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Beschluss

1 Ws 51/14 (H)

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2014:1217.1WS51.14H.0A
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Leitsätze
Im Rahmen des Verfahrens nach § 126a Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit §§ 121, 122 StPO ist das Oberlandesgericht befugt, die Art der Anstalt, in der die einstweilige Unterbringung erfolgen soll, auszutauschen.(Rn.15)
Tenor
1. Die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung wird mit der Maßgabe angeordnet, dass diese fortan statt in einem psychiatrischen Krankenhaus in einer Entziehungsanstalt zu erfolgen hat. 2. Die weitere Prüfung der Fortdauer der einstweiligen Unterbringung (§ 126 a Abs. 2 Satz 1, 117 StPO) wird dem Landgericht - 6. Große Strafkammer - Saarbrücken für die Dauer von höchstens drei Monaten übertragen (§ 122 Abs. 3 Satz 3 StPO). 3. Neuer Haftprüfungstermin (§ 122 Abs. 4 StPO) wird auf den 16. März 2015 bestimmt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen des Verfahrens nach § 126a Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit §§ 121, 122 StPO ist das Oberlandesgericht befugt, die Art der Anstalt, in der die einstweilige Unterbringung erfolgen soll, auszutauschen.(Rn.15) 1. Die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung wird mit der Maßgabe angeordnet, dass diese fortan statt in einem psychiatrischen Krankenhaus in einer Entziehungsanstalt zu erfolgen hat. 2. Die weitere Prüfung der Fortdauer der einstweiligen Unterbringung (§ 126 a Abs. 2 Satz 1, 117 StPO) wird dem Landgericht - 6. Große Strafkammer - Saarbrücken für die Dauer von höchstens drei Monaten übertragen (§ 122 Abs. 3 Satz 3 StPO). 3. Neuer Haftprüfungstermin (§ 122 Abs. 4 StPO) wird auf den 16. März 2015 bestimmt. I. Der Beschuldigte befindet sich seit dem ...2014 in einstweiliger Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in der Saarländischen Klinik für Forensische Psychiatrie in M. (§ 126 a StPO). Grundlage ist der Unterbringungsbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken vom selben Tage (Bl. 121 f. d.A., Az.: 7 Gs 3165/14). Dem Beschuldigten wird darin zur Last gelegt, im Zustand zumindest der verminderten Schuldfähigkeit rechtswidrig den Tatbestand der versuchten besonders schweren Brandstiftung gem. §§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht zu haben. Er soll am 23.06.2014 gegen 19.20 Uhr in seiner Wohnung in S. auf der Matratze seines Bettes 5 l Dieselkraftstoff, die er zuvor gekauft hatte, auf seine Matratze gegossen, diese angezündet und sodann die Wohnung abgeschlossen und verlassen haben, wobei sich in dem Gebäude noch 10 weitere vermietete Wohnungen befanden, deren Bewohner in Lebensgefahr geraten wären, wenn nicht die Feuerwehr den Brand gelöscht hätte, bevor er auf das Gebäude übergreifen konnte. Unter dem 01.10.2014 stellte die Staatsanwaltschaft Saarbrücken - nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens, welches mangels Mitwirkungsbereitschaft des Beschuldigten nach Aktenlage erstellt werden musste - wegen des den Gegenstand des Unterbringungsbefehls bildenden Vorfalls Antrag im Sicherungsverfahren zum Landgericht - Große Strafkammer - in Saarbrücken (Bl. 191 ff.- d.A.). Sie strebt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB an. Mit Verfügung vom 08.10.2014 ordnete die Vorsitzende der zuständigen 6. Großen Strafkammer die Zustellung der Antragsschrift an. Mit Beschluss vom 21.10.2014 (Bl. 207 d.A.) eröffnete die Kammer das Verfahren und ordnete die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung an. Die Vorsitzende bestimmte am 22.10.2014 Hauptverhandlungstermine auf den 22. und 26.01.2015 und vermerkte hierbei ausdrücklich, dass der 26.01.2015 der erste dem psychiatrischen Sachverständigen mögliche Termin sei (Bl. 204 ff. d.A.). Das Landgericht hat dem Senat die Akten zur Prüfung der Unterbringungsfortdauer gem. §§ 126 a Abs. 2 S. 2, 121, 122 StPO vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung anzuordnen. II. Da der Angeklagte in vorliegendem Verfahren demnächst seit 6 Monaten untergebracht sein wird, hatte der Senat in entsprechender Anwendung der §§ 121, 122 StPO zu prüfen, ob die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung weiterhin vorliegen (§ 126 a Abs. 2 S. 2 StPO). Da hiervon auszugehen ist, war gemäß den §§ 126 a Abs. 2 Satz 2, 121 Abs. 2 StPO - mit der tenorierten Maßgabe - die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung anzuordnen, die sich auch nicht als unverhältnismäßig erweist. 