Urteil
1 U 145/14
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zur Offenbarungspflicht der Verkäufer einer Eigentumswohnung mit zur Wohnnutzung vorgesehenen Räumen im Dachgeschoss über bekannte Defizite der Dachdämmung - hier: Dämmschichtdicke.(Rn.40)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10.6.2014 (Aktenzeichen 6 O 242/12) abgeändert und wie folgt neugefasst:
1. Die Zwangsvollstreckung aus dem notariellen Kaufvertrag vom 2.5.2012 (Ur-Nr. .../...) des Notars Dr. M. B., wird für unzulässig erklärt.
2. Die Beklagten zu 1 und 2 werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 2.365,68 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.6.2012 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1 und 2 gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin darüber hinaus jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr durch den Ankauf des unter Ziff. 1 genannten Grundbesitzes und dessen Rückabwicklung entstanden ist und noch entstehen wird.
II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Beklagten zu 1 und 2 zu 95 % und die Beklagte zu 3 zu 5 %
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Offenbarungspflicht der Verkäufer einer Eigentumswohnung mit zur Wohnnutzung vorgesehenen Räumen im Dachgeschoss über bekannte Defizite der Dachdämmung - hier: Dämmschichtdicke.(Rn.40) I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10.6.2014 (Aktenzeichen 6 O 242/12) abgeändert und wie folgt neugefasst: 1. Die Zwangsvollstreckung aus dem notariellen Kaufvertrag vom 2.5.2012 (Ur-Nr. .../...) des Notars Dr. M. B., wird für unzulässig erklärt. 2. Die Beklagten zu 1 und 2 werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 2.365,68 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.6.2012 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1 und 2 gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin darüber hinaus jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr durch den Ankauf des unter Ziff. 1 genannten Grundbesitzes und dessen Rückabwicklung entstanden ist und noch entstehen wird. II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Beklagten zu 1 und 2 zu 95 % und die Beklagte zu 3 zu 5 % III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde und begehrt zudem Schadensersatz aus dem Abschluss eines Kaufvertrags über eine Eigentumswohnung. Durch Notarvertrag vom 2.5.2012 (Ur-Nr. .../...) verkauften die beiden Beklagten zu 1 und 2 der Klägerin den 50/100 - Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz Gemarkung W., Flur ..., Flurstück .../..., verbunden mit dem Sondereigentum an der im Ober- und Dachgeschoss gelegenen Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis von 129.000 €, zahlbar ab dem 15.6.2012. Der Kaufvertrag kam auf Vermittlung durch die Beklagte zu 3 zustande, die im Auftrag der Beklagten zu 1 und 2 tätig wurde. Nach Buchstabe I des Kaufvertrags waren Verkäufer und Käufer verpflichtet, jeweils 3 % der Kaufpreissumme zuzüglich Mehrwertsteuer als Provision an die Beklagte zu 3 zu zahlen. Die Klägerin unterwarf sich wegen der in der Urkunde gegenüber den Beklagten zu 1 - 3 übernommenen Zahlungsverpflichtungen der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Hinsichtlich der kaufvertraglichen Gewährleistung vereinbarten die Parteien in Buchstabe F des notariellen Kaufvertrags einen Gewährleistungsausschluss für Sachmängel, soweit „gesetzlich zulässig“. Wegen der weiteren Einzelheiten und des genauen Inhalts der notariellen Urkunde wird auf die Vertragsurkunde, Anlage K 1, GA 16 ff. Bezug genommen. Miteigentümer des im Jahre 1962 erbauten Hausanwesens ist der Zeuge T. zu 50/100. Dieser bewohnt die Eigentumswohnung im Untergeschoss des Anwesens. Mit den ursprünglichen Eigentümern des Obergeschosses traf dieser im Jahr 2004 eine privatschriftliche Vereinbarung, nach der sich der Zeuge T. verpflichtete, der baulichen Veränderung des Daches zum Zwecke der Errichtung einer Wohnung im Dachgeschoss zuzustimmen, unabhängig davon, ob diese Veränderung durch die damaligen Eigentümer oder einen Käufer der Wohnung durchgeführt wird. Die Verpflichtung sollte auch für den Rechtsnachfolger des Zeugen T. gelten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage zum Schriftsatz 28.1.2013, GA 240 f., verwiesen. Das Dachgeschoss fungierte zu diesem Zeitpunkt als Speicherraum. Die Teilungserklärung sah - wie im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens unstreitig geworden ist - für das Dachgeschoss bereits die Möglichkeit einer Wohnraumnutzung vor. Dem Sondereigentümer der Wohnung im Ober- und Dachgeschoss war nach der Teilungserklärung gestattet, den vorhandenen nicht ausgebauten Speicherraum zu Wohnzwecken umzubauen. Nachdem die Beklagten zu 1 und 2 im Jahr 2004 die streitgegenständliche Wohnung erworben hatten und deren Tochter in die Wohnung eingezogen war, entschlossen sie sich im Jahr 2006 zum Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken. Der Dachbereich wurde im Zuge dieses Ausbaus erstmals innen verkleidet und mit einer Dämmung in einer Stärke von 100 mm versehen. Die Arbeiten wurden durch den zwischenzeitlich verstorbenen Zeugen Z., der ein Unternehmen für Zimmerei und Dachdeckerarbeiten betrieb, ausgeführt. Im Rahmen der Vertragsverhandlungen und der dem Kauf vorausgegangenen Hausbesichtigung am 14.4.2012 wiesen die Beklagten zu 1 und 2 die Klägerin darauf hin, dass die Kellertreppe renovierungsbedürftig sei. Zudem teilten sie mit, dass der Innenbereich des Daches im Jahr 2006 neu ausgebaut worden sei. Die Klägerin beabsichtigte - wie die Beklagten zu 1 und 2 wussten - das ausgebaute Dach zu Wohnzwecken zu nutzen. Weitere Hinweise erteilten die Beklagten zu 1 und 2 nicht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.5.2012 ließ die Klägerin den zwischen ihr und den Beklagten zu 1 und 2 geschlossenen Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise wegen Irrtums, anfechten und erklärte vorsorglich zudem den Rücktritt von dem Vertrag. Die Klägerin meldete Schadensersatzansprüche dem Grunde nach an und forderte die Beklagten zu 1 und 2 unter Fristsetzung bis zum 5.6.2012 zum Ausgleich der ihr bis dahin entstandenen außergerichtlichen Anwaltskosten auf. Die Klägerin hat ihr Anfechtungsrecht - soweit für die Berufungsinstanz noch von Interesse - unter anderem auf die Behauptung gestützt, die Beklagten zu 1 und 2 hätten in Bezug auf den im Jahr 2006 vorgenommenen Dachausbau arglistig verschwiegen, dass die von dem Dachdecker Z. ausgeführten Arbeiten absprachegemäß nur ein Provisorium gewesen seien. Insbesondere hätten die Beklagten zu 1 und 2 gewusst, dass die Dachdämmung durch den beauftragten Dachdecker Z. nur unzureichend vorgenommen worden und die angebrachte äußere Folie nur provisorisch gewesen sei. Die Klägerin hat sich ferner auf das Vorliegen von Rechtsmängeln berufen, die sich daraus ergäben, dass durch die Arbeiten im Jahr 2006 in das Gemeinschaftseigentum eingegriffen worden und dieses nunmehr mangelbehaftet sei, weil einerseits die Dämmung nicht den Vorgaben der Energiesparverordnung entspreche und andererseits keine Baugenehmigung für den Umbau vorgelegen habe. Da die Raumhöhe nicht die geforderten 2,30 m aufweise, habe eine solche auch nicht erteilt werden können. Der Miteigentümer T. wie auch jeder nachfolgende Miteigentümer könne von der Klägerin die Beseitigung dieses Zustandes zumindest auf Kosten beider Miteigentümer beanspruchen, aus dieser Belastung ergebe sich ein Rechtsmangel. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage das Ziel, gegenüber allen Beklagten die Zwangsvollstreckung aus dem notariellen Kaufvertrag für unzulässig zu erklären. Ferner nimmt sie die Beklagten zu 1 und 2 gesamtschuldnerisch auf Ausgleich außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Feststellung der Ersatzpflicht für sämtliche Schäden aus dem Abschluss des streitgegenständlichen notariellen Kaufvertrags in Anspruch. Die Beklagten sind der Klage entgegen getreten. Sie haben sich auf den kaufvertraglichen Gewährleistungsausschluss berufen und für den Fall des Vorhandenseins etwaiger Sachmängel arglistiges Verhalten der Beklagten zu 1 und 2 in Abrede gestellt. Im Zuge des Innenausbaus sei keine Dachrenovierung vorgesehen gewesen, eine Dachsanierung habe nicht angestanden. Die Beklagten zu 1 und 2 hätten weder gewusst, dass bei den Ausbauarbeiten eine falsche Folie verwandt worden sei, noch, dass die Dämmung möglicherweise den Vorschriften der Energiesparverordnung nicht entsprochen habe. Der Miteigentümer T. habe dem Innenausbau des Dachgeschosses in der stattgefundenen Form zugestimmt. Rechtsmängel lägen nicht vor. Das Landgericht hat nach Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugen B., Z., P., W. und T. die Klage mit am 10.6.2014 verkündetem Urteil, GA 411 ff., auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 ZPO Bezug genommen wird, abgewiesen. Nach Zustellung des Urteils am 13.6.2014 hat die Klägerin mit am Montag, den 14.7.2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Berufungsverfahrens beantragt. Nach antragsgemäßer Bewilligung durch den Senat hat die Klägerin mit am 4.11.2014 eingegangenem Schriftsatz unter Beantragung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Berufung eingelegt und diese begründet. Ihrem Wiedereinsetzungsantrag hat der Senat durch Beschluss vom 30.1.2015 stattgegeben. Die Klägerin wiederholt und vertieft mit ihrer Berufung ihr erstinstanzliches Angriffsvorbringen und ist der Ansicht, es stehe fest, dass den Beklagten der Umstand der unzureichenden Dachdämmung und der nur provisorischen äußeren Folie positiv bekannt gewesen sei. Aufgrund ihrer Angaben zu Art und Zeitpunkt der Herstellung der Dachgeschossräumlichkeiten seien die Beklagten zu 1 und 2 entgegen der Auffassung des Landgerichts verpflichtet gewesen, ihr Wissen zu der unzureichenden Dachdämmung zu offenbaren und mitzuteilen, dass die Arbeiten zu einem späteren Zeitpunkt von außen grundlegend nachgebessert werden müssen. Die Tatsache, dass dieser Umstand für die Klägerin im Rahmen ihrer Kaufentscheidung von erheblicher Bedeutung sein würde, sei evident und den Beklagten auch sehr wohl bekannt gewesen. Zudem handele es sich bei den streitgegenständlichen Arbeiten aus dem Jahr 2006 um ohne Zustimmung des Miteigentümers T. unfachmännisch vorgenommene Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum und daher entgegen der Auffassung des Landgerichts um Rechtsmängel, für die die Beklagten auch ohne Arglist schon aufgrund einfacher Fahrlässigkeit hafteten. Infolge der fehlenden Baugenehmigung in Form einer Nutzungsänderungsgenehmigung leide der Kaufgegenstand unter einem weiteren Sachmangel, den die Beklagten auch erkannt hätten, weil die Einholung einer Baugenehmigung in Form einer Nutzungsänderungsgenehmigung unstreitig nicht erfolgt sei. Die Klägerin beantragt unter gleichzeitiger Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 10.6.2014 wie folgt zu erkennen: 1. Die Zwangsvollstreckung aus dem notariellen Kaufvertrag vom 2.5.2012 - Ur-R Nr. 0790/2012 des Notar Dr. M. B., - für unzulässig zu erklären; 2. die Beklagten zu 1 und 2 gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 2.365,68 € an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.6.2012 zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagten zu 1 und 2 gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin darüber hinaus jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr durch den Ankauf des unter Ziffer 1 genannten Grundbesitzes und dessen Rückabwicklung entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen, Die Beklagten zu 1 und 2 sind der Ansicht, aus dem Umstand, dass sie die einzig machbare Möglichkeit zur Anbringung einer Innendämmung gewählt hätten, könne ihnen kein Arglistvorwurf gemacht werden. Seitens des verstorbenen Zeugen Z. sei zu keinem Zeitpunkt der Eindruck erweckt worden, dass die tatsächlich durchgeführten Arbeiten illegal gewesen seien. Die Beklagten zu 1 und 2 hätten bei ihrem Innenausbau mit dem Bewusstsein gehandelt, die Dachdämmung im Innenbereich so gut optimiert zu haben wie möglich. Der Zustand des Hauses habe sich durch die Einbringung des Dämmmaterials im Dachbereich in Bezug auf die Wärmeisolierung verbessert. Aus ihrer Sicht habe kein Anlass bestanden der Klägerin zu sagen, dass ein optimaler Dämmungsgrad des Hauses erst erreicht werden könnte, wenn das Haus neu eingedeckt würde. In diesem Zusammenhang müsse auch berücksichtigt werden, dass die Klägerin überhaupt nicht nach der Art der Dachdämmung gefragt habe. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe der Innenausbau des Dachgeschosses nach § 61 Abs. 3 Nr. 2 LBO einer Baugenehmigung nicht bedurft. Die Dachdämmung, so die Behauptung der Beklagten zu 3, habe zu keinem Zeitpunkt einen Zustand oder eine Beschaffenheit aufgewiesen, die den für die konkreten Baulichkeiten geltenden Vorschriften nicht entsprochen habe. Der Senat hat Beweis erhoben gemäß den Beschlüssen vom 20.5.2015, vom 20.7.2016 und vom 27.11.2016 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. E. nebst schriftlicher Ergänzung und mündlicher Erläuterung. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Ausgangsgutachten vom 8.3.2016, das Ergänzungsgutachten vom 28.2.2017 und das Sitzungsprotokoll über die mündliche Anhörung vom 20.7.2016 verwiesen. Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 6.11.2012, vom 14.1.2014, vom 15.4.2014 und des Senats vom 6.5.2015, vom 20.7.2016 und vom 20.12.2017 Bezug genommen. B. Die infolge der antragsgemäß gewährten Wiedereinsetzung als fristgerecht eingelegt und begründet zu behandelnde Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat sowohl die auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Kaufvertragsurkunde vom 2.5.2012 (Ur-Nr. .../...) gerichtete Vollstreckungsgegenklage als auch den auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichteten Zahlungsantrag und die auf Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden gerichtete Klage zu Unrecht abgewiesen. Auf das Rechtsmittel der Klägerin hin war die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern und antragsgemäß auf die Klageanträge zu erkennen. I. Die gemäß § 767 ZPO i.V.m. § 795 ZPO i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Vollstreckungsgegenklage ist begründet. Der Klägerin stehen durchgreifende materiell-rechtliche Einwendungen im Sinne des § 767 ZPO gegen die in der streitgegenständlichen notariellen Urkunde aufgrund der Vollstreckungsunterwerfungserklärungen titulierten Zahlungsansprüche der Beklagten zu 1 - 3 zu. Die Klägerin kann gegenüber den titulierten Zahlungspflichten mit Erfolg einwenden, dass korrespondierende materiell-rechtliche Ansprüche der Beklagten zu 1 - 3 (Kaufpreisanspruch aus § 433 Abs. 2 BGB und Käuferprovision aus § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht bestehen. 