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Beschluss

6 UF 120/20

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

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Leitsätze
Keine Anordnung eines Wechselmodells trotz dahingehenden - allerdings durch einen erheblichen Loyalitätskonflikt beeinflussten - Willens eines 12-jährigen Kindes bei fehlender Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern. (Rn.18) (Rn.21) (Rn.22)
Tenor
1. Die Beschwerde des Verfahrensbeistandes gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 30. Juni 2020 – 128 F 507/19 UG – wird zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten und gerichtlichen Auslagen des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. 3. Der Beschwerdewert wird auf 1.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Anordnung eines Wechselmodells trotz dahingehenden - allerdings durch einen erheblichen Loyalitätskonflikt beeinflussten - Willens eines 12-jährigen Kindes bei fehlender Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern. (Rn.18) (Rn.21) (Rn.22) 1. Die Beschwerde des Verfahrensbeistandes gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 30. Juni 2020 – 128 F 507/19 UG – wird zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten und gerichtlichen Auslagen des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. 3. Der Beschwerdewert wird auf 1.500 EUR festgesetzt. I. Aus der am 28. .. 20XX in Dänemark geschlossenen Ehe des am 18. ... 19XX in Dänemark geborenen Antragstellers (fortan: Vater), deutscher und dänischer Staatsbürger, sowie der am 27. November 1967 in China geborenen Antragsgegnerin (fortan: Mutter), deutsche Staatsbürgerin, ist die am 24. .. 20XX geborene Tochter L. D. hervorgegangen, die sowohl die deutsche als auch die dänische Staatsbürgerschaft besitzt. Zuvor war der Vater in erster Ehe verheiratet, aus der drei bereits erwachsene Kinder hervorgegangen waren. Der Vater, Professor für physikalische und theoretische Chemie und Inhaber eines diesbezüglichen Lehrstuhls an der Universität S., hatte die Mutter als wissenschaftliche Mitarbeiterin an seinem Lehrstuhl kennen gelernt. Die Eltern trennten sich im Sommer 2019 nach dem Bekanntwerden einer außerehelichen Affäre des Vaters mit einer jüngeren, ebenfalls chinesisch stämmigen, ihrerseits ebenfalls verheirateten wissenschaftlichen Mitarbeiterin an seinem Lehrstuhl. Nachdem die Tätigkeit der Mutter am Lehrstuhl des Vaters durch die Universität S. zum 31. Januar 2020 aufgekündigt wurde, gelang es der Mutter zum 1. September 2020 erneut eine Stelle als wissenschaftliche Mitarbeiterin an einem anderen Lehrstuhl, im gleichen Gebäude der Universität S. angesiedelt, einzugehen. Wegen am Arbeitsplatz bereits stattgefundener Auseinandersetzungen der Eltern sowie der Mutter mit der neuen Lebenspartnerin des Vaters haben die Eltern von der Universität S. die Auflage erhalten, das Universitätsgebäude, in dem sich ihre Arbeitsplätze befinden, nur durch jeweils andere Eingänge zu benutzen. Nach dem Auszug des Vaters aus der Ehewohnung, einem Zweifamilienhaus mit zwei abgeschlossenen Wohneinheiten, verblieb L. im Haushalt der Mutter. Zwischen den Eltern kam es alsbald zu zahlreichen Streitigkeiten betreffend die Zuweisung der Ehewohnung, des PKW und über Unterhaltszahlungen, weshalb Verfahren bei dem Familiengericht geführt wurden. Den Umgang des Vaters regelten die Eltern zunächst dergestalt, dass L. den Vater einmal die Woche mit Übernachtung besuchte, bis die Mutter schließlich Ende November 2019 den Kontakt von Vater und Tochter gänzlich blockierte. Mit vorliegendem, am 5. November 2019 eingegangenem Antrag hat der Vater, unterstützt durch den Verfahrensbeistand, auf Regelung des Umgangs dergestalt angetragen, dass der Vater berechtigt sei, jede zweite Woche von Sonntag 18:00 Uhr bis zum darauffolgenden Sonntag 18:00 Uhr sein Umgangsrecht mit L. auszuüben, in den Schulferien jeweils während der Hälfte der Schulferien in