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Beschluss

OLG Ausl 19/2016 (71/16), OLG Ausl 19/16 (71/16)

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2016:1103.OLGAUSL19.2016.71.0A
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Leitsätze
Zur Unzulässigkeit der Auslieferung an die Türkei zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils.(Rn.28)
Tenor
1. Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Türkei zur Vollstreckung der gegen ihn - durch Urteil der 1. Strafkammer des Gerichts in Karsiyaka/Türkei vom 05.05.2009 (Rechtssache 2005/916; Urt.-Nr. 2009/274) wegen „Freiheitsberaubung durch Gewaltanwendung, Bedrohung oder Tricks“ gem. Art. 109 Abs. 2, 109 Abs. 3-b-son, 29 Abs. 1, 62, 53 Abs. 1 a, b, c, d, e, 58 Abs. 6, 54 des Türkischen Strafgesetzbuches Nr. 5337 verhängten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und neun Monaten sowie - durch Urteil der 2. Strafkammer des Gerichts in Karsiyaka/Türkei vom 20.12.2005 (Rechtssache 2005/400; Urt.-Nr. 2005/627) wegen „Mitführens einer Schusswaffe ohne Waffenschein“ gem. Art. 13 des Gesetzes Nr. 6136 über Feuerwaffen, Messer und andere Geräte verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und wegen „Stiftung von Angst, Unruhe oder Panik in der Öffentlichkeit durch Gebrauch von Schusswaffen“ gem. Art. 170 Abs. 1 lit. c des Türkischen Strafgesetzbuches Nr. 5237 verhängten weiteren Freiheitsstrafe von sechs Monaten wird für unzulässig erklärt. 2. Die Auslieferungshaftbefehle des Senats vom 20. April 2016 (Az.: OLG Ausl 19/2016 (24/16)) und vom 23. Mai 2016 (OLG Ausl. 19/2016 (31/16; 33/16)) sowie die die Außervollzugsetzung betreffenden Beschlüsse des Senats vom 25. August 2016 (OLG Ausl. 19/2016 (58/16)) und vom 29. August 2016 (OLG Ausl. 19/2016 (59/16)) werden a u f g e h o b e n.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Unzulässigkeit der Auslieferung an die Türkei zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils.(Rn.28) 1. Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Türkei zur Vollstreckung der gegen ihn - durch Urteil der 1. Strafkammer des Gerichts in Karsiyaka/Türkei vom 05.05.2009 (Rechtssache 2005/916; Urt.-Nr. 2009/274) wegen „Freiheitsberaubung durch Gewaltanwendung, Bedrohung oder Tricks“ gem. Art. 109 Abs. 2, 109 Abs. 3-b-son, 29 Abs. 1, 62, 53 Abs. 1 a, b, c, d, e, 58 Abs. 6, 54 des Türkischen Strafgesetzbuches Nr. 5337 verhängten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und neun Monaten sowie - durch Urteil der 2. Strafkammer des Gerichts in Karsiyaka/Türkei vom 20.12.2005 (Rechtssache 2005/400; Urt.-Nr. 2005/627) wegen „Mitführens einer Schusswaffe ohne Waffenschein“ gem. Art. 13 des Gesetzes Nr. 6136 über Feuerwaffen, Messer und andere Geräte verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und wegen „Stiftung von Angst, Unruhe oder Panik in der Öffentlichkeit durch Gebrauch von Schusswaffen“ gem. Art. 170 Abs. 1 lit. c des Türkischen Strafgesetzbuches Nr. 5237 verhängten weiteren Freiheitsstrafe von sechs Monaten wird für unzulässig erklärt. 2. Die Auslieferungshaftbefehle des Senats vom 20. April 2016 (Az.: OLG Ausl 19/2016 (24/16)) und vom 23. Mai 2016 (OLG Ausl. 19/2016 (31/16; 33/16)) sowie die die Außervollzugsetzung betreffenden Beschlüsse des Senats vom 25. August 2016 (OLG Ausl. 19/2016 (58/16)) und vom 29. August 2016 (OLG Ausl. 19/2016 (59/16)) werden a u f g e h o b e n. I. Die türkischen Behörden ersuchen um die Auslieferung des Verfolgten zur Vollstreckung dreier gegen ihn verhängter Freiheitsstrafen. Gegen den Verfolgten besteht zunächst ein – aufgrund Urteils des Kassationshofs vom 02.12.2013 (Az.: 2011/15727, Urt.