Beschluss
6 WF 16/20
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2020:0204.6WF16.20.00
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Leitsätze
1. Ein Beschluss, aus dem keine Zwangsvollstreckung betrieben werden kann - so etwa ein Verfahrenskostenhilfebeschluss - muss zwar kein volles Rubrum enthalten, sondern darf sich mit einem sog. abgekürzten Rubrum begnügen. Auch dieses muss allerdings die Nämlichkeit der Beteiligten hinreichend erkennen lassen.(Rn.2)
2. Wegen § 179 Abs. 2 FamFG können (auch) Anfechtungsanträge desselben rechtlichen Vaters gegen mehrere Kinder nur in getrennten Verfahren erhoben werden.(Rn.3)
3. Ficht ein Mann seine Vaterschaft für sein Kind an, so ist dies auch dann nicht per se mutwillig, wenn er zuvor nicht eine in einem vorangegangenen Verfahren nach § 1598a BGB titulierte Einwilligung in eine Abstammungsuntersuchung vollstreckt hat.(Rn.7)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Merzig vom 7. Januar 2020 – 20 F 2/20 AB – aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht – Familiengericht – in Merzig zurückverwiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Beschluss, aus dem keine Zwangsvollstreckung betrieben werden kann - so etwa ein Verfahrenskostenhilfebeschluss - muss zwar kein volles Rubrum enthalten, sondern darf sich mit einem sog. abgekürzten Rubrum begnügen. Auch dieses muss allerdings die Nämlichkeit der Beteiligten hinreichend erkennen lassen.(Rn.2) 2. Wegen § 179 Abs. 2 FamFG können (auch) Anfechtungsanträge desselben rechtlichen Vaters gegen mehrere Kinder nur in getrennten Verfahren erhoben werden.(Rn.3) 3. Ficht ein Mann seine Vaterschaft für sein Kind an, so ist dies auch dann nicht per se mutwillig, wenn er zuvor nicht eine in einem vorangegangenen Verfahren nach § 1598a BGB titulierte Einwilligung in eine Abstammungsuntersuchung vollstreckt hat.(Rn.7) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Merzig vom 7. Januar 2020 – 20 F 2/20 AB – aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht – Familiengericht – in Merzig zurückverwiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Die nach § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat einen vorläufigen Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung. Der angegangene Beschluss kann bereits aus formalen Gründen keinen Bestand haben. Denn er lässt die Nämlichkeit der Beteiligten nicht hinreichend erkennen; dies aber ist selbst dann Mindestvoraussetzung eines ordnungsgemäßen Beschlusses, wenn – wie etwa bei Verfahrenskostenhilfebeschlüssen – ein sog. abgekürztes Rubrum statthaft ist (siehe dazu BGH NJW-RR 2008, 367; Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle/Weber, ZPO, 78. Aufl., § 329, Rz. 15; Prütting/Gehrlein/Völzmann-Stickelbrock, ZPO, 10. Aufl., § 329, Rz. 12). Vorliegend enthält die Urschrift des angefochtenen Beschlusses keinerlei Rubrum, nachdem die im entsprechenden – allein von der Abteilungsrichterin handschriftlich ergänzten und unterzeichneten – Verfügungsformular hierfür vorgesehenen Felder weder angekreuzt noch anderweitig ausgefüllt worden sind. Folge dessen ist gewesen, dass die Geschäftsstelle – nach Aktenlage eigenmächtig – in die Ausfertigung ein Rubrum eingefügt hat, demzufolge die angegriffene Verfahrenskostenhilfeverweigerung „die Abstammungsangelegenheit von I. Ch. W.“ anbetrifft, obwohl die Entscheidungsgründe darauf hindeuten, dass der beanstandete Beschluss vielmehr das Verfahrenskostenhilfegesuch für die Anfechtung der Vaterschaft des Antragstellers für das Kind Y. A. W. betreffen sollte. Hierdurch wurde auch der Antragsteller – wie seine Beschwerdeschrift erkennen lässt – ersichtlich irregeleitet, zumal auch das Rubrum der Ausfertigung der Nichtabhilfeentscheidung erneut nur „I. Ch. W.