Beschluss
1 Ws 13/15
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2015:0422.1WS13.15.0A
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Leitsätze
Die Ablehnung der an der angegriffenen Entscheidung beteiligt gewesenen Richter ist im Gegenvorstellungsverfahren ausgeschlossen.(Rn.6)
Tenor
1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten vom 17. März 2015 wird als unzulässig
v e r w o r f e n .
2. Die Gegenvorstellung des Verurteilten vom 17. März 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 18. Februar 2015 wird
z u r ü c k g e w i e s e n.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ablehnung der an der angegriffenen Entscheidung beteiligt gewesenen Richter ist im Gegenvorstellungsverfahren ausgeschlossen.(Rn.6) 1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten vom 17. März 2015 wird als unzulässig v e r w o r f e n . 2. Die Gegenvorstellung des Verurteilten vom 17. März 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 18. Februar 2015 wird z u r ü c k g e w i e s e n. I. Mit Beschluss vom 18. Februar 2015 hat der Senat die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer II des Landgerichts Saarbrücken vom 13. Januar 2015 als unbegründet verworfen, mit dem diese die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 6. Februar 2013 (Az.: 3 KLs 32/12) abgelehnt hatte. Mit Schreiben seiner Verteidigerin vom 17. März 2015 hat der Verurteilte die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO beantragt und zugleich den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht G. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. II. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig; die als Antrag auf nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bezeichnete, hingegen als Gegendarstellung zu wertende Eingabe des Verurteilten führt nicht zu einer Abänderung des Senatsbeschlusses vom 18. Februar 2015. 1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist unzulässig, weil es nach Erlass des Senatsbeschlusses vom 18. Februar 2015 und damit verspätet gestellt worden ist, § 26 a Abs. 1 Nr. 1 StPO. Denn nach einhelliger - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender - Rechtsprechung erlischt das Ablehnungsrecht in den Fällen, in denen das Gericht - wie hier - außerhalb der Hauptverhandlung entscheidet, in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO grundsätzlich mit dem Erlass der Entscheidung (vgl. BVerfG NStZ 2007, 709; BGH NStZ-RR 1998, 51; OLG Frankfurt; Beschluss vom 18.05.2006 - 2 Ss 314/05 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2015 - 3 Ws 4/15 -, juris, KK-StPO/Scheuten, StPO, 7. Aufl., § 25 Rn. 12; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 25 Rn. 11, jew. m.w.N. aus der Rspr.). Hieran ändert der zugleich mit dem Ablehnungsgesuch gestellte Antrag des Verurteilten auf nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO nichts. Zwar wird die Auffassung vertreten, dass derjenige, der einen Antrag nach § 33 a StPO gestellt hat, die Ablehnung auch für diese Entscheidung erklären kann (vgl. KK-StPO/Scheuten, a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., jew. m.w.N.). Ob dieser Auffassung - jedenfalls uneingeschränkt - gefolgt werden könnte (vgl. hierzu auch OLG Hamm, a.a.O.), bedurfte vorliegend keiner Entscheidung. Denn bei der Eingabe des Verurteilten vom 17. März 2015 handelt es sich trotz der gewählten Formulierung „wird gemäß § 33 a StPO die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs beantragt“ und der Behauptung der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Senat nicht um einen Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33 a StPO, sondern der Sache nach um eine Gegenvorstellung gegen die Entscheidung des Senats vom 18. Februar 2015. Die Vorschrift des § 33 a StPO setzt sachlich voraus, dass ein Gericht zum Nachteil eines Beteiligten Tatsachen und Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen er nicht gehört worden ist (vgl. OLG Frankfurt; OLG Hamm, jew. a.a.O.; KK-StPO/Maul, a.a.O., § 33 