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Urteil

Ss 40/2016 (31/16), Ss 40/16 (31/16)

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2016:0720.SS40.2016.31.16.0A
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Leitsätze
1. Zur Frage der Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch bei Schuldspruch wegen Betruges zum Nachteil eines arbeitsteilig tätigen Unternehmens.(Rn.15) 2. Erörterungen im Sinne des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO setzen ein auf den Verfahrensgegenstand bezogenes Verhandeln von Verfahrensbeteiligten mit dem Gericht voraus.(Rn.19)
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 12. Kleine Strafkammer - vom 16. Dezember 2015 wird kostenpflichtig als unbegründet v e r w o r f e n. Von Rechts wegen
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage der Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch bei Schuldspruch wegen Betruges zum Nachteil eines arbeitsteilig tätigen Unternehmens.(Rn.15) 2. Erörterungen im Sinne des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO setzen ein auf den Verfahrensgegenstand bezogenes Verhandeln von Verfahrensbeteiligten mit dem Gericht voraus.(Rn.19) Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 12. Kleine Strafkammer - vom 16. Dezember 2015 wird kostenpflichtig als unbegründet v e r w o r f e n. Von Rechts wegen I. Das Amtsgericht - Schöffengericht - Neunkirchen verurteilte den Angeklagten am 20. Mai 2015 wegen „gewerbsmäßigen Betruges in vier besonders schweren Fällen, jeweils tateinheitlich begangen mit gewerbsmäßiger Urkundenfälschung im besonders schweren Fall“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Gegen dieses Urteil legten die Staatsanwaltschaft am 26. Mai 2015 und der Angeklagte am 27. Mai 2015 fristgerecht Berufung ein. Sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft beschränkten ihr Rechtsmittel jeweils auf den Rechtsfolgenausspruch und erklärten in der Berufungshauptverhandlung, dass die Feststellungen des Amtsgerichts zur Gewerbsmäßigkeit nicht angegriffen werden. Zum Schuldspruch hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen: „Der Angeklagte ... hat als Versicherungsmakler und Vermögensberater dem Zeugen ... Lebensversicherungen bzw. fondsgebundene Rentenversicherungen vermittelt. Aus diesen Vermittlungsgeschäften verfügte er über die vollständigen Vertragsdaten der entsprechenden Versicherungen des Zeugen ... . Der Angeklagte ... vermittelte dem Zeugen ... unter anderem eine Lebensversicherung bei der ... mit der Versicherungsnummer ... . Am 30.03.2010 übersandte der Angeklagte ... zu dieser Versicherungsnummer per Telefax an die ... eine Order zum Anteilsverkauf in Höhe von 5.500 €, die er mit dem Namen ... unterschrieb. Eine entsprechende Ermächtigung oder Genehmigung des Zeugen ... hatte der Angeklagte ... dafür nicht. Ebenso hatte er keinen eigenen Zahlungsanspruch gegen die Versicherung. Für die durchzuführende Überweisung gab er das Konto der Mitangeklagten ... bei der ... (Kontonummer ...) an, über welches er aufgrund einer entsprechenden Gestattung der Mitangeklagten ... frei verfügen konnte. Aufgrund der scheinbar von dem Versicherungsnehmer ... unterschriebenen Order überwies die vorgenannte Versicherung am 07.04.2010 den Betrag von 4793,24 € auf das vorgenannte Konto. Den Betrag verwendete der Angeklagte ... für eigene Zwecke. Der Angeklagte ... hatte dem Zeugen ... auch eine unter der Versicherungsnummer ... abgeschlossene Lebensversicherung bei der Lebensversicherung von ... vermittelt. Am 01.06.2010 übersandte der Angeklagte unter Angabe dieser Versicherung per Telefax einen von ihm mit dem Namen ... unterschriebenen Darlehensvertrag über 2.200 € auf Versicherung des Zeugen .... Eine entsprechende Ermächtigung oder