Beschluss
VAs 14 - 15/15, VAs 14/15, VAs 15/15
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2015:1006.VAS14.15.15.0A
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Leitsätze
1. Einwendungen des Verurteilten gegen die von der Vollstreckungsbehörde nach § 44b Abs. 2 Satz 1 StVollstrO bestimmte Reihenfolge der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe und der in einem anderen Verfahren angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt unterliegen der gerichtlichen Kontrolle im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG.(Rn.12)
2. Zu den Anforderungen an die Ermessensentscheidung der Vollstreckungsbehörde, wenn diese in Abweichung von der Regel des § 44b Abs. 1 Satz 1 StVollstrO in Unterbrechung des Vollzugs der Maßregel den Zwischenvollzug eines widerrufenen Strafrests anordnen will.(Rn.18)
(Rn.30)
Tenor
1. Auf die Anträge des Antragstellers vom 21. und 28. September 2015 auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG werden die Verfügung der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 25. Juni 2015 und der Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken vom 2. September 2015
a u f g e h o b e n .
2. Die Staatsanwaltschaft wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
3. Das Verfahren ist kostenfrei. Es wird davon abgesehen, die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers ganz oder teilweise der Landeskasse aufzuerlegen.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einwendungen des Verurteilten gegen die von der Vollstreckungsbehörde nach § 44b Abs. 2 Satz 1 StVollstrO bestimmte Reihenfolge der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe und der in einem anderen Verfahren angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt unterliegen der gerichtlichen Kontrolle im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG.(Rn.12) 2. Zu den Anforderungen an die Ermessensentscheidung der Vollstreckungsbehörde, wenn diese in Abweichung von der Regel des § 44b Abs. 1 Satz 1 StVollstrO in Unterbrechung des Vollzugs der Maßregel den Zwischenvollzug eines widerrufenen Strafrests anordnen will.(Rn.18) (Rn.30) 1. Auf die Anträge des Antragstellers vom 21. und 28. September 2015 auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG werden die Verfügung der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 25. Juni 2015 und der Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken vom 2. September 2015 a u f g e h o b e n . 2. Die Staatsanwaltschaft wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. 3. Das Verfahren ist kostenfrei. Es wird davon abgesehen, die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers ganz oder teilweise der Landeskasse aufzuerlegen. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Antragsteller wurde mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2. Juli 2014 (Az.: 6 KLs 52/13, Bl. 14 ff. des Vollstreckungshefts) wegen Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Sachbeschädigung in 2 Fällen, wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in 14 Fällen und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Zugleich ordnete das Landgericht die Unterbringung des Antragstellers in einer Entziehungsanstalt an und bestimmte, dass ein Jahr und sechs Monate der verhängten Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Am 17. Oktober 2014 wurde der Antragsteller, der sich nach seiner am 22.03.2013 erfolgten Festnahme zunächst in Untersuchungshaft, seit dem 26.09.2014 in Strafhaft und sodann in Organisationshaft in der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken befunden hatte, zum Vollzug der angeordneten Maßregel in die Saarländische Klinik für Forensische Psychiatrie in Merzig (SKFP) verlegt. Die SKFP diagnostizierte bei dem Antragsteller neben einer Polytoxikomanie auch eine dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung, weshalb sie davon ausging, dass die Nachhaltigkeit der Therapie nur in dem Maße vorhanden sein werde, wie es gelinge, auch die dissozialen Persönlichkeitsanteile des Antragstellers therapeutisch zu bearbeiten, um die Basis für eine nicht delinquente Zukunftsperspektive und Eigenverantwortlichkeit zu schaffen (vgl. Stellungnahme der SKFP vom 22.01.2015, Bl. 133 f. des Vollstreckungshefts). Trotz der sich hieraus ergebenden Verhaltensauffälligkeiten ließ sich der Antragsteller in die therapeutischen Angebote der SKFP integrieren, arbeitete in einzel- und gruppentherapeutischen Maßnahmen gut mit und stellte sich allem Anschein nach seinen Problemen, weshalb