fahrtzeit inne. Dem jüngsten Vorschlag des Vaters, H. bereits um 13.30 Uhr in der Kita abzuholen, tritt der Senat allerdings ebenfalls nicht näher. Aus logistischen Gründen erscheint es günstiger, wenn die Übergabe H.s bei der Mutter erfolgt. Im Rahmen der Ferienumgangsregelung hat der Senat berücksichtigt, dass die von H. besuchte Kita grundsätzlich ganzjährig geöffnet bleibt, also - außerhalb der Weihnachtsferien - keine festen „Schließtage“ hat. Entsprechend hat der Senat sich weitgehend an den saarländischen Schulferien orientiert. Der Senat bezieht, um möglichst zusammenhängende Umgangszeiträume zu gewährleisten, die Oster- und Weihnachtsfeiertage in die jeweilige Ferienregelung ein, und ordnet einen jährlichen Wechsel der Ferien- und - wie insoweit das Familiengericht - auch der Feiertagsregelung an (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Februar 2011 - 6 UF 165/10 -; Völker/Clausius, a.a.O., § 2, Rz. 87). Dies vermeidet die dem Kindeswohl eher abträgliche Konsequenz, dass der Elternteil, der das Kind während der Ferienzeit bei sich hat, mit dem Kind nur wegen des Feiertagsumgangs des anderen Elternteils nicht verreisen könnte, zumal dann auch binnen eines kurzen Zeitraums mehrere Übergaben zwischen den Eltern notwendig werden könnten. Gleichzeitig stellt die Regelung sicher, dass H. an Ostern und Weihnachten stets jeweils einen der beiden Feiertage mit jedem Elternteil verbringt. Soweit der Senat dies anlässlich der Regelung des Weihnachtsumgangs 2017 durch seine einstweilige Anordnung vom 21. Dezember 2017 anders gehandhabt hat, war dies - wie dort dargestellt - der mit der Reha der Mutter verbundenen Sondersituation geschuldet. Von einer strikten Halbteilung der Schulferien, welche der Vater auch nicht begehrt, sieht der Senat ab. Vielmehr begrenzt er den Sommerferienumgang aufgrund des Alters H.s auf zwei Wochen, da ihm eine längere Trennung eines zweijährigen Kindes von seiner Hauptbetreuungsperson unter Bindungsaspekten zu lang erscheint, wenn - wie hier - die Elternbeziehung nicht spannungsfrei ist (vgl. dazu auch Balloff/Vogel, a.a.O.). Daher nimmt er auch die Winterferien von der Umgangsregelung aus; in diesem Zeitraum bewendet es bei der periodischen Umgangsregelung. Die Ferienregelung des Senats garantiert zugleich, dass H. viermal im Jahr längeren, zusammenhängenden Umgang mit dem Vater pflegen kann, was ihrer engen Bindung zu ihm Rechnung trägt. Die abweichenden Gestaltungsvorschläge des Vaters hält der Senat in einer Gesamtschau der gesamten Umgangsregelung für weniger kindgerecht. Dass die Ferienregelung aufgrund der auch der Mutter zustehenden Möglichkeit, mit H. Urlaub zu machen, dazu führen mag, dass das Kind zwei Monate, ggf. auch länger nicht den Kindergarten besucht, ist Folge der Trennung der Eltern, kann aber bei kindeswohlbezogener Abwägung keinen geringeren Ferienumgang H.s mit ihrem Vater rechtfertigen. Zu Recht beruft sich die Mutter darauf, dass die angefochtene Umgangsregelung offen lässt, in welchem Rangverhältnis die darin getroffene Feiertagsregelung (Ziffer 2.d.) einerseits und die ebenfalls erlassene Ferienregelung (Ziffer 2.e.) andererseits zueinander stehen. Aufgrund dessen ist der angegangene Umgangstitel insoweit mangels ausreichender Bestimmtheit nicht vollstreckbar (siehe dazu Völker/Clausius, a.a.O., § 2, Rz. 55 und § 6, Rz. 16 ff.). Die Senatsregelung behebt diesen Mangel und regelt das Rangverhältnis umfassend neu. Entsprechend gehen die Ferien- und die Feiertagsregelung der periodischen Umgangsregelung vor (Senatsbeschluss vom 4. Januar 2011 - 6 UF 132/10 -, FamRZ 2011, 824; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 28. Januar 2016 - 9 UF 56/15 -), wobei der Turnus des Wochenendumgangs ausnahmslos unverändert bleibt. Dieser findet mithin - wie dargestellt - in den saarländischen Winter-Schulferien turnusgemäß statt, während er an denjenigen Tagen der anderen