Urteil
1 U 52/14
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2014:1230.1U52.14.0A
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Leitsätze
Zur beweisrechtlichen Verwertbarkeit eines medizinischen Sachverständigengutachtens, wenn dieses nicht erkennen lässt, welche Fragestellungen vom Hauptgutachter und welche Fragen von einem Zusatzgutachter beantwortet worden sind.(Rn.36)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.3.2014 verkündete Urteil - 16 O 318/12 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die 16. Zivilkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren wird nach § 21 Abs. 1 S. 1 GKG abgesehen.
Im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten dem Landgericht vorbehalten.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur beweisrechtlichen Verwertbarkeit eines medizinischen Sachverständigengutachtens, wenn dieses nicht erkennen lässt, welche Fragestellungen vom Hauptgutachter und welche Fragen von einem Zusatzgutachter beantwortet worden sind.(Rn.36) I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.3.2014 verkündete Urteil - 16 O 318/12 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die 16. Zivilkammer des Landgerichts zurückverwiesen. II. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren wird nach § 21 Abs. 1 S. 1 GKG abgesehen. Im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten dem Landgericht vorbehalten. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Klägerin nimmt den Beklagten unter dem rechtlichen Aspekt der Arzthaftung aus abgetretenem Recht des Zeugen W. H. auf Zahlung von Schmerzensgeld, Schadensersatz sowie auf Feststellung der Einstandspflicht für Folgeschäden in Anspruch. Der Zeuge W. H. stellte sich am 5.4.2012 wegen Rückenschmerzen in der Praxis des Beklagten vor. Dieser untersuchte den Zeugen und forderte ihn auf, sich mit dem Kopf nach unten auf den Behandlungstisch zu legen. Nachdem der Zeuge W. H. dies getan hatte, führte der Beklagte eine chiropraktische Behandlung durch und verabreichte abschließend eine schmerzstillende Spritze in den unteren Rückenbereich. Am 17.4.2012 suchte der Zeuge W. H. erneut wegen persistierender Rückenschmerzen den Beklagten auf, der die Durchführung einer Röntgenuntersuchung veranlasste, die Messung der Knochendichte empfahl und Krankengymnastik verordnete. Bei einer am 23.4.2012 im M.-Krankenhaus O. durchgeführten Röntgenaufnahme wurde eine Wirbelkörperfraktur (LWK IV - Fraktur) festgestellt, weshalb sich der Zeuge W. H. einer länger andauernden stationären Heil- und Rehabehandlung unterziehen musste. Die Klägerin hat zur Rechtfertigung ihres Klagebegehrens behauptet, dass der Zeuge W. H. sämtliche Ersatzansprüche wegen der medizinischen Behandlung vom 5.4.2012 durch Abtretungsvereinbarung vom 20.11.2012 an sie abgetreten habe (Bl. 11 d.A.). Der Beklagte habe die chiropraktische Behandlung an seiner Wirbelsäule unfachmännisch vorgenommen. Dieser habe rechts über dem Gesäß irgendetwas manuell gemacht, wodurch es zu einem starken Schmerz an dieser Stelle gekommen sei und es gleichzeitig auch „gekracht“ habe. Da der Zeuge danach fortlaufend unter heftigen Schmerzen gelitten habe, die vor der manuellen Behandlung bei ihm nicht in dieser Form vorhanden gewesen seien, müsse davon ausgegangen werden, dass die von dem Beklagten durchgeführte chiropraktische Maßnahme die Fraktur im Wirbelkörper verursacht habe. Der Zeuge W. H. sei auch vor Durchführung der Maßnahme durch den Beklagten weder ordnungsgemäß darüber aufgeklärt worden, dass er überhaupt einen solchen Einrenkversuch vornehmen wolle noch habe der Beklagte den Zeugen über den Ablauf und die Risiken einer solchen Behandlung informiert. Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat demgegenüber darauf verwiesen, dass die Behandlung vom 5.4.2012 im Brustwirbelbereich lege artis gewesen sei und aus medizinischer Sicht die Lendenwirbelkörperfraktur nicht habe kausal verursachen können. Mit am 17.3.2013 verkündetem Urteil (Bl. 189 ff. d.A.), auf das wegen der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das sachverständig beratene Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass nach dem Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der ärztlichen Behandlung vom 5.4.2012 und der streitgegenständlichen Primärschädigung einer Fraktur des 4. Lendenwirbelkörpers zu verneinen sei. Im Hinblick darauf könne dahinstehen, ob dem Beklagten ein einfacher oder grober Behandlungsfehler unterlaufen sei oder dieser gegen ihm obliegende Aufklärungspflichten verstoßen habe und ob die Klägerin aktivlegitimiert sei. Hiergegen richtet sich nunmehr die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlich erfolglos gebliebenen Klageanträge weiterverfolgt und hilfsweise Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung an das Landgericht beantragt. Die Feststellung des Landgerichts, der Primärschaden des Patienten W. H. sei nicht ursächlich aufgrund der Behandlung durch den Beklagten entstanden, sei in mehrfacher Hinsicht verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommen. Die entsprechende Feststellung des Landgerichts beruhe einzig auf dem schriftlichen Gutachten von Frau Dr. B. B. und deren mündlichen Erläuterungen. Diese verfüge als Rechtsmedizinerin aber nicht über die notwendige besondere Sachkunde auf orthopädischem Gebiet, weshalb ihr auf eigenes Betreiben Prof. Dr. H. H. als Zusatzgutachter auf dem Gebiet der Orthopädie beigestellt worden sei. Das vorliegende Gutachten sei aber weder von Prof. Dr. H. unterschrieben noch lasse es erkennen, welche der dortigen Ausführungen von dem Zusatzgutachter als Orthopäden und welche von Frau Dr. B. als Rechtsmedizinerin stammten. Die Gutachterin habe auch bei ihrer medizinischen Beurteilung einen Sachverhalt unterstellt, der sich so nicht zugetragen habe. Da das Landgericht verfahrensfehlerhaft den Zeugen W. H. nicht zu der Art der Behandlung durch den Beklagten vernommen habe, sei die Sachverständige von falschen Anknüpfungstatsachen und einem zum Zeitpunkt der Behandlung bereits vorliegenden Gesundheitsschaden ausgegangen. Für die Kausalität der streitgegenständlichen Behandlung spreche bereits, dass die Schmerzen bei dem Zeugen W. H., wie durch dessen Vernehmung unter Beweis gestellt, erst nach der Behandlung durch den Beklagten aufgetreten seien und es andere Ereignisse, die eine solche Fraktur hervorgerufen haben könnten, nicht gegeben habe. Zu beanstanden sei ferner, dass trotz des Hilfsantrages der Klägerin der Zusatzgutachter Prof. Dr. H. nicht angehört worden sei, was den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletze. Die bereits erstinstanzlich erhobene Rüge der fehlenden Einwilligung in die Behandlung und der unterlassenen Aufklärung über die mit der Behandlung verbundenen Risiken habe das Landgericht übergangen und in keiner Weise gewürdigt. Die Feststellung des Landgerichts, dass die streitgegenständliche Behandlung für den Gesundheitsschaden des Zeugen W. H. nachweislich nicht kausal sei, werde vom Beweisergebnis nicht getragen. Die Klägerin beantragt (Bl. 245, 296 d.A.): Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17.3.2014 (16 O 318/12) wie folgt abgeändert: I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus abgetretenem Recht des Herrn W. H., geboren am ... 1944, im R. ..., ... Sch., 1. ein angemessenes - in das Ermessen des Gerichts gestelltes - Schmerzensgeld, mindestens aber 25.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 11.12.2012 sowie 2. als Schadensersatz 1762,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 11.10.2012 sowie 3. vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 962,71 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 11.10.2000 zu zahlen. II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin aus abgetretenem Recht des Herrn W. H., geboren am ... 