Urteil
1 U 71/18
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2019:0320.1U71.18.00
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Leitsätze
1. Selbst wenn die Verwertung eines strafgerichtlichen Urteils durch den Zivilrichter im Wege des Urkundenbeweises zulässig ist und dies im Einzelfall dazu führen kann, dass der im Strafurteil festgestellte Sachverhalt auch im Zivilverfahren zugrunde zu legen ist, entbindet dies den Zivilrichter nicht von einer eigenständigen Beweiswürdigung und einer eigenständigen rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts in straf- und zivilrechtlicher Hinsicht.(Rn.30)
(Rn.38)
2. Sind die für eine austenorierte Sachentscheidung gegebenen Gründe sachlich inhaltslos oder beschränken sie sich auf leere Redensarten oder einfach auf die Wiedergabe des Gesetzestextes, dann fehlen ausreichende Entscheidungsgründe.(Rn.31)
3. Fehlen die vorgeschriebenen Entscheidungsgründe oder weisen sie solche Lücken auf, dass die rechtlichen Erwägungen des Gerichts nicht nachvollzogen werden können, dann ist das Urteil mit einem wesentlichen Verfahrensfehler behaftet, der die Berufung nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO begründet.(Rn.30)
4. Da die in einem Strafurteil enthaltenen Feststellungen für das Zivilgericht nicht bindend sind und der Tatrichter sich seine Überzeugung von der Wahrheit einer Tatsachenbehauptung selbst zu bilden hat, rechtfertigt es der Umstand, dass die Akten eines anderen Rechtsstreits und damit auch ein Strafurteil als Beweisurkunde herangezogen werden können, nicht, die zum Beweis des Gegenteils angebotenen Beweise nicht zu erheben, denn dadurch würde der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt.(Rn.33)
5. Verlangt eine Partei, dass die von ihr benannten Zeugen vernommen werden und wird dies unter Hinweis auf deren Aussagen im Strafprozess oder auf die Feststellungen im Strafurteil abgelehnt, dann stellt sich diese unterlassene Beweiserhebung, die im Prozessrecht keine Stütze findet, als Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und zugleich als wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne von § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO dar.(Rn.38)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7.6.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Aktenzeichen 15 O 352/15) einschließlich des zu Grunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens vorbehalten bleibt. Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben.
II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Selbst wenn die Verwertung eines strafgerichtlichen Urteils durch den Zivilrichter im Wege des Urkundenbeweises zulässig ist und dies im Einzelfall dazu führen kann, dass der im Strafurteil festgestellte Sachverhalt auch im Zivilverfahren zugrunde zu legen ist, entbindet dies den Zivilrichter nicht von einer eigenständigen Beweiswürdigung und einer eigenständigen rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts in straf- und zivilrechtlicher Hinsicht.(Rn.30) (Rn.38) 2. Sind die für eine austenorierte Sachentscheidung gegebenen Gründe sachlich inhaltslos oder beschränken sie sich auf leere Redensarten oder einfach auf die Wiedergabe des Gesetzestextes, dann fehlen ausreichende Entscheidungsgründe.(Rn.31) 3. Fehlen die vorgeschriebenen Entscheidungsgründe oder weisen sie solche Lücken auf, dass die rechtlichen Erwägungen des Gerichts nicht nachvollzogen werden können, dann ist das Urteil mit einem wesentlichen Verfahrensfehler behaftet, der die Berufung nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO begründet.(Rn.30) 4. Da die in einem Strafurteil enthaltenen Feststellungen für das Zivilgericht nicht bindend sind und der Tatrichter sich seine Überzeugung von der Wahrheit einer Tatsachenbehauptung selbst zu bilden hat, rechtfertigt es der Umstand, dass die Akten eines anderen Rechtsstreits und damit auch ein Strafurteil als Beweisurkunde herangezogen werden können, nicht, die zum Beweis des Gegenteils angebotenen Beweise nicht zu erheben, denn dadurch würde der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt.(Rn.33) 5. Verlangt eine Partei, dass die von ihr benannten Zeugen vernommen werden und wird dies unter Hinweis auf deren Aussagen im Strafprozess oder auf die Feststellungen im Strafurteil abgelehnt, dann stellt sich diese unterlassene Beweiserhebung, die im Prozessrecht keine Stütze findet, als Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und zugleich als wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne von § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO dar.(Rn.38) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7.6.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Aktenzeichen 15 O 352/15) einschließlich des zu Grunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens vorbehalten bleibt. Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben. II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. III. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Im vorliegenden Rechtsstreit, der aus dem zuvor beim Arbeitsgericht Saarlouis unter dem Aktenzeichen 2 Ca 704/12 geführten Klageverfahren abgetrennt worden ist, nimmt die Klägerin - eine Tochtergesellschaft der ... pp. Company - die Beklagten als Gesamtschuldner wegen behaupteter betrügerischer Abrechnungsvorgänge durch Berechnung in Wirklichkeit nicht erbrachter Leistungen im Zusammenhang mit verschiedenen Werkverträgen über Instandsetzungsarbeiten im Werk der Klägerin in ... auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Der Beklagte zu 1 ist ehemaliger Geschäftsführer der Beklagten zu 2 und nunmehr deren Liquidator. Bei der Klägerin bestehen - je nach konkreter Konstellation - verschiedene komplexe Verfahren zur Auslösung von Bestellungen bzw. zum Bezug von Waren und Dienstleistungen. Sie hat verschiedene Rahmenverträge abgeschlossen, um u.a. den Arbeitsaufwand bei wiederholten Bestellungen zu minimieren, die Anzahl der zu betreuenden Lieferanten einzuschränken und eine bessere Kostenkontrolle zu ermöglichen. Für die bei der Klägerin regelmäßig anfallenden Wartungs-, Instandhaltungs-, Umbau- und Reparaturmaßnahmen hat sie einen Rahmenvertrag mit einem sogenannten Facility Manager abgeschlossen. Regelmäßig wiederkehrende Reparatur-, Umbau- und Wartungsarbeiten werden in diesem Rahmenvertrag mit dem Facility Manager definiert und kategorisiert. Zu jeder im Rahmenvertrag aufgeführten Werkleistung wird ein bestimmter Preis festgelegt. Die Klägerin beauftragt den Facility Manager mit der Erbringung bestimmter im Rahmenvertrag definierter Leistungen. Der Facility Manager erhält dafür das im Rahmenvertrag vereinbarte Entgelt. Die Aufgabe des Facility Managers besteht unter anderem darin, die Durchführung der von der Klägerin gewünschten Leistungen zu organisieren und sicherzustellen. Mit der Erbringung der jeweiligen Leistung beauftragt der Facility Manager in der Regel andere Unternehmen als Subunternehmer. Facility Manager in Bezug auf die im Streit stehenden Leistungs- und Abrechnungsvorgänge war zunächst die ... pp. Management GmbH (im Folgenden: ... pp.) und im zeitlichen Anschluss daran die ... pp. Management AG (im Folgenden: ... pp.). Zu den von dem Facility Manager beauftragten Subunternehmen, die dann Werkleistungen für die Klägerin erbracht haben, gehörte insbesondere auch die Beklagte zu 2. Der Beklagte zu 1 wurde am 13.9.2012 von der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Saarbrücken in dem Berufungsverfahren mit dem Aktenzeichen 2 Ns 5 Js 20/06 (1/12) wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in vier Fällen sowie wegen Betruges in fünf Fällen zum Nachteil der Klägerin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf Bewährung verurteilt (Anlage K 64, gelber Anlagenordner). Der Verurteilung wegen Betruges in vier Fällen lag zugrunde, dass der Beklagte zu 1 für die Beklagte zu 2 in vier Rechnungen an die ... GmbH (Nr. ... vom 16.11.2004, Nr. ... vom 31.12.2004 und Nrn. ... und ... jeweils vom 23.8.2005) Leistungen abgerechnet habe, die nach der Überzeugung der Strafkammer überhaupt nicht erbracht worden waren. Der Verurteilung wegen Betruges in einem weiteren Fall lag zugrunde, dass der Beklagte zu 1 als „Ausgleich“ für Bestechungszuwendungen an den Mitarbeiter der Firma ... pp. GmbH (im Folgenden: ... pp.) der Fa. ... pp. eine Rechnung über Verrohrungsarbeiten im Boilerraum 1 und 2 der Fa. ... pp. über 10.000 € erteilt habe, ohne dass die Leistungen erbracht worden seien. Der Mitarbeiter W. habe die Richtigkeit der Rechnung bestätigt und dafür gesorgt, dass die Geschäftsführung der Fa. ... pp. die Zahlung angewiesen und die Leistung der Fa. ... pp., über die der Auftrag erteilt worden sei, am 15.1.2004 weiterberechnet habe, die sie ihrerseits am 21.4.2004 an die Klägerin weiterfakturiert habe. Der gesamte Rechnungsbetrag sei von der Klägerin in der irrigen Annahme bezahlt worden, die Subunternehmerleistungen der Beklagten zu 2 seien tatsächlich erbracht worden. Die Verurteilung des Beklagten zu 1 ist rechtskräftig, nachdem seine hiergegen eingelegte Revision durch Beschluss des 1. Strafsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 17.2.2014 (Ss 21-22/2013 (25 – 26/13), Anlage K 121, GA 399 ff.) als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen wurde. Unter Bezugnahme auf die in dem o.g. Strafurteil des Landgerichts vom 13.9.2012 getroffenen tatsächlichen Feststellungen zum hier relevanten Tatgeschehen hat die Klägerin dem Beklagten zu 1 vorgeworfen, in den vier besagten Rechnungen der Beklagten zu 2 mit den Nrn. ..., ... und ... und ... vom 16.11.2004, vom 31.12.2004 und vom 23.8.2005 angeblich durchgeführte, in Wirklichkeit aber nicht erbrachte Werkleistungen aufgelistet zu haben, welche dann - nach dem internen Auftragsvergabesystem der Klägerin - von der Klägerin bezahlt worden seien. Bezüglich dieser vier Rechnungen hat die Beklagte Schadensersatzbeträge in Höhe von 627,99 € (GA 218), von 268,39 € (GA 219/220) und von 1.099,14 € GA 221) von den Beklagten als Gesamtschuldnern unter dem rechtlichen Aspekt