Beschluss
1 Ws 200/24
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2024:1008.1WS200.24.00
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Leitsätze
1. Das Verschlechterungsverbot nach § 373 Abs. 2 Satz 1 StPO steht nach § 373 Abs. 2 Satz 2 StPO der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht entgegen.(Rn.13)
2. Die Anordnung einer Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten nach § 359 Nr. 5 StPO beschwert den Verurteilten daher, wenn aufgrund der neuen Tatsachen oder Beweismittel ein Freispruch wegen Schuldunfähigkeit in Betracht kommt und die erstmalige Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB nicht auszuschließen ist.(Rn.13)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der 2. Großen Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts Saarbrücken wird kostenpflichtig als unbegründet
v e r w o r f e n.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Verschlechterungsverbot nach § 373 Abs. 2 Satz 1 StPO steht nach § 373 Abs. 2 Satz 2 StPO der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht entgegen.(Rn.13) 2. Die Anordnung einer Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten nach § 359 Nr. 5 StPO beschwert den Verurteilten daher, wenn aufgrund der neuen Tatsachen oder Beweismittel ein Freispruch wegen Schuldunfähigkeit in Betracht kommt und die erstmalige Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB nicht auszuschließen ist.(Rn.13) Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der 2. Großen Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts Saarbrücken wird kostenpflichtig als unbegründet v e r w o r f e n. I. Mit Urteil vom 18. Januar 2023 (Az.: 1 Ks 20/22) verhängte das Landgericht Saarbrücken gegen den Verurteilten wegen versuchten Totschlags und tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung, begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit, eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren. Die Annahme der verminderten Schuldfähigkeit des Verurteilten beruhte darauf, dass das Landgericht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt infolge vorangegangenen Cannabiskonsums kombiniert mit der affektiven Aufladung der Tatsituation und einer cholerischen Persönlichkeitsakzentuierung festgestellt hatte. Dabei stützte das Landgericht sich auf die Befunde des psychiatrischen Sachverständigen Prof. R., der, weil der Verurteilte die Mitwirkung an einer Exploration verweigert hatte, anhand von Behandlungsunterlagen früherer suchttherapeutischer Klinikaufenthalte des Verurteilten sowie von Feststellungen zu dessen Gesundheitszustand aus einer Vorverurteilung die Diagnose einer Abhängigkeit von Cannabis gestellt hatte und daneben lediglich eine cholerische Persönlichkeitsakzentuierung des Verurteilten feststellen konnte, weil in der Vergangenheit aufgetretene wahnhafte Symptome in Form von Verfolgungserleben jeweils konkreten Rauschwirkungen oder Entzugserscheinungen zuzuschreiben gewesen seien, sodass eine manifeste wahnhafte Persönlichkeitsstörung nicht habe angenommen werden können. In der Zusammenschau eines akuten Rauschs des Verurteilten infolge Cannabiskonsums mit der affektiv aufgeladenen Tatsituation, die die cholerischen Persönlichkeitszüge des Angeklagten und dessen gestörte Impulskontrolle getriggert hätten, konnte nach Einschätzung des Sachverständigen nicht ausgeschlossen werden, dass in der konkreten Tatsituation die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert war. Daneben ordnete das auch insoweit durch den Sachverständigen Prof. R. beratene Gericht die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt an, weil er an dem Hang leide, Cannabis im Übermaß zu konsumieren, seine Straftaten mit diesem Hang in symptomatischem Zusammenhang gestanden hätten, weil seine Impulskontrolle bei Tatbegehung infolge vorangegangenen Cannabiskonsum herabgesetzt gewesen sei, und