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Beschluss

1 W 15/17

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2017:0613.1W15.17.0A
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Leitsätze
1. Unterbleibt wegen eines Vergleichs eine gerichtlich angeordnete Beweisaufnahme, kann bei der nach dem Parteiwillen gemäß § 91a Abs. 1 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung von der Regel, den Streitparteien die Kosten hälftig aufzuerlegen, abgewichen werden. In engen Grenzen kann das mutmaßliche Beweisergebnis und es können auch der Inhalt des Vergleichs und der Umfang des jeweiligen Nachgebens berücksichtigt werden.(Rn.18) 2. Verpflichtet sich eine Partei, die konkrete Umstände vorgetragen hat, die ernsthafte Zweifel an ihrer Geschäftsfähigkeit begründen, nach beschlossener fachpsychiatrischer Begutachtung in einem Vergleich zur Begleichung der Klageforderung, erlaubt das nicht ohne weiteres den Schluss, dass sie die eigene Rechtsverteidigung nicht für Erfolg versprechend hielt und dass sie sich deshalb wirtschaftlich betrachtet in die Rolle des Unterlegenen begeben hat.(Rn.23)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die mit Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 14.3.2017 (Az.: 12 O 153/16) getroffene Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO wird kostenpflichtig (§ 97 Abs.1 ZPO) zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 3. Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, bis zum 28.6.2017 zum Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens vorzutragen, der sich aus der Differenz der Belastung der Klägerin mit Gerichts- und Rechtsanwaltskosten aufgrund der angefochtenen und nach der von ihr angestrebten Kostenentscheidung ergibt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unterbleibt wegen eines Vergleichs eine gerichtlich angeordnete Beweisaufnahme, kann bei der nach dem Parteiwillen gemäß § 91a Abs. 1 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung von der Regel, den Streitparteien die Kosten hälftig aufzuerlegen, abgewichen werden. In engen Grenzen kann das mutmaßliche Beweisergebnis und es können auch der Inhalt des Vergleichs und der Umfang des jeweiligen Nachgebens berücksichtigt werden.(Rn.18) 2. Verpflichtet sich eine Partei, die konkrete Umstände vorgetragen hat, die ernsthafte Zweifel an ihrer Geschäftsfähigkeit begründen, nach beschlossener fachpsychiatrischer Begutachtung in einem Vergleich zur Begleichung der Klageforderung, erlaubt das nicht ohne weiteres den Schluss, dass sie die eigene Rechtsverteidigung nicht für Erfolg versprechend hielt und dass sie sich deshalb wirtschaftlich betrachtet in die Rolle des Unterlegenen begeben hat.(Rn.23) 1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die mit Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 14.3.2017 (Az.: 12 O 153/16) getroffene Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO wird kostenpflichtig (§ 97 Abs.1 ZPO) zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 3. Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, bis zum 28.6.2017 zum Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens vorzutragen, der sich aus der Differenz der Belastung der Klägerin mit Gerichts- und Rechtsanwaltskosten aufgrund der angefochtenen und nach der von ihr angestrebten Kostenentscheidung ergibt. I. Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung eines noch offenstehenden Restkaufpreises von insgesamt 10.000 € aus dem Erwerb zweier Teppiche in Anspruch genommen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und behauptet, sie sei bei Abschluss der Kaufverträge geschäftsunfähig gewesen. Auch seien die Preise der Teppiche wucherisch überteuert. Der mit den Vertragsverhandlungen beauftragte Mitarbeiter der Klägerin habe das ihm bekannte mangelnde Urteilsvermögen der Beklagten ausgenutzt. Nachdem ein in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 7.12.2016 geschlossener Vergleich von der Beklagten, die der Klägerin zeitparallel außergerichtlich ein neues Vergleichsangebot gemacht hat, widerrufen wurde, und die Klägerin dem Vergleichsangebot vom 9.12.2016 nicht zugestimmt hat, hat das Landgericht mit Beschluss vom 11.1.2017 angeordnet, dass durch Einholung eines fachpsychiatrischen Gutachtens über die angeblich fehlende Geschäftsfähigkeit der Beklagten Beweis erhoben werden soll (Bl. 71 bis 73 d.A.). In der Folge haben sich die Parteien außergerichtlich vergleichsweise dahin geeinigt, dass die Beklagte an die Klägerin sofort einen Geldbetrag von 2.500 € und dass sie die Restforderung von 7.500 € in monatlichen Raten zu je 300 €, beginnend mit Januar 2017, zahlt. Über die Kosten des Rechtsstreits konnten sich die Parteien nicht einigen, hierüber sollte das Gericht entscheiden. Mit Beschluss