Genehmigung des Zeugen ... hatte der Angeklagte ... dafür nicht. Ebenso hatte er keinen eigenen Zahlungsanspruch gegen die Versicherung. Als Bankverbindung gab der Angeklagte wiederum das vorgenannte Konto der Mitangeklagten ... an. Aufgrund der scheinbar von dem Versicherungsnehmer ... unterschriebenen Order überwies die Lebensversicherung von ... den Darlehensbetrag am 04.06.2010 auf das o. g. Konto bei der .... ... Der Angeklagte ... verwandte das Geld wiederum für eigene Zwecke. Der Angeklagte ... hatte des Weiteren dem Zeugen ... eine Lebensversicherung bei der ... mit der Versicherungsnummer ... vermittelt. Am 25.10.2010 übersandte der Angeklagte ... zu dieser Versicherung einen Änderungsantrag, indem er eine Teilauszahlung in Höhe von 5.580 € beantragte. Eine entsprechende Ermächtigung oder Genehmigung des Zeugen ... hatte der Angeklagte ... dafür nicht. In dem daraufhin von der Versicherung übersandten Auftrag gab der Angeklagte ... wiederum das vorgenannte Konto der Mitangeklagten ... an und unterschrieb den Auftrag mit dem Namen des Zeugen ... . Auch hierzu war er weder ermächtigt, noch wurde der Auftrag durch den Zeugen ... genehmigt. Ebenso hatte er keinen eigenen Zahlungsanspruch gegen die Versicherung. Diesen Auftrag sandte der Angeklagte ... am 31.10.2010 an die .... Aufgrund der scheinbar von dem Versicherungsnehmer ... unterschriebenen Order überwies die ... den Betrag von 5.580 € auf das vorgenannte Konto bei der ... . Auch diesen Betrag verwendete der Angeklagte für sich. Am 12.07.2012 übersandte der Angeklagte ... per Telefax einen weiteren Antrag auf Änderung der vorgenannten, auf den Zeugen ... laufenden Versicherung bei der ... ... in ..., bei dem er die Überweisung einer weiteren Teilauszahlung in Höhe von 5.715 € beantragte. Als Bankverbindung gab er wiederum das vorgenannte Konto bei der ... an und unterschrieb den entsprechenden Zahlungsauftrag mit der Unterschrift des Zeugen ... . Eine entsprechende Ermächtigung oder Genehmigung des Zeugen ... hatte der Angeklagte ... dafür wiederum nicht. Ebenso hatte er auch in diesem Fall keinen eigenen Zahlungsanspruch gegen die Versicherung. Aufgrund der scheinbar von dem Versicherungsnehmer ... unterschriebenen Order überwies die ... den Betrag von 5.715 € auf das vorgenannte Konto bei der ... . Der Angeklagte verwendete das Geld für eigene Zwecke.“ Mit Urteil vom 16. Dezember 2015 hat die Strafkammer die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft verworfen, wobei sie von der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkungen auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen ist. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Schriftsätzen seiner Verteidiger vom 21. und 23. Dezember 2015, bei dem Landgericht Saarbrücken eingegangen am 22. bzw. 23. Dezember 2015, Revision eingelegt und diese nach am 9. Februar 2016 erfolgter Zustellung des Urteils an den Verteidiger Rechtsanwalt ... mit - am 4. März 2016 beim Landgericht eingegangenem - Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. ... vom 3. März 2016 mit der näher ausgeführten Sachrüge und zwei Verfahrensrügen sowie mit Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt ... vom 9. März 2016 unausgeführt mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Aufhebung des Urteils des Landgerichts und die Zurückverweisung der Sache beantragt. Sie ist der Auffassung, das Rechtsmittel sei bereits deshalb begründet, weil die Strafkammer zu Unrecht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen sei und demzufolge rechtsfehlerhaft keine eigenen Schuldfeststellungen getroffen habe. II. Der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten, mithin zulässigen Revision bleibt der Erfolg in der Sache versagt, da das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler erkennen lässt, der sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. 