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Urteil

1 U 41/18

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die erforderliche wissenschaftliche Absicherung eines gesundheitsbezogenen Wirkungsversprechens muss bereits im Zeitpunkt der Werbung dokumentiert sein.(Rn.48) 2. Nicht ausreichend ist es, wenn der in Anspruch genommene Werbende sich erst im Prozess auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens für die behauptete Wirkungsweise beruft.(Rn.48) 3. Wird zur Klärung der Streitfrage, ob eine gesundheitsbezogene Werbebehauptung zum Besuch in einer sogenannten Salzgrotte gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entspricht, Sachverständigenbeweis erhoben, dann obliegt es dem beauftragten Sachverständigen nur, dies anhand verfügbarer wissenschaftlicher Belege zu überprüfen; der Sachverständige hat keine eigene Studie zur behaupteten Wirkungsweise zu erstellen.(Rn.55) 4. Die Werbung "Ein Besuch in der Salzgrotte hat positive Auswirkungen auf Hautkrankheiten wie Neurodermitis" verstößt gegen § 3 S. 2 Nr. 1 HWG und begründet ein wettbewerbswidriges Verhalten nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in der Fassung vom 3. März 2010 und §§ 3, 3a UWG.(Rn.40) (Rn.57)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 2.3.2018 verkündete Teilurteil des Landgerichts Saarbrücken - 7 O 96/11 - wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. III. Das Urteil ist ebenso wie das landgerichtliche Urteil vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die erforderliche wissenschaftliche Absicherung eines gesundheitsbezogenen Wirkungsversprechens muss bereits im Zeitpunkt der Werbung dokumentiert sein.(Rn.48) 2. Nicht ausreichend ist es, wenn der in Anspruch genommene Werbende sich erst im Prozess auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens für die behauptete Wirkungsweise beruft.(Rn.48) 3. Wird zur Klärung der Streitfrage, ob eine gesundheitsbezogene Werbebehauptung zum Besuch in einer sogenannten Salzgrotte gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entspricht, Sachverständigenbeweis erhoben, dann obliegt es dem beauftragten Sachverständigen nur, dies anhand verfügbarer wissenschaftlicher Belege zu überprüfen; der Sachverständige hat keine eigene Studie zur behaupteten Wirkungsweise zu erstellen.(Rn.55) 4. Die Werbung "Ein Besuch in der Salzgrotte hat positive Auswirkungen auf Hautkrankheiten wie Neurodermitis" verstößt gegen § 3 S. 2 Nr. 1 HWG und begründet ein wettbewerbswidriges Verhalten nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in der Fassung vom 3. März 2010 und §§ 3, 3a UWG.(Rn.40) (Rn.57) I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 2.3.2018 verkündete Teilurteil des Landgerichts Saarbrücken - 7 O 96/11 - wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. III. Das Urteil ist ebenso wie das landgerichtliche Urteil vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Parteien streiten um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von gesundheitsbezogenen Werbeaussagen. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Er nimmt die Beklagte, die in H. eine sogenannte Salzgrotte betreibt, auf Unterlassung diverser gesundheitsbezogener Werbeaussagen für ihre Salzgrotte in deren Internetauftritt in Anspruch. Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte am 9.3.2011 im Internet unter der Domain ... pp. für einen Besuch in ihrer Salzgrotte u.a. - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - mit folgender Angabe warb: „Ein Besuch in der Salzgrotte M. A. hat positive Auswirkungen auf: HAUTERKRANKUNGEN WIE NEURODERMITIS“. Nachdem der Kläger die Beklagte wegen der streitgegenständlichen Aussage erfolglos abgemahnt hatte, erging auf Antrag des Klägers am 1.4.2011 unter dem Aktenzeichen 7 O 55/11 des Landgerichts Saarbrücken eine einstweilige Verfügung, in der der Beklagten u.a. diese Werbung untersagt wurde. Mit Schreiben vom 18.4.2011 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Abgabe einer Abschlusserklärung auf und leitete hiernach das vorliegende Hauptsacheverfahren ein. Der Kläger, der sich für seine Klagebefugnis auf § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG sowie §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG berufen hat, hat - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - die Auffassung vertreten, durch die o.a. beanstandete Werbeaussage würden dem Aufenthalt in der Salzgrotte der Beklagten heilende Wirkungen beigemessen, die wissenschaftlich nicht belegt seien. Notwendig sei eine wissenschaftlichen Standards genügende, das heißt insbesondere eine placebokontrolliert und doppelblind durchgeführte Studie an einer ausreichenden Probandenzahl. Daran fehle es. Es handele sich bei der beanstandeten Aussage um gesundheitsbezogene Werbung, die unter Verstoß gegen § 3 Abs. 1 HWG und § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG irreführend sei. Zugleich begründe der Verstoß gegen § 3 Abs. 1 HWG einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung, so dass ihre Verletzung gemäß § 4 Nr. 11 UWG unlauter sei. Aufgrund des gegebenen Wettbewerbsverstoßes könne er, der Kläger, Ersatz seiner Aufwendungen für das Abmahnschreiben verlangen. Diese seien in Höhe von 166,60 € angefallen. Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat die Klagebefugnis und Aktivlegitimation des Klägers in Abrede gestellt. Auch in der Sache selbst, so der Standpunkt der Beklagten, bestünden die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht. Bei den Räumlichkeiten handele es sich um einen künstlich hergestellten „Salzraum“, der zusätzlich mit Salzvernebelungsgeräten - einem Medizinprodukt - versehen sei, in dem sich die Kunden der Beklagten eine gewisse Zeit aufhalten sollten, um so die salzhaltige Luft einzuatmen. Zusätzlich sei der Raum mit einem Zu- und Abluftsystem (sogenanntes Gradierwerk) versehen. Außerdem kämen Klimasysteme mit Filteranlage zum Einsatz. Es sei Meersalz aus dem Toten Meer verbaut. Sie verwende zudem das sogenannte „Bad Reichenhaller Sole“ Salz. Durch die Kaltverdampfung der Inhaliersole gelangten kleinste Salztröpfchen in die Luft. Diese verdunsteten, bis Trocken-Aerosol entstehe. Diese mikroskopisch kleinen Salzpartikel sowie die noch nicht verdunsteten Salzwassertröpfchen würden vom Anwender eingeatmet und könnten so ihre vorbeugende und wohltuende Wirkung entfalten. Durch den durch die Einwirkung des Feinsalznebels auf die Haut erzeugten mikrokristallinen Salzfilm könnten Hautbeschwerden gelindert werden. Die Wirkungen der Salzgrotten/Halotherapie seien wissenschaftlich belegt. Die streitgegenständlichen Werbeaussagen unterfielen nicht dem Anwendungsbereich von § 3 Nr. 1 HWG. Mit der Angabe „hat eine positive Auswirkung auf“ werde nicht die Linderung, Heilung oder Beseitigung einer Krankheit beworben, ein Aufenthalt in der Salzgrotte der Beklagten solle lediglich vorbeugend und unterstützend wirken. Wegen des weitergehenden erstinstanzlichen Parteivortrags wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und Anlagen verwiesen. Nachdem der Kläger seine Klage teilweise zurückgenommen bzw. die Beklagte die Klageansprüche teilweise anerkannt hat, verfolgt der Kläger nunmehr noch die verbliebenen Klageanträge weiter, die darauf gerichtet sind, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für einen Aufenthalt in der (von der Beklagten in H. betriebenen) „Salzgrotte ... pp.“ (mit den Aussagen) zu werben, ein Besuch in der Salzgrotte ... pp. habe positive Auswirkungen auf 6. ASTHMA BRONCHIALE 7. ALLERGISCHE UND CHRONISCHE OBSTRUKTIVE BRONCHITIS 9. ALLERGISCHE NEBENHÖHLENENTZÜNDUNG 11. HAUTERKRANKUNG WIE NEURODERMITIS. Durch Teilurteil vom 2.3.2018 (GA 891 ff.) hat das Landgericht - nach Beweisaufnahme - auf den Klageantrag zu Ziffer 11 erkannt und 1. die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für einen Aufenthalt in der „Salzgrotte ... pp.“ zu werben: Ein Besuch in der Salzgrotte ... pp. hat positive Auswirkungen auf: HAUTERKRANKUNG WIE NEURODERMITIS 2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 50.