vom 14.3.2017 hat das Landgericht das Zustandekommen eines entsprechenden Vergleichs mit der Maßgabe festgestellt, dass über die Kosten des Rechtsstreits gerichtlich entschieden wird. Mit Beschluss gleichen Datums hat es die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 a I ZPO mit der Begründung gegeneinander aufgehoben, es sei offen, welches Ergebnis die angeordnete Beweiserhebung im Fall streitigen Verfahrensfortganges gebracht hätte. Die Beklagte habe Umstände vorgetragen, die durchaus in Richtung einer psychischen Störung weisen. Möglicherweise habe sie das Ergebnis der fachpsychiatrischen Begutachtung und weitreichende Konsequenzen hieraus für ihre künftige Lebensführung gescheut und sich nur deshalb zum Ausgleich der Klageforderung bereitgefunden. In einem beim Landgericht am 21.3.2017 eingegangenen Empfangsbekenntnis wurde die Annahme des Beschlusses als zugestellt unter dem Datum 16. März 2017 unter Beifügung des Namens- und Kanzleistempels des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bestätigt. Das Empfangsbekenntnis trägt auch eine Unterschrift. Gegen diesen Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit am 27.4.2017 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz „Beschwerde“ eingelegt, mit der er geltend macht, das Landgericht habe die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegen müssen, da sich die Klägerin in dem Vergleich mit ihrer Klageforderung vollumfänglich durchgesetzt habe. Die Beklagte ist der sofortigen Beschwerde entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, das Rechtsmittel sei bereits unzulässig, da die Klägerin die Notfrist von zwei Wochen versäumt habe. Die sofortige Beschwerde sei auch unbegründet, da die Aufhebung der Kosten gegeneinander wegen der vom Landgericht zuvor getroffenen Beweisanordnung und des offenen Verfahrensausgangs im Fall streitiger Erledigung nicht zu beanstanden sei. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie mit Beschluss vom 9.5.2017 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Nach einem Hinweis des Senats hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorgetragen, nicht er, sondern der in seiner Kanzlei halbtags angestellte Ass.jur. Eichholz habe das Empfangsbekenntnis vom 16. März 2017 unterzeichnet, wozu er auch mangels Anwaltszulassung nicht ermächtigt gewesen sei. Da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sich vom 21.3. bis 4. 4. 2017 und erneut vom 18. bis 21.4. 2017 in Urlaub befunden habe und weil er zudem vom 10. bis 13.4.2017 erkrankt gewesen sei und in der Handakte und dem Fristenkalender wegen des Beschlusses keine Frist vermerkt gewesen sei, habe er von dessen Existenz erst am 25.4.2017 Kenntnis erlangt. Wegen der Kürze der Urlaube und der Erkrankung habe er für diese Zeiträume keinen amtlichen Vertreter bestellen lassen. Mit Herrn E., der in seiner eidesstattlichen Versicherung erklärt, das Empfangsbekenntnis versehentlich unterzeichnet zu haben, habe er über die Behandlung von Eingängen in Fristsachen in Zeiten seiner Abwesenheit nicht gesprochen. II. 1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist nach § 91 a Abs.2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig. a. Eine gerichtliche Kostenentscheidung nach § 91 a Abs.1 ZPO ist über die Wortfassung der Vorschrift hinaus nicht auf Fälle übereinstimmender Erledigungserklärung beschränkt. Sie kann auch ergehen, wenn die Parteien sich – wie hier - in einem gerichtlich festgestellten Vergleich nicht auf eine Kostenregelung verständigen konnten. Die Parteien haben in dem Vergleich keine Kostenregelung getroffen und die Kostenfrage ausdrücklich einer gerichtlichen Entscheidung unterstellt. Damit haben sie zu erkennen gegeben, dass sie die gesetzliche Regelung des § 98 ZPO vermeiden wollen. In solchen Fällen ist nach herrschender, vom Senat geteilter Auffassung in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO möglich (BGH NJW 2007, 835; OLG München OLGZ 90, 350; Zöller-Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. Rn. 58 zu § 91 a Stichwort: „Vergleich“ mwN; Hausherr in Prütting/Gehrlein, ZPO, 7. Aufl. Rn. 82 zu § 91 a mwN). Gegen diese Kostenentscheidung findet die sofortige Beschwerde nach § 91 a Abs.2 ZPO statt. b. Die Notfrist von zwei Wochen des § 569 Abs.1 ZPO ist gewahrt, da der Beschluss dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin an dem im Empfangsbekenntnis eingetragenen Datum 16. März 2017 nicht wirksam zugestellt wurde. Ein Empfangsbekenntnis muss von dem Rechtsanwalt persönlich, eigenhändig und handschriftlich unterzeichnet werden, da dieser für die zur Zustellung erforderliche Beurkundung zuständig und zugleich Garant für die Richtigkeit der Angaben ist (BGH NJW-RR 1992, 1150). Unterschriften Dritter, wie etwa hier eines angestellten Assessors, eines Referendars oder des Bürovorstehers genügen selbst dann nicht, wenn diese im Einzelfall zur Ausstellung des Empfangsbekenntnisses ermächtigt wurden (BGH NJW 1982, 1650; Zöller-Stöber, a.a.O. Rn. 15 zu § 174 mwN). Auch wenn man eine Heilung des Zustellungsmangels durch faktischen Zugang in Betracht zieht (§ 189 ZPO), wäre die Beschwerdefrist nicht abgelaufen, da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unwiderlegt vorträgt, den Beschluss erst am 25.4. 