einer deliktischen Haftung nach § 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 263 StGB und §§ 826, 31 BGB gefordert. Ferner hat die Klägerin gestützt auf die Feststellungen aus dem Strafurteil vom 13.9.2012 behauptet, der Beklagte zu 1 habe auch Mitarbeiter von Drittunternehmen, die bei der Klägerin tätig wurden, bestochen, konkret und im Streitfall von Interesse den bei der Firma ... pp. beschäftigten Techniker W., und dies dazu genutzt, auch gegenüber diesen Drittunternehmen Scheinrechnungen über tatsächlich nicht erbrachte Leistungen der Beklagten zu 2 zu stellen, die wiederum über die Fa. ... pp. der Klägerin weiterberechnet worden seien. So habe es sich bei der Rechnung Nr. ... der Beklagten zu 2 vom 20.1.2004 an die Fa. ... pp. verhalten. Auch insoweit hafteten die Beklagten als Gesamtschuldner für den bei der Klägerin entstandenen Schaden in Höhe von 10.000 € nach §§ 823 Abs. 2, 31 i.V.m. § 263 StGB und aus §§ 826, 31 BGB. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung 11.995,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.3.2013 zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie sind der Klage entgegen getreten und haben unter Beweisantritt behauptet, die in den vier streitgegenständlichen an die Fa. ... pp. adressierten Rechnungen angeblich zu Unrecht abgerechneten Druckproben ebenso wie der Heißwasseranschluss seien ordnungsgemäß ausgeführt worden. Die Rechnung an die ... pp. sei zwar tatsächlich eine Scheinrechnung gewesen, sie sei allerdings in Absprache mit der Geschäftsführung der ... pp. fingiert worden, um die 10.000 € als Überstundenvergütung für Mitarbeiter einsetzen zu können. Die Beklagte zu 2 habe die Klägerin nicht mit fehlerhaften Rechnungen über die ... belastet. Diejenigen Leistungen, die über die vertragliche Leistungskette mit der Klägerin abgerechnet worden seien, seien auch tatsächlich erbracht worden. Die Klägerin habe auch keinen Nachweis über die Zahlung der angeblich von ihr an die Fa. ... pp. gezahlten Beträge erbracht. Zudem haben die Beklagten sich wegen aller hier streitgegenständlicher Ansprüche auf die Einrede der Verjährung berufen. Das Landgericht hat der Klage – ohne Beweisaufnahme – antragsgemäß stattgegeben. Zur Begründung hat der Erstrichter ausgeführt, er sei überzeugt, dass der Beklagte zu 1 die Klägerin entsprechend der Feststellungen des Strafgerichts betrogen habe und der Klägerin dadurch der geltend gemachte Schaden entstanden sei. Die Beklagten hätten gegen die Feststellungen im Strafurteil keine erheblichen Einwände geltend gemacht, die erneute Feststellungen erforderlich machten. Gewichtige Gründe gegen die Beweiswürdigung des Strafgerichts seien von den Beklagten nicht vorgebracht worden. Zweifel an der Richtigkeit bestünden nicht. Aus der Richtigkeit der klägerischen Behauptungen folge „zwingend“ die Richtigkeit der Berechnung der Schadenshöhe. Durch die Falschabrechnungen vom 16.11.2004, 31.12.2004, 23.8.2005 und „die Falschabrechnung der Fa. ... pp. vom 21.4.2004“ sei der Klägerin der von ihr berechnete Schaden in Höhe der Klageforderung entstanden. Die Forderung sei auch nicht verjährt. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgen die Beklagten in erster Linie die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht. Sie rügen im Schwerpunkt multiple Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Verwertung des Strafurteils des Landgerichts vom 13.9.2012. Das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft von einer Beweisaufnahme über die behaupteten Falschabrechnungen abgesehen und sich stattdessen ausschließlich auf das als Urkundenbeweis verwertete Strafurteil des Landgerichts vom 13.9.2012 gestützt. Die Begründung des Landgerichts erschöpfe sich im Wesentlichen darin, die Feststellungen aus dem Strafurteil auf mehreren Seiten des Tatbestandes wiederzugeben und in den Gründen pauschal zu behaupten, gegen die Feststellungen des Strafurteils hätten die Beklagten keine erheblichen Einwände geltend gemacht. Daraus habe das Landgericht abgeleitet, dass die Vernehmung der von den Beklagten zum Beweis des Gegenteils benannten Zeugen unterbleiben könne. Dieses Vorgehen widerspreche dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und verletze den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör. Verlange eine Partei, dass die von ihr benannten Zeugen vernommen werden, könne dies nicht unter Hinweis auf deren Aussagen im Strafprozess oder auf die Feststellungen in einem Strafurteil abgelehnt werden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hätten die Beklagten auch keine gewichtigen Gründe für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen vorbringen oder gar im Einzelnen darlegen müssen, welche Feststellungen sie angreifen wollten. Es genüge, beweiserheblichen Tatsachen darzulegen, zu denen die benannten Zeugen vernommen werden sollen. Das Landgericht habe vor diesem Hintergrund das ausführliche Bestreiten der Beklagten in den Schriftsätzen vom 15.9.2014 und 6.2.2015 und die darin enthaltenen zahlreichen Beweisanträge