Absprache mit dem anderen Elternteil unter Einschluss des Rechts, mit L. zu verreisen. Die Mutter ist dem Ansinnen des Vaters erstinstanzlich entgegengetreten unter Hinweis auf die mit Blick auf die zahlreichen Streitigkeiten der Ehegatten zwischen den Beteiligten fehlende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit. Zudem hat die Mutter erstinstanzlich eingewandt, der – unbegleitete und zudem über Nacht ausgeübte – Umgang mit dem Vater schade dem Kindeswohl im Hinblick auf einen Vorfall während der Umgangskontakte. Dazu hat sie, vom Vater nicht in Abrede gestellt, vorgetragen, dass der Vater sich bei einer Gelegenheit nachts nackt neben die auf einem Einzelbett liegende L. gelegt habe, was dieser als Verwechslung nach einem nächtlichen Gang zur Toilette entschuldigt hat. Das Familiengericht hat Herrn Rechtsanwalt P. mit Beschluss vom 8. November 2019 zum Verfahrensbeistand bestellt und sämtliche Verfahrensbeteiligten im Termin vom 29. November 2019 persönlich angehört. In diesem Termin erklärten sich die Beteiligten damit einverstanden, dass der Vater begleitete Umgangstermine in den Räumlichkeiten des Kinderschutzbundes in Saarbrücken wahrnimmt, solange ein vom Familiengericht mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken angeregtes Ermittlungsverfahren wegen möglicher Sexualdelikte schwebe. In der Folgezeit ist es den Eltern nicht gelungen, begleitete Umgangskontakte zwischen Vater und L. zu vereinbaren. Diese scheiterten zunächst an von der Mutter vorgeschobenen Freizeitaktivitäten des Kindes, danach an der Frage der Finanzierung der Transportkosten des Kindes zu den Räumlichkeiten des Kinderschutzbundes. Nach endgültiger Einstellung des Strafverfahrens gegen den Vater durch die Staatsanwaltschaft und erneuter mündlicher Verhandlung, bei der auch erneut L. persönlich angehört wurde und sich gegenüber dem Familiengericht für die Einrichtung eines paritätischen Wechselmodells ausgesprochen hat, hat das Familiengericht mit seinem angegriffenen Beschluss, auf den verwiesen wird, den Umgang des Vaters im Sinne eines 14-tägigen Wochenendumganges von Freitag 17:00 Uhr bis Montag 7:30 Uhr, beginnend ab dem 21. August 2020 (Ziffer I. 1. der Entscheidungsformel) geregelt, in den Ziffern I. 2- 5 die Feiertage und die Schulferien geregelt, schließlich die genauen Abhol- und Bringmodalitäten unter den Eltern angeordnet und diesen eine Wohlverhaltensklausel auferlegt. Dazu hat das Familiengericht ausgeführt, dass eine Beschränkung des Umganges des Vaters im Sinne eines begleiteten Umganges oder des Ausschlusses von Übernachtungsumgängen nicht vorzunehmen sei, da die Umgänge des Kindes mit dem Vater nicht kindeswohlabträglich seien. Die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells, wie von Vater und Verfahrensbeistand angeregt, scheide wegen der mangelnden Kommunikation und Kooperation der Eltern aus, L. werde vielmehr von beiden Eltern in den Konflikt hereingezogen, die in ihrem Trennungsstreit gefangen seien. Hiergegen wendet sich der Verfahrensbeistand mit seiner Beschwerde, mit der er die „Aufhebung“ (gemeint: Abänderung) von Ziffer I.1. der Beschlussformel dahingehend begehrt, dass ein paritätisches Wechselmodell in der Weise angeordnet werde, dass das betroffene Kind jeweils montags nach der Schule – an schulfreien Tagen um 14:00 Uhr – in den Haushalt des jeweils anderen Elternteils wechselt. Das Familiengericht habe bei seiner Entscheidung den wirklichen, kontinuierlich bei den Befragungen durch den Verfahrensbeistand, zuletzt erfolgt am 28. Juli 2020, und durch das Familiengericht, geäußerten Willen von L. nicht berücksichtigt und in die am Kindeswohl auszurichtende Abwägung eingestellt. Die Konflikte der Eltern seien zwar bedauerlicherweise vorhanden, würden aber durch die Zahl der Wechsel des Kindes nicht beeinflusst. L. weise vielmehr eine sehr gute Beziehung zu beiden Elternteilen auf, die Beziehung zum Vater werde jedoch Schaden nehmen, wenn L. diesen nicht mehr in