Beschluss
1 Ausl 23/23
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2023:0511.1AUSL23.23.00
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Leitsätze
1. Ein Verfolgter verfügt jedenfalls dann über einen "gewöhnlichen Aufenthalt im Inland" im Sinne des § 83b Abs. 2 IRG, wenn er hier seinen ständigen Wohnsitz hat.(Rn.18)
2. Hat die Generalstaatsanwaltschaft das ihr in § 83b Abs. 2 IRG eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt, kann das Oberlandesgericht die Ermessensausübung nicht nachholen.(Rn.22)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken vom 15. Februar 2023, dass nicht beabsichtigt sei, Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG geltend zu machen, rechtsfehlerhaft getroffen worden ist.
2. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung der Verfolgten zur Strafverfolgung wegen der im Europäischen Haftbefehl der luxemburgischen Ermittlungsrichterin vom 22. Dezember 2022 (Az.: 4472/22/CD) genannten Taten wird zurückgestellt.
3. Der Auslieferungshaftbefehl des 4. Strafsenats vom 26. Januar 2023 (4 Ausl 6/23) bleibt aus den fortgeltenden Gründen seines Erlasses aufrechterhalten.
4. Termin zur Haftprüfung wird bestimmt auf den 12. Juni 2023.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verfolgter verfügt jedenfalls dann über einen "gewöhnlichen Aufenthalt im Inland" im Sinne des § 83b Abs. 2 IRG, wenn er hier seinen ständigen Wohnsitz hat.(Rn.18) 2. Hat die Generalstaatsanwaltschaft das ihr in § 83b Abs. 2 IRG eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt, kann das Oberlandesgericht die Ermessensausübung nicht nachholen.(Rn.22) 1. Es wird festgestellt, dass die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken vom 15. Februar 2023, dass nicht beabsichtigt sei, Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG geltend zu machen, rechtsfehlerhaft getroffen worden ist. 2. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung der Verfolgten zur Strafverfolgung wegen der im Europäischen Haftbefehl der luxemburgischen Ermittlungsrichterin vom 22. Dezember 2022 (Az.: 4472/22/CD) genannten Taten wird zurückgestellt. 3. Der Auslieferungshaftbefehl des 4. Strafsenats vom 26. Januar 2023 (4 Ausl 6/23) bleibt aus den fortgeltenden Gründen seines Erlasses aufrechterhalten. 4. Termin zur Haftprüfung wird bestimmt auf den 12. Juni 2023. I. Die luxemburgischen Behörden betreiben die Auslieferung der Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung. Grundlage des Auslieferungsersuchens ist ein Europäischer Haftbefehl der luxemburgischen Ermittlungsrichterin vom 22. Dezember 2022 (Az.: 4472/22/CD), dem ein nationaler Haftbefehl desselben Gerichts vom selben Tag zu Grunde liegt. Die Verfolgte soll am 03. und 08. Dezember 2021 in den luxemburgischen Orten M., E. und T. drei Einbruchsdiebstähle zum Nachteil verschiedener Geschädigter begangen und dabei hochwertigen und mehr als Bargeld erbeutet haben (Ziff. I), II) und V) des Europäischen Haftbefehls). In weitere Tatobjekte soll sie am 02., 04. und 12. Dezember 2021 in M. und C. eingebrochen sein, um dort Stehlenswertes zu entwenden, wobei sie die Taten jedoch jeweils aus unterschiedlichen Gründen nicht vollenden konnte und die Tatorte ohne Beute verließ (Ziff. III), IV), VI) und VII) des Europäischen Haftbefehls). Unter Ziff. VIII) des Europäischen Haftbefehls verdächtigen die luxemburgischen Behörden die Verfolgte, die bei den Taten Ziff. I), II) und V) entwendeten Gegenstände weiter in ihrem Besitz zu haben, und ordnen dies rechtlich als selbständige Tat einer „Wäsche von Erträgen“ gemäß Art. 506-1 Abs. 3 des luxemburgischen Strafgesetzbuchs