-Nr. 2013/12493) rechtskräftiges – Urteil der 1. Strafkammer des Gerichts in Karsiyaka vom 05.05.2009 (Rechtssache 2005/916; Urt.-Nr. 2009/274), durch welches er wegen „Freiheitsberaubung durch Gewaltanwendung, Bedrohung oder Tricks“ gem. Art. 109 Abs. 2, 109 Abs. 3-b-son, 29 Abs. 1, 62, 53 Abs. 1 a, b, c, d, e, 58 Abs. 6, 54 des Türkischen Strafgesetzbuches Nr. 5337 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und neun Monaten verurteilt wurde. Nach dem in dem Urteil festgestellten Sachverhalt haben der Verurteilte und sein Mittäter N. C. am 24.08.2005 in Izmir den namentlich nicht ermittelten Geschädigten, nachdem dieser ihnen nach einem vorausgegangenen Streit mit einer Schusswaffe auf die Füße geschossen hatte, in einen Wald verbracht, ihn dort umzingelt und mit Gürteln, Stöcken und Steinen geschlagen. Außerdem besteht gegen den Verfolgten ein – aufgrund Urteils des Kassationshofs vom 03.12.2008 (Az.: 2007/3029, Urt.-Nr. 2008/13892) rechtskräftiges – Urteil der 2. Strafkammer des Gerichts in Karsiyaka vom 20.12.2005 (Rechtssache 2005/400; Urt.-Nr.: 2005/627), mit dem dieser wegen „Mitführens einer Schusswaffe ohne Waffenschein“ gem. Art. 13 des Gesetzes Nr. 6136 über Feuerwaffen, Messer und andere Geräte zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einer Geldstrafe von 450 YTL und wegen „Stiftung von Angst, Unruhe oder Panik in der Öffentlichkeit durch Gebrauch von Schusswaffen“ gem. Art. 170 Abs. 1 lit. c des Türkischen Strafgesetzbuches Nr. 5237 zu einer weiteren Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden ist. Nach dem in diesem Urteil festgestellten Sachverhalt hat der Verfolgte am 01.04.2005 in einem Park in Karsiyaka, ohne im Besitz des hierfür erforderlichen Waffenscheins zu sein, eine Schusswaffe mit sich geführt, mit dieser in die Luft geschossen und hierdurch Angst, Schrecken und Panik verursacht. In seiner Anhörung durch das Amtsgericht Saarbrücken vom 15.04.2016 hat der Verfolgte sich zu den Vorwürfen nicht geäußert, sondern lediglich angegeben, er wolle „mit der ganzen Sache nichts mehr zu tun haben und in Deutschland bleiben“. Er hat erklärt, er wolle nicht an die Türkei ausgeliefert werden, und sich weder mit einer vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt noch auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet. Der Senat hat mit Beschluss vom 20. April 2016 zunächst die vorläufige Auslieferungshaft und sodann mit Beschluss vom 23. Mai 2016 Auslieferungshaft angeordnet. In seiner weiteren Anhörung durch das Amtsgericht Saarbrücken vom 13.06.2016 hat der Verfolgte geltend gemacht, er sei kurdischer Volkszugehöriger und habe einen Onkel, der in der Türkei „aufgrund politischer Umstände“ inhaftiert sei. Ein weiterer Onkel sei in die Schweiz geflüchtet. Durch seine Beistände hat er geltend gemacht, es bestehe ein Auslieferungshindernis nach § 73 IRG wegen menschenrechtskonventionswidriger Haftbedingungen in der Türkei, insbesondere für kurdische Volkszugehörige. Er hat abermals erklärt, er wolle nicht in die Türkei ausgeliefert werden, und sich weder mit einer vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt noch auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet. Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft zunächst mit Zuschrift vom 17.06.2016 beantragt hatte, die Auslieferung des Verfolgten an die Türkei zur Strafvollstreckung für zulässig zu erklären, hat der Senat mit Verfügung vom 01.07.2016 die Akte mit der Bitte um Einholung ergänzender Auskünfte hinsichtlich des Zustandekommens der beiden Urteile in Bezug auf die An- oder Abwesenheit des Verfolgten bzw. einer Zusicherung i. S. von Art. 3 Abs. 1 des Zweiten Zusatzprotokolls vom 17. März 1978 zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 an die Generalstaatsanwaltschaft zurückgesandt. Auf Veranlassung der Generalstaatsanwaltschaft hat daraufhin das Auswärtige Amt mit an die Botschaft der Republik Türkei in Berlin gerichteter Verbalnote vom 13. Juli 2016 um die schnellstmögliche Übermittlung weiterer Erklärungen bzw. Zusicherungen zu im Einzelnen näher dargestellten, die An- bzw. Abwesenheit des Verfolgten in der den beiden Urteilen zugrunde liegenden Hauptverhandlungen betreffenden Punkten gebeten. Nachdem die erbetenen Erklärungen bzw. Zusicherungen zunächst ausgeblieben waren und die Generalstaatsanwaltschaft mit Blick auf den Inhalt einer Übersicht des Auswärtigen Amtes zu den Auswirkungen des Ausnahmezustandes in der Türkei auf Rechtsstaatlichkeit und Haftbedingungen vom 16.08.2016 vor einer etwaigen Auslieferung des Verfolgten an die Türkei die Einholung weiterer Zusicherungen der türkischen Behörden für erforderlich erachtet hatte, hat der Senat mit Beschluss vom 25. August 2016 auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft den Auslieferungshaftbefehl vom 23. Mai 2016 gegen Erteilung mehrerer Weisungen, die mit Beschluss des Senats vom 29. August 2016 teilweise neu gefasst worden sind, außer Vollzug gesetzt. Mit Verbalnote vom 6. September 2016 hat die Botschaft der Republik Türkei dem Auswärtigen Amt in Beantwortung von dessen Verbalnote vom 13. Juli 2016 ein Schreiben der 2. Strafkammer Karsiyaka vom 19. August 2016 übermittelt, das unter dem Aktenzeichen 2005/400 (demjenigen, unter dem das Urteil Nr. 2005/627 vom 20.12.2005 ergangen ist) verfasst wurde und in der vorgelegten deutschen Übersetzung folgenden Wortlaut hat: „- Die Angeklagte S. K. wurde am 27.04.2005 durch hiesiges Gericht vernommen. Die Angeklagte hat an der Verhandlung vom 20.12.2005, in der das Urteil verkündet wurde, nicht teilgenommen. - Der Angeklagten wurde gemäß Art. 3 des Zweiten Zusatzprotokolls des Auslieferungsübereinkommens die Zusicherung hinsichtlich der Verteidigungsrechte in einem neuen Verfahren gegeben. - Der Angeklagten wurde in den Verhandlungen, an denen sie teilgenommen hat, mündlich mitgeteilt, wann der nächste Termin stattfindet und für den Fall, dass sie nicht erscheint, erklärt, dass das Verfahren in ihrer Abwesenheit beendet werden kann. - Die Angeklagte hat im Zusammenhang auf den Verhandlungsort und den Verhandlungszeitpunkt nicht auf ihr Anwesenheitsrecht verzichtet. - Im Rahmen der Aktenprüfung wurde festgestellt, dass die Angeklagte Rechtsanwalt M. B. und Rechtsanwalt C. I. eine Generalvollmacht erteilt hat, die Verteidiger allerdings nicht an den Verhandlungen teilgenommen haben. - Das Urteil wurde dem Verteidiger Rechtsanwalt M. B. zur Zustellung aufgegeben. - Der Verteidiger Rechtsanwalt M. B. hat mit Antrag vom 01.03.2006 Revision gegen das hiesige Gerichtsurteil eingelegt und somit den Revisionsweg eingeschlagen.“ Nach Gewährung von Akteneinsicht an die beiden Beistände des Verfolgten hat die Generalstaatsanwaltschaft nunmehr mit Zuschrift vom 21. Oktober 2016 dem Senat die Akten erneut zur Entscheidung über ihren Antrag vom 17. Juni 2016 vorgelegt, den sie mit Blick auf die zwischenzeitlich eingegangenen, vorstehend wiedergegebenen ergänzenden Auskünfte aufrechthält. II. Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Türkei zum Zwecke der Vollstreckung der durch die beiden rechtskräftigen Urteile des Gerichts in Karsiyaka verhängten Strafen ist unzulässig. 1. Der Auslieferungsverkehr mit der Republik Türkei richtet sich nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EuAlÜbk), das im Verhältnis zu der Republik Türkei am 18.04.1960 in Kraft getreten ist (BGBl II 1976, S. 1778 und BGBl II 1994, 3645), sowie nach dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu diesem Übereinkommen (2. ZP-EuAlÜbk), das im Verhältnis zu der Republik Türkei am 08.10.1992 in Kraft getreten ist (BGBl II 1992, 1092). 