nicht übergehen dürfen. Soweit das Landgericht aus den Rechnungen Nummer ..., ... und ... jeweils Schadensersatz wegen abgerechneter aber angeblich nicht durchgeführter Druckproben zugesprochen habe, seien die Feststellungen des Erstrichters – soweit er überhaupt eigene getroffen habe – falsch. Die Beklagten hätten unter Beweisantritt dargelegt, dass die von der Beklagten zu 2 berechneten Druckproben tatsächlich durch den Nachunternehmer, die Firma W., ausgeführt worden seien, auch wenn sie in dessen Nachunternehmerrechnung nicht ausdrücklich aufgeführt gewesen seien. Weiterhin hätten die Beklagten unter Beweisantritt dargelegt, dass die Klägerin - unabhängig von den konkreten Anforderungen im technischen Regelwerk - stets ausdrücklich gewünscht habe, dass Druckproben bei jedem Eingriff in das Rohrleitungssystem ausgeführt werden und dies auch der jahrzehntelangen Vertragspraxis der Parteien entsprochen habe. In Bezug auf die Rechnung Nummer ... habe das Landgericht ohne jede tatsächliche Grundlage unterstellt, es sei ein Warmwasseranschluss anstatt eines Heißwasseranschlusses ausgeführt worden. Weder das Strafgericht noch das Landgericht hätten dazu irgendwelche Feststellungen getroffen. Das Strafgericht habe sich lediglich darauf gestützt, dass nach Angaben des Sachverständigen M. im besagten Bereich nur ein günstigerer Warmwasseranschluss erforderlich sei. Es seien aber weder vor Ort noch durch Vernehmung von Zeugen mit eigenen Erkenntnissen zu den örtlichen Verhältnissen Feststellungen getroffen worden, ob nicht tatsächlich ein Heißwasseranschluss ausgeführt sei. Demgegenüber hätten die Beklagten unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Ausführung eines Heißwasseranschlusses ausdrücklich beauftragt und auch ausgeführt worden sei. Schließlich habe das Landgericht die Beklagten auch rechtsfehlerhaft zur Zahlung von Schadensersatz wegen einer an die Firma ... pp. ausgestellten Scheinrechnung vom 20.1.2004 verurteilt. Es könne dahinstehen, warum diese Rechnung gestellt worden sei und welche Absprachen es dazu im Einzelnen zwischen den beteiligten Personen gegeben habe. Entscheidend für den vorliegenden Streitfall sei, dass der Klägerin dadurch kein Schaden entstanden sei. Die Beklagten hätten dies im erstinstanzlichen Verfahren wiederholt bestritten. Tatsächlich sei es so, wozu die Beklagten Beweis antreten, dass die Fa. ... pp. den Betrag von 10.000 € nicht weiterberechnet und die Klägerin diesen Betrag auch zu keiner Zeit bezahlt habe. Es sei zwar richtig, dass im Strafurteil Gegenteiliges festgehalten sei. Die dortigen Feststellungen seien jedoch falsch. Da das Landgericht überhaupt keine Beweiswürdigung vorgenommen habe, habe es nicht feststellen können, dass die eigenen von der Klägerin vorgelegten Beweisurkunden in Anlage K 88 in offenkundigem Widerspruch zu dem ebenfalls als Urkunde verwerteten Strafurteil stünden. Unabhängig davon hätten die Beklagten unter Beweisantritt vorgetragen, dass die von der Fa. ... pp. abgerechneten Leistungen auch tatsächlich erbracht worden seien. Die Beklagten beantragen (GA 1292), 1. das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 7.6.2018, Az. 15 O 352/15, aufzuheben und das Verfahren an das Gericht des 1. Rechtszuges zurückzuverweisen, 2. hilfsweise, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 7.6.2018, Az. 15 O 352/15, die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt (GA 1341), die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 19.4.2018 (GA 1229/1230) und diejenige des Senats vom 6.3.2019 (GA 1377/1378) Bezug genommen. B. Die Berufung der Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässig und hat auch in der Sache - vorläufigen - Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils einschließlich des ihm zugrundeliegenden Verfahrens und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zum Zweck der erneuten Verhandlung, Beweisaufnahme und Entscheidung (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Verfahren im ersten Rechtszug leidet an wesentlichen Verfahrensmängeln, aufgrund dieser Mängel ist eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig, die Beklagten haben die Zurückweisung an das Landgericht beantragt und unter Abwägung aller Umstände ist diese vorliegend auch geboten. I. Die Verfahrensweise des Landgerichts erweist sich in gleich mehrfacher Hinsicht auf der Grundlage der von den Beklagten zu Recht erhobenen Verfahrensrügen als evident fehlerhaft. 1. Das Landgericht hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils angenommen, dass der Klägerin gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB bzw. gegenüber der Beklagten zu 2 aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 263 StGB ein deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch in Höhe der geltend gemachten Klageforderung von 11.995,25 € zustehe. 