Beschluss
6 WF 41/19
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2019:0319.6WF41.19.00
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Leitsätze
Eine Kapitallebensversicherung ist jedenfalls im Wege einer Beleihung für die Verfahrenskosten einzusetzen. Dabei ist grundsätzlich auch die Beleihung durch ein sog. Policendarlehen zumutbar, wobei die Partei gehalten ist, die Zinsen und Kosten für die Beleihung ebenfalls der Police zu entnehmen oder sie damit abzusichern. Dass die Versicherungsgesellschaft diese Möglichkeit etwa nicht anbietet und die Police auch nicht bei einem Drittanbieter beliehen werden kann, muss der Gesuchsteller substanziiert darlegen und ggf. glaubhaft machen.(Rn.3)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Merzig vom 27. November 2018 – 27 F 135/18 VKH2 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Kapitallebensversicherung ist jedenfalls im Wege einer Beleihung für die Verfahrenskosten einzusetzen. Dabei ist grundsätzlich auch die Beleihung durch ein sog. Policendarlehen zumutbar, wobei die Partei gehalten ist, die Zinsen und Kosten für die Beleihung ebenfalls der Police zu entnehmen oder sie damit abzusichern. Dass die Versicherungsgesellschaft diese Möglichkeit etwa nicht anbietet und die Police auch nicht bei einem Drittanbieter beliehen werden kann, muss der Gesuchsteller substanziiert darlegen und ggf. glaubhaft machen.(Rn.3) Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Merzig vom 27. November 2018 – 27 F 135/18 VKH2 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Die gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den ihr Verfahrenskostenhilfe verweigernden Beschluss des Familiengerichts hat in der Sache keinen Erfolg. Beanstandungsfrei hat das Familiengericht der Antragsgegnerin die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe mangels Kostenarmut verweigert. Der Senat teilt bei der gegebenen Sachlage die Beurteilung des Familiengerichts, dass die Antragsgegnerin über Vermögen in Form einer Lebensversicherung verfügt, das sie vorrangig zur Deckung der Verfahrenskosten einzusetzen hat. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 115 Abs. 3 ZPO hat eine Partei zur Deckung der Verfahrenskosten auch ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Ob der Einsatz des Vermögens für die Verfahrenskosten zumutbar ist, ist in entsprechender Anwendung von § 90 SGB XII zu beurteilen (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO), der von dem Grundsatz ausgeht, dass das gesamte Vermögen einzusetzen ist, wobei dies grundsätzlich auch für (Kapital)Lebensversicherungen gilt. Da die in Rede stehende Lebensversicherung der Antragsgegnerin bei der Alte Leipziger Lebensversicherung nach Aktenlage nicht zu den nach § 90 Abs. 2 SGB XII geschützten Vermögenswerten zählt, scheidet deren Verwertbarkeit nur aus, soweit der Vermögenseinsatz für die Antragsgegnerin eine Härte bedeuten würde (§ 90 Abs. 3 SGB XII). Dies ist unter den obwaltenden Umständen nicht der Fall. Dass jedenfalls eine Beleihung der Lebensversicherung (Rückkaufswert zum 1. Dezember 2017 bereits annähernd 35.000 EUR) nicht möglich ist, hat die Antragsgegnerin zwar behauptet, aber Anhaltspunkte, die diese Behauptung stützen könnten, nicht hinreichend dargetan. Insbesondere setzte eine Beleihung – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – nicht zwingend voraus, dass die Antragsgegnerin in der Lage sein müsste, das Darlehen aufgrund ihres monatlichen Einkommens zu bedienen. Denn hierbei lässt die Antragsgegnerin außer Acht, dass auch die Möglichkeit einer Beleihung durch ein sog. Policendarlehen besteht. Bei einer Beleihung der Versicherungspolice entstehen anders als bei einem Verkauf oder der Kündigung lediglich durch die Verzinsung Verluste, da auch bei unterbleibender Rückzahlung bis zum Ende der Laufzeit nur die beliehene Summe von der Versicherungsleistung in Abzug gebracht wird. Die Zinslast als solche ist grundsätzlich hinzunehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Juni 2010, XII ZB 55/08, VersR 2011, 1028, m.w.N., und XII ZB 120/08, VersR 2011, 1029). Soweit unter Umständen eine anderen Beurteilung dann angezeigt sein kann, wenn die Partei die Zinsen nicht aufbringen kann, weil kein im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe einzusetzendes Einkommen zur Verfügung steht (vgl. OLG Bamberg FamRZ 1998, 247; Völker/Zempel in Prütting/Gehrlein, ZPO, 5. Aufl., § 115, Rz. 41) und die Beleihung die einzig mögliche Form der Verwertung ist, ist die Partei gehalten, die Kosten für die Beleihung ebenfalls der Police zu entnehmen oder sie damit abzusichern (BGH, aaO). Dass die Versicherungsgesellschaft diese Möglichkeit etwa nicht anbietet und die Police auch nicht bei einem Drittanbieter beliehen werden kann, hat die Antragsgegnerin weder dargetan noch belegt (siehe zum Ganzen auch 9. Senat, Beschl. v. 22. August 2016 – 9 WF 57/16 – m.w.N.; Geimer in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 115, Rz. 59, m.w.N.). Unter Berücksichtigung eines Rückkaufswertes von derzeit - wohl schon deutlich - über 35.000 EUR, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beleihung der Versicherungspolice zur Bestreitung der zu erwartenden Verfahrenskosten nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Auf der Grundlage des sich im Beschwerdeverfahren darstellenden Sach- und Streitstandes kann auch nicht festgestellt werden, dass durch die – teilweise – Verwertung der Lebensversicherung (auch in Form der Beleihung) die angemessene Alterssicherung der Antragsgegnerin, wie diese geltend macht, gefährdet oder auch nur wesentlich erschwert würde. Insoweit bedarf keiner Vertiefung, dass die bloße Absicht der Partei, das Kapital zur Altersvorsorge bereitzuhalten, grundsätzlich schon nicht genügt, dieses als Altersvorsorge zu qualifizieren, da das Kapital jederzeit anderweitig eingesetzt werden kann (vgl. BGH, aaO, m.w.N.). Dafür, dass das Kapital aufgrund der vertraglichen Gestaltung, etwa durch eine entsprechende Fälligkeit, Zweckbindung oder durch sonstige Regelungen ausschließlich für die Alterssicherung bestimmt und geeignet ist und der Partei nicht wie sonstiges – das Schonvermögen übersteigende und für Verfahrenskosten heranzuziehende – Vermögen zur freien Verfügung steht, liegen weder hinreichende noch gar zwingende Anhaltspunkte vor. Bei Ansparungen der in Rede stehenden Art, bei denen – wie hier – ein Kapitalbetrag zur Auszahlung vorgesehen ist, ist der Einsatz grundsätzlich uneingeschränkt zumutbar. Denn mit der Möglichkeit der Kapitalauszahlung zeigt der Sparer/Versicherte, dass die Kapitalbildung und nicht die Altersvorsorge im Vordergrund steht; dies braucht die Allgemeinheit nicht hinzunehmen (zum Ganzen: BGH, aaO, m.w.N.; 9. Senat, aaO). Auch kommt es nicht darauf an, dass vorliegend der Ablauf und die Auszahlung der Versicherung für den 1. Dezember 2030 vorgesehen ist, einem Zeitpunkt zu dem die – am 24. Oktober 1970 geborene – Antragsgegnerin noch Jahre vom gesetzlichen Renteneintrittsalter entfernt ist. Im Übrigen liegen auch in Anbetracht des Alters sowie der Erwerbsmöglichkeiten der Antragsgegnerin bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters keine hinreichenden Umstände dafür vor, dass diese im Rentenalter ohne das einzusetzende Vermögen voraussichtlich sozialleistungsbedürftig wird (vgl. BGH, aaO; 9. Senat, aaO; OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 311), zumal auch der durchzuführende Versorgungsausgleich zu einer Verbesserung der Versorgungslage der Antragsgegnerin führen dürfte. Folglich verfügt die Antragsgegnerin durch die Kapitallebensversicherung über Vermögen, welches das gemäß § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 SGB XII zu belassende Schonvermögen selbst im Falle einer Beleihung bei weitem übersteigt. Von daher hat das Rechtsmittel keinen Erfolg und bewendet es bei dem angefochtenen Beschluss. Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht gegeben sind.