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht; 3. die Beklagte verurteilt, an den Kläger 166,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.6.2011 zu zahlen. Die Entscheidung im Übrigen hat sich das Landgericht mangels Entscheidungsreife vorbehalten und insoweit die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens zu den Beweisfragen Ziff. IV - VII des Beweisbeschlusses vom 25.6.2012 (GA 555 ff.) angeordnet. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug. Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung unter Weiterverfolgung ihres Klageabweisungsbegehrens. Sie rügt erneut die fehlende Prozessführungsbefugnis und Aktivlegitimation des Klägers und meint, die Beurteilung des Landgerichts zu dieser Frage stehe in krassem Widerspruch zur Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 23.1.2018 - C-179/16, WRP 2018, 279) und der dort aufgestellten Definition, was unter einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu verstehen sei. Diese Definition habe auch Geltung in den Fällen, in denen es um Fragen des unlauteren Wettbewerbs gehe. Der europäische Gerichtshof fordere ein Substituierbarkeitsverhältnis. Es reiche nicht aus, wenn auf Gattungsbegriffe wie „Arzneimittel“ oder „medizinische Behandlungen“ Bezug genommen werde. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs komme es bei Arzneimitteln auf die konkrete Indikation an, also bei medizinischen Behandlungen auf die konkrete Zweckbestimmung. Die Beklagte meint weiter, auch wenn es sich bei dem Kläger nicht um einen Mitbewerber handele, müsse berücksichtigt werden, dass nach der UWG-Reform das abstrakte Wettbewerbsverhältnis nicht mehr vom Mitbewerberbegriff erfasst werde. Der Kläger müsse für seine Prozessführungsbefugnis und Aktivlegitimation daher darlegen und beweisen, dass durch seine Mitglieder ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zu der Beklagten und deren Dienstleistungen bestehe. Der Kläger nenne keine konkreten Mitglieder, die Waren identischer oder ähnlicher Art wie die Beklagte in den Verkehr bringen. Im vorliegenden Fall gehe es um eine Dienstleistung und zwar den Besuch in einer Salzgrotte mit der Zweckbestimmung, durch die Anwendung der salzhaltigen Luft in den Atemwegen und auf der Haut positive Wirkungen für die Gesunderhaltung der Atemwege und der Haut wie bei einem Besuch an der Nordsee zu erzielen. Der Kläger sei für das vorliegende Verfahren nur dann aktivlegitimiert, wenn er über eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern verfüge, die entsprechende Dienstleistungen mit dieser Zweckbestimmung anbieten. Der Kläger müsse für seine Prozessführungsbefugnis und Aktivlegitimation darlegen und beweisen, dass er über eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern verfügt, die ähnliche Dienstleistungen anbieten, also den Aufenthalt in einem Raum, der sich positiv für die Gesunderhaltung der Atemwege und der Haut auswirke. Daran fehle es. Das Landgericht sei nicht befugt gewesen, ohne Nachweis eines Substituierbarkeitsverhältnisses die Aktivlegitimation des Klägers anzunehmen. Ferner wendet sich die Berufung gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts zu dem gerügten Wettbewerbsverstoß. Völlig unverständlich sei in diesem Zusammenhang die Angabe in den Entscheidungsgründen, dass die Anlage B 6 lediglich in englischer Sprache vorgelegt und damit nicht gerichtsverwertbar sei. Fremdsprachige Urkunden seien unmittelbar zu verwenden, § 184 GVG sei insoweit nicht anwendbar. Das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. V. sei völlig unzureichend, wissenschaftlich nicht haltbar und nicht verwertbar. Der Gutachter habe die Situation in der Salzgrotte fehlerhaft beschrieben, indem er von einer Höhle von etwa 30 m² gesprochen habe, in der die Kranken/Kunden einsäßen. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Salzgrotte 50 m² groß sei und Patienten auch in Badekleidung in der Salzgrotte verweilen könnten; lediglich eine FKK Nutzung sei nicht gestattet. Deshalb sei die Angabe des Sachverständigen falsch, wenn er behaupte, in der Salzgrotte sei bei bekleideten und zugedeckten Patienten die erkrankte Haut gar nicht salzexponiert, Salzabriebe und Aerosole erreichten die erkrankte Haut nicht. An dieser Stelle sei der Gutachter gehalten gewesen, zumindest die Wirkung auf die freiliegenden Flächen von Gesicht, Kopf, Hände und Halspartien zu berücksichtigen. Darüber hinaus sei er gehalten gewesen, die Wirkung bei einem Menschen in Badekleidung zu prüfen. Die Wirkung der Salzgrotte solle entgegen dem Sachverständigen nicht über die Atemwege und die eintretende mentale Entspannung stattfinden, vielmehr lege sich die feuchte salzhaltige Luft auf die Haut, um dann ihre Wirkung zu entfalten. Es sei auch nicht richtig, dass ein Salzabrieb nur an einigen Tagen zusätzlich zerstäubt werde. Das Porte Mare Solerauminhalationsgerät sei permanent in Betrieb, gleiches gelte für das Gradierwerk. Der Gutachter sei auf diese Verfahrensmethoden nicht eingegangen, ebenso wenig habe er berücksichtigt, dass die streitgegenständliche Salzgrotte über eine Intensivsolevernebelung verfüge, die ebenfalls ständig in Betrieb sei. Wesentliche technische Einrichtungen der streitgegenständlichen Salzgrotte seien somit nicht berücksichtigt worden. Es sei zudem festzustellen, dass der Sachverständige den von ihm vor Ort durchgeführten Termin nicht mit dem Geschäftsführer der Beklagten abgestimmt habe. Diverse Ausführungen im Gutachten zeigten eine negative Grundeinstellung des Gutachters, das Gutachten sei mangelhaft und es müsse ein neues Gutachten eingeholt werden. Da der Sachverständige nicht geklärt habe, ob das Salzaufbringen auf die Haut durch Aerosole die gleiche Wirkung habe wie das Aufbringen von Salz durch eine Creme, sei das Gutachten unvollständig und damit die Beweisfrage ungeklärt geblieben. Das Gutachten beschäftige sich überwiegend mit einem Therapieverfahren von Salzbädern und einer sogenannten Balneophototherapie. Um eine derartige Therapie gehe es vorliegend jedoch nicht, da UVA Strahlung oder andere Sonnenstrahlen nicht zum Einsatz kämen. Der Sachverständige behaupte, dass Pflegecremes und Basistherapeutika eine positive Wirkung auf Hauterkrankungen haben könnten. Er sage jedoch nicht und belege dies insbesondere nicht durch Studien, dass eine wässrige salzhaltige Lösung, wie ein Aerosol, eine andere Wirkung entfalte als eine salzhaltige Pflegecreme. Der Gutachter belege mit seinem gesamten Gutachten nicht, dass zwischen einem Cremeträgerstoff und einem Wasserträgerstoff wie bei einem Aerosol ein Unterschied bestehe. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Teilurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2.3.2018 - Az. 7 O 96/11 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er tritt dem Berufungsvorbringen entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Für seine Aktivlegitimation und Prozessführungsbefugnis beruft er sich zuletzt mit Schriftsatz vom 6.11.2018 darauf, dass ihm - neben einer großen Zahl weiterer branchenangehöriger Mitglieder - die Apothekerkammer Nordrhein angehöre, der ihrerseits tausende zugelassene Apotheker angehörten. Mit all diesen, von denen jeder Einzelne das Vollsortiment aller in Deutschland zugelassener Arzneimittel, darunter auch sowohl innerlich als auch äußerlich anzuwendende Mittel gegen Hauterkrankungen wie Neurodermitis verkauften, setze sich die Beklagte mit ihrer bundesweiten Werbung in Wettbewerb. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 7.3.2012 (GA 475 ff.), vom 8.6.2016 (GA 759 ff) und des Senats vom 17.10.2018 (GA 1108 ff.) Bezug genommen. B. Die nach Maßgabe der §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch rechtfertigen die von dem Senat nach §§ 529, 531 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere, der Beklagten vorteilhaftere Entscheidung, § 513 ZPO. Das Landgericht hat die Klage mit Recht als zulässig und in dem zugesprochenen Umfang als begründet angesehen. Dem klagebefugten Kläger (nachfolgend unter I.) steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu (nachfolgend unter II.), ebenso wie die Ansprüche auf Androhung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft (nachfolgend unter III.) sowie auf Erstattung von Abmahnkosten (nachfolgend unter IV.). I. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt und sachlich-rechtlich anspruchsberechtigt ist. 1. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG können Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG auch von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen geltend gemacht werden, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG regelt für Wirtschafts- und Verbraucherverbände im Sinne dieser Vorschrift nicht nur deren sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung, sondern auch die prozessuale Klagebefugnis (vgl. BGH, Urteil vom 7.5.2015 - I ZR 158/14, GRUR 2015, 1240 - bei Juris Rn. 13 - Der Zauber des Nordens; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 8 Rn. 3.9 ff.; Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kapitel 19, Rn. 1). Die Klagebefugnis des Wettbewerbsverbandes muss als Sachurteilsvoraussetzung nicht nur im Zeitpunkt der beanstandeten Wettbewerbshandlung bestanden haben, sondern auch im Zivilverfahren noch fortbestehen. Dabei ist grundsätzlich zu verlangen, dass die Tatsachen, aus denen sich die Klagebefugnis ergibt, spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben (BGH, Urteil vom 16.11.2006 - I ZR 218/03, GRUR 2007, 610 Rn. 14 - Sammelmitgliedschaft V; Ahrens, aaO, Kapitel 19, Rn. 13). Ob ein Verband nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt ist, hängt außer von der notwendigen Rechtsfähigkeit und dem Verbandzweck, der auf die Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen gerichtet sein muss (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO, § 8 Rn. 3.33 und 3.34) und der Voraussetzung, dass er nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sein muss, seine satzungsgemäßen Aufgaben tatsächlich wahrzunehmen (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO, § 8 Rn. 3.45 - 3.48), davon ab, ob der Verband die Interessen einer erheblichen Zahl von Unternehmen wahrnimmt, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben wie der Wettbewerber, gegen den sich die Ansprüche richten sollen (vgl. BGH, Urteil vom 16.4.2015 - I ZR 27/14, , bei Juris Rn. 11 - Bohnengewächsextrakt, Urteil vom 11.11.2004 - I ZR 72/02, bei Juris Rn. 11 - Sammelmitgliedschaft II; Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO, § 8 Rn. 3.35 ff.). 2. Dass es sich bei dem Kläger, bei dem es sich um einen seit Jahrzehnten bundesweit tätigen Wettbewerbsverband handelt, der zahlreiche höchstrichterliche Entscheidungen (vgl. Auflistung in GA 1020/1021) erstritten hat, um einen rechtsfähigen Verband zur Förderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder handelt, der nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist, seine satzungsgemäßen Aufgaben tatsächlich wahrzunehmen, hat das Landgericht mit nicht zu beanstanden Erwägungen (LGU 6 unten) und von der Beklagten zweitinstanzlich auch nicht mehr infrage gestellt seiner Entscheidung mit Recht zugrunde gelegt. 3. Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass dem Kläger eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden angehören, die Leistungen gleicher oder verwandter Art wie die Beklagte anbieten. a) Bei der Frage, ob dem Kläger eine "erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden" angehört, sind diejenigen Mitglieder des Klägers zu berücksichtigen, die sich auf demselben räumlichen und sachlichen Markt mit der Beklagten als Wettbewerber begegnen, also um Kunden konkurrieren können (BGH, Urteil vom 11.7.1996 - I ZR 183/93 - GRUR 1997, 145 - bei Juris Rn. 18 - Preisrätselgewinnauslobung IV). Als Unternehmer, deren Interessen von dem Verband wahrgenommen werden, können auch solche Unternehmer zu berücksichtigen sein, die Mitglied in einem Verband sind, der seinerseits Mitglied des klagenden Verbands ist (BGH, Urteil vom 20.5.1999 - I ZR 66/97, GRUR 1999, 1116, 1118 = WRP 1999, 1163 - Wir dürfen nicht feiern; Urteil vom 16.1.2003 - I ZR 51/02, GRUR 2003, 454, 455 - Sammelmitgliedschaft I; Urteil vom 11.11.2004 - I ZR 72/02, WRP 2005, 742, 743 Sammelmitgliedschaft II). b) Bei der Abgrenzung und Festlegung des im Einzelfall maßgeblichen räumlich relevanten Marktes ist dabei vornehmlich auf die Geschäftstätigkeit des werbenden Unternehmens abzustellen (BGH, Urteil vom 11.7.1996 - I ZR 183/93 - GRUR 1997, 145, 146 - Preisrätselgewinnauslobung IV; Paal in: Teplitzky/Peifer/Leistner, aaO, § 8 Rn. 216). Der im Einzelfall maßgebliche räumlich relevante Markt kann räumlich oder regional begrenzt sein, aber auch das gesamte Bundesgebiet umschließen (Paal in: Teplitzky/Peifer/Leistner, aaO, § 8 Rn. 216 m.w.N.).c) Der Kläger greift mit seinem Klageantrag Ziff. 11 die Werbung der Beklagten im Internet für eine bestimmte therapeutische Methode zur Behandlung von Hauterkrankungen wie Neurodermitis an. Das Landgericht hat insoweit angenommen, da die Beklagte ihre Leistungen nur stationär in H. anbiete, betreffe der räumliche Markt zunächst diejenigen angesprochenen Adressaten, die in H. und im Umkreis von ca. 20 km ihren Wohnsitz haben und folglich konkrete Anbieter, die in diesem Bereich ihren Sitz oder eine Niederlassung haben. Dem folgt der Senat nur eingeschränkt, denn die Werbung der Beklagten richtet sich, da im Internet geschaltet, an ein bundesweites Publikum und mit Blick darauf, dass unter Atem- und Hauterkrankungen leidende Patienten nach allgemeiner Erfahrung durchaus bereit sind, auch weit entfernte Therapiemöglichkeiten (Kuraufenthalt an der Nordsee) in Anspruch zu nehmen und nicht in jeder deutschen Stadt Anbieter vorhanden sind, die über vergleichbare Einrichtungen wie diejenige der Beklagten verfügen, ist davon auszugehen, dass Interessenten für einen Besuch in der Salzgrotte der Beklagten auch weitere Wege auf sich nehmen. Damit beschränkt sich der räumlich relevante Markt nicht allein auf H. und dessen Umkreis, sondern erfasst zumindest auch den süd- und westdeutschen Raum des Bundesgebiets. d) In sachlicher Hinsicht wird der einschlägige Markt durch den Begriff der "Waren oder gewerblichen Leistungen gleicher oder verwandter Art" gekennzeichnet (BGH, aaO - bei Juris Rn. 19; Goldmann in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl., § 8 Rn. 323). Der Begriff der Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt: BGH, Urteil vom 16.4.2015 - I ZR 27/14, bei Juris Rn. 11 - Bohnengewächsextrakt) weit auszulegen. Die beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen müssen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz des einen Unternehmers durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Es reicht aus, dass eine nicht gänzlich unbedeutende potentielle Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann. Ein entsprechendes Wettbewerbsverhältnis wird wesentlich durch die gemeinsame Zugehörigkeit zur selben Branche oder zu zumindest angrenzenden Branchen begründet. Dabei ist auf Seiten des in Anspruch genommenen auf den Branchenbereich abzustellen, dem die beanstandete Wettbewerbsbehandlung zuzurechnen ist (BGH, Urteil vom 16.4.2015 - I ZR 27/14, bei Juris Rn. 11 - Bohnengewächsextrakt; Urteil vom 1.3.2007 - I ZR 51/04, bei Juris Rn. 14 - Krankenhauswerbung; Urteil vom 16.3.2006 - I ZR 103/03, bei Juris Rn. 19 - Sammelmitgliedschaft IV). Die „Art“ einer Ware wird im Hinblick auf den Zweck des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aber nicht nur durch ihre Branchenzugehörigkeit, sondern unabhängig von der Branchenzuordnung auch durch ihren Verwendungszweck bestimmt. So können auch branchenverschiedene Waren oder Dienstleistungen, die dieselben oder ähnliche Bedürfnisse befriedigen, als Waren oder Dienstleistungen verwandter Art angesehen werden (Goldmann in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, aaO, § 8 Rn. 324). Dabei kann auch ein Wettbewerbsverhältnis bei dem Vertrieb von Waren auf der einen und Dienstleistungen auf der anderen Seite bestehen, beispielsweise, wenn Arzneimittel und ein