ihm die SKFP ab dem 03.02.2015 Ausführungen im Begleitmodus 1:1 gewährte, die der Antragsteller in der Folge beanstandungsfrei absolvierte (vgl. Stellungnahme der SKFP vom 19.02.2015, Bl. 142 ff des Vollstreckungshefts). Nachdem die Strafvollstreckungskammer III des Landgerichts Saarbrücken mit Beschluss vom 24. Februar 2015 (Az: III BRs 130/12, Bl. 173 ff. des betreffenden Bewährungshefts) die dem Antragsteller von ihr mit Beschluss vom 9. Mai 2012 (Az.: III StVK 339-340/12, Bl. 1 ff. des genannten Bewährungshefts) hinsichtlich zweier Reststrafen aus früheren Verurteilungen, deren gemeinsamer Zweidrittelzeitpunkt am 26.11.2010 erreicht war, mit Wirkung zum 1. Juni 2012 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung im Hinblick auf die dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2. Juli 2014 zugrunde liegenden neuen Straftaten gemäß § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB widerrufen hatte, fragte die Staatsanwaltschaft Saarbrücken mit Verfügung vom 8. April 2015 (Bl. 183 Rs des genannten Bewährungshefts) bei der SKFP an, ob ein Zwischenvollzug der widerrufenen Strafreste den Therapieerfolg gefährde. Hierzu nahm die SKFP mit Schreiben vom 16. April 2015 (Bl. 159 f. des Vollstreckungshefts) Stellung. Darin heißt es unter anderem, dass der Antragsteller das Therapieangebot inklusive therapeutischer Einzelgespräche mit Bearbeitung des Delikts, Arbeits- und Sporttherapie sowie Teilnahme am Gemeinschaftsleben der Station bisher aktiv wahrgenommen habe, es bisher zu keinem Drogenrückfall gekommen sei und der psychopathologische Zustand des Antragstellers stabil sei. Im klinischen Verlauf hätten sich jedoch Anhaltspunkte für - im Anschluss näher beschriebene - psychopathische Wesenszüge und erhebliche Probleme in der emotionalen Verarbeitung gezeigt, wobei der Antragsteller auch hinsichtlich dieser Bereiche krankheitseinsichtig und motiviert sei, daran zu arbeiten. Hieran schließen die beiden letzten Absätze des Schreibens an, die wie folgt lauten: „Problematischer allerdings ist, dass Herr N. berichtet, er bereue seinen Lebenslauf mit den enorm vielen Straftaten nicht. Nur bedauere er, dass er sich in der Welt der Illegalität, in der Zusammenarbeit mit Mittätern die falschen Leute ausgesucht habe, die ihn dann später 'verpetzt' haben. Dennoch möchte er in der Zukunft ein drogenfreies Leben ohne Kriminalität gestalten. Ein konkretes Alternativmodell der Lebensführung fehlt ihm allerdings noch. Aus therapeutischer Sicht würde ein Zwischenvollzug von widerrufenen Strafen den Therapieerfolg nicht gefährden. Womöglich könnte ein Zwischenvollzug die Therapiemotivation verbessern bzw. Herrn N. zu seiner Entscheidung für ein straftatenfreies Leben motivieren und eine anschließende Fortsetzung der Therapie diese sogar vertiefen. Sollte für einen Zwischenvollzug entschieden werden, befürworten wir in diesem Fall eine Unterbrechung der Behandlung unseres Patienten nach § 64 StGB zum schnellstmöglichen Zeitpunkt, um dann die weitere Therapie inklusive bei positivem Verlauf die Rehabilitation ohne Unterbrechung planen zu können.“ Mit Verfügung vom 17. Juni 2015 (Bl. 167 f. des Vollstreckungshefts) legte die zuständige Rechtspflegerin der Staatsanwaltschaft Saarbrücken die Akten im Hinblick auf einen von dem Verteidiger des Antragstellers, Rechtsanwalt M., am 10. März 2015 gestellten Antrag, die Vollstreckung der widerrufenen Strafreste für die Dauer der Therapie „gemäß § 43 StVollstrO aus wichtigem Grund“ zurückzustellen (Bl. 180 f. des genannten Bewährungshefts), dem Landgericht Saarbrücken mit dem Bemerken zur Entscheidung vor, seitens der Staatsanwaltschaft bestehe „kein Bedarf die Vollstreckungsreihenfolge zu ändern“. Insbesondere liege kein wichtiger Grund gemäß § 43 StVollstrO vor. Der Rechtsanwalt begründe seinen Antrag damit, dass ein Zwischenvollzug aus therapeutischer Sicht nicht sinnvoll wäre. Die SKFP äußere hingegen keine Bedenken. Nachdem die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Entscheidung über einen Zwischenvollzug der widerrufenen Strafreste zurückgesandt hatte, verfügte die dort zuständige Rechtspflegerin am 25. Juni 2015 (Bl. 170 f. des Vollstreckungshefts) ohne weitergehende Begründung, dass „in Übereinstimmung mit der SKFP … einem Zwischenvollzug zugestimmt, bzw. angeordnet“ werde. Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Juni 2015 beantragten die beiden Verteidiger des Antragstellers mit Schriftsätzen vom 1. Juli 2015 (Bl. 172 ff. des Vollstreckungshefts) bzw. vom 2. Juli 2015 (Bl. 175 f. des Vollstreckungshefts) eine gerichtliche Entscheidung nach § 458 StPO. Daraufhin legte die Staatsanwaltschaft die Akten abermals der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Saarbrücken zur Entscheidung vor. Auf entsprechende Nachfrage der Strafvollstreckungskammer teilte die SKFP mit E-Mail vom 3. August 2015 (Bl. 183 des Vollstreckungshefts) mit, dass sie sich „auch aktuell noch für Zwischenvollzug“ ausspreche. Nachdem die Strafvollstreckungskammer mit Verfügung vom 12. August 2015 (Bl. 185 f. des Vollstreckungshefts) ihre Zuständigkeit verneint hatte, legte die Staatsanwaltschaft die Akten der Generalstaatsanwaltschaft zur Entscheidung über die Einwendungen des Antragstellers gegen den Zwischenvollzug der widerrufenen Strafreste vor. Auf deren Nachfrage teilte die stellvertretende Chefärztin der SKFP in einem am 01.09.2015 geführten Telefonat mit, dass die SKFP weiterhin an ihrer Stellungnahme vom 16. April 2015 festhalte und sie sich „erhoffe“, dass der Antragsteller „nach dem und durch den Zwischenvollzug dazu motiviert werde, sich voll und ganz in die Therapie einzubringen“ (vgl. Vermerk der Generalstaatsanwaltschaft, Bl. 208 des Vollstreckungshefts). Mit Bescheiden vom 2. September 2015 (Bl. 210 ff. des Vollstreckungshefts) hat die Generalstaatsanwaltschaft den Beschwerden vom 1./2. Juli 2015 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 25. Juni 2015 nicht stattgegeben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Die Staatsanwaltschaft habe zu Recht gemäß § 44b Abs. 2 StVollstrO bestimmt, dass der weitere Vollzug der Maßregel für den Zwischenvollzug der widerrufenen Reststrafen unterbrochen werde. Die angefochtene Entscheidung halte sich „im Ergebnis im Rahmen des der Staatsanwaltschaft eingeräumten Ermessensspielraums.“ Namentlich habe sich die Staatsanwaltschaft bei der Abwägung auf die Stellungnahme der SKFP vom 16. April 2015 stützen können, wonach „zum jetzigen Zeitpunkt eine Unterbrechung der Unterbringung zum Zwischenvollzug günstiger“ sei, da dieser „die Therapiemotivation verbessern und bei der sich anschließenden Fortsetzung der Therapie diese vertiefen könnte.“ Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller nach dem Inhalt jener Stellungnahme berichtet habe, er bereue seinen Lebenslauf mit den enorm vielen Straftaten nicht, sei im Falle des Absehens von dem Zwischenvollzug der widerrufenen Strafreste zu befürchten, dass sich bei dem Antragsteller diese Einstellung noch verfestige, da die Begehung neuer Straftaten aus seiner Sicht für die noch laufenden Bewährungen sanktionslos blieben. Durch den Zwischenvollzug werde dem Verurteilten aufgezeigt, dass er sich für seine Straftaten auch im Vollzug zu verantworten habe, wodurch seine Motivation, zukünftig ein straffreies Leben zu führen und somit auch seine Therapiemotivation gesteigert werden könnten. Gegen diese ihnen jeweils am 07.09.2015 zugestellten Bescheide haben die beiden Verteidiger mit Schriftsätzen vom 21. September 2015 (Bl. 227 ff. des Vollstreckungshefts) - eingegangen beim Saarländischen Oberlandesgericht am 22.09.2015 - bzw. vom 28. September 2015 (Bl. 231 ff. des Vollstreckungshefts) - eingegangen beim Saarländischen Oberlandesgericht am selben Tag - jeweils Anträge auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG gestellt. II. 1. Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung sind gemäß den §§ 23 ff. EGGVG zulässig. a) Insbesondere sind die Anträge gemäß § 23 Abs. 1 EGGVG statthaft und ist dieser gemäß § 23 Abs. 3 EGGVG subsidiäre Rechtsweg gegeben. aa) Zwar hat der Senat mit Beschluss vom 16. März 2001 (Az.: 1 Ws 28/01, Bl. 162 ff. des Vollstreckungshefts) in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass die Einwendungen des Verurteilten gegen die von der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde (§ 451 Abs. 1 StPO) nach § 44b Abs. 2 Satz 1 StVollstrO bestimmte Reihenfolge der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe und der in einem anderen Verfahren angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt der gerichtlichen Kontrolle nach § 458 Abs. 2 StPO im Verfahren nach § 462 StPO durch das nach § 462a StPO hierfür zuständige Gericht unterlägen (ebenso KK-Appl, StPO, 7. Aufl., § 463 Rn. 6). bb) Hieran hat der Senat jedoch in späteren Entscheidungen nicht festgehalten, sondern - allerdings ohne die Rechtswegproblematik zu erörtern und seine abweichende Auffassung in dem Beschluss vom 16. März 2001 auch nur zu erwähnen, geschweige denn diese ausdrücklich aufzugeben - in derartigen