Urteil
1 U 5/17
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
11Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zum Anlagenbegriff des § 3 Nr. 1 EEG 2012 in der Fassung vom 17. August 2012 bei einer Photovoltaikanlage.(Rn.39)
2. Zur Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage i.S.d. § 3 Nr. 5 EEG 2012 in der Fassung vom 17. August 2012 und zur Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft war die Installation der Wechselrichter oder eines Transformators, die die Einspeisung des Stroms in das Betreibernetz erst erlauben, nicht erforderlich.(Rn.55)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 06.12.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 1 O 48/16 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 55.150,48 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2014 zu zahlen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, die Klägerin leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Anlagenbegriff des § 3 Nr. 1 EEG 2012 in der Fassung vom 17. August 2012 bei einer Photovoltaikanlage.(Rn.39) 2. Zur Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage i.S.d. § 3 Nr. 5 EEG 2012 in der Fassung vom 17. August 2012 und zur Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft war die Installation der Wechselrichter oder eines Transformators, die die Einspeisung des Stroms in das Betreibernetz erst erlauben, nicht erforderlich.(Rn.55) I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 06.12.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 1 O 48/16 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 55.150,48 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2014 zu zahlen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, die Klägerin leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Parteien streiten über die Höhe der von der beklagten Netzbetreiberin zu zahlenden Einspeisevergütung für von der Klägerin in Photovoltaikanlagen erzeugten und im Jahr 2013 in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom. Die Klägerin betreibt am Standort W., Stadtteil B. auf dem ehemaligen Munitionsdepot V. mehrere Photovoltaikanlagen. Streitgegenständlich sind die dort auf 14 Bunkern errichteten Dachflächenanlagen. Die Beklagte ist die örtlich zuständige Betreiberin des Verteilernetzes, in welches die Klägerin den mittels der Photovoltaikanlagen erzeugten Strom auf der Grundlage des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (nachfolgend: EEG) einspeist. Zwischen den Parteien ist streitig, auf welcher Rechtsgrundlage die Vergütungsberechnung für die Stromeinspeisung zu erfolgen hat. Konkret streiten sie darüber, wann die streitgegenständliche Dachanlage errichtet und in Betrieb genommen worden ist. Unstreitig wurde erstmals 2013 Strom in das Netz der Beklagten eingespeist, nachdem die Klägerin Ende 2012 die grasbewachsenen Betondeckenbunkerdächer mit betonierten Längsseiten mit Trapezblechen überkront und hierauf in 3 Schritten, nämlich am 27.03., 29.04. und 30.05.2013 Photovoltaikmodule mit einer Leistung von insgesamt 873,01 kWp montiert hatte. Die Klägerin verlangt mit der Klage für im Jahr 2013 eingespeisten Strom die Zahlung der Differenzsumme zwischen der ihrer Ansicht nach auf der Grundlage einer Inbetriebnahme im März 2012 geschuldeten Vergütung in Höhe von 120.081,50 € netto und der von der Beklagten auf der Grundlage einer Inbetriebnahme Anfang 2013 gezahlten Vergütung in Höhe von 73.734,88 € netto, mithin die Zahlung von 46.346,62 € netto bzw. 55.152,48 € brutto. Sie hat behauptet, die Photovoltaikmodule mit einer Gesamtleistung von 832,2 kWp seien bereits im März 2012 auf einer dauerhaft nutzbaren Unterkonstruktion aus imprägniertem Kantholz und Original PV-Aluminiumschienen angebracht, auf den Bunkerdächern mittels Erdnägeln dauerhaft verankert und sodann am 09.03.2012 mittels „Glühlampentest“ bzw. Ampere- und Voltmessung in Betrieb gesetzt worden. Anschließend seien die Module einschließlich Unterkonstruktion wieder abgebaut und in den Bunkern eingelagert worden, zum einen um Diskussionen darüber, ob Grasdächer Dächer i. S. d. EEG sind, vorzubeugen, zum anderen weil die Lieferung der Einspeisetransformatoren und der mit dieser Konstruktion verbundene Pflegeaufwand noch nicht absehbar gewesen seien. Ende 2012 seien bei mehreren Einbrüchen in Bunker ca. 1440 der bereits am 09.03.2012 in Betrieb genommenen Module entwendet worden, die bei der Wiedererrichtung der Anlage durch neue Module ersetzt worden seien. Zudem sei die Anlage wegen der durch die Trapezblechunterkonstruktion größer gewordenen Auflagefläche durch die Installation von im Jahr 2012 bereits an anderen Standorten in Hermeskeil montierten und in Betrieb genommenen Photovoltaikmodulen um eine Gesamtleistung von 40,81 kWp erweitert worden. Wegen der Inbetriebnahme vor dem 01.04.2012 ergebe sich für das Jahr 2013 eine restliche Einspeisevergütung von 55.150,48 €. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 04.11.2015 - VIII ZR 244/14 - die Auffassung vertreten, dass die Photovoltaikmodule im Jahr 2012 lediglich provisorisch verlegt worden seien und daher schon keine „Anlage“ im Sinne des § 3 Ziff. 1 EEG 2012 in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) darstellten. Es sei von Anfang an beabsichtigt gewesen, die Südseite der Bunker mit Trapezblechdächern zu überbauen, um darauf die Photovoltaikmodule zu verlegen. Bei der im Jahr 2012 errichteten Konstruktion habe es sich um ein Provisorium gehandelt, um vorübergehend die technisch-baulichen Mindestvoraussetzungen zur erstmaligen Erzeugung von Strom zu schaffen. Hierbei handele es sich aber nicht um eine Inbetriebnahme im Sinn des EEG. Eine Inbetriebnahme sei erst mit der endgültigen Errichtung im Jahr 2013 erfolgt. Nach der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Zuständigkeit der Vorsitzenden als originäre Einzelrichterin gerügt und hilfsweise die Übertragung des Rechtsstreits gemäß § 348 Abs. 3 Nr. 1 ZPO auf die Kammer beantragt. Durch das angefochtene Urteil vom 06.12.2016 (GA 455 ff.), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen vollumfänglich gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das angerufene Gericht sei zur Entscheidung berufen, da es sich um eine originäre Einzelrichterzuständigkeit handele, weil eine geschäftsverteilungsplanmäßige