Beschluss
1 OAus 29/25
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2025:0508.1OAUS29.25.00
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Leitsätze
1. Aufgrund des derzeitigen Vorliegens von Anhaltspunkten für das Bestehen systemischer Mängel im ungarischen Strafvollzug ist im Verfahren zur Entscheidung über die Zulässigkeit einer Auslieferung nach den §§ 29 ff. IRG die Einholung von Auskünften Ungarns zu den Haftbedingungen veranlasst, unter denen der Verfolgte im Falle seiner Überstellung nach Ungarn inhaftiert werden wird.(Rn.11)
2. Wird auf ein entsprechendes Auskunftsersuchen hin trotz ausdrücklicher Nachfrage weder die Haftanstalt benannt, in der der Verfolgte voraussichtlich inhaftiert werden wird, noch mitgeteilt, welcher individuelle Haftraum dem Verfolgten während seiner Inhaftierung in Ungarn zur Verfügung stehen wird, ist die Auslieferung für unzulässig zu erklären.(Rn.14)
Tenor
1. Die Auslieferung des Verfolgten aus der Bundesrepublik Deutschland an die Republik Ungarn auf Grundlage des Europäischen Haftbefehls des Gerichtshofs Miskolc vom 28. Januar 2025 (Az.: Szv.2812/2024) wird für unzulässig erklärt.
2. Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 12. März 2025 (1 Ausl 17/25) wird aufgehoben.
3. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die im hiesigen Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Verfolgten trägt die Landeskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aufgrund des derzeitigen Vorliegens von Anhaltspunkten für das Bestehen systemischer Mängel im ungarischen Strafvollzug ist im Verfahren zur Entscheidung über die Zulässigkeit einer Auslieferung nach den §§ 29 ff. IRG die Einholung von Auskünften Ungarns zu den Haftbedingungen veranlasst, unter denen der Verfolgte im Falle seiner Überstellung nach Ungarn inhaftiert werden wird.(Rn.11) 2. Wird auf ein entsprechendes Auskunftsersuchen hin trotz ausdrücklicher Nachfrage weder die Haftanstalt benannt, in der der Verfolgte voraussichtlich inhaftiert werden wird, noch mitgeteilt, welcher individuelle Haftraum dem Verfolgten während seiner Inhaftierung in Ungarn zur Verfügung stehen wird, ist die Auslieferung für unzulässig zu erklären.(Rn.14) 1. Die Auslieferung des Verfolgten aus der Bundesrepublik Deutschland an die Republik Ungarn auf Grundlage des Europäischen Haftbefehls des Gerichtshofs Miskolc vom 28. Januar 2025 (Az.: Szv.2812/2024) wird für unzulässig erklärt. 2. Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 12. März 2025 (1 Ausl 17/25) wird aufgehoben. 3. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die im hiesigen Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Verfolgten trägt die Landeskasse. I. Die ungarischen Behörden betreiben die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung. Grundlage des Auslieferungsersuchens ist der Europäische Haftbefehl des Gerichtshofs Miskolc vom 28. Januar 2025 (Az.: Szv.2812/2024), dem das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Ózd vom 16. Oktober 2023 (Az.: 11.B.42/2022/78) und des Gerichtshofs Miskolc als zweitinstanzliches Gericht vom 18. Juni 2024 (Az.: 1.Bf.165/2024/14) zugrunde liegt, durch die der Verfolgte in Abwesenheit wegen Trunkenheit am Steuer mit Todesfolge gemäß § 236 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. c) des ungarischen StGB und wegen unterlassener Hilfeleistung gemäß § 166 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 des ungarischen StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wurde, von der noch vier Jahre, elf Monate und 23 Tage zu vollstrecken sind. Wegen der Einzelheiten der Tatvorwürfe wird auf den Europäischen Haftbefehl Bezug genommen. Der Verfolgte wurde aufgrund der gegen ihn bestehenden SIS-Ausschreibung in dem vorliegenden Verfahren am 11. März 2025 vorläufig festgenommen und am selben Tag gemäß § 22 Abs. 1 IRG dem Amtsgericht Saarbrücken vorgeführt, das gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 IRG eine Festhalteanordnung erließ. Mit Beschluss vom 12. März 2025 (1 Ausl 17/25) ordnete der Senat gegen den Verfolgten gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 78 ff. IRG die Auslieferungshaft an. In den Gründen jenes Beschlusses stellte der Senat – wie zuvor schon in seinem Beschluss vom 