Sanatorium beworben werden, wenn die Zweckbestimmung die gleiche ist (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; OLG Köln, Urteil vom 14.7.2017 - 6 U 194/15, bei Juris Rn. 61). Die Beteiligten müssen nicht derselben Wirtschafts- oder Handelsstufe angehören (vgl. BGH, Urteil vom 11.7.1996 - I ZR 79/94, GRUR 1996, 804 - Preisrätselgewinnauslobung III; OLG Hamburg, Urteil vom 11.08.2011 - 3 U 145/09; Goldmann in Harte/Henning, aaO, § 8 Rn. 22). Das Wettbewerbsverhältnis kann sich auch daraus ergeben, dass der Verkehr von einer Substituierbarkeit der Produkte oder Dienstleistungen ausgeht (OLG Köln, Urteil vom 14.7.2017 - 6 U 194/15, bei Juris Rn. 61). e) Ausgehend hiervon teilt der Senat die Beurteilung des Landgerichts, dass dem Kläger eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden angehört, die Leistungen gleicher oder verwandter Art wie die Beklagte anbieten. Die Beklagte bietet Leistungen auf dem Gebiet des Heil- und Gesundheitswesens an, wie sich aus den streitgegenständlichen Angaben ergibt, mit denen die Beklagte einen Besuch der von ihr betriebenen Salzgrotte bewirbt. Mit der Beklagten stehen nicht etwa nur Betreiber anderer Salzgrotten im Wettbewerb, sondern jeder Unternehmer, der sich an denselben Adressatenkreis wie die Beklagte wendet. Zu den nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG maßgeblichen Unternehmen gehören daher entgegen der Auffassung der Berufung nicht nur Unternehmer, die ebenfalls eine „Salzgrotte“ betreiben, denn dies verkennt, dass gerade nicht nur identische, sondern auch nahestehende Dienstleistungen zu einem Wettbewerbsverhältnis führen können, sondern auch all diejenigen Unternehmen, auf deren Angebot zur Linderung von Hauterkrankungen Verbraucher ausweichen können, wenn sie nicht die Leistungen der Beklagten in Anspruch nehmen (ebenso: OLG Thüringen, Urteil vom 11.3.2015 - 2 W 465/14, bei Juris Rn. 59). Dies sind, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, bezogen auf die Behandlung von Hauterkrankungen wie Neurodermitis alle Angehörigen der Gesundheitsbranche, die hierfür Behandlungsmöglichkeiten anbieten, sei es durch ärztliche Behandlungen, Arznei- oder Heilmittel, Sanatorien oder eben den Besuch von Salzgrotten. Ausweislich der zuletzt mit der Berufungserwiderung vom 28.6.2018 vorgelegten Mitgliederliste (Anlage BE 1) zählen - eidesstattlich versichert - zu den Mitgliedern des Klägers u.a. 109 bundesweit tätige Unternehmen der Heilmittelbranche, davon 52 Unternehmen aus der Branche Medizinprodukte, 32 Hersteller bzw. Händler von Arzneimitteln, 22 Hersteller bzw. Händler von Naturheilmitteln und 5 Apotheken, ferner 45 Unternehmen der Branche Heilwesen/Dienstleistungen, darunter 13 Ärzte und 25 Heilpraktiker sowie verschiedene Ärzte- und Apothekervereinigungen, insbesondere auch die von dem Kläger zuletzt konkret in Bezug genommene Apothekerkammer Nordrhein, der ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Internetausdrucks Anlage B 24 mehr als 10.000 Apothekerinnen und Apotheker aus der nordrheinischen Region angehören. Der Kläger ist damit seiner prozessualen Pflicht zur Darlegung derjenigen Tatsachen nachgekommen, welche dem Senat die Beurteilung seiner Klagebefugnis im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG im Rahmen des Freibeweises ermöglichen. Auch wenn der Kläger nicht im Einzelnen dargelegt hat, wie sich die Leistungs- und Produktpalette seiner gelisteten Mitglieder aus der Heilmittelbranche zusammensetzt, besteht aus Sicht des Senats doch kein Zweifel daran, dass sich darunter zumindest auch Hersteller bzw. Händler von Produkten zur Behandlung von Hauterkrankungen wie Neurodermitis (wie die von dem Sachverständigen Prof. Dr. V. angesprochenen nachweislich unterstützend wirksamen salzhaltigen Pflegecremes oder Basistherapeutika) befinden; für die gelisteten bundesweit tätigen Apotheken ist dies evident. Der Kläger beruft sich zudem zu Recht auf die Mitgliedschaft der Apothekerkammer Nordrhein, bei der es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt und die ihre Aufgaben ausweislich ihres Internetauftritts u.a. dahingehend beschreibt, dass sie als Dienstleistungsorganisation von Kollegen für Kollegen die Interessen ihrer Kammerangehörigen kompetent und konsequent gegenüber dem Staat und der Gesellschaft vertritt. Die Apothekerkammer Nordrhein ist als Standesvertretung der nordrheinischen Apothekerinnen und Apotheker geeignet, eine mittelbare Mitgliedschaft der Apotheker im Verein des Klägers zu begründen. Sie nimmt die Interessen ihrer über 10.000 Mitglieder gegenüber Staat und Gesellschaft wahr. Damit übernimmt sie auch die Aufgabe, die gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten (wie hier: LG Düsseldorf, Urteil vom 14.5.2008 - 34 O 142/06 (Kart), bei Juris Rn. 26). Unerheblich ist, ob die Apothekerkammer Nordrhein als ein Verband, der dem Kläger Wettbewerber der Beklagten als (mittelbare) Mitglieder vermittelt, selbst nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt ist. Es ist auch nicht erforderlich, dass sich die Apothekerkammer Nordrhein von ihren Mitgliedern ausdrücklich hat ermächtigen lassen, dem Kläger eine Kompetenz zum Verfolgen von Wettbewerbsverstößen zu übertragen (vgl. BGH, Urteil vom 27.1.2005 - I ZR 146/02, bei Juris Rn.18 - Sammelmitgliedschaft III). Es genügt, wovon aufgrund der o.a. Aufgabenbeschreibung der Apothekerkammer Nordrhein hinreichend verlässlich auszugehen ist, dass sie mit der Wahrnehmung der gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder beauftragt worden ist und sie ihrerseits den Kläger durch ihren Beitritt, der durch die Vorlage der Mitgliederliste belegt und von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt wird, mit der Wahrnehmung der gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder beauftragen durfte (vgl. BGH, aaO, bei Juris Rn.18 - Sammelmitgliedschaft III). Die Absatzchancen der Apothekerinnen und Apotheker, die direkte oder - über die Apothekerkammer Nordrhein - indirekte Mitglieder des Klägers sind und die ihrerseits Arznei- und Heilmittel für Hauterkrankungen wie Neurodermitis anbieten, sind durch ein wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten potenziell beeinträchtigt. Die angegriffene Werbung berührt daher die Interessen dieser Mitglieder des Klägers. f) Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, diese, auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung des Begriffs der Waren und Dienstleistungen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG gestützte Beurteilung stehe im Widerspruch zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 23.1.2018 (C-179/16, WRP 2018, 279). Das ist nicht erkennbar. Abgesehen davon, dass das von der Berufung in Bezug genommene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union keinen privaten Wettbewerbsrechtstreit betrifft, sondern eine kartellrechtliche Angelegenheit zum Gegenstand hat, geführt zwischen vier Arzneimittelunternehmen einerseits und der italienischen Kartellbehörde andererseits, ist die Entscheidung für das Verständnis des Mitbewerberbegriffs im Rahmen der Auslegung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ohne Bedeutung, denn bei § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG handelt es sich um eine nationale Regelung, deren Auslegung den nationalen Gerichten vorbehalten ist (BGH, Urteil vom 16.4.2015 - I ZR 27/14, bei Juris Rn. 17 - Bohnengewächsextrakt). Und selbst wenn die Auslegung des Mitbewerberbegriffs durch den Gerichtshof der Europäischen Union in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen wäre, stellt sie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt und die er nach Maßgabe der obigen Ausführungen im Einzelfall angewendet hat, nicht infrage. Der Gerichtshof der Europäischen Union geht davon aus, dass eine Mitbewerbereigenschaft gegeben ist, wenn ein Substitutionswettbewerb zwischen den in Rede stehenden Unternehmen stattfindet. Die Einstufung von Unternehmen als "Mitbewerber" beruht definitionsgemäß auf der Substituierbarkeit der Waren oder Dienstleistungen, die sie auf dem