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Urteil

1 U 113/13

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2014:1015.1U113.13.0A
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Leitsätze
Zu den Fälligkeitsvoraussetzungen des Vermittlungshonorars eines gewerblichen Personalvermittlers.(Rn.17) (Rn.21)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.10.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 6 O 401/12 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.950,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 06.08.2012 sowie vorgerichtliche Kosten von 459,40 € zu zahlen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Fälligkeitsvoraussetzungen des Vermittlungshonorars eines gewerblichen Personalvermittlers.(Rn.17) (Rn.21) I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.10.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 6 O 401/12 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.950,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 06.08.2012 sowie vorgerichtliche Kosten von 459,40 € zu zahlen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Klägerin, die gewerblich Arbeitnehmer überlässt und vermittelt, nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Vermittlungsprovision in Anspruch. Die Beklagte hatte im Januar 2012 bei der Klägerin wegen der Überlassung einer Mitarbeiterin im Sekretariat angefragt und deren mögliche Übernahme in ein Arbeitsverhältnis in Aussicht gestellt. In den daraufhin der Beklagten übersandten Profilen der Mitarbeiterinnen F. und B. der Klägerin findet sich unter dem Punkt „Personalvermittlung“ folgende Regelung: „Bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und einem an ihn überlassenen R.-Mitarbeiter oder einem für die Arbeitnehmerüberlassung vorgesehenen Bewerber ohne vorherige Arbeitnehmerüberlassung wird ein Vermittlungshonorar in Höhe von zwei Kundenmonatsumsätzen je betroffenen Mitarbeiter, mindestens jedoch 5.000 €, an Vermittlungshonorar fällig. Das Vermittlungshonorar bei vorangegangener Arbeitnehmerüberlassung reduziert sich nach jeweils drei Monaten der Überlassung um je 25 % des ursprünglichen Vermittlungshonorars, so dass nach 1 Jahr der ununterbrochenen Überlassung ein Vermittlungshonorar entfällt. Die genannten Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.“ In der Folge arrangierte die Klägerin für beide Bewerberinnen ein Vorstellungsgespräch am 13.01.2012 bei der Beklagten. Nachdem die Beklagte bis zum vereinbarten Termin am 18.01.2012 keine Entscheidung getroffen hatte, überließ die Klägerin die Bewerberin B. der Fa. pp. GmbH ab dem 23.01.2012, so dass sie einer entsprechenden Anforderung der Beklagten nicht mehr nachkommen konnte. Frau B. kündigte das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis zum 29.02.2012 und schloss zum 01.03.2012 einen Arbeitsvertrag mit der Beklagten. Durch das angefochtene Urteil vom 10.10.2013 (GA 98 ff.), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen vollumfänglich gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil eine für den Abschluss des Arbeitsvertrages kausale Vermittlungsleistung der Klägerin i. S. d. § 652 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB nicht festgestellt werden könne. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren auf Zahlung der Vermittlungsprovision gerichteten Klagantrag weiter. Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe das Vertragsverhältnis der Parteien zu Unrecht als Vermittlungsmaklervertrag eingeordnet. Vielmehr ergebe sich aus den Besonderheiten der Personalvermittlung unter Berücksichtigung von § 9 Nr. 3 AÜG, wonach eine Vergütung für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht ausgeschlossen werden könne, dass hier der Nachweis eines zum Abschluss eines Arbeitsvertrages bereiten Arbeitnehmers ausreiche, um den Provisionsanspruch zu verdienen. Die Klägerin beantragt (GA 118/128, 179), das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10.10.2013 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 5.950,00 € nebst Zinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 06.08.2012 sowie vorgerichtliche Kosten von 459,40 € an die Klägerin zu zahlen. Die Beklagte beantragt (GA 142, 179), die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres früheren Vorbringens. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 17.09.2014 (GA 179 - 181) Bezug genommen. B. Die Berufung der Klägerin ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg, denn nach den gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Feststellungen steht ihr der eingeklagte Provisionsanspruch gemäß § 652 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. dem Vermittlungsvertrag vom 09.01.2012 (GA 9 ff.) gegen die Beklagte zu. I. Zwischen den Parteien ist durch die auf Anforderung der Beklagten erfolgte Übersendung von Mitarbeiterprofilen, u.a. dem der Frau B., ein Vermittlungsvertrag auf dem Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung unter Einbeziehung der AGB der Klägerin zu Stande gekommen. Nach der darin unter der Überschrift "Personalvermittlung" enthaltenen Klausel steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch zu. 1. Der wesentlich an dem in den AGB der Klägerin enthaltenen Begriff "Vermittlungshonorar" festgemachten Vertragsauslegung des Landgerichts, das davon ausgeht, nach dem Vertragsinhalt sei Voraussetzung für die Entstehung des Honoraranspruchs eine Vermittlungsmaklertätigkeit der Klägerin, vermag der Senat nicht beizutreten. Denn er hat die vom Landgericht vorgenommene Vertragsauslegung nicht nur daraufhin zu prüfen, ob das Vertragsverständnis möglich ist, sondern ob die Auslegung sachlich richtig ist und ob sie in jeder Hinsicht überzeugt. Das ist vorliegend nicht der Fall. Das Landgericht orientiert sich bei seiner Interpretation des Vertragsinhalts und des Parteiwillens an der Unterscheidung zwischen Vermittlungs- und Nachweismaklertätigkeit und geht davon aus, dass wenn in dem Vertrag von einem Vermittlungshonorar die Rede ist, auch eine Vermittlungsmaklertätigkeit vorliegen müsse, damit das Honorar ins Verdienen gelangt. Diese Sichtweise verengt den Blick und greift zu kurz. Bei der Auslegung des Vermittlungsvertrages unter Berücksichtigung des in den AGB der Klägerin verwendeten Begriffes "Vermittlungshonorar" können die bei der Personalvermittlung bestehenden Besonderheiten und die Interessenlage der Parteien, die nicht unbedingt deckungsgleich sein muss, nicht ausgeblendet werden. Der Begriff "Vermittlungsprovision" erfasst ausgehend vom allgemeinen Sprachgebrauch bereits seinem Wortlaut nach nicht nur die Vermittlungstätigkeit wie beim Vermittlungsmakler durch “bewusste, finale Herbeiführung der Abschlussbereitschaft des Vertragspartners” (Reuter in Staudinger, BGB, Neub. 2010, § 653 Rn. 42), sondern jede Tätigkeit, durch die bis dahin nicht oder nicht mehr gegebene Kontaktmöglichkeiten eröffnet oder wieder aufgeschlossen oder gefördert werden (OLG München, Urteil vom 05.04.1995 - 15 U 4943/94 - NJW-RR 1996, 239). In diesem Sinn wird der Begriff auch in Ausdrücken wie „Partnervermittlung“, „Wohnungsvermittlung“ oder „Immobilienvermittlung“ verwendet und stellt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Provision für diese umfassende vermittelnde Tätigkeit dar. Eine gleiche Auslegung ist erst recht im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung geboten, denn wenn hier von "vermitteln" die Rede ist, ist darunter jede Tätigkeit zu verstehen, durch die für den Auftraggeber des Verleihers bzw. Vermittlers eine bis dahin nicht bestehende Kontaktmöglichkeit zu künftigen Arbeitnehmern eröffnet wird. Ob es aufgrund des Kontaktes zu dem vom Verleiher bzw. Vermittler primär, weil für ihn wirtschaftlich vorteilhafter, angestrebten Abschluss eines Leiharbeitsvertrages oder zu einem eigentlich nicht gewollten, aus Rechtsgründen aber nicht zu verhindernden unmittelbaren Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem Entleiher und seinem Arbeitnehmer kommt, hat lediglich Einfluss auf die Höhe des Vermittlungshonorars, nicht aber auf dessen Entstehung. Die beteiligten Verkehrskreise verwenden den Begriff Vermittlungshonorar erkennbar nicht in dem Sinn, dass er allein für Vermittlungsmaklertätigkeiten reserviert wäre. Das Wort "Nachweishonorar", das nach der Sichtweise des Landgerichts konsequenterweise hätte verwendet werden müssen, wenn der Honoraranspruch durch eine bloße Nachweismaklertätigkeit entstehen soll, ist ungebräuchlich und wird auch von den beteiligten Verkehrskreisen nicht benutzt. Im Übrigen wäre es lebensfremd anzunehmen, dass ein Personalvermittler im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung ein als solches bezeichnetes "Vermittlungshonorar" bei einem von ihm hergestellten Kontakt zwischen seinem Arbeitnehmer und dem Entleiher bei einem unmittelbaren Zustandekommen eines Arbeitsvertrages nur verdient haben soll, wenn er durch über die Kontaktanbahnung hinausgehende Maßnahmen, etwa eine unerbetene Einmischung in die allein vom Entleihinteressenten und dem Arbeitnehmer geführten Gespräche und ein fortwährendes Einwirken auf beide Seiten das Zustandekommen des Arbeitsvertrages weiter aktiv gefördert hätte. Gegen das vom Landgericht angenommene und für das abweichende Vertragsverständnis des Senats sprechen insbesondere die sich aus der Neufassung des § 9 Nr. 3 AÜG ergebenden Besonderheiten. Nachdem der BGH auf der Grundlage des § 9 Nr. 4 AÜG a. F. eine vertragliche Bestimmung, wonach der Entleiher dem Verleiher eine Vermittlungsprovision zu zahlen hatte, wenn er den Leiharbeitnehmer vor Ablauf der gesetzlich geregelten maximalen Überlassungsdauer von zwölf Monaten oder innerhalb von sechs Monaten nach der Überlassung übernahm, grundsätzlich für unwirksam gehalten hatte, ist der Gesetzgeber dem mit dem Ziel, einen gerechten Interessenausgleich zwischen Verleiher und Entleiher zu ermöglichen, mit der Neufassung des § 9 Nr. 3 AÜG entgegengetreten. Nach dessen Halbsatz 2 ist als Äquivalent für die Unwirksamkeit von vertraglichen Regelungen zwischen Verleiher und Entleiher, die Arbeitnehmer in der freien Arbeitsplatzwahl beschränken, die Vereinbarung eines Vermittlungsentgelts auch außerhalb von Individualvereinbarungen in AGB zulässig (BGH, Urteil vom 10. November 2011 - III ZR 77/11 - WM 2012, 947 ff., juris Rn. 15; Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 240/09 -, NJW 2010, 2048 ff, juris Rn. 11; Urteil vom 7. Dezember 2006 - III ZR 82/06 - NJW 2007, 764, 765 Rn. 14). Hierdurch soll ein gerechter wirtschaftlicher Ausgleich im Verhältnis zwischen dem Verleiher und dem Entleiher für den Fall ermöglicht werden, dass der Entleiher den Arbeitnehmer in ein festes Arbeitsverhältnis übernimmt, denn dieser ungeplante Wechsel des Leiharbeitnehmers zum Entleiher birgt für den Verleiher erhebliche wirtschaftliche Nachteile, da er einen von ihm ausgewählten und bereit gehaltenen, qualifizierten und offenbar geschätzten Arbeitnehmer "verliert", wohingegen der Entleiher einen wirtschaftlichen Vorteil erhält, indem er einen