1. Der notarielle Kaufvertrag vom 2.5.2012 über die streitgegenständliche Eigentumswohnung ist infolge der klägerseits erklärten Anfechtung ihrer auf den Kaufvertragsabschluss gerichteten Willenserklärung gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen. Die Anfechtung ist wirksam, denn die Anfechtungsvoraussetzungen sind erfüllt. Der Klägerin steht ein Anfechtungsrecht aus § 123 Abs. 1 alt. 1 BGB zu, denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem gesamten Inhalt der Verhandlungen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beklagten zu 1 und 2 der Klägerin bei Abschluss des notariellen Kaufvertrags arglistig einen für die Kaufentscheidung wesentlichen Umstand verschwiegen haben und die Klägerin bei Offenbarung den Vertrag nicht oder jedenfalls nicht in der stattgefundenen Weise abgeschlossen hätte. Die Anfechtung wurde auch fristgerecht im Sinne des § 124 Abs. 1 BGB gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 als Anfechtungsgegnern erklärt, § 143 Abs. 1, 2 BGB. a) Wie die höchstrichterliche Rechtsprechung, der der Senat folgt, wiederholt entschieden hat, besteht bei Vertragsverhandlungen keine allgemeine Rechtspflicht, den anderen Teil über alle Einzelheiten und Umstände aufzuklären, die dessen Willensentschließung beeinflussen könnten (BGH, Urteil vom 11.8.2010 - XII ZR 123/09, bei Juris Rn. 19; Urteil vom 12.7.2001 -IX ZR 360/00-bei Juris Rn. 15; Urteil vom 13.7.1983 - VIII ZR 142/82, NJW 1983, 2493, 2494 - bei Juris Rn. 16). Vielmehr ist grundsätzlich jeder Verhandlungspartner für sein rechtsgeschäftliches Handeln selbst verantwortlich und muss sich deshalb die für die eigene Willensentscheidung notwendigen Informationen auf eigene Kosten und eigenes Risiko selbst beschaffen (BGH, Urteil vom 13.7.1983 - VIII ZR 142/82, NJW 1983, 2493, 2494).Allerdings besteht nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtspflicht zur Aufklärung bei Vertragsverhandlungen auch ohne Nachfrage dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung von Umständen und Tatsachen erwarten durfte, die für die Willensbildung des anderen Teils von wesentlicher oder ausschlaggebender Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 15.7.2011 - V ZR 171/10, bei Juris Rn. 7; BGH, Urteil vom 11.8.2010 - XII ZR 123/09, bei Juris Rn. 20; Urteil vom 20.6.2005 - II ZR 232/04, bei Juris Rn. 15; Urteil vom 13.12.1990 - III ZR 333/89, NJW-RR 1991, 439 - bei Juris Rn. 18). Davon wird insbesondere bei solchen Tatsachen ausgegangen, die den Vertragszweck vereiteln oder erheblich gefährden können oder die geeignet sind, dem Vertragspartner erheblichen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (BGH, Urteil vom 15.7.2011 - V ZR 171/10, bei Juris Rn. 7; Urteil vom 8.12.1989 - V ZR 246/87, BGHZ 109, 327, 330 - bei Juris Rn. 10; Urteil vom 11.8.2010 - XII ZR 123/09, bei Juris Rn. 20). Hierauf fußend nimmt der für Grundstückskaufrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in ständiger Rechtsprechung eine Pflicht des Verkäufers zur Offenbarung verborgener Mängel ebenso wie von solchen Umständen an, die nach der Erfahrung auf die Entstehung und Entwicklung bestimmter Mängel schließen lassen, wenn es sich um Umstände handelt, die für den Entschluss des Käufers von Bedeutung sind, insbesondere die beabsichtigte Nutzung erheblich zu mindern geeignet sind (vgl. BGH, Urteil vom 19.2.2016 - V ZR 216/14, bei Juris Rn. 11; Urteil vom 15.6.2012 - V ZR 198/11, BGHZ 193, 326 - bei Juris Rn. 15; Urteil vom 16.3.2012 - V ZR 18/11, bei Juris Rn. 21; Urteil vom 15.7.2011 - V ZR 171/10, bei Juris Rn. 7; Urteil vom 23.3.1990 - V ZR 233/88, NJW-RR 1990, 847 - bei Juris Rn. 21; Urteil vom 8.12.1989 - V ZR 246/87, BGHZ 109, 327, 330 - bei Juris Rn. 10). Ob ein Mangel so wesentlich ist, dass er ungefragt offenbart werden muss, kann nicht aus der Sicht des jeweiligen Käufers bestimmt werden. Klärt der Verkäufer über einen objektiv wesentlichen Sachmangel nicht auf, kann er nämlich nicht wissen, ob dieser für die Kaufentscheidung seines Vertragspartners bedeutsam ist oder nicht. Maßgeblich ist, ob ein verständiger Verkäufer damit rechnen muss, dass der verschwiegene Mangel Einfluss auf die Entscheidung des Käufers hat. Dann ist der Mangel unabhängig von seinem tatsächlichen Einfluss auf den Kaufentschluss wesentlich und der Verkäufer zur Offenbarung verpflichtet (BGH, Urteil vom 15.7.2011 - V ZR 171/10, bei Juris Rn. 8). b) Während in objektiver Hinsicht die arglistige Täuschung durch Unterlassen das Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Umstands in vorstehendem Sinne voraussetzt, setzt der subjektive Tatbestand der Arglist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zumindest Eventualvorsatz voraus; leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis genügt dagegen nicht (BGH, Urteil vom 22.4.2016 - V ZR 23/15, bei Juris Rn. 21; Urteil vom 12.4.2013 - V ZR 266/11, bei Juris Rn. 12). Ein arglistiges Verschweigen ist danach nur gegeben, wenn der Verkäufer den offenbarungspflichtigen Umstand kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer diesen Umstand nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 22.4.2016 - V ZR 23/15, bei Juris Rn. 8; Urteil vom 7.3.2003 - V ZR 437/01, bei Juris Rn. 12). Dagegen genügt es nicht, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen aufklärungspflichtiger Tatsachen hätte aufdrängen müssen, weil dann die Arglist vom Vorsatz abgekoppelt und der Sache nach durch leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis ersetzt würde (BGH, Urteil vom 22.4.2016 - V ZR 23/15, bei Juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 12.4.2013 - V ZR 266/11, bei Juris Rn. 13). Erforderlich ist die Kenntnis der den Mangel begründenden Umstände zumindest in der Form des Eventualvorsatzes. Diese Kenntnis muss festgestellt werden; sie kann nicht durch wertende Überlegungen ersetzt werden (BGH, Urteil vom 22.4.2016 - V ZR 23/15, bei Juris Rn. 21). Kenntnis der objektiv offenbarungspflichtigen Tatsachen allein ist für den subjektiven Tatbestand der Arglist freilich nicht ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 22.4.2016 - V ZR 23/15, bei Juris Rn. 20 und 25; Staudinger/Singer/von Finckenstein, BGB (2017), § 123 Rn. 50; Faust, JuS 2012, 354, 356). In subjektiver Hinsicht ist ferner erforderlich, dass der Handelnde das Bewusstsein und den Willen gehabt hat, durch die irreführenden Angaben bzw. das Unterlassen der Aufklärung über die wahre Sachlage einen Irrtum zu erregen bzw. aufrechtzuerhalten und den Getäuschten damit zu einer Willenserklärung zu bewegen, die er sonst nicht oder mit anderem Inhalt abgegeben hätte (vgl. BGH, Urteil vom 19.5.1999 - XII ZR 210/97, bei Juris Rn. 26; Urteil vom 22.1.1990 - II ZR 25/89, bei Juris Rn. 11; Urteil vom 21.6.1974 - V ZR 15/73, bei Juris Rn. 10; Staudinger/Singer/von Finckenstein, BGB (2017), § 123 Rn. 50; JurisPK BGB/Moritz, 8. Aufl., § 123 Rn. 66). Dabei genügt ebenfalls bedingter Vorsatz; Schädigungsabsicht oder auch nur Schädigungsvorsatz sind nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 19.5.1999 - XII ZR 210/97, aaO; Urteil vom 21.6.1974 - V ZR 15/73, bei Juris Rn. 10; Staudinger/Singer/von Finckenstein, aaO, § 123 Rn. 50). Der bedingte Vorsatz bei der Arglist muss sich danach auf mehrere Umstände beziehen: Erstens auf das Vorhandensein des Mangels, zweitens auf die Unkenntnis des Käufers vom Mangel und drittens darauf, dass der Käufer bei Kenntnis des Mangels den Vertrag nicht oder nicht mit demselben Inhalt geschlossen hätte bzw. - mit anderen Worten - dass der verschwiegene Umstand jedenfalls möglicherweise für die Willensbildung des anderen