Beschluss
1 Ws 283/23
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2024:0108.1WS283.23.00
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Leitsätze
Die Erteilung von Weisungen nach § 68b StGB ist unzulässig, wenn diese nur für den Fall einer noch ungewissen Wiedereinreise der Verurteilten nach Deutschland erteilt werden.(Rn.28)
(Rn.30)
Tenor
1. Auf die (einfache) Beschwerde des Verurteilten werden die unter Ziffer II. des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer II des Landgerichts Saarbrücken vom 13. November 2023 erteilten Weisungen
a u f g e h o b e n.
2. Im Übrigen wird die (einfache) Beschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer II des Landgerichts Saarbrücken vom 13. November 2023 als unbegründet
v e r w o r f e n.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten, an die Strafvollstreckungskammer II des Landgerichts Saarbrücken
z u r ü c k v e r w i e s e n.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Erteilung von Weisungen nach § 68b StGB ist unzulässig, wenn diese nur für den Fall einer noch ungewissen Wiedereinreise der Verurteilten nach Deutschland erteilt werden.(Rn.28) (Rn.30) 1. Auf die (einfache) Beschwerde des Verurteilten werden die unter Ziffer II. des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer II des Landgerichts Saarbrücken vom 13. November 2023 erteilten Weisungen a u f g e h o b e n. 2. Im Übrigen wird die (einfache) Beschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer II des Landgerichts Saarbrücken vom 13. November 2023 als unbegründet v e r w o r f e n. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten, an die Strafvollstreckungskammer II des Landgerichts Saarbrücken z u r ü c k v e r w i e s e n. I. Der Verurteilte verbüßte bis zum 29. November 2023 in der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken eine gegen ihn mit Urteil des Landgerichts vom 17. Februar 2016 (1 Ks 12/15) wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Mit Beschluss vom 13. November 2023 hat die Strafvollstreckungskammer II des Landgerichts Saarbrücken festgestellt, dass mit Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug nach vollständiger Strafverbüßung Führungsaufsicht eintritt, und dem Verurteilten für die vorbehaltlich späterer Entscheidungen auf fünf Jahre festgesetzte Dauer der Führungsaufsicht den für den jeweiligen Wohnsitz zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfer bestellt. Daneben hat sie für die Dauer der Führungsaufsicht, „soweit der Verurteilte nicht unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Bundesrepublik Deutschland abgeschoben wird oder er (unberechtigt) wieder einreist“, folgende Anordnungen getroffen: „1. Der Verurteilte hat nach seiner Entlassung aus der Haft den Vorladungen der Aufsichtsstelle und seines Bewährungshelfers/seiner Bewährungshelferin Folge zu leisten (§ 68b Abs. 2 StGB). 2. Dem Verurteilten wird die gemäß § 145a StGB strafbewehrte Weisung erteilt, sich bei seinem Bewährungshelfer/seiner Bewährungshelferin einmal im Monat, jeweils bis spätestens zum 15. eines jeden Monats, persönlich an dessen/deren Dienstsitz einzufinden und sich auf dessen/deren Aufforderung hin jeweils binnen drei Tagen persönlich zu melden (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB). 3. Dem Verurteilten wird aufgegeben, binnen zwei Wochen nach seiner Entlassung aus der Haft einen festen Wohnsitz zu begründen und sich binnen zwei Wochen polizeilich anzumelden und dies sodann binnen einer Woche der Aufsichtsstelle durch Vorlage einer Meldebescheinigung nachzuweisen (§ 68b Abs. 2 StGB). 