Markt anbieten (EuGH, GRUR 2007, 511 Rn. 28 - De Landtsheer/CIVC). Damit steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Beurteilung der Anspruchsberechtigung von Verbänden nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, die von der Mitgliedschaft einer erheblichen Anzahl von Mitbewerbern abhängt, in Einklang (BGH, Urteil vom 16.4.2015 - I ZR 27/14, bei Juris Rn. 18 - Bohnengewächsextrakt). Der Bundesgerichtshof und ihm folgend der erkennende Senat gehen davon aus, dass eine Mitbewerbereigenschaft von zwei Unternehmen gegeben ist, wenn die beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz des einen Unternehmers durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. f) Soweit die Beklagte meint, der Kläger müsse für seine Prozessführungsbefugnis und Aktivlegitimation darlegen und beweisen, dass durch seine Mitglieder ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zu der Beklagten und deren Dienstleistungen bestehe, bedarf die dadurch angesprochene, zwischen den Parteien streitige Frage, ob im Anwendungsbereich von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG für das Wettbewerbsverhältnis zwischen den Mitgliedsunternehmen und dem Verletzer an dem Begriff des „abstrakten Wettbewerbsverhältnisses“ festzuhalten ist oder nicht (hierzu: Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO, § 8 Rn. 3.35; Paal in: Teplitzky/Peifer/Leistner, aaO, § 8 Rn. 214; Goldmann in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, aaO, § 8 Rn. 306 f. und 323; Ahrens, aaO, Kapitel 19, Rn. 26 f. und Rn. 33 ff.) keiner Vertiefung. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur dann, wenn zwei Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen suchen, es besteht vielmehr auch dann, wenn zwischen den Vorteilen, die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH, Urteil vom 10.4.2014 - I ZR 43/13, GRUR 2014, 1114 - Nickelfrei). Die Beklagte selbst führt an, die für ein konkretes Wettbewerbsverhältnis geforderte Substituier- bzw. Austauschbarkeit von Waren oder Dienstleistungen der beteiligten Unternehmen aus Sicht der Verbraucher sei dann anzunehmen, wenn die Produkte den gleichen Bedürfnissen dienen könnten. Diesem Petitum hat der Senat bei seiner Beurteilung Rechnung getragen, denn er stellt - wie oben ausgeführt - darauf ab, dass zu den nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG maßgeblichen Mitgliedern all diejenigen Unternehmen gehören, auf deren Angebot zur Linderung von Hauterkrankungen Verbraucher ausweichen können, wenn sie nicht die Leistungen der Beklagten in Anspruch nehmen. Deren Absatzchancen sind durch ein wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten potenziell beeinträchtigt. II. Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht auf der Grundlage der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme davon ausgegangen, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 4 Nr. 11 UWG a.F. und 3a UWG i.V.m. § 3 Nr. 1 HWG, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG begründet ist. 1. Da der Kläger seinen Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr stützt, ist auf die materielle Rechtslage zum Zeitpunkt der Begehung der beanstandeten Handlung (März 2011) abzustellen und, da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, auch auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung, mit der Folge, dass die angegriffene Verhaltensweise sowohl einen Verstoß gegen die Bestimmungen des UWG in der Fassung des Jahres 2008, als auch gegen die seit dem 10.12.2015 geltende Neufassung begründen muss (vgl. BGH, Urteil vom 5.10.2017 - I ZR 232/16, bei Juris Rn. 9; Urteil vom 21.7.2016 - I ZR 26/15, GRUR 2016, 1076 Rn. 18). Soweit der Kläger einen Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen eine Marktverhaltensregelung (§ 3 Abs. 1 HWG) geltend macht, ist durch die UWG Novelle 2015 eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage nicht eingetreten. Der seit dem 10.12.2015 geltende § 3a UWG entspricht der bis dahin in § 4 Nr. 11 UWG a.F. enthaltenen Regelung des Rechtsbruchtatbestands. Das zuvor in § 3 Abs. 1 UWG a.F. bestimmte Spürbarkeitserfordernis ist nunmehr im Tatbestand des § 3a UWG unmittelbar enthalten. Damit führt diese Vorschrift die zuvor an unterschiedlichen Stellen im Gesetz geregelten Voraussetzungen des Rechtsbruchtatbestands an einer Stelle zusammen. Dies dient allein der einfacheren Rechtsanwendung (BGH, Urteil vom 5.10.2017 - I ZR 232/16, bei Juris Rn. 10; Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO, § 3a Rn. 1.5). Entgegen der Sichtweise der Berufung (GA 990) ist eine für die Entscheidung des Streitfalls relevante inhaltliche Änderung der Rechtslage auch nicht in der Vorschrift des § 3 Abs. 4 Satz 1 UWG enthalten. Die dem § 3 Abs. 4 Satz 1 UWG 2015 entsprechende Bestimmung zum Maßstab des Durchschnittsverbrauchers war zuvor in § 3 Abs. 2 Satz 2 UWG 2008 geregelt. Da auch in Bezug auf den Tatbestand der wettbewerbsrechtlichen Irreführung nach § 5 Abs. 1 UWG, auf den sich der Kläger ergänzend beruft, durch die UWG Novelle 2015 eine inhaltliche Änderung der Rechtslage nicht eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2017 - I ZR 160/16, bei Juris Rn. 12), kommt dem Umstand, dass die vom Landgericht festgestellte Verletzungshandlung vor der UWG Reform 2015 begangen wurde, insgesamt keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (BGH, Urteil vom 5.10.2017 - I ZR 232/16, bei Juris Rn. 9 m.w.N.). 2. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte mit der im Klageantrag zu Ziffer 11 beanstandeten Werbung für ihre Dienstleistungen im Internet gegen § 3 Nr. 1 HWG verstoßen hat und dies zugleich ein wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG a.F. und §§ 3, 3a UWG begründet. Der Kläger kann hiernach nach §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG von der Beklagten die Unterlassung des wettbewerbswidrigen Handelns verlangen. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe bleiben ohne Erfolg. a) Die Beklagte hat gegen eine gesetzliche Vorschrift im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG a.F. und § 3a UWG verstoßen, die zumindest auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Eine solche Marktverhaltensregelung ist in § 3 Nr. 1 HWG zu sehen, da die Bestimmungen des § 3 HWG den Schutz der menschlichen Gesundheit und damit den Verbraucherschutz bezwecken (vgl. BGH, Urteil vom 7.5.2015 - I ZR 29/14, bei Juris Rn. 13 - Äquipotenzangabe in Fachinformation; OLG München, Urteil vom 2.3.2017 - 29 U 4641/16, bei Juris Rn. 12; OLG Hamm, Urteil vom 25.9.2008 - 4 U 91/08, bei Juris Rn. 26; vgl. auch Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO, § 3a Rn. 1.218). b) Der Anwendungsbereich des HWG ist, wie das Landgericht beanstandungsfrei ausgeführt hat, eröffnet. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG finden die Vorschriften dieses Gesetzes u.a. Anwendung auf Werbung für „andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht“. Das ist hier bei der den Berufungsgegenstand bildenden Werbeaussage der Fall. Bei dem Besuch in der Salzgrotte handelt es sich ausgehend von der Werbung der Beklagten um ein Verfahren bzw. eine Behandlung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG. Im Übrigen ist das Gesetz auch gemäß § 1 Abs. 1a HWG auf die Medizinprodukte im Sinne des § 3 MPG, die die Beklagte in ihrer Salzgrotte für ihre Behandlungen zur Anwendung bringt, anzuwenden. c) Die streitgegenständliche Werbung fällt unter §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 Nr. 1 HWG. Beworben wird eine Behandlung bzw. ein Verfahren unter Einsatz von Medizinprodukten, dem eine therapeutische Wirkung beigelegt wird, nämlich auf Hauterkrankungen wie Neurodermitis. Das Landgericht hat unter zutreffendem Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung des OLG Oldenburg (Urteil vom 24 11. 2016 - 6 U 139/16, bei Juris Rn. 3), die Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin (Urteil vom 30.1.2015 - 5 W 11/15, bei Juris Rn. 104 f.) und diejenige des OLG Nürnberg (Urteil vom 10.9.2013 - 3 U 107/13, bei Juris Rn. 7 und 15) angenommen, dass der angesprochene Adressatenkreis, konkret Personen, die unter entsprechenden Hauterkrankungen leiden, die versprochenen positiven Auswirkungen auf diese zumindest im Sinne einer Linderung ihrer Beschwerden verstehen, nicht lediglich in einer Vorbeugung. Dem tritt der Senat uneingeschränkt bei. d) Die Beklagte hat mit der beanstandeten Werbung gegen § 3 Nr. 1 HWG verstoßen. aa) Nach dieser Vorschrift liegt eine unzulässige irreführende Werbung insbesondere dann vor, wenn Medizinprodukten, Verfahren und Behandlungen eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben. (1) Ob eine Wirkungsangabe den Adressaten der Werbung in die Irre führt, ist in Anwendung des für die gesundheitsbezogene Werbung allgemein geltenden strengen Maßstabs zu entscheiden. Weil das hohe Schutzgut der Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung tangiert ist, sind an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit gesundheitsbezogener Werbeaussagen besonders strenge Anforderungen zu stellen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können (BGH, Urteil vom 6.2.2013 - I ZR 62/11, bei Juris Rn. 15 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; OLG Hamburg, Beschluss vom 5.11.2012 - 3 W 18/12, bei Juris Rn. 20). Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen (BGH, Urteil vom 7.5.2015 - I ZR 29/14, bei Juris Rn. 16 - Äquipotenzangabe in Fachinformation; Urteil vom 6.2.2013 - I ZR 62/11, bei Juris Rn. 16 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; Urteil vom 28.9.2011 - I ZR 96/10, bei Juris Rn. 33 - Injectio; OLG Hamburg, Beschluss vom 5.11.2012 - 3 W 18/12, bei Juris Rn. 21). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn dem Werbenden jegliche wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse fehlen, die die werbliche Behauptung stützen können (BGH, Urteil vom 6.2.2013 - I ZR 62/11, bei Juris Rn. 16 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). (2) Der Nachweis, dass eine gesundheitsbezogene Angabe nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht, obliegt grundsätzlich dem Kläger als Unterlassungsgläubiger (BGH, Urteil vom 6.2.2013 - I ZR 62/11, bei Juris Rn. 32 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Bestehen allerdings ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte mit einer fachlich zumindest umstrittenen Meinung geworben hat, ohne auf die fehlende wissenschaftliche Absicherung hinzuweisen, kommt es zu einer Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast (OLG Frankfurt, Urteil vom 21.6.2018 - 6 U 74/17, bei Juris Rn. 70 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 6.2.2013 - I ZR 62/11, bei Juris Rn. 32 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Der Beklagte muss dann den Beweis der Richtigkeit seiner Aussagen erbringen (OLG Frankfurt, aaO). Die Richtigkeit einer gesundheitsbezogenen Angabe hat der Werbende auch dann zu beweisen, wenn er mit einer ungeprüften Behauptung oder ohne wissenschaftliche Grundlage wirbt (OLG Hamburg, Beschluss vom 5.11.2012 - 3 W 18/12, bei Juris Rn. 21; vgl. auch BGH, Urteil vom 7.3.1991 - I ZR 127/91, bei Juris Rn. 16/17 - Reumalid II; OLG Frankfurt, Urteil vom 21.6.2018 - 6 U 74/17, bei Juris Rn. 70). Auch hier ist es allerdings zunächst Sache des Angreifers, das Fehlen einer wissenschaftlichen Grundlage substantiiert darzulegen und zu beweisen (OLG Hamburg, Beschluss vom 5.11.2012 - 3 W 18/12, bei Juris Rn. 23). (3) Die wissenschaftliche Absicherung des Wirkungsversprechens muss bereits im Zeitpunkt der Werbung dokumentiert sein. Nicht ausreichend ist es, wenn der in Anspruch genommene Werbende sich erst im Prozess auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens für den Nachweis der behaupteten Wirkungsweise beruft (OLG Frankfurt, Urteil vom 21.6.2018 - 6 U 74/17, bei Juris Rn. 70; OLG Hamm, Urteil vom 20.5.2014 - 4 U 57/13, bei Juris Rn. 78; OLG Hamburg, Beschluss vom 5.11.2012 - 3 W 18/12, bei Juris Rn. 21 und Urteil vom 18.9.2003 - 3 U 70/02, bei Juris Rn. 38; OLG München, Urteil vom 14.5.2009 - 6 U 2187/06, bei Juris Rn. 94; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2007 - 20 U 172/06, bei Juris Rn. 21; OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 88, 89; Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO, § 5 Rn. 1.248). Zum einen könnte ein solches Gutachten den Vorwurf nicht entkräften, mit einer im Zeitpunkt der Werbung nicht belegten Aussage geworben zu haben (OLG Hamm, Urteil vom 20.5.2014 - 4 U 57/13, bei Juris Rn. 78; OLG München, Urteil vom 14.5.2009 - 6 U 2187/06, bei Juris Rn. 94; Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO, § 5 Rn. 1.248). Zum anderen liefe die Zulassung einer Führung des Beweises durch erst zu gewinnende wissenschaftliche Erkenntnisse darauf hinaus, dem Werbenden zu ermöglichen, eine medizinische Wirksamkeit erst einmal auf "gut Glück" zu behaupten. Hierdurch würde einerseits der klagende Mitbewerber mit einem erheblichen Kostenrisiko belastet, da er im Extremfall mit den Kosten einer umfassenden wissenschaftlichen Untersuchung belastet würde, wenn sich die Behauptung des Werbenden nachträglich durch ein solches Sachverständigengutachten als richtig herausstellen sollte: ein Risiko, das viele Mitbewerber von einem Vorgehen ganz abhalten würde. Andererseits würde dem Werbenden gestattet, auf Kosten der Gesundheit potentieller Patienten quasi "Roulette zu spielen". Letzteres ist entscheidend. Nur bei einer Beschränkung auf im Zeitpunkt der Werbung bereits vorliegende und bekannte Erkenntnisse kann der Grundsatz, auf dem Gebiet des Gesundheitswesens nur solche Werbeangaben zuzulassen, die gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen (BGH, GRUR 1971, 153, 155 - Tampax), umfassend verwirklicht werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2007 - 20 U 172/06, bei Juris Rn. 21; in diesem Sinne auch: OLG Hamburg, Urteil vom 18.9.2003 - 3 U 70/02, bei Juris Rn. 38). bb) Die vorstehenden Grundsätze hat das Landgericht beachtet und ausgehend hiervon festgestellt, der Kläger habe im Streitfall dargelegt und nachgewiesen, dass eine hinreichende tragfähige wissenschaftliche Grundlage bezüglich der Behandlung von Hautkrankheiten mittels des Aufenthalts in der streitgegenständlichen Salzgrotte fehlt (LGU 8 oben). Diese von der Berufung beanstandungslos hingenommene Feststellung hat der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO seiner Entscheidung zugrunde zu legen, denn konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an deren Richtigkeit bestehen nicht. Ausgehend hiervon hat das Landgericht die Beklagte mit Recht als beweispflichtig dafür angesehen, dass ihre gesundheitsbezogene Angabe, wonach ein Besuch in ihrer Salzgrotte positive - d.h. therapeutische und lindernde - Auswirkungen auf Hauterkrankungen wie Neurodermitis hat, einer gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis entspricht. Diesen Nachweis hat das Landgericht auf der Grundlage einer urkundlichen Auswertung der zur Akte gereichten Belege sowie des eingeholten Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. V. nicht als geführt angesehen. Auch an diese vom Landgericht getroffene tatsächliche Feststellung sieht sich der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO gebunden, denn auch insoweit bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an deren Richtigkeit und Vollständigkeit. Die Berufungsangriffe der Beklagten gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts greifen nicht durch. (1) Welche Anforderungen an den Nachweis einer gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis zu stellen sind, hängt von den tatrichterlich zu würdigenden Umständen des Einzelfalls ab. Dabei sind Studienergebnisse, die in der Werbung oder im Prozess als Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage angeführt werden, grundsätzlich nur dann hinreichend aussagekräftig, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden. Dafür ist im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist (BGH, Urteil vom 6.2.2013 - I ZR 62/11, bei Juris Rn. 19 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; OLG Celle, Urteil vom 31.7.2018 - 13 U 26/18, bei Juris Rn. 29). Das gilt insbesondere auf dem Gebiet der Schmerz- oder - wie hier - Beschwerdelinderung in Fällen, in denen objektiv messbare organische Befundmöglichkeiten fehlen und der Wirksamkeitsnachweis damit allein von einer Beurteilung des subjektiven Empfindens der Probanden abhängt (OLG Celle, aaO, bei Juris Rn. 29 unter Bezugnahme auf BGH, Beschluss vom 1.6.2011 - I ZR 199/09 - Anwendungsbeobachtung und Urteil vom 15.3.2012 - I ZR 44/11, GRUR 2012, 1164Rn. 20 - ATROSTAR). (2) Das Landgericht hat sich zunächst mit der von der Beklagten zur Akte gereichten Anlage S. 1 (GA 148 ff.) beschäftigt, die die Beklagte als wissenschaftliche Studie für die Wirksamkeit der Salzgrotten- bzw. der Halotherapie angeführt hat (GA 62) und die einen Beitrag von A.V. Tscherwinskaya (andere Schreibweise: Chervinskaya) ohne Datum zum Gegenstand hat. Das Landgericht hat diesen Beitrag zutreffend und von der Berufung unangegriffen dahin ausgewertet, dass sich dieser Beitrag im Wesentlichen mit den Auswirkungen der Halotherapie auf Respirations- und Lungenkrankheiten befasst. Soweit auf Seite 9 dargelegt ist, dass sich die Anwendung der Halotherapie auch bei Hauterkrankungen positiv auswirkt, hat das Landgericht beanstandungsfrei ausgeführt, dass sich nicht nachvollziehen lässt, auf welcher wissenschaftlichen Grundlage diese Ausführungen beruhen (LGU 8). Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Anlage S. 1 ist daher nicht geeignet, den Nachweis einer gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis dahin zu erbringen, dass ein Aufenthalt in der Salzgrotte der Beklagten positive - d.h. therapeutische und lindernde - Auswirkungen auf Hauterkrankungen wie Neurodermitis hat. Das behauptet die Beklagte im Übrigen auch selbst nicht (vgl. GA 63/64). (3) Zur Anlage S. 6 (GA 175/176), die einen weiteren Beitrag der russischen Medizinerin A.V. Tscherwinskaya enthält, hat das Landgericht ausgeführt, diese Anlage sei lediglich in englischer Sprache vorgelegt worden und deshalb nicht gerichtsverwertbar. Hiergegen wendet die Berufung zwar im Ausgangspunkt mit Recht ein, dass die Vorschrift des § 184 GVG auf Beweismittel nicht anwendbar ist (MünchKomm ZPO/Zimmermann, 5. Aufl., § 184 Rn. 6). Fremdsprachige Urkunden sind unmittelbar zu verwerten (OLG Koblenz, bei Juris Rn. 21; Zöller/Lückemann, ZPO, 32. Aufl., § 184 Rn. 1 m.w.N.). Aus dem Zusammenspiel von § 142 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 184 Satz 1 GVG folgt, dass letzterer allein prozessuale Erklärungen in fremder Sprache, nicht aber Beweismittel betrifft (Armbrüster, NJW 2011, 812, 813). Sieht sich das Gericht außer Stande, die betreffende Urkunde unübersetzt zu verwerten, so muss es entweder gemäß § 142 Abs. 3 S. 1 ZPO anordnen, dass die beweisbelastete Partei eine qualifizierte Übersetzung beibringt, oder es hat gem. § 144 ZPO von Amts wegen eine Übersetzung anfertigen zu lassen (Armbrüster, aaO, S. 814). Diese Grundsätze hat das Landgericht nicht berücksichtigt, es durfte die Anlage S. 6 nicht schlichtweg unbeachtet lassen, sondern es wäre gg.falls gehalten gewesen, die Anordnung einer Übersetzung anzuordnen, wenn es zu einer Auswertung ohne Übersetzung nicht in der Lage war, was unterblieben ist. Der in der Nichtberücksichtigung der Anlage S. 6 liegende Verfahrensfehler des Landgerichts wirkt sich allerdings nicht aus, weil die Berufung nicht aufzeigt, dass sich aus der Anlage S. 6 der erforderliche Nachweis einer gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis dahingehend, dass ein Aufenthalt in der Salzgrotte der Beklagten positive - d.h. therapeutische und lindernde - Auswirkungen auf Hauterkrankungen wie Neurodermitis hat, ergibt. Es ist nicht erkennbar, was der Senat aus eigener Sachkunde aufgrund seiner vorhandenen Englischkenntnisse hinreichend beurteilen kann, dass es sich bei der Anlage S. 6 und den darin geschilderten Auswirkungen von Salzaerosol auf die Haut bzw. einer Halotherapie auf Patienten mit Neurodermitis (atopic dermatitis) um eine aussagekräftige wissenschaftliche Studie im Sinne der o.a. höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Wirksamkeit eines Aufenthalts in einer Salzgrotte wie derjenigen der Beklagten für den Bereich von Hauterkrankungen wie Neurodermitis handelt. (4) Das Landgericht hat sich weiter mit der zunächst in englischer Sprache und sodann in deutscher Sprache vorgelegten Anlage B 17 auseinandergesetzt, bei der es sich um eine Metaanalyse von Studien aus den Jahren 1994 - 2011 von einer Forschergruppe um - wiederum - die russische Medizinerin Tscherwinskaya/Chervinskaya über die Wirkung der Halotherapie handelt. Das Landgericht hat die Anlage B 17 beanstandungsfrei und von der Berufung unkommentiert dahin ausgewertet, dass diese Studien sich insbesondere mit der Wirkung von Halotherapie, also dem Einatmen einer Salzlösung, auf Lungenkrankheiten, insbesondere Asthma und chronisch-obstruktive Lungenerkrankungen, Atemwegserkrankungen und Erkältungen befassen. Lediglich in einer Veröffentlichung aus dem Jahr 2007, GA 882, die inhaltlich identisch mit der Veröffentlichung aus dem Jahr 2008, GA 884 oben, erscheint, wird Bezug genommen auf Ergebnisse für die Anwendung der Methode der Halotherapie zur Rehabilitation von Patienten mit Hautkrankheiten, ohne dass aber der Zusammenfassung entnommen werden kann, welche Ergebnisse auf welcher wissenschaftlichen Basis insoweit erzielt wurden. Das Landgericht hat vor diesem Hintergrund zu Recht aus den in der Anlage B 17 vorgelegen Zusammenfassungen einen entscheidungserheblichen Informationsgewinn für die Frage, ob es eine gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis dahingehend gibt, dass ein Aufenthalt in der Salzgrotte der Beklagten positive - d.h. therapeutische und lindernde - Auswirkungen auf Hauterkrankungen wie Neurodermitis hat, nicht ziehen können. Dem tritt der Senat bei. Auch die Berufung behauptet im Übrigen nicht, dass sich ein entsprechender Nachweis aus der Anlage B 17 ergäbe. Der pauschale Hinweis im Schriftsatz vom 30.7.2018, die Beklagte habe „zahlreiche Studien vorgelegt, die die Wirkung bestätigt hätten“, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, weil gänzlich unsubstantiiert. Eine Auseinandersetzung mit den Inhalten der vorgelegten Studien findet ebenso wenig statt wie mit der vom Landgericht vorgenommenen Auswertung in dem angefochtenen Urteil. (5) Das Landgericht hat des Weiteren das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten des dermatologischen Sachverständigen Prof. Dr. V. verwertet und festgestellt, dass auch dieses einschließlich der von dem Sachverständigen gegebenen mündlichen Erläuterung nicht den Nachweis erbracht hat, dass ein Besuch in der Salzgrotte der Beklagten positive Auswirkungen auf Hauterkrankungen wie Neurodermitis hat. Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass einer Verwertung des Gutachtens nicht schon entgegensteht, dass der Sachverständige am Ende seines schriftlichen Gutachtens zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich subjektiv in einer Salzgrotte wie derjenigen der Beklagten nicht wohlfühle. Die Beklagte hat den Sachverständigen deswegen nicht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, ebenso nicht wegen der mit der Berufung monierten verschiedenen Formulierungen des Sachverständigen („Höhle“, „einsitzen“); auf die Vorschrift des § 412 Abs. 2 ZPO kann sich die Beklagte daher nicht berufen, das Gutachten ist mithin verwertbar. Inhaltlich hat das Landgericht zutreffend auf den Kern des Sachverständigengutachtens Bezug genommen, wonach der Sachverständige ausgeführt hat, dass eine wissenschaftlich basierte Therapie zur Behandlung von Hauterkrankungen ausschließlich mit versprühter Salzlösung nicht existiere. Der Sachverständige hat insoweit in nicht zu beanstandender Weise auf die durch die involvierten medizinischen Fachgesellschaften konsentierten Leitlinien der wissenschaftlich fundierten, aktuellen Therapie der angesprochenen Hauterkrankungen Bezug genommen und ausgeführt, dass die Behandlung mit Salz oder in einer Salzgrotte darin nicht aufgeführt sei. Entsprechende Studien waren dem Sachverständigen nicht bekannt. In seiner mündlichen Anhörung hat der Sachverständige dies zwar dahin eingeschränkt, dass die Ausnahme Studien einer russischen Forschergruppe um Chervinskaya darstellten, die Studien selbst aber nur in Russisch veröffentlicht seien. Auf diese in russischer Sprache veröffentlichten Studien kann sich die Beklagte aber schon deshalb nicht berufen, weil sie diese Studien trotz Hinweis und Anordnung des Landgerichts nach § 142 Abs. 1 und 3 ZPO (GA 846, Mitte) nicht in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt hat und sie zudem auch mit der Berufung nicht substantiiert behauptet, dass es sich insoweit um aussagekräftige wissenschaftliche Studien im Sinne der o.a. höchstrichterlichen Rechtsprechung für die therapeutische Wirksamkeit eines Aufenthalts in einer Salzgrotte wie derjenigen der Beklagten auf Hauterkrankungen wie Neurodermitis handelt. Aus den von dem Sachverständigen in seiner Anhörung daneben noch erwähnten Abstracts (Zusammenfassungen) auf Englisch zu den Studien der Forschergruppe um Chervinskaya, bezüglich derer das Landgericht von der Berufung unangegriffen angenommen hat, dass es sich hierbei um diejenigen handelt, die die Beklagte in deutscher Übersetzung vorgelegt hat, ist, wozu bereits oben stehend ausgeführt wurde, insoweit kein entscheidungserheblicher Informationsgewinn zu ziehen. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden tritt der Senat der Beweiswürdigung des Landgerichts, dass das Sachverständigengutachten einschließlich seiner mündlichen Erläuterung den Nachweis nicht erbracht hat, dass ein Besuch in der Salzgrotte wissenschaftlich belegt positive Auswirkungen auf Hauterkrankungen wie Neurodermitis hat respektive eine wissenschaftliche Absicherung der streitgegenständlichen Werbebehauptung existiert, bei. (6) Mit ihrer weitergehenden Kritik an der Begutachtung durch Prof. Dr. V. und seinen Ausführungen zu den im Rahmen eines Besuchs der Salzgrotte der Beklagten gewonnenen Erkenntnissen zur Ausstattung, den eingesetzten technischen Einrichtungen, der Verfahrensmethode und der Wirkungsweise eines Aufenthalts in der Salzgrotte auf die Haut dringt die Berufung nicht durch. Es war nicht Aufgabe des Sachverständigen, die Wirkung von Salzaufbringen auf die Haut durch Aerosole, wie dies in der streitgegenständlichen Salzgrotte geschieht, zu untersuchen. Es oblag dem Sachverständigen insbesondere auch nicht zu untersuchen, wie aber die Berufung meint, ob das Salzaufbringen auf die Haut durch Aerosole die gleiche Wirkung hat wie das Aufbringen von Salz durch eine salzhaltige Pflegecreme. Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung mit Recht ausgeführt, dass es Aufgabe des Sachverständigen nicht war, eine eigene Studie zur Wirkungsweise eines Besuchs in der Salzgrotte der Beklagten auf Hauterkrankungen zu erstellen, sondern es ihm lediglich oblag, anhand wissenschaftlicher Belege zu überprüfen, ob die streitgegenständliche Werbebehauptung wissenschaftlich abgesichert ist. Das steht mit der soweit ersichtlich einhelligen, oben zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung in Einklang, wonach die wissenschaftliche Absicherung des Wirkungsversprechens bereits im Zeitpunkt der Werbung dokumentiert sein muss und es nicht ausreichend ist, wenn sich der in Anspruch genommene Werbende erst im Prozess auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens für den Nachweis der behaupteten Wirkungsweise beruft. Es ist unter Berücksichtigung dieser obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, kein neues respektive weiteres Gutachten zu diesem Aspekt einzuholen. Die Frage, ob die streitgegenständliche Werbebehauptung gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entspricht, hat das Landgericht durch die Auswertung der beklagtenseits zur Akte gereichten Belege und durch die ergänzend durchgeführte Beweisaufnahme in Form der Einholung eines Sachverständigengutachtens hinreichend aufzuklären versucht. Dass die sachverständige Begutachtung durch Prof. Dr. V. in Bezug auf die entscheidende Frage, ob eine wissenschaftliche Absicherung der streitgegenständlichen Werbebehauptung existiert, mangelhaft ist, zeigt die Berufung nicht auf. Auf die etwaigen in russischer Sprache verfassten Studien um die Forschergruppe Chervinskaya, die der Sachverständige nicht berücksichtigt hat, kann sich die Beklagte - wie bereits ausgeführt - im Berufungsverfahren nicht mehr berufen, weil sie der von § 142 Abs. 1 und 3 ZPO gedeckten Anordnung des Landgerichts zur Vorlage dieser Studien in beglaubigter deutscher Übersetzung nicht Folge geleistet hat. (7) Der Nachweis, dass die streitgegenständliche Werbebehauptung gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entspricht, ist mithin durch die Beklagte nicht erbracht. Insbesondere bringt zu dieser Frage auch die mit der Berufungsbegründung als Anlage B 22 (GA 1017) vorgelegte Untersuchung des Hygieneinstituts Dr. Nuss GmbH keine weitergehenden Erkenntnisse. Zum einen bezieht sich die Untersuchung, die eine Raumluftprobe zum Gegenstand hat, auf einen „Salzheilstollen Meditrina“ in Bad Kissingen, sodass nicht erkennbar ist, dass und inwieweit sie für die Salzgrotte der Beklagten von Aussagekraft sein könnte. Zum anderen befinden sich darin auch keinerlei Angaben zu der Frage, ob es gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entspricht, dass ein Besuch in einer Salzgrotte wie derjenigen der Beklagten therapeutische respektive lindernde Auswirkungen auf Hauterkrankungen wie Neurodermitis hat. Gleiches gilt, soweit sich die Berufung in ihrem letzten Schriftsatz vom 30.7.2018 für die Richtigkeit der streitgegenständlichen Wirkungsaussage ergänzend noch auf die Anlagen B 6 (GA 319 - 321), B 12 (GA 336 - 339) und B 14 (GA 473/474) bezieht. Die Anlagen B 6 (ein Zitat aus dem Pschyrembel), B 12 (eine klinische Studie von Prof. Dr. Hauck zur Prüfung der Wirksamkeit von Bad Reichenhaller Sole als Begleitbehandlung bei Patienten mit obstruktiven Atemwegserkrankungen) und B 14 (ein Internetauszug aus der Website www.lungenaerzte-im-netz.de) enthalten lediglich Aussagen zu der Wirkungsweise von Soleanwendungen auf Lungen- und Atemwegserkrankungen. In keiner dieser Anlagen befinden sich Angaben zu der entscheidenden Frage, ob es gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entspricht, dass ein Besuch in einer Salzgrotte wie derjenigen der Beklagten therapeutische respektive lindernde Auswirkungen auf Hauterkrankungen wie Neurodermitis hat. 3. Der Gesetzesverstoß der Beklagten gegen die Marktverhaltensregelung des § 3 Nr. 1 HWG ist im Sinne des § 3a UWG bzw. § 3 Abs. 1 UWG a.F. geeignet, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Er verschafft der Beklagten nicht nur die Möglichkeit, sich damit einen Vorteil gegenüber gesetzestreuen Mitwettbewerbern zu verschaffen. Der Verstoß konterkariert insbesondere die mit der Verbotsregelung verbundenen Verbraucherschutzinteressen. 4. Die Wiederholungsgefahr als weitere Voraussetzung für den Verletzungsunterlassungsanspruch (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG) wird durch die Tatsache des Wettbewerbsverstoßes vermutet. Die Wiederholungsgefahr hätte grundsätzlich nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden können, die die Beklagte aber trotz außergerichtlicher Abmahnung nicht abgegeben hat. III. Der Antrag auf Androhung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft ist gemäß § 890 Abs. 2 ZPO begründet. IV. Die von dem Kläger geltend gemachte Abmahnpauschale hat das Landgericht mit rechtsfehlerfreien Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden kann, gestützt auf § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG in geltend gemachter Höhe zugesprochen. Die Berufung erhebt hierzu auch keine Beanstandungen. Die auf den Zahlungsanspruch vom Landgericht zuerkannten Zinsen rechtfertigen sich aus §§ 286 Abs. 2, 288 BGB. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.