Teils von Bedeutung sein kann (vgl. Faust, JuS 2012, 354, 356; JurisPK BGB/Moritz, aaO, § 123 Rn. 66 f.; OLG Rostock, Urteil vom 25.2.2016 - 3 U 115/14, bei Juris Rn. 10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2017 - 4 U 145/16, bei Juris Rn. 47). c) Die Voraussetzungen der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sind in vollem Umfang von demjenigen zu beweisen, der sich auf die Anfechtung beruft (BGH, Urteil vom 12.4.2013 - V ZR 266/11, bei Juris Rn. 21; Urteil vom 10.7.1987 - V ZR 152/86, bei Juris Rn. 10; Staudinger/Singer/von Finckenstein, aaO, § 123 Rn. 89). Den Anfechtenden trifft die volle Beweislast auch hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes der arglistigen Täuschung (BGH, Urteil vom 13.5.1957 - II ZR 56/56, NJW 1957, 988; Staudinger/Singer/von Finckenstein, aaO, § 123 Rn. 89). Wenn und soweit die subjektiven Elemente als innere Tatsachen nicht unmittelbar zu beweisen sind, muss auf das Wissen und Wollen des Anfechtungsgegners aus den objektiv feststellbaren Umständen des jeweiligen Falls und den sich daraus ergebenden Indizien geschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 22.2.2005 - X ZR 123/03, bei Juris Rn. 15; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2017 - 4 U 145/16, bei Juris Rn. 47, 48; JurisPK BGB/Moritz, aaO, § 123 Rn. 68). Die Grundsätze des Anscheinsbeweises sind demgegenüber nicht anwendbar, weil sie nur für typische Geschehensabläufe gelten (BGH, Urteil vom 13.5.1957 - II ZR 56/56, NJW 1957, 988, 989). Die Frage, aus welcher inneren Einstellung ein Mensch gehandelt hat, lässt sich aber bei der Vielfalt, Verschiedenartigkeit und Unberechenbarkeit der menschlichen Anlagen, Charaktereigenschaften und Überlegungen, der sittlichen Auffassungen und der inneren und äußeren Antriebe in aller Regel nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles beurteilen (BGH, Urteil vom 13.5.1957 - II ZR 56/56, aaO). d) Unter Beachtung dieser Grundsätze ist zu den Umständen, aus denen die Klägerin eine sie zur Anfechtung ihrer auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichteten Willenserklärung berechtigende arglistige Täuschung im Sinne des § 123 Abs. 1 alt. 1 BGB herleiten möchte, zunächst festzustellen, dass die Klägerin sich nicht mit Erfolg auf die unterbliebene Aufklärung über eine fehlende Baugenehmigung in Bezug auf die im Dachgeschoss befindlichen Wohnräume berufen kann, denn insoweit lässt sich bereits das Vorliegen eines (aufklärungspflichtigen) Sachmangels nicht bejahen und noch weniger ein darauf bezogenes arglistiges Verschweigen der Beklagten zu 1 und 2. aa) Zwar begründet eine fehlende, aber erforderliche Baugenehmigung in der Regel einen objektiv aufklärungsbedürftigen Sachmangel des veräußerten Wohnungseigentums (vgl. BGH, Urteil vom 12.4.2013 - V ZR 266/11, bei Juris Rn. 9; Urteil vom 26.4.1991 - V ZR 73/90, bei Juris Rn. 18). Im Streitfall lässt sich jedoch schon nicht feststellen, was die Zivilgerichte in eigener Verantwortung als Vorfrage der Fehlerhaftigkeit der Kaufsache zu beantworten haben (BGH, Urteil vom 12.4.2013 - V ZR 266/11, bei Juris Rn. 9 f.), dass der im Jahr 2006 durch die Beklagten zu 1 und 2 vorgenommene Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken genehmigungspflichtig war. Zwar sieht § 60 Abs. 1 LBO SL 2004 im Grundsatz vor, dass u.a. die Nutzungsänderung baulicher Anlagen einer Baugenehmigung bedarf; abweichend von diesem Grundsatz ist jedoch in §§ 61 - 63 LBO SL 2004 für das konkrete Bauvorhaben etwas anders bestimmt. Durch § 61 Abs. 3 Nr. 2 LBO SL 2004 ist ausdrücklich eine solche Nutzungsänderung verfahrensfrei gestellt, bei der Räume eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen in Aufenthaltsräume, die zu diesen Wohnungen gehören, umgestaltet werden. Dieser Fall liegt hier vor, denn bei dem streitgegenständlichen Objekt handelt es sich um Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen und die Beklagten zu 1 und 2 haben die zu ihrer Wohnung im Obergeschoss gehörenden Dachgeschossräume im Jahr 2006 zu Wohnräumen umgestaltet. Das Gesetz unterscheidet für die Verfahrensfreistellung nicht danach, wie die Eigentumsverhältnisse an dem Wohngebäude sind, insbesondere wird keine Ausnahme für den Fall postuliert, dass an den einzelnen Wohnungen Wohnungseigentum begründet wurde. Danach ist nicht festzustellen, dass der im Jahr 2006 vorgenommene Ausbau genehmigungspflichtig war. Auch eine Anzeigepflicht des Vorhabens ist nicht ersichtlich, denn eine Anzeigepflicht für verfahrensfreie Vorhaben sieht die LBO SL 2004 nur für die in § 61 Abs. 2 LBO SL 2004 genannten Bauvorhaben vor. bb) Selbst wenn, wovon der Senat nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen allerdings nicht ausgeht, der im Jahr 2006 vorgenommene Ausbau nicht unter den Tatbestand des § 61 Abs. 3 Nr. 2 LBO SL 2004 fallen würde und das Bauvorhaben genehmigungs- oder anzeigepflichtig gewesen wäre, würde es jedenfalls an einem subjektiv arglistigen Verhalten der Beklagten zu 1 und 2 fehlen. Arglistig handelt der offenbarungspflichtige Verkäufer, der weiß, dass ein von ihm ohne Baugenehmigung durchgeführter Ausbau eines Dachgeschosses bauordnungswidrig ist, und dieses Wissen nicht an den Käufer weitergibt oder der wenigstens mit der Möglichkeit einer Unzulässigkeit der Nutzung der Räumlichkeiten zu Wohnzwecken rechnete und dies in Kauf nahm (BGH, Urteil vom 26.4.1991 - V ZR 73/90, bei Juris Rn. 20). Vorliegend ist, worauf der Senat bereits in seinem Beschluss vom 28.10.2014, dort S. 10, GA 483, hingewiesen hat, weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagten zu 1 und 2 es für möglich hielten, dass der Ausbau genehmigungs- oder anzeigepflichtig ist und sie deshalb mit der Möglichkeit einer Unzulässigkeit der Nutzung der Räumlichkeiten zu Wohnzwecken rechneten. Die Beklagten zu 1 und 2 haben sich zur Verteidigung gegen den insoweit erhobenen Arglistvorwurf auf den Ausnahmetatbestand in § 61 Abs. 3 Nr. 2 LBO SL 2004 berufen und damit geht zugleich der Einwand einher, dass sie nicht von der Vorstellung ausgegangen sind, eine baubehördliche Genehmigung für den von ihnen veranlassten Ausbau des Dachgeschosses sei erforderlich gewesen. Haben die Beklagten zu 1 und 2 bei Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrags in dieser Vorstellung gehandelt, dann haben sie die Klägerin weder mit direktem noch bedingtem Vorsatz über eine etwaige Bauordnungswidrigkeit des Dachgeschoßausbaus getäuscht. Dass die Beklagten zu 1 und 2 in dieser Vorstellung gehandelt haben, ist klägerseits nicht widerlegt. Äußere Umstände oder Indizien, die für zumindest bedingten Vorsatz insoweit sprechen würden, hat die Klägerin - trotz Hinweis, s.o. - nicht vorgetragen. cc) Die im Zusammenhang mit der Frage der Bauordnungswidrigkeit erfolgte Bezugnahme der Klägerin auf § 60 Abs. 2 LBO, der den Grundsatz regelt, dass der Bauherr trotz Genehmigungsfreiheit nicht von der Pflicht zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, entbunden ist, ist unbehelflich. Die Dachgeschossräumlichkeiten mögen lediglich eine maximale Höhe von 2,20 m aufweisen. Daraus lässt sich jedoch kein bauordnungswidriger Zustand, der ungefragt der Offenbarung bedurft hätte, ableiten. Denn abgesehen davon, dass die Höhe der Räumlichkeiten der Klägerin bei der Besichtigung des Objekts vor Abschluss des Kaufvertrags nicht verborgen geblieben sein und der Käufer nicht erwarten kann, über solche Mängel aufgeklärt zu werden, die einer Besichtigung zugänglich oder ohne weiteres