ein. Zu Tatzeit und Tatort ist im Europäischen Haftbefehl vermerkt, die Tat sei „seit einer unbestimmten, aber noch nicht verjährten Zeit im Großherzogtum Luxemburg, im Gerichtsbezirk Luxemburg, insbesondere unter den in I), II) und V) genannten zeitlichen Umständen und unter den unter I), II) und V) genannten Ortsumständen sowie in Frankreich, Belgien und Deutschland“ begangen worden. Nachdem diese Umschreibung durch Senatsbeschluss vom 16. März 2023 (Az.: 1 Ausl 5/23) als zu unbestimmt beanstandet wurde, stellte die luxemburgische Untersuchungsrichterin durch Schreiben vom 27. März 2023 klar, dass Tatzeitraum jeweils der Tag der Begehung des Diebstahls bis heute sei, da nicht auszuschließen sei, dass die Verfolgte sich nach wie vor im Besitz des Diebesgutes befinde, und der Tatort nicht näher umgrenzt werden könne, da der Verbleib der Beute unbekannt sei. Unter Ziff. IX) des Europäischen Haftbefehls schließlich legen die luxemburgischen Behörden der Betroffenen zur Last, sich am 04. Dezember 2021 in M.,,, gegenüber der Polizei, die sie bei dem von ihr versuchten Diebstahl auf frischer Tat betroffen hatte, mündlich ohne Vorlage entsprechender Ausweispapiere oder sonstiger Dokumente als, geboren am (so das Schreiben der luxemburgischen Ermittlungsrichterin vom 27. März 2023), bzw. als, geboren am (so das luxemburgische Polizeiprotokoll vom 04. Dezember 2021), ausgegeben zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten der Taten wird auf den Europäischen Haftbefehl der luxemburgischen Behörden vom 22. Dezember 2022 (Bl. 3 ff. d.A.), die Zusatzinformationen zu Artikel 26 Ratsbeschluss SIS II (A-Formular) (Bl. 17 ff. d.A.), das Schreiben der luxemburgischen Untersuchungsrichterin vom 27. März 2023 (Bl. 189 ff. d.A.) sowie das darin in Bezug genommene Protokoll Nr. 2786/2021 des Kommissariats vom 04. Dezember 2021 (Bl. 193 ff. d.A.) Bezug genommen. Auf der Grundlage eines durch den Senat am 26. Januar 2023 erlassenen Auslieferungshaftbefehls wurde die Verfolgte am 10. Februar 2023 an ihrer Wohnanschrift in der S. festgenommen und noch am selben Tag durch das Zentrale Bereitschaftsgericht sowohl nach den §§ 21, 22 IRG als auch nach 28 IRG vernommen. Zu ihren persönlichen Verhältnissen bekundete die Verfolgte dabei – insoweit in Übereinstimmung mit den vorliegenden polizeilichen Erkenntnissen –, seit dem 10. Januar 2008 unter ihrer Wohnanschrift gemeldet zu sein, an der sie gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern lebe. Insgesamt sei sie bereits seit 20 Jahren in Deutschland. Sie verfüge über eine Duldung, die alle vier bis sechs Monate verlängert werde. Eine Arbeitserlaubnis habe sie nicht. Sie sei auch zu keinem Zeitpunkt in Deutschland berufstätig gewesen. Die Schule habe sie hier nicht besucht. Deutsch habe sie von ihren Brüdern gelernt. Zu den Tatvorwürfen hat die Verfolgte zunächst keine Angaben gemacht. Mit einer vereinfachten Auslieferung hat sie sich nicht einverstanden erklärt und nicht auf den Grundsatz der Spezialität verzichtet. Mit Entscheidung nach § 79 Abs. 2 IRG vom 15. Februar 2023 kündigte die Generalstaatsanwaltschaft an, keine Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG geltend machen zu wollen. Die Verfolgte habe keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland im Sinne des § 83b Abs. 2 IRG. Zwar sei sie bereits als Kind im Jahr 2002 in die Bundesrepublik eingereist. Sie verfüge jedoch lediglich über einen Duldungsstatus, der alle vier bis sechs Monate verlängert werden müsse, sei in Deutschland nicht berufstätig und verfüge nur über rudimentäre Sprachkenntnisse. Soziale Kontakte bestünden nur