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Beschluss

1 Ws 31/23

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2023:0306.1WS31.23.00
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Leitsätze
1. Eine Weisung nach § 68b StGB ist so zu fassen, dass der Verurteilte ersehen kann, welches Tun oder Unterlassen von ihm erwartet wird.(Rn.24) 2. Die Weisung, ,,sich unverzüglich und andauernd um Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit zu bemühen'', ist nicht hinreichend bestimmt.(Rn.25) 3. Die Erteilung einer Weisung nach § 68b StGB setzt die Aufklärung der Tatsachen voraus, die für die Prüfung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Weisung von Bedeutung sind.(Rn.29) 4. Eine Weisung, deren Erteilung auf einem unzureichend ermittelten Sachverhalt beruht, unterliegt im Beschwerdeverfahren der Aufhebung.(Rn.29)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer III des Landgerichts Saarbrücken vom 31. Januar 2023 wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet v e r w o r f e n. 2. Auf die (einfache) Beschwerde des Verurteilten werden die unter Ziffer II.4.) c) und Ziffer II.5.) a) und b) des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer III des Landgerichts Saarbrücken vom 31. Januar 2023 erteilten Weisungen a u f g e h o b e n. 3. Die weitergehende (einfache) Beschwerde wird als unbegründet v e r w o r f e n. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der (einfachen) Beschwerde, an die Strafvollstreckungskammer III des Landgerichts Saarbrücken z u r ü c k v e r w i e s e n.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Weisung nach § 68b StGB ist so zu fassen, dass der Verurteilte ersehen kann, welches Tun oder Unterlassen von ihm erwartet wird.(Rn.24) 2. Die Weisung, ,,sich unverzüglich und andauernd um Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit zu bemühen'', ist nicht hinreichend bestimmt.(Rn.25) 3. Die Erteilung einer Weisung nach § 68b StGB setzt die Aufklärung der Tatsachen voraus, die für die Prüfung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Weisung von Bedeutung sind.(Rn.29) 4. Eine Weisung, deren Erteilung auf einem unzureichend ermittelten Sachverhalt beruht, unterliegt im Beschwerdeverfahren der Aufhebung.(Rn.29) 1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer III des Landgerichts Saarbrücken vom 31. Januar 2023 wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet v e r w o r f e n. 2. Auf die (einfache) Beschwerde des Verurteilten werden die unter Ziffer II.4.) c) und Ziffer II.5.) a) und b) des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer III des Landgerichts Saarbrücken vom 31. Januar 2023 erteilten Weisungen a u f g e h o b e n. 3. Die weitergehende (einfache) Beschwerde wird als unbegründet v e r w o r f e n. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der (einfachen) Beschwerde, an die Strafvollstreckungskammer III des Landgerichts Saarbrücken z u r ü c k v e r w i e s e n. I. Der Verurteilte verbüßt derzeit eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten, die gegen ihn durch Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 28. September 2020 (Az.: 28 Ls 270/20) wegen Subventionsbetruges in sieben Fällen unter Einbeziehung der mit Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 22. Juni 2020 (Az.: 125 Ls 105/20) verhängten Strafe verhängt worden war. Das Strafende wird am 31. März 2023 erreicht sein. Durch Beschluss vom 31. Januar 2023 hat die Strafvollstreckungskammer festgestellt, dass mit Wirkung vom 31. März 2023 für die Dauer von fünf Jahren Führungsaufsicht eintritt. Gleichzeitig hat sie dem Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht folgende Weisungen erteilt: „1.) Der Verurteilte hat nach seiner Entlassung aus der Haft den Vorladungen des Gerichts, der Aufsichtsstelle und seines Bewährungshelfers durch termingerechtes Erscheinen an den jeweils in der Vorladung angegebenen Örtlichkeiten Folge zu leisten (§ 68b Abs. 2 StGB). 