Beschluss
9 UF 29/14
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2014:0724.9UF29.14.0A
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Leitsätze
Zur Frage der Verzinsung auszugleichender Firmenbeiträge.(Rn.7)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der ... pp. AG wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neunkirchen vom 4. April 2014 - 6 F 41/13 S - in Ziffer 3. des Beschlusstenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der ... pp. AG ... Firmenbeiträge, Versicherungsnummer ...-... ... (Versorgungskonto „Firmenbeiträge“ sowie leistungsorientierte Zusageteile nach dem B. Vorsorgeplan vom 8. März 2010 einschließlich Übergangsregelungen in der jeweils gültigen Fassung: „...lan“) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3.835,28 EUR bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 31. März 2013, begründet. Die ... pp. AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse nebst Zinsen in Höhe von 5,06 % aus 3.749,32 EUR bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zu zahlen.
2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses.
3. Beschwerdewert: 1.100 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Verzinsung auszugleichender Firmenbeiträge.(Rn.7) 1. Auf die Beschwerde der ... pp. AG wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neunkirchen vom 4. April 2014 - 6 F 41/13 S - in Ziffer 3. des Beschlusstenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der ... pp. AG ... Firmenbeiträge, Versicherungsnummer ...-... ... (Versorgungskonto „Firmenbeiträge“ sowie leistungsorientierte Zusageteile nach dem B. Vorsorgeplan vom 8. März 2010 einschließlich Übergangsregelungen in der jeweils gültigen Fassung: „...lan“) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3.835,28 EUR bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 31. März 2013, begründet. Die ... pp. AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse nebst Zinsen in Höhe von 5,06 % aus 3.749,32 EUR bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zu zahlen. 2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses. 3. Beschwerdewert: 1.100 EUR. I. Der am ... 1967 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am ... 1968 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am ... 2003 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe ist der am ... 2004 geborene Sohn N. hervorgegangen, der seit der Trennung der Beteiligten im Haushalt der Antragsgegnerin lebt und von dieser betreut und versorgt wird. Die Ehescheidungsfolgen haben die Beteiligten durch notarielle Urkunde des Notars Dr. M. B., Neunkirchen, UR-Nr. .../..., geregelt und bestimmt, dass der Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt werden soll. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am ... 2013 zugestellt. Während der Ehezeit (... 2003 bis ... 2013, § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Eheleute Versorgungsanwartschaften erworben, der Antragsteller bei der Deutschen Rentenversicherung S. (Versicherungs-Nr. ... ... ... ...) sowie bei der ... pp. AG und der B. Pensionsfonds AG, die Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungs-Nr. ... ... ... ...), bei der ... pp. Lebensversicherung AG (Versicherungs-Nr. ...-...-... und Versicherungs-Nr. ...-...-...), bei der ... pp. Lebensversicherung AG (Versicherungs-Nr. ...-...-...) und bei dem ... pp. Lebensversicherungsverein a.G. (Versicherungs-Nr. ...). Die Anrechte des Antragstellers aus der betrieblichen Altersversorgung bei der ... pp. AG und der B. Pensionsfonds AG setzen sich aus jeweils drei unterschiedlich finanzierten Bausteinen zusammen, nämlich bei der ... pp. AG aus ... Firmenbeiträgen (...-... ...), ... Beiträgen Plus (...-... ...) sowie ... Mitarbeiterbeiträgen (brutto) (...-... ...), und bei der B. Pensionsfonds AG aus ... Firmenbeiträgen (...-... ...), ... Beiträgen Plus (...-... ...) sowie ... Mitarbeiterbeiträgen (brutto) (...-... ...). Das Familiengericht hat durch den angefochtenen Beschluss vom 4. April 2014, auf den Bezug genommen wird, die Ehe der Beteiligten geschieden (Ziffer 1.) und den Versorgungsausgleich durchgeführt (Ziffern 2. bis 12.). In dem lediglich hinsichtlich des Ausgleichs des Anrechts des Antragstellers aus der ... Firmenbeiträge (Kapital) bei der ... pp. AG angefochtenen Beschluss (Ziffer 3) hat das Familiengericht unter anderem im Wege der externen Teilung zu Lasten dieses Anrechts zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3.835,28 EUR bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 31. März 2013, begründet, und die ... pp. AG (... Firmenbeiträgen, ...