aufgrund des Hangs weitere künftige Straftaten des Verurteilten zu erwarten seien. Von der Anordnung der Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus sah das Gericht gestützt auf die Befunde des psychiatrischen Sachverständigen Prof. R. ab, weil der Verurteilte nicht an einer dauernden geistig seelischen Störung leide. Auf die hiergegen gerichtete Revision des Verurteilten hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts Saarbrücken im Ausspruch über die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt mit den zugehörigen Feststellungen auf und verwies die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken zurück. Im Übrigen wurde die Revision des Verurteilten verworfen, sodass der im Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18. Januar 2023 (Az.: 1 Ks 20/22) getroffene Schuld- und Strafausspruch rechtskräftig ist. Die Strafvollstreckung wurde eingeleitet und wird derzeit vollzogen. Die danach zur erneuten Entscheidung ausschließlich über eine etwaige Maßregelanordnung berufene 2. Große Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken stellte hierauf mit Urteil vom 13. November 2023 (Az.: 2 Ks 1/23) fest, dass der Angeklagte aufgrund des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 18. Januar 2023 (Az.: 1 Ks 20/22) wegen versuchten Totschlags und wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt ist. Von der Anordnung der Unterbringung des Verurteilten einer Entziehungsanstalt sah das Landgericht ab, weil es zwar einen Hang des Verurteilten erkannte, alkoholische Getränke und Cannabis im Übermaß zu konsumieren, nicht aber hat feststellen können, dass die Tat des Angeklagten überwiegend auf diesen Hang zurückging. Vielmehr finde die Tat ihre Ursache vorrangig in der cholerischen Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten und den daraus herrührenden Schwierigkeiten des Verurteilten seine Impulse zu kontrollieren und sein Verhalten adäquat anzupassen. Im Übrigen stünden diese Persönlichkeitszüge des Verurteilten der Annahme entgegen, dass er suchttherapeutischen Maßnahmen zugänglich sei. Dabei stützte das Landgericht sich auf eine psychiatrische Begutachtung des Verurteilten durch den im zweiten Durchgang des Hauptverfahrens neu hinzugezogenen Sachverständigen Dr. F.. Dieser diagnostizierte im Übrigen - abgeleitet aus ergänzenden Erkenntnissen aus einem während der Unterbrechung der Hauptverhandlung mit dem Verurteilten persönlich geführten Explorationsgespräch und Beobachtungen wahnhafter Verhaltensweisen des Verurteilten während des zweiten Durchgangs der Hauptverhandlung - abweichend von der Einschätzung des Erstgutachters bei dem Verurteilten eine substanzbedingte hirnorganische vorwiegend wahnhafte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 10.51) im Übergang in eine organisch wahnhafte (schizophreniforme) Störung, die ein überdauerndes psychisches Störungsbild mit progressiven Charakter darstelle und infolge derer nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Fähigkeit des Verurteilten, das Unrecht seines Handelns einzusehen, im Tatzeitpunkt aufgehoben war. Daran, den Verurteilten auf Grundlage dessen freizusprechen, sah sich die 2. Große Strafkammer des Landgerichts aufgrund der rechtskräftigen und damit für sie bindenden Feststellung im Urteil vom 18. Januar 2023 (Az.: 1 Ks 20/22), dass die Einsichtsfähigkeit des Verurteilten im Tatzeitpunkt erhalten und allenfalls seine Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war, gehindert. Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken beantragte hierauf beim Landgericht, das Strafverfahren gemäß § 359 Nr. 5 StPO wiederaufzunehmen, weil mit dem Sachverständigen Dr. F. und dessen Diagnose einer überdauernden Persönlichkeitsstörung des Verurteilten eine neue Tatsache und ein neues Beweismittel vorlägen, die geeignet seien, abweichend von dem im Urteil vom 18. Januar 2023 (Az.: 1 Ks 20/22) getroffenen Schuldspruch einen Freispruch des Verurteilten zu begründen. Das Landgericht Saarbrücken hat diesen Antrag mit Beschluss vom 28. März 2024 für zulässig erklärt und mit weiteren Beschluss vom 22. April 2024 die Einholung eines ergänzenden schriftlichen psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. F. zu den von ihm in der Hauptverhandlung vor der 2. Großen Strafkammer gewonnenen Erkenntnissen „in Bezug auf die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Verurteilten gemäß §§ 20, 21 StGB zum Tatzeitpunkt“ angeordnet. Nachdem der Sachverständige sein Gutachten am 14. August 2024 vor der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken erstattet und dabei gestützt auf seine Erkenntnisse aus der Exploration des Verurteilten während einer Verhandlungsunterbrechung und aus den während der im zweiten Durchgang des Strafverfahrens stattgefunden Hauptverhandlung gemachten Beobachtungen von wahnhaften Verhaltensweisen des Verurteilten seine Diagnose einer substanzbedingten hirnorganischen vorwiegend wahnhaften Persönlichkeitsstörung, die die Fähigkeit des Verurteilten, das Unrecht seines Handelns einzusehen, im Tatzeitpunkt ausgeschlossen haben könnte, bestätigt hat, hat das Landgericht Saarbrücken mit Beschluss vom 17. September 2024 die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen den Verurteilten und die Erneuerung der Hauptverhandlung angeordnet. Aufgrund der Diagnose des Sachverständigen Dr. F. sei die dem Schuldspruch vom 18. Januar 2023 zugrunde liegende Annahme, dass der Verurteilte lediglich eine cholerische Persönlichkeitsakzentuierung aufweise, die nicht den Schweregrad einer manifesten Persönlichkeitsstörung oder einer wahnhaften Störung erreiche, und im Tatzeitpunkt infolge der festgestellten Cannabisintoxikation des Verurteilten allenfalls die Steuerungsfähigkeit des Verurteilten nicht ausschließbar erheblich vermindert gewesen sei, erschüttert, und es bestehe die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass eine neue Beweisaufnahme ergeben werde, dass die Einsichtsfähigkeit des Verurteilten zum Tatzeitpunkt infolge seines psychiatrischen Krankheitsbildes vollständig aufgehoben war und er deshalb aufgrund von Schuldunfähigkeit freizusprechen sein werde. Gegen diesen ihm am 20. September 2024 zugestellten Beschluss hat der Verteidiger des Verurteilten am 27. September 2024 sofortige Beschwerde eingelegt, ohne diese in der Sache zu begründen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt die sofortige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zu verwerfen. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie gemäß § 372 StPO statthaft, fristgerecht innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO erhoben und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere vermag der Senat dem Beschwerdeführer eine ihn zur Anfechtung berechtigende eigene Beschwer nicht abzusprechen. a) Zur Anfechtung gerichtlicher Entscheidungen ist grundsätzlich nur derjenige berechtigt, der durch sie in eigenen Rechtsposition beeinträchtigt ist, weil das Gesetz eine Funktion zur umfassenden Durchsetzung des Rechts nur der Staatsanwaltschaft zuweist (arg. § 296 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer muss aufgrund eines spezifischen eigenen Interesses an der objektiven Verbesserung seiner Rechtsstellung handeln (vgl. Jesse in: LR-StPO, 26. Aufl., vor §§ 296 ff. Rn. 51). Dabei muss die Beschwer objektiv vorhanden sein, darf also nicht lediglich nach der rein subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers bestehen, und unmittelbar aus der angefochtenen Entscheidung folgen. Der Beschwerdeführer muss die Änderung der angefochtenen Entscheidung daher gerade zur Behebung eines durch sie herbeigeführten Nachteils erstreben (vgl. Jesse in: LR-StPO, 26. Aufl., vor §§ 296 ff. Rn. 51). b) Der Verurteilte kann