Beschluss
1 Ws 65/15
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2015:0504.1WS65.15.0A
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Leitsätze
Über einen Antrag auf Strafausstand aus gesundheitlichen Gründen hinsichtlich einer noch nicht vollstreckten Freiheitsstrafe ist auch dann nach § 455 Abs. 4 StPO - und nicht nach § 455 Abs. 1 bis 3 StPO - zu befinden, wenn im Falle der unmittelbar nacheinander folgenden Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen die Vollstreckung einer der Strafen begonnen hat und der Verurteilte im Zeitpunkt der Entscheidung über den Strafausstand noch nicht aus der Verfügungsgewalt der Vollzugsanstalt bzw. der Vollstreckungsbehörde tatsächlich entlassen wurde.(Rn.8)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 24. März 2015 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer III des Landgerichts Saarbrücken vom 18. März 2015 wird kostenpflichtig als unbegründet
verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Über einen Antrag auf Strafausstand aus gesundheitlichen Gründen hinsichtlich einer noch nicht vollstreckten Freiheitsstrafe ist auch dann nach § 455 Abs. 4 StPO - und nicht nach § 455 Abs. 1 bis 3 StPO - zu befinden, wenn im Falle der unmittelbar nacheinander folgenden Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen die Vollstreckung einer der Strafen begonnen hat und der Verurteilte im Zeitpunkt der Entscheidung über den Strafausstand noch nicht aus der Verfügungsgewalt der Vollzugsanstalt bzw. der Vollstreckungsbehörde tatsächlich entlassen wurde.(Rn.8) Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 24. März 2015 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer III des Landgerichts Saarbrücken vom 18. März 2015 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen. I. Der Beschwerdeführer wurde in vorliegendem Verfahren durch Urteil des Amtsgerichts Idar-Oberstein vom 29.01.2007 wegen „tateinheitlich begangenen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Trunkenheit im Verkehr und Urkundenfälschung und wegen eines weiteren tateinheitlich begangenen Falles des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, Urkundenfälschung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Die ihm zunächst gewährte Aussetzung der Vollstreckung der Strafe wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Neunkirchen vom 10.11.2008 rechtskräftig widerrufen. Nach erstmaliger Ladung des Beschwerdeführers zum Strafantritt in dieser Sache mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach vom 20.01.2009 und sodann bewilligtem Strafaufschub wegen Vollzugs-untauglichkeit, befand sich der Beschwerdeführer vom 23.03.2009 bis zum 21.04.2009 in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Neunkirchen. In dieser Zeit wurde die gegen ihn mit Urteil des Amtsgerichts Landstuhl vom 04.09.2007 (Az.: 4164 Js 2878/07 - 4164 VRs StA Zweibrücken) verhängte Freiheitsstrafe von 5 Monaten bis zur Unterbrechung der Vollstreckung wegen Vollzugsuntauglichkeit des Beschwer-deführers aufgrund Verfügung der Staatsanwaltschaft Zweibrücken teilweise vollstreckt. Die Vollstreckung der in vorliegendem Verfahren verhängten Gesamt-freiheitsstrafe war im Anschluss an die Vollstreckung von zwei Drittel jener Strafe notiert. Nachdem die Staatsanwaltschaft Zweibrücken in jenem Verfahren die Unterbrechung der Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Landstuhl mehrfach wegen weiter bestehender Vollzugsuntauglichkeit des Beschwerdeführers verlängert und die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach in vorliegendem Verfahren aus demselben Grund die „Unterbrechung“ der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wiederholt angeordnet bzw. dem Beschwerdeführer nach zeitweiliger vorläufiger Einstellung der Vollstreckung erneut Strafaufschub bewilligt hat, befindet sich der Beschwerdeführer nunmehr seit dem 10.09.2014 in Strafhaft in der Justizvoll-zugsanstalt Saarbrücken. Nach Verbüßung des verbleibenden Restes der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Landstuhl vom 04.09.2007 und einer weiteren mit Urteil des Amtsgerichts Kusel vom 08.03.2006 (Az.: 6111 Js 17718/05 - 6582 VRs StA Kaiserslautern) verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten jeweils bis zum 2/3-Zeitpunkt wird derzeit die mit Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 04.06.2008 (Az.: 55 VRs 61 Js 1463/07 StA Saarbrücken) gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe von 8 Monaten vollstreckt. Anschlussnotierungen bestehen aus-weislich des Vollstreckungsblattes vom 05.03.2015 (Bl. 542 d.A.) für eine weitere mit Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 05.08.2014 (Az.: 49 VRs 66 Js 1241/13 StA Saarbrücken) verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten, die in vorliegendem Verfahren verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten, deren Vollstreckung derzeit ab dem 16.01.2016 vorgesehen ist, sowie die Strafreste der vorgenannten Strafen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 19.12.2014 - zu diesem Zeitpunkt war die Vollstreckung der in vorliegendem Verfahren verhängten Gesamtfreiheitsstrafe ab dem 07.08.2015 notiert - beantragte der Beschwerdeführer unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die vom Amtsgericht Idar-Oberstein am 29.01.2007 verhängte Freiheitsstrafe von 10 Monaten bei der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach, „gemäß § 455 Abs. 4 Nr. 3 StPO die Vollstreckung der Freiheitsstrafe die der Antragsteller derzeit in der JVA Saarbrücken verbüßt zu unterbrechen und“ ihn „aus der Haft zu entlassen“. Der Antrag wurde im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer an einem degenerativen Wirbelsäulen-Syndrom mit Ner-venwurzelreizungen, einem Bandscheibenleiden einschließlich operierter linksseitiger Einengung der Nervenwurzelaustrittsstelle L4/5, Fusion des 4. und 5. Lendenwirbels, einem Zustand nach Kniegelenkersatz beidseits, einer Arthrose in beiden Ellenbogen, einem Schulter-Arm-Syndrom rechts, Bronchialasthma sowie einer psychosomatischen Erkrankung leide und zudem ein operativer Eingriff an der Halswirbelsäule erforderlich sei, der ebenso wie die erforderlichen physiotherapeutischen Behandlungsmaßnahmen nicht in einem Vollzugskran-kenhaus erfolgen und auch nicht sonst unter Haftbedingungen vorgenommen wer-den könne. Ob der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der derzeit vollstreckten und der weiteren zur Vollstreckung anstehenden Strafen einen inhaltsgleichen Antrag gestellt hat, ist nicht aktenersichtlich. Durch Verfügung vom 23.12.2014 lehnte die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach die Unterbrechung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Idar-Oberstein vom 29.01.2007 ab und begründete ihre Ent-scheidung im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen des § 455 Abs. 4 StPO im Hinblick auf die Stellungnahme der Anstaltsärztin vom 24.10.2014 nicht gegeben seien. Die gegen diese Entscheidung erhobenen Einwendungen des Verurteilten hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 18.03.2015 zurückgewiesen. Gegen den ihm am 20.03.2015 zugestellten Beschluss hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 24.03.2015, bei Gericht eingegangen am 26.03.2015, sofortige Beschwerde eingelegt, die er mit weiterem Schriftsatz vom 21.04.2015 begründet hat. II. Der gemäß § 462 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1, 458 Abs. 2, 455 StPO statthaften und fristgerecht eingelegten (§ 311 Abs. 2 StPO), mithin zulässigen sofortigen Beschwerde bleibt der Erfolg in der Sache versagt. Die Strafvollstreckungskammer hat die Einwendungen des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft ist nichts zu erinnern. 