1. Das Landgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass - was der Senat auf die zulässige Sachrüge hin von Amts wegen zu überprüfen hat (vgl. BGHSt 24, 185; z.B. Senatsurteile vom 31. Januar 2011 - Ss 121/2010 [167/10] -, 28. April 2014 - Ss 21/2014 [12/14] - und 4. April 2016 - Ss 10/2016 [9/16] sowie Senatsbeschluss vom 7. September 2015 - Ss 61/2015 (46/15) -; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 318 Rn. 33, § 352 Rn. 4) - die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam war. a) Rechtlich möglich ist eine solche Beschränkung nach ständiger, vom Senat geteilter höchstrichterlicher Rechtsprechung, wenn der Rechtsfolgenausspruch nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst und unabhängig vom nicht angefochtenen Teil beurteilt werden kann, so dass gewährleistet ist, dass die Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (vgl. BGHSt 39, 208; 41, 57; BGH NStZ-RR 2003, 18; vorgenannte Senatsentscheidungen). Demgegenüber ist die Beschränkung auf den Strafausspruch unwirksam, wenn die Feststellungen zur Tat, also zum Schuldspruch, so mangelhaft sind, dass sie für das Berufungsgericht keine ausreichende Grundlage für seine Entscheidung über die Rechtsfolge sein können (KK-StPO/Paul, StPO, 7. Aufl., § 318 Rn. 7a mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung; Senatsbeschlüsse vom 13.12.2012 - Ss 115/2012 [74/12] - und 28. Juni 2013 - Ss 62/2013 [33/13] -, jew. m.w.N.). Dies ist auch dann der Fall, wenn die Feststellungen eine Überprüfung des Schuldspruchs nicht ermöglichen; denn es bleibt in diesem Falle unklar, ob sich der Angeklagte überhaupt strafbar gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2014 - 2 StR/14/14 -, juris; BGH NStZ 2014, 635; OLG Bamberg, Beschluss vom 17. März 2016 - 3 OLG 8 Ss 18/16 -, juris, m.w.N.; s.a. KG StV 2013, 637). b) So liegt es hier indes nicht. Die Feststellungen des Amtsgerichts sind vielmehr ausreichend und tragen den Schuldspruch wegen Betruges in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung. Die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, die Feststellungen des Amtsgerichts zu den einzelnen Taten, dass „aufgrund der scheinbar von dem Versicherungsnehmer ... unterschriebenen Order die (…) Versicherung“ jeweils im Einzelnen näher festgestellte Geldbeträge überwiesen habe, seien mit Blick auf den Schuldspruch wegen Betruges in allen Fällen nicht ausreichend und die Berufungsbeschränkungen daher nicht wirksam, vermag der Senat nicht zu teilen. Zwar ist der Generalstaatsanwaltschaft zuzugeben, dass eine Strafbarkeit wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB voraussetzt, dass eine natürliche Person über Tatsachen getäuscht und durch den so hervorgerufenen Irrtum zu einer vermögensmindernden Verfügung veranlasst wird (vgl. nur BGH NStZ-RR 2010, 146; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 263 Rn. 5) und dass die Urteilsgründe daher grundsätzlich darlegen müssen, wer die Verfügung getroffen hat und welche Vorstellungen er dabei hatte, was insbesondere auch bei arbeitsteilig tätigen Unternehmen, Körperschaften und Personenmehrheiten Geltung beansprucht, die nicht als solche Subjekt eines Irrtums sein können (vgl. BGH NStZ 2003, 313 ff.; NStZ-RR 2010, 146; NStZ 2012, 699 f.; wistra 2015, 392 f.). Allerdings gilt dies nicht ausnahmslos. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, können nämlich nähere Feststellungen dazu, wer verfügt hat, dann entbehrlich sein, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Verfügende kollusiv mit dem täuschenden Täter zusammengearbeitet oder aus einem sonstigen Grund Kenntnis von der Täuschung erlangt hatte und der durch die Täuschung erregte Irrtum deshalb nicht verfügungsursächlich geworden sein könnte (vgl. BGH NStZ 2014, 215 ff.; NJW 2013, 883, 885). So liegt der Fall hier. Nach den Urteilsgründen des Amtsgerichts liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es auf Seiten der Versicherungen an irgendeiner Stelle ein Wissen um das Tätigwerden des Angeklagten und um die von ihm vorgenommene Fälschung der jeweils an die Versicherungen gerichteten, dem Anschein nach von dem Zeugen ... herrührenden Schreiben gegeben hat und der durch die Täuschung ausgelöste Irrtum deshalb nicht verfügungsursächlich geworden sein könnte. Die Feststellung, wer im konkreten Fall auf welcher Grundlage und mit welchen Vorstellungen die Entscheidung über die Erbringung der vom Angeklagten erstrebten Leistung getroffen und damit die Vermögensverfügung vorgenommen hat, war demgemäß vorliegend entbehrlich. 2. Die Verfahrensrüge, der Vorsitzende der Strafkammer habe entgegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ein Gespräch außerhalb der Hauptverhandlung mit verständigungsrelevantem Inhalt nicht mitgeteilt, greift nicht durch. a) Der Rüge liegt nach dem Revisionsvorbringen folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Nachdem der Instanzverteidiger gegen das Urteil des Amtsgerichts unbeschränkt Berufung eingelegt hatte, nahm er am 13.10.2015 telefonisch Kontakt mit dem Vorsitzenden der Strafkammer auf, um u.a. die Möglichkeit einer Verständigung zu eruieren. In diesem Telefonat teilte er dem Vorsitzenden der Strafkammer mit, dass der Angeklagte einen Teil des Schadens wiedergutmachen werde, er - der Verteidiger - noch vor der Hauptverhandlung die Berufung auf das Strafmaß beschränken werde und Ziel der Berufung eine „Bewährungsstrafe“ sei. Der Vorsitzende ging auf das Anliegen inhaltlich nicht ein, sondern antwortete sinngemäß, dass er nichts sagen könne und „man müsse mal sehen“. Im Anschluss vermerkte er in der Akte, dass Rechtsanwalt ... telefonisch angekündigt habe, dass die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch mit dem Ziel einer Bewährungsstrafe beschränkt werde. Mit Schriftsatz vom 04.12.2015 erklärte der Verteidiger Rechtsanwalt ... sodann die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch. In der Berufungshauptverhandlung teilte der Vorsitzende nach der Erklärung des Angeklagten, dass die Rechtsmittelbeschränkung mit seiner ausdrücklichen Ermächtigung erfolgt sei, und der Erklärung der Staatsanwaltschaft, die von ihr eingelegte Berufung ebenfalls auf den Rechtsfolgenausspruch zu beschränken, mit, dass bisher keine Gespräche mit dem Ziel einer Verständigung im Strafprozess stattgefunden haben und es auch anlässlich des Telefonats mit Rechtsanwalt ... am 13.10.2015 keine Verständigungsgespräche gegeben habe. b) Nach § 332 StPO i.V.m. §§ 324 Abs. 1, 243 Abs. 4 Satz 1 StPO teilt der Vorsitzende nach Beginn der Berufungshauptverhandlung, der Präsenzfeststellung (§ 243 Abs. 1 StPO) und dem Vortrag des Berichterstatters über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens mit, ob Erörterungen nach den §§ 202 a, 212 StPO, d.h. Erörterungen des Gerichts mit den Verfahrensbeteiligten im Vorfeld der Hauptverhandlung (vgl. KK-StPO/Schneider, a.a.O., § 243 Rn. 36), stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257 c StPO) gewesen ist und gegebenenfalls deren wesentlichen Inhalt. Erörterungen in diesem Sinne setzen dabei ein auf den Verfahrensgegenstand bezogenes Verhandeln von Verfahrensbeteiligten mit dem Gericht voraus (vgl. KK-StPO/Wenske, a.a.O., § 257 b Rn. 5). Die Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO greift bei sämtlichen Vorgesprächen ein, die auf eine Verständigung abzielen, d.h. einen Verständigungsbezug aufweisen (vgl. BGHSt 58, 315 ff.; BGH NStZ 2014, 217; NStZ 