1944, Im R. ..., ... Sch., sämtliche zukünftigen materiellen Schäden des vorbezeichneten Herrn W. H. aufgrund der rechtswidrigen und fehlerhaften Manipulation der Lendenwirbelsäule vom 5.4.2012 durch den Beklagten und des dadurch verursachten Splitterspruchs des 4. Wirbels der LWS des Herrn W. H. zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden, künftige immaterielle Schäden allerdings nur insoweit, soweit sie zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht vorhersehbar waren. Hilfsweise: Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17.3.2014 (16 O 318/12) nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht Saarbrücken zurückverwiesen. Der Beklagte beantragt (Bl. 281, 297 d.A.), die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seiner bereits erstinstanzlich vorgebrachten Argumente. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung 3.12.2014 die Originalabtretungsvereinbarung überreicht (Bl. 299 d.A.). Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 3.12.2014 ( Bl. 296 ff. d.A.) Bezug genommen. B. Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung der Klägerin ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässig. Das Rechtsmittel hat auch - vorläufigen - Erfolg und führt gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Gericht erster Instanz. Die angefochtene Entscheidung ist in Ansehung ihrer tragenden Gründe verfahrensfehlerhaft im Sinne des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ergangen, denn das Urteil leidet an wesentlichen Mängeln (I.), deren Behebung eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig macht (II.). I. Zu Recht rügt die Berufung, dass das Landgericht entscheidungserheblichen Sachvortrag der Klägerin übergangen und eine unzureichende Beweiserhebung vorgenommen hat. Damit hat es den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. In der Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass sowohl die unzureichende Beweiserhebung wie auch die unzureichende Beweiswürdigung einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO darstellen (BGH NJW-RR 1992, 1392; Hanseat. OLG OLGR 2009, 352; OLG Zweibrücken OLGR 2000, 221; zum Ganzen Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 538 Rz. 25, 28). 1. Das Landgericht hat keinerlei Feststellungen zur streitigen Aktivlegitimation der Klägerin getroffen und es im Rahmen seiner Urteilsbegründung offengelassen, ob der Beklagte im Rahmen des chiropraktischen Eingriffs behandlungsfehlerhaft vorgegangen ist und ob eine Behandlungs- und Risikoaufklärung durch den Beklagten erfolgt ist, da sich nicht feststellen lasse, dass die streitgegenständliche Primärschädigung des Zeugen W. H. auf der Wirbelsäulenmanipulation vom 5.4.2012 beruhe. Selbst unter der Annahme eines groben Behandlungsfehlers könne die Klage keinen Erfolg haben, denn der Beklagte habe den Nachweis fehlender Kausalität erbracht. a) Diese Feststellungen des Landgerichts sind lückenhaft und vermögen die Entscheidung nicht in hinreichender Weise zu tragen. Das Landgericht hat sich auf die Ausführungen der Sachverständigen Dr. B. (GA Bl. 138 ff.; Anhörung Bl. 182 ff.d.A.) gestützt, wonach bei dem Zeugen W. H. eine Kompressionsfraktur vorlag und dieses Schadensbild zwingend einen Krafteintrag parallel zur Längsachse der Wirbelsäule voraussetzt. Unstrittig sei, dass der Zeuge W. H. bäuchlings auf der Untersuchungsliege gelegen habe, so dass allenfalls ein Krafteintrag senkrecht zur Längsachse der Wirbelsäule ausgeführt worden sei. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Beklagte von der Seite aus "zugepackt" haben sollte, bleibe eine Schädigung von Grund- und Deckplatte des Wirbelkörpers unerklärlich. Zu berücksichtigen sei schließlich, dass der Zeuge W. H. aufgrund der früher bestehenden Osteoporose in besonderem Maße anfällig gewesen sei und mithin eine Fülle alternativer Ursachen in Form von Bagatellverletzungen und spontanen Frakturen denkbar sei. b) Zwar rügt die Berufung zu Unrecht, das Gutachten der Sachverständigen Dr. B. sei deshalb mangelhaft, weil diese hinsichtlich der komplexen orthopädischen Fragestellungen des Beweisthemas nach eigenem Bekunden nicht kompetent gewesen sei. Gegen die Auswahl der Sachverständigen Dr. B. bestehen, soweit es um die Klärung der Ursachen der Wirbelkörperfraktur geht, keine durchgreifenden Bedenken. Die Frage nach der Ursache der Wirbelkörperfraktur des Zeugen W. H. und die, ob alternative Ursachen in Betracht