-... ...) verpflichtet, diesen Betrag nebst 5,06 % Zinsen seit dem 1. April 2013 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen (Ziffer 3. des Beschlusstenors). Hiergegen wendet sich die ... pp. AG mit ihrer Beschwerde, mit der sie erreichen will, dass die vom Familiengericht angeordnete Verzinsung nur aus einem Teilbetrag von 3.749,32 EUR zu erfolgen hat. Sie verweist darauf, dass das Anrecht ... Firmenbeiträge aus unterschiedlichen Zusageteilen bestehe, nämlich einer leistungsorientierten Zusage und gegebenenfalls einer Mindestleistung, deren Barwert, bezogen auf das Ehezeitende, sich auf 3.749,32 EUR belaufen habe; daneben bestehe ein fondshinterlegter Zusageteil mit einem Ausgleichswert von 85,96 EUR. Dieser fondsorientierte Zusageteil sei wie ein Fondsanteil zu behandeln, unterliege permanenten Kursschwankungen und sei daher nicht zu verzinsen. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sowie die übrigen Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren zur Sache nicht geäußert. II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff, 228 FamFG zulässig. In Folge der zulässiger Weise beschränkten Anfechtung ist die angegangene Entscheidung dem Senat nur hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers aus der Versorgung ... Firmenbeiträge bei der ... pp. AG - insoweit allerdings umfassend - zur Überprüfung angefallen. Die Beschwerde ist auch begründet. Der einzige - wesentliche - Beschwerdeangriff besteht darin, dass nach Auffassung der ... pp. AG der nach dem angefochtenen Beschluss zum Ausgleich des Anrechts ... Firmenbeiträge zu zahlende Betrag in Höhe 3.835,28 EUR nicht in vollem Umfang zu verzinsen ist. Dieser Einwand ist berechtigt. Wie sich aus der unangegriffen gebliebenen und zu keinen Bedenken Anlass gebenden Auskunft der ... pp. AG vom 7. Oktober 2013 ergibt, besteht zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung aus der Zusage ... Firmenbeiträge (Kapital) in Höhe von 7.670,56 EUR mit einem Ausgleichswert von 3.835,28 EUR. Wie der Auskunft weiter zu entnehmen ist, setzt sich dieser Betrag aus einem leistungsorientierten Zusageteil in Höhe von 3.749,32 EUR und einem fondsorientierten Zusageteil von 6,5989 Anteilen an einem Sicherungsvermögen A zusammen, der zum Ehezeitende einem korrespondierenden Kapitalwert von 85,96 EUR entspricht. Dabei hat sich die Berechnung analog der Bewertung von Fondsanteilen nicht aus der Ermittlung eines Barwerts ergeben, sondern aus der Multiplikation der Anteile mit dem Tageskurs zum Ende der Ehezeit. Hiergegen hat keiner der Beteiligten Bedenken geltend gemacht, solche sind auch nicht ersichtlich. Somit ist davon auszugehen, dass die fondsorientierten Zusageteile wie Fondsanteile zu behandeln sind und der korrespondierende Kapitalwert nicht aus einer Barwertberechnung unter Berücksichtigung eines entsprechenden Rechnungszinses ermittelt wird, sondern aus der Bewertung der Fondsanteile zum jeweiligen Tageskurs. In einem solchen Fall ist eine Verzinsung des zu zahlenden Ausgleichsbetrags nicht auszusprechen, weil der Wertentwicklung des ihm entsprechenden Anrechts keine Verzinsung zu Grunde liegt; Wertsteigerungen sind nicht von vornherein Gegenstand der Versorgungszusage, sondern ergeben sich erst aus der Kursentwicklung (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1635; FamRZ 2012, 694; 6. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschl. v. 30. August 2013, 6 UF 133/13, m.w.N.). Demzufolge kann eine Verzinsung nur hinsichtlich der leistungsorientierten Zusageteile angeordnet werden, für die die ... pp. AG unangegriffen und zu keinen Bedenken Anlass gebend eine Ausgleichszahlung von 3.749,32 EUR ermittelt hat. Da im Übrigen unzweifelhaft die Voraussetzungen für eine externe Teilung nach §§ 14 ff, 17 VersAusglG vorliegen, und auch beim Ausgleich fondsgebundener Anrechte die externe Teilung durch Anordnung eines vom Gericht festzusetzenden Zahlbetrages an die in Abwesenheit der Benennung eines anderen Zielversorgers Versorgungsausgleichskasse zu erfolgen hat (vgl. BGH, aaO; Saarländisches Oberlandesgericht, aaO, m.w.N.), ist der vom Familiengericht insoweit angeordnete Ausgleich im Übrigen nicht zu beanstanden. Entsprechend ist der angefochtene Beschluss teilweise abzuändern. Bei der Tenorierung orientiert sich der Senat an den diesbezüglichen Anregungen der ... pp. AG, wobei allerdings eine Bezugnahme auf den in der Auskunft vom 7. Oktober 2013 gemachten Teilungsvorschlag als nicht erforderlich erachtet wird. Der Senat sieht bei den gegebenen Umständen von einer - von den Beteiligten auch nicht angeregten - mündlichen Erörterung der Sache (§ 221 Abs. 1 FamFG) in der Beschwerdeinstanz nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ab, da hiervon bei den vorliegend obwaltenden Gegebenheiten keine weitergehenden entscheidungserheblichen Erkenntnisse (§ 26 FamFG) zu erwarten sind. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 FamGKG, 150 Abs. 1 und 3 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG; sie orientiert sich an der unangegriffen gebliebenen erstinstanzlichen, auf der Angabe der Eheleute zu ihrem Erwerbseinkommen beruhenden Festsetzung des Verfahrenswertes für den Versorgungsausgleich und berücksichtigt, dass von der Beschwerde nur ein Anrecht betroffen ist. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.