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Beschluss

9 WF 49/14

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2014:0721.9WF49.14.0A
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Leitsätze
Zur Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs.(Rn.11)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Merzig vom 31. März 2014 - 30 F 210/13 VKH1 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs.(Rn.11) Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Merzig vom 31. März 2014 - 30 F 210/13 VKH1 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. I. Der am ... 1988 geborene Antragsteller beabsichtigt, den Antragsgegner, seinen Vater, im Wege des Stufenantrages auf Zahlung von Unterhalt seit November 1988 in Anspruch zu nehmen. Der Antragsteller lebte von Geburt an im Haushalt der Kindesmutter, die mit einem Herrn K. P., der am ... 2012 verstarb und nicht der biologische Vater des Antragstellers war, verheiratet war. Am 3. Januar 2013 wurde der Antragsteller von der Kindesmutter darüber in Kenntnis gesetzt, dass sein biologischer Vater der Antragsgegner ist, der die Vaterschaft auch anerkannt hat. Der Antragsteller hat geltend gemacht, unverschuldet an der Geltendmachung von Unterhalt gehindert gewesen zu sein, weil er bis zum 3. Januar 2013 keine Kenntnis von der biologischen Vaterschaft des Antragsgegners gehabt habe. Er absolviere derzeit eine Lehre zum Metallbauer. Nach seinem Realschulabschluss sei es ihm nicht gelungen, eine Ausbildungsstelle als Metallbauer zu finden. Im Übrigen habe er sich in einer unterhaltsrechtlich unschädlichen Orientierungsphase befunden. Seine Mutter beziehe seit 2006 Leistungen nach SGB II und sei nicht leistungsfähig. Unterhalt habe er von Herrn P. nie erhalten. Der Antragsgegner ist dem entgegen getreten und hat darauf verwiesen, dass die Voraussetzungen, unter denen Unterhalt für die Vergangenheit gefordert werden könne, nicht vorlägen. Auch sei der Antragsteller nicht aktivlegitimiert, da davon auszugehen sei, dass er von Herrn P. unterhalten worden sei bzw. Sozialleistungen bezogen habe. Im Übrigen seien Unterhaltsansprüche verwirkt. Insoweit müsse er sich an der Entscheidung seiner Mutter bzw. des Scheinvaters, keinen Kindesunterhalt zu verlangen, festhalten lassen. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass Unterhalt, namentlich für die Zeit ab Volljährigkeit, deswegen nicht gefordert werden könne, weil es der Antragsteller an einer zielstrebigen Berufsausbildung habe fehlen lassen. Das Amtsgericht - Familiengericht - Merzig hat durch den angefochtenen Beschluss vom 31. März 2014 - 30 F 210/13 VKH1 -, auf den zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen, weil die Aktivlegitimation des Antragstellers mit Blick darauf, dass er von der Kindesmutter bzw. Dritten unterhalten worden sei, fehle, zudem nicht nachvollziehbar dargetan worden sei, aus welchen Gründen es dem Antragsteller nicht möglich gewesen sein sollte, mit Eintritt der Volljährigkeit einen Ausbildungsplatz zu erhalten und eine Lehre zu absolvieren, um selbst für seinen Unterhalt aufkommen zu können, und letztlich Unterhaltsansprüche auch verwirkt seien; die Entscheidung seiner gesetzlichen Vertreterin müsse er sich gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Antragstellers, dem das Familiengericht gemäß Beschluss vom 21. Mai 2014 nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme im Beschwerdeverfahren. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 23. Juni 2014 nach Maßgabe der Auskunft des Jobcenters S. vom 23. Juni 2014 über die den Antragsteller betreffenden Leistungszeiträume seinen Antrag umgestellt. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die gemäß §§ 113 FamFG, 567 ff, 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Verfahrenskostenhilfe verweigernden Beschluss des Familiengerichts hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Zwar kann der Antragsteller - ungeachtet der Frage seiner Aktivlegitimation - grundsätzlich rückständigen Unterhalt gemäß § 1613 BGB geltend machen. Der vom KindUG eingefügte § 1613 Abs. 2 Nr. 2 BGB abstrahiert und erweitert den Gedanken, den zuvor § 1615d a.F. („Das Kind kann von seinem Vater Unterhaltsbeträge, die fällig geworden sind, bevor die Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt war, auch für die Vergangenheit verlangen“) ausgedrückt hatte. Diese Bestimmung hatte für Unterhaltsansprüche eines nichtehelichen Kindes gegen seinen Vater eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung des § 1613 Abs. 1 BGB vorgesehen. Der Vater ist dem Kind von der Geburt an unterhaltspflichtig. Der alsbaldigen Forderung von Unterhalt stand jedoch nach früherem Recht (§ 1600a S. 2 BGB a.F.) und steht nach geltendem Recht (§§ 1594 Abs. 1, 1600d Abs. 4 BGB) entgegen, dass vor Feststellung (Anerkennung oder gerichtlicher Feststellung) der Vaterschaft deren Rechtswirkungen nicht geltend gemacht werden können. Um zu vermeiden, dass der Vater, wenn seine Vaterschaft erst nach der Geburt des Kindes festgestellt werden konnte, daraus durch Freistellung von der Unterhaltspflicht einen Vorteil zöge, bestimmte § 1615d a.F. BGB, dass das Kind von seinem Vater Unterhaltsbeträge, die fällig geworden sind, bevor die Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt war, auch für die Vergangenheit verlangen konnte. § 1613 Abs. 2 Nr. 2 BGB beschränkt sich nicht auf den Unterhaltsanspruch eines nichtehelichen Kindes gegen seinen Vater; die Bestimmung sagt vielmehr allgemein, dass der Berechtigte für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Abs. 1 Erfüllung verlangen kann für den Zeitraum, in dem er entweder aus rechtlichen Gründen oder aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen, an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war (statt aller: Engler in: Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2000, § 1613, Rz. 94, 95, m.w.N.). Indes sind unter den obwaltenden Umständen Unterhaltsansprüche des Antragstellers, jedenfalls soweit es den Minderjährigenunterhalt anbelangt, verwirkt. Ein Recht ist nach allgemeinen Grundsätzen verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre (Zeitmoment), und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und nach der Lebenserfahrung eingerichtet hat, dass dieses Recht auch zukünftig nicht eingefordert werde (Umstandsmoment). Insofern gilt für Unterhaltsrückstände nichts anderes als für andere in der Vergangenheit fällig gewordene Ansprüche. Dass § 1613 Abs. 2 Nr. 2 BGB die Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit ohne Rücksicht auf die in § 1613 Abs. 1 BGB geregelten Voraussetzungen ermöglicht, schließt die daraus ersichtlichen Einschränkungen des Unterhaltsanspruchs aus, hindert aber die Annahme, ein grundsätzlich in Betracht kommender Anspruch sei verwirkt, ebenso wenig, wie die Verjährungshemmung gemäß § 207 Abs. 1 Nr. 2 BGB einer Verwirkung in nicht verjährter Zeit entgegensteht (BGH, NJW 1988, 1137, 1138; OLG Dresden, OLGR Dresden 2009, 814, m.w.N.). Im vorliegenden Fall sind deren Voraussetzungen erfüllt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller originär eigene Unterhaltsansprüche oder abgetretene Rückgriffsforderungen verfolgt, weil sich der Antragsteller Handlungen bzw. Unterlassungen der Kindesmutter in der Zeit seiner Minderjährigkeit, die seine Rechtspositionen betrafen, für deren Wahrnehmung sie als alleinige gesetzliche Vertreterin verantwortlich war, zurechnen lassen muss (OLG Dresden, aaO). Dass die Mutter des Antragstellers den Antragsgegner über die