2. Zwar ist der in dem Urteil der 1. Strafkammer des Gerichts in Karsiyaka vom 05.05.2009 dargestellte Sachverhalt sowohl nach den dort genannten Vorschriften des türkischen StGB als auch nach deutschem Recht (jedenfalls §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 2 und 4, ggf. auch Nr. 5, evtl. auch nach § 239 Abs. 1 StGB) strafbar. Nach beiden Rechtsordnungen ist die Tat mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe im Höchstmaß bedroht (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 EuAlÜbk). Auch wurde eine vier Monate übersteigende Strafe verhängt (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 EuAlÜbk). Ebenso ist der in dem Urteil der 2. Strafkammer des Gerichts in Karsiyaka vom 20.12.2005 festgestellte Sachverhalt sowohl nach den dort genannten Vorschriften des türkischen Strafgesetzbuchs als auch nach deutschem Recht (jedenfalls nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG) strafbar, wobei auch hier nach beiden Rechtsordnungen die Tat mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe im Höchstmaß bedroht ist und die verhängte Freiheitsstrafe das nach § 2 Abs. 1 Satz 2 EuAlÜbk erforderliche Mindestmaß von vier Monaten übersteigt. 3. Schließlich genügt das Auslieferungsersuchen den sich aus Art. 12 EuAlÜbk ergebenden formellen Anforderungen und ist Strafvollstreckungsverjährung weder nach türkischem noch nach deutschem Recht eingetreten (Art. 10 EuAlÜbk). 4. Die Auslieferung ist jedoch unzulässig, weil ihr ein Auslieferungshindernis nach § 73 Satz 1 IRG entgegensteht. a) Nach § 73 Satz 1 IRG ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Deutsche Gerichte haben daher bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Auslieferung zwar grundsätzlich nicht die Rechtmäßigkeit des Zustandekommens eines ausländischen Strafurteils, zu dessen Vollstreckung der Verfolgte ausgeliefert werden soll, nachzuprüfen (vgl. BVerfG NStZ 2006, 102, 103; BGHSt 47, 120 ff. – juris Rn. 15). Sie haben jedoch zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden Akte des ersuchenden Staates mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar sind (vgl. BVerfG, a. a. O. sowie Beschl. v. 02.02.2016 – 2 BvR 2486/15, juris Rn. 20 m. w. N.). Nach deutschem Verfassungsrecht gehört es zu den elementaren Anforderungen des Rechtsstaats, die insbesondere im Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) eine Ausprägung gefunden haben, dass niemand zum bloßen Gegenstand eines ihn betreffenden staatlichen Verfahrens gemacht werden darf; auch die Menschenwürde des Einzelnen (Art. 1 Abs. 1 GG) wäre durch ein solches staatliches Handeln verletzt (vgl. BVerfG NStZ 2006, 102, 103; BGH, a. a. O., juris Rn. 16). Daraus ergibt sich für das Strafverfahren das zwingende Gebot, dass der Beschuldigte im Rahmen der von der Verfahrensordnung aufgestellten, angemessenen Regeln die Möglichkeit haben und auch tatsächlich nutzen können muss, auf das Verfahren einzuwirken, sich persönlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, entlastende Umstände vorzutragen und deren umfassende und erschöpfende Nachprüfung und gegebenenfalls auch deren Berücksichtigung zu erreichen (vgl. BVerfG NStZ 2006, 102, 103; BGH, a. a. O., juris Rn. 16). Der wesentliche Kern dieser Gewährleistungen gehört von Verfassungs wegen zum unverzichtbaren Bestand der deutschen öffentlichen Ordnung wie auch zum völkerrechtlichen Mindeststandard, der über Art. 25 GG einen Bestandteil des in