erkennbar sind (BGH, Urteil vom 16.3.2012 - V ZR 18/11, bei Juris Rn. 21 m.w.N.), vermag der Senat in der LBO des Saarlandes auch keine Bestimmung des von der Klägerin behaupteten Inhalts, wonach generell Wohnräume eine Mindesthöhe von 2,30 m aufweisen müssten, aufzufinden. § 45 Abs. 1 LBO SL 2004 regelt in dessen Satz 1 für Aufenthaltsräume zwar eine lichte Höhe von 2,40 m. Das gilt aber nach dessen Satz 2 ausdrücklich nicht für Aufenthaltsräume im Dachraum. Insoweit enthält die LBO SL 2004, soweit ersichtlich, keine Vorgaben. e) Ein Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung ergibt sich auch nicht wegen der im Zuge des Dachausbaus im Jahr 2006 eingebrachten äußeren blauen Folie. aa) Allerdings steht nach dem Ergebnis der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass die insoweit von dem Zeugen Z. gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 im Jahr 2006 erbrachten Werkleistungen in erheblicher Weise mangelhaft waren, weil der Zeuge raumseitig in unfachmännischer Weise und unter Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik eine für den Verwendungszweck als Unterspannbahn ungeeignete Folie angebracht hat. Das jetzt ausgebaute Dach am streitgegenständlichen Anwesen besaß im Ursprung keine solche Unterspannbahn. Dies ist, wie der Sachverständige E. ausgeführt hat, der Bauzeit des Hauses geschuldet. Zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes (1962) war die Bauweise mit einer Folienunterspannbahn noch nicht bekannt und die notwendigen technischen Eigenschaften der Folien noch nicht entwickelt. Man akzeptierte, dass bei besonderen Wetterlagen Regenwasser oder Flugschnee eindringen konnte. Das eindringende Wasser konnte in den ursprünglich ungenutzten Dachraum hinein verdunsten und trocknete quasi von selbst. Um im Jahr 2006 den Dachausbau und eine in diesem Zusammenhang auszuführende, von den Beklagten zu 1 und 2 auch gewünschte Zwischensparrendämmung vornehmen zu können, wurde von dem Zeugen Z. von der Innenseite - ohne die äußere Dachhaut zu verändern - eine blaue Folie eingezogen. Diese Folie wurde ausweislich der Fotos in der Gerichtsakte von unten in langen Bahnen aufgebracht. Die ausgeführte Bauweise birgt, wie der Sachverständige E. in seinem Gutachten vom 8.3.2016 einsichtig ausgeführt hat, einen fatalen Fehler. Die Unterspannbahn hat die vorrangige Aufgabe, Wasser und Schnee, die durch die Ziegeldeckung bauartbedingt hindurch dringen können, aufzufangen und das Wasser abzuleiten. Bei der gewählten Ausführungsweise wurde um jeden Sparren herum eine „Wanne“ ausgebildet, in die solches Wasser eindringen kann. Durch die konkrete Ausführung kann Wasser um den gesamten Sparren und an dessen Unterseite gelangen. Das zunächst trockene Holz nimmt Wasser auf. Im Gegensatz zu der zuvor offenen und freistehenden Holzkonstruktionen sind nunmehr drei der vier Seiten eines jeden Sparrens von einer Folie umschlossen, die einen hohen Sperrwert besitzt, so dass es an diesen drei Seiten unmöglich ist, Feuchtigkeit auf dem Weg der Verdunstung an die Umgebung abzugeben. So kann sich nach den Ausführungen des Sachverständigen E. im Verlaufe der Zeit die Holzfeuchte erhöhen und aufschaukeln, bis ein kritischer Feuchtegehalt erreicht ist. Es kann zu Moderfäule und Befall mit holzzerstörenden Pilzen kommen, die das gesamte Tragwerk gefährden. Hinzu kommt ein weiterer von dem Sachverständigen festgestellter Fehler bei der Ausführung. Die als Ersatz für eine Unterspannbahn von dem Zeugen Z. eingebrachte Folie endet an der Innenseite der Fußfette. Unter Berücksichtigung der eigentlichen Aufgabe einer Unterspannbahn, nämlich von der Außenseite eindringendes Wasser oberhalb des Holztragwerks abzuleiten, führt die ausgeführte Konstruktionsweise dazu, dass Wasser, das auf der Folie abläuft, gezielt gegen das Holz der Fußfette geführt wird. Hier droht nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen der Fußfette die gleiche Gefahr wie den Sparren, da eine notwendige Feuchtigkeitsabgabe durch die eng anliegende Folie stark erschwert und nahezu verhindert wird. Die als Unterspannbahn nachträglich eingebaute Folie besitzt den gleichen hohen Sperrwert wie die raumseitig angebrachte Dampfbremse. In die Zwischengefache des Daches eingedrungene feuchte Luft kann nach außen nicht entweichen und sammelt sich im Gefach. Da im Winter die Dachaußenseite kalt ist und innerhalb des Dachquerschnitts ein Temperaturgefälle herrscht, wandert die Luft von der wärmeren zur kälteren Seite und wird von der äußeren blauen Folie gebremst. Je nach Wassergehalt und Temperatur der Luft kann es an der Unterseite der als Unterspannbahn eingebauten Folie zu Tauwasserausfall kommen. Dieses Wasser kann die Dämmung durchfeuchten und den nominalen Dämmwert so deutlich herabsetzen. Die Holzkonstruktion des Daches ist von der Unterseite vollständig mit Folie umhüllt. Bei Flugschnee und vom Wind getriebenen Regen kann Wasser unter die Dacheindeckung gelangen. Die ausgeführte Variante bietet dem Wasser die Möglichkeit, von oben an das Holz zu gelangen und sich innerhalb der Folie zu sammeln. Dadurch kann das Holz durchfeuchten und mittelfristig an Stabilität verlieren. bb) Dieser Bauwerksmangel begründet in Bezug auf den im Jahr 2012 abgeschlossenen streitgegenständlichen Kaufvertrag einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, über den objektiv ungefragt aufgeklärt werden musste. Der Bauwerksmangel war und ist geeignet, jedenfalls langfristig die beabsichtigte Nutzung zu mindern und dem Käufer erheblichen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen, so dass ein verständiger Verkäufer damit rechnen musste, dass der verschwiegene Mangel Einfluss auf die Entscheidung des Käufers haben konnte. Weil eine Aufklärung unstreitig nicht stattgefunden hat, ist der objektive Arglisttatbestand erfüllt. cc) Eine Anfechtung gestützt auf diesen verborgenen Mangel scheitert jedoch an dem subjektiven Tatbestand der Arglist. Das Landgericht hat sich in Auswertung der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme keine Überzeugung dahin bilden können, dass die Beklagten zu 1 und 2 um eine fehlerhafte, nur provisorische Ausführung der Unterspannbahn wussten oder diese für möglich hielten. An die Feststellung, dass der Nachweis einer entsprechenden Kenntnis der Beklagten zu 1 und 2 nicht geführt ist, ist der Senat nach § 529 Abs. 1 ZPO gebunden, denn deren Richtigkeit und Vollständigkeit ist nicht aufgrund konkreter Anhaltspunkte zweifelhaft. Fehler in der Beweiswürdigung werden von der Berufung nicht aufgezeigt; sie liegen auch nicht vor. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist weist keine Lücken auf, sie ist auch nicht denkgesetzwidrig, sondern in sich schlüssig. Weil weder nachgewiesen ist, dass der Zeuge Z. die Beklagten zu 1 und 2 explizit darauf hingewiesen hat, dass die eingebaute Folie nur ein kurzfristiges Provisorium darstellte, noch feststeht, dass der von dem Sachverständigen E. beschriebene Bauwerksmangel sich in der Zeit zwischen Fertigstellung des Innenausbaus im Dach im Jahr 2006 und Verkauf der Eigentumswohnung im Jahr 2012 für die Beklagten zu 1 und 2 durch äußere, für den Nutzer des Dachgeschosses erkennbare Symptome bemerkbar gemacht hat, greift im Ergebnis in Bezug auf den Mangel an der Unterspannbahn zu Gunsten der Beklagten zu 1 und 2 der Grundsatz, dass ein Verkäufer, der Sanierungs- oder Baumaßnahmen an einem Gebäude durch ein Fachunternehmen hat durchführen lassen, auf die Fachgerechtigkeit der Arbeiten vertrauen darf, solange er nicht konkrete Umstände kennt, die den Verdacht begründen, dass die Arbeiten unzulänglich waren (vgl. BGH, Urteil vom 22.4.2016 - V ZR 23/15 bei Juris Rn. 30, Urteil vom 19.2.2016 - V ZR 216/14, bei Juris Rn. 19 und Urteil vom 16.3.2017 - V ZR 170/16, bei Juris Rn. 8). f) Ein Anfechtungsrecht der Klägerin aus § 123 Abs. 1 alt. 1 BGB folgt jedoch daraus, dass die Beklagten zu 1 und 2 es unterlassen haben, der Klägerin ihr Wissen zu der unzureichenden Dämmung des Dachs zu offenbaren. aa) Weil der Zustand der Dachdämmung und die sich aus etwaigen Unzulänglichkeiten ergebenden Auswirkungen allein durch die erstinstanzlichen Zeugenaussagen noch nicht hinreichend aufgeklärt erschien, hat der Senat das Dach durch sachverständige Begutachtung eingehend untersuchen lassen. Auf der Grundlage des Ergebnisses der erst- und zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme steht nun zur sicheren Überzeugung des Senats fest, dass die Dämmschicht in dem zu Wohnzwecken ausgebauten Dachgeschoss der Eigentumswohnung aus Gründen der Kostenersparnis zu schwach und insoweit nicht fachgerecht ausgeführt wurde. Das im Jahr 1962 errichtete Haus verfügte ursprünglich, wie die Beklagten zu 1 und 2 selbst u.a. im Schriftsatz vom 31.7.2014 vorgetragen haben, im Dachbereich über keinerlei Dämmung. Im Zuge des im Jahr 2006 vorgenommenen Ausbaus des Dachgeschosses zu Wohnzwecken wurde dann erstmals die Dachschräge gedämmt. Der gesamte Ausbau, auch die Dämmung, wurde von der Innenseite vorgenommen und die Außenhülle nicht angetastet. Als Dämmstoff wurde von dem Zeugen Z. in die Gefache eine Dämmung aus Mineralwolle eingebracht. Ausweislich der Rechnung des Zeugen Z. wurde das Material „Isover Integra“ in einer Stärke von 100 mm mit einer Wärmeleitzahl von 035 verarbeitet. Die Dämmstärke ist der Höhe der Sparren angepasst. Die angegebene Wärmeleitzahl entspricht nach den Ausführungen des Sachverständigen E. zwar den damaligen Standards, die eingebaute Dämmung ist aber mit 100 mm in unzureichender Dicke eingebaut worden und entspricht so nicht den Vorgaben der zum Zeitpunkt des Dachausbaus geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV). Durch die zu geringe Dicke ist die Mindestanforderung der damals geltenden EnEV an den Wärmedurchgangskoeffizienten nicht eingehalten. Der tatsächlich vorhandene Wärmedurchgangskoeffizient liegt mit einem Wert von 0,36 W/(m²K) um 20 % höher als der von der damals geltenden EnEV geforderte Wert von 0,30 W/(m²K). Zusätzlich zu der Zwischensparrendämmung in Sparrenhöhe 10 cm wäre eine innenseitig aufgedoppelte Dämmung der gleichen Mineralwolle notwendig gewesen, um den Mindestwert einzuhalten. Weil vor Beginn der Baumaßnahme keine innenseitige Bekleidung der Dachschräge vorhanden war und es zum Zeitpunkt des Dachausbaus möglich gewesen wäre, unter Hinnahme einer geringfügig kleineren Nutzfläche die Dämmung in ausreichender Stärke anzubringen, greift die Erleichterung in Anhang 3, Nr. 4.1 EnEV nach den einsichtigen Feststellungen des Sachverständigen, denen die Beklagten insoweit nicht entgegengetreten sind, nicht ein. Die zu geringe Dämmstärke wirkt sich für den Nutzer fühlbar in höheren Heizkosten aus. Das Ausmaß der gesteigerten Heizkosten hat der Sachverständige E. in seiner mündlichen Anhörung im Termin vom 20.7.2016 in Prozentzahlen zunächst mit 10-15 % angegeben. In seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme, die auf einer genaueren Untersuchung und Berechnung des Objekts beruht, hat der Sachverständige den Mehrbedarf sodann in Prozentzahlen auf ca. 25 % und monetär auf Jahresmehrkosten von ca. 40 €/Jahr eingeschätzt. Zudem kann nach den Ausführungen des Sachverständigen die Nichteinhaltung der nach der damaligen EnEV vorgegebenen Anforderungen zu einem preislichen Abschlag beim Verkauf der Wohnung führen. Der Sachverständige hat insoweit in seiner mündlichen Anhörung ausgeführt, nach seinen Erfahrungen würden Häuser oder Eigentumswohnungen, die die Vorgaben der EnEV nicht erfüllen, geringere Verkehrspreise als solche erzielen, die den Anforderungen der EnEV gerecht werden, auch wenn eine Wertfestlegung insoweit nicht verlässlich möglich sei, weil bei dem Verkehrswert von Häusern und Eigentumswohnungen unterschiedliche Faktoren eine Rolle spielen, wie beispielsweise die Lage der Wohnung oder auch das Aussehen und der Erhaltungszustand des Objekts. Wenn allerdings, so der Sachverständige, ein Energieausweis für das Objekt existiert und dieser eine positive Energiebilanz ausweist, erhöhe dies den Wert des Anwesens, wie umgekehrt ein Anwesen, das den Vorgaben der EnEV nicht gerecht wird, bei Kaufinteressenten weniger begehrt sei bzw. gegebenenfalls Minderungen des Kaufpreises veranlasse. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass sich ein schlechter Wärmeeffizienzwert des Gesamtanwesens auf die Obergeschoss Wohnung mit Dachberührung wesentlich stärker auswirke als auf die darunterliegende im Erdgeschoss befindliche Wohnung. Die Kosten für die Anbringung einer nach den Regeln der EnEV genügenden, fachgerechten Dämmung hat der Sachverständige auf rund 13.000 € brutto beziffert. bb) Aus dem Umstand, dass die Dämmschicht in dem zu Wohnzwecken ausgebauten Dachgeschoss der Eigentumswohnung zu schwach und insoweit nicht fachgerecht ausgeführt worden war, ergibt sich in Bezug auf den im Jahr 2012 abgeschlossenen Kaufvertrag ein Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 BGB, denn die Dämmschicht weist nicht die Beschaffenheit auf, die die Klägerin nach den Gesamtumständen unter Berücksichtigung der Angaben in der öffentlichen Verkaufsannonce und der Äußerungen im Zuge der Besichtigung zu dem Zustand des Kaufobjekts bei Abschluss des Kaufvertrags als Käuferin erwarten konnte. Für die Frage, welcher Dämmstandard im Dachgeschoss erwartet werden konnte, ist von Bedeutung, dass die Wohnung, die sich in einem im Jahr 1962 errichteten Gebäude befindet, in einem in den Jahren 2004 bzw. 2007 „renovierten“ und „im sehr guten“ Allgemeinzustand offeriert wurde (Anlage K 9, GA 213), das Dachgeschoss ebenso wie das Obergeschoss nach den der öffentlichen Verkaufsannonce beigefügten Grundrissplänen Wohnräume enthalten sollte und die Beklagten zu 1 und 2 der Klägerin explizit bei der Besichtigung des Kaufobjekts vor Vertragsabschluss erklärten, der Dachausbau zu Wohnzwecken und die Dachisolierung seien im Jahr 2006 gemacht worden (GA 142). Signalisiert der Veräußerer eines Wohnobjekts in einer öffentlichen Verkaufsannonce und ergänzend in einem nachfolgenden Besichtigungstermin, dass Teile des Objekts renoviert bzw. erstmalig neu zu Wohnzwecken ausgebaut worden sind, dann entspricht es dem Erwartungshorizont eines durchschnittlichen Käufers, dass die entsprechenden Baumaßnahmen fachgerecht und dem Stand der Technik entsprechend erfolgt sind (vgl. zur Mangelhaftigkeit eines Kaufobjekts nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 BGB wegen Erwartungen an das Kaufobjekt infolge öffentlicher oder sonstiger Äußerungen zum Zustand der Kaufsache im Vorfeld des Vertragsabschlusses BGH, Urteil vom 22.4.2016 - V ZR 23/15 bei Juris Rn. 7 ff.; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2014, 1525 Rn. 22 ff., Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB (2013), § 434 Rn. 89 f. und 99 ff.). Etwas anderes kann sich ergeben, wenn die Erwartung des Erwerbers unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsumstände, insbesondere des konkreten Vertragsgegenstands und der jeweiligen