1. Die Strafvollstreckungskammer ist ebenso wie die Staatsanwaltschaft zunächst zu-treffend davon ausgegangen, dass sich der Strafausstand wegen Vollzugsuntaug-lichkeit vorliegend nach § 455 Abs. 4 StPO beurteilt. Zwar hatte die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Idar-Oberstein vom 29.01.2007 im Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach im Hinblick auf die - offenbar gemäß §§ 454 b Abs. 1, 2 StPO, 43 Abs. 1, 2 StVollstrO zunächst erfolgte - Vollstreckung von Teilen weiterer gegen den Beschwerdeführer verhängter Freiheitsstrafen noch nicht begonnen und wird diese Strafe auch derzeit noch nicht vollstreckt. Für die Beurteilung der Frage, ob sich der Strafausstand als vorübergehende Aussetzung der Strafvollstreckung (vgl. LR-Graalmann-Scheerer, StPO, 26. Aufl., § 455 Rn. 4; KK-StPO/Appl, 7. Aufl., § 455 StPO Rn. 2) nach den Vorschriften über den Strafaufschub oder über die Strafunterbrechung richtet, ist nach ganz überwiegender, vom Senat geteilter Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur maßgeblich, ob der Vollzug einer Freiheits-strafe bereits begonnen hat (vgl. OLG München NStZ 1988, 294; Schleswig-Holstein. OLG, Beschluss vom 25.05.1999 - 2 Ws 178/99 -, juris; z.B. Senatsbeschlüsse vom 27.12.2013 - 1 Ws 237/13 - und 05.02.2015 - 1 Ws 21/15 -; LR-Graalmann-Scheerer, a.a.O.; KK-StPO/Appl, a.a.O.; Graf/Klein, StPO, 2. Aufl., § 455 vor Rn. 1; Radtke/Hohmann-Baier, StPO, § 455 Rn. 1). Danach wird unter Strafaufschub die vor Beginn des Vollzugs und unter Strafunterbrechung die nach Vollzugsbeginn angeordnete Aussetzung der Vollstreckung verstanden. Nach Auffassung des Senats muss Letzteres jedenfalls auch dann gelten, wenn - wie hier - mehrere Freiheitsstrafen entsprechend den in den §§ 454 b StPO, 43 StVollstrO getroffenen Regelungen unmittelbar nacheinander vollstreckt werden, mit der Vollstreckung bzw. dem Vollzug einer der mehreren Freiheitsstrafen begonnen wurde und der Verurteilte im Zeitpunkt der Entscheidung über den Strafausstand noch nicht aus der Verfügungsgewalt der Vollzugsanstalt bzw. der Vollstreckungsbehörde tatsächlich entlassen wurde (zur vorliegend nicht zu entscheidenden, in Rechtsprechung und Literatur streitigen Problematik eines Strafausstands nach Unterbrechung der Strafvollstreckung vgl. OLG Hamm NJW 1973, 2075; LR-Graalmann-Scheerer, a.a.O.; KK-StPO/Appl, a.a.O., Rn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 455 Rn. 1; Radtke/Hohmann-Baier, StPO, § 455 Rn. 3, jew. m.w.N. einerseits; OLG Oldenburg NStZ 1983, 139; OLG München NStZ 1988, 294; SK-StPO/Paeffgen, 4. Aufl., § 455 Rn. 3; KMR-StPO/Stöckel, § 455 Rn. 2 andererseits). Der gegenteiligen Auffassung (vgl. Thüring. OLG ZfStrVo 2004, 298; Satzger/Schluckebier/Widmaier-Hanft, StPO, § 455 Rn. 5), die im Falle der nacheinander erfolgenden Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen hinsichtlich der noch nicht vollstreckten Strafen die Frage eines Strafausstandes nach den Regelungen über den Strafaufschub beurteilt, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Denn diese Auffassung berücksichtigt nicht hinreichend den auch § 455 Abs. 4 StPO zugrunde liegenden Rechtsgedanken, dass eine einmal begonnene Strafvollstreckung, auch im Interesse des Verurteilten, grundsätzlich zu Ende zu führen ist und im Allgemeinen nicht unterbrochen wird (vgl. OLG München, a.a.O.; OLG Celle, Beschluss vom 26.10. 