2.) Dem Verurteilten wird die gemäß § 145a StGB strafbewehrte Weisung erteilt, nach seiner Entlassung aus der Haft binnen einer Woche mit dem Bewährungshelfer Kontakt aufzunehmen und sich für die Dauer der Führungsaufsicht mindestens einmal monatlich bis zum fünfzehnten jedes Monats, wobei die nähere Festlegung der Termine dem zuständigen Bewährungshelfer obliegt, binnen drei Tagen persönlich bei seinem Bewährungshelfer zu melden (§ 68b Abs. 2 StGB). 3.) a) Dem Verurteilten wird aufgegeben, soweit nicht bereits vorhanden, binnen zwei Wochen nach seiner Entlassung aus der Haft einen festen Wohnsitz zu begründen, sich binnen zwei Wochen polizeilich anzumelden und dem Bewährungshelfer sodann binnen zwei Wochen eine Meldebescheinigung vorzulegen (§ 68b Abs. 2 StGB). b) Darüber hinaus hat er während der gesamten Dauer der Führungsaufsicht jeden Wohnungswechsel unaufgefordert und binnen einer Woche seinem Bewährungshelfer und dem Gericht unter Angabe des Aktenzeichens mitzuteilen (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StGB). 4.) a) Der Verurteilte hat dem Bewährungshelfer binnen eines Monats nach seiner Entlassung die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit durch geeignete Urkunden nachzuweisen oder eine Bescheinigung der Arbeitsagentur vorzulegen, dass er dort als Arbeitssuchender gemeldet ist und bislang nicht vermittelt werden konnte (§ 68b Abs. 2 StGB). b) Dem Verurteilten wird die gemäß § 145a StGB strafbewehrte Weisung erteilt, sich im Fall der Erwerbslosigkeit binnen zwei Wochen nach Eintritt der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 StGB). c) Er hat sich im Fall der Erwerbslosigkeit unverzüglich und andauernd um Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit zu bemühen und dem Bewährungshelfer dies nach Aufforderung durch Vorlage von Kopien von Bewerbungsschreiben nachzuweisen (§ 68b Abs. 2 StGB). d) Dem Verurteilten wird die gemäß § 145a StGB strafbewehrte Weisung erteilt, die Aufsichtsstelle binnen einer Woche über jeden Wechsel seiner Arbeitsstelle zu unterrichten (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StGB). 5.) a) Dem Verurteilten wird die gemäß § 145a StGB strafbewehrte Weisung erteilt, sich binnen eines Monats bei der Psychosozialen Beratungs- und Behandlungsstelle der Caritas Saarbrücken, Johannisstraße 2, 66111 Saarbrücken, vorzustellen (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB). b) Er hat sich dort zunächst für ein Jahr mindestens zweimal monatlich im Hinblick auf seine Glücksspielabhängigkeit psychotherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen und darf die Behandlung und Betreuung nicht gegen therapeutischen Rat und ohne Bescheinigung der Therapieeinrichtung, dass keine weitere Behandlung erforderlich ist, beenden. Die Kosten der Maßnahme sind vom Verurteilten zu tragen; bei Nachweis der Leistungsunfähigkeit kommt eine Kostenübernahme durch die Landeskasse in Betracht. Er hat dem Bewährungshelfer auf Aufforderung unverzüglich Bescheinigungen über die Teilnahme an der Behandlung vorzulegen (§ 68b Abs. 2 StGB).“ Gegen diesen Beschluss hat der Verteidiger des Verurteilten am 05. Februar 2023 „Beschwerde“ eingelegt. Er wendet sich gegen die „Anordnung der Führungsaufsicht“, die nicht erforderlich sei, da dem Verurteilten eine positive Prognose zu stellen sei. Die Diagnose einer Glücksspielabhängigkeit sei nicht gesichert. Im Übrigen finde die Annahme, dass die zur Verurteilung gelangten Taten aufgrund einer solchen Abhängigkeit begangen worden seien, in den Urteilsgründen keine Stütze. Zwar habe der Verurteilte einen Teil des durch seine Betrugstaten erlangten Geldes verspielt. Er habe jedoch zur Aufarbeitung dessen während des Strafvollzugs seit dem 24. November 2021 alle zwei Wochen an einem Gesprächsgruppenangebot der Guttempler in Deutschland e.V. teilgenommen. Dies habe die Strafvollstreckungskammer bei ihrer Entscheidung zu Unrecht nicht berücksichtigt. Jedenfalls seien im Rahmen der Führungsaufsicht allenfalls eine Meldeauflage und eine Betreuungsweisung erforderlich. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. II. 1. Das Rechtsmittel ist – ungeachtet seiner Bezeichnung als bloße (einfache) Beschwerde – im Hinblick darauf, dass sich der Verurteilte mit ihm erkennbar bereits gegen den Eintritt der Führungsaufsicht als solche wendet, (auch) als sofortige Beschwerde gegen die Feststellung des Eintritts der Führungsaufsicht (§ 68f Abs. 2 StGB i. V. mit § 463 Abs. 3 Satz 1, § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO) auszulegen. Als solche ist es zwar zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) eingelegt, aber unbegründet, da die Strafvollstreckungskammer zu Recht davon abgesehen hat, die Führungsaufsicht gemäß § 68f Abs. 2 StGB ausnahmsweise entfallen zu lassen. a) Anders als der Verteidiger meint, hat die Strafvollstreckungskammer die Führungsaufsicht nicht „angeordnet“. Vielmehr tritt diese nach § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB kraft Gesetzes ein, wenn – wie vorliegend – eine Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten vollständig vollstreckt worden ist. Etwas anderes gilt nur, wenn sich sofort der Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung anschließt (§ 68f Abs. 1 Satz 2 StGB), was hier nicht der Fall ist, oder wenn das Gericht nach § 68f Abs. 2 StGB das Entfallen der Führungsaufsicht anordnet. b) Dass die Strafvollstreckungskammer keine solche Anordnung nach § 68f Abs. 2 StGB getroffen hat, ist nicht zu beanstanden. (1) Eine Anordnung nach § 68b Abs. 2 StGB hat Ausnahmecharakter (OLG Düsseldorf MDR 1990, 180; KG Berlin, Beschluss vom 10. August 2018 – 5 Ws 126/18 –, juris; OLG Köln, Beschluss vom 22.09.2017 – 2 Ws 603/17 –, juris; Senatsbeschluss vom 15. Mai 2019 – 1 Ws 59/19 –) und kann nur getroffen werden, wenn konkrete Tatsachen für eine günstige Prognose vorliegen, an die strengere Anforderungen zu stellen sind als im Falle der Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB (KG Berlin a.a.O.; OLG Köln a.a.O.; Senatsbeschluss a.a.O.). (2) Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Der Verurteilte ist mehrfach – auch wegen Betruges – vorbestraft. Unter anderem wurde er bereits im Jahr 2009 – also lange vor Auftreten der von ihm selbst eingeräumten und nach eigenen Angaben erst seit dem Jahr 2017 bestehenden Glücksspielproblematik – wegen Betruges zu einer Strafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Trotz der in jener Sache vollzogenen Untersuchungshaft hat er in der Folge mit erheblicher krimineller Energie, nämlich ohne überhaupt Unternehmensinhaber zu sein und gleich in mehreren Bundesländern, in insgesamt zehn Fällen unter Vorspiegelung seiner angeblichen Anspruchsberechtigung Corona-Hilfen beantragt. Bei dieser Sachlage, insbesondere in Ansehung der Delinquenz auch unabhängig von einer möglichen Suchterkrankung, vermag der Senat einen eine Entscheidung nach § 68b Abs. 2 StGB rechtfertigenden Ausnahmefall unabhängig davon nicht zu erkennen, welchen therapeutischen Nutzen die behauptete Teilnahme des Verurteilten an Gesprächsangeboten der Guttempler in der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken hatte. 2. Nachdem der Verteidiger im Wege der (einfachen) Beschwerde hilfsweise geltend macht, im Rahmen der Führungsaufsicht sei die Anordnung einer Meldeauflage und die Erteilung einer Betreuungsweisung ausreichend gewesen, versteht der Senat das Rechtsschutzbegehren so, dass es sich mit Ausnahme der Weisungen Ziff. II.2.) und II.3.) a) auch gegen die im Übrigen mit der Feststellung des Eintritts von Führungsaufsicht erteilten Weisungen richtet. Im Übrigen ist das Rechtsmittel zulässig, insbesondere statthaft (§ 463 Abs. 2 i.V.m. § 453 Abs. 2 Satz 1 StPO) und auch begründet, soweit es sich gegen die Weisungen Ziff. II.4.) c) und 5.) richtet. Im Übrigen ist es unbegründet. a) Mit der Beschwerde kann gemäß § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO nur geltend gemacht werden, dass eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist. Gesetzwidrig ist eine Anordnung, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist, oder wenn sie sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Senatsbeschluss vom 12. März 2021 – 1 Ws 58/21 – m.w.N.; KK-StPO/Appl, 9. Aufl., § 453 Rdnr. 13). Darüber hinaus beinhaltet die Prüfung der Gesetzmäßigkeit auch die Prüfung, ob der Bestimmtheitsgrundsatz eingehalten ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 453 Rdnr. 12; Senatsbeschluss a.a.O. m.w.N.). Dies