2. Dieses Ergebnis entbehrt angesichts unzulänglicher tatbestandlicher Feststellungen zum Sach- und Streitstand, einer lückenhaften Beweiserhebung und Beweiswürdigung wie auch einer nicht stattgefundenen Subsumtion der entscheidungserheblichen Tatsachen unter die für durchgreifend erachtete deliktsrechtliche Anspruchsgrundlage einer prozessordnungskonformen Grundlage. a) Das angefochtene Urteil genügt schon nicht den Mindestanforderungen an ein Urteil im Sinne von § 313 ZPO. Tatbestand und Entscheidungsgründe weisen grundlegende Mängel auf. aa) Der Tatbestand eines Urteils hat in knapper Darstellung das schriftliche und mündliche Vorbringen der Beteiligten seinem wesentlichen Inhalt nach wiederzugeben (vgl. nur Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Auflage, § 313 Rn. 11). Der Tatbestand gibt die Grundlagen der im Weiteren begründeten Entscheidung wieder, die im Rahmen von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich auch die Berufungsinstanz binden (Zöller/Feskorn, aaO Rn. 11). Es muss erkennbar sein, welchen Streitstoff das Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (Zöller/Feskorn, aaO Rn. 11). Der Tatbestand muss dabei in sich verständlich sein und die zur Begründung des Sachantrags oder zur Verteidigung gegen diesen vorgebrachten tatsächlichen Behauptungen und rechtlichen Standpunkte, Einwendungen und Einreden erkennen lassen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.5.2011 – 14 U 20/11, bei Juris Rn. 23). bb) Dem genügt der Tatbestand der angefochtenen Entscheidung nicht. Der von dem Erstrichter verfasste Tatbestand ist aus sich heraus nicht verständlich und reduziert sich, wie die Berufung mit Recht beanstandet, im Wesentlichen darauf, auf mehreren Seiten diverse Feststellungen aus dem Strafurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13.9.2012 mit dem Aktenzeichen 2 Ns 5 Js 20/06 (1/12) in wörtlichem Zitat wiederzugeben.Er erlaubt keine zuverlässige Feststellung des unstreitigen Sachverhalts und der streitigen Parteibehauptungen; er bietet in dieser Form keine brauchbare tatsächliche Grundlage für die rechtliche Beurteilung. Der hierin liegende Verstoß gegen § 313 Abs. 2 ZPO begründet einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne von § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 313 Rn. 14). cc) Durch die Entscheidungsgründe sollen die Parteien und die übrigen Verfahrensbeteiligten über die den Spruch des Richters tragenden Gründe in einer Weise unterrichtet werden, die es ihnen ermöglicht, die maßgebenden Erwägungen zu verstehen und nachvollziehen zu können (vgl. OLG Saarbrücken, FamRZ 1993, 1099 – bei Juris Rn. 9). Insoweit reicht zwar durchaus eine kurze Begründung für die einzelnen rechtlich erheblichen Streitpunkte aus, die den Streitstoff in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erschöpft. Es muss aber erkennbar sein, welche Gründe für die richterliche Überzeugung maßgebend gewesen sind (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.1996 – X ZR 76/94, NJW-RR 1997, 688 – bei Juris Rn. 20; BGH, Beschluss vom 21.12.1961 – I ZB 27/62, bei Juris - Orientierungssatz). Unbeschadet des aus § 313 Abs. 3 ZPO abzuleitenden Gebots der "bündigen Kürze" müssen die Entscheidungsgründe zumindest so präzise und ausführlich sein, dass den am Verfahren Beteiligten und auch dem Rechtsmittelgericht auf ihrer Grundlage eine Überprüfung des Richterspruchs möglich ist (OLG Saarbrücken, FamRZ 1993, 1099 – bei Juris Rn. 9). Mindestinhalt ist eine ausreichende Angabe der angewandten Rechtsnormen, der für erfüllt oder nicht erfüllt gehaltenen Tatbestandsmerkmale und der dafür ausschlaggebenden tatsächlichen oder rechtlichen Gründe (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.1996 – X ZR 76/94, NJW-RR 1997, 688 – bei Juris Rn. 20; Beschluss vom 21.12.1961 – I ZB 27/62, bei Juris – Orientierungssatz; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.5.2011 – 14 U 20/11, bei Juris Rn. 23). Fehlen die vorgeschriebenen Entscheidungsgründe oder weisen sie solche Lücken auf, dass die rechtlichen Erwägungen des Gerichts nicht nachvollzogen werden können, dann ist das Urteil mit einem wesentlichen Verfahrensfehler behaftet, der die Berufung nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO begründet (Musielak/Voit, ZPO, aaO, § 313 Rn. 15). dd) Dies berücksichtigend werden die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils den Mindestanforderungen des § 313 ZPO nicht gerecht. Zwar finden sich soeben noch die angewendeten Rechtsnormen (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB bzw. gegenüber der Beklagten zu 2 aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 263 StGB), aber an keiner Stelle eine regelgerechte Subsumtion, warum unter Beachtung des komplexen Verfahrens zum Bezug von Dienstleistungen bei der Klägerin in Bezug auf die konkret im Streit stehenden Abrechnungsvorgänge der Betrugstatbestand des § 263 Abs. 1 StGB durch den Beklagten zu 1 als Organ der Beklagten zu 2 verwirklicht ist und damit dem Grunde nach eine zum Schadensersatz verpflichtende Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB vorliegt, für die die Beklagten der Klägerin als Gesamtschuldner nach §§ 840, 421 BGB haften. Die Verwirklichung