4. Dem Verurteilten wird die gemäß § 145a StGB strafbewehrte Weisung erteilt, die Aufsichtsstelle binnen einer Woche über jeden Wechsel seiner Wohnung zu unterrichten (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StGB). Darüber hinaus hat er während der gesamten Dauer der Führungsaufsicht jeden Wohnungswechsel unaufgefordert und binnen einer Woche seinem Bewährungshelfer/seiner Bewährungshelferin und dem Gericht unter Angabe des Aktenzeichens mitzuteilen und vor jedem beabsichtigten oder bevorstehenden Wohnungswechsel ein betreuendes Gespräch mit seinem Bewährungshelfer/seiner Bewährungshelferin über die sich hieraus ergebenden Folgen zu führen (§ 68b Abs. 2 StGB). 5. Dem Verurteilten wird die gemäß § 145a StGB strafbewehrte Weisung erteilt, sich im Fall der Erwerbslosigkeit binnen zwei Wochen nach Eintritt der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 StGB) und dies gegenüber dem Bewährungshelfer/der Bewährungshelferin durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung oder anderweitiger Schreiben der genannten Stelle binnen einer Woche nachzuweisen (§ 68b Abs. 2 StGB). 6. Dem Verurteilten wird die gemäß § 145a StGB strafbewehrte Weisung erteilt, jegliche Kontaktaufnahme zu Herrn G. B., sei es persönlich, schriftlich oder mittels Inanspruchnahme elektronischer, technischer oder sonstiger Medien und Kommunikationseinrichtungen einschließlich Internet und Telefondienstleistungen, zu unterlassen (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB). 7. Dem Verurteilten werden die gemäß § 145a StGB strafbewehrten Weisungen erteilt, keine alkoholischen Getränke sowie keine dem Betäubungsmittelgesetz und dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz unterfallenden Stoffe zu sich zu nehmen und [sich; d. Verf.] einmal im Monat Alkohol- und Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nummer 10 StGB). Die Suchtmittelkontrollen sind jeweils einmal im Monat nach jeweiliger vorheriger Aufforderung und Terminbestimmung durch seinen Bewährungshelfer bei dem für seinen Wohnort zuständigen Gesundheitsamt unter Aufsicht durchzuführen. Die Suchtmittelkontrollen beinhalten die Überprüfung hinsichtlich des Alkoholkonsums mittels Atemalkoholbestimmung sowie Urin- oder Speichelproben hinsichtlich des Konsums von Cannabinoiden, Amphetamin, Metamphetamin, Benzodiazepinen, Kokain und Opiaten. Die Kosten für die Suchtmittelkontrollen sind von dem Verurteilten zu tragen; sie fallen der Landeskasse zur Last, sofern der Verurteilte bedürftig ist, was er durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen gegenüber seinem Bewährungshelfer nachzuweisen hat.“ Der Beschluss enthält eine Rechtsmittelbelehrung, wonach das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, soweit der Beschluss „die Anordnung der Führungsaufsicht betrifft“, und im Übrigen gegen die Anordnung der Dauer der Führungsaufsicht, die Bestellung eines Bewährungshelfers und gegen die erteilten Weisungen das Rechtsmittel der einfachen Beschwerde statthaft ist. Mit am 23. November 2023 beim Landgericht eingegangener Schrift seiner Verteidigerin hat der Verurteilte gegen den ihm am 15. November 2023 in der Strafhaft zugestellten Beschluss Beschwerde eingelegt und hierbei insbesondere die Weisung beanstandet, sich Suchtmittelkontrollen unterziehen zu müssen. Eine zunächst angekündigte weitere Begründung blieb in der Folge aus. Am 29. November 2023 ist der Verurteilte mit seiner Entlassung aus der Strafhaft auf Grundlage eines Bescheids des Landesverwaltungsamtes vom 18. Juli 2016 (Bl. 70 ff. d. VH), mit dem zugleich der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland für die Dauer von sieben Jahren ab dem Tag des Verlassens der Bundesrepublik festgestellt wurde, unmittelbar nach Rumänien abgeschoben worden. Die Generalstaatsanwaltschaft legt das Rechtsmittel als einfache Beschwerde gegen die zur näheren Ausgestaltung der Führungsaufsicht