ergibt sich sowohl hinsichtlich der – nach § 145a StGB im Falle eines Verstoßes strafbewehrten – Weisungen des Maßnahmenkatalogs des § 68b Abs. 1 Satz 1 StGB als auch hinsichtlich der – nicht strafbewehrten – Weisungen nach § 68b Abs. 2 StGB bereits aus dem Rechtsstaatsprinzip, das die Vorhersehbarkeit, Bestimmtheit und Klarheit gerade bei Maßnahmen im Bereich des Strafrechts gebietet und für Weisungen nach § 6 b Abs. 1 Satz 1 StGB in § 68b Abs. 1 Satz 2 StGB noch einmal klarstellend aufgenommen wurde (Senatsbeschluss a.a.O. m.w.N.). b) Nach diesen Grundsätzen unterliegen die Weisungen Ziff. II.1.), Ziff. II.3.) b), Ziff. II.4.) a), Ziff. II.4.) b) und Ziff. II.4.) d), denen auch der Verteidiger nicht substantiiert entgegentritt, keinen Bedenken. c) Keinen Bestand haben kann die Weisung Ziff. II.4.) c) des angefochtenen Beschlusses, da sie den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Weisung (§ 68b Abs. 1 Satz 2 StGB) nicht gerecht wird. (1) Dem Bestimmtheitsgrundsatz nach § 68b Abs. 1 Satz 2 StGB ist nur Genüge getan, wenn der Verurteilte aus der Weisung präzise ersehen kann, welches Tun oder Unterlassen von ihm erwartet wird (vgl. nur BGHSt 58, 136 ff.; OLG Dresden, Beschluss vom 30. November 2022 – 2 Ws 309/22 –, juris; KG Berlin, Beschluss vom 16. Juli 2021 – 5 Ws 94/21 –, juris; Beschluss des 4. Strafsenats vom 12. November 2021 – 4 Ws 197/21 –; Senatsbeschluss vom 02. Mai 2016 – Ss 22/2016 –, juris m.w.N.). (2) Diesen Anforderungen genügt die Weisung, sich im Fall der Erwerbslosigkeit „unverzüglich und andauernd um Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit zu bemühen“ weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Hinsicht. Zum einen kann der – juristisch nicht vorgebildete – Verurteilte der Weisung nicht entnehmen, innerhalb welcher Frist er mit Bemühungen um die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit zu beginnen hat (vgl. OLG Dresden a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 14. Juli 2022 – III-1 Ws 110/22 –, juris; Senatsbeschluss vom 12. März 2021 – 1 Ws 58/21 – m.w.N.). Zum anderen bleibt unklar, welche Aktivitäten genau von dem Verurteilten erwartet werden. d) Der Aufhebung unterliegen auch die Weisungen Ziff. II.5.) a) und b) des angefochtenen Beschlusses. (1) Die als strafbewehrte Weisung auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB gestützte Weisung Ziff. II.5.) a), sich in bestimmten Abständen bei der „Psychosozialen Beratungs- und Behandlungsstelle der Caritas Saarbrücken“ vorzustellen, kann bereits deshalb keinen Bestand haben, weil § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB nur die Weisung zur Vorstellung bei einem (konkret zu bestimmenden) Arzt oder Psychotherapeuten oder bei einer forensischen Ambulanz ermöglicht, nicht jedoch bei einer Suchtberatungseinrichtung (OLG Rostock, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 20 Ws 252/18 –, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Oktober 2020 – 2 Ws 170/20 –, juris; Beschluss des 4. Strafsenats vom 19. Dezember 2022 – 4 Ws 365/22 –). (2) Hinzu kommt nicht nur, dass die Weisung offenlässt, ab wann der Lauf der vorgesehenen Monatsfrist beginnen soll, binnen derer der Verurteilte sich vorzustellen hat, sondern auch, dass die Aufnahme der Weisung in den Weisungskatalog des angefochtenen Beschlusses den Anforderungen an eine ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht genügt. Insbesondere vermag der Senat nicht auszuschließen, dass die Weisung unverhältnismäßig ist. Der Grundsatz der bereits durch das Ausgangsgericht zu prüfenden Verhältnismäßigkeit erfordert, dass eine erteilte Weisung erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne ist (KG Berlin, Beschluss vom 10. Dezember 2020 – 5 Ws 217/20 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 16. April 2019 – III-1 Ws 222/19 –, juris). Die Strafvollstreckungskammer hat dabei im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht die für ihre Entscheidungsfindung maßgeblichen Tatsachen festzustellen und in eine Ermessensabwägung einzubeziehen (KG Berlin, Beschluss vom 05. April 2022 – 5 Ws 22/22 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 18. Januar 2018 – III-5 Ws 528-530/17 –, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 15. Juni 2011 – 1 Ws 253/11 –, juris; OLG Dresden, Beschlüsse vom 12. Dezember 2008 – 2 Ws 380/08 – und vom 30. September 2009 – 2 Ws 458/09 –, juris). Die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens auf der Grundlage festgestellter Tatsachen muss sich aus der Anordnungsbegründung ergeben (KG Berlin a.a.O.; OLG Nürnberg a.a.O.