2011 - 1 Ws 424/11 -, juris; LR-Graalmann-Scheerer, a.a.O., Rn. 17; KK-StPO/Appl, a.a.O., Rn. 10; Graf-Klein, a.a.O., § 455 Rn. 7; Bringewat, Strafvollstreckung, § 455 Rn. 14; KMR-Stöckel, a.a.O., Rn. 14; Radtke/Hohmann-Baier, a.a.O., § 455 Rn. 7) und birgt zumindest in dem Fall, in dem für die Vollstreckung der einzelnen Strafen - wie hier - mehrere Vollstreckungsbehörden zuständig sind, die erhöhte Gefahr divergierender, gleichwohl möglicherweise potentiell rechtsfehlerfrei getroffener (Ermessens-) Entscheidungen der verschiedenen Vollstreckungsbehörden. Dies wird angesichts der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe insbesondere deutlich bei einem in Frage stehenden Strafausstand wegen Vollzugsuntauglichkeit, wenn - wie vorliegend - über die Anwendbarkeit von § 455 Abs. 3 StPO (Strafaufschub) oder § 455 Abs. 4 Nr. 3 StPO (Strafunterbrechung) zu entscheiden ist. In einem solchen Fall ist nach Auffassung des Senats zudem zu berücksichtigen, dass die Regelung des § 455 Abs. 3 StPO - anders als § 455 Abs. 4 Nr. 3 StPO - in erster Linie dem Zweck dient, den Justizvollzugsanstalten Schwierigkeiten zu ersparen, die eine geordnete Durchführung des Vollzuges unmöglich machen, und außerdem auch den Verurteilten davor schützt, dass im Vollzug nicht die notwendige Rücksichtnahme auf seinen körperlichen Zustand genommen werden kann, weil der Anstalt die nötigen Mittel nicht zur Verfügung stehen (vgl. OLG Celle, a.a.O.; LR-Graalmann-Scheerer, a.a.O., Rn. 11 m.w.N.). Dieser Zweck entfällt jedoch, wenn gegen den Verurteilten bereits eine von mehreren zur Vollstreckung anstehenden Freiheitsstrafen vollstreckt wird, er sich deshalb nicht mehr auf freiem Fuß befindet und die Justizvollzugsanstalt demgemäß die Schwierigkeiten, die ihr nach § 455 Abs. 3 StPO erspart werden sollen, ohnehin schon bewältigen muss. 2. Nach der danach hinsichtlich des Strafausstandes wegen Vollzugsuntauglichkeit vorliegend allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 455 Abs. 4 StPO kann die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrechen, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt (Satz 1 Nr. 1), wegen einer Krankheit von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist (Satz 1 Nr. 2) oder der Verurteilte sonst schwer erkrankt und die Krankheit in einer Vollzugsanstalt oder einem Vollzugskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden kann (Satz 1 Nr. 3) und zu erwarten ist, dass die Krankheit voraussichtlich für eine erhebliche Zeit fortbestehen wird. Die Vollstreckung darf nicht unterbrochen werden, wenn überwiegende Gründe, namentlich der öffentlichen Sicherheit, entgegenstehen (Satz 2). Die Gewährung von Strafunterbrechung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Vollstreckungsbehörde. Der Gefangene hat auf sie keinen Rechtsanspruch, sondern er kann ausschließlich die fehlerfreie Ausübung des Ermessens verlangen. Die gerichtliche Entscheidung, die auf die Einwendungen nach § 458 Abs. 2 StPO zu treffen ist, beinhaltet daher lediglich die Überprüfung, ob die Strafvollstreckungsbehörde ermessensfehlerfrei entschieden hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30.08.2012 - 1 Ws 161/12 -, 27.12.2013 - 1 Ws 237/13 - und 05.02.2015 - 1 Ws 21/15 -; Thüring. OLG, StV 2004, 84; KG, StV 2008, 87; OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 189; KK-Appl, StPO, 7. Aufl. § 455 Rn. 17). Die Strafvollstreckungskammer ist bei dieser Prüfung nicht befugt, ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Vollstreckungsbehörde zu setzen (Senatsbeschlüsse wie vor; Thüring. OLG, OLG Hamm, jeweils a.a.O.). Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 455 Abs. 4 StPO vorliegen, hat die Vollstreckungsbehörde auf der Grundlage sämtlicher ihr im Entscheidungs-zeitpunkt vorliegender Erkenntnisse eine Gesamtabwägung durchzuführen, bei der die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs einerseits und das Interesse des Verurteilten an der Wahrung seiner verfassungsmäßig verbürgten Rechte, insbesondere seiner durch Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG geschützten Gesundheit, anderer-seits gegenüberzustellen sind und nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeits-grundsatzes ein Interessenausgleich herbeizuführen ist (vgl. BVerfG, NStZ-RR 2003, 345; KG; OLG Hamm, jeweils a.a.O.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass vorrangig die vollzugsinternen Behandlungsmöglichkeiten auszuschöpfen sind (vgl. BVerfG NStZ-RR 2003, 345; KK-StPO/Appl, a.a.O., § 455 Rn. 13 m.w.N.). 3. Gemessen an diesen Maßstäben ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach nicht zu beanstanden. Denn sie hat ausdrücklich auf die von ihr eingeholte, die Haftfähigkeit des Verurteilten bestätigende amtsärztliche Begutachtung des Verurteilten vom 02.07.2014 sowie die Stellungnahme der Anstaltsärztin vom 24.10.2014 Bezug genommen und danach die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Haftunter-brechung verneint. Insbesondere aus der genannten Stellungnahme der Anstaltsärztin, in der auf die fachärztliche Bescheinigung des den Verurteilten in der Vergangenheit behandelnden Arztes M. Fischer vom 01.09.2014 rekurriert wird, ergibt sich, dass die von dem Verurteilten vorgebrachten Diagnosen auch in der Haft fachärztlich versorgt werden können und dass mit Blick auf die bestehenden Kniebeschwerden im Justizvollzugskrankenhaus Wittlich sowohl eine chirurgische als auch eine umfassende physiotherapeutische Versorgung möglich ist, die der Verurteilte in dieser Einrichtung jedoch ablehnt. Hinsichtlich der von dem Verurteilten avisierten Halswirbelsäulenoperation ist in der Stellungnahme der Anstaltsärztin nachvollziehbar ausgeführt, dass die Durchführung einer - noch nicht erfolgten, jedoch bereits konkret geplanten - Kernspintomographie der Halswirbelsäule zur Diagnosesicherung obligat sei und dass, sollte diese Untersuchung eine Operationsindikation ergeben, eine neurochirurgische Operation prinzipiell im Klinikum Saarbrücken - hierbei handelt es sich nach Kenntnis des Senats um ein Krankenhaus der maximalen Versorgungsstufe - auch unter Haftbedingungen durchgeführt werden und eine anschließende Rehabilitationsmaßnahme im Justizvollzugskrankenhaus in Wittlich erfolgen könne. Dass die Staatsanwaltschaft aufgrund dieser Stellungnahmen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Haftunterbrechung nach den vorliegend allein in Betracht zu ziehenden Nummern 2 und 3 des § 455 Abs. 4 Satz 1 StPO als nicht gegeben angesehen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ein Ermessens-fehlgebrauch ist jedenfalls nicht festzustellen. An dieser Beurteilung vermag auch das Vorbringen der Verteidigung, dass sich darauf beschränkt, das Gegenteil der Feststellungen der Anstaltsärztin zu postulieren bzw. die Richtigkeit dieser Feststellungen unsubstantiiert „zu bestreiten“, nichts zu ändern. Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf die weitere, der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach im Zeitpunkt ihrer Entscheidung allerdings (noch) nicht vorliegende Stellungnahme der Anstaltsärztin vom 18.12.2014. Denn diese bestätigt lediglich eine adäquate Behandlung der bei dem Verurteilten vorliegenden chronischen Erkrankungen einschließlich der bekannten Asthmaerkrankung und weist zudem darauf hin, dass der Verurteilte eine fachärztlich chirurgische Weiterbehandlung seiner multiplen Gelenkbeschwerden im Justizvollzugs-krankenhaus in Wittlich abgelehnt habe. Danach war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.