“ einbezieht. Hinzu kommt, dass bislang beide anhängigen Anfechtungsanträge – samt der zugehörigen Verfahrenskostenhilfegesuche des Antragstellers – in derselben Verfahrensakte geführt werden, obwohl gemäß § 179 Abs. 2 FamFG (auch) Anfechtungsanträge desselben rechtlichen Vaters gegen mehrere Kinder nur in getrennten Verfahren erhoben werden können (vgl. dazu nur OLG Celle FamRZ 2012, 467 m.w.N.). Um das Verfahrenskostenhilfeverfahren hiernach wieder in geordnete Bahnen zurückzulenken, ist der angegriffene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen (§ 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung erscheint dem Senat bei den gegebenen Umständen nicht sachdienlich, zumal das Familiengericht – aus seiner Sicht zu Recht – die Frage der aktuellen Kostenarmut des Antragstellers noch nicht beantwortet hat. Es wird dem Antragsteller zu diesem Zweck nunmehr förmlich eine Frist zur Vorlage der entsprechenden Unterlagen zu setzen haben. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Der vom Antragsteller in Bezug auf seine – in Frage gestellte – Vaterschaft für Y. gehaltene Sachvortrag darf – abweichend von der Sicht des Familiengerichts in seiner Nichtabhilfeentscheidung – nicht ohne weitere ausdrückliche Nachfrage beim Antragsteller dahin verstanden werden, dass er durchgehend während der gesamten Empfängniszeit mit der Mutter nicht geschlechtlich verkehrt hat, zumal das vorliegende Verfahren nicht vom Beibringungsgrundsatz, sondern vom Amtsermittlungsprinzip beherrscht wird und zudem die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht einer Rechtsverfolgung nicht überspannt werden dürfen. In diesem Zusammenhang könnte auch bedeutsam sein, ob die Antragsgegnerin vom Antragsteller auf der Grundlage des Beschlusses des Familiengerichts vom 13. November 2017 im vorangegangenen Verfahren 20 F 116/17 AB zur Erfüllung ihrer darin tenorierten Verpflichtungen aufgefordert worden war und diese verweigert hat. Ferner begegnet die vom Familiengericht hilfsweise in der Nichtabhilfe vertretene Auffassung, die Rechtsverfolgung des Antragstellers stelle sich als mutwillig dar, durchgreifenden Bedenken. Das Familiengericht hat seine Sicht darauf gegründet, dass der Antragsteller die in jenem vorausgegangenen Verfahren – für das ihm ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden war – titulierte Einwilligung in eine Abstammungsuntersuchung für keines der Kinder „umgesetzt“ habe. Es sei daher mutwillig, erneut ein Verfahren anzustreben, ohne zuvor die Vaterschaft außergerichtlich klären zu lassen. Diese Würdigung greift zu kurz. Sie verkennt, dass der mittellose Vater für den Fall der Durchsetzung des Beschlusses nach § 1598 a BGB – ggf. im Vollstreckungswege – das Gutachten auf eigene Kosten einholen muss (siehe dazu nur Palandt/Brudermüller, BGB, 79. Aufl., § 1598, Rz. 14) und zudem dieses Gutachten sodann im ggf. anschließenden Anfechtungsverfahren wegen § 177 Abs. 2 S. 2 FamFG lediglich dann verwertbar wäre, wenn – unter anderem – alle Beteiligten dem zustimmen. Demgegenüber bietet die Wahl des Anfechtungsverfahrens den Vorteil, dass die Kosten der sachverständigen Begutachtung von der nach § 81 FamFG bzw. § 183 FamFG zu treffenden Kostenentscheidung umfasst würden, zumal I. bereits volljährig ist und daher nicht die Kostenprivilegierung letzterer Vorschrift genießt. Bei dieser Gesamtlage kann nicht zulasten des Antragstellers angenommen werden, dass ein nicht bemittelter Beteiligter in seiner Lage vernünftigerweise stets zunächst den Titel aus dem vorherigen Verfahren durchsetzen würde. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.