Alltagssituationen wahrnehmen könne. Das Familiengericht habe daher das Selbstbestimmungsrecht des Kindes nicht mit dem nötigen Gewicht in die Abwägung der widerstreitenden Interessen, insbesondere auch der Eltern, einbezogen. Aufgrund des Alters des Kindes sei auch nicht zu erwarten, dass im täglichen Leben Probleme von den Eltern zu lösen seien, die sie auf Grund ihres hohen Konfliktpotentials nicht lösen könnten. Der Vater schließt sich der Argumentation des Verfahrensbeistandes an, wohingegen die Mutter die Zurückweisung der Beschwerde unter Berufung auf und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages beantragt. Der Vater sei nicht bereit, mit der Mutter zu kooperieren, was auch ein von ihm abgesagter Zahnarztbesuch veranschauliche, den die Mutter vor Kenntnis der vom Familiengericht angeordneten Ferienregelung innerhalb des Ferienumganges des Vaters vereinbart gehabt habe. Bereits dieses Beispiel verdeutliche, vor welchen tatsächlichen Probleme die Eltern bei der Umsetzung eines Wechselmodells mit hälftiger Betreuung des Kindes stünden, die sie nicht zu lösen imstande seien. Auch verschärfe sich der Konflikt der Eltern zusehends durch mehrere, von den Eltern wechselseitig initiierte Strafverfahren sowie den an der Universität offen von ihnen ausgetragenen Konflikt, in welchem insbesondere der Vater unter Einbeziehung seiner ersten Ehefrau und der neuen Lebensgefährtin Stimmungsmache gegen die Mutter betreibe. Das Jugendamt hat im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme abgegeben. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist nach §§ 58 ff FamFG zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Die vom Familiengericht getroffene Umgangsregelung findet die Billigung des Senats und hält den Beschwerdeangriffen stand. Bei der derzeit gegebenen Sachlage hat das Familiengericht zu Recht und auf der Grundlage eines in jeder Hinsicht beanstandungsfreien Verfahrens den Umgang des Vaters im Sinne eines – ausgedehnte – Wochenendumganges geregelt und nicht das von der Beschwerde intendierte paritätische Wechselmodell angeordnet. Die Anordnung eines Wechselmodells kommt entgegen der Auffassung der Beschwerde vorliegend nicht in Betracht, weil es den Eltern an dem gerade bei der Übernahme geteilter Betreuung durch die Anordnung eines Wechselmodells erforderlichen Mindestmaß an gegenseitiger Kommunikation und Kooperation untereinander fehlt, sodass diese nach der Überzeugung des Senats den beim Wechselmodell erforderlichen erhöhten Abstimmungs- und Kooperationsbedarf auch angesichts einer bereits 12 Jahre alten Jugendlichen, die senatsbekannt über eine gewisse Selbständigkeit in ihren eigenen Angelegenheiten verfügt, nicht erfüllen werden können. Das Umgangsrecht eines Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen. Das Umgangsrecht ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Die Gerichte müssen sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 1622; 2009, 399; Saarländisches Oberlandesgericht, Senatsbeschlüsse vom 23. Januar 2013 – 6 UF 20/13 –, NJW-RR 2013, 425 und vom 12. Juli 2010 – 6 UF 32/10 –, MDR 2011, 106, m.w.N.). Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben werden durch § 1684 Abs. 1 BGB konkretisiert, demzufolge das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat und jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt ist. Im Rahmen einer gerichtlich festzulegenden Umgangsregelung ist nach § 1697a BGB diejenige Entscheidung zu treffen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Insoweit sind insbesondere die Belastbarkeit des Kindes, die bisherige Intensität seiner Beziehungen zum Umgangsberechtigten und seine Vertrautheit mit diesem, die räumliche Entfernung der Eltern voneinander, die Interessen und Bindungen von Kind und Eltern, das Verhältnis letzterer zueinander, die persönliche und berufliche Situation und Betreuungsmöglichkeit des Umgangsberechtigten, der Wille des Kindes, soweit er mit seinem Wohl vereinbar ist, sowie dessen Alter und altersbedingtes Zeitempfinden, Entwicklungs- und Gesundheitszustand in den Blick zu nehmen (vgl. Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis, 7. Aufl., § 2, Rzn. 57 ff, m.w.N.). Diesen, in dem angefochtenen Beschluss im Einzelnen näher konkretisierten Maßstäben wird die vom Familiengericht getroffene umfassende und wohlerwogene Umgangsregelung in vollem Umfang gerecht. Auch der Senat hat hiergegen keine Bedenken, solche werden im Übrigen auch nur hinsichtlich der Regelung in Ziffer I. 1. erhoben, die den 14-tägigen Wochenendumgang betreffen. Nach diesen Grundsätzen ist der Senat mit dem Familiengericht vielmehr davon überzeugt, dass das von der Beschwerde favorisierte Wechselmodell unter den gegebenen Umständen dem Kindeswohl nicht am besten entspricht. Zwar setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Anordnung eines Wechselmodells nicht voraus, dass die Eltern sich hierüber einig sind. Vielmehr ist es schon dann anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht (BGH, FamRZ 2020, 255; 2017, 532; Senatsbeschluss vom 30. Mai 2017 – 6 UF 41/17 –). Dies ist hier indes nicht der Fall. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Wechselmodell gegenüber herkömmlichen Umgangsmodellen höhere Anforderungen an die Eltern und das Kind stellt, das bei doppelter Residenz zwischen zwei Haushalten pendelt und sich auf zwei hauptsächliche Lebensumgebungen ein- bzw. umzustellen hat. Daraus folgt, dass sich zwischen den Eltern bei der praktischen Verwirklichung der geteilten Betreuung ein erhöhter Abstimmungs- und Kooperationsbedarf ergibt, was neben geeigneten äußeren Rahmenbedingungen insbesondere auch eine entsprechende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraussetzt (BGH a.a.O.). Dementsprechend sollten beide Eltern hinreichende Erziehungskompetenzen aufweisen und erkannt haben, dass eine kontinuierliche und verlässliche Kindererziehung der elterlichen Kooperation und eines Grundkonsenses in wesentlichen Erziehungsfragen bedarf. Dagegen wird bei bestehender hoher elterlicher Konfliktbelastung das Wechselmodell in der Regel nicht dem Kindeswohl entsprechen. Denn das Kind wird durch vermehrte oder ausgedehnte Kontakte auch mit dem anderen Elternteil verstärkt mit dem elterlichen Streit konfrontiert und gerät durch den von den Eltern oftmals ausgeübten „Koalitionsdruck" in Loyalitätskonflikte (vgl. BGH, FamRZ 2017, 532, m.w.N.). Zugleich wird es den Eltern aufgrund ihres fortwährenden Streits oft nicht möglich sein, die für die Erziehung des Kindes nötige Kontinuität und Verlässlichkeit zu schaffen. Zwar ist die Senkung des elterlichen Konfliktniveaus ein Anliegen der mit der Trennungs- und Scheidungsproblematik befassten Professionen und das Familiengericht dementsprechend schon von Gesetzes wegen angehalten, auf eine einvernehmliche Konfliktlösung hinzuwirken (vgl. § 156 Abs. 1 FamFG). Jedoch erscheint die Anordnung des Wechselmodells grundsätzlich ungeeignet, die im Konflikt befangenen Eltern dadurch zu einem harmonischen Zusammenwirken in der Betreuung und Erziehung des Kindes zu veranlassen (BGH, a.a.O.). Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für die Anordnung eines Wechselmodells nicht vor. Wie sich aus dem wechselseitigen Vorbringen der beteiligten Eltern und den dabei jeweils erhobenen Vorwürfen gegenüber dem jeweils andern Elternteil ergibt, geht der Senat mit dem Familiengericht zum einen davon aus, dass die Eltern vorliegend in erheblichem Maße zerstritten sind und in für das Kind wesentlichen Fragen nicht miteinander kommunizieren, geschweige denn Einigkeit erzielen. Der Senat teilt insoweit uneingeschränkt die Einschätzung des Familiengerichts, dass bereits das vergebliche Bemühen der Eltern, nach dem ersten Anhörungstermin vom 29. November 2019 über das Jugendamt Termine für einen begleiteten Umgang des Vaters mit L. in den Räumen des Kinderschutzbundes zu vereinbaren, ein beredtes Zeugnis hierüber