getroffenen Weisungen aus und hat beantragt, hierauf die unter Ziffer II.1., II.2. und II.7. des angefochtenen Beschlusses erteilten Weisungen aufzuheben, die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Saarbrücken zurückzuverweisen und die Beschwerde im Übrigen als unbegründet zu verwerfen. II. 1. Das Rechtsmittel richtet sich nach dem gemäß § 300 StPO durch Auslegung zu ermittelnden Willen des Verurteilten im Wege der einfachen Beschwerde nach § 463 Abs. 2 i.V.m. § 453 Abs. 2 Satz 1 StPO gegen die angeordnete Dauer der Führungsaufsicht, die Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers und die für die Dauer der Führungsaufsicht erteilten Weisungen, weil der Senat der Rechtsmittelbegründung, die lediglich ausführt, dass die Beschwerde „insbesondere im Hinblick auf die Weisung, sich Suchtmittelkontrollen zu unterziehen“ eingelegt ist, eine Beschränkung des Anfechtungswillens auf einzelne Teile dieser Anordnungen, über deren Anfechtbarkeit mit der einfachen Beschwerde die angefochtene und dem Verurteilten zugestellte Entscheidung ausdrücklich belehrt, nicht entnehmen kann. Ein weitergehendes Rechtsschutzbegehren, wonach der Verurteilte sich im Wege der sofortigen Beschwerde auch dagegen wenden möchte, dass das Landgericht den Eintritt der Führungsaufsicht nicht nach § 68f Abs. 2 StGB ausnahmsweise hat entfallen lassen, ist der lediglich als „Beschwerde“ bezeichneten Rechtsmittelschrift in Anbetracht dessen, dass mit der angefochtenen Entscheidung eine zutreffende Belehrung über die unterschiedlichen Möglichkeiten zur Anfechtung der einzelnen Entscheidungsbestandteile erfolgt ist, indes nicht zu entnehmen, zumal auch die Rechtsmittelbegründung keinen Anhalt für einen solchen Anfechtungswillen erkennen lässt, der ausschließlich mit der insoweit nach § 463 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaften und gemäß § 311 Abs. 2 StPO fristgebundenen sofortigen Beschwerde durchzusetzen wäre. Im Übrigen wäre die durch Zustellung an den Verurteilten am 15. November 2023 in Lauf gesetzte (§ 311 Abs. 2 i.V.m. § 35 Abs. 2 StPO) und damit gemäß § 43 Abs. 1 StPO mit Ablauf des 22. November 2023 endende Wochenfrist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde durch die erst am 23. November 2023 eingegangene Beschwerdeschrift nicht gewahrt. 2. Als einfache Beschwerde gegen die Dauer der Führungsaufsicht, die Bestellung eines Bewährungshelfers und die für die Dauer der Führungsaufsicht erteilten Weisungen ist das Rechtsmittel zulässig. a) Die einfache Beschwerde ist gemäß § 463 Abs. 2 i.V.m. § 453 Abs. 2 Satz 1 StPO statthaft und durch Verteidigerschrift formgerecht im Sinne des § 306 Abs. 1 StPO eingelegt. b) Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht auch nicht eine fehlende Beschwer des Verurteilten entgegen. Ein Betroffener ist durch gerichtliche Entscheidungen beschwert und damit zur Anfechtung berechtigt, wenn die ergangene Entscheidung seine Rechte und geschützten Interessen unmittelbar beeinträchtigt (vgl. BGHSt 7, 153; BGH wistra 1999, 347; Paul in: KK-StPO, 9. Aufl., vor § 296 Rn. 5 m.w.N.), wobei die Beschwer im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts gegeben sein muss (vgl. Paul in: KK-StPO, 9. Aufl., vor § 296 Rn. 7). An einer solchen gegenwärtigen Beeinträchtigung der Rechte des Verurteilten durch die ihm für die Dauer der Führungsaufsicht auferlegten Weisungen fehlt es nicht allein deshalb, weil sie an einen Aufenthalt des Verurteilten im Inland geknüpft sind. Es handelt sich gleichwohl um unmittelbare, in zeitlicher Hinsicht nicht absolut aufgeschobene Handlungsobliegenheiten, denen der Verurteilte unmittelbar mit Betreten des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich auch dann unterliegen soll, wenn und