vorliegend eine Beeinträchtigung durch die Anordnung der Wiederaufnahme des gegen ihn rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens geltend machen. Zwar ist die angefochtene Anordnung der Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß § 359 Nr. 5 StPO formal zugunsten des Verurteilten mit dem rechtlich ausschließlich zulässigen Ziel (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 5. August 2011 - III-2 Ws 426/11 -, juris Rn. 7) erfolgt, den Verurteilten in neuer Hauptverhandlung aufgrund Schuldunfähigkeit freizusprechen. Dies führt aber nicht dazu, dass der Verurteilte infolge der Entscheidung nicht beschwert wäre. Die Anordnung der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens nach § 370 Abs. 2 StPO hat, auch wenn sie wie hier zugunsten des Verurteilten erfolgt, zur Rechtsfolge, dass die Rechtskraft des Urteils entfällt (BGHSt 14, 64, 66; 19, 280, 282; 21, 373, 375; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 370 Rn 10). Dies begünstigt den Verurteilten zwar insoweit, als die Vollstreckbarkeit des Urteils endet (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 370 Rn 11; OLG Bremen NJW 1956, 316), getroffene Maßregelanordnungen gegenstandslos werden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 370 Rn 12) und der Verurteilte entzogene Rechte, z.B. die entzogene Fahrerlaubnis, wiedererlangt (BayObLG NJW 1992, 1120). Zugleich nimmt die Beseitigung der Rechtskraft dem Verurteilten aber, jedenfalls in Fällen, in denen wie hier in dem der Wiederaufnahme anheimfallenden Strafverfahren von der Anordnung einer ihn beschwerenden Maßregel der Besserung und Sicherung abgesehen wurde, diese durch Rechtskraft gesicherte Rechtsposition. Zwar ist die erstmalige Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, wie sie hier aufgrund der Diagnose einer überdauernden, mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Delinquenz des Verurteilten in symptomatischem Zusammenhang stehenden psychiatrischen Störung des Verurteilten durch den Sachverständigen F. dem Grunde nach in Betracht kommt, kein zulässiges (isoliertes) Ziel einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten eines Verurteilten nach § 359 Nr. 5 StPO (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 5. August 2011 - III-2 Ws 426/11 -, juris Rn. 7). Das im Übrigen für das zugunsten eines Verurteilten wiederaufgenommene Strafverfahren geltende Verbot der Verschlechterung (§ 373 Abs. 2 Satz 1 StPO) steht einer solchen Anordnung in dem nach Wiederaufnahme neu durchzuführenden Hauptverfahren aber gleichwohl gemäß § 373 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entgegen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 5. August 2011 - III-2 Ws 426/11 -, juris Rn. 7). Mit der Anordnung der Wiederaufnahme wird dem Verurteilten damit in der dem Rechtsinstitut der Wiederaufnahme innewohnenden Konfliktsituation zwischen materialer Gerechtigkeit und Rechtssicherheit eine gesicherte Rechtsposition genommen. 2. Die sofortige Beschwerde hatte in der Sache aber ohne Erfolg zu verbleiben, weil das Landgericht Saarbrücken zu Recht die Wiederaufnahme des durch die Urteile vom 18. Januar 2023 (1 KLs 20/22) hinsichtlich Schuld- und Strafausspruch und vom 14. November 2023 (2 KLs 1/23) hinsichtlich der Nichtanordnung einer Unterbringung im Maßregelvollzug rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens nach § 359 Nr. 5 i.V.m. § 370 Abs. 2 StPO zugunsten des Verurteilten angeordnet hat, weil zu erwarten ist, dass eine neue Hauptverhandlung ergeben wird, dass der Verurteilte im Tatzeitpunkt schuldunfähig war und deshalb - abweichend vom Schuldspruch im Urteil vom 18. Januar 2023 (Az.: 1 Ks 20/22) - freizusprechen sein wird. Dies folgt aus den in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Gründen, denen der Senat beitritt. Danach ist aufgrund der von dem Sachverständigen Dr. F. gestellten