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17. Juni 2020 – 1 Ws 71/20 –, juris). Fehlen erforderliche Darlegungen, kann das Beschwerdegericht die Rechtmäßigkeit einer angefochtenen Entscheidung nicht überprüfen, so dass diese der Aufhebung unterliegt (KG Berlin, Beschluss vom 19. April 2018 – 5 Ws 43-44/18 –, juris). Den genannten Anforderungen wird die Erteilung einer Vorstellungsweisung zur Durchsetzung einer therapeutischen Aufarbeitung einer (möglichen) Glücksspielabhängigkeit des Verurteilten nicht gerecht. Zwar teilt der Senat die Auffassung der Strafvollstreckungskammer, dass die Tragfähigkeit der Diagnose einer solchen (ursprünglich vorhandenen) Abhängigkeit durch die Justizvollzugsanstalt keinen Bedenken unterliegt, nachdem der Verurteilte selbst angegeben hat, im Jahr 2017 mit dem Glücksspiel begonnen, seitdem fast täglich gespielt zu haben und dabei innerhalb eines Monats etwa 10.000 bis 15.000 Euro verspielt zu haben, zumal der Verurteilte nicht annähernd über ein Einkommen verfügt hat, das ein solches Spielverhalten als vertretbare wirtschaftliche Entscheidung erscheinen lassen würde. Die Annahme einer fortbestehenden therapiebedürftigen Glücksspielabhängigkeit beruht jedoch auf einer unzureichend ermittelten Tatsachenbasis. Auch ist die Erteilung der Vorstellungsweisung nicht in der erforderlichen Weise begründet. Bereits vor Anordnung der angefochtenen Weisung hatte der Verteidiger des Verurteilten unter Vorlage von Bescheinigungen geltend gemacht, dieser habe in der Haftanstalt an einer Gruppentherapie der Guttempler teilgenommen, die auch das Thema Glücksspiel zum Gegenstand gehabt habe. Zwar stehen die vorgelegten Teilnahmebescheinigungen im Widerspruch zu den Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt vom 14. Februar 2022 und vom 18. Oktober 2022, wonach der Verurteilte zwar ursprünglich auf der Warteliste der Gruppe „Sucht und Delikt“ gestanden habe, jedoch im September 2022 mitgeteilt habe, an einem Besuch der im November 2022 beginnenden Gruppengespräche nicht mehr interessiert zu sein. Auch liegt es nahe, aufgrund der teilweise vorhandenen grammatikalischen Fehler und vorhandener handschriftlicher Zusätze die Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Dennoch hätten die Bescheinigungen die Strafvollstreckungskammer veranlassen müssen, weiter aufzuklären, in welchem Zeitraum der Verurteilte mit welchem therapeutischen Erfolg tatsächlich an Gesprächen der Guttempler teilgenommen hat. Die sich im Wesentlichen in der Feststellung, der Verurteilte habe eine „selbst eingeräumte Neigung zu exzessivem Glücksspiel“, erschöpfende Begründung der Vorstellungsweisung lässt besorgen, dass die Strafvollstreckungskammer gar nicht erwogen hat, dass die Glücksspielabhängigkeit des Verurteilten aufgrund der (möglichen) Teilnahme an Gesprächen der Guttempler nicht mehr fortbestehen könnte. (3) Die demnach veranlasste Aufhebung der Weisung führt auch zur Aufhebung der die Weisung Ziff. II.5.) a) flankierenden und sich inhaltlich auf sie beziehenden Weisung Ziff. II.5.) b). e) Da es dem Senat als Folge des § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO aus Rechtsgründen verwehrt ist, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Strafvollstreckungskammer zu setzen (vgl. nur Beschlüsse des 4. Strafsenats vom 12. November 2021 – 4 Ws 197/21 – und vom 07. Juli 2022 – 4 Ws 21/22 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 12. März 2021 – 1 Ws 58/21 – m.w.N.), waren die gesetzwidrigen Weisungen unter Ziffern II. 4.) c) und II.5.) a) und b) des angefochtenen Beschlusses aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der (einfachen) Beschwerde, an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.