13. Februar 2025 (1 Ausl 9/25) in einem bei der Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken anhängig gewesenen, ebenfalls ein Ersuchen um Auslieferung eines Verfolgten nach Ungarn betreffenden Verfahren (301 Ausl A 10/25) – fest, dass vor der Entscheidung des Senats über die Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten eine weitere Sachaufklärung im Hinblick auf die ihn im Falle seiner Auslieferung nach Ungarn dort erwartenden Haftbedingungen, und zwar unter Angabe der konkreten Haftanstalten sowie der dort jeweils herrschenden, im Einzelnen genannten konkreten Bedingungen, erforderlich sein wird. Das geschah vor dem Hintergrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 2025 (2 BvR 1103/24, juris), mit dem dieses festgestellt hatte, dass ein Beschluss des Kammergerichts vom 27. Juni 2024, durch den die Auslieferung einer Person nach Ungarn für zulässig erklärt worden war, diese in ihrem Grundrecht aus Art. 4 GRCh verletze, weil das Kammergericht trotz hinreichender Anhaltspunkte für systemische oder allgemeine Mängel der Haftbedingungen in ungarischen Justizvollzugsanstalten bereits die Haftumstände, die die verfolgte Person erwarteten, nicht hinreichend aufgeklärt habe, sowie deshalb, weil sich aus den öffentlich zugänglichen Berichten des Hungarian Helsinki Committee (HHC) aus Dezember 2024 und Januar 2025, aus denen das Bundesverfassungsgericht in dem vorgenannten Beschluss die Aufklärungspflicht abgleitet hatte, und aus dem dort in Bezug genommenen Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) vom 3. Dezember 2024 über den Besuch von ungarischen Haftanstalten im Zeitraum vom 16. bis zum 26. Mai 2023 konkrete Anhaltspunkte für das Fortbestehen systemischer Mängel im ungarischen Strafvollzug, die die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen können, ergaben. Auf das Ersuchen der Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken vom 14. März 2025 (Bl. 136 ff. d.A.), in dem diese die ungarischen Behörden – entsprechend den expliziten Vorgaben in dem Senatsbeschluss vom 12. März 2025 – um Auskunft und Zusicherung hinsichtlich der konkreten Haftanstalten und der jeweiligen konkreten Haftbedingungen bat, übersandte das ungarische Ministerium der Justiz mit Schreiben vom 4. April 2025 (Bl. 192 d.A.), ohne darin selbst die erbetenen Auskünfte und Zusicherungen zu erteilen, zwei im Betreff jeweils als „Garantieübernahme“ bezeichnete Stellungnahmen der Landeskommandantur des Justizvollzugs (Bl. 193 ff., 198 f. d.A.). Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 15. April 2025 (Bl. 226 f. d.A.) unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass die offenbar standardisierten, lediglich auf die allgemeine Rechtslage verweisenden, sich nicht zu den tatsächlichen Haftbedingungen verhaltenden Stellungnahmen der Landeskommandantur des Justizvollzugs den in dem Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken vom 14. März 2025 mitgeteilten Anforderungen der Rechtsprechung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht genügen dürfte, dringlich um Nachbesserung gebeten hatte, übersandte das ungarische Ministerium der Justiz mit Schreiben vom 23. April 2025 (Bl. 233 d.A.), in dem dieses weiterhin keine eigenen Auskünfte und Zusicherungen erteilte, eine weitere, im Betreff gleichfalls als „Garantieübernahme“ bezeichnete Stellungnahme der der Landeskommandantur des Justizvollzugs (Bl. 234, 240 ff. d.A.). Daraufhin hat die Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken, die bereits am 1. April 2025 gemäß § 79 Abs. 2 IRG entschieden hatte, keine Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG geltend zu machen (Bl. 156 ff. d.A.), die Sache dem Senat mit den Anträgen vorgelegt, die Auslieferung für zulässig zu erklären und die Haftfortdauer anzuordnen. Die Rechtsbeiständin zu 2. des Verfolgten meint, die Auslieferung des Verfolgten sei angesichts der floskelhaften, allgemein gehaltenen Auskünfte der ungarischen Behörden zu den angeblichen Haftbedingungen unzulässig und der Auslieferungshaftbefehl aufzuheben. II. 1. Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Ungarn ist – wie schon die Auslieferung des in dem Verfahren 301 Ausl A 10/25 der Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken Verfolgten (vgl. hierzu: Senatsbeschluss vom 25. März 2025 – 1 Ausl 20/25 –) – unzulässig, da § 73 Satz 2 IRG die Leistung von Rechtshilfe im Auslieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbietet, wenn ihre Erledigung zu den in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde. Dies ist hier der Fall, da die durch ungarischen Behörden erteilten Auskünfte nicht geeignet sind, Gewähr dafür zu bieten, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird. a) Aus Art. 4 GRCh folgt die Pflicht der mit einem Überstellungsersuchen befassten Fachgerichte, im Einzelfall zu prüfen und durch zusätzliche Informationen aufzuklären, ob für den zu Überstellenden eine echte Gefahr besteht, im Falle seiner Auslieferung einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016 in den Rechtssachen Aranyosi und Căldăraru, C-404/15 und C-659/15; BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 –, juris). In Erfüllung dessen haben sie sich bei Anhaltspunkten für systemische Mängel des Strafvollzugs im Ausstellungsmitgliedsstaat von Amts wegen zunächst auf Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben über die Haftbedingungen in den Haftanstalten des Ausstellungsmitgliedstaats Gewissheit darüber zu verschaffen, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Häftlingen in diesem Mitgliedstaat besteht (vgl. EuGH, Aranyosi und Căldăraru, 05.04.2016, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89; Generalstaatsanwaltschaft , 25.07.2018, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 60; Dorobantu, 15.10.2019, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 52; BVerfGE 156, 182, 201 f. Rn. 45; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24. Januar 2025 – 2 BvR 1103/24 –, juris Rn. 66). Ist dies der Fall, ist aufzuklären und zu prüfen, ob es unter den konkreten Umständen des Einzelfalls ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die zu überstellende Person im Anschluss an ihre Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund der Bedingungen, unter denen sie dort inhaftiert sein wird, einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt sein wird (vgl. EuGH, Aranyosi und Căldăraru, 05.04.2016, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 92 und 94; Minister for Justice and Equality , 25.07.2018, C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 44; Generalstaatsanwaltschaft , 25.07.2018, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 61; Dorobantu, 15.10.2019, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 55; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24. Januar 2025 – 2 BvR 1103/24 –, juris Rn. 67). Diese Prüfung hat sich auf die Situation im Entscheidungszeitpunkt zu beziehen (vgl. EuGH, Dorobantu, 15.10.2019, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 57 unter Bezugnahme auf EGMR, Romeo Castaño v. Belgium, 09.07.2019, 8351/17, § 86) und darf, da das Verbot einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung absoluten Charakter hat, nicht auf offensichtliche Unzulänglichkeiten beschränkt werden, sondern muss auf einer Gesamtwürdigung der maßgeblichen materiellen Haftbedingungen, ggf. nach Einholung ergänzender Auskünfte und Zusicherungen des Ausstellungsmitgliedstaates (vgl. EuGH, Generalstaatsanwaltschaft , 25.07.2018, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 63; Dorobantu, 15.10.2019, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 57 unter Bezugnahme auf EGMR, Romeo Castaño v. Belgium, 09.07.2019, 8351/17, § 86, sowie Rn. 63 und 67), beruhen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24. Januar 2025 – 2 BvR 1103/24 –, juris Rn. 68 m.w.N.; EuGH, Dorobantu, 15.10.2019, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 61 f.). b) Ausgehend davon besteht die nicht auszuschließende Gefahr, dass der Verfolgte aufgrund der ihn im Fall der Überstellung erwartenden Haftbedingungen einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt sein wird. aa) Abweichend von der zwischenzeitlichen, in Einklang mit anderen Obergerichten (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 21. Juli 2021 - 2 AR (Ausl) 40/21 -, juris, Rn. 28 f.) stehenden Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 22. Januar 2025 – 1 Ausl 1/25 – m.w.N.), wonach zuletzt