2017 bemerkt zu haben. War aber die Zustellung nicht wirksam, kommt es – anders als in Fällen der Fristversäumung nach wirksamer Zustellung - nicht darauf an, ob dies auf einem möglicherweise schlecht organisierten Bürobetrieb des Rechtsanwalts beruht. Der Streitwert der Hauptsache übersteigt den in § 511 ZPO genannten Betrag (§ 511 Abs.2 S.2 ZPO) und der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200 € (§ 567 Abs.2 ZPO). 2. In der Sache bleibt das zulässige Rechtsmittel jedoch erfolglos. § 91 a Abs.1 ZPO bestimmt, dass das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entscheidet. Bei der Ermessensentscheidung ist der bei summarischer Prüfung zu erwartende Verfahrensausgang ausschlaggebend. Im Allgemeinen hat derjenige die Kosten zu tragen, dem sie auch nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO aufzuerlegen gewesen wären. a. Kommt es, wie hier, aufgrund einer vergleichsweisen Einigung nicht mehr zur Durchführung einer bereits beschlossenen Beweisaufnahme, sind die Kosten des Rechtsstreits in der Regel den Streitparteien je zur Hälfte aufzuerlegen (ständige Senatsrechtsprechung; Zöller-Vollkommer a.a.O. Rn. 26 zu § 91 a mwN; OLG Koblenz OLGR 2007, 215 mwN; OLG Oldenburg OLGR 2007, 35). b. Dieser Grundsatz gilt nach der Rechtsprechung des Senats aber nicht ausnahmslos. Bei der in summarischer Prüfung anzustellenden Prognose ist trotz unterbliebener Beweisaufnahme eine Antizipation des mutmaßlichen Beweisergebnisses nicht schlechthin unzulässig. Die weitere Entwicklung eines streitig verlaufenen Prozesses kann – wenn auch in engen Grenzen - berücksichtigt werden (BVerfG NJW 1993, 1061). Naheliegende hypothetische Entwicklungen können das Ergebnis der summarischen Prüfung beeinflussen (BGH NJW 2006, 1351, 1354; MDR 2010, 888). Wenn beispielsweise aufgrund konkreter Umstände Grund zur Annahme besteht, dass der beweisbelasteten Partei eine beabsichtigte Beweisführung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gelingen wird, kann dieser Umstand bei der Kostenentscheidung berücksichtigt werden und zu einer von der hälftigen Kostenteilung abweichenden Kostenentscheidung führen. Im Streitfall ist offen, welches Ergebnis die vom Landgericht angeordnete fachpsychiatrische Begutachtung gebracht hätte. Die Beklagte hat Umstände vorgetragen, die durchaus ernsthafte Zweifel an ihrer psychischen Gesundheit und der im Regelfall anzunehmenden Geschäftsfähigkeit begründen können. Dass die Beklagte die angeordnete Begutachtung letztlich vermeiden wollte, kann auch den vom Landgericht für möglich gehaltenen Grund haben und ist kein klarer Beleg dafür, dass die Beklagte selbst davon ausging, dass die Begutachtung ihre Geschäftsfähigkeit bestätigen wird. c. Bei der Kostenentscheidung nach § 91 a I ZPO kann im Rahmen billigen Ermessens zwar auch der Inhalt des Vergleichs berücksichtigt werden (BGH NJW 2007, 835). Der Bundesgerichtshof hat dabei primär Fallgestaltungen im Blick, wo die Parteien im Zusammenhang mit dem Zustandekommen des Vergleichs eine bestimmte – das Gericht allerdings nicht bindende - Kostentragungsregel in Form einer Anregung selbst vorgeschlagen haben. Das war vorliegend nicht der Fall. Ob daneben auch der Umfang des wechselseitigen Nachgebens in dem Vergleich Auswirkungen auf die Kostenentscheidung nach § 91 a I ZPO haben kann, ist Frage des Einzelfalles. Wenn sich eine Partei, wie hier die Klägerin mit ihrer Klageforderung, in dem Vergleich im Wesentlichen durchsetzt, kann das ein Hinweis darauf sein, dass der Prozessgegner seine Chancen für gering hält und sich deshalb im wirtschaftlichen Endergebnis in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Der Streitfall weist aber eine Besonderheit auf, die dieser Wertung entgegensteht. Es ist wie ausgeführt nicht auszuschließen, dass die Beklagte die fachpsychiatrische Begutachtung nur deshalb vermeiden wollte, weil sie ein positives Ergebnis und die gerichtliche Feststellung ihrer Geschäftsunfähigkeit und die sich hieraus ergebenden Konsequenzen für ihre weitere Lebensführung fürchtete und nicht, weil sie die eigene Rechtsverteidigung für aussichtslos hielt. Da die angefochtene Kostenentscheidung nicht zu beanstanden ist, war die sofortige Beschwerde der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 Abs.1 ZPO zurückzuweisen.