solange er sich trotz der für die Dauer von sieben Jahren erfolgten ausländerrechtlichen Aberkennung seines Einreise- und Aufenthaltsrechts unrechtmäßig im Inland aufhält. c) Dass die Strafvollstreckungskammer nicht ausdrücklich darüber entschieden hat, ob sie der Beschwerde abhilft, steht einer Entscheidung des Senats nicht entgegen, da die Abhilfeentscheidung keine Verfahrensvoraussetzung darstellt und der Senat an einer Entscheidung auch nicht aus tatsächlichen Gründen gehindert ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. März 2017 – 1 Ws 201/16 – und vom 27. Juli 2017 – 1 Ws 123/17 –; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 306 Rn. 10 m.w.N.). 3. In der Sache hat die Beschwerde teilweise Erfolg. Zwar haben die Anordnung der Dauer der Führungsaufsicht und die Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung der Bewährungshilfe Bestand. Die für die Dauer der Führungsaufsicht getroffenen Weisungen verfallen indes der Aufhebung. Insoweit war die Sache an das Landgericht Saarbrücken zurückzuverweisen. aa) Die Festlegung der Dauer der Führungsaufsicht auf die gesetzlich vorgesehene Höchstdauer von fünf Jahren (§ 68c Abs. 1 Satz 1 StGB) ist rechtlich nicht zu beanstanden, zumal dem Landgericht nachträgliche Änderungen gemäß § 68d Abs. 1 i.V.m. § 68c Abs. 1 Satz 2 StGB vorbehalten sind. bb) Die Bestellung eines Bewährungshelfers ist auch im Falle des Eintritts der Führungsaufsicht nach § 68f StGB gesetzlich vorgeschrieben (§ 68a Abs. 1 StGB) und daher zu Recht erfolgt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 68a Rn. 1). cc) Die Weisungen zu Ziff. II. des angefochtenen Beschlusses verfallen indes der Aufhebung. (1) Auf die Beschwerde hin hat der Senat gemäß § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO zu prüfen, ob die zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht getroffenen Anordnungen gesetzwidrig und deshalb aufzuheben sind. Dies ist der Fall, wenn eine Anordnung im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist, oder wenn sie sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (st. Rspr. des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2021 – 1 Ws 58/21 – m.w.N.; Appl in: KK-StPO, 9. Aufl., § 453 Rn. 13). (2) Danach sind die von der Strafvollstreckungskammer für die Dauer der Führungsaufsicht getroffenen Anordnungen in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht mit dem Gesetz vereinbar. (a) Soweit die von der Strafvollstreckungskammer getroffenen Anordnungen während der fünfjährigen Dauer der Führungsaufsicht nur noch im Fall unberechtigter Einreise in die Bundesrepublik Deutschland Geltung beanspruchen, nachdem der Verurteilte, was der Senat im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen hat (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. Januar 2020 – 1 Ws 451-452/19 –, juris Rn. 20; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 27. Juli 2005 – 2 Ws 165-166/05 –, juris Rn. 19), unmittelbar mit Entlassung aus der Strafhaft nach Rumänien abgeschoben und ihm das Recht auf Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ausländerrechtlich für die Dauer von sieben Jahren aberkannt worden ist, kann dahinstehen, ob jedenfalls die Weisungen zu Ziff. II. 2. bis 5. und II. 7. bereits deshalb gesetzwidrig sind, weil sie gegen den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit verstoßen. Der im allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und im Rechtsstaatsprinzip verankerte sowie von dem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG bzw. aus Art. 6 Abs. 1 EMRK umfasste Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit (vgl. BVerfGE 38, 105, 113 f.; 55, 144, 150 f.; 56, 37, 41 ff.; 80, 109, 119 ff.; 95, 220, 241; 109, 279, 324; 110, 1, 31; 