Schwangerschaft oder die Geburt des Antragstellers und somit über die Vaterschaft des Antragsgegners informiert hat, Anstrengungen unternommen hat, die Vaterschaft des Antragsgegners im Bestreitensfall gerichtlich feststellen zu lassen und daran anknüpfend Unterhaltsansprüche geltend zu machen, ist nicht ersichtlich und wird von dem Antragsteller auch nicht behauptet. Dass die Kindesmutter hieran aus Gründen, die in dem Verantwortungsbereich des Antragsgegners gelegen haben, gehindert war, kann gleichfalls nicht festgestellt werden. An diesen Entscheidungen muss der Antragsteller sich heute festhalten lassen. Sie haben dazu geführt, dass der Antragsgegner von der schieren Existenz des Antragstellers nichts wusste, nichts wissen konnte und daher auch außer Stande war, sich in seiner Lebensführung und Einkommensverwendung eben hierauf und damit auf etwaige Unterhaltsverpflichtungen einzustellen. Das darauf aufbauende Vertrauen, auf Unterhalt nicht in Anspruch genommen zu werden, setzt hierbei nicht voraus, dass der Antragsgegner als "potentieller" Unterhaltsschuldner Kenntnis von gegen ihn gerichteten Ansprüchen hätte haben müssen (Grüneberg in: Palandt/ Heinrichs, BGB, 71. Aufl., § 242, Rz. 95, m.w.N.; Viefhues in: jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 1613, Rz. 272, m.w.N.; OLG Dresden, aaO). Vor diesem Hintergrund sind Ansprüche des Antragstellers auf Unterhalt bis zu seiner Volljährigkeit im Ergebnis verwirkt. 2. Soweit es die Zeit ab Volljährigkeit anbelangt, sind - ungeachtet der Frage der Aktivlegitimation und einer Verwirkung im Übrigen - die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme auf Zahlung von Unterhalt - hier nach dem allein in Betracht kommenden § 1610 Abs. 2 BGB - nicht erfüllt. Anerkanntermaßen ist der aus § 1610 Abs. 2 BGB folgende Anspruch eines Kindes auf Finanzierung einer angemessenen, seiner Begabung, Neigung und seinem Leistungswillen entsprechenden Berufsausbildung vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners auf Ermöglichung einer Berufsausbildung steht auf Seiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Zwar muss der Verpflichtete nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Verzögerungen der Ausbildungszeit hinnehmen, die auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen sind. Verletzt dieses aber nachhaltig seine Obliegenheit, die Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (BGH, FamRZ 2013, 1375). Hieraus folgt auch die Obliegenheit des Kindes, die Ausbildung in angemessener Zeit aufzunehmen. Auch ein Schulabgänger muss auf die Belange des Unterhaltspflichtigen Rücksicht nehmen und sich in angemessener Zeit darüber klar werden, welche Ausbildungsmöglichkeiten ihm nach seinem jeweiligen Schulabschluss zur Verfügung stehen. Er muss sich alsbald um einen entsprechenden Ausbildungsplatz bemühen und die Ausbildung zielstrebig beginnen. Zwar ist einem jungen Menschen eine gewisse Orientierungsphase zuzugestehen, deren Dauer von Fall zu Fall unterschiedlich ist und sich jeweils nach Alter, Entwicklungsstand und den gesamten Lebensumständen des Auszubildenden richtet. Je älter er indessen bei Schulabgang ist und je eigenständiger er seine Lebensverhältnisse gestaltet, desto mehr tritt an die Stelle der Elternverantwortung die Eigenverantwortung für seinen Berufs- und Lebensweg. Selbst wenn er bisher noch keine Berufsausbildung erfahren hat, kann eine lange Verzögerung dazu führen, dass sein Ausbildungsanspruch entfällt und er sich daher seinen Lebensunterhalt mit ungelernten Tätigkeiten oder aufgrund sonstiger Begabung und Fertigkeiten verdienen muss (BGH, aaO, m.w.N.). Allerdings gibt es keine feste Altersgrenze für die Aufnahme einer Ausbildung, ab deren Erreichen der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfällt. Die