der Bundesrepublik Deutschland innerstaatlich geltenden Rechts bildet (vgl. BVerfG NStZ 2006, 102, 103; BGH, a. a. O., juris Rn. 17). Danach ist die Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen, in Abwesenheit des Verfolgten ergangenen Strafurteils unzulässig, sofern der Verfolgte weder über die Tatsache der Durchführung und des Abschlusses des ihn betreffenden Verfahrens in irgendeiner Weise unterrichtet war, noch ihm die Möglichkeit eröffnet ist, sich nach Erlangung dieser Kenntnis nachträglich rechtliches Gehör zu verschaffen und sich wirksam zu verteidigen (vgl. BVerfG NStZ 2006, 102, 103; BGH, a. a. O., juris Rn. 18). Dabei ist nach zutreffender Auffassung eine ausreichende Sicherung dieser Mindestrechte des Verfolgten nur dann gewährleistet, wenn er nachweislich von dem konkret gegen ihn durchgeführten Strafverfahren und von Zeit und Ort anstehender Hauptverhandlungstermine tatsächlich Kenntnis hat (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 1999, 92, 93; Vogel in: Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., § 73 IRG Rn. 87; Grotz in: Grützner/Pötz/Kreß, a. a. O., Europ. AuslieferungsÜbk, III A 1.1, Rn. 9; Schomburg in: Schomburg/Lagodny/ Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., Art. 1 EuAlÜbk, Rn. 6b). Im Einklang hiermit kann nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 2. ZP-EuAlÜbk die Auslieferung zur Vollstreckung einer in einem Abwesenheitsurteil verhängten Strafe abgelehnt werden, wenn in dem diesem Urteil vorausgegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermaßen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 2. ZP-EuAlÜbk wird die Auslieferung jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Partei eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, dem Verfolgten das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden. b) An diesen Maßstäben gemessen ist die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Türkei unzulässig. aa) Nach den übersandten Auslieferungsunterlagen der türkischen Behörden ist davon auszugehen, dass der Verfolgte sowohl in der dem erstinstanzlichen Urteil der 1. Strafkammer des Gerichts in Karsiyaka vom 05.05.2009 als auch in der dem erstinstanzlichen Urteil der 2. Strafkammer des Gerichts in Karsiyaka vom 20.12.2005 zugrundeliegenden Hauptverhandlung nicht anwesend war. Hinsichtlich der dem Urteil vom 05.05.2009 zugrundeliegenden Hauptverhandlung folgt dies daraus, dass nach der übersandten deutschen Übersetzung dieses Urteils „in Abwesenheit der Angeklagten“ verhandelt wurde. Zu einer anderen Beurteilung sieht der Senat auch mit Blick auf die im Widerspruch hierzu stehenden Ausführungen in der deutschen Übersetzung jenes Urteils, wonach sich der Verfolgte „während seiner Anhörung in der Verhandlung“ in näher bezeichneter Weise eingelassen haben soll, keine Veranlassung, nachdem die türkischen Behörden mit Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom 13. Juli 2016 auf diesen Widerspruch ausdrücklich hingewiesen wurden, eine Reaktion indes – das mit Verbalnote der Botschaft der Republik Türkei vom 06.09.2016 übersandte Schreiben der 2. Strafkammer des Gerichts in Karsiyaka vom 19.08.2016 bezieht sich ersichtlich nur auf das dem Urteil jenes Gerichts vom 20.12.2005 zugrunde liegende Verfahren – ausgeblieben ist. Aus der übersandten deutschen Übersetzung des Urteils vom 20.12.2005 ergibt sich zwar lediglich, dass jenes Urteil „in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers verlesen und verkündet“ wurde. Zureichende Anhaltspunkte dafür, dass der Verfolgte – worauf es allein ankommt (vgl. OLG Köln StraFo 2012, 237 f. – juris Rn. 16 f., 22; Senatsbeschluss vom 13. April 2015 - OLG Ausl. 2/2015 (15/15) -) – auch in der jenem Urteil zugrundeliegenden Hauptverhandlung nicht anwesend war, ergeben sich jedoch daraus, dass sich die türkischen Behörden, obwohl sie in der Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom 13.07.2016 hiernach ausdrücklich gefragt worden waren, hierzu nicht eindeutig geäußert haben. In dem übermittelten Schreiben der 2. Strafkammer des Gerichts in Karsiyaka heißt es lediglich, dass der Verfolgte „am 27.04.2005 durch hiesiges Gericht vernommen“ worden sei und er an der Verhandlung vom 20.12.2005, in der das Urteil verkündet wurde, nicht teilgenommen habe. Ob die Vernehmung vom 27.04.2005 im Rahmen einer Hauptverhandlung erfolgte, ob und welche weiteren Hauptverhandlungstermine es gab und aufgrund welchen Hauptverhandlungstermins bzw. welcher Hauptverhandlungstermine das Urteil vom 20.12.2005 erging, wird hingegen nicht mitgeteilt. bb) Zur Überzeugung des Senats steht darüber hinaus fest, dass hierdurch in den den beiden Urteilen zugrundeliegenden Verfahren die Mindestrechte der Verteidigung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 c) EMRK im Abwesenheitsverfahren, bei deren Einhaltung eine Zusicherung nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 2. ZP-EuAlÜbk entbehrlich wäre, nicht gewahrt wurden. Dafür, dass der Verfolgte auf sein Recht auf Teilnahme an den Hauptverhandlungen verzichtet habe (vgl. hierzu Vogel, a. a. O., § 73 IRG Rn. 85 m. w. N.), fehlen hinreichende Anhaltpunkte. Hinsichtlich der dem Urteil vom 20.12.2005 zugrunde liegenden Hauptverhandlung steht der Annahme eines solchen Verzichts schon entgegen, dass die 2. Strafkammer des Gerichts in Karsiyaka in ihrem Schreiben vom 19.08.2016 mitgeteilt hat, der Verfolgte habe nicht auf sein Anwesenheitsrecht verzichtet. Ein Verzicht des Verfolgten auf sein Recht auf Teilnahme an der jenes Verfahren betreffenden Hauptverhandlung kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass es in dem Schreiben vom 19.08.2016 in seiner mitgeteilten deutschen Übersetzung weiter heißt, dem Verfolgten sei „in den Verhandlungen“, an denen er teilgenommen habe, mündlich mitgeteilt worden, wann der nächste Termin stattfinde, und erklärt worden, dass das Verfahren, wenn er nicht erscheine, in seiner Abwesenheit beendet werden könne. Diese allgemein gehaltenen Ausführungen vermögen dem Senat nicht die Überzeugung zu vermitteln, dass der Verfolgte von Zeit und Ort der anstehenden Hauptverhandlungstermine tatsächlich Kenntnis hatte, zumal nicht mitgeteilt worden ist, welche Hauptverhandlungstermine überhaupt stattfanden und in welchen dieser Termine der Angeklagte anwesend war. Es kann daher auch nicht angenommen werden, der Verfolgte habe in Kenntnis der anberaumten Hauptverhandlungstermine einen selbst gewählten oder ihm durch das Gericht beigeordneten Verteidiger mit seiner Vertretung in der Verhandlung betraut und sei von diesem auch tatsächlich vertreten worden, wobei Letzteres hinsichtlich des dem Urteil vom 20.12.2005 zugrunde liegenden Verfahrens deshalb ausgeschlossen ist, weil die 2. Strafkammer des Gerichts in Karsiyaka in ihrem Schreiben vom 19.08.2016 mitgeteilt hat, die von dem Verfolgten beauftragten Wahlverteidiger hätten nicht an den Verhandlungen teilgenommen. Schließlich hat der Verfolgte nach Zustellung der in seiner Abwesenheit ergangenen Urteile samt Rechtsmittelbelehrung auch nicht ausdrücklich auf Rechtsmittel verzichtet oder von diesen nicht fristgerecht Gebrauch gemacht. Vielmehr haben seine jeweiligen Verteidiger gegen die beiden erstinstanzlichen Urteile Revision eingelegt und sind die Revisionen aus sachlich-rechtlichen Gründen verworfen worden. cc) Die daher erforderliche, vom