kamen, sowie die Frage, ob eine Krafteinwirkung auf den Rücken des sich in Bauchlage befindlichen Patienten geeignet war, eine Fraktur der streitgegenständlichen Art hervorzurufen, betreffen das Fachgebiet der Rechtsmedizin, deren Teilbereich die Traumatologie ist, also die Wissenschaft von Verletzungen und deren Entstehung und Therapie. Ein Facharzt für Rechtsmedizin ist mithin kompetent, durch Krafteinwirkung verursachte Schäden zu beurteilen, dies gilt insbesondere für die Begutachtung der Art der streitgegenständlichen Fraktur und der Voraussetzungen ihrer Entstehung. Dass das Landgericht wegen der erforderlichen Begutachtung des komplexen chiropraktischen Behandlungsgeschehens aus orthopädischer Sicht als Zusatzgutachter Prof. Dr. H. und damit keinen ortsfremden Sachverständigen bestellt hat, stellt im Grundsatz keine fehlerhafte Ermessensausübung dar (§ 404 ZPO), auch wenn zur Vermeidung des Verdachts persönlicher oder beruflicher Nähe die Wahl außersaarländischer Sachverständiger sicherlich sinnvoll erscheint. Den Parteien steht es allerdings offen, einen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, soweit sie konkrete Bedenken in Bezug auf dessen Neutralität und Unvoreingenommenheit haben (§ 406 Abs. 1 ZPO). Durchgreifende Bedenken resultieren aber daraus, dass sich dem von der Sachverständigen Dr. B. erstatteten und von ihr allein unterzeichneten Gutachten nicht klar entnehmen lässt, in welchem Umfang die Sachverständige auf das Wissen des Zusatzgutachters bei orthopädischen Fragestellungen zurückgegriffen hat. Der pauschale Hinweis in dem Gutachten, „die hauptsächlich durch Herrn Prof. Dr. H. getragenen Ausführungen würden in fett kursiv“ dargestellt, genügt in diesem Zusammenhang keineswegs, denn fettkursiv dargestellte Ausführungen befinden sich ausschließlich in der Zusammenfassung am Ende des Gutachtens. Prof. Dr. H. hat weder eine eigene von ihm unterzeichnete, schriftliche gutachterliche Stellungnahme abgegeben, noch in dem Gutachten unterschriftlich bestätigt, dass er mit den dortigen Ausführungen einverstanden ist. Es bleibt unklar, ob er das Gutachten überhaupt gelesen und zur Kenntnis genommen hat. c) Abgesehen von diesen formalen Mängeln hat die Klägerin im Schriftsatz vom 25.11.2013 (Bl. 166 d. A.) hilfsweise für den Fall, dass entgegen ihrem Antrag kein weiteres Gutachten eingeholt wird, beantragt, den Zusatzgutachter Prof. Dr. H. im Anschluss an die Vernehmung von Herrn W. H. anzuhören, ohne dass das Landgericht diesem Antrag stattgegeben oder überhaupt dargelegt hat, warum es auf eine Anhörung des Zusatzgutachters nach seiner Rechtsauffassung nicht ankommt. Für die Frage, ob die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des von ihm (mit-)erstatteten Gutachtens geboten ist, kommt es indes nicht darauf an, ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht oder ob ein solcher von der Partei nachvollziehbar dargetan worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Partei zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397, 402 ZPO einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorlegen kann (BGH, Beschluss vom 30.10.2013 - IV ZR 307/12, NJW-RR 2014, 295; BGH, Urteil vom 25.9.2007- VI ZR 157/06, IBR 2007, 717; BGH, Urteil vom 22.5.2001 - VI ZR 268/00 - VersR 2002, 120). Dieses Antragsrecht besteht unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO (BGH, Beschluss vom 10.5.2005 -VI ZR 245/04, VersR 2005, 1555 mwN). Das gilt auch für Zusatzgutachter, soweit die Anhörung in ihren Fachbereich fallende medizinische Fragen zum Gegenstand haben soll. Es kann dabei von der Partei, die einen Antrag auf Ladung des Sachverständigen stellt, nicht verlangt werden, dass sie die Fragen, die sie an den Sachverständigen zu richten gedenkt, im Voraus konkret formuliert. Es genügt, wenn sie allgemein angibt, in welcher Richtung sie durch entscheidungserhebliche Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen wünscht (BGHZ 24, 9), was die Klägerin vorliegend mit Schriftsatz vom 25.11.2013 (Bl. 165, 166 d.A.) in ausreichender Weise dargelegt hat. Beschränkungen des Antragsrechts ergeben sich aus den Gesichtspunkten des Rechtsmissbrauchs und der Prozessverschleppung, wofür keine Anhaltspunkte vorhanden sind. Dass das Gericht das Gutachten für ausreichend und überzeugend hält, reicht für sich alleine nicht (BVerfG NJW 2012, 1346; BGH NJW-RR 2003, 208). 