saarländischen Schulferien, die nicht vom Ferienumgangsrecht des Vaters umfasst sind, und am Pfingstsonntag, wenn an diesem kein Umgangsrecht des Vaters besteht, zurücktritt. Folgt allerdings ein Pfingstmontagsumgang des Vaters einem periodischen Umgangswochenende, so werden beide Umgänge miteinander verbunden, also um die zwischen ihnen liegende Zeit verlängert, was der Senat ebenfalls tenoriert. Gegen die Regelungen des Familiengerichts zum Abholen und Zurückbringen des Kindes (Ziffern 3. und 4. des angegriffenen Erkenntnisses) sind Beanstandungen weder erhoben worden noch ersichtlich. Auch gegen die Nachholungsregelung des Familiengerichts (Ziffer 5.) werden von den Beteiligten keine Angriffe geführt und sind Rechtsbedenken nicht erkennbar (siehe dazu Senatsbeschluss vom 8. November 2011 - 6 UF 140/11 -, juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2013 - 3 UF 49/13 -, juris; Völker/Clausius, a.a.O., § 2, Rz. 97). Entsprechend hat es insoweit bei den Anordnungen im angefochtenen Beschluss zu bewenden. Der Senat passt lediglich noch die zutreffend auf § 89 Abs. 2 FamFG gegründete Folgenankündigung des Familiengerichts (Ziffer 6.) an seine ständige Übung an, die Eltern auch über die Möglichkeit unmittelbarer Festsetzung von Ordnungshaft zu belehren (siehe dazu etwa Senatsbeschluss vom 8. September 2014 - 6 UF 62/14 -, FamRZ 2015, 62), und schließt sich aus gegebenem Anlass dem Appell des Verfahrensbeistandes an, dass beide Eltern sich künftig im Interesse ihres gemeinsamen (!) Kindes mehr „zurücknehmen“ sollten. Abschließend weist der Senat darauf hin, dass es den Eltern selbstredend jederzeit freisteht, von der Umgangsregelung des Senats einvernehmlich abzuweichen, wobei dann eine schriftliche Absprache der Eltern sachdienlich erscheint. Der Senat hat gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von einer Wiederholung der erstinstanzlich durchgeführten persönlichen Anhörungen und mündlichen Erörterung im Beschwerderechtszug abgesehen, weil eine erneute Vornahme weder zusätzliche, für die hier getroffene Entscheidung erhebliche (§ 26 FamFG) Erkenntnisse noch eine Einigung der Beteiligten hat erwarten lassen. Nach alledem ist der angefochtene Beschluss - wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich und in verhältnismäßig geringem Umfang - teilweise abzuändern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Dabei hat der Senat insbesondere gewogen, dass die Mutter mit ihrem Rechtsmittel, soweit sie sich gegen die Sorgerechtsentscheidung wendet, die Hälfte des Beschwerdewerts ausgelöst hat und insoweit vollumfänglich unterlegen ist (Rechtsgedanke von § 84 FamFG), ebenso im zentralen Kern - der Frage der Übernachtungen und der Ferienregelung -, soweit sie die Umgangsregelung angreift. Unter Abwägung allerdings mit der in Kindschaftssachen gebotenen Zurückhaltung mit der Anordnung einer Kostenerstattung (siehe dazu zuletzt Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2017 - 6 UF 118/17 -; Völker/Clausius, a.a.O., § 10, Rz. 10) entspricht es bei den obwaltenden Einzelfallgegebenheiten nach Auffassung des Senats der Billigkeit, die zweitinstanzlichen Kosten - unter Berücksichtigung auch der durch die Verbindung des Sorge- mit dem Umgangsverfahren eingetretenen Gebührendegression - zwischen den Eltern im Verhältnis ¾ - ¼ zu Lasten der Mutter aufzuteilen, während die erstinstanzliche Kostenverteilung keinen Bedenken begegnet und auch von den Eltern nicht mit diesbezüglichem gehaltvollem Beschwerdevorbringen angegriffen worden ist. Die Wertfestsetzung folgt aus § 45 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG (Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2017 - 6 WF 132/17 -; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 28. April 2015 - 9 WF 27/15 -, jeweils m.w.N.; Völker/Clausius, a.a.O., § 10, Rz. 43). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst (§ 70 FamFG).