Auswärtigen Amt mit Verbalnote vom 13.07.2016 erbetene Zusicherung nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 2. ZP-EuAlÜbk, dass dem Verfolgten im Falle seiner Auslieferung an die Republik Türkei hinsichtlich beider Verurteilungen das Recht auf neue Gerichtsverfahren gewährleistet wird, in denen die Rechte der Verteidigung gewahrt werden, hat die Republik Türkei nicht erteilt. Eine ausreichende völkerrechtlich verbindliche Zusicherung über die Gewährleistung eines neuen Gerichtsverfahrens, in dem die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt werden, liegt nur dann vor, wenn ersichtlich ist, dass der ersuchende Staat sich die Gewährleistung eines neuen, rechtsstaatlichen Verfahrens bei Abwesenheitsurteilen im zwischenstaatlichen Verhältnis völkerrechtlich zurechnen lassen will (vgl. BVerfG NStZ 2006, 102, 104). Bloße Hinweise auf die Rechtslage reichen hierfür ebenso wenig aus (vgl. BVerfG NStZ 2006, 102, 103 f.) wie abstrakt-generelle Erklärungen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2016 - OLG Ausl 9/2016 (47/16) -; Lagodny in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a. a. O., § 73 Rn. 42b). An einer solchen ausreichenden Zusicherung fehlt es hier. Der in dem Auslieferungsersuchen vom 22.01.2016 enthaltene allgemeine Hinweis darauf, dass der Verfolgte „alle Rechte aus internationalen Verträgen, die durch die Republik Türkei unterzeichnet wurden, sowie Rechte aus der inländischen Gesetzgebung“ genieße, genügt nach dem vorstehend Gesagten nicht. Soweit es in dem Schreiben der 2. Strafkammer des Gerichts in Karsiyaka vom 19.08.2016 heißt, dem Verfolgten sei „gemäß Art. 3 des Zweiten Zusatzprotokolls des Auslieferungsübereinkommens die Zusicherung hinsichtlich der Verteidigungsrechte in einem neuen Verfahren gegeben“ worden, ist dieser Satz schon unverständlich, weil sich weder aus ihm selbst noch aus den sonstigen Auslieferungsunterlagen ergibt, wann von wem welche konkrete Zusicherung gegeben wurde. Im Übrigen würde eine gegenüber dem Verfolgten abgegebene Zusicherung eine gegenüber dem ersuchten Staat abzugebende, völkerrechtlich verbindliche Zusicherung nicht ersetzen. c) Ob die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Türkei darüber hinaus auch im Hinblick auf die Auswirkungen des in der Republik Türkei im Juli 2016 verhängten Ausnahmezustands sowie der zugleich an den Europarat erfolgten Notifizierung einer allgemeinen Derogation von Verpflichtungen aus der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten nach Art. 15 Abs. 1 EMRK auf Rechtsstaatlichkeit und Haftbedingungen unzulässig wäre (so Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 22.09.2016 – 1 Ausl (A) 45/15 (41/15), juris) oder ein solches Auslieferungshindernis durch eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung der Republik Türkei in Bezug auf die Haftbedingungen, unter denen der Verfolgte nach seiner Auslieferung inhaftiert werden soll, ausgeräumt werden könnte (so OLG München NStZ-RR 2016, 323, 324), kann daher im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Der Senat braucht daher auch nicht zu klären, ob die Generalstaatsanwaltschaft die von ihr in ihrer Zuschrift vom 24.08.2016 avisierte Einholung einer solchen Zusicherung (Bl. 280 d. A.) in die Wege geleitet hat, was sich weder den Akten noch der Zuschrift vom 21.10.2016 entnehmen lässt. Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Türkei ist daher für unzulässig zu erklären. Zugleich sind die Auslieferungshaftbefehle des Senats vom 20. April 2016 und vom 23. Mai 2016 sowie die die Außervollzugsetzung betreffenden Beschlüsse des Senats vom 25. August 2016 und vom 29. August 2016 aufzuheben.