2. In diesem Zusammenhang kann nicht mit Erfolg argumentiert werden, die Anhörung des Zusatzgutachters sei nur für den Fall der Vernehmung des Zeugen W. H. beantragt worden, denn auch die Vernehmung des Zeugen W. H. ist verfahrensfehlerhaft unterblieben. a) Die Begründung des Landgerichts, wonach die Vernehmung des Zeugen W. H. zu dem Ablauf der Behandlung entbehrlich sei, weil der Zeuge bäuchlings auf der Liege lag, diese optisch nicht mitbekommen hat und nach den Ausführungen der Sachverständigen eine Schädigung von Grund- und Deckplatte selbst dann unerklärlich bleibt, wenn man den Sachvortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 25.11.2013 (Bl. 165 d.A.) zugrunde legt, wonach der Beklagte auch von der Seite aus „zugepackt“ haben sollte, überzeugt nicht und macht eine Schilderung des Behandlungsablaufes, wie der Zeuge ihn als Patient erlebt hat, nicht überflüssig. Zur Beurteilung der Frage, ob die chiropraktische Behandlung durch den Beklagten behandlungsfehlerhaft war oder es sich gar um ein grobes ärztliches Versäumnis handelte, bedurfte es der Feststellung der für die sachverständige wie auch rechtliche Würdigung erforderlichen Anknüpfungstatsachen. Hinzu kommt, dass der Zeuge W. H. ferner zu der Behauptung benannt worden ist, dass er vor der Behandlung durch den Beklagten diese Beschwerden nicht gehabt habe und er nichts unternommen habe, was einen Wirbelbruch in dieser Form verursacht haben könnte (Bl. 6 d.A.). Ungeachtet der Frage des Überzeugungswertes einer Aussage des durch die Behandlung unmittelbar betroffenen Patienten, durfte in Bezug auf die vorzunehmende Kausalitätsprüfung dieser Aspekt nicht außer Acht gelassen werden und die Vernehmung des Zeugen und eine ggfls. dadurch notwendig werdende weitere Befragung des/der Sachverständigen mit Blick auf das Verbot einer antizipierten Beweisaufnahme nicht unterbleiben. 3. Zu beanstanden ist ferner bereits im Ausgangspunkt die Würdigung des Landgerichts, dass wegen der von der Sachverständigen getroffenen Aussage, wonach der Ursachenzusammenhang zwischen der Kausalität der chiropraktischen Behandlung und dem Wirbelbruch „sehr unwahrscheinlich sei“, dahinstehen könne, ob die Behandlung fehlerhaft oder gar grob fehlerhaft vorgenommen wurde. Würden im Streitfall die maßgeblichen Anknüpfungstatsachen zur stattgefundenen Behandlung, die das Landgericht nicht festgestellt hat, die Annahme rechtfertigen, dass die Behandlung vom 5.4.2012 grob fehlerhaft durchgeführt worden ist, würde entgegen der Auffassung des Landgerichts im Hinblick auf die Ausführungen der Sachverständigen Dr. B., wonach der von der Klägerin behauptete Kausalzusammenhang „sehr unwahrscheinlich sei“, nicht ohne Weiteres die Beweislastumkehr zugunsten der Klägerin entfallen. Nach anerkannten Rechtsprechungsgrundsätzen ist die Umkehr der Beweislast beim groben Behandlungsfehler zugunsten des Patienten lediglich dann ausgeschlossen, wenn jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist, was in die Beweislast der Arztseite fällt (BGH NJW 2014, 668; BGH NJW 2013, 3094; BGH NJW 2011, 3441). Beispielsweise rechtfertigt eine Erfolgschance von 10 % noch nicht die Annahme, dass die Schadenskausalität ganz unwahrscheinlich ist (OLG Brandenburg NJW-RR 2003, 1383). Wäre von einem groben ärztlichen Versäumnis des Beklagten auszugehen, bedürfte es der weitergehenden Befragung der Sachverständigen und näheren Quantifizierung des Wahrscheinlichkeitsgrades. Die bislang von der Sachverständigen zu dieser Frage getroffene Aussage („sehr unwahrscheinlich“) lässt eine hinreichende Beurteilung nicht zu, da der Begriff „sehr unwahrscheinlich“ interpretationsfähig und unklar ist, von welchem prozentualen Grad an Unwahrscheinlichkeit die Rechtsmedizinerin Dr. B. ausgeht. Auch dürfte diese Frage eher in den Fachbereich