Gegebenheiten des Bauwerks hierauf nicht gerichtet ist, weil er erkennen kann, dass beim Ausbau ein fachgerechter Standard nicht erreicht wurde. Das war hier jedoch nicht der Fall. Die Beklagten haben unstreitig im Dachgeschoss erhebliche Ausbauarbeiten erbracht, die die dort befindlichen Räumlichkeiten in einen optisch ansprechenden und vordergründig mangelfreien Zustand versetzt haben. Die unzureichend, weil zu schwach ausgeführte Dämmung war für einen durchschnittlichen Käufer in der Situation der Klägerin nicht erkennbar, sie entspricht mithin nicht der Beschaffenheit, die sie nach der Beschreibung des Kaufobjekts in der Zeitungsannonce und der Besichtigung vor Abschluss des Kaufvertrags im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 BGB objektiv erwarten durfte. cc) Unabhängig von der Einordnung unter den Tatbestand des § 434 Abs. 1 BGB handelt es sich bei der unzureichenden Dachdämmung um einen für die Kaufentscheidung wesentlichen Umstand, der ungefragt offenbart werden musste. Bei der Dachisolierung handelt es sich um ein vergleichbar wichtiges Bauteil wie bei der Außenabdichtung. Ebenso wie eine unzureichende Außenabdichtung ist auch eine fehlerhafte Dachdämmung für den Bestand und den Wert des Anwesens von wesentlicher Bedeutung. Fehler in diesem Bereich können weitreichende Auswirkungen auf die Wohnqualität haben und ziehen in der Regel umfangreiche Sanierungsmaßnahmen nach sich. Für einen durchschnittlichen Käufer sind Fehler im Bereich der Dachdämmung, die er regelmäßig nicht im Vorfeld eines Vertragsabschlusses feststellen kann, daher wesentlich, weshalb sie grundsätzlich ungefragt der Offenbarung bedürfen. Gerade auch aufgrund der Verteuerung der Heizenergie und eines bewussteren Umfangs hiermit handelt es sich bei der Dachdämmung um eine wesentliche Gebäudeeigenschaft, bezüglich derer bekannte Defizite seitens des Verkäufers ungefragt zu offenbaren sind. So liegt es auch hier. Insbesondere entfällt eine Offenbarungspflicht im Streitfall nicht etwa ausnahmsweise deshalb, weil sich das Defizit der um 5 cm zu dünnen Dämmschicht auf die Nutzbarkeit des Dachgeschosses zur Wohnzwecken nach den Feststellungen des Sachverständigen E. nicht auswirkt, vielmehr eine Wohnnutzung uneingeschränkt möglich ist. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zugleich fest, dass die zu geringe Dämmstärke zu höheren Heizkosten von etwa 40 €/Jahr und für den Fall der Beseitigung des Mangels zu Sanierungskosten in Höhe von rund 13.000 € brutto führt. Zur Vermeidung dieser beträchtlichen Sanierungskosten kann der Klägerin auch nicht einfach angesonnen werden, den Mangel nicht zu beseitigen, denn abgesehen von den dann anfallenden höheren Heizkosten müsste sie in diesem Fall auch eine Einschränkung bei der Verkäuflichkeit der Eigentumswohnung hinnehmen. Die Klägerin wäre nämlich im Falle einer Weiterveräußerung der Eigentumswohnung ihrerseits redlicherweise gehalten, einen potentiellen Käufer über die unzureichende Dämmung aufzuklären. In diesem Fall müsste sie unter Berücksichtigung der den Senat überzeugenden Einschätzungen des Sachverständigen E. mit einem preislichen Abschlag rechnen und es liegt aus Sicht des Senats nicht gänzlich fern, dass ein potentieller Käufer für die Bemessung dieses Abschlags mit der Höhe der Sanierungskosten argumentieren würde, auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass es sich bei dem Objekt um Wohnungseigentum handelt und die mögliche Gefahr im Raum steht, dass der Zeuge T. bzw. ein etwaiger Rechtsnachfolger wegen der nunmehr sachverständig festgestellten Mängel im Bereich des Dachs rechtliche Schritte unternimmt. Weil über die offenbarungspflichtigen Defizite im Bereich der Dämmschichtdicke unstreitig nicht aufgeklärt worden ist, ist der objektive Arglisttatbestand nach alldem erfüllt. dd) Die Beklagten zu 1 und 2 haben in Bezug auf das Verschweigen der unzureichenden Dämmschichtdicke auch subjektiv arglistig gehandelt. (1) Sie haben beide nach ihrer eigenen Darstellung im Schriftsatz vom 4.4.2016 unstreitig gewusst, dass „an und für sich noch mehr Dämmung hätte aufgetragen werden müssen“. Im Termin vom 6.12.2012 hat die Beklagte zu 1 hierzu bei ihrer persönlichen Befragung angegeben, der Zeuge Z. habe eine Isolierung vorgenommen und dazu gemeint, „dass diese allein nicht ausreichen würde“. Würde das Dach von außen gemacht, könne man die Isolierung ergänzen, so dass sie „insgesamt dick genug wäre“. Dies hat die Beklagte zu 1 auf Nachfrage der Erstrichterin dahin ergänzt, dass zwischen den Ziegeln nur ein Platz von 100 mm sei und dass man bei Anbringung einer dickeren Isolierung hätte „latten“ müssen, was den Beklagten zu 1 und 2 aber ein zu großer Aufwand gewesen sei. Der Beklagte zu 2 hat damit übereinstimmend in der vorgenannten Sitzung angegeben, der Zeuge Z. habe gemeint, er müsse „eigentlich noch mehr drauf machen“. Damit hatten die Beklagten zu 1 und 2 positive Kenntnis von den den Mangel begründenden tatsächlichen Umständen und sie haben auch gewusst, dass die Klägerin von diesen Umständen aufgrund der fehlenden Erkennbarkeit bei der Besichtigung vor Abschluss des Kaufvertrags nichts wissen konnte. Den Beklagten war auch nach der Überzeugung des Senats zumindest mit bedingtem Vorsatz bewusst, dass die Wärmedämmung im Dachbereich Folgen nachteiliger Art hat, die geeignet waren, den Kaufentschluss der Käuferin zu beeinflussen. Die Beklagten zu 1 und 2 haben selbst im Schriftsatz vom 28.1.2013, dort S. 4, vorgetragen, dass die im Zuge der Ausbauarbeiten eingebrachte Dachdämmung allein der Energieeinsparung im Dachgeschoss diente. Wenn ihnen dann von ihrem insoweit eingeschalteten „Fachmann“ gesagt wurde, dass die Dämmung, wenn sie nur in der Stärke des Zwischensparrenabstands eingebracht wird, nicht ausreichend ist und eigentlich mehr gemacht werden müsste, dann wussten auch sie als bautechnische Laien oder haben es zumindest für möglich gehalten und in Kauf genommen, dass die zu dünne Schicht den bauphysikalischen Nachteil eines schlechteren Dämmwerts und damit einer geringeren Energieeinsparung als bei fachgerechter, dickerer Ausführung zur Folge hat. Dass es grundsätzlich technisch möglich gewesen wäre, die Dämmschicht in fachgerechter Dicke einzubringen, dies aber mit erheblichen Zusatzkosten verbunden gewesen wäre, haben die Beklagten zu 1 und 2 ebenfalls gewusst, weil ihnen Herr Z. nach ihren eigenen Angaben gesagt hatte, dass er für eine dickere Isolierung zusätzlich noch einmal hätte latten müssen, was ihnen ein zu großer Aufwand gewesen sei. (2) Die vorstehenden Umstände genügen im Streitfall für die Annahme subjektiver Arglist. Die Beklagten zu 1 und 2 mögen im Jahr 2006 auf den Hinweis des Zeugen Z. zu der Problematik der eigentlich nicht ausreichenden Dämmschicht für sich als Bauherren und damalige Eigentümer der streitgegenständlichen Eigentumswohnung entschieden haben, aus Kostengründen bei den ansonsten anfallenden zusätzlichen Ausbaukosten auf eine innenseitig aufgedoppelte Dämmung der gleichen Mineralwolle zu verzichten und dafür eine geringere Energieeinsparung in Kauf zu nehmen. Sie konnten jedoch nicht davon ausgehen, dass Letzteres auch für ihre Kaufinteressentin, der sie erzählt hatten, das Dachgeschoss sei im Jahr 2006 neu ausgebaut und hierbei gedämmt worden, gleichermaßen gelten müsse, sodass der Umstand der unzureichenden Dachdämmung für sie ohne jedes Interesse war. Die Tatsache einer unzureichenden Dachdämmung ist keine Bagatelle, die Dachisolierung ist ein wesentliches