Fallgestaltungen den Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG für gegeben erachtet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 2011 - VAs 11/10 -, vom 4. Oktober 2013 - VAs 11/13 - und vom 3. Juni 2014 - VAs 7/14 -, StV 2015, 375 ff.). Letzteres entspricht - soweit ersichtlich - der schon damals und auch heute einhelligen Auffassung der Rechtsprechung sowie der herrschenden Auffassung in der Literatur (vgl. OLG Nürnberg NStZ 1990, 152; OLG Hamm NStZ 1999, 535 f.; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 324 f.; OLG Dresden StraFo 2012, 382 ff.; OLG Nürnberg, Beschl. v. 27.10.2014 - 1 VAs 9/14, zit. nach juris; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.06.2015 - 2 VAs 9/15, zit. nach juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 463 Rn. 14 i. V. mit § 454b Rn. 7; Löwe-Rosenberg/Graalmann-Scheerer, StPO, 26. Aufl., § 463 Rn. 4). cc) Dieser herrschenden Auffassung schließt sich der Senat an und gibt zugleich seine in dem Beschluss vom 16. März 2001 vertretene gegenteilige Auffassung ausdrücklich auf. Maßgebend hierfür sind folgende Erwägungen: Abgesehen davon, dass die nicht eindeutige Rechtsprechung des Senats im vorliegenden Fall sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Saarbrücken, der die Staatsanwaltschaft die Akten zunächst vorgelegt hatte, zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit und in deren Folge für den Antragsteller zu einer erheblichen, nicht hinnehmbaren Verfahrensverzögerung geführt hat, ist eine einheitliche Handhabung der Rechtswegzuständigkeit in Fallgestaltungen der vorliegenden Art durch die Oberlandesgerichte aus Gründen der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten. Auch in denjenigen Fällen, in denen die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zum Zwecke der Vorabvollstreckung eines widerrufenen Rests (§ 43 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 StVollstrO) aus wichtigem Grund (§ 43 Abs. 4 StVollstrO) unterbrochen oder sie es abgelehnt hat, die Vollstreckung eines Strafrests, dessen Aussetzung widerrufen wurde, (erneut) zu unterbrechen, ist nach zutreffender herrschender Auffassung der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG zum Strafsenat des zuständigen Oberlandesgerichts eröffnet (vgl. BGH NJW 2012, 1016 f.; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31.07.2015 - 2 Ws 319-322/15, zit. nach juris; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 454b Rn. 7; KK-Appl, a. a. O., § 454b Rn. 28; Löwe-Rosenberg/Graalmann-Scheerer, a. a. O., § 454b Rn. 45). Für die Bestimmung der Vollstreckungsreihenfolge nach § 44b Abs. 2 Satz 1 StVollstrO gilt nichts anderes. Bei dieser Verfügung handelt es sich um einen Justizverwaltungsakt i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG, gegen den nicht bereits nach § 458 Abs. 2 StPO i. V. mit § 454b Abs. 1, Abs. 2 StPO der Rechtsweg zu dem nach § 462 Abs. 1 Satz 1, § 462a StPO zuständigen Gericht gegeben ist. Nach § 458 Abs. 2 StPO entscheidet das Gericht unter anderem dann, wenn in den Fällen des § 454b Abs. 1 und Abs. 2 StPO Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde erhoben werden. Die Bestimmung der Vollstreckungsreihenfolge nach § 44b Abs. 2 Satz 1 StVollstrO findet aber in § 454b Abs. 1, Abs. 2 StPO keine Grundlage. Denn diese Vorschrift regelt die Reihenfolge der Vollstreckung bei Zusammentreffen einer Freiheitsstrafe mit einer Unterbringung nach § 63 StGB oder § 64 StGB aus verschiedenen Verfahren nicht. § 454b Abs. 1 StPO bestimmt lediglich, dass Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen unmittelbar nacheinander vollstreckt werden sollen. § 454b Abs. 2 StPO regelt nur die Unterbrechung der Vollstreckung mehrerer nacheinander zu vollstreckender Freiheitsstrafen oder Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen, die der Vorbereitung der Entscheidungen des Gerichts nach den §§ 57, 57a StGB zu dem nach § 454b Abs. 3 StPO maßgebenden gemeinsamen Entscheidungszeitpunkt dienen. Für alle anderen Fälle ist der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet. b) Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt. Das Vorschaltverfahren (§§ 21 StVollstrO, 24 EGGVG) als notwendige Sachentscheidungsvoraussetzung wurde durchgeführt und die Anträge auf gerichtliche Entscheidung wurden fristgerecht gestellt (§§ 26 Abs. 1 EGGVG; 43 Abs. 2 StPO). Die Antragsbegründungen genügen auch den inhaltlichen Anforderungen des § 24 Abs. 1 EGGVG, denn aus ihnen sind die Art der angefochtenen Maßnahme und der Grund, weshalb eine Verletzung von Rechten des Antragstellers vorliegen soll, ersichtlich. 2. In der Sache hat der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (zumindest vorläufig) Erfolg. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Juni 2015 sowie der Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 2. September 2015 sind rechtswidrig und der Antragsteller wird hierdurch in seinen Rechten verletzt. Dies führt zur Aufhebung beider Entscheidungen sowie zur Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. a) Für den hier gegebenen Fall des Zusammentreffens der Vollstreckung von Freiheitsstrafe und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus verschiedenen Erkenntnisverfahren hat der Gesetzgeber - anders als für den Fall der Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB oder § 64 StGB neben einer Freiheitsstrafe im selben Urteil (vgl. § 67 StGB) - eine Bestimmung der Reihenfolge nicht getroffen. Dies ist lediglich in der Strafvollstreckungsordnung, einer Verwaltungsvorschrift, geregelt. Bei der nach § 44 b Abs. 2 Satz 1 StVollstrO von der Vollstreckungsbehörde zu bestimmenden Reihenfolge der Vollstreckung von Freiheitsstrafe und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus verschiedenen Erkenntnisverfahren handelt es sich um eine von dieser zu treffende Ermessensentscheidung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 2011 - VAs 11/10 -, 4. Oktober 2013 - VAs 11/13 - und vom 3. Juni 2014 - VAs 7/14 -, StV 2015, 375 ff.; OLG Nürnberg NStZ 1990, 152; OLG Hamm NStZ 1999, 535; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 324; OLG Nürnberg, Beschl. v. 27.10.2014 - 1 VAs 9/14, Rn. 10 nach juris; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.06.2015 - 2 VAs 9/15, Rn. 15 nach juris). § 44 b Abs. 1 StVollstrO regelt, wie die Vollstreckungsbehörde das ihr eingeräumte Ermessen auszuüben hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 2011 - VAs 11/10 -, 4. Oktober 2013 - VAs 11/13 - und vom 3. Juni 2014 - VAs 7/14 -, StV 2015, 375 ff.; OLG Hamm NStZ 1999, 535; OLG Nürnberg, OLG Frankfurt, jew. a.a.O.). Danach wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen, es sei denn, dass der Zweck der Maßregel durch den vorherigen Vollzug der Strafe oder eines Strafteils leichter erreicht wird. Ob in Umkehrung der im Regelfall vorgesehenen Reihenfolge der Vorwegvollzug der Strafe gerechtfertigt ist, hat die Vollstreckungsbehörde nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Persönlichkeit des Täters, der Länge der Freiheitsstrafe und der notwendigen Behandlung zu entscheiden. Dabei hat die Prüfung darauf abzustellen, ob der Zweck der Maßregel - nämlich durch heilende oder bessernde Einwirkung auf den Täter die von ihm ausgehende Gefahr weiterer Taten abzuwenden oder zu verringern - leichter erreichbar ist, d.h. die Rehabilitation gefördert wird. Gerechtfertigt ist der Vorwegvollzug der Strafe, wenn die Behandlung der Entlassung in die Freiheit unmittelbar vorausgehen sollte, weil ein sich anschließender Strafvollzug die positiven Auswirkungen des Maßregelvollzuges wieder gefährden würde (vgl. BGH NJW 1986,143; OLG Nürnberg NStZ 1990, 152; OLG Hamm NStZ 1999, 535 f.; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 324 f.; OLG Nürnberg, Beschl. v. 27.10.2014 - 1 VAs 9/14, Rn. 14 f. nach juris; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.06.2015 - 2 VAs 9/15, Rn. 16 nach juris; Pohlmann/Jabel/Wolf, Strafvollstreckungsordnung, § 44b Rn. 2; Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 2011 - VAs 11/10 -, 4. Oktober 2013 - VAs 11/13 - und vom 3. Juni 2014 - VAs 7/14 -, StV 2015, 375 ff.; vgl. hierzu auch BVerfG NJW 2012, 1784, 1786). Der Senat hat diese Ermessensentscheidung gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG nur daraufhin zu überprüfen, ob sie rechtsfehlerfrei getroffen wurde, ob also die Vollstreckungsbehörde von einem zutreffenden, insbesondere ausreichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie die Grenzen des Ermessens eingehalten und von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. November 1999 - 2 VAs 52/99 -, juris; OLG Hamm NStZ-RR 2008, 357; KG StraFo 2012, 337; OLG Nürnberg, Beschl. v. 27.10.2014 - 1 VAs 9/14, Rn. 10 nach juris; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.06.2015 - 2 VAs 9/15, Rn. 15 nach juris z. B. Senatsbeschlüsse vom 24. April 2013 - VAs 5/13 -, 4. Oktober 2013 - VAs 11/13 -, 3. Juni 2014 - VAs 7/14 -, StV 2015, 375 ff. und vom 15. Juni 2015 - VAs 7/15 -; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 28 EGGVG Rn. 10, jew. m. w. N.). Um eine solche gerichtliche Überprüfung zu ermöglichen, muss die Entscheidung erkennen lassen, welche Überlegungen die Vollstreckungsbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung angestellt hat und welche Gründe für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren (vgl. KG StraFo 2012, 337; Senatsbeschlüsse vom 5. Januar 2015 - VAs 21/14 - und vom 15. Juni 2015 - VAs 7/15 -; KK-Mayer, a. a. O., § 28 Rn. 5). Dabei kommt es entscheidend auf die Begründung des Beschwerdebescheids der Generalstaatsanwaltschaft an (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2013 - VAs 2/13 -, 27. Mai 2014 - VAs 10/14 - und vom 15. Juni 2015 - VAs 7/15 -; OLG München, a. a. O., Rn. 15 nach juris). b) Dieser eingeschränkten Überprüfung halten die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Juni 2015 und der Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 2. September 2015 nicht stand. aa) Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Juni 2015 ist bereits deshalb rechtsfehlerhaft, weil sie keine Begründung enthält, die ersichtlich machen würde, welche Überlegungen sie im Rahmen der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung angestellt hat. Vielmehr erschöpft sich die Begründung darin, dass dem Zwischenvollzug in Übereinstimmung mit der SKFP zugestimmt bzw. dieser angeordnet werde, wobei die gewählte Formulierung darüber hinaus besorgen lässt, dass sich die Staatsanwaltschaft des von ihr auszuübenden Ermessens überhaupt nicht bewusst war. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft ihrer Entscheidung - wie sich aus ihrer Verfügung vom 17. Juni 2015 ergibt - eine unzutreffende Rechtsgrundlage (§ 43 StVollstrO statt § 44b StVollstrO) zugrunde gelegt hat, was ihr den Blick dafür versperrt hat, dass sie ihre Entscheidung an den Vorgaben des § 44b Abs. 1 StVollstrO hätte orientieren müssen. bb) Auch der Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 2. September 2015 ist rechtswidrig ergangen und verletzt den Antragsteller hierdurch in seinen Rechten. aaa) Zwar ist die Generalstaatsanwaltschaft im rechtlichen Ausgangspunkt von zutreffenden Erwägungen ausgegangen. Insbesondere hat sie die Entscheidung, in welcher Reihenfolge die widerrufenen Strafreste und die in einem anderen Verfahren angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollstrecken sind, zutreffend auf § 44b StVollstrO gestützt und dabei auch die Voraussetzungen des § 44b Abs. 1 Satz 1 StVollstrO, unter denen abweichend vom Regelfall des Vollzugs der Maßregel vor der Strafe der Vorwegvollzug der Strafe angeordnet werden kann, richtig gesehen. bbb) Auch hat die Generalstaatsanwaltschaft berücksichtigt, dass der Antragsteller nach wie vor der Therapie bedarf, er an dem therapeutischen Behandlungsangebot der SKFP von Anfang an aktiv teilgenommen hat und nach wie vor teilnimmt, es bislang zu keinem Drogenrückfall kam und er sich seit nunmehr fast einem Jahr zur Behandlung seiner Suchterkrankung in der SKFP befindet. ccc) Ebenfalls zutreffend ist die Generalstaatanwaltschaft davon ausgegangen, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Strafreste, deren Aussetzung widerrufen worden ist, gemäß § 454b Abs. 2 Satz 2 StPO nicht an der durch § 454b Abs. 2 Satz 1 StPO i. V. mit §§ 57, 57a StGB gewährleisteten gemeinsamen Aussetzungsentscheidung teilnehmen und deshalb regelmäßig der Vorwegvollstreckung überantwortet sind (vgl. BGH NJW 2012, 1016 f.), in dem hier vorliegenden, in § 44b StVollstrO geregelten Fall, dass neben einer Freiheitsstrafe - auch einem widerrufenen Strafrest - eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollstrecken ist, keine Anwendung findet (vgl. OLG Dresden NStZ 2013, 173 f. - Rn. 11 ff. nach juris; Senatsbeschluss vom 3. Juni 2014 - VAs 7/14 -, StV 2015, 375 ff.). Zum einen betrifft der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegende Fall die Vorwegvollstreckung widerrufener Strafreste vor einer später verhängten Freiheitsstrafe und beziehen sich die Erwägungen des Bundesgerichtshofs daher ausschließlich auf die insoweit maßgeblichen Bestimmungen (§ 454b Abs. 2 StPO, § 43 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, Abs. 4 StVollstrO), nicht aber auf § 44b StVollstrO. Im Übrigen misst der Gesetzgeber - wie § 67 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 StGB zeigen - im Bereich des Maßregelrechts dem Therapie- und Heilungsgedanken ein gegenüber dem Strafaspekt höheres Gewicht bei, wozu der vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung hervorgehobene Aspekt, die Vorwegvollstreckung widerrufener Strafreste diene dazu, die mit dem Bewährungswiderruf vorrangig verfolgte negative spezialpräventive Zielsetzung nicht leer laufen zu lassen, gerade im Widerspruch stünde. ddd) Schließlich hat die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend erkannt, dass ein Vorweg- bzw. Zwischenvollzug der widerrufenen Strafreste vorliegend nicht deshalb geboten ist, um im Falle eines erfolgreichen Abschlusses der Therapie im Maßregelvollzug die erzielten Therapieerfolge nicht durch eine anschließende Vollstreckung der Strafreste zu gefährden. Denn nach - soweit ersichtlich - einhelliger, vom Senat geteilter Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist auch die erneute Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrests nach deren Widerruf rechtlich grundsätzlich zulässig (vgl. OLG Düsseldorf, StV 1993, 257; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 221; NStZ-RR 2000, 282; OLG Dresden NStZ 2013, 173 f. - Rn. 9 nach juris; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 57 Rn. 2, 8; Senatsbeschluss vom 4. März 2008 - 1 Ws 43/08 - und vom 28. August 2013 - 1 Ws 151/13 -; offen gelassen von BGH NJW 2012, 1016, 1017). eee) Der Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft ist jedoch deshalb rechtswidrig ergangen, weil sich ihre Entscheidung als ermessensfehlerhaft erweist. aaaa) Die von der Generalstaatsanwaltschaft im Anschluss an die von ihr zutreffend dargestellten rechtlichen Voraussetzungen, unter denen in Umkehrung der im Regelfall vorgesehenen Reihenfolge der Vorwegvollzug der Strafe gerechtfertigt ist, gewählte Formulierung, daran gemessen halte sich die angefochtene Entscheidung im Rahmen des der Staatsanwaltschaft eingeräumten Ermessensspielraums, lässt schon besorgen, dass der Generalstaatsanwaltschaft nicht bewusst war, dass sie ihr eigenes Ermessen auszuüben hatte und sich nicht auf eine bloße Überprüfung der Entscheidung der Staatsanwaltschaft auf Rechtsfehler beschränken durfte (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 24 EGGVG Rn. 6 m. w. N.). bbbb) Selbst wenn jedoch ihren weiteren Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid die Ausübung eigenen Ermessens zu entnehmen sein sollte, wäre dieses jedenfalls nicht frei von Ermessensfehlern. (1) Die Generalstaatsanwaltschaft stützt ihre die Anordnung des Zwischenvollzugs der widerrufenen Strafreste bestätigende Entscheidung - wie bereits die Staatsanwaltschaft - letztlich ausschließlich darauf, dass die SKFP in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 16. April 2015 einen Zwischenvollzug der widerrufenen Strafreste befürwortet und sie hieran auf spätere Nachfragen festgehalten hat. Den Stellungnahmen der SKFP lässt sich jedoch weder entnehmen, dass durch den Vorwegvollzug der widerrufenen Strafreste der Zweck der Maßregel leichter erreicht, das heißt die Rehabilitation des Antragstellers gefördert wird, noch wird hierfür ein nachvollziehbarer Grund angegeben. Die SKFP hat in diesen Stellungnahmen lediglich angenommen, dass ein Zwischenvollzug „womöglich“ die Therapiemotivation des Antragstellers verbessern bzw. ihn zu seiner Entscheidung für ein straffreies Leben motivieren und eine anschließende Fortsetzung der Therapie diese Motivation sogar vertiefen „könnte“, bzw. erhofft sie sich, dass der Verurteilte durch den Zwischenvollzug dazu motiviert werde, sich voll und ganz in die Therapie einzubringen. Die SKFP bringt somit lediglich bloße Möglichkeiten und Hoffnungen zum Ausdruck, ohne sich selbst sicher zu sein, dass durch den Zwischenvollzug der widerrufenen Strafreste die Erfolgsaussichten der Therapie gefördert werden. Zudem fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung dafür, warum dies der Fall sein sollte. Voraussetzung hierfür wäre zunächst, dass der Antragsteller im Maßregelvollzug nicht hinreichend therapiemotiviert ist. Schon dies lässt sich den Stellungnahmen der SKFP nicht entnehmen. Vielmehr hat die SKFP selbst ausgeführt, dass der Antragsteller alle therapeutischen Angebote aktiv wahrnehme und auch hinsichtlich seiner dissozialen Persönlichkeitsmerkmale und möglichen psychopathologischen Wesenszüge einsichtig und therapiemotiviert sei. Im Übrigen bliebe auch nicht nachvollziehbar, inwiefern eine Steigerung der Therapiemotivation im Strafvollzug besser gelingen sollte als im Maßregelvollzug, dessen Aufgabe es unter anderem ist, auf eine Verbesserung der Therapiemotivation eines Untergebrachten hinzuwirken. Soweit sich ihrer Stellungnahme vom 16. April 2015 entnehmen lässt, befürwortet die SKFP einen Zwischenvollzug der widerrufenen Strafreste nur deshalb, weil der Antragsteller berichtet habe, dass er seine Straftaten nicht bereue. Es ist indes weder ersichtlich, in welchem Zusammenhang der Antragsteller ein solche, von der SKFP als problematisch angesehene Äußerung getätigt haben soll, noch inwiefern gerade deshalb der Zweck der Maßregel durch einen Zwischenvollzug der widerrufenen Strafreste leichter erreicht werden könnte. (2) Dass sich den Stellungnahmen der SKFP nicht entnehmen lässt, dass der Zweck der Maßregel durch den Zwischenvollzug der Strafreste leichter erreicht wird, hat offenbar auch die Generalstaatsanwaltschaft erkannt. Ihre Annahme, dass ein Zwischenvollzug der widerrufenen Strafreste gleichwohl zu Recht angeordnet worden sei, stützt sie indes auf nicht relevante sowie auf solche Gesichtspunkte, die nach der Regelung des § 44b Abs. 1 Satz 1 StVollstrO keine Rolle spielen dürfen. Die Generalstaatsanwaltschaft meint, im Falle des Absehens von einem Zwischenvollzug der widerrufenen Strafreste sei zu befürchten, dass sich die von dem Antragsteller durch seine Äußerung, er bereue seinen Lebenslauf mit den enorm vielen Straftaten nicht, zum Ausdruck gebrachte Einstellung noch verfestige, da die neuen Straftaten aus seiner Sicht für die noch laufenden Bewährungen „sanktionslos“ blieben. Durch den Zwischenvollzug werde dem Antragsteller somit aufgezeigt, dass er sich „für seine Straftaten auch im Vollzug zu verantworten hat“, wodurch seine Motivation, künftig ein straffreies Leben zu führen und somit auch seine Therapiemotivation gesteigert werden könnten. Abgesehen davon, dass - wie bereits ausgeführt - weder Anhaltspunkte für eine mangelnde Therapiemotivation des Antragstellers vorliegen noch die Umstände, unter denen der Antragsteller fehlende Tatreue zum Ausdruck gebracht haben soll, aufgeklärt sind, hebt die Generalstaatsanwaltschaft mit dieser Begründung auf bloße Sanktionserwägungen und gerade nicht - was geboten gewesen wäre - darauf ab, ob der Zweck der derzeit vollzogenen Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt durch einen Zwischenvollzug der widerrufenen Strafreste erleichtert, die Rehabilitation des Antragstellers also gefördert wird. Danach waren die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zur Neubescheidung des Antragstellers zu verpflichten. 3. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, weil nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 19, § 3 Abs. 2 GNotKG i. V. mit Teil 1, Hauptabschnitt 5, Abschnitt 3, Nrn. 15300 und 15301 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG eine Verfahrensgebühr nur in den Fällen der Rücknahme und Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG erhoben wird und (gerichtliche) Auslagen im Sinne von Teil 3, Hauptabschnitt 1 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG nicht angefallen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juni 2014 - VAs 7/14 -, StV 2015, 375 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 30 EGGVG Rn. 2). Da die Belastung der Staatskasse mit den außergerichtlichen Kosten des Antragstellers nicht die Regel, sondern die Ausnahme bildet und weil zum Erfolg in der Sache weitere Umstände hinzukommen müssen, wie etwa eine offensichtliche oder grobe Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Verwaltungshandelns (vgl. Löwe-Rosenberg/Böttcher, StPO, 26. Aufl., § 30 EGGVG Rn. 4; KK-Mayer, a. a. O., § 30 EGGVG Rn. 5; jew. m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 2012 - VAs 4/12 - und vom 3. Juni 2014 - VAs 7/14 -, StV 2015, 375 ff.), woran es vorliegend - jedenfalls im Hinblick auf den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft - fehlt, und zudem der endgültige Erfolg des Antragstellers nicht feststeht, hat der Senat in Ausübung billigen Ermessens davon abgesehen, die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers nach § 30 EGGVG i. d. F. des Artikel 13 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013 ganz oder teilweise der Landeskasse aufzuerlegen. Die Festsetzung eines Geschäftswertes (§ 36 GNotKG) war mangels einer Kostenentscheidung entbehrlich (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juni 2014 - VAs 7/14 -, StV 2015, 375 ff.; zur vergleichbaren Rechtslage nach § 30 Abs. 3 EGGVG a.F.: Senatsbeschluss vom 14. Juni 2012 - VAs 4/12 -). 4. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da es an den hierfür nach § 29 Abs. 2 Satz 1 EGGVG erforderlichen Voraussetzungen fehlt.