Beschluss
1 Ws 4/22
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2022:0608.1WS4.22.00
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Leitsätze
Für die Teilnahme des Rechtsbeistands im Auslieferungsverfahren an Terminen vor dem Amtsgericht nach §§ 21, 22 oder 28 IRG fällt keine Terminsgebühr nach Nr. 6102 VV-RVG an.(Rn.11)
(Rn.12)
Tenor
Die Erinnerung des Rechtsbeistands vom 16. Dezember 2021 gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 07. Dezember 2021 wird als unbegründet
z u r ü c k g e w i e s e n .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Teilnahme des Rechtsbeistands im Auslieferungsverfahren an Terminen vor dem Amtsgericht nach §§ 21, 22 oder 28 IRG fällt keine Terminsgebühr nach Nr. 6102 VV-RVG an.(Rn.11) (Rn.12) Die Erinnerung des Rechtsbeistands vom 16. Dezember 2021 gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 07. Dezember 2021 wird als unbegründet z u r ü c k g e w i e s e n . I. Der ehemalige Verfolgte wurde aufgrund eines Ersuchens der Französischen Republik um Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung am 16. September 2021 festgenommen und am selben Tag dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Saarbrücken gemäß § 22 IRG vorgeführt. Dieser bestellte dem Verfolgten den in diesem Termin anwesenden Erinnerungsführer gemäß § 40 IRG als Rechtsbeistand im Auslieferungsverfahren und ordnete an, dass der Verfolgte bis zur Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts über den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls festzuhalten ist, § 22 Abs. 3 Satz 2 IRG. Vor der Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass der dem Auslieferungsverfahren zugrundeliegende Europäische Haftbefehl durch die französischen Behörden aufgehoben worden sei und der zuvor gestellte Antrag auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls zurückgenommen werde. Auf Anordnung der Generalstaatsanwaltschaft wurde der ehemals Verfolgte am 17. September 2021 freigelassen. Mit Schriftsatz vom 05. Oktober 2021 beantragte der Erinnerungsführer für seine Tätigkeit unter anderem die Festsetzung einer Terminsgebühr nach Nr. 6102 VV RVG. Nachdem die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Saarländischen Oberlandesgerichts mit Schreiben vom 04. November 2021 darauf hingewiesen hatte, dass die Terminsgebühr nur für mündliche Verhandlungen vor dem Oberlandesgericht, nicht aber bei Terminen vor dem Amtsgericht anfalle, nahm der Erinnerungsführer hierzu mit Schriftsatz vom 30. November 2021 umfassend Stellung und beantragte erneut, die Terminsgebühr festzusetzen. Auf die Ausführungen des Erinnerungsführers in dem genannten Schriftsatz wird verwiesen. Mit begründetem Festsetzungsbeschluss vom 07. Dezember 2021 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Gebühr nach Nr. 6102 VV RVG als nicht erstattungsfähig angesehen. Hiergegen wendet sich der Rechtsbeistand mit der unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 30. November 2021 begründeten Erinnerung vom 16. Dezember 2021. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung entsprechend dem Antrag der Bezirksrevisorin nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der zuständige Einzelrichter hat die Sache wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 2 RVG). II. Die gemäß § 56 Abs. 1 RVG statthafte und auch sonst zulässige Erinnerung des Rechtsbeistands ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Dem Erinnerungsführer steht kein Vergütungsanspruch nach Nr. 6102 VV RVG für seine Tätigkeit in vorliegendem Verfahren zu. 1. Nach mittlerweile einhelliger Auffassung der Oberlandesgerichte entsteht im Auslieferungsverfahren durch Teilnahme des Rechtsbeistands an Terminen vor dem Amtsgericht nach den §§ 21, 22 oder 28 IRG keine Terminsgebühr nach Nr. 6102 VV RVG (vgl. OLG München, Beschluss vom 19.07.2021 - 4 Ws 3/21; unter Aufgabe der bisherigen abweichenden Rechtsprechung nunmehr auch Thüringer OLG, Beschluss vom 11.03.2021 - Ausl AR 55/20; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschlüsse vom 16.02.2021 - Ausl 35/20 und vom 21.02.2006 - Ausl 24/05; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.11.2020 - 2 Ws 91/20; Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 12.09.2018 - 1 Ausl A 2/18; OLG Dresden, Beschluss vom 06.02.2007 - 33 Ausl 84/06, 01.12.2017 - OLG Ausl 111/16, vom 18.06.2018 - 1 (S) AR 48/17; OLG Köln, Beschlüsse vom 10.01.2018 - 6 AuslA 195/17-110 und vom 14.03.2006 - 2 ARs 35/06; OLG Dresden, Beschlüsse vom 18.06.2018 - 2 (S) AR 48/17, vom 01.12.2017 - OLGAusl 111/16 und vom 06.02.2007 - OLG 33 Ausl 84/06; OLG Hamm, Beschlüsse vom 25.10.2016 - III-1 Ws 241/16 und vom 30.03.2006 - 2 (s) Sbd IX 43/06; OLG Brandenburg, Beschlüsse vom 05.05.2011 - (1) 53 Ausl A 43/10 (20/10) und vom 25.07.2009 - 2 Ausl (A) 30/08; OLG Celle, Beschluss vom 14.12.2009 - 1 ARs 86/09; OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.03.2009 - Ausl 56/08; OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 01.10.2009 - 1 Ausl 1110/09 und vom 28.09.2007 - 3 Ausl 55/07; OLG Rostock, Beschluss vom 12.03.2009 - Ausl 14/08 I 7/08; OLG Koblenz, Beschluss vom 29.02.2008 - (1) Ausl-III-20/07; KG Berlin, Beschluss vom 13.08.2007 - 1 Ws 109/07; OLG Bamberg, Beschluss vom 07.05.2007 - 5 Ausl 12/07). 2. Der Senat schließt sich der überzeugend begründeten, insbesondere am Wortlaut des IRG und des Gebührentatbestands orientierten und auf systematischen Argumenten beruhenden Auffassung der Oberlandesgerichte an, die zudem dem offenkundigen Willen des Gesetzgebers entspricht, der im Kostenrechtsänderungsgesetz 2021, in Kenntnis der bis dato zu Nr. 6102 VV RVG ergangenen Rechtsprechung und des hierzu bestehenden Meinungsstreits, erneut keinen Bedarf für eine klarstellende Gesetzesänderung gesehen hat. Dies kann nur als Billigung der herrschenden Meinung und gerade nicht als Versäumnis oder Versehen verstanden werden, da eine Klarstellung unterlassen wurde, obwohl gerade auch Nr. 6102 VV RVG Gegenstand der Gesetzesreform war, infolge der die Höhe der Terminsgebühr angepasst wurde (vgl. OLG München, a.a.O.). Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).