Arbeitnehmer einstellen kann, den er zuvor - während der Überlassung - erprobt hat (BGH, Urteil vom 10. November 2011 aaO. Rn. 17). In diesem Fall besteht die „vermittelnde“ Tätigkeit des Verleihers allein in der Überlassung des Leiharbeiters, wodurch er dem Entleiher die Möglichkeit verschafft hat, mit einer geeigneten Person einen Arbeitsvertrag abzuschließen. Dies entspricht letztlich der Tätigkeit eines Nachweismaklers, auch wenn in diesem Zusammenhang von einer „Vermittlungsprovision“ gesprochen wird. Eine andere Auslegung ist nicht deshalb geboten, weil die Vermittlungsprovision auch dann gezahlt werden soll, wenn der potentielle Entleiher bereits vor Überlassung des ihm bekannt gegebenen Arbeitnehmers mit diesem einen Arbeitsvertrag abschließt. Denn auch in diesem Fall hat der Verleiher dem potentiellen Entleiher die Möglichkeit verschafft, mit einem geeigneten Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag abzuschließen, ohne dass er selbst Anstrengungen unternehmen musste, um einen solchen Bewerber zu finden. Letztlich soll durch diese weitere Regelung nur verhindert werden, dass sich der potentielle Entleiher unter Umgehung einer sonst für eine Personalvermittlung zu zahlenden Provision auf einfache Weise Zugang zu für ihn geeigneten Bewerbern verschafft. 2. Hiervon ausgehend steht der Klägerin das mit der Klage begehrte Vermittlungshonorar zu. a. Die Klägerin hat der Beklagten durch Übergabe des Qualifikationsprofils und Absprache eines Vorstellungstermins die Möglichkeit verschafft, mit der ihr bis dahin nicht bekannten Arbeitnehmerin der Klägerin Frau B. in Kontakt zu treten. Aufgrund der Vorsprache - ob die Beklagte in dem Vorstellungsgespräch die von der Klägerin (zunächst) nicht mitgeteilte vollständige Adresse und die Telefonnummer von Frau B. zwecks späterer Kontaktaufnahme in Erfahrung gebracht hat, oder ob ihr Mitarbeiter Be. die Kontaktdaten aus Umständen ermittelt hat, die ihm bei der Vorsprache bekannt wurden, kann dahinstehen - wurde der Kontakt zu Frau B. hergestellt, der in den Abschluss eines Arbeitsvertrages zum 01.03.2012 mündete. b. Die Vermittlungstätigkeit der Klägerin war für den nachfolgenden Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen der Beklagten und Frau B. nicht nur im Sinne einer conditio sine qua non, sondern sie war adäquat kausal, wofür wegen der zeitlichen Nähe zwischen dem Vorstellungsgespräch und dem Abschluss des Arbeitsvertrages bereits eine tatsächliche Vermutung spricht (BGH, Urteil vom 10. November 2011 aaO. Rn. 36; Urteil vom 06. Juli 2006 - III ZR 379/04 -, NJW 2006, 3062 f., juris Rn. 18; Urteil vom 13. Dezember 2007 - III ZR 163/07 -, NJW 2008, 651 ff., juris Rn. 10). Das Vorstellungsgespräch fand am 13.01.2012 statt. Einen Tag nach Ablauf der mit der Klägerin verabredeten Frist, nämlich am 19.12.2012, hat der Mitarbeiter der Beklagten Be. Frau B. bei der Klägerin angefordert. Dabei musste er - nach Darstellung der Klägerin zu seiner Verärgerung - feststellen, dass die Klägerin Frau B. bereits zum 23.01.2012 in ein Leiharbeitsverhältnis vermittelt hatte. Unmittelbar danach nahm Herr Be. Kontakt zu Frau B. auf, die schon Anfang Februar 2012 die Klägerin um Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 29.02.2012 bat. Bereits am 01.03.2012 begann dann das mit der Beklagten vereinbarte Arbeitsverhältnis. Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, dass der kausale Zusammenhang der Vermittlungstätigkeit der Klägerin für den Abschluss des Arbeitsvertrages zum 01.03.2012, wie beklagtenseits in den Raum gestellt, unterbrochen wurde. Ähnlich wie die Kausalität einer Kontaktvermittlung zwischen einem Kaufinteressenten und einem Grundstücksverkäufer, die sich bis dahin nicht kannten, durch einen Immobilienmakler nicht dadurch beseitigt wird, dass sich die Vertragsparteien nicht sofort nach dem vom Makler hergestellten Kontakt zum Vertragsabschluss entscheiden und sie den Vertrag - bei fortbestehendem Vertragsabschlussinteresse - zu einem späteren Zeitpunkt unter Ausschaltung des Maklers zwecks Vermeidung einer Provision doch abschließen, hat vorliegend die vorübergehende anderweitige Überlassung der Arbeitnehmerin B. den von der Klägerin weiter angestrebten Abschluss eines Arbeitsvertrages nur kurzfristig verzögert, letztlich aber nicht verhindert. Die Beklagte hat durch ihren Mitarbeiter Be. unmittelbar nach der von der Klägerin erteilten Absage darauf hingewirkt, dass Frau B. ihr Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum frühestmöglichen Termin, dem 29.02.2012 beendet, um danach den angestrebten Arbeitsvertrag mit der Beklagten schließen zu können. c. Dass der Abschluss des Arbeitsvertrages nicht auf dem von der Klägerin vermittelten Kontakt ihrer Mitarbeiterin zur Beklagten beruht, sondern auf ganz andere Weise und völlig unabhängig von der Vermittlungstätigkeit der Beklagten zu Stande gekommen ist, hat die Beklagte zwar mit Blick auf die vermeintliche Zäsurwirkung des zwischenzeitlich begründeten Leiharbeitsverhältnisses pauschal behauptet, in tatsächlicher Hinsicht aber nicht substantiiert aufzuzeigen vermocht. Diesem Prozessvortrag der Beklagten lässt sich nicht entnehmen, weshalb der Abschluss des Arbeitsvertrages nicht auf dem von der Klägerin vermittelten Kontakt beruhen soll. Der bei der Beklagten aufgrund des von der Klägerin arrangierten Vorstellungsgespräches entstandene Einstellungswunsch, der trotz der anderweitigen Arbeitsaufnahme nicht in Wegfall geraten ist, hat dazu geführt, dass die Beklagte Frau B. zwecks Begründung des angestrebten Arbeitsverhältnisses Ende Januar/Anfang Februar 2012, also weniger als zwei Wochen nach Erhalt der Absage der Klägerin, erneut kontaktiert und sie zur schnellstmöglichen Beendigung des mit der Klägerin bestehenden Arbeitsvertrages bewegt hat. Etwas anderes folgt auch nicht aus den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2014 vor dem Senat (Seite 2 des Protokolls = GA 180). Allein der Umstand, dass ausschlaggebender Anlass für die Entscheidung der Beklagten, mit Frau B. zwecks Abschlusses eines Arbeitsvertrages Kontakt aufzunehmen, die überraschende Schwangerschaft einer weiteren Mitarbeiterin war, reicht nicht aus, um die Kausalität der Vermittlungstätigkeit der Klägerin zu beseitigen. Denn es steht gerade nicht fest, dass sie ihre Absicht, eine Arbeitnehmerin für die Sekretariatsarbeit zu finden, aufgrund der Absage der Klägerin endgültig aufgegeben hatte. Vielmehr wurde wegen der überraschenden Mitteilung von der Schwangerschaft einer weiteren Mitarbeiterin die Besetzung dieser Stelle lediglich dringlicher. II. Gegen die Höhe des Vermittlungshonorars bestehen keine Bedenken. Die AGB der Klägerin, die eine Staffelung der Vermittlungsprovision in Abhängigkeit von der Dauer des Leiharbeitsverhältnisses und dem für den Arbeitnehmer zu zahlenden Bruttolohn vorsieht, hält einer Inhaltskontrolle nach den §§ 9 Nr. 3 AÜG, 307 BGB stand (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 240/09 - NJW 2010, 2048 ff., juris Rn. 14). Im Übrigen hat die Beklagte hiergegen auch keine Einwände erhoben. III. Die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten schuldet die Beklagte unter Verzugsgesichtspunkten, §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 3, 249, 250 BGB. Die Entscheidung über die Zinsforderung beruht auf §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ZPO).