Bauteil eines Gebäudes. Es mag sein, dass die Beklagten zu 1 und 2 bei Abschluss des Kaufvertrags davon ausgingen und in dem Bewusstsein handelten, mit den durchgeführten Dämmmaßnahmen die Isolierung unter dem Dach im Vergleich zu dem Ursprungszustand erheblich verbessert zu haben. Sie wussten aber aufgrund des ausdrücklichen Hinweises ihres mit der Ausführung der Arbeiten beauftragten „Fachmanns“, dem Zimmerer Herrn Z., dass die Dachdämmung nicht ausreichend war und es auch erforderlich sein würde, die Dämmung zur Herbeiführung eines ordnungsgemäßen Zustands zu einem späteren Zeitpunkt zu ergänzen und zu vervollständigen und dass dies mit nicht unerheblichen Kosten verbunden sein würde, die sie selbst seinerzeit nicht bereit waren zu investieren. Schon daraus ergibt sich das Bewusstsein, dass die Offenbarung der unzureichenden Dämmung für die Kaufentscheidung möglicherweise von Relevanz sein konnte. Dies gilt umso mehr, als die Beklagten zu 1 und 2 wussten, dass ihre Tochter als Vorbewohnerin der Eigentumswohnung das Dachgeschoss nicht unbedingt bewohnt hatte, sondern sich seinerzeit im Dachgeschoss ein zusätzlicher Partyraum befand, in dem eine Tischtennisplatte stand (GA 142), während es der Klägerin, wie im Schriftsatz vom 28.1.2013 von den Beklagten zu 1 und 2 eingeräumt, gerade auf eine Wohnraumnutzung im Dachgeschoss ankam, weil dort ihre beiden Söhne wohnen sollten (GA 238/239). Unerheblich ist, ob die Beklagten zu 1 und 2 bei Vertragsabschluss wussten, in welchem Maße sich die unzureichende Dachdämmung auf den Energieeinsparungseffekt auswirkt und ob sie den Vorschriften der EnEV widerspricht oder nicht. Entscheidend ist, dass die Beklagten zu 1 und 2 ihre Kenntnis von der unzureichenden Dachdämmung an die Klägerin nicht weitergegeben haben. Die Aufklärungspflicht zielt gerade darauf ab, einem Käufer durch die Aufklärung die Möglichkeit zur Untersuchung und zur Abschätzung etwaiger Mehrkosten im Falle der Übernahme des fehlerhaften Kaufobjekts zu geben (vgl. BGH, Urteil vom 21.7.2017 - V ZR 250/15, bei Juris Rn. 12; Urteil vom 12.7.1991 - V ZR 121/90, bei Juris Rn. 18). Diese Möglichkeit haben die Beklagten zu 1 und 2 der Klägerin durch ihr mindestens bedingt vorsätzliches Verschweigen genommen. ee) Zuletzt ist auch der notwendige Ursachenzusammenhang zwischen der Täuschung durch arglistiges Verschweigen und dem Entschluss der Klägerin, den Kauf zu tätigen, festzustellen. Für die Annahme eines Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung genügt es, dass der Getäuschte Umstände dargetan hat, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten und dass die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung hat (vgl. BGH, Urteil vom 5.12.1975 - V ZR 34/74, WM 1976, 111, 113). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen unter aa) - dd) gegeben. Im Übrigen hat die Klägerin bereits mit Schriftsatz vom 22.5.2012 gestützt auf die Bestätigung des Zeugen Z. vom 19.5.2012 (Anlage K 2, GA 28), in der u.a. auch die unzureichende Dämmstärke offenbart wird, die Anfechtung ihrer am 2.5.2012 abgegebenen Willenserklärung auf Abschluss des Kaufvertrags erklärt. Das belegt aus Sicht des Senats nachhaltig, dass die Klägerin bei ordnungsgemäßer Aufklärung den Kaufvertrag jedenfalls nicht in der stattgefundenen Form abgeschlossen hätte. 2. Infolge der wirksamen Täuschungsanfechtung ist nicht nur der streitgegenständliche Kaufvertrag gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen, so dass die Klägerin den titulierten Kaufpreis gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 nicht schuldet. Mit erfolgreicher Anfechtung des Kaufvertrags entfällt auch die Grundlage für die Zahlung der Käuferprovision (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.2000 - III ZR 3/00, bei Juris Rn. 6), so dass auch die Vollstreckungsgegenklage gegenüber der Beklagten zu 3 wegen dieses materiell-rechtlichen Einwands im Sinne des § 767 ZPO begründet ist. II. Der mit dem Klageantrag zu 2 gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 verfolgte Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten folgt dem Grunde nach aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB. Vorsätzliche falsche oder unzureichende Angaben des Verkäufers zu wesentlichen Eigenschaften der Kaufsache, die nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarunggeworden sind, begründen einen Anspruch des Käufers auf Schadensersatz aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten (BGH, Urteil vom 6.11.2015 - V ZR 78/14, bei Juris Rn. 24). Dieser Anspruch wird auch nach Gefahrübergang nicht durch die Vorschriften über die Haftung des Verkäufers wegen eines Sachmangels nach §§ 434 BGB ff. ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 27.3.2009 -V ZR 30/08,BGHZ 180, 205Rn. 19ff.;BGH, Urteil vom 16.12.2009 - VIII ZR 38/09,NJW 2010, 858Rn. 20). Gegen die Berechnung des Anspruchs der Höhe nach, vgl. Klageschrift vom 13.7.2012, dort S. 13, GA 13, ist nichts zu erinnern. Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Zahlungsverzug ist mit Ablauf der mit außergerichtlichem Schriftsatz vom 22.5.2012 bis zum 5.6.2012 gesetzten Zahlungsfrist eingetreten. III. Der mit dem Klageantrag zu 3 gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 verfolgte Feststellungsantrag ist nach § 256 ZPO zulässig, insbesondere war die Klägerin entgegen der im Termin geäußerten Rechtsauffassung des Beklagtenvertreters zu 3 nicht gehalten, ihren Schaden hinsichtlich des zurückliegenden Zeitraums zu beziffern und zur Leistungsklage überzuwechseln. Die Klägerin hat in der Klageschrift geltend gemacht, aus der Rückabwicklung könnten ihr über die Anwaltskosten hinaus weitere Kosten insbesondere für die Grundbucheintragung der Eigentumsvormerkung, der Grundschuld, der Notarkosten sowie diesbezüglicher Löschungskosten entstehen. Der Anfall entsprechender Kosten erscheint dem Senat möglich, die Beklagten habe dies auch nicht ernsthaft in Abrede gestellt. Die Begründetheit des Feststellungsantrags ergibt sich aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB. Die Klägerin kann wegen der mindestens bedingt vorsätzlichen vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten zu 1 und 2 unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschadens verlangen so gestellt zu werden, wie wenn sie den streitgegenständlichen Kaufvertrag mit den Beklagten zu 1 und 2 nicht geschlossen hätte. Daraus resultiert die Ersatzpflicht für diejenigen Schäden, die der Klägerin über die bereits bezifferten Anwaltskosten hinaus durch den Ankauf des streitgegenständlichen Grundbesitzes und dessen Rückabwicklung entstanden sind und noch entstehen werden. C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 und 2 ZPO. Zwar haften die unterlegenen Personen nach der Regel des § 100 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nach Kopfteilen. Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann aber nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden, § 100 Abs. 2 ZPO. Dieser Fall liegt hier vor. Das Unterliegen der Beklagten zu 3 weicht gemessen an ihrer Beteiligung am Rechtsstreit erheblich von demjenigen der Beklagten zu 1 und 2 ab, weshalb der Senat von § 100 Abs. 2 ZPO Gebrauch gemacht und eine Kostenverteilung orientiert an den im Termin vom 6.5.2015 mitgeteilten Streitwerten vorgenommen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat an Hand rechtlich geklärter Maßstäbe eine Beurteilung der streitbefangenen Umstände des Einzelfalls vorgenommen.