zu den im selben Anwesen wohnhaften Familienangehörigen, nicht jedoch zu deutschen bzw. in Deutschland integrierten Personen. Nachbarn hätten bei einer Befragung Ende Januar 2023 bekundet, die Verfolgte zuletzt Anfang Januar 2023 an ihrer Wohnanschrift gesehen zu haben, woraus der Schluss zu ziehen sei, dass sie sich entweder über längere Zeitabschnitte hinweg nicht an ihrer Wohnanschrift aufhalte oder in dieser Zeit die Wohnung nicht verlasse. Mit Zuschrift vom 03. März 2023 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft erstmals, die Auslieferung für zulässig zu erklären, den Auslieferungshaftbefehl aufrechtzuerhalten und die Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen. Der Rechtsbeistand beantragte, die Auslieferung für unzulässig zu erklären, den Auslieferungshaftbefehl aufzuheben und die sofortige Freilassung der Verfolgten anzuordnen. Er ist der Auffassung, dass es in dem Europäischen Haftbefehl an erforderlichen Angaben zu den Umständen fehle, unter denen die der Verfolgten zur Last gelegten Taten begangen worden sein sollen. Die Verfolgte habe die ihr zur Last gelegten Taten nicht begangen. Es bestehe Anlass zu einer Tatverdachtsprüfung durch den Senat, da dem Haftbefehl die Beweismittel, auf die die luxemburgischen Behörden ihren Tatverdacht stützen, nicht zu entnehmen seien und im Übrigen nicht vorstellbar sei, dass die kleine und schmächtige Verfolgte in der Lage gewesen sein könnte, die im Europäischen Haftbefehl näher umschriebene Tatbeute von den Tatorten abzutransportieren. Jedenfalls bestehe ein Bewilligungshindernis nach § 83b Abs. 2 IRG, da die Verfolgte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland habe. Die nach Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft fehlende Sprachkompetenz der Verfolgten stehe dem nicht entgegen, da die Verfolgte – anders als von der Generalstaatsanwaltschaft behauptet – nicht nur gebrochen, sondern in alltagstauglicher Weise deutsch spreche. Der Senat stellte die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung aufgrund der Einschätzung der Sprachkompetenzen der Verfolgten durch die Generalstaatsanwaltschaft durch Beschluss vom 16. März 2023 unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Auslieferungshaftbefehls zunächst zurück, da die Vernehmung der Verfolgten vom 10. Februar 2023 ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers erfolgt war. Außerdem hielt er ergänzende Auskünfte der luxemburgischen Behörden zu den näheren Tatumständen der Taten Ziff. VIII) und IX) des Europäischen Haftbefehls für erforderlich, die diese mit Schreiben vom 27. März 2023 und E-Mail vom 29. März 2023 erteilten. Am 27. April 2023 wurde die Verfolgte erneut nach § 28 IRG vernommen. Die Vernehmung wurde trotz der Anwesenheit einer Dolmetscherin für die s. Sprache im Einverständnis aller Verfahrensbeteiligten in deutscher Sprache durchgeführt. In der Vernehmung räumte die Verfolgte die Tat Ziff. IX) des Europäischen Haftbefehls ein und bestritt die Tatbegehung im Übrigen. Mit einer vereinfachten Auslieferung erklärte die Verfolgte sich weiterhin nicht einverstanden. Auch auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtete sie nicht. Mit Schreiben vom 28. April 2023 teilte der Rechtsbeistand der Verfolgten mit, dass die luxemburgische Untersuchungsrichterin auf ein von ihm gestelltes Akteneinsichtsgesuch hin mitgeteilt habe, Akteneinsicht könne derzeit noch nicht gewährt werden, weil die Verfolgte „noch nicht beschuldigt worden“ sei, so dass die Voraussetzungen des Art. 85 der luxemburgischen Strafprozessordnung derzeit nicht vorlägen. Mit Zuschrift vom 03. Mai 2023 hat die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Auslieferung der Verfolgten wegen der Taten Ziff. VIII) und XI) für unzulässig und im Übrigen für zulässig zu erklären und die Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen. Die Zuschrift vom 03. Mai 2023 wurde dem Rechtsbeistand der Verfolgten mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt. Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2023 hat er im Wesentlichen seinen bisherigen Sachvortrag wiederholt und erneut beantragt, die Auslieferung für unzulässig zu erklären, den Auslieferungshaftbefehl aufzuheben und die sofortige Freilassung der Verfolgten anzuordnen. II. Eine Entscheidung des Senats über die Zulässigkeit der Auslieferung kann zunächst nicht erfolgen, weil es an einer rechtsfehlerfreien Vorabbewilligung der Generalstaatsanwaltschaft nach § 79 Abs. 2 IRG fehlt. 1. Nach § 79 Abs. 2 Satz 1 IRG hat die für die Bewilligung der Auslieferung zuständige Stelle vor der Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts zu entscheiden, ob sie beabsichtigt, Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG geltend zu machen. Nach § 79 Abs. 2 Satz 2 und 3 IRG ist die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, zu begründen und unterliegt der Überprüfung durch das Oberlandesgericht. Die Begründung soll es dem Verfolgten ermöglichen, die Entscheidung nachzuvollziehen und gegebenenfalls Einwände gegen die Gründe der Entscheidung zu erheben; das Erfordernis der Begründung ist damit zugleich Voraussetzung für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Böse in: Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, Werkstand: 133. Lieferung 10/2022, § 79 Rdnr. 20). Die Begründung muss dem Oberlandesgericht die gebotene Überprüfung ermöglichen, ob die Bewilligungsbehörde die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 83b IRG zutreffend beurteilt hat und sich bei Vorliegen von Bewilligungshindernissen des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles bewusst war (OLG Dresden, Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 09. März 2020 – 1 AR 25/19 –, juris). Im Rahmen der vorzunehmenden Ermessensentscheidung muss die Bewilligungsbehörde in einen umfassenden Abwägungsprozess eintreten, in dem alle in Betracht kommenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind (OLG Stuttgart, Beschluss vom 06. März 2007 – 3 Ausl 52/06 –, juris). 2. Den Anforderungen an eine solche Ermessensentscheidung wird die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft nach § 79 Abs. 2 IRG vom 15. Februar 2023 nicht gerecht. Die Behörde hat das ihr eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt, da sie der Auffassung ist, die Verfolgte verfüge im Inland über keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 83b Abs. 2 IRG, so dass bereits tatbestandlich kein Bewilligungshindernis nach dieser Vorschrift in Betracht komme. Dem vermag der Senat nicht beizutreten. Der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ im Sinne des § 83b Abs. 2 IRG wird im Gesetz nicht näher definiert und findet auch im Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl (Rb-EuHB) als gemeinschaftsrechtlicher Grundlage der nationalen Regelung des § 83b Abs. 2 IRG keine deckungsgleiche Entsprechung. Art. 4 Nr. 6 und Art. 5 Nr. 3 Rb-EuHB, die durch § 83b Abs. 2 IRG in nationales Recht umgesetzt worden sind, unterscheiden vielmehr Fälle, in denen die gesuchte Person im Vollstreckungsmitgliedstaat wohnt, und solche, in denen sie sich dort (nur) aufhält. Art. 5 Nr. 3 Rb-EuHB lässt die Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, der zur Strafverfolgung ausgestellt worden ist, nur zu, wenn die gesuchte Person im Vollstreckungsmitgliedstaat wohnhaft ist. Die Auslieferung zur Strafvollstreckung kann nach Art. 4 Nr. 6 Rb-EuHB auch dann abgelehnt werden, wenn sich die verfolgte Person im Vollstreckungsmitgliedstaat (nur) aufhält. Bei der Auslegung des nationalen Rechts sind die Regelungen des Rb-EuHB harmonisierend heranzuziehen (EuGH, Urteil vom 17. 