ausstellt, gleichfalls wie der Umstand, dass nicht weniger als drei Strafanzeigen (vom 7. und 8. März 2020 sowie vom 7. April 2020, nachdem sich der Vater mit Gewalt Zugang zu dem Hausanwesen verschafft hat, um mit L. unbegleiteten Umgang zu pflegen) von der Mutter gegen den Vater erhoben worden sind, während der Vater eine „Sammelstrafanzeige“ gegen die Mutter initiiert hat sowie der unter Hinzuziehung von weiteren Personen geführte „Krieg“ der Eltern an dem Arbeitsplatz beider Eltern, der Universität S.. Aus alledem folgt, dass jedenfalls derzeit zwischen den Beteiligten keine Basis besteht, die erwarten lässt, dass sie die für das Wechselmodell erforderliche besondere Kooperationsfähigkeit besitzen. Zum anderen verfügen die Eltern keineswegs über uneingeschränkt gute Erziehungskompetenzen, es fehlt ihnen vielmehr die nötige Bindungstoleranz gegenüber dem anderen Elternteil, die Teil der Erziehungsfähigkeit eines Elternteils ist. Beide Elternteile ziehen L. immer wieder in Loyalitätskonflikte. Die Mutter dadurch, dass sie ab Ende November 2019 jegliche Umgangskontakte von L. blockiert und selbst bei den vor dem Familiengericht vereinbarten begleiteten Umgängen immer wieder Probleme angeführt hat, die dazu geführt haben, dass in der Folgezeit keine begleiteten Umgangskontakte mit dem Vater zustande kamen. Der Vater durch sein erfolgreiches Bestreben, L. trotz anderslautender Vereinbarung vor dem Familiengericht unbegleitet zu sehen, wofür er ohne Einwilligung der Mutter L. zu Hause aufsucht und mit ihr am 7./8. März 2020 und am 17. März 2020 sogar über Nacht Umgang pflegte sowie seine zahlreichen, per Nachrichtendienst WhatsApp dokumentierten Anstrengungen, die Mutter gegenüber L. abzuwerten, was für das Familiengericht zu Recht Anlass gegeben hat, beiden Eltern eine Wohlverhaltensklausel aufzuerlegen. Dass es – auf Grund des Alters und der Selbständigkeit von L. – im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht auf eine solche gesteigerte Kommunikationsfähigkeit der Eltern ankomme, davon geht der Senat zumindest derzeit nicht aus. L. hat zwar auf Grund ihres Alters von 12 Jahren bereits eine gewisse Selbständigkeit in eigenen Angelegenheiten erlangt, zu deren Wahrnehmung sie aber immer noch die Hilfe der Eltern benötigt, wie zum Beispiel zur Vereinbarung und Wahrnehmung von Arztterminen sowie Terminen aus Anlass von Freizeitaktivitäten, die bei L. einen erheblichen Umfang erreichen (Reiten, Malen, Sport, Klavierspielen). Dass es der Vater nicht geschafft hat, einen von der Mutter vor Kenntnis des Beschlusses vereinbarten Zahnarzttermin in seinem Urlaub mit ihr wahrzunehmen, diesen vielmehr ersatzlos hat wegfallen lassen ebenso wie die Weigerung des Vaters, L. nunmehr freitags zum Reiten zu begleiten, zeigt einerseits anschaulich, wie wenig die Eltern kommunizieren können oder wollen, dass es andererseits aber dringend – noch – der Abstimmung der Eltern untereinander bedarf. Nach dem vorliegenden Sach- und Streitstand kann noch nicht einmal festgestellt werden, dass die Eltern überhaupt noch miteinander konstruktiv kommunizieren, nachdem die Mutter zwar seitenweise der Diskreditierung des Vaters dienende Whats-App Nachrichten zwischen Vater und Kind und Vater und seiner neuen Lebensgefährtin, nicht aber eigene Kommunikation mit diesem vorlegt und der Senat keine Anhaltspunkte für einen Informationsaustausch in anderer Hinsicht hat. Da das Wechselmodell nach der insoweit völlig eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine hinreichende Kommunikation bereits voraussetzt und es nicht dazu dient, die Eltern hierzu erst zu veranlassen (BGH, a.a.O.), entspricht eine Anordnung gegen den Willen eines Elternteils hier keinesfalls dem Kindeswohl (vgl. auch Gottschalk/Heilmann, ZKJ, 2017, 181). Dies gilt im vorliegenden Fall auch angesichts des von L. geäußerten Willens im Sinne eines Wechselmodells. Dass das Familiengericht vorliegend dem von L. geäußerten Willen eines wöchentlichen