Zuweisung an die Kammer nicht bestehe. Die Voraussetzungen für die Vorlage an die Kammer nach § 348 Abs. 3 Nr. 1 ZPO lägen nicht vor. In der Sache stehe der Klägerin keine über die bereits von der Beklagten gezahlte Vergütung hinausgehende Einspeisevergütung zu, da sich die Vergütungsberechnung nicht nach dem EEG 2012 in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung(a.F.) richte, denn die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin habe weder substantiiert dargetan noch nachgewiesen, dass zu diesem Zeitpunkt schon eine Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 EEG 2012 a.F. in Betrieb genommen war. Im Anschluss an die Entscheidung des BGH vom 04.11.2015 - VIII ZR 244/14 - sei im Hinblick auf das errichtete Provisorium zweifelhaft, ob bis zum Stichtag 31.03.2012 bereits eine Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 EEG 2012 a. F. vorgelegen habe. Jedenfalls könne aber nicht festgestellt werden, dass bereits im März 2012 eine Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 EEG 2012 a. F. in Betrieb genommen worden sei, denn zur Herstellung der erforderlichen technischen Betriebsbereitschaft sei die dauerhafte Installation der Anlage an ihrem geplanten Aufstellungs- und Netzanschlussort zur dauerhaften Stromerzeugung erforderlich. Hiervon könne nach den Umständen des Falles nicht ausgegangen werden, da von Anfang an eine Unterkonstruktion mit Trapezblechen geplant gewesen sei. Dementsprechend seien die Module auch unmittelbar nach dem „Glühlampentest“ wieder abgebaut, verpackt und eingelagert worden. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres bereits erstinstanzlich vertretenen Rechtsstandpunktes ihren Klageantrag weiterverfolgt. Sie ist der Auffassung, durch die angegriffene Entscheidung durch die Einzelrichterin sei sie dem gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entzogen worden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hätten die Voraussetzungen des § 348 Abs. 3 ZPO vorgelegen, da die Rechtssache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweise, wobei die subjektiven Gegebenheiten beim Einzelrichter - nach eigenen Angaben sei die Einzelrichterin mit den komplexen Fragestellungen der Spezialmaterie des EEG noch nicht befasst gewesen - zu berücksichtigen seien. Zudem komme der Sache grundsätzliche Bedeutung zu, da es um die Frage gehe, ob die Entscheidung des BGH vom 04.11.2015, die auf der Grundlage des EEG 2009 ergangen sei, auf die Rechtslage nach dem EEG 2012 übertragbar sei. Eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu fehle bisher. Das Landgericht gehe gestützt auf die Entscheidung des BGH vom 04.11.2015, die allerdings zu dem EEG 2009 ergangen sei und einen nicht vergleichbaren Fall betreffe, von einem unrichtigen Anlagebegriff aus, denn dem hier maßgeblichen § 3 Nr. 1 EEG 2012 a. F. liege nachweislich ein sog. modulscharfer Anlagenbegriff, wonach jedes einzelne Solarmodul die Anlage im Sinne des Gesetzes darstellt, zu Grunde. Dies ergebe sich aus dem gesetzgeberischen Willen und den gesetzessystematischen Erwägungen. So seien mit § 6 Abs. 3 Satz 1 EEG 2012 a. F. und § 32 Abs. 5 EEG 2012 a. F. Vorschriften neu eingefügt worden, denen nach ihrer Gesetzesbegründung ein modulscharfer Anlagenbegriff zu Grunde lag. Ähnlich klare Hinweise seien in den Gesetzesmaterialien zum EEG 2009 nicht vorhanden. Zwischenzeitlich habe der Gesetzgeber in § 3 Nr. 1 EEG 2017 klargestellt, dass bereits jedes einzelne Modul eine eigenständige Anlage sei, und in § 100 Abs. 1 Satz 2 EEG 2017 eine Rückwirkung des modulscharfen Anlagenbegriffs für alle Anlagen zum 01.01.2016 angeordnet. Im Übrigen habe die am 09.03.2012 vorhandene PV-Installation in vollem Umfang den vom BGH aufgestellten Anforderungen an einen weiten Anlagebegriff entsprochen. Zu Unrecht gehe das Landgericht davon aus, dass 2012 lediglich eine provisorische Installation vorgelegen habe, die einer Inbetriebnahme im Sinne des § 3 Nr. 5 EEG 2012 a. F. nicht fähig gewesen sei. Insoweit habe es die vorgetragenen Tatsachen und beigebrachten Beweise fehlerhaft gewürdigt. Die in den Jahren 2011/2012 erworbenen Module seien - anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall - sämtlich auf den Dächern der Bunker auf einer dauerhaft haltbaren Unterkonstruktion montiert und - angesichts der Größe der Anlage - von mehreren Firmen durch Volt-/Amperemessung in Betrieb gesetzt worden. Die Inbetriebnahme setze nicht die Stromeinspeisung in das Stromnetz voraus und könne somit deutlich vor dem Zeitpunkt des tatsächlichen Vergütungsbeginns liegen. Bei der Betriebsbereitschaft handele es sich um ein objektiv zu beurteilendes Tatbestandsmerkmal, wobei spätere Umstände nicht zu berücksichtigen seien. Unerheblich seien auch die subjektiven Gründe, die die Klägerin zum späteren Abbau der Anlagen bewogen hätten. Gegen eine provisorische Installation sprächen schon die Kosten der Installation. Im Übrigen sei es nicht Aufgabe der Rechtsprechung, bestehende gesetzliche Regelungslücken zu schließen und ein eventuell politisch unerwünschtes Verhalten zu unterbinden. Hierauf habe der Gesetzgeber durch eine Präzisierung des Inbetriebnahmebegriffs im Zuge des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zur weiteren Änderung im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.2012 reagiert und die Mindestanforderungen an die technische Betriebsbereitschaft festgeschrieben. Die Neuregelung sei aber auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht anzuwenden. Einer Installation von Wechselrichtern habe es zur Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft nicht bedurft. Die Inbetriebsetzung ergebe sich aus den vorgelegten Protokollen. Die 2012 erstmalig in Betrieb gesetzte Anlage sei mit der im Frühjahr 2013 wieder in Betrieb genommenen Anlage identisch. Die Ersetzung der gestohlenen Module durch neue Module sei insoweit unschädlich. Die zusätzlich installierten Module mit einer Gesamtleistung von 40,81 kWp seien am Standort H. ebenfalls bereits 2012 in Betrieb gesetzt und 2013 lediglich versetzt worden. Da jedes einzelne PV-Modul eine Anlage darstelle, könne es unter Mitnahme seines Inbetriebnahmedatums an einen anderen Standort versetzt werden. Mithin richte sich die Vergütungshöhe maßgeblich nach § 33 Abs. 1 EEG 2012 a. F.. Die Klägerin beantragt (GA 491, 525, 629, 831), unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 06.12.2016 - 1 O 48/16 - die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 55.150,48 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.02.2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt (GA 559, 560, 629, 831), die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres früheren Vorbringens. Auf die unterlassene Vorlage an die Kammer könne das Rechtsmittel nach § 348 Abs. 4 ZPO nicht gestützt werden. Die Voraussetzungen des § 348 Abs. 3 ZPO seien zudem nicht gegeben. Im Jahre 2012 seien die Module lediglich provisorisch installiert und sofort wieder abgebaut worden, weil zunächst die von Anfang an geplante Dachüberkronung erfolgen und der Einspeisetransformator geliefert werden mussten. Ebenso wenig seien die erforderlichen Wechselrichter bereits installiert gewesen, was ebenfalls den provisorischen Charakter belege. Das Landgericht habe zutreffend und überzeugend begründet, dass der Anlagenbegriff des EEG 2009 und derjenige des EEG 2012 identisch seien. Nach der Entscheidung des BGH sei entscheidend, nach welchem Gesamtkonzept die einzelnen Einrichtungen aus Sicht eines objektiven Betrachters zusammenwirken und eine Funktionseinheit bilden sollen. Hierzu gehörten im Streitfall auch die Dachüberkronung und die Wechselrichter. Jedenfalls habe im Jahr 2012 noch keine Inbetriebnahme im Sinn des § 3 Nr. 5 EEG 2012 a. F. vorgelegen, da aufgrund der nur provisorischen Installation und des fehlenden Einspeisungstransformators noch keine technische Betriebsbereitschaft bestanden habe. Einer solchen stehe entgegen, dass zum Inbetriebnahmezeitpunkt der für die Einspeisung erforderliche kundenseitige Transformator noch nicht geliefert und die für die Umwandlung von Gleichstrom in Wechselstrom erforderlichen Wechselrichter noch nicht installiert waren, so dass eine Einspeisung in das Netz noch nicht möglich gewesen sei. Im Übrigen blieben die Anzahl der in Betrieb gesetzten Module und die in Betrieb setzenden Firmen bestritten. Schließlich liege auch keine Identität der Anlage vor, da unter Berücksichtigung des weiten Anlagebegriffs nur sämtliche Komponenten der Anlage unter Mitnahme des Inbetriebsetzungszeitpunktes versetzt werden könnten. Zum anderen übersteige die (zusätzliche) Leistung die ursprüngliche Leistung der streitgegenständlichen Anlage um 40,85 kWp. Es stehe auch nicht fest, dass und in welchem Umfang einzelne Module gestohlen oder beschädigt worden seien. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 11.10.2017 (GA 629 ff.) und vom 16.05.2018 (GA 808 ff.) Bezug genommen. Der Senat hat gemäß Beschluss vom 15.11.2017 (GA 661 ff.) Beweis erhoben; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.05.2018 (GA 808 ff.) verwiesen. B. Die Berufung der Klägerin ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin allerdings darauf, die erstinstanzliche Entscheidung sei nicht durch den gesetzlichen Richter getroffen worden, Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG (I.). Ihr steht die geltend gemachte, über die bereits gezahlte Einspeisevergütung hinausgehende Vergütung in Höhe von 55.150,48 € jedoch zu, da sich ihr Vergütungsanspruch nach den §§ 16, 32 Abs. 1 Nr. 1 EEG in der Fassung vom 28.7.2011 (EEG 2012 a. F.) richtet, § 66 Abs. 18 EEG in der Fassung vom 17.08.2012 (EEG 2012) (II.). Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat überzeugt davon, dass bereits im März 2012 eine Anlage i. S. d. § 3 Nr. 1 EEG 2012 a. F. vorgelegen hat (1.) und diese vor dem 01.04.2012 in Betrieb genommen wurde, was sich gemäß § 66 Abs. 20 EEG 2012 nach § 3 Nr. 5 EEG 2012 a. F. beurteilt (2.). Darüber hinaus sieht es der Senat auch als ausreichend belegt an, dass die Erweiterung um 40,81 kWp mit PV-Modulen erfolgt ist, die bereits vor dem 01.04.2012 an anderer Stelle, nämlich in H. an der „Halle 1“ aufgebaut und in Betrieb genommen worden waren (III.). I. Dass die erstinstanzliche Entscheidung durch die Einzelrichterin getroffen wurde, verstößt nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. 1. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht festgestellt, dass der Rechtsstreit in die originäre Einzelrichterzuständigkeit nach § 348 Abs. 1 Satz 1 ZPO fällt, da kein Ausnahmetatbestand im Sinne des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ZPO vorliegt. Hiergegen hat die Berufung auch nichts erinnert. 2. Soweit die Erstrichterin die Vorlage des Rechtsstreits an die Kammer unterlassen hat, kann hierauf ein Rechtsmittel grundsätzlich nicht gestützt werden, § 348 Abs. 4 ZPO. Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn die unterbliebene Vorlage an die Kammer objektiv auf Willkür beruht. Das ist dann der Fall, wenn die Entscheidung aus der maßgeblichen Sicht des Erstrichters offensichtlich unvertretbar war und außerhalb der Gesetzlichkeit liegt, denn dann liegt ein Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters, Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, vor (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 -, BGHZ 154, 200 ff., juris Rn. 8 zu § 568 ZPO; BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10 - NJW 2011, 2974, 2976, juris Rn. 18 m. w. N.; BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 325/11 - NJW 2013, 2601 f., juris Rn. 15). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Die Erstrichterin hat sich mit den Voraussetzungen des § 348 Abs. 3 ZPO ausführlich auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, warum diese aus ihrer Sicht nicht vorliegen. Es ist keine Sache gegeben, die besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Zwar handelt es sich um eine spezielle Materie, die einem Richter - ohne entsprechende Spezialzuständigkeit - nicht allzu häufig begegnet. Dies entspricht aber dem täglichen Geschäft und erfordert lediglich eine Einarbeitung in die Materie, die unter Umständen auch besonders zeitaufwendig sein kann. Daraus kann aber noch nicht auf eine besondere Schwierigkeit der Sache geschlossen werden. Es begegnet auch keinen Bedenken, dass die Erstrichterin die grundsätzliche Bedeutung der Sache verneint hat. Der Frage der Auslegung des Anlagenbegriffs nach dem EEG 2012 kommt aus ihrer Sicht schon deshalb keine besondere Bedeutung zu, weil sie diese nach der Entscheidung des BGH vom 