7. 2008 in der Rechtssache C-66/08 Szymon Kozłowski –, juris; Ambos/König/Rackner, a.a.O., § 83b Rdnr. 992). Der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthaltes“ in § 83b Abs. 2 IRG umfasst daher sowohl den des Wohnsitzes im Sinne der Art. 4 Nr. 6 und 5 Nr. 3 Rb-EuHB als auch den des Aufenthaltes im Sinne des Art. 4 Nr. 6 Rb-EuHB (Ambos/König/Rackner, Rechtshilferecht in Strafsachen, 2. Aufl., § 83b Rdnr. 992). Aus dieser Systematik ergibt, sich, dass eine verfolgte Person, die zum Zweck der Strafverfolgung ausgeliefert werden soll, jedenfalls dann im Vollstreckungsmitgliedstaat einen „gewöhnlichen Aufenthalt“ im Sinne des § 83b Abs. 2 IRG hat, wenn sie – wie die Verfolgte – dort einen (ständigen) Wohnsitz begründet hat (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Dezember 2010 – 1 AK 50/10 –, juris; Böse in: Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, a.a.O., § 83b Rdnr. 16; Meyer in: Ambos/König/Rackner, Rechtshilferecht in Strafsachen, 2. Aufl., § 83b Rdnr. 992). Welche Bindungen die verfolgte Person im Inland hat, ist in Fällen dieser Art nur im Rahmen der nach § 83b Abs. 2 IRG vorzunehmenden Ermessensentscheidung von Bedeutung. 3. Die hilfsweise angestellten Erwägungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 03. Mai 2023, wonach auch beim Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 83b Abs. 2 IRG kein Bewilligungshindernis nach § 83b Abs. 2 Nr. 1 IRG geltend zu machen sei, da die der Verfolgten vorgeworfenen Taten von erheblichem Gewicht seien und sie auch bereits in Deutschland und Frankreich einschlägig in Erscheinung getreten sei, vermag eine Entscheidung nach § 79 Abs. 2 IRG bereits deshalb nicht zu ersetzen, weil der bloße Verweis auf die Deliktsschwere und ein etwaiges delinquentes Vorleben der Verfolgten den Anforderungen an die im Rahmen der Entscheidung nach § 83b Abs. 2 IRG gebotene umfassende Abwägung aller relevanten Gesichtspunkte, zu denen – neben weiteren Aspekten (vgl. hierzu: Meyer in: Ambos/König/Rackow, a.a.O., § 83b Rdnr. 997) – insbesondere auch die familiäre und soziale Einbindung der Verfolgten im Inland gehört (BT-Drucks. 16/2015, S. 33 f.; vgl. auch OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Mai 2007 – 1 AK 3/07 –, juris; Zimmermann in: Schomburg/Lagodny, a.a.O., § 83b Rdnr. 45 m.w.N.; Böse in: Grützner/Pötz/Gazeas, a.a.O., § 79 Rdnr. 27), nicht gerecht wird. 4. Dass es bisher an einer rechtsfehlerfreien Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft nach § 79 Abs. 2 IRG fehlt, zwingt zu einer erneuten Zurückstellung der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung und einer Rückgabe des Verfahrens an die Generalstaatsanwaltschaft zur Nachholung der erforderlichen Vorabbewilligung (OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Karlsruhe a.a.O.; Hackner in: Schomburg/Lagodny, a.a.O., § 79 Rdnr. 10; Meyer in: Ambos/König/Rackow, a.a.O., § 79 Rdnr. 830). a) Die Entscheidung über die Geltendmachung fakultativer Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG ist durch das IRG der Bewilligungsbehörde übertragen. Dem Senat obliegt lediglich deren Überprüfung (§ 79 Abs. 2 Satz 3 IRG). b) Dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 