Wechsels zwischen Vater und Mutter im Ergebnis nicht Rechnung getragen hat und einer – ausgedehnten –Wochenendumgangsregelung den Vorzug eingeräumt hat, findet die volle Zustimmung des Senats. Dem Kindeswillen – auch von älteren Kindern – ist nicht stets der Vorrang vor anderen, in die Gesamtabwägung einzubeziehenden Erwägungen einzuräumen. Denn einem maßgeblich durch einen Elternteil oder durch einen gravierenden Loyalitätskonflikt beeinflussten Kindeswillen kommt nur eine abgeschwächte Bedeutung zu (BVerfG FamRZ 2016, 1917; 2015, 210; Senatsbeschluss vom 15. März 2017 – 6 UF 140/16 –). So liegt der Fall hier. Wie unschwer aus dem Nachrichtenverkehr zwischen Vater und L. abgeleitet werden kann, schürt dieser den Loyalitätskonflikt durch abwertende Äußerungen gegenüber der Mutter und fordert konkret die Solidarisierung des Kindes ihm gegenüber ein, indem er sich über Vereinbarungen der Eltern hinwegsetzt ( zum begleiteten Umgang) und kurzerhand L. zu sich mitnimmt – unter Eindringens in die Ehewohnung – und über Nacht behält, um Umgang mit ihr auszuüben, obwohl begleitete Umgänge vereinbart waren. Auch die Ankündigung des Vaters an L. per Nachrichtendienst, er habe vor Gericht beantragt, dass L. „in einer netten Familie“ (gemeint wohl: Pflegefamilie) untergebracht werden solle, geht in die gleiche Richtung. Von einem unbeeinflussten, autonomen Kindeswillen kann bei dieser Sachlage nicht ausgegangen werden. Kommt somit ein Wechselmodell nicht in Betracht, hat der Umgang entsprechend den üblichen Regularien zu erfolgen. Dabei muss dem Kind verdeutlicht werden, dass es bei einem Elternteil, hier der Antragsgegnerin, seinen Lebensmittelpunkt hat. Angesichts des Alters des Kindes und der übrigen Umstände hält der Senat die in dem vorliegenden Beschluss getroffene Umgangsregelung für notwendig aber auch ausreichend, um die ersichtlich auch guten Bindungen des Kindes zum Antragsteller weiter aufrechtzuerhalten und zu pflegen, zumal der Wochenendumgang 14-tägig bis Montag vor Schulbeginn ausgedehnt wird und eine erschöpfende Feiertags- und Ferienregelung getroffen wurde. Der Senat teilt insbesondere nicht die Einschätzung der Beschwerde, dass die unbestreitbar bestehende, gute Beziehung zum Vater unter dem derzeitig vom Familiengericht angeordneten Umgangsrecht leiden wird. Denn L.s Alltag ist unter der Woche durch den Schulbesuch mit anschließender Nachmittagsbetreuung bis 15.15 Uhr (bzw. 15.00 Uhr an Freitagen) sowie den zahlreichen, von ihr unter der Woche ausgeübten Freizeitaktivitäten eng getaktet, sodass die uneingeschränkte Zeit mit dem jeweiligen Elternteil ohnehin hauptsächlich auf die Wochenenden und freien Tage zu verlagern sein wird, die das Familiengericht unter den Eltern hälftig aufgeteilt hat. Dies alles gewährleistet ausreichend, dass die Beziehung L.s auch zum Kindesvater aufrechterhalten bleibt und – sofern dieser den Loyalitätskonflikt nicht weiter schürt – nicht leidet. Nach alledem bewendet es bei dem angegriffenen Erkenntnis. Der Senat hat unter den gegebenen Umständen von einer erneuten persönlichen Anhörung der Beteiligten abgesehen, weil der zu beurteilende Sachverhalt hinreichend geklärt erscheint und von einer erneuten Anhörung bei den gegebenen Umständen weder weitergehende Erkenntnisse (§ 26 FamFG) noch eine Einigung zu erwarten gewesen sind (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 158 Abs. 8 FamFG. Danach waren – abweichend von § 84 FamFG – Gerichtskosten nicht zu erheben, da der Verfahrensbeistand das Rechtsmittel im Interesse des Kindes eingelegt hat und die Auferlegung der Kosten des Rechtsmittels auf ihn daher nicht in Betracht kam, und außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 FamFG und berücksichtigt, dass die Beschwerde nur einen Teil einer umfassenden Umgangsregelung betrifft, so dass aus Billigkeitsgründen eine Herabsetzung des Regelwertes auf 1.500 EUR angemessen erscheint. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 70 FamFG).