04.11.2015 - VIII ZR 244/14 - für geklärt hält und zudem ihre Entscheidung hierauf nicht maßgeblich gestützt hat. Schließlich begründet auch der Umstand, dass bisher weder höchstrichterlich noch von den Instanzgerichten entschieden wurde, ob die Entscheidung des BGH vom 04.11.2015 auf die Rechtslage nach dem EEG 2012 übertragbar ist, keine grundsätzliche Bedeutung. Denn der Gesetzgeber hat in Bezug auf die hier streitentscheidende Frage der Inbetriebnahme der Anlage nach § 3 Nr. 5 EEG 2012 a. F. mit dem Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17. August 2012 (BGBl I 2012 Nr. 38, S. 1754 ff.), das zum 01.04.2012 in Kraft getreten ist, bereits klargestellt, wie er den Begriff der technischen Inbetriebnahme, dessen Auslegung vorliegend zwischen den Parteien streitig ist, verstanden wissen will. Danach setzt die technische Betriebsbereitschaft voraus, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde. Daraus folgt zugleich, dass den hier streitigen Fragen über den Einzelfall hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. II. Der Klägerin steht die geltend gemachte, über die bereits gezahlte Einspeisevergütung hinausgehende Vergütung nach den §§ 16, 32 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 a. F. zu. Die Voraussetzungen hierfür, dass nämlich die Anlage i. S. d. § 3 Nr. 1 EEG 2012 a. F. vor dem 01.04.2012 in Betrieb genommen wurde, was sich nach § 3 Nr. 5 EEG 2012 a. F. beurteilt, liegen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor. 1. Anlage i. S. d. § 3 Nr. 1 EEG 2012 ist „jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas“. Eine gleichlautende Definition findet sich bereits in § 3 Nr. 1 EEG 2009. a. Zu letzterer Vorschrift hat der BGH einen weiten Anlagenbegriff angenommen und in seiner Entscheidung vom 04.11.2015 - VIII ZR 244/14 - ausgeführt, unter einer Anlage i.S.d. EEG 2009 sei die Gesamtheit aller funktional zusammengehörenden technisch und baulich notwendigen Einrichtungen zu verstehen. Hierzu gehörten neben den der Stromerzeugung dienenden Einrichtungen auch sämtliche technische und bauliche Einrichtungen. Teile der baulichen und technischen Einrichtungen wiederum seien auch die Befestigungs- und Montageeinrichtungen, auf denen die Module angebracht sind. Es spiele keine Rolle, dass etwa die Montageeinrichtungen für die Stromerzeugung nicht notwendig seien. Nicht jedes einzelne PV-Modul sei daher eine Anlage, sondern die Gesamtheit der Module sowie Befestigungs- oder Montageeinrichtungen, auf denen die Module angebracht werden (sollen). Abzustellen sei auf das Gesamtkonzept, nach dem die einzelnen Einrichtungen funktional zusammenwirken und eine Gesamtheit bilden sollen. Daher sei über die technisch-baulichen Mindestvoraussetzungen hinaus maßgeblich, ob die der Stromerzeugung dienenden Einrichtungen aus Sicht eines objektiven Betrachters in der Position eines vernünftigen Anlagenbetreibers (vgl. BT-Drucks. 16/8148, S. 50) nach dessen Konzept als eine Gesamtheit funktional zusammenwirken und sich damit nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch (BT-Drucks. 16/8148, S. 39) als eine Anlage darstellen. Hiervon ausgehend hat der BGH nicht das einzelne PV-Modul sondern die Gesamtheit aller nach dem betriebstechnischen Konzept des Betreibers zusammenwirkenden PV-Module als Anlage i. S. d. § 3 Nr. 1 EEG 2009 angesehen („Solarkraftwerk“). b. Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob diese Auslegung des BGH - sie steht im Widerspruch zu der bis dahin herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, die auch im Geltungsbereich des EEG 2009 von einem „modulscharfen“ Anlagenbegriff ausgegangen ist und das einzelne PV-Modul als Anlage i. S. d. § 3 Nr. 1 EEG 2009 angesehen hat und ist auch auf Kritik gestoßen (vgl. etwa die überzeugenden Ausführungen von Taplan/Baumgartner in NVwZ 2016, 362, 363) - auf die hier relevante Vorschrift des § 3 Nr. 1 EEG 2012 a. F. übertragen werden kann. Richtig ist zwar, dass der Wortlaut der Vorschrift unverändert geblieben ist, was dafür sprechen könnte, dass der Anlagenbegriff durch die Neufassung des EEG nicht geändert werden sollte und derjenige des EEG 2012 deshalb genauso auszulegen ist wie derjenige des EEG 2009. Im Gegensatz zu den Regelungen im EEG 2009 finden sich jedoch im EEG 2012 a. F. auch Regelungen zur Anlagenzusammenfassung, zur Anlagenerweiterung und zum Austausch von Anlagen bei Diebstahl oder technischen Defekten, die auf dem sog. „modulscharfen“ Anlagenbegriff, wonach bei Solaranlagen jedes einzelne Solarmodul eine Anlage i. S. d. § 3 Nr. 1 EEG 2012 ist, aufbauen. Dies hat der Gesetzgeber auch in der Begründung zum EEG 2012 (BT-Drucks. 17/6071) deutlich zum Ausdruck gebracht: So findet sich in den Erläuterungen zu § 3 Nr. 6 EEG der Hinweis, dass für PV-Anlagen die „installierte Leistung“ die gleichstromseitig ermittelte Wirkleistung ist. Begründet wird dies damit, „dass bei Photovoltaikanlagen bereits das Modul als Anlage im Sinne des § 3 Nummer 1 angesehen wird“ (S. 62). Ein weiterer Hinweis findet sich in der Erläuterung zu § 6 Abs. 3 EEG, dessen neue Einfügung damit begründet wird, dass hier eine Unklarheit bestanden habe, weil „nicht die Gesamtanlage, sondern das einzelne Modul als Anlage im Sinne von § 3 gilt“ (S. 63). Weiter heißt es zu § 32 Abs. 3 EEG: „Durch Absatz 3 wird eine Sonderregelung zur Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen in das EEG aufgenommen. Da bei Photovoltaikanlagen bereits ein einzelnes Photovoltaikmodul als Anlage im Sinne des § 3 Nummer 1 gilt, würde die Ersetzung eines defekten Moduls als Neuinbetriebnahme einer Anlage gelten“ (S. 77). Dieser in dem Gesetz selbst aber auch in der Gesetzesbegründung klar zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers, bei Solaranlagen trotz des von ihm in der Gesetzesbegründung zum EEG 2009 (Drucksache 16/8148, S. 38) postulierten „weiten Anlagenbegriffs“ jedes einzelne Solarmodul als Anlage anzusehen, kann nach Auffassung des Senats bei der Auslegung des Anlagenbegriffs des § 3 Nr. 1 EEG 2012 a. F. nicht unberücksichtigt bleiben, weshalb es naheliegt, jedenfalls im Geltungsbereich des EEG 2012 a. F. von einem modulscharfen Anlagenbegriff auszugehen. Einer solchen Auslegung stünde der unverändert gebliebene Wortlaut nicht entgegen, denn der Gesetzgeber hat von der viel später erfolgten