aufgrund der Umsetzung eines im Jahr 2020 erlassenen Reformgesetzes zur Bekämpfung der Überbelegung der Haftanstalten eine Überbelegung in ungarischen Haftanstalten nicht bestanden habe und sich ausweislich eines CPT-Berichts vom 17. März 2020 eine deutliche Verbesserung der Haftbedingungen in den ungarischen Haftanstalten eingestellt hatte (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 21. Juli 2021 - 2 AR (Ausl) 40/21 -, juris, Rn. 28 f.), bestehen derzeit erneut Anhaltspunkte für fortbestehende systemische Mängel im ungarischen Strafvollzug, die die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 25. März 2025 – 1 Ausl 20/25 – und vom 5. Mai 2025 – 1 OAus 26/25 –). Ausweislich der Berichte des Hungarian Helsinki Committee aus Dezember 2024 und Januar 2025 und des dort in Bezug genommenen Berichts des European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) vom 3. Dezember 2024 über den Besuch von ungarischen Haftanstalten im Zeitraum vom 16. bis zum 26. Mai 2023 ist derzeit eine maßgebliche Zahl der ungarischen Haftanstalten von einer fortbestehenden oder erneuten Steigung der Überlegung und – teils als deren Folge – von unzureichenden hygienischen Bedingungen, mangelndem Zugang zu warmem Wasser, unzureichenden Möglichkeiten der Beheizung, Belichtung und Belüftung der Hafträume, unzureichenden Möglichkeiten des Zugangs zu Freiluftbereichen sowie zu Arbeit, (Fort-) Bildungsmaßnahmen oder Freizeitaktivitäten außerhalb der Hafträume, unzureichender Nahrungsversorgung, unzulänglichen Möglichkeiten zu Besuchskontakten sowie Defiziten hinsichtlich des Rechtsschutzes gegen die vorherrschenden Haftbedingungen betroffen. bb) Eine hiervon abweichende Einschätzung ergibt sich auch nicht aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14. April 2025 (Bl. 230 f. d.A.), die dieses in dem Verfahren 301 Ausl A 10/25 der Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken erteilt hat. Zwar wird in jenem Schreiben ausgeführt, die genannten Mängel der Haftbedingungen in ungarischen Justizvollzugsanstalten beschrieben „nach Kenntnis des Auswärtigen Amts keine allgemeingültigen Zustände“. Jedoch räumt das Auswärtige Amt eingangs seiner Auskunft ein, dass seine Kenntnisse lediglich auf einem Austausch zwischen den zuständigen Konsularbeamtinnen und -beamten der Deutschen Botschaft Budapest und Inhaftierten anlässlich von Haftbesuchen, die regelmäßig in Besucherräumen stattfänden, resultierten und sich die Konsularbeamtinnen und -beamten selbst keinen persönlichen Eindruck von den Zellen verschaffen könnten. Zudem werden im weiteren Fortgang bei diesen Besuchen zu Tage getretene Mängel der Haftbedingungen, wie etwa eine zeitweise bestehende Überbelegung in Mehrbettzellen einzelner Haftanstalten, die Rationierung von warmem Wasser und Beheizung sowie vereinzelte Gewaltanwendungen seitens des Anstaltspersonals beschrieben. cc) Auf Grundlage dessen bestehen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte aufgrund der Bedingungen, unter denen er im Fall seiner Überstellung in Ungarn inhaftiert werden würde, einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt sein würde. Die von dem ungarischen Ministerium der Justiz mit Schreiben vom 4. und 23. April 2025 in Gestalt der Stellungnahmen der Landeskommandantur des Justizvollzugs erteilten Auskünfte sind nicht geeignet, dieser Gefahr wirksam zu begegnen. Zwar sind vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen grundsätzlich geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 3. August 2023 – 2 BvR 1838/22 –, juris). Bei den von dem ungarischen Ministerium der Justiz mit seinen beiden Schreiben vom 4. und 23. April 2025 übersandten Stellungnahmen der Landeskommandantur des Justizvollzugs handelt es sich jedoch – nicht anders als in dem Verfahren 301 Ausl A 10/25 der Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken, in dem diese selbst beantragt hatte, die Auslieferung für unzulässig erklären, und der Senat die Auslieferung mit Beschluss vom 25. März 2025 (1 Ausl 20/25) für unzulässig erklärt hat – um lediglich allgemein gehaltene, offenkundig standardisierte und nicht auf den Einzelfall zugeschnittene Erklärungen, in denen auf die in Ungarn geltenden Vorschriften verwiesen wird, ohne dass die konkreten Haftanstalten, in denen der Verfolgte im Falle seiner Überstellung untergebracht werden wird, benannt werden und sich zu den den Verfolgten dort erwartenden tatsächlichen Haftbedingungen zu verhalten. Die Stellungnahmen lassen schon die konkrete Benennung sämtlicher Haftanstalten vermissen, in denen der Verfolgte voraussichtlich inhaftiert werden würde. Vielmehr wird in den Stellungnahmen der Landeskommandantur des Justizvollzugs lediglich mitteilt, es könne „nicht eindeutig prognostiziert werden“, in welcher ungarischen Justizvollzugsanstalt der Verfolgte nach seiner Überstellung zuerst untergebracht werde, aber er werde „so bald wie möglich“ in die Landesjustizvollzugsanstalt Szombathely überführt. Zudem enthalten diese Stellungnahmen noch nicht einmal konkrete Auskünfte zumindest zu den in der Haftanstalt Szombathely aktuell vorherrschenden Haftbedingungen. Vielmehr beschränken sie sich unter Verweis und Bezugnahme auf nationale gesetzliche Vorgaben auf die allgemeine Erklärung, dass die Inhaftierung unter Wahrung der Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention erfolgen wird. Das gilt auch für die von dem ungarischen Ministerium der Justiz mit Schreiben vom 23. April 2025 vorgelegte Stellungnahme, obwohl die Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken die ungarischen Behörden zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass die mit Schreiben vom 4. April 2025 übersandte Stellungnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit den rechtlichen Anforderungen nicht genügt. Denn diese weitere Stellungnahme hat einen ganz überwiegend wortgleichen Inhalt wie die erste übersandte Stellungnahme. Ergänzend wird – verstreut an verschiedenen Stellen des im Übrigen wortgleichen Inhalts – lediglich mitgeteilt, dass konkrete Angaben zur Belegungsrate einzelner Gefängnisse aufgrund der kontinuierlichen und dynamischen Veränderung dieser Zahl nicht gemacht werden könnten, derzeit aber ein „groß angelegtes Kapazitätserweiterungsprojekt“ laufe, das die Unterbringungsmöglichkeiten für die Gefangenen weiter optimieren solle und „dessen Anlagenaufbau in Kürze abgeschlossen sein soll“, die Justizorganisation alle verfügbaren Mittel einsetze, um einen möglichen Insekten- oder anderen Schädlingsbefall zu beseitigen, und „in den Einrichtungen“ auch Reintegrationsbeauftragte, Psychologen und Bewährungshelfer arbeiteten. Zur Landesjustizvollzugsanstalt Szombathely wird lediglich mitgeteilt, dass die Gebäudetechnik der Gefangenenunterkünfte „einem der Zeit angemessenen Standard“ entspreche, die Fenster der Zellenräume wärmeisoliert seien, die Belüftung der Räume durch Öffnen der Fenster erfolge und die Beheizung der Gefangenenräume über eine Zentralheizung erfolge. Zu den sonstigen, dort herrschenden Haftbedingungen, insbesondere der Haftraumgröße, der Belegungszahl der einzelnen Haftzellen, den Sanitäreinrichtungen und dem Zugang zu diesen sowie der Verfügbarkeit von warmem und kaltem Wasser, verhält sich auch die weitere Stellungnahme hingegen nicht. Eine solche, auf die abstrakte Rechtslage bezugnehmende Auskunft kann die konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bereits deshalb nicht ausschließen, weil sie nicht mit den vom Hungarian Helsinki Committee und dem European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) in jüngerer Zeit festgestellten Defiziten im ungarischen Strafvollzug in Einklang zu bringen ist, die belegen, dass die gesetzlichen Vorgaben jedenfalls nicht flächendeckend eingehalten werden. Eine Auseinandersetzung hiermit lassen die vorgelegten Stellungnahmen der Landeskommandantur des Justizvollzugs vermissen, obwohl die ungarischen Behörden von der Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken mit Schreiben vom 14. März 2025 – entsprechend den Vorgaben in dem Senatsbeschluss vom 12. März 2025 (1 Ausl 17/25) – ausdrücklich auch um Auskunft und Zusicherung, dass die in diesen Berichten festgestellten Mängel der Haftbedingungen nicht bestehen oder zumindest zwischenzeitlich behoben sind, ersucht worden waren. 2. Aufgrund der Unzulässigkeit der Auslieferung war der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 12. März 2025 aufzuheben. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 77 IRG, 467 Abs. 1 StPO.