24. November 2020 – C-510/19 –, juris) nur eine weisungsunabhängige Behörde „vollstreckende Justizbehörde“ im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Rb-EuHB sein kann, so dass die derzeit nach nationalem Recht bestehende Zuständigkeit der Generalstaatsanwaltschaften als hierarchisch den Landesjustizverwaltungen zugeordneten Behörden nicht den Vorgaben des Rb-EuHB entspricht (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 18. August 2022 – 4 ARs 13/21 –, juris), vermag hieran nichts zu ändern. Zwar gebietet die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs es in einer solchen Situation, das nationale Recht im Lichte bestehender Richtlinien und Rahmenbeschlüsse auszulegen und deren Zwecksetzung so weit wie möglich Rechnung zu tragen (BGH a.a.O.). Dies geht jedoch nur so weit, wie es der nationale Gesetzeswortlaut und rechtsstaatliche Prinzipien zulassen (BGH a.a.O. m.w.N.). Angesichts des klaren Wortlautes des § 83b IRG sowie des § 79 Abs. 2 IRG ist trotz der nunmehr vollumfänglichen Überprüfung der Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft nach § 79 Abs. 2 IRG durch den Senat (Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2021 – Ausl 44/18 (34/21) –, 03. Dezember 2021 – Ausl 37/21 (78/21) und vom 20. Oktober 2022 – Ausl 37/22 (79/22) – zu einer Ermessensentscheidung nach § 79 Abs. 2 IRG zunächst die Bewilligungsbehörde berufen. c) Ob eine eigene (Erst-)Entscheidungskompetenz des Oberlandesgerichts ausnahmsweise dann bestehen kann, wenn aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null nur eine einzige ermessensfehlerfreie Entscheidung in Betracht kommt (vgl. hierzu Böse in: Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, a.a.O., § 79 Rdnr. 30), braucht der Senat nicht zu entscheiden, da ein solcher Fall nicht vorliegt. 5. Bei der neu zu treffenden Entscheidung nach § 79 Abs. 2 IRG wird die Generalstaatsanwaltschaft zu beachten haben, dass sich ihre Annahme, die Verfolgte verfüge nur über rudimentäre Sprachkenntnisse, bei der Vernehmung vom 27. April 2023 nicht bestätigt hat und die weitere Erwägung, sie pflege soziale Kontakte nur zu ihren Familienangehörigen, nicht jedoch zu Deutschen bzw. in Deutschland integrierten Personen, in tatsächlicher Hinsicht auf keiner ausreichenden Erkenntnisgrundlage beruht. III. Auch in Ansehung der durch die erneute Zurückstellung der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung eingetretenen Verfahrensverzögerung war die Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen. 1. Eine Auslieferung der Verfolgten ist nach wie vor nicht offensichtlich unzulässig (§ 15 Abs. 2 IRG). Unerheblich ist insoweit, dass die Tat Ziff. IX) des Europäischen Haftbefehls nach deutschem Recht nicht strafbar ist und hinsichtlich der Tat Ziff. VIII) zu entscheiden sein wird, ob der Europäische Haftbefehl sowie die ergänzenden Informationen den Anforderungen des § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG an die Beschreibung der konkreten Tatumstände genügen, da nach vorläufiger Würdigung jedenfalls eine – die Anordnung einer Haftfortdauer allein tragende – Auslieferung zur Strafverfolgung wegen der Taten Ziff. I) bis VII) des Europäischen Haftbefehls aus den insoweit fortgeltenden Gründen des Senatsbeschlusses vom 26. März 2023 in Betracht kommt. 2. Aus den auch insoweit Geltung beanspruchenden Gründen des Senatsbeschlusses vom 26. März 2023 besteht auch weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG). 