2015, 232 f.; NStZ 2015, 535 ff.; NStZ 2016 362, 363). Dies ist anzunehmen, sobald bei Gesprächen vor der Hauptverhandlung ausdrücklich oder konkludent die Möglichkeit einer Verständigung im Raum steht, was zumindest dann der Fall ist, wenn Fragen des prozessualen Verhaltens in einen Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht werden und damit die Frage nach oder die Äußerung zu einer Straferwartung naheliegt (vgl. BVerfG NJW 2013, 1058, 1065 Rn. 85; BGH NStZ 2014, 217 f.). c) Gemessen an diesen Maßstäben ist eine Verletzung der Mitteilungspflicht gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO schon nach dem Revisionsvorbringen nicht gegeben; insbesondere ist die Mitteilung des Vorsitzenden der Berufungskammer, dass „bisher keine Gespräche mit dem Ziel einer Verständigung im Strafprozess stattgefunden haben“ und es „auch anlässlich des Telefonats mit Rechtsanwalt ... am 13.10.2015 … keine Verständigungsgespräche gegeben“ habe, danach nicht unzutreffend. Nach dem Vortrag der Revision hatten der Instanzverteidiger und der Vorsitzende der Berufungskammer schon nicht über den Verfahrensgegenstand verhandelt. Vielmehr hatte der Instanzverteidiger, ohne das Ziel seiner Kontaktaufnahme, nämlich die Möglichkeit einer Verständigung zu eruieren, ausdrücklich zu benennen, dem Vorsitzenden lediglich das weitere vom Angeklagten beabsichtigte prozessuale Vorgehen und das von ihm verfolgte Ziel seines Rechtsmittels zur Kenntnis gebracht. Selbst wenn man in dieser Mitteilung bereits ein von dem Verteidiger an den Vorsitzenden herangetragenes Ansinnen, über eine Verständigung reden zu wollen, erkennen wollte, läge hierin noch kein verständigungsbezogenes Verhandeln, da der Vorsitzende der Kammer auf das einseitige Ansinnen des Verteidigers nach dem Revisionsvorbringen nicht eingegangen ist. Die schlichte Erwiderung, hierzu nichts sagen zu können oder zu wollen, genügt jedenfalls nicht für die Annahme einer Erörterung über den Stand des Verfahrens; sie löst nicht einmal die Dokumentationspflicht nach § 202 a Satz 2 StPO aus (vgl. Schneider, NStZ 2014, 192, 198). Darüber hinaus hatte das Telefonat aber auch keinen verständigungsbezogenen Gesprächsinhalt, der eine Mitteilungspflicht gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO hätte auslösen können. Denn der Vorsitzende der Berufungskammer hat keinen Standpunkt zu einem möglichen Ergebnis des Verfahrens vertreten und kein Verhalten gezeigt, das als Vorbereitung von Verständigungsgesprächen oder gar als Eintritt in ein solches hätte (miss)verstanden werden können (vgl. hierzu BGH NStZ 2015, 232 f.). 3. Soweit die Revision eine Verletzung des § 257 c Abs. 2 Satz 3 StPO darin zu erblicken glaubt, dass die Verfahrensbeteiligten in der Berufungshauptverhandlung nach der jeweiligen Beschränkung ihrer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch erklärten, dass die Feststellungen des Amtsgerichts bezüglich der Gewerbsmäßigkeit der Taten nicht angegriffen werden, hat auch diese Rüge keinen Erfolg. Eine nach dieser Vorschrift unzulässige Verständigung über den Schuldspruch ist in den Erklärungen der Verfahrensbeteiligten - entgegen der Auffassung der Revision - nicht zu sehen. Hiergegen spricht schon, dass sonst jede beidseitig erklärte Beschränkung eines Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch als unzulässige Verständigung über den Schuldspruch zu behandeln wäre, was offenkundig nicht angenommen werden kann. Die Erklärungen sind von den Verfahrensbeteiligten vielmehr ersichtlich lediglich mit Blick auf die Frage der Wirksamkeit der - bereits zuvor erklärten - Berufungsbeschränkungen abgegeben worden. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, in den Fällen, in denen sich das Rechtsmittel gegen die Feststellung sogen. doppelrelevanter Tatsachen - wie vorliegend die der Annahme gewerbsmäßigen Handelns zugrunde liegenden Tatsachen (vgl. hierzu BayObLG NStZ-RR 2003, 209; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2004, 271; Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2012 - Ss 108/2011 [145/11] - und 9. Februar 2012 - Ss 98/2011[131/11] -) - wendet, regelmäßig auch der Schuldspruch mit erfasst wird (vgl. BGHSt 29, 359, 368 ff.; KK-StPO/Paul, a.a.O., § 318 Rn. 7 b m.w.N. aus der Rspr.) mit der Folge, dass von der Wirksamkeit einer gleichwohl erklärten Rechtsmittelbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch nicht ausgegangen werden kann (vgl. Brandenburg. OLG, Beschluss vom 16.03.2009 - 1 Ss 6/09 -, juris). Vor diesem Hintergrund ist vorliegend davon auszugehen, dass die Verfahrensbeteiligten mit der ausdrücklichen Klarstellung, die der Annahme gewerbsmäßigen Handelns zugrunde liegenden Tatsachen nicht anzugreifen, allein den Zweck verfolgten, diese Folge zu vermeiden. 4. Der Rechtsfolgenausspruch hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand. Weder die Strafzumessung noch die Bemessung der Einzelstrafen und die Gesamtstrafenbildung lassen einen Rechtsfehler erkennen, der sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. a) Insbesondere sind die dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten nicht lückenhaft. (aa) Gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO müssen in den Gründen eines Strafurteils die für die Zumessung der Strafe bestimmenden Umstände angeführt werden. Vorstrafen sind in dem Umfang und in denjenigen Einzelheiten mitzuteilen, die für die getroffene Entscheidung von Bedeutung sind. Daher genügt es, wenn nur Zahl, Frequenz, Höhe, Einschlägigkeit und Verbüßung der Strafen beachtlich sind, diese mitzuteilen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 1998 - Ss 40/98 - und 8. Februar 2008 - Ss 1/2008 [3/08] -; Senatsurteile vom 21. Dezember 2009 - Ss 105/2009 [117/09] - und 28. April 2014 - Ss 21/2014 [12/14] -). Soweit der Tatrichter - was in seinem der revisionsrechtlichen Überprüfung grundsätzlich entzogenen Ermessen steht (vgl. BGH NJW 1997, 2828; Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 1998 - Ss 40/98 - und 8. Februar 2008 - Ss 1/2008 (3/08) -; Senatsurteile vom 21. Dezember 2009 - Ss 105/2009 [117/09] - und 28. April 2014 - Ss 21/2014 [12/14] -) - lediglich die Warnwirkung früherer Verurteilungen zu Lasten des Angeklagten heranziehen will, reicht demnach die Mitteilung der Zeit der Verurteilung, der Art und Höhe der erkannten Rechtsfolge, deren Vollstreckung sowie der kurzen, präzisen Zusammenfassung des Gegenstands der früheren Verurteilung aus, den Rechtsfolgenausspruch - auch mit Blick auf die gebotene Überprüfung, ob die Berücksichtigung der Vorstrafen gegen Verwertungsverbote nach den §§ 51 BZRG, 29 Abs. 8 StVG verstößt - zu begründen (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 266 f; NJW 1997, 2828; KG, Beschl. v. 28.2.2001 - (4) 1 Ss 22/01 [23/01] -; Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 1998 - Ss 40/98 -, 18. Juli 2000 - Ss 43/2000 -, 14. Februar 2007 - Ss 8/2007 - und 8. Februar 2008 - Ss 1/2008 [3/08] -; Senatsurteile vom 21. Dezember 2009 - Ss 105/2009 (117/09) - und 28. April 2014 - Ss 21/2014 [12/14] -). Will der Tatrichter hingegen im Einzelfall nicht lediglich die Warnwirkung einer früheren Verurteilung, sondern die Tatsache der Begehung einer früheren Straftat oder die Art und Weise ihrer Begehung seiner Strafzumessungsentscheidung strafschärfend zugrunde legen, muss er auch die insoweit für seine Entscheidung bedeutenden Umstände im Urteil näher darstellen (vgl. BGH NJW 1997, 2828; Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 1998 - Ss 40/98 - und 8. Februar 2008 - Ss 1/2008 -; Senatsurteile vom 21. Dezember 2009 - Ss 105/2009 [117/09] - und 28. April 2014 - Ss 21/2014 [12/14] -). (bb) Vorliegend hat die Strafkammer dadurch, dass sie zulasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass er „bei der Tatbegehung jeweils einschlägig vorbestraft war“ und dass er „hinsichtlich der Taten vom 30.3.2010, 1.6.2010 und 31.10.2010 … bei den Tatbegehungen noch unter laufender, einschlägiger Bewährung aufgrund der Verurteilung durch das Amtsgericht Kaiserslautern vom 16.11.2007 und der von diesem Gericht beschlossenen Bewährungszeit stand“, erkennbar lediglich auf die Warnwirkung der früheren Verurteilungen abgestellt, was noch dadurch verdeutlicht wird, dass sie ausdrücklich berücksichtigt hat, dass die in den Vorverurteilungen „liegende Warnung“ infolge des im Zeitpunkt ihrer Entscheidung eingetretenen Zeitablaufs „bereits an Gewicht verloren“ habe (UA 10). Demgemäß bedurfte es über die erfolgte Mitteilung des Zeitpunkts sämtlicher Vorverurteilungen, der Art und Höhe der jeweils erkannten Rechtsfolge, des jeweils verwirklichten Tatbestandes mit der gesetzlichen Überschrift und - hinsichtlich der Verurteilung durch das Amtsgericht Kaiserslautern vom 16. November 2007 - des Vollstreckungsstandes hinaus für die Strafzumessungsentscheidung keiner weiteren Darstellung der Vorstrafen, insbesondere nicht der Mitteilung der den Vorverurteilungen zugrundeliegenden Sachverhalte. Darüber hinaus werden auch Beginn und Ende der aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 16. November 2007 festgesetzten Bewährungszeit einschließlich der insoweit erforderlichen Angabe der Rechtskraft jener Entscheidung (vgl. § 56 a Abs. 2 Satz 1 StGB) in dem angefochtenen Urteil mitgeteilt (vgl. zu diesem Erfordernis: Senatsurteile vom 8. Dezember 2008 - Ss 92/2008 [84/09] -, 2. Februar 2009 - Ss 99/2008 [100/08] - und 28. April 2014 - Ss 21/2014 [12/14] -). b) Auch die Gesamtstrafenbildung ist nicht zu beanstanden. Insoweit bedurfte es keiner Entscheidung, ob die Festsetzung einer die Grenze der Aussetzungsfähigkeit der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung (§ 56 Abs. 2 StGB) nur knapp übersteigenden Gesamtfreiheitsstrafe besonderen Begründungsanforderungen genügen muss, was beispielsweise dann angenommen wird, wenn der Tatrichter eine Vielzahl von Strafmilderungsgründen festgestellt hat (vgl. LK-Hubrach, StGB, 12. Aufl., § 56 Rn. 9; s.a. OLG Karlsruhe StV 1998, 375 f.). Denn die Urteilsgründe des Landgerichts genügen auch diesen erhöhten Anforderungen. Insbesondere war sich die Strafkammer des Umstands bewusst, dass sie mit der gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten die Grenze der Aussetzungsfähigkeit nur knapp überschreitet, und hat die Höhe der Gesamtstrafe unter eingehender Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB) begründet. Die Ausführungen der Kammer zur Gesamtstrafe lassen auch nicht besorgen, dass das Landgericht Gesichtspunkte der Strafbemessung mit solchen der Strafaussetzung zur Bewährung unzulässig vermengt hat (vgl. hierzu BGH StV 1996, 263; NStZ-RR 2008, 369; Schönke/Schröder-Stree/Kinzig, StGB, 29. Aufl., § 56 Rn. 6, jew. m.w.N.), was z.B. dann der Fall sein kann, wenn sich der Tatrichter bei der Festsetzung der Höhe der Strafe davon leiten lässt, ob er eine Strafaussetzung bewilligen oder versagen möchte (vgl. BGH StV 1996, 263; Schönke/Schröder-Stree/Kinzig, a.a.O.). Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden, nachdem die Kammer eingehend begründet hat, warum auch im Falle der Verhängung einer zwei Jahre nicht übersteigenden Gesamtfreiheitsstrafe eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht in Betracht gekommen wäre. Danach war die Revision des Angeklagten mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.