des orthopädischen Zusatzgutachters Prof. Dr. H. fallen, da es um mögliche Folgen einer chiropraktischen Behandlung geht. II. Das Landgericht hat ferner im Hinblick auf den fehlenden Nachweis der Kausalität eines evtl. Behandlungsfehlers sowie den bei Annahme eines groben Behandlungsfehlers durch den Beklagten (vermeintlich) erbrachten Beweis fehlender Kausalität dahinstehen lassen, ob der Zeuge W. H. über die mit der Behandlung verbundenen Risiken durch den Beklagten in hinreichender Weise aufgeklärt worden ist, wofür grundsätzlich die Behandlungsseite die volle Beweislast trägt (BGH NJW 1984, 1807; Gehrlein, Grundwissen Arzthaftungsrecht, 2013, C I. Rz. 5). 1. Zwar würde sich die Frage der ordnungsgemäßen Aufklärung des Zeugen W. H. nicht stellen, sofern es im Ergebnis unter Berücksichtigung vorzunehmender Beweiserhebungen bei den Feststellungen des Landgerichts hinsichtlich des fehlenden Nachweises der Kausalität verbleiben sollte. Dies gilt auch, soweit die Klägerin nunmehr klargestellt hat, dass sie auch für diejenigen Beschwerden Ersatz fordert, die der Zeuge W. H. durch den chiropraktischen Eingriff als solchen erlitten hat (Bl. 252, 253 d.A.), ohne dies allerdings - auch der Höhe nach - zu konkretisieren. Denn die gesundheitliche Beeinträchtigung des Zeugen W. H. durch den bloßen Eingriff könnte ggfls. als so geringfügig angesehen werden (allenfalls kurzzeitiger Schmerz, Erschrecken), dass eine messbare Schädigung, die die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes rechtfertigen könnte, nicht gegeben ist. Sollte die vorzunehmende Beweisaufnahme zu einem der Klägerin günstigeren Ergebnis hinsichtlich der Frage eines Behandlungsfehlers und der Kausalität eines evtl. ärztlichen Fehlverhaltens führen, so wäre das Landgericht jedoch gehalten, sich auch der Problematik einer wirksamen Aufklärung zu widmen. 2. Letztendlich wird das Landgericht - so eine Haftung des Beklagten nach Durchführung der ergänzenden Beweisaufnahme begründet wäre - zu prüfen haben, ob die vorgelegte Abtretungsvereinbarung auf dem Hintergrund des Bestreitens des Beklagten (Bl. 48 d.A.) zum Nachweis der Aktivlegitimation der Klägerin genügend ist. Es ist nicht auszuschließen, dass die Vernehmung des Zeugen W. H. zu dem eigentlichen Behandlungsgeschehen und zur Frage möglicher anderer Ursachen des Wirbelkörperbruchs sowie eine ggfls. gebotene informatorische Anhörung des Beklagten und die ergänzende Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. H. sowie ggfls. der Sachverständigen Dr. B. auf der Grundlage des so gewonnenen Beweisergebnisses zu einer anderen Urteilsentscheidung führt, so dass das angefochtene Urteil auf den aufgezeigten Verfahrensfehlern beruht. Die vorgenannten Mängel sind auch erheblich. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass eine Erhebung der erforderlichen Beweise eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme im Sinne des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO mit sich bringt, ein Aspekt, der nicht nur Tatbestandsmerkmal im Rahmen des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist, sondern allgemein im Rahmen der nach § 538 Abs. 2 ZPO zu treffenden Ermessensausübung zu berücksichtigen ist (Zöller/Heßler, a.a.O., § 538 Rz. 7). III. Dem in § 538 Abs. 2 ZPO aufgestellten Erfordernis eines besonderen Antrags ist genügt, denn die Klägerin hat zumindest hilfsweise Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückweisung der Sache an das Erstgericht beantragt (Bl. 245 d.A.). C. Hinsichtlich der Gerichtskosten war im Hinblick auf die aufgezeigten schweren Verfahrensfehler in Anwendung des § 21 Abs. 1 S. 1 GKG zu entscheiden (vgl. hierzu Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., 2014, § 21 Rz. 8 ff.; BGH MDR 2005, 956). Die Entscheidung über die Kosten im Übrigen war dem zu erlassenden erstinstanzlichen Urteil vorzubehalten. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 775 Nr. 1 ZPO (BGH JZ 77, 232; Zöller/Heßler, a.a.O. § 538 Rz. 4; Münchener Komm., ZPO, 4. Aufl, § 704 Rz. 6). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht gegeben.