3. Auch in Ansehung der bisherigen Verfahrensdauer ist die Anordnung einer Haftfortdauer nicht unverhältnismäßig. a) Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft sowie bei der Entscheidung über ihren fortdauernden Vollzug ist - wie auch im Rahmen der Untersuchungshaft - stets das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den Bedürfnissen einer funktionierenden Strafrechtspflege und eines funktionierenden zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehrs zu beachten (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 16. Juli 2019 – 2 BvR 419/19 –, juris). Grundsätzlich darf einer Person nur nach einer rechtskräftigen Verurteilung die Freiheit entzogen werden. Der vorherige Entzug der Freiheit ist wegen der Unschuldsvermutung, die ihre Wurzel im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG findet und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRG ausdrücklich hervorgehoben ist, nur ausnahmsweise zulässig (BVerfG a.a.O.). Den zur Durchführung der Auslieferung erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen muss daher der Freiheitsanspruch der betroffenen Person als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 16. Juli 2019 – 2 BvR 419/19 – m.w.N.). b) Im Rahmen der gebotenen Abwägung ist dabei vorliegend in Rechnung zu stellen, dass im Verfahrensverlauf dem auch beim Vollzug von Auslieferungshaft in gleicher Weise wie beim Vollzug von Untersuchungshaft geltenden Beschleunigungsgrundsatz (vgl. BVerfG a.a.O.) nicht in vollem Umfang Genüge getan wurde. Die Anhörung der Verfolgten nach § 28 IRG musste wegen der zunächst unterbliebenen Hinzuziehung eines Dolmetschers ebenso wiederholt werden wie nunmehr die Entscheidung nach § 79 Abs. 2 IRG. Andererseits liegen der Verfolgten mit den Taten Ziff. I) bis VII) des Europäischen Haftbefehls schwerwiegende Delikte zur Last, die in Luxemburg mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren geahndet werden können. Angesichts der wiederholten Tatbegehung und des Wertes der bei den vollendeten Taten erzielten Beute ist die Straferwartung nicht unerheblich. Vor diesem Hintergrund besteht für die Verfolgte ein starker Fluchtanreiz, zumal sie offenbar über finanzielle Mittel verfügt – nach den vorliegenden Erkenntnissen ist sie weder berufstätig noch bezieht sie Sozialhilfe –, die ihr eine solche Flucht ermöglichen. Angesichts ihrer vorhandenen s.n Sprachkenntnisse kann die Verfolgte sich unter erleichterten Bedingungen in ihr Heimatland absetzen. Anhaltspunkte dafür, dass ihr dort eine politische Verfolgung drohen könnte, bestehen vor dem Hintergrund dessen, dass ein von ihr gestellter Asylantrag bereits in den Jahren 2002/2003 als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist und eine dagegen erhobene Klage erfolglos blieb, nicht. Dass eine nicht nur abstrakte Fluchtgefahr besteht und die – die Tatvorwürfe Ziff. I) bis VII) bestreitende – Verfolgte nicht willens ist, sich dem luxemburgischen Ermittlungsverfahren zu stellen, wird dadurch belegt, dass sie – auf frischer Tat bei einem Diebstahl betroffen – versucht hat, ihre wahre Identität gegenüber der luxemburgischen Polizei zu verschleiern. c) Unter Abwägung sämtlicher Gesichtspunkte erweist sich die Fortdauer der Auslieferungshaft vorliegend in der Erwartung, dass nunmehr mit der gebotenen Beschleunigung eine neue Entscheidung nach § 79 Abs. 2 IRG getroffen werden wird und sodann innerhalb kurzer Frist über die Zulässigkeit der Auslieferung entschieden werden kann, (noch) als verhältnismäßig. Mildere Mittel, die geeignet sein könnten, der bestehenden Fluchtgefahr wirksam zu begegnen, sind nicht ersichtlich. In Ansehung der eingetretenen Verfahrensverzögerungen hat der Senat neuen Haftprüfungstermin bereits auf den 12. Juni 2023 bestimmt.