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Beschluss

9 UF 5/15

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2015:0520.9UF5.15.0A
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Leitsätze
Die Abschaffung des sog. Rentnerprivilegs rechtfertigt für sich genommen keine Korrektur des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG.(Rn.16)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen Ziffer II. des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Völklingen vom 16. Dezember 2014 – 8 F 131/14 S - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.252,20 EUR festgesetzt. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Abschaffung des sog. Rentnerprivilegs rechtfertigt für sich genommen keine Korrektur des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG.(Rn.16) 1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen Ziffer II. des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Völklingen vom 16. Dezember 2014 – 8 F 131/14 S - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.252,20 EUR festgesetzt. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die am ... 1961 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am ... 1960 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am ... 1981 die Ehe geschlossen, aus der zwei mittlerweile volljährige Kinder hervorgegangen sind. Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am ... 2014 zugestellt. Während der Ehezeit (1981 bis 2014, § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Eheleute Versorgungsanwartschaften erworben, die Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland (Versicherungs-Nr. ...) ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5,8285 Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert von 2,9143 Entgeltpunkten (korrespondierender Kapitalwert 19.199,33 EUR), der Antragsgegner bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft – Bahn – See (Versicherungs-Nr. ...) in der knappschaftlichen Rentenversicherung ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 48,0934 Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert von 24,0467 Entgeltpunkten (korrespondierender Kapitalwert 210.387,15 EUR). Das Familiengericht hat durch den angefochtenen Beschluss vom 16. Dezember 2014, auf den Bezug genommen wird, die Ehe der Beteiligten geschieden (Ziffer I.) -rechtskräftig seit dem 14. April 2015 - und den Versorgungsausgleich durchgeführt (Ziffer II.). Hierbei hat es im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland (Versicherungs-Nr. ...) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 2,9143 Entgeltpunkten auf dessen Konto Nummer ... bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft – Bahn – See, bezogen auf den 30. April 2014, übertragen, und im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft – Bahn – See (Versicherungs-Nr. ...) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 24,0467 knappschaftlichen Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Nummer ... bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland, bezogen auf den 30. April 2014, übertragen. Anhaltspunkte für Härtegründe und eine daraus folgende grobe Unbilligkeit der Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG hat es nicht, auch nicht in Ansehung des Wegfalls des Rentnerprivilegs, für gegeben erachtet. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsgegner wie bereits in erster Instanz gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs mit der Maßgabe, dass der Ausgleich der beiderseitigen Anrechte erst zu dem Zeitpunkt wirksam werden soll, ab dem die Antragstellerin eine eigene Rentenleistung bezieht. Er verweist darauf, dass er sich bereits im Vorruhestand befinde, die Antragstellerin hingegen noch nicht in Rente sei, so dass bis zu deren Eintritt in das Rentenalter der Rentenabzug für die Zeit von ca. 14 Jahren allein der Rentenkasse zu Gute komme. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht den Wegfall des Rentnerprivilegs für verfassungsgemäß befunden habe, sei zu berücksichtigen, dass er durch den Wegfall des zu Gunsten der Antragstellerin übertragenen Anrechts, das einem monatlichen Betrag in Höhe von 902,21 EUR von einer Gesamtrente in Höhe von gegenwärtig 1.806,07 EUR entspreche, in eine wirtschaftliche Notlage gerate. Er könne die Darlehensraten für das im jeweils hälftigen Miteigentum der Eheleute stehende und aus seiner Ursprungsfamilie stammende Hausanwesen, die sich auf einen Gesamtbetrag in Höhe von ( 89 EUR, 141,03 EUR, 450 EUR) 680,03 EUR beliefen, sowie die Hausnebenkosten in Höhe von monatlich (rd.) 300 EUR nicht mehr bedienen. Das Darlehen bei der Volksbank mit monatlichen Raten in Höhe von 450 EUR laufe im Februar 2016 aus, so dass sich ab diesem Zeitpunkt seine finanzielle Situation bessere. Er brauche Zeit, um seine finanziellen Angelegenheiten zu regeln; das Hausanwesen wolle er nicht aufgeben, zumal es nach dem übereinstimmenden Willen der Eheleute den gemeinsamen Kindern zu Gute kommen solle. Er sei krankheitsbedingt zu einem Hinzuverdienst nicht in der Lage. Der Antragsgegner beantragt, unter Abänderung von Ziffer II. des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht - Völklingen vom 16. Dezember 2014 – 8 F 131/14 S – gemäß § 27 VersAusglG zu entscheiden, dass der Ausgleich der beiderseitigen Renten erst zu dem Zeitpunkt wirksam wird, ab dem die Antragstellerin eine eigene Rentenleistung bezieht. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und verweist darauf, dass – wie sie bereits im Rahmen ihrer erstinstanzlichen Anhörung klargestellt habe – das gemeinsame Hausanwesen nicht erhalten bleiben solle, sondern vielmehr im Rahmen des Zugewinnausgleichs auseinandergesetzt werden solle. Von daher könnten auch die Belastungen durch die Hausdarlehen vorliegend keine Berücksichtigung finden. Die Deutsche Rentenversicherung Saarland hat mit Schreiben vom 16. März 2015 Stellung genommen, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft – Bahn – See hat sich nicht geäußert. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist nach §§ 58 ff, 228 FamFG statthaft und zulässig. Infolge der Beschwerde des Ehemannes ist der angegriffene Beschluss dem Senat umfassend zur Überprüfung angefallen. Im Ergebnis hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss hält den Beschwerdeangriffen stand und vermag insbesondere nicht zu einem zeitlich begrenzten Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG zu führen. Zutreffend und von den Beteiligten unbeanstandet hat das Familiengericht seiner Entscheidung zum Versorgungsausgleich eine Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) vom 1. Juli 1981 bis 30. April 2014 und die hierauf beruhenden Versorgungsauskünfte der verfahrensbeteiligten Versorgungsträger zu Grunde gelegt, gegen die Bedenken nicht erhoben wurden und auch nicht ersichtlich sind. Danach haben die Beteiligten folgende ehezeitlichen Anrechte erworben: Die Ehefrau hat bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland (Versicherungs-Nr. ...) ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5,8285 Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert von 2,9143 Entgeltpunkten (korrespondierender Kapitalwert 19.199,33 EUR), der Antragsgegner hat bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft – Bahn – See (Versicherungs-Nr. ...) in der knappschaftlichen Rentenversicherung ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 48,0934 Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert von 24,0467 Entgeltpunkten (korrespondierender Kapitalwert 210.387,15 EUR) erlangt. Hiervon ausgehend hat das Familiengericht in der Beschlussformel beanstandungsfrei im Wege der internen Teilung (§ 10 Abs. 1 VersAusglG) das Anrecht der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland zu Gunsten des Ehemannes mit einem Ausgleichswert von 2,9143 Entgeltpunkten (Ziffer II. Absatz 1) und dasjenige des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft – Bahn – See zu Gunsten der Ehefrau mit einem Ausgleichswert von 24,0467 knappschaftlichen Entgeltpunkten (Ziffer II. Absatz 2) ausgeglichen. Die hiergegen