Frage, bis wann es dem Unterhaltsberechtigten obliegt, seine Ausbildung aufzunehmen, richtet sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich ist, ob den Eltern unter Berücksichtigung aller Umstände die Leistung von Ausbildungsunterhalt in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch zumutbar ist. Deshalb kann ein Ausbildungsunterhaltsanspruch auch dann noch gegeben sein, wenn es dem Kind aufgrund eines notenschwachen Schulabschlusses erst nach drei Jahren vorgeschalteter Berufsorientierungspraktika und ungelernter Aushilfstätigkeiten gelingt, einen Ausbildungsplatz zu erlangen (BGH, aaO). Nach Maßgabe dessen besteht unter den gegebenen Umständen kein Ausbildungsunterhaltsanspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner. Der Antragsteller, der 1996 eingeschult worden ist, hat sich nach dem von ihm vorgelegten Lebenslauf bis einschließlich Juni 2008 in Schulausbildung (Grundschule und Realschule) befunden. Sodann hat er in der Zeit von September 2006 bis einschließlich Juni 2008 Hilfstätigkeiten mit einem Verdienst von 100 EUR monatlich bei einer Fa. A. in S. in Form eines „Praktikums“ ausgeübt. Dass er sich nach Beendigung der Schulausbildung und während der zweijährigen „Praktikumsphase“ überhaupt bzw. hinreichend um einen Ausbildungsplatz bemüht hat, ist nicht nachvollziehbar. Erst in der Zeit von Juni 2008 bis September 2008 werden von ihm Bemühungen in der Suche nach einem Ausbildungsplatz als Metallbauer genannt. Sodann hat er nach Ableistung des Wehrdienstes in der Zeit von Oktober 2008 bis September 2009 in der Zeit von November 2009 bis August 2010 unentgeltliche Tätigkeiten bei einer Fa. I. in S. als „berufsvorbereitende Schulung“ ausgeübt, und war in der Zeit von jedenfalls August 2010 (Lebenslauf aus Juli 2013: Januar 2010) bis April 2012 bei dem Berufsförderwerk Saarland, Fachrichtung Metall, in Ausbildung, die mit 300 EUR monatlich vergütet worden ist. In der Zeit von Mai 2012 bis Juli 2013 war er wiederum auf der Ausbildungssuche als Metallbauer. Anhand dessen kann nicht nachvollzogen werden, dass der Antragsteller mit der gebotenen Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit sich um einen Ausbildungsplatz bemüht, seine Ausbildung ernsthaft betrieben oder jedenfalls in fachähnlichen Bereichen eine Ausbildung aufgenommen hat, was ihm angesichts dessen, dass er nach Beendigung der Schulausbildung über einen Zeitraum von zwei Jahren bei einem Unternehmen (Fa. A.) Hilfstätigkeiten ausgeführt, während der Dauer eines Jahres eine berufsvorbereitende Schulung (Fa. I.) durchgeführt, während der Dauer von rund zwei weiteren Jahren beim Berufsförderwerk eine Ausbildung erhalten, jedoch keinen Abschluss gemacht und sodann ein weiteres Jahr eine Ausbildungsstelle zum Metallbauer gesucht hat, durchaus zuzumuten war. Insbesondere wird die Obliegenheit eines Auszubildenden, sich zielstrebig um die Aufnahme einer Berufsausbildung zu bemühen, nicht dadurch erfüllt, dass der Auszubildende lediglich die Möglichkeit von Praktika nutzt, aber keine konkrete Berufsausbildung aufnimmt; dies gilt auch in Bezug auf eine nach dem SGB III geförderte Berufsfindungsmaßnahme (Viefhues, aaO, Rz. 320, m.w.N.). Dass die Verzögerungen in der Ausbildung jedenfalls auch auf vom Kind nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, ist ebenfalls nicht feststellbar und namentlich mit Blick auf die ohne Abschluss durchgeführte Ausbildung beim Berufsförderwerk (Lebenslauf des Antragstellers aus Juli 2013, vgl. Anlage B1 des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 17. September 2013) nicht nachvollziehbar. Von daher hat das Rechtsmittel keinen Erfolg und bewendet es bei dem angefochtenen Beschluss. Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht gegeben sind.