des Betrugstatbestandes setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass durch Täuschung über Tatsachen bei einem anderen ein Irrtum erregt, der Getäuschte hierdurch zu einer Verfügung über sein oder das Vermögen eines Dritten veranlasst und dadurch ein unmittelbarer Schaden entsteht. In subjektiver Hinsicht bedarf es auf Täterseite vorsätzlichen Handelns und der Absicht rechtswidriger und stoffgleicher Bereicherung. Ferner bedarf es eines rechtswidrigen und schuldhaften Handelns. Die notwendige rechtliche Begründung zur Verwirklichung des Betrugsstraftatbestandes kann nicht – wie im angefochtenen Urteil geschehen – schlicht dadurch ersetzt werden, dass der Erstrichter ausführt, er sei überzeugt, dass der Beklagte zu 1 die Klägerin „entsprechend der Feststellungen des Strafgerichts betrogen habe“, zumal auch in dem in Bezug genommenen Strafurteil nicht im Einzelnen rechtlich begründet ist, inwiefern der Beklagte zu 1 in den streitgegenständlichen fünf Fällen den Betrugstatbestand verwirklicht hat (vgl. Anlage K 64, dort Seite 42). Selbst wenn die Verwertung eines strafgerichtlichen Urteils durch den Zivilrichter im Wege des Urkundenbeweises zulässig ist und dies im Einzelfall dazu führen kann, dass der im Strafurteil festgestellte Sachverhalt auch im Zivilverfahren zugrunde zu legen ist, entbindet dies den Zivilrichter nicht von einer eigenständigen Beweiswürdigung und einer eigenständigen rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts in straf- und zivilrechtlicher Hinsicht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 23.12.2014 – 28 U 166/13, bei Juris Rn. 48 ff. und Rn. 67 ff.; OLG München, Beschluss vom 21.9.2011 – 7 U 2719/11, bei Juris Rn. 6, 9; OLG Köln, Urteil vom 20.4.2010 – 3 U 145/08, bei Juris Rn. 15, 16; KG, Beschluss vom 2.7.2009 – 12 U 113/09, bei Juris Rn. 17 ff.). Sind – wie es hier liegt – die für eine austenorierte Sachentscheidung gegebenen Gründe sachlich inhaltslos oder beschränken sie sich auf leere Redensarten oder einfach auf die Wiedergabe des Gesetzestextes, dann fehlen ausreichende Entscheidungsgründe (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.1961 – I ZB 27/62, bei Juris – Orientierungssatz). b) Daneben weist die angefochtene Entscheidung auch insoweit wesentliche Verfahrensfehler auf, als die Anforderungen an ein wirksames Bestreiten der im Strafverfahren getroffenen und von der Klägerin in Bezug genommenen Feststellungen überspannt und in der Folge erhebliche Beweisantritte der Beklagten übergangen wurden. Damit hat das Landgericht die Beklagten zugleich in ihrem Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Die insoweit erhobenen Berufungsrügen der Beklagten sind berechtigt. aa) Selbstverständlich kann ein Anspruchsteller im Zivilprozess seinen Anspruch durch Bezugnahmen auf ein ausführlich begründetes rechtskräftiges Strafurteil schlüssig darlegen und dies nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungslast des Anspruchsgegners erhöhen (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 25.9.2018 - VI ZR 443/16, bei Juris Rn. 9 m.w.N.). Zutreffend ist am Ansatz des Erstrichters ferner, dass auch das Gericht Akten eines anderen Rechtsstreits als Beweisurkunde heranziehen und die Beweisprotokolle sowie die tatsächlichen Feststellungen eines dortigen Urteils verwerten und die Überzeugungsbildung nach § 286 Abs. 1 ZPO auch auf ein rechtskräftiges Strafurteil stützen kann (vgl. BGH, Urteil vom 6.6.1988 – II ZR 332/87, NJW-RR 1988, 1527; BGH, Beschluss vom 25.9.2018 - VI ZR 443/16, bei Juris Rn. 13; OLG Hamm, Urteil vom 23.12.2014 – 28 U 166/13, bei Juris Rn. 54 f.; OLG Köln, Urteil vom 20.4.2010 – 3 U 145/08, bei Juris Rn. 15; OLG München, Beschluss vom 21.9.2011 – 7 U 2719/11, bei Juris Rn. 5, 9; KG, Beschluss vom 2.7.2009 – 12 U 113/09, bei Juris Rn. 27). bb) Völlig fehl geht aber die Annahme des Landgerichts, die Beklagten hätten gegen die Feststellungen des Strafgerichts zum Tatgeschehen keine erheblichen Einwände geltend gemacht. Ein erhebliches Bestreiten der Beklagten lag hier vor, weswegen sich das Landgericht hier keinesfalls auf die Verwertung des Strafurteils als Beweisurkunde beschränken und von einer Beweisaufnahme über das Tatgeschehen absehen konnte. (1) Die Beklagten haben in den erstinstanzlichen Schriftsätzen vom 15.9.2014 und 6.2.2015 bezüglich der Rechnungen Nummer ..., … und … unter Beweisantritt der Zeugen W., K., F. und T. dargelegt, dass die Klägerin – unabhängig von den konkreten Anforderungen im technischen Regelwerk – die Durchführung von Druckproben stets ausdrücklich gewünscht habe (GA 535/536 und GA 974). Zum anderen haben sie sich unter Beweisantritt des Zeugen W. darauf berufen, dass die konkret streitigen Druckproben vollumfänglich und ordnungsgemäß ausgeführt worden seien (GA 540/541 und 541/542). Damit haben die Beklagten eine Falschabrechnung von Druckproben in den Rechnungen Nummer ..., ... und ... und eine damit möglicherweise einhergehende betrugsrelevante Täuschungshandlung des Beklagten zu 1 unter Gegenbeweisantritt in erheblicher Weise in Abrede gestellt. (2) Auch bezüglich der Rechnung Nummer ... haben die Beklagten in erheblicher Weise bestritten, dort zu Unrecht anstelle eines bloßen Warmwasseranschlusses einen nicht ausgeführten – teureren – Heißwasseranschluss abgerechnet zu haben. Im Schriftsatz vom 15.9.2014 heißt es, die in der Rechnung vom 31.12.2004 aufgeführten Leistungen habe die Beklagte zu 2 vollständig – wie mit Herrn K. K. besprochen – erbracht (GA 541). (3) Schließlich lag auch bezüglich der Scheinrechnung an die Fa. ... pp. ein erhebliches Bestreiten eines betrugsrelevanten Geschehens zu Lasten der Klägerin vor. Die Beklagten haben vorgetragen, sie hätten die Klägerin nicht über die Fa. ... pp. mit fehlerhaften Rechnungen belastet, die Klägerin habe keinen Nachweis über die angeblich von ihr an die Fa. ... pp. gezahlten Beträge erbracht. Unter Bezug auf das Anlagenkonvolut K 88 haben die Beklagten zudem unter Beweisantritt der Zeugen F. und Ta. behauptet, die in der dortigen Rechnung an die Fa. ... pp. aufgeführten Arbeiten habe die Fa. ... pp. ordnungsgemäß ausgeführt (vgl. zu alldem: GA 542/543). (4) Vor diesem Hintergrund war das Landgericht gehindert, sich auf die bloß urkundliche Verwertung der tatsächlichen Feststellungen aus dem Strafurteil einschließlich der dortigen Beweiswürdigung zurückzuziehen und von eigenen Feststellungen abzusehen. Insbesondere war es verfahrensrechtlich unter keinem Gesichtspunkt angängig, die von den Beklagten erbotenen Gegenbeweise nicht zu erheben. Da die in einem Strafurteil enthaltenen Feststellungen für das Zivilgericht nicht bindend sind und der Tatrichter sich seine Überzeugung von der Wahrheit einer Tatsachenbehauptung selbst zu bilden hat, rechtfertigt es der Umstand, dass die Akten eines anderen Rechtsstreits und damit auch ein Strafurteil als Beweisurkunde herangezogen werden können, nicht, die zum Beweis des Gegenteils angebotenen Beweise nicht zu erheben, denn dadurch würde der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt (BGH, Urteil vom 6.6.1988 – II ZR 332/87, bei Juris Rn. 4; OLG Köln, Urteil vom 20.4.2010 – 3 U 145/08, bei Juris Rn. 16). Verlangt eine Partei, dass die von ihr benannten Zeugen vernommen werden, kann dies nicht unter Hinweis auf deren Aussagen im Strafprozess oder auf die Feststellungen im Strafurteil abgelehnt werden (BGH, aaO, bei Juris Rn. 4). Gegen diese anerkannten Grundsätze hat das Landgericht durch seine Verfahrensweise verstoßen.Mit Blick darauf, dass das Bestreiten der Beklagten gegenüber den anspruchsbegründenden Tatsachenbehauptungen der Klägerin sowohl erheblich war als auch die Beklagten ordnungsgemäß Beweis des Gegenteils angetreten hatten, hätte das Landgericht von der Vernehmung der Zeugen W., K., F., Ta. und T. - letzterem kommt in vorliegendem Zivilverfahren anders als im ursprünglichen Arbeitsgerichtsprozess 2 Ca 704/12 keine Parteistellung mehr zu - nicht absehen dürfen. Die unterlassene Beweiserhebung findet im Prozessrecht keine Stütze und stellt sich als Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zugleich als wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne von § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO dar. c) Schließlich hat das Landgericht speziell in Bezug auf den Vorwurf der an die ... ausgestellten Scheinrechnung über 10.000 € wesentliches Kernvorbringen der Beklagten übergangen und unter Verstoß gegen § 286 Abs. 1 ZPO nur eine lückenhafte Würdigung der vorgelegten Beweisurkunden vorgenommen. aa) Zum Betrugsvorwurf der Klägerin betreffend der von der Beklagten zu 2 an die Fa. ... pp. ausgestellten Scheinrechnung über 10.000 € netto rügt die Berufung mit Recht, dass das Landgericht in erheblicher Weise das Bestreiten eines der Klägerin entstandenen Schadens übergangen hat. Die Beklagten haben im erstinstanzlichen Verfahren bestritten, dass die Fa. ... pp. den Rechnungsbetrag von 10.000 € an die Fa. ... pp. und diese wiederum an die Klägerin weiter berechnet hat. bb) Zwar ist richtig, dass im Strafurteil Anlage K 64 vom 13.9.2012, dort Seite 19, ausgeführt ist, dass die Fa. ... pp. diesen Rechnungsbetrag der Fa. ... pp. berechnet und diese am 15.1.2004 an die Klägerin weiterfakturiert habe. Diese Feststellungen widersprechen indes den von der Klägerin selbst als Urkundenbeweis vorgelegten Rechnungen im Anlagenkonvolut K 88. Die Beklagten berufen sich mit Recht darauf, dass die Rechnung der Firma ... pp. vom 15.1.2004 nicht auf die Fa. ... pp. ausgestellt worden ist, sondern auf die Fa. ... pp. Dass die diesbezüglichen Feststellungen im Strafurteil unrichtig sind, hatte bereits die Klägerin selbst im erstinstanzlichen Verfahren klargestellt, was aber dem Landgericht offenbar entgangen und von ihm auch nicht im Rahmen der Beweiswürdigung der vorgelegten Urkundenbeweise entdeckt worden ist. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Anlagenkonvolut K 88 aber auch, dass die Scheinrechnung der Beklagten zu 2 an die Fa. ... pp. auf den 20.1.2004 datiert, was mit der vom Strafgericht getroffenen Feststellung, die Fa. ... pp. habe die Scheinrechnung der Beklagten zu 2 an die Fa. ... pp. (bzw. die Fa. ... pp.) weiterberechnet, nicht in Einklang zu bringen ist, denn die Rechnung der Fa. ... pp. an die Fa. ... pp. datiert auf den 15.1.2004. Ferner sind die abgerechneten Leistungen in den beiden Rechnungen nicht ohne weiteres deckungsgleich, die Rechnungssummen – pauschale Abrechnung über 10.000 € netto/11.600 € brutto einerseits und Abrechnung nach Einzelpositionen über insgesamt 23.672,47 € netto/27.460,07 € brutto – weichen deutlich voneinander ab. Vor diesem Hintergrund ist das Anlagenkonvolut K 88 kein hinreichender Beleg für die vom Strafgericht getroffenen Feststellungen zum Tatgeschehen, was in der Beweiswürdigung der angefochtenen Entscheidung unter Verstoß gegen § 286 Abs. 1 ZPO keine Berücksichtigung gefunden hat. III. Die festgestellten Verfahrensmängel rechtfertigen die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, da auf Grund der Verfahrensmängel eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht sicher zu erwarten (vgl. BGH, Urteil vom 12.4.2018 – III ZR 105/17, bei Juris Rn. 18) ist. Den nach § 538 Abs. 2 Satz 1, 2.Hs. ZPO erforderlichen Antrag auf Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht haben die Beklagten als Hauptantrag gestellt. Unter Abwägung aller Umstände ist im Streitfall die Zurückverweisung der Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges sachdienlich. a) Die Entscheidung zwischen der Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO und der eigenen Sachentscheidung nach § 538 Abs. 1 ZPO steht im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts (BGH, VersR 2011, 1392, 1394 Rn. 20). Nach den Gesetzesmaterialien stellt die einfache Vernehmung eines Zeugen im Inland keine umfangreiche Beweisaufnahme dar, wohingegen die Vernehmung einer Vielzahl von Zeugen oder Sachverständigen als Beispiel für eine umfangreiche Beweisaufnahme genannt ist (BT-Drucks. 14/4722, 102 f.). Die Aufhebung und Zurückverweisung wegen einer noch durchzuführenden Beweisaufnahme ist allerdings auf Ausnahmefälle zu beschränken, in denen die Durchführung des Verfahrens in der Berufungsinstanz voraussichtlich zu größeren Nachteilen führt als die Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz (BGH, VersR 2011, 1392, 1394 Rn. 23). b) Der Senat übt das ihm eingeräumte Ermessen im vorliegenden Fall dahin aus, wegen der aufgezeigten Verfahrensfehler keine eigene Sachentscheidung zu treffen, sondern das Verfahren unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Bei der Abwägung zwischen Selbstentscheidung und Aufhebung und Zurückverweisung muss berücksichtigt werden, dass es gerade Aufgabe der ersten Instanz ist, die zur (Schluss-) Entscheidung in einem Verfahren erforderlichen Beweise schon im ersten Rechtszug zu erheben. Grundsätzlich ist zu verhindern, dass die tatsächlichen Grundlagen für die Entscheidung des Berufungsgerichts erst im zweiten Rechtszug geschaffen werden müssen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2015 - 2 UF 40/15, bei Juris Rn. 79). Im Streitfall haben die festgestellten Verfahrensverstöße zur Folge, dass das Verfahren in Gänze neu durchzuführen ist. Es ist eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig. Es sind mindestens die bereits erstinstanzlich von den Beklagten zum Beweis des Gegenteils angebotenen Zeugen W., K., F., Ta. und T. zu vernehmen. Darüber hinaus wird in der wiedereröffneten mündlichen Verhandlung auch zweitinstanzlich ergänzend erbotenen (Gegen-) Beweisangeboten der Beklagten nachzugehen sein. Eine Zurückverweisung an das Erstgericht erscheint daher ausnahmsweise gerechtfertigt. Die Zurückverweisung ist, auch wenn sie zur Verteuerung und Verzögerung des Rechtsstreits führen mag, vorliegend gleichwohl als sachdienlich anzusehen, weil allein der Gesichtspunkt der Prozessökonomie die Erhebung der notwendigen Beweise durch das Berufungsgericht nicht rechtfertigt. Den Parteien würde damit eine Tatsacheninstanz genommen. Die Zurückverweisung dient aber auch dem Interesse der Parteien an der Erhaltung einer Überprüfungsmöglichkeit durch die Berufungsinstanz, da nach der Neufassung des § 513 ZPO keine umfassende zweite Tatsacheninstanz mehr eröffnet ist, sondern in erster Linie eine Fehlerprüfung stattfindet (vgl. KG, VersR 2012, 774). Die Beklagten haben durch ihren Hauptantrag auf Aufhebung und Zurückverweisung signalisiert, dass sie auf eine Erhaltung der ersten Instanz als Tatsacheninstanz Wert legen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 GKG, soweit es um die Gerichtsgebühren geht. Aus den bereits genannten Gründen liegt aufgrund der Verfahrensfehler auch eine unrichtige Sachbehandlung durch das Landgericht im Sinne von § 21 GKG vor. Die Kostenentscheidung im Übrigen ist dem Landgericht zu übertragen, da die Berufung der Beklagten nur vorläufigen Erfolg hat und eine abschließende Entscheidung über die Klage noch aussteht. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 775 Nr. 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO.