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Beschluss

1 Ws 166/14

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2015:0105.1WS166.14.0A
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Leitsätze
Keine Unzulässigkeit der weiteren Haftbeschwerde infolge prozessualer Überholung bei Aufhebung des Haftbefehls.(Rn.7)
Tenor
Die weitere (Haft-) Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken – 6. Große Strafkammer – vom 22.10.2014 (6 Qs 145/14) wird kostenpflichtig als unbegründet v e r w o r f e n.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Unzulässigkeit der weiteren Haftbeschwerde infolge prozessualer Überholung bei Aufhebung des Haftbefehls.(Rn.7) Die weitere (Haft-) Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken – 6. Große Strafkammer – vom 22.10.2014 (6 Qs 145/14) wird kostenpflichtig als unbegründet v e r w o r f e n. I. Gegen den Angeklagten ist ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Nachstellung (§ 239 StGB) anhängig. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung begann am 10.10.2014 vor dem Amtsgericht - Strafrichter - in Saarbrücken. Unmittelbar vor dem ersten Hauptverhandlungstermin erließ das Amtsgericht gegen den Angeklagten am 07.10.2014 Haftbefehl wegen des Anklagevorwurfes unter Annahme des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO). Der Angeklagte befand sich aufgrund dieses Haftbefehls seit dem 08.10.2014 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken. Am 13.10.2014 wurde die Untersuchungshaft zur Vollstreckung von Strafhaft unterbrochen. Am 11.11.2014 hob das Amtsgericht den Haftbefehl mit der Verkündung eines den Angeklagten wegen des haftbefehlsgegenständlichen Sachverhalts zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilenden Erkenntnisses auf. Sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft haben das Urteil mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten. Das schriftliche Urteil liegt bisher noch nicht vor. Bereits unter dem 09.10.2014, bei Gericht eingegangen am 10.10.2014, erhob der Angeklagte gegen den Haftbefehl Beschwerde (Bl. 1112 ff. d.A.), die durch Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 22.10.2014 (Az.: 6 Qs 145/14, Bl. 1171 ff. d.A.) als unbegründet verworfen wurde. Sein hiergegen gerichtetes „Rechtsmittel“ vom 27.10.2014 (Bl. 1182 d.A.) hat er auch nach Aufhebung des Haftbefehls ausdrücklich aufrechterhalten mit dem Ziel, die Rechtmäßigkeit der Haftentscheidungen durch den Senat überprüfen zu lassen (Bl. 1203 d.A.). Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Verwerfung der Beschwerde als unbegründet beantragt. II. Das als weitere Beschwerde (§§ 304, 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO) auszulegende Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Allerdings ist die weitere Beschwerde zulässig und nicht etwa infolge prozessualer Überholung durch die Aufhebung des Haftbefehls durch das Amtsgericht gegenstandslos geworden (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., Vor § 296 Rdnr. 17 ff.). Auch wenn nämlich ein Rechtsschutzinteresse grds. auch unter dem Aspekt der Artt. 19 Abs. 4 S. 1, 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG nur solange als gegeben anzusehen ist, wie eine bestehende Beschwer auszuräumen, eine fortwirkende Beeinträchtigung zu beseitigen oder einer Wiederholungsgefahr zu begegnen ist, gilt anderes nach der Rechtsprechung des BVerfG in Fällen von schwerwiegenden, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkenden Grundrechtseingriffen, insbesondere in das Freiheitsgrundrecht durch unter Geltung der Unschuldsvermutung vollzogene Untersuchungshaft (BVerfG, Kammerbeschluss v. 31.10.2005, 2 BvR 2233/04, Rdnr. 21 m.w.N. - juris), ohne dass es insoweit nach neuerer verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung noch darauf ankäme, ob der Grundrechtseingriff nach typischem Verfahrensablauf regelmäßig vor seiner Erledigung noch einer fachgerichtlichen Kontrolle zugeführt werden kann oder nicht (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 22.; zur älteren, insbes. Durchsuchungsanordnungen betreffenden Rspr. vgl. BVerfG, NJW 1997,S. 2163 - 2165). Eine durch Aufhebung des Haftbefehls überholte Haftbeschwerde darf dann nicht als wegen prozessualer Überholung unzulässig verworfen werden, sondern führt zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haftentscheidungen (BVerfG, Kammerbeschluss v. 31.10.2005, 2 BvR 2233/04, Rdnr. 21 m.w.N. - juris). Nach Auffassung des Senats gilt dies auch für die weitere (Haft-) Beschwerde gem. § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO - jedenfalls in der vorliegend gegebenen Fallkonstellation, d.h bei Aufhebung des Haftbefehls nach Einlegung der weiteren Beschwerde -, obwohl in der Beschwerdeinstanz bereits eine fachgerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Haftbefehls stattgefunden hat. Denn es trifft zwar zu, dass aus der Verfassung selbst, insbes. aus Art. 19 Abs. 4 GG, das Erfordernis eines Instanzenzuges nicht hergeleitet werden kann (so Thüringer OLG, Beschluss vom 25.08.2010, 1 Ws 345/10 - juris, das deshalb in einer vergleichbaren Konstellation die weitere Beschwerde als unzulässig angesehen hat). Das Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet jedoch möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt, und zwar in der von den jeweils einschlägigen Prozessordnungen vorgesehenen konkreten Ausformung. Ein danach eröffnetes Rechtsmittel darf das Rechtsmittelgericht - auch im Hinblick auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - nicht ineffektiv machen und „leer laufen“ lassen (BVerfG, a.a.O. Rdnrn. 19, 35; ebenso OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.06.2012, Ws 162/12; OLG Celle, Beschluss v. 21.02.2003, 2 Ws 39/03; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.02.2001, 1 Ws 33/01; a.A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2005, 1 Ws 126/05; Thüringer OLG, a.a.O. - alle nach juris). 2. Das danach im Sinne eines Fortsetzungsfeststellungsantrages zulässig gebliebene Rechtsmittel ist in der Sache jedoch nicht begründet. a. Nach Aktenlage besteht gegen den Angeklagten dringender Tatverdacht im Sinne der haftbefehlsgegenständlichen Vorwürfe. Auf der Grundlage der Aussagen der Zeugen K. und M. B. ist derzeit davon auszugehen, dass der Angeklagte die im Haftbefehl noch hinreichend umschriebenen Nachstellungshandlungen begangen hat, was offenbar auch das Amtsgericht in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als erwiesen angesehen und den Angeklagten im Sinne der Vorwürfe verurteilt hat. b. Auch der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO) wurde vom Amtsgericht bis zur Aufhebung des Haftbefehls nach erstinstanzlicher Verurteilung aus den im Haftbefehl angegebenen Gründen zu Recht angenommen; denn die gegenüber dem Zeugen B. nach dessen Angaben geäußerten Drohungen des Angeklagten für den Fall den Angeklagten belastenden Aussageverhaltens, die sich in dessen Verhaltensmuster nach der Aktenlage im Übrigen nahtlos einfügen, zielten auf eine Änderung der Beweislage zugunsten des Angeklagten ab und stellen sich auch ohne Weiteres als unlauter dar (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 112 Rdnr. 33). c. Verhältnismäßigkeitsbedenken ergeben sich im Hinblick auf die beträchtliche Straferwartung, die sich aus den Vorverurteilungen des Angeklagten und seiner nachhaltigen Vorgehensweise ergibt und sich in der erstinstanzlich erfolgten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, auch zumindest vorläufig realisiert hat, nicht.