Diagnose, dass der Verurteilte an einer substanzbedingten hirnorganischen wahnhaften Persönlichkeitsstörung im Übergang zu einer organisch-wahnhaften schizophreniformen Störung leidet, mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Einsichtsfähigkeit des Verurteilten im Tatzeitpunkt nicht ausschließbar vollständig aufgehoben war. Die Möglichkeit, dass im wiederaufgenommenen Strafverfahren möglicherweise die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen sein wird, steht der Wiederaufnahme gemäß § 373 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entgegen. Ergänzend zu bemerken ist lediglich Folgendes: Soweit der Sachverständige Dr. F. zu einer abweichenden Diagnose als der in dem zum Schuldspruch führenden Erkenntnisverfahren hinzugezogene Sachverständige Prof. R. gelangt und ein weiterer Sachverständiger nur dann ein „neues Beweismittel“ im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO ist, wenn mit dem Wiederaufnahmeantrag geltend gemacht wird, die Sachkunde des früheren Gutachters sei unzureichend, sein Gutachten sei von unzutreffenden tatsächlichen Grundlagen ausgegangen, sein Gutachten sei widersprüchlich, der neue Gutachter verfüge über überlegene Forschungsmittel oder er bringe in seinem (vorzulegenden schriftlichen) Gutachten neue Anknüpfungstatsachen, welche dem bisherigen Gutachten dem Boden entzögen (vgl. BGH NStZ 93, 502; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Dezember 2005 - 1 Ws 29/05 -, juris Rn. 22 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 359 Rn. 35; Schmitt in: KK-StPO, 5. Aufl., § 359 Rn. 26), kann die Einordnung des Sachverständigen Dr. F. als neues Beweismittel nicht allein daraus abgeleitet werden, dass er - anders als der Erstgutachter - die Möglichkeit hatte, den Verurteilten zu explorieren oder während des zweiten Durchgangs der Hauptverhandlung weitergehend zu beobachten (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Dezember 2005 - 1 Ws 29/05 -, juris Rn. 25). Maßgeblich ist vielmehr, dass die gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen Dr. F. auf neuen Anknüpfungstatsachen beruht, die dem im Erkenntnisverfahren erstellten Gutachten die Grundlage entziehen. Der Sachverständige Dr. F. stützt seine Diagnose darauf, dass der Verurteilte während des zweiten Durchgangs der Hauptverhandlung vor der 2. Großen Strafkammer und der Exploration während einer Unterbrechung dieser Hauptverhandlung unabhängig von einer situativen Intoxikation oder einer dem Alkohol- oder Substanzkonsum verzögert folgenden psychotisch intendierten Störung paranoide und wahnhaft dominierte Wahrnehmungen und Äußerungen zeigte, die festgestellten deliktnahen Verhaltensauffälligkeiten des Verurteilten vergleichbar gewesen seien und daher - abweichend von der Annahme einer bloß rausch- oder entzugsbedingten Wahndynamik durch den Erstgutachter - eine organisch bedingte überdauernde Störung nahelägen. 3. Mit dieser der weiteren Anfechtung entzogenen Entscheidung des Senats (§ 310 Abs. 1 und 2 StPO) erwächst die Anordnung der Wiederaufnahme des Strafverfahrens unmittelbar in Rechtskraft. Dies hat zur Folge, dass die Vollstreckbarkeit des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 18. Januar 2023 endet, ohne dass es einer Anordnung nach § 360 Abs. 2 StPO bedarf. Die Vollstreckung der darin verhängten Freiheitsstrafe ist sofort zu beenden, ohne dass ehemals getroffene vorläufige Haft- oder Unterbringungsanordnungen, die durch die Rechtskraft des früheren Urteils prozessual überholt waren und daher nicht förmlich aufgehoben worden sind, von selbst wieder aufleben. Sie können aber, auch im Fall der hier gegebenen Wiederaufnahme zugunsten eines Verurteilten, erneut erlassen werden, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen (vgl. Schuster in: LR-StPO, 27. Aufl., § 370 Rn. 46). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.