1. Der Senat vertritt in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung (vgl. OLG Celle, StraFo 2007, 372 ff.; OLG Hamm NJW 2007, 3220 ff.; OLG Köln NJW 2007, 3590; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 126 a Rn. 10 a mwN.; KK/Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 126 a Rn. 6 a) in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschluss vom 14. August 2012 - 1 Ws 38/12 (H) -) die Auffassung, dass die in § 126 a Abs. 2 Satz 2 StPO durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 eingefügte Neuregelung die Fortdauer der Unterbringung nicht an die zusätzlichen Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO bindet. Es ist daher allein zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die einstweilige Unterbringung gemäß § 126 a Abs. 1 StPO weiterhin vorliegen. Allerdings ist bei der im Rahmen des § 126 a Abs. 1 StPO durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung auch entscheidend, ob dem Beschleunigungsgebot hinreichend Rechnung getragen wurde und inwieweit eventuell aufgetretene Verfahrensverzögerungen noch hinnehmbar sind. Anders aber als bei der Beurteilung der Fortdauer der Untersuchungshaft, die vor allem der Verfahrenssicherung dient, ist bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der einstweiligen Unterbringung nach § 126 a StPO zu beachten, dass die Unterbringung dem Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern dient. Eine vom Beschuldigten ausgehende erhebliche Gefahr für höchste Rechtsgüter kann daher im Einzelfall dazu führen, dass die Fortdauer der Unterbringung trotz vermeidbarer Verfahrensverzögerungen noch nicht als unverhältnismäßig anzusehen ist. 2. Bei Anwendung dieser Maßstäbe war im vorliegenden Fall die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung - nunmehr in einer Entziehungsanstalt - anzuordnen. a) Der Beschuldigte ist nach wie vor dringend verdächtig, die im Unterbringungsbefehl näher bezeichnete rechtswidrige Tat begangen zu haben. Er wurde von dem Zeugen J. als diejenige Person identifiziert, die kurz vor dem Ausbruch des Brandes bei ihm an der Tankstelle einen 5-l-Kanister Dieselkraftstoff erworben hatte (Bl. 109 ff. d.A.). Reste eines solchen Kanisters wurden an der Brandörtlichkeit in der Wohnung des Beschuldigten festgestellt (Bl. 100 d.A.). Gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten hat der Beschuldigte nach seiner Festnahme außerdem die Tat ausdrücklich und mehrfach eingeräumt (Bl. 13, 35, 36 d.A.). b) Es bestehen auch dringende Gründe für die Annahme, dass der Beschuldigte diese Tat im Zustand zumindest der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. R. (Bl. 154 ff. d.A.), welches dieser wegen der Weigerung des Beschuldigten, an einer Exploration mitzuwirken, nach Aktenlage erstatten musste, bestehen deutliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte zur Tatzeit alkoholtoxisch beeinflusst und jedenfalls deshalb seine Steuerungsfähigkeit erheblich herabgesetzt gewesen ist, wobei sich der Sachverständige hierfür nachvollziehbar auf die seitens der Polizeibeamten nach Sistierung des Beschuldigten mittels des Testgerätes Dräger Alcotest 7110 Evidential festgestellte Atemalkoholkonzentration von 0,864 mg/l (Bl. 40 d.A.) und die ebenfalls seitens der Polizeibeamten dokumentierten gravierenden Verhaltensauffälligkeiten bei dem Beschuldigten - Stimmungsschwankungen zwischen Weinerlichkeit, aggressiven Ausbrüchen und Müdigkeit, Bl. 34/35 d.A. - bezieht. Außerdem warf der Sachverständige auch bereits die Frage nach einer ggf. bestehenden Abhängigkeitsproblematik auf und zog auch ein „depressives Syndrom einschließlich Fremdaggressivität und Suizidalität“ im Sinne einer schweren seelischen Abartigkeit als Eingangsmerkmal des § 20 StGB in Betracht. Ausweislich eines Vermerks, den die Vorsitzende der Strafkammer noch im Verfahren über eine - vom Verteidiger eingelegte, seitens des Beschuldigten später selbst zurückgenommene - Beschwerde gegen den Unterbringungsbefehl über ein Telefonat mit der stellvertretenden ärztlichen Leiterin der Saarländischen Klinik für Forensische Psychiatrie, Frau Dr. B., am 17.09.2014 geführt hat (Bl. 170 f. d.A.), liegt deren Auffassung nach bei dem Beschuldigten eine Alkoholkrankheit vor, auf die die Tat zurückgehen soll. Nach Einschätzung von Frau Dr. B. tritt eine bereits früher bei dem Beschuldigten gestellte Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ hinter die Abhängigkeitsproblematik zurück. Berücksichtigt man vor dem Hintergrund dieser sachverständigen Einschätzungen weiter, dass die hochgefährliche Tat von dem Beschuldigten ohne rational nachvollziehbaren Grund begangen wurde, er gegenüber den Polizeibeamten nach seiner Festnahme hierfür vielmehr lediglich angeführt hat, ein Nachbar habe ständig die Tür „geknallt“, was er nicht mehr ausgehalten habe, sowie die bereits angesprochenen Stimmungsschwankungen des Beschuldigten, die in der Aufforderung an die Polizeibeamten gipfelte, ihm „eine Kugel in den Kopf“ zu schießen (Bl. 35 d.A.), bestehen aus Sicht des Senats keine vernünftigen Zweifel daran, dass zur Tatzeit zumindest die Voraussetzungen des § 21 StGB vorgelegen haben. c) Allerdings ist nach derzeitigem Verfahrensstand nicht (mehr) die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, sondern vielmehr die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB). Denn ausweislich des vorbezeichneten Vermerks über die Angaben der Frau Dr. B. ist derzeit zwar davon auszugehen, dass bei dem Beschuldigten auch andere psychiatrische Auffälligkeiten bestehen, die Alkoholabhängigkeitsproblematik, für welche die Tat symptomatisch ist, jedoch in einem solchen Maße überwiegt, dass deren Behandlung bereits geeignet ist, den Unterbringungszweck zu erfüllen, so dass jedenfalls in Anwendung des § 72 Abs. 1 StGB die Anordnung der den Beschuldigten weniger belastenden Maßregel des § 64 StGB wahrscheinlich ist. Der Senat sieht sich vor diesem Hintergrund jedoch nicht veranlasst, den Unterbringungsbefehl aufzuheben, sondern hält sich - nach Gewährung rechtlichen Gehörs hierzu - für befugt, im Verfahren gem. §§ 126a Abs. 2 S. 2 i.V.m. §§ 121, 122 StPO die Fortdauer der Unterbringung mit der Maßgabe anzuordnen, dass diese fortan statt in einem psychiatrischen Krankenhaus in einer Entziehungsanstalt zu erfolgen hat. Zwar ist es dem Oberlandesgericht im Haftprüfungsverfahren nach den §§ 120, 121 StPO - auch in Verbindung mit § 126a Abs. 2 S. 2 StPO - grundsätzlich versagt, die Haft- bzw. Unterbringungsfortdauer auf veränderter tatsächlicher Basis in dem Sinne anzuordnen, dass ihr weitere, bisher im Haft- oder Unterbringungsbefehl nicht enthaltene Tatvorwürfe zugrunde gelegt werden (OLG Celle, StV 2005, 513 f. m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 122 Rdnr. 13a und § 125 Rdnr. 2; KK-Schultheis, a.a.O., § 121 Rdnr. 24a, 25 und § 125 Rdnr. 2.; LR-Hilger, StPO, 26. Aufl., § 122 Rdnr. 25). Dies hat seine Rechtfertigung darin, dass ein solches Vorgehen mit dem faktischen Erlass eines neuen Haft- bzw. Unterbringungsbefehls verbunden wäre, gegen den der Beschuldigte kein Rechtsmittel einlegen könnte (§ 304 Abs. 4 S. 2 StPO; vgl. auch OLG Celle, a.a.O.; KK-Schultheis, a.a.O., § 121 Rdnr. 24a). Ob die Auffassung des Thüringer OLG (Beschluss vom 18.02.2013, 1 Ws 55/13, Rdnr. 17 - juris -, mit unzutreffender Berufung auf KMR-Wankel, § 122 Rdnr. 6, vgl. ders., § 