133, 168, 201) schützt den Einzelnen vor dem Zwang, durch selbstbelastendes Verhalten zur eigenen strafrechtlichen Verurteilung beitragen zu müssen. Der Verfassung entspringt indes kein ausnahmsloses Gebot, dass niemand zu Auskünften oder zu sonstigen Handlungen gezwungen werden darf, durch die er eine von ihm begangene strafbare Handlung offenbart (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2022 – 2 BvR 2462/18 – juris). Aufzeichnungs- und Vorlagepflichten betreffen den Kernbereich der grundgesetzlich garantierten Selbstbelastungsfreiheit grundsätzlich auch dann nicht, wenn die zu erstellenden oder vorzulegenden Unterlagen auch zur Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verwendet werden können. Solche anderweitigen Mitwirkungspflichten können namentlich zum Schutz von Gemeinwohlbelangen verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 55, 144; 81, 70, 96 f.; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 30. September 2022 – 201 StRR 58/22 –, juris Rn. 27). Ob sich die dem Verurteilten insoweit durch die Anordnungen zu Ziff. II. 2. bis 5. und II. 7. des angefochtenen Beschlusses auferlegten, teils ihrerseits im Fall der Missachtung strafbewehrten Meldepflichten die Grenzen des danach verfassungsrechtlich zulässigen Maßes überschreiten, indem sie von ihm verlangen, seine Einreise und seinen Aufenthalt im Inland und die damit verbundene Straftat gemäß § 9 Abs. 2 FreizügG/EU zu offenbaren, und deshalb der Verurteilte vor dieser Art der Selbstbelastung nicht bloß durch ein Verwertungsverbot geschützt sein müsste, sondern bereits die Mitwirkungspflichten gesetzwidrig sind, bedarf aber keiner Entscheidung. (b) Die nach Abschiebung des Verurteilten noch allein maßgebliche Verknüpfung der zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht getroffenen Anordnungen mit einer sowohl dem Grunde als auch ihrem Zeitpunkt nach ungewissen erneuten unberechtigten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ist jedenfalls mit dem Sinn und Zweck der Führungsaufsicht nicht vereinbar und damit ermessensfehlerhaft. (aa) Führungsaufsicht hat die Aufgabe, gefährliche und rückfallgefährdete Täter in ihrer Lebensführung in Freiheit über gewisse kritische Zeiträume hinweg zu unterstützen und zu überwachen, um sie von weiteren Straftaten abzuhalten (BVerfG, Beschluss vom 15. August 1980 – 2 BvR 495/80 –, juris Rn. 3 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 18. Januar 2018 – III-5 Ws 528-530/17 –, juris Rn. 27; KG, Beschlüsse vom 22. Juni 2015 – 2 Ws 136/15 –, juris Rn. 11 und 14, und vom 11. Juni 2020 – 5 Ws 67/20 –, juris Rn. 15). Sie soll damit nicht nur Lebenshilfe für den Übergang von der Freiheitsentziehung in die Freiheit geben, sondern auch den Verurteilten führen und überwachen. Dieser Zweck schließt es zwar nicht grundsätzlich aus, Führungsaufsichtsweisungen für den Fall zu erteilen, dass die verurteilte Person nach Entlassung an einem bestimmten Ort Aufenthalt nimmt (vgl. OLG München, Beschluss vom 8. März 2013 – 1 Ws 84 - 88/13 –, juris Rn. 15). Führungsaufsicht und deren Ausgestaltung durch Weisungen sind insbesondere nicht deshalb ausgeschlossen, weil ein Verurteilter nach der Haftentlassung freiwillig oder wie hier aufgrund Abschiebung Wohnsitz im Ausland nimmt (vgl. KG, Beschluss vom 11. Juni 2020 – 5 Ws 67/20 –, juris Rn. 14; OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. November 2013 – 1 Ws 333/13 –, juris Rn. 15; OLG München, Beschluss vom 8. März 2013 – 1 Ws 84-88/13 –, juris Rn. 16; Baur in: LK-StGB, 13. Aufl., § 68f Rn. 36). Unvereinbar mit dem Ziel, einer vom Verurteilten ausgehenden aktuellen Gefahr zu begegnen und Sozialisierungshilfe zu leisten, ist es aber, wenn Anordnungen im Zuge der Führungsaufsicht wie hier für den Fall einer nicht bloß dem Grunde, sondern auch ihres Zeitpunktes nach ungewissen Wiedereinreise hinsichtlich des Zeitpunktes ihres erstmaligen Geltungsanspruchs völlig unbestimmt sind. Soll die mit der Führungsaufsicht beabsichtigte umfassende Sozialisierungshilfe wirksam sein, setzt dies Weisungen voraus, die auf den Täter, die Taten, derentwegen er verurteilt wurde, und damit zusammenhängend auf die von ihm ausgehende Gefährlichkeit hinsichtlich der Begehung weiterer Straftaten möglichst genau abzustimmen sind (vgl. KG, Beschluss vom 11. Juni 2020 – 5 Ws 67/20 –, juris Rn. 15; OLG Hamm, Beschluss vom 18. Januar 2018 – III-5 Ws 528-530/17 –, juris Rn. 28 m.w.N.; OLG Jena NStZ-RR 2012, 158). Die Ausgestaltung der Führungsaufsicht nach §§ 68a bis 68c StGB kann daher zwar mit gewissem zeitlichem Vorlauf erfolgen (vgl. § 54a StVollstrO), ist aber an den jeweiligen Lebensumständen auszurichten, die nicht für eine unbestimmte Zukunft vorhersehbar sind (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 27. Juli 2005 – 2 Ws 165-166/05 –, juris Rn. 8). Die zu treffenden Entscheidungen können nicht auf einen unbestimmten späteren Zeitpunkt projiziert werden (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. Januar 2020 – 1 Ws 451/19 –, juris Rn. 21). Unsicherheiten hinsichtlich des aufenthaltsrechtlichen Schicksals eines Verurteilten zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Eintritt von Führungsaufsicht und erst Recht dem Risiko künftiger irregulärer Immigration kann regelmäßig nicht durch vorgreifliche Anordnungen begegnet werden, die versuchen, alle denkbaren tatsächlichen Entwicklungen vorauszusehen und jeder der danach möglichen künftigen Lebenssituationen des Verurteilten im Sinne umfassender und angemessener Sozialisierungshilfe Rechnung zu tragen. Ob zum Zeitpunkt einer noch ungewissen künftigen Rückkehr des Verurteilten ins Inland von diesem noch eine Gefahr ausgeht, der mit Mitteln der Führungsaufsicht zu begegnen ist, und welche Maßnahmen dann dazu geeignet, erforderlich sowie zumutbar, mithin verhältnismäßig sein werden, kann gegenwärtig schlichtweg nicht beurteilt werden. Von einer Ausgestaltung der Führungsaufsicht für den Fall eines zunächst nicht gegebenen Aufenthalts im Inland ist daher in aller Regel abzusehen (vgl. Baur in: LK-StGB, 13. Aufl., § 68f Rn. 36). Sie ist, um von vornherein unverhältnismäßige Anordnungen zu vermeiden, nachträglichen Anordnungen vorzubehalten, wie sie das Gesetz in § 68d Abs. 1 i.V.m. § 68b StGB ausdrücklich gestattet. Abweichendes folgt auch nicht aus dem Beschluss des Senats vom 22. Juni 2021 (Az.: 4 Ws 84/21). Mit jener Entscheidung hat der Senat einen Anspruch eines Verurteilten mit Wohnsitz im Ausland darauf, dass die ihm im Zuge von Führungsaufsicht erteilten Weisungen von vornherein auf den Fall seines Verbleibs in der Bundesrepublik Deutschland oder seiner Wiedereinreise beschränkt werden, verneint und einer auf dieses Rechtsschutzbegehren gestützten Beschwerde den Erfolg versagt. Dass, wenngleich dem Verurteilten ein solcher Anspruch nicht zusteht, dem Gericht gleichwohl die Möglichkeit einer solchen Beschränkung von Rechts wegen möglich sein soll, war nicht Gegenstand der Entscheidung und ist dieser auch nicht zu entnehmen. (bb) Praktische Erwägungen stehen dem vorläufigen Absehen von Anordnungen nicht entgegen. Insbesondere begründet das Risiko, dass ein Verurteilter, der zunächst freiwillig oder zwangsweise Wohnsitz im Ausland nimmt, (unrechtmäßig) wieder einreist und der neuerliche Aufenthalt im Inland zunächst unbekannt bleibt, so dass nachträgliche Anordnungen im Zuge der Führungsaufsicht mangels Kenntnis ihrer Veranlassung nicht getroffen werden können, keine Notwendigkeit, solche Anordnungen für diesen Fall von Beginn an quasi auf Vorrat zu treffen. Denn abgesehen von dem Vertrauen darauf, dass die Strafbewehrung der Missachtung einzelner Anordnungen den Verurteilten anhalten wird, ihnen im Fall der Rückkehr ins Inland freiwillig Folge zu leisten, hängt auch die Wirksamkeit und Überwachung solcher vorgreiflichen Anordnungen von der Kenntnis des Aufenthaltes des Verurteilten im Inland ab. (c) Darauf, dass die Weisungen, 1. soweit sie für den nach Abschiebung des Verurteilten noch allein maßgeblichen Fall der Wiedereinreise angeordnet sind, inhaltlich aber im Wesentlichen fortwährende oder zumindest wiederholt zu erfüllende Obliegenheiten festschreiben, die sinnvoll nur an einen dauerhaften oder zumindest längerfristigen Aufenthalt, nicht aber an eine theoretisch nur kurzfristige Einreise geknüpft werden können, und überdies den Beginn ihrer Geltung, soweit ein solcher überhaupt festgeschrieben wird (daran fehlt es etwa bei der Vorstellungsweisung zu Ziff. II. 2.), ausschließlich an den Zeitpunkt der Haftentlassung knüpfen und damit für die Variante der Wiedereinreise nach Abschiebung offenlassen, mit dem Gebot hinreichender Bestimmtheit nicht vereinbar sind, worauf sich die Prüfung ihrer Gesetzmäßigkeit ebenfalls erstreckt (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2021 – 1 Ws 58/21 – m.w.N.), und 2. dadurch, dass sie in Teilen (Weisungen zu Ziff. II. 1. und 2. [letztere, soweit der Verurteilte neben der monatlichen Vorstellungspflicht sich auf jede Aufforderung des zuständigen Bewährungshelfers binnen drei Tagen persönlich zu melden haben soll]) Anlass, Art und Umfang der Verpflichtungen des Verurteilten in das Ermessen von Bewährungshelfer und Aufsichtsstelle stellen, in unzulässiger Weise gerichtliche Befugnisse entgegen der gesetzlichen Kompetenz- und Aufgabenverteilung delegieren (vgl. Senatsbeschluss vom 1. August 2023 –1 Ws 163/23 –; OLG Naumburg, Beschluss vom 26. Februar 2010 – 1 Ws 78/10 –, juris Rn. 18; BGHSt 58, 74; Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 68b Rn. 12 m.w.N.; vgl. in der Tendenz auch BVerfG, Beschluss vom 24. September 2011 – 2 BvR 1165/11 –, juris Rn. 21 m.w.N.), kommt es danach nicht mehr an. (3) Da es dem Senat als Folge des § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO aus Rechtsgründen verwehrt ist, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Strafvollstreckungskammer zu setzen (vgl. Beschlüsse des 4. Strafsenats vom 12. November 2021 – 4 Ws 197/21 – und vom 07. Juli 2022 – 4 Ws 21/22 – m.w.N.; Senatsbeschluss vom 12. März 2021 – 1 Ws 58/21 – m.w.N.), waren die gesetzwidrigen Weisungen zu Ziffer II. des angefochtenen Beschlusses aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der (einfachen) Beschwerde, an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. Ihr ist die Entscheidung vorbehalten, ob sie in Anbetracht der erfolgten Abschiebung des Verurteilten nach Rumänien und der gleichwohl derzeit nicht absehbaren Entwicklung seines künftigen tatsächlichen Aufenthalts derzeit von Anordnungen im Zuge der Führungsaufsicht vorerst absieht oder, was zulässig ist (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. November 2013 – 1 Ws 333/13 –, juris Rn. 15; OLG München, Beschluss vom 8. März 2013 – 1 Ws 84-88/13 –, juris Rn. 16; KG, Beschluss vom 11. Juni 2020 – 5 Ws 67/20 –, juris Rn. 14; Senatsbeschluss vom 22. Juni 2021 – 4 Ws 84/21 –), einzelne von ihr als geboten erachtete Weisungen vorbehaltlich einer Rückkehr des Verurteilten ins Bundesgebiet unbedingt für den Fall dessen derzeit anzunehmenden Aufenthalts in Rumänien anordnet, aber auslandsbezogen ausgestaltet und begründet (vgl. OLG München, Beschluss vom 8. März 2013 – 1 Ws 84 - 88/13 –, juris Rn. 15 unter Bezugnahme auf BGH StraFo 2011, 289).