a Rn. 3; LR/Graalmann-Scheerer, StPO, 26. Aufl., § 33 a Rn. 19). Solche Vorwürfe werden mit der Eingabe vom 17. März 2015 aber gerade nicht erhoben. Vielmehr setzt sich die Eingabe, mit der nicht behauptet wird, der Senat habe das Vorbringen des Verurteilten unbeachtet gelassen, mit der ergangenen Entscheidung auseinander, wobei zur Begründung der vermeintlichen Verletzung des rechtlichen Gehörs unter Anführung einzelner, beispielhaft genannter Gesichtspunkte im Wesentlichen ausgeführt wird, dass den von der Verteidigung vorgetragenen sachlichen Argumenten „nicht, bzw. nicht in ausreichendem Umfang Rechnung getragen“ worden sei und dass einzelne Feststellungen in der Senatsentscheidung „unzutreffend“ seien. Damit läuft die Eingabe im Ergebnis darauf hinaus, dass gerügt wird, die Entscheidung sei falsch. Dies ist jedoch im Rahmen eines Antrags auf Nachholung des rechtlichen Gehörs unzulässig (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; KK-StPO/Maul, a.a.O., § 33 a Rn. 3). Für das Verfahren der Gegenvorstellung ist die Ablehnung der an der Ursprungsentscheidung beteiligt gewesenen Richter aber ausgeschlossen (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 51; OLG Hamm; OLG Frankfurt; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 25 Rn. 11). Denn es handelt sich hierbei nicht um ein rechtsmittelähnliches Rechtsinstitut, sondern um einen im Gesetz nicht geregelten außerordentlichen Rechtsbehelf (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 333; OLG Frankfurt, a.a.O., jew. m.w.N.). 2. Die Gegenvorstellung gibt dem Senat keinen Anlass zur Änderung seiner Entscheidung, da das nunmehrige Vorbringen keine von dem Beschluss des Senats vom 18. Februar 2015 in Verbindung mit dem Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 13. Januar 2015 abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage gebietet. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Argumentation, der Verurteilte habe bereits mit seinem an die Justizvollzugsanstalt Saarbrücken gerichteten Antrag vom 31. Juli 2014 auf Fortsetzung der Behandlung in der Sozialtherapeutischen Abteilung die von der Vollzugsbehörde geforderte dezidierte Bewerbung unter Benennung konkreter Behandlungsziele und unter Stellungnahme zur Frage der Therapiemotivation vorgenommen. Insoweit verkennt die Verteidigung nämlich, dass die Vollzugsbehörde - wie sich aus deren Ablehnungsbescheid vom 2. September 2014 ergibt - diese Wertung nicht geteilt hat. Eine gerichtliche Überprüfung dieses Ablehnungsbescheids hätte aber nur im Verfahren nach § 109 StVollzG erfolgen können und kann im vorliegenden Verfahren betreffend die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nicht nachgeholt werden. Im Übrigen teilt der Senat diese Einschätzung der Justizvollzugsanstalt, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass dem Verurteilten die Fortsetzung der Behandlung in der Sozialtherapeutischen Abteilung zu Unrecht versagt wurde. Auch soweit die Verteidigerin meint, der Senat habe die vorgelegte Bescheinigung des Diplom-Psychologen … hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer Kostenzusage für eine ambulante Psychotherapie unzutreffend ausgelegt, nimmt sie nicht in den Blick, dass der Senat - wie sich insbesondere aus der in der Gegendarstellung zitierten Passage des Senatsbeschlusses vom 18. Februar 2015 ergibt - in seiner Entscheidung nicht maßgeblich auf eine fehlende Kostenzusage für eine über fünf probatorische Sitzungen hinausgehende Behandlung abgestellt hat, sondern eine bedingte Entlassung des Verurteilten unter der Erteilung der Weisung, eine ambulante Therapie bei einem niedergelassenen Psychologen anzutreten, schon deshalb nicht in Erwägung gezogen hat, weil er die Voraussetzungen für eine solche Therapie mangels hinreichender Therapiemotivation des Verurteilten als nicht gegeben angesehen hat. Anhaltspunkte, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, werden mit der Gegendarstellung nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht aktenersichtlich.