122 Rdnr. 7) zutrifft, wonach das OLG im Haftprüfungsverfahren einen Unterbringungs- in einen Haftbefehl umwandeln können soll - was im Sinne eines Erst-recht-Schlusses dafür spräche, auch den Austausch der Unterbringungsart zuzulassen -, kann letztlich dahinstehen. Jedenfalls ist das OLG im Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO nämlich etwa befugt, den dem Haftbefehl zugrundeliegenden Sachverhalt rechtlich anders zu würdigen oder die Haftgründe zu ersetzen, solange die tatsächliche Basis des Haftbefehls substanziell nicht modifiziert wird (KMR-Wankel, § 122 Rdnr. 15b). Damit vergleichbar ist nach Auffassung des Senats der vorliegende Fall, in welchem sich auf hinsichtlich des Tatvorwurfs identischer Tatsachengrundlage und bei nach wie vor mit Wahrscheinlichkeit anzunehmender jedenfalls verminderter Schuldfähigkeit lediglich hinsichtlich der Ursache für diese Einschränkung der Verantwortlichkeit Änderungen ergeben haben, die wiederum Einfluss auf die - im Unterbringungsbefehl zu bezeichnende (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 126a Rdnr. 7) - Art der Anstalt haben, in der die Unterbringung zu vollziehen ist. An einer Fortdaueranordnung mit entsprechender Maßgabe sieht sich der Senat deshalb nicht gehindert. d) Die öffentliche Sicherheit erfordert auch weiterhin die einstweilige Unterbringung des Beschuldigten; denn es ist davon auszugehen, dass er ohne adäquate Therapie mit Wahrscheinlichkeit weitere rechtswidrige Taten von der Anlasstat vergleichbarer Schwere begehen wird, so dass der Schutz der Allgemeinheit die einstweilige Unterbringung gebietet (vgl. Schmitt, a. a. O., § 126 a Rn. 5; KK/Schultheis, a. a. O., § 126 a Rn. 3). Dieser Gefahr lässt sich derzeit auch nicht hinreichend sicher durch mildere Maßnahmen begegnen. e) Die Fortdauer der Unterbringung erweist sich vor dem Hintergrund des Gangs des Verfahrens auch noch als verhältnismäßig. Zwar ist zu konstatieren, dass im Rahmen des Haftbeschwerdeverfahrens beim Amtsgericht Merzig für einen nicht unerheblichen Zeitraum eine nachhaltige Bearbeitung nicht erfolgt ist: Am 25.07.2014 ging die Akte mit der unter dem 17.07.2014 erhobenen Beschwerde beim Amtsgericht Merzig ein (Bl. 146 d.A.). Am 31.07.2014 forderte der Vertreter des zuständigen Haftrichters eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister an (Bl. 146 Rs. d.A.), die noch am selben Tage einging und keine Eintragung enthielt (Bl. 149 d.A.). Daraufhin leitete der Vertreter des zuständigen Haftrichters am 31.07.2014 die Akte zurück an die Staatsanwaltschaft mit der Bitte um ergänzende Stellungnahme, die diese unter dem 05.08.2014 abgab und die Akte zurücksandte (Bl. 151 d.A.). Von deren Eingang am 07.08.2014 bis zum 01.09.2014 erfuhr der Vorgang keinerlei Bearbeitung und wurde ausweislich eines Vermerks des zuständigen Richters (Bl. 151 Rs. d.A.) an dem letztgenannten Tage „heute erst unter einem Stapel von Akten in meinem Büro aufgefunden“ und sodann an das Landgericht zur Beschwerdeentscheidung weitergeleitet. Auch übersteigt der zwischen dem Eröffnungsbeschluss vom 21.10.2014 (Bl. 207 d.A.) und dem ersten Hauptverhandlungstermin am 22.01.2014 liegende Zeitraum - geringfügig - die in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Beschleunigungsgebot in Haftsachen (vgl. zuletzt BVerfG NJW 2012, 513 [515]) insofern verankerte, dort regelmäßig einzuhaltende 3-Monats-Frist. Da jedoch, wie dargelegt, in Bezug auf die Anordnung der Fortdauer der einstweiligen Unterbringung die zusätzlichen Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO nicht gelten, die beim Amtsgericht Merzig entstandene Verzögerung weitgehend in den Zeitraum fällt, der ohnehin für die Erstellung des Gutachtens benötigt wurde und ein früherer Hauptverhandlungsbeginn infolge terminlicher Verhinderung des Sachverständigen nicht möglich war, erscheint die weitere Unterbringung angesichts der von dem Beschuldigten ausgehenden Gefahr für höchste Rechtsgüter noch verhältnismäßig.