Auslegung des BGH, die zudem noch im Widerspruch zu der bis dahin herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur steht, keine Kenntnis und deshalb auch keine Veranlassung zu einer abweichenden (klarstellenden) Formulierung gehabt. Hierfür spricht auch die Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des BGH vom 04.11.2015, denn er hat in dem EEG 2017 vom 13.10.2016 (BGBl 2016 I, 2258 ff.) in § 3 Nr. 1 klargestellt, dass bei Solaranlagen jedes Modul eine eigenständige Anlage ist. In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/8860, S. 182) ist hierzu ausgeführt: „Nummer 1 definiert den Begriff der Anlage. Lediglich für Photovoltaikanlagen wird das Modul als Anlage neu definiert. Bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. November 2015 (BGH VIII ZR 244/14) war herrschende Meinung in der Literatur und Rechtsprechung, dass ein Photovoltaikmodul eine Anlage im Sinn des § 5 Nummer 1 EEG 2014 und auch im Sinn des § 3 Nummer 1 EEG 2012 war. Auf dieser Grundlage wurden auch weitere Regelungen zur Anlagenzusammenfassung, zur Anlagenerweiterung und zum Austausch von Anlagen bei Diebstahl oder technischen Defekten ins EEG aufgenommen. Die Umsetzung dieser Regelungen basiert auf der Auslegung, dass ein Photovoltaikmodul eine Anlage im Sinn des EEG ist. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 4. November 2015 jedoch entschieden, dass ein weiter Anlagenbegriff dem EEG seit dem EEG 2009 zu Grunde liege. Da sich die bisherige Praxis bei der Anlagenerweiterung, der Anlagenzusammenfassung oder beim Austausch von Photovoltaikmodulen aufgrund von Diebstahl oder bei technischen Defekten bewährt hat, sollen diese Regelungen unverändert bleiben und durch § 3 Nummer 1 EEG 2016 klargestellt werden, dass künftig bei Photovoltaikanlagen der enge Anlagenbegriff gilt, also dass das einzelne Modul eine Solaranlage ist.“ Soweit der BGH ausgeführt hat, dass vom nachfolgenden Gesetzgeber gezogene Grenzen, wie etwa die Neufassung der Legaldefinition der Inbetriebnahme einer Anlage (§ 3 Nr. 5 EEG 2012) durch das Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754), für die Auslegung des Anlagenbegriffs nach § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 ohne Belang sind (BGH - VIII ZR 244/14 - juris Rn. 26), steht das einer modulscharfen Auslegung des Anlagenbegriffs des EEG 2012 a. F. nicht entgegen, denn der Gesetzgeber hat seine entsprechende Auffassung dort bereits in den einzelnen Regelungen und deren Begründungen zum Ausdruck gebracht, so dass von einer Rückwirkung oder Grenzziehung durch den nachfolgenden Gesetzgeber keine Rede sein kann. c. Diese Frage kann im Streitfall jedoch offen bleiben, denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lag im März 2012 auch eine der Auslegung des BGH betreffend den Anlagenbegriff des § 3 Nr. 1 EEG 2009 entsprechende Anlage i. S. eines Solarkraftwerks vor. aa. Danach sind unter einer Anlage i. S. d. EEG 2009 die Gesamtheit aller funktional zusammengehörenden technisch und baulich notwendigen Einrichtungen zu verstehen, wozu neben den der Stromerzeugung dienenden Einrichtungen auch sämtliche technischen und baulichen Einrichtungen gehören, so etwa Befestigungs- und Montageeinrichtungen, auf denen die Module angebracht sind (BGH a. a. O., juris Rn. 23). Diese sind zwar zur Stromerzeugung nicht zwingend notwendig, da die Solarmodule auch auf dem Boden abgelegt Strom erzeugen können, sie seien aber für die geplante effektive Stromgewinnung von erheblicher Bedeutung und deshalb nicht bloße Infrastruktureinrichtungen, die nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zur Anlage zählen (BGH a. a. O., juris Rn. 24). bb. Diesen Anforderungen genügt die von der Klägerin im März 2012 errichtet Solaranlage. Der Zeuge W. B., Geschäftsführer der von der Klägerin beauftragten Firma, hat bei seiner Vernehmung glaubhaft geschildert (GA 809 ff.), dass seine Firma im Februar und März 2012 die Unterkonstruktion auf den 14 Bunkerdächern errichtet und etwa die Hälfte der PV-Module installiert und verkabelt hat. Die andere Hälfte sei von einer Fa. ... pp. Montage installiert und verkabelt worden. Nach seiner Darlegung wurde die Unterkonstruktion aus Holz und speziellen Trägersystemen aus Aluschienen in der Firma vorgefertigt und anschließend mittels selbst gefertigten, etwa 60 cm langen und ca. 25 - 30 mm dicken Erdnägeln (vgl. Lichtbild Anlage K34, GA 878) so auf den Bunkerdächern fest verankert, dass sich die Unterkonstruktion etwa 10 cm über dem Erdniveau befunden hat. Das Holz sei kesseldruckimprägniert gewesen und weise trotz der Erdfeuchte eine gewisse Haltbarkeit auf. Auf die Trägersysteme aus Aluminium seien dann die PV-Module angebracht und zu sog. Strings miteinander verkabelt worden. Insgesamt seien Module mit einer Gesamtleistung von ca. 800 kWp verbaut worden, davon etwa die Hälfte durch seine Firma. Auf Nachfrage hat er bestätigt, dass die als Anlage B7 (GA 142 ff.) vorgelegten Lichtbilder den Ausbauzustand 2012 zutreffend wiedergeben. Sie zeigten, dass die PV-Module auf den Bunkerdächern ordnungsgemäß installiert worden seien. Soweit dort ein gewisser „Knick“ im unteren Bereich zu sehen sei, beeinträchtige dieser die Gesamtausrichtung der Modulfläche nicht. Gleiches gelte für geringe Höhenunterschiede von 1 - 2 cm im Anschlussbereich der einzelnen Module. Der Zeuge räumt zwar ein, dass seine Firma eine vergleichbare Konstruktion an anderer Stelle noch nicht ausgeführt und es sich auch nicht um eine optimale Lösung für die Unterkonstruktion gehandelt hat. Er bekräftigt aber gleichzeitig, dass die ausgeführte Konstruktion auf Dauer angelegt gewesen sei und nach seiner Einschätzung sicherlich 20 Jahre gehalten hätte. Bestätigt wird diese von dem Zeugen W. B. geschilderte Art der Konstruktion im Wesentlichen auch von den weiter vernommenen Zeugen F. B. (GA 817 ff.), J. M. (GA 821 f.), A. H. (GA 823 ff.), U. D. (GA 825 f.), R. B. (GA 827 f.) und J. E. (GA 829 ff.). Nach der übereinstimmenden Ansicht aller Zeugen wäre die gewählte Unterkonstruktion dauerhaft - hier differieren die Ansichten allerdings zwischen 10 und 20 Jahren - haltbar gewesen. Hiervon ausgehend lag eine Anlage i. S. d. § 3 Nr. 1 EEG auch nach der Auslegung des BGH vor, denn die PV-Module sind an dem vorgesehenen Standort auf einer dauerhaften Unterkonstruktion montiert und so, wie sie nach der Planung zusammenarbeiten sollten, verkabelt worden. Dies stellt zumindest aus Sicht eines objektiven Betrachters in der Position eines vernünftigen Anlagenbetreibers eine Anlage i. S. d. § 3 Nr. 1 EEG (Solarkraftwerk) dar. Dem steht nicht entgegen, dass die gewählte Unterkonstruktion auch nach Dafürhalten der Zeugen keine optimale Lösung dargestellt hat, was wohl dazu geführt hat, dass sie letztlich kurz nach ihrer Errichtung wieder demontiert und später an gleicher Stelle mit einer leicht geänderten Unterkonstruktion wieder errichtet worden ist. Denn anders als in dem vom BGH (a. a. O.) entschiedenen Fall, in dem die einzelnen PV-Module vor Inbetriebnahme lediglich in einer Lagerhalle auf ein provisorisches Gestell gesetzt und einzeln mittels Glühlampentest überprüft wurden, entsprach die ausgeführte Konstruktion nach Standort und Ausrichtung der PV-Module, die für die Effektivität der Stromgewinnung eine wichtige Rolle spielen, der von Anfang an ins Auge gefassten Konzeption, die auch bei dem Wiederaufbau bis auf die geänderte Unterkonstruktion nicht verändert wurde. Selbst wenn die Klägerin, was der Senat nicht ausschließt, von Anfang an eine stabilere Konstruktion ins Auge gefasst hatte, wofür jedenfalls die bereits kurze Zeit später erfolgte Demontage spricht, ändert dies nichts daran, dass auch die zunächst gewählte Konstruktion bereits eine Anlage i. S. d. § 3 Nr. 1 EEG 2012 a. F. darstellt. 2. Diese Anlage ist von der Klägerin im März 2012 i. S. d. § 3 Nr. 5 EEG 2012 a. F. in Betrieb genommen worden. a. Inbetriebnahme ist nach der Definition des § 3 Nr. 5 EEG 2012 a. F., die wortgleich mit § 3 Nr. 5 EEG 2009 ist, die erstmalige Inbetriebsetzung des Generators der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage, unabhängig davon, ob der Generator mit erneuerbaren Energien, Grubengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb gesetzt wurde. Maßgeblich ist danach, dass auf Veranlassung des Anlagenbetreibers nach Abschluss des Produktions- und Vertriebsprozesses erstmals Strom erzeugt und dieser außerhalb der Anlage umgewandelt („verbraucht“) wird, ohne dass es einer Mitwirkung des Netzbetreibers bedarf (LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 13. Mai 2016 - 11 O 233/15 -, juris Rn. 24; OLG Naumburg, Urteil vom 11.07.2013 - 2 U 3/13, BeckRS 2013, 14040). Nicht erforderlich zur Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft war dagegen die Installation der Wechselrichter oder eines Transformators, die die Einspeisung des Stroms in das Betreibernetz erst erlauben. Dies folgt aus der maßgeblichen Gesetzesbegründung zu § 3 Nr. 5 EEG 2009, denn diese Begriffsbestimmung ist in § 3 Nr. 5 EEG 2012 a. F. unverändert übernommen worden. Dort ist zu § 3 Nr. 1 EEG 2009 (BT-Drs. 16/8148, S. 38) ausdrücklich klargestellt, dass die Wechselrichter ebenso wie der Transformator nicht von dem Anlagenbegriff erfasst werden sondern lediglich Infrastruktureinrichtungen darstellen, die nicht der Stromerzeugung dienen. Dann kann es aber für die Inbetriebnahme dieser Anlage im Sinne des § 3 Nr. 5 EEG 2012 a. F. nicht auf deren Installation ankommen (LG Frankfurt (Oder) a. a. O., juris Rn. 26; OLG Köln, Urteil vom 09. Februar 2017 - 7 U 151/16 -, juris Rn. 6 ff.; vgl. auch Hinweis Nr. 2010/1 vom 25.06.2010 der Clearingstelle EEG, abrufbar unter http://www.clearingstelle-eeg.de/hinwv/2010/1). Gerade weil es wegen des fehlenden Erfordernisses der Installation eines Wechselrichters zu unerwünschten Vorzieheffekten gekommen war, wurde ab dem 01.04.2012 ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen, dass bei Photovoltaikanlagen der Wechselrichter mit der Anlage verbunden worden und die Verbindung zudem auf Dauer angelegt sein muss (vgl. BT-Drucksache 17/8877, zu Nr. 2 (§ 3 EEG) Seite 17,18). Mit der Neufassung der Regelung ab dem 01.04.2012 war somit auch nach Auffassung des Gesetzgebers eine Änderung der bisher geltenden Rechtslage verbunden (OLG Köln a. a. O., juris Rn. 7), die allerdings nach der ausdrücklichen Regelung in § 66 Abs. 20 EEG 2012 erst für nach dem 01.04.2012 in Betrieb genommene Anlagen gelten sollte. Bis zu diesem Zeitpunkt genügte es für die Inbetriebsetzung deshalb, dass die Photovoltaikanlage an dem zum späteren Betrieb vorgesehenen Ort - zumindest vorläufig - fest installiert wird und in der Lage ist, Strom zu erzeugen, der außerhalb der Anlage verbraucht wird (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. Juli 2014 - 2 U 96/13 -, juris 56 ff.; so auch BGH, Urteil vom 04. November 2015 - VIII ZR 244/14 -, juris Rn. 26, der das Erfordernis der festen Installation bereits im Rahmen des weiten Anlagebegriffs prüft; dies gilt aber auch dann, wenn man das einzelne Photovoltaikmodul als Anlage ansieht, das dann für die Inbetriebnahme jedenfalls an dem vorgesehenen Ort fest installiert sein muss). b. Diese Auslegung des § 3 Nr. 5 EEG 2012 a. F. steht auch im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Definition der Inbetriebnahme, die vor allem für die Bestimmung des Anwendungsbereichs der einzelnen Regelungen über die Absenkung von Vergütungen und Boni (sog. Degression) in § 20 EEG 2012, hier insbesondere für die Bestimmung der Höhe der Vergütung und des Vergütungszeitraums maßgeblich ist. Diese Vorschriften dienen in erster Linie dazu, die volkswirtschaftlichen Kosten der Umstellung der Energieversorgung auf einen höheren Anteil der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und damit insbesondere die finanziellen Belastungen der Letztverbraucher hierdurch zu verringern. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass von sukzessive verminderten gesetzlichen Vergütungssätzen für Strom aus erneuerbaren Energien gleichwohl ein genügender wirtschaftlicher Investitionsanreiz ausgeht, weil zugleich die Investitionskosten für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen sinken. Ausgehend davon, dass die wesentliche Investition mit Beschaffung der Solarmodule bereits getätigt war, sollte nach der gesetzlichen Konzeption dem Anlagenbetreiber die Entscheidung überlassen bleiben, ob er die Photovoltaikanlage kurzzeitig in Betrieb setzt, ohne sofort danach dauerhaft Strom zu produzieren und in das öffentliche Stromnetz einzuspeisen, um damit die höhere Vergütung und den (früheren) Beginn des Vergütungszeitraums auszulösen. Er musste es dann allerdings auch hinnehmen, dass sich bei einem Auseinanderfallen des Inbetriebnahmezeitpunkts und des Zeitpunkts der Einspeisung von Strom der Zeitraum, in dem die Vergütung gezahlt wird, verringert, weil deren Zahlung gemäß § 21 Abs. 1 EEG 2012 a. F. von der tatsächlichen Einspeisung des Stroms in das öffentliche Stromnetz abhängig ist, wohingegen der Vergütungszeitraum bereits mit der Inbetriebnahme in Gang gesetzt wurde. c. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat die Klägerin eine erstmalige Inbetriebnahme der Anlage im März 2012 mit einer Kapazität von 832,12 kWp zur Überzeugung des Senats nachgewiesen. Wie oben bereits dargelegt, war die Photovoltaikanlage auf den Bunkerdächern, dem zum späteren Betrieb vorgesehenen Ort, - zumindest vorläufig - fest installiert und die einzelnen PV-Module mit sog. Strings miteinander verkabelt worden. Danach, nach Erinnerung des Zeugen W. B. etwa Mitte März 2012 (GA 810), wurde die Anlage, wie die Zeugen W. B. und B. W. (GA 815 f.) bestätigt haben, durchgemessen und mittels Glühlampentests in Betrieb genommen. Beim Durchmessen konnte festgestellt werden, ob alle an einem String hängenden Module funktionieren. Da dabei nur festgestellt wurde, ob Spannung anliegt, wurde anschließend der Glühlampentest durchgeführt, durch den dann nachgewiesen wurde, dass auch Strom fließt. Bei der Inbetriebnahme 2012, so der Zeuge B. B. W. (GA 816), sei die Anlage nach dem Ergebnis der Überprüfung in einem Zustand gewesen, dass nach der Montage der Wechselrichter und der Trafostation Strom hätte eingespeist werden können. Damit sind die 2012 montierten PV-Module in Betrieb genommen worden. Der Zeuge W. B. hat aus der Erinnerung weiter bestätigt, dass die Gesamtleistung der 2012 montierten und in Betrieb genommenen Module etwa 800 KWp betragen hat. Bestätigt werden diese Angaben auch durch das Inbetriebnahmeprotokoll (Anlage Kläger 18, GA 336 ff.), das für die PV-Module auf den 14 Bunkern eine Kapazität von 832,12 kWp belegt. Dieses trägt den Stempel der Fa. B. und ist auch unterschrieben. Es listet für jeden Bunker gesondert die Zahl der verbauten PV-Module und deren jeweilige geprüfte Leistung auf. Der Senat ist deshalb überzeugt davon, dass entsprechend dem Inbetriebnahmeprotokoll am 09.03.2012 eine fest installierte PV-Anlage i. S. eines Solarkraftwerks mit einer Gesamtleistung von 832,12 KWp erstmalig in Betrieb genommen wurde. 3. Die 2013 wieder in Betrieb genommene und an das Stromnetz angeschlossene Anlage ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und Verhandlungen mit der 2012 erstmalig in Betrieb genommenen Anlage identisch, auch wenn einzelne PV-Module durch neue Module ersetzt wurden, denn dies geschah lediglich, soweit Module entwendet oder beschädigt wurden. a. Die Identität der Anlagen 2012 und 2013 scheitert nicht daran, dass die Unterkonstruktion für die PV-Module verändert wurde. Hierzu haben die Zeugen übereinstimmend bestätigt, dass die Unterkonstruktion beim Wiederaufbau dahingehend geändert wurde, dass sie, statt durch die verwendeten Erdnägel getragen und befestigt zu werden, auf Betonfundamenten, die noch durch Trapezbleche zur Erdseite hin abgedeckt waren, aufgebaut wurde. In die darauf verlegten Lagerungsschienen, die zum größten Teil - verbogene oder beschädigte Schienen wurden ausgesondert - auch schon bei der Konstruktion 2012 verwendet worden waren, wurden die PV-Module eingelegt und befestigt. Auch wenn hierdurch, wie der Zeuge W. B. bestätigt hat, eine bessere, d. h. geradere Ausrichtung der Module erreicht wurde, ändert das nichts daran, dass im Grunde die ursprüngliche Ausrichtung der einzelnen Module zur Sonneneinstrahlung und damit deren Effektivität bei der Stromgewinnung unverändert beibehalten wurde. Dies ist für die Identität der Anlage ausreichend, auch wenn durch die gewählte neue Konstruktion die Auflagefläche für PV-Module erweitert wurde. Das ist schon deshalb ohne Bedeutung, weil es für die Beurteilung nicht entscheidend auf die zur Verfügung stehende Fläche, die mit PV-Modulen belegt werden könnte, ankommt sondern zunächst nur auf die bereits 2012 in Betrieb genommenen PV-Module. Dafür, dass die Art der Unterkonstruktion für die Anlagenidentität nicht entscheidend ist, spricht auch die Regelung in § 3 Nr. 5 EEG 2012 a. F., wonach der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme nicht zu einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme führt. b. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat überzeugt davon, dass bei dem Wiederaufbau 2013 im Wesentlichen die bereits 2012 in Betrieb genommenen PV-Module verwendet wurden. Die Zeugen W. B. und F. B., A. H., U. D. und R. B. haben übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass die 2012 verbauten PV-Module wieder demontiert, auf Paletten gelagert, verpackt und in den abschließbaren Bunkern bis zum Wiederaufbau gelagert wurden. Zwar seien einige PV-Module bei der Demontage und dem Transport auf dem unebenen Gelände zu Bruch gegangen, auch seien bei mehreren Einbrüchen Module gestohlen worden. Im Übrigen seien jedoch die bereits 2012 montierten PV-Module - eine genaue Zahl konnten sie allerdings ebenso wenig angeben wie die Hersteller der Module, was nach dieser langen Zeit nachvollziehbar und verständlich ist - 2013 wieder auf den Bunkern montiert worden. Lediglich die beschädigten oder gestohlenen Module seien durch neu gekaufte Module ersetzt worden. c. Die Ersetzung der gestohlenen oder beschädigten Module durch neue Module ändert nichts daran, dass alle Module einheitlich als am 09.03.2012 in Betrieb genommen gelten, § 32 Abs. 3 S. 1 EEG 2012 a. F.. Danach gelten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf Grund eines technischen Defekts, einer Beschädigung oder eines Diebstahls am selben Standort ersetzen, abweichend von § 3 Nr. 5 als zu dem Zeitpunkt in Betrieb genommen, zu dem die ersetzten Anlagen in Betrieb genommen worden sind. Im Grundsatz haben die Zeugen bestätigt, dass bei der Montage und dem Transport zahlreiche PV-Module zu Bruch gegangen sind. Auch dass Einbrüche in die Bunker stattgefunden haben und dabei Module gestohlen wurden, haben sie bestätigt. Allerdings konnten sie, was nachvollziehbar ist, den genauen Umfang der beschädigten und gestohlenen und deshalb ersetzten PV-Module nicht angeben. Dieser ergibt sich jedoch aus der von dem Zeugen W. B. unter dem Datum 04.06.2013 zeitnah zur Inbetriebnahme der 2013 wiederaufgebauten Anlage gefertigten Liste (Anlage K3, GA 80 ff.), auf der er die alten Module grün und die Ersatzmodule blau gekennzeichnet hat. Auf diese Liste hat der Zeuge bei seiner Vernehmung Bezug genommen und bestätigt, dass er diese Liste für die Klägerin erstellt hat. Darüber hinaus hat er nachvollziehbar dargelegt, dass die Ersatzmodule schon deshalb erkennbar gewesen seien, weil sie nicht in den Bunkern gelagert waren, sondern erst dann angeliefert wurden, wenn sie zum Einbau benötigt wurden. Das sei wegen der zuvor erfolgten Einbrüche so gehandhabt worden. Danach verbleibt kein Zweifel, dass 2012 Module mit einer Gesamtleistung von 832,2 KWp in Betrieb genommen wurden, die auch bei dem Wiederaufbau dieser und der ersetzten Module 2013 erreicht wurde. Soweit in der Liste (Anlage K3) die Gesamtleistung der Anlage mit 873,010 kWp angegeben ist, beruht dies darauf, dass dort auch die zusätzlich verbauten, von anderen Anlagen stammenden PV-Module aufgelistet sind, wie der Zeuge W. B. bestätigt hat. III. Der Klägerin steht die nach dem Stichtag März 2012 berechnete höhere Vergütung auch für die Erweiterung der Anlage um 40,81 kWp zu, denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Erweiterung mit PV-Modulen erfolgt ist, die ebenfalls im März 2012 an anderer Stelle montiert und bereits zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen worden sind. Insoweit handelt es sich um eine Versetzung, bei der nach § 3 Nr. 5 EEG 2012 a. F. der Zeitpunkt der erstmaligen Inbetriebnahme maßgeblich bleibt. Dies ergibt sich bereits aus der Begründung zu § 3 Nr. 5 EEG 2009 (BT-Drs. 16/8148, S. 39; BR-Drs. 10/08, S. 94), wo es heißt: „Unerheblich für die Bestimmung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme ist, ob die Anlage zu einem späteren Zeitpunkt an einen anderen Ort versetzt wird. Für die Dauer und Höhe des Vergütungsanspruchs ist auch nach einer Versetzung das Datum der erstmaligen Inbetriebnahme maßgeblich.“ Hieran hat sich auch unter der Geltung des EEG 2012 a. F. nichts geändert (Boewe/Bues in BeckOK EEG, Greb/Boewe, 6. Edition Stand: 01.04.2015, § 3 Nr. 5 Rn. 13 zu der identischen Fassung des § 3 Nr. 5 HS 3 EEG 2012). Dass im Streitfall bereits im März 2012 in Betrieb genommene Module mit einer Gesamtleistung von 40,81 kWp, die zuvor an einem anderen Standort in Hermeskeil verbaut waren, zur Erweiterung der Anlage installiert wurden, steht nach Würdigung der Beweisaufnahme und der Verhandlungen zur Überzeugung des Senats fest. Die Zeugen W. B., F. B. und R. B. konnten sich daran erinnern, dass auch Module, die vorher an einem anderen Standort in H. installiert waren, auf den Bunkerdächern verbaut wurden. Die beiden Zeugen B. konnten das noch dahin konkretisieren, dass die Demontage der Module an der „Halle 1“ in H. erfolgt sei. Darüber hinaus hat auch der Zeuge D. bestätigt, dass er an der „Halle 1“ in H. Module demontiert hat, die ebenfalls auf den Bunkern verbaut wurden. Zwar konnte er die genaue Menge der demontierten Module nicht mehr angeben, er hat allerdings gemeint, dass es sicher 200 bis 300 Module gewesen seien. Konkretere Angaben dazu, wo genau wie viele Module abgebaut und auf den Bunkerdächern installiert wurden, konnten die Zeugen aus der Erinnerung nicht mehr machen. Insbesondere konnten sie sich alle nicht daran erinnern, dass auch an einem weiteren Standort in H., nach der Behauptung der Klägerin am Standort G., in H., weitere Module zwecks Installation auf den Bunkerdächern demontiert wurden. Dies kann letztlich jedoch offen bleiben. Fest steht jedenfalls, dass auf den Bunkerdächern auch Module verbaut wurden, die zuvor an anderer Stelle bereits in Betrieb genommen worden waren. Auch wenn sich deren Umfang nicht mehr genau klären lässt, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen W. B., die dieser unter Bezugnahme auf die von ihm gefertigte Aufstellung vom 04.06.2013 (Anlage K3, GA 80 ff.) gemacht hat, dass bei dem Wiederaufbau 2013 nur solche Module verwendet wurden, die bereits 2012 an gleicher Stelle aufgebaut worden waren (hierbei handelt es sich um den größten Teil), die zur Ersetzung von beschädigten oder gestohlenen Modulen neu angeschafft wurden, und solche, die von einer anderen Anlage demontiert worden waren. Die beiden letzteren hat er in der von ihm gefertigten Aufstellung blau markiert, ohne weiter zwischen neuen und an anderer Stelle bereits installiert gewesenen Modulen zu unterscheiden. Daraus ergibt sich aber mit hinreichender Sicherheit, dass die in der Aufstellung festgehaltene Gesamtleistung von 873,01 kWp nur mit solchen Modulen erzielt wird, die bereits im März 2012 in Betrieb genommen worden waren oder jedenfalls solche Module ersetzen. Denn dass die in H. demontierten Module, und zwar sowohl die, wie von den Zeugen bestätigt, an der „Halle 1“ montierten als auch die an dem Standort G. montierten Module, bereits im März 2012 erstmalig in Betrieb genommen wurden, hat die Klägerin durch Vorlage des Inbetriebnahmeprotokolls vom 28.03.2012 (Anlage K4, GA 84 f.) und die Meldung und Registrierung der Anlage bei der Bundesnetzagentur gemäß Schreiben vom 08.04.2012 (Anlage Kläger 5, GA 86) bzgl. der „Halle 1“ in H. und bzgl. des Standorts G., durch Meldung und Registrierung bei der Bundesnetzagentur gemäß deren Schreiben vom 12.03.2012 (Anlage K8, GA 89) nachgewiesen. Bei diesem Sachverhalt ist der Senat überzeugt davon, dass alle auf den Bunkerdächern montierten und 2013 an das Netz der Beklagten angeschlossenen PV-Module bereits im März 2012 in Betrieb genommen worden waren, so dass sich die Einspeisevergütung nach den zu diesem Zeitpunkt gültigen Sätzen richtet. Die Höhe des danach noch zu entrichtenden Differenzbetrages für das Jahr 2013, den die Klägerin mit 55.152,48 € brutto beziffert hat, ist unstreitig. Die Entscheidung über die Zinsforderung beruht auf §§ 286, 288 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 229 § 34 EGBGB. Die Beklagte hat nicht bestritten, dass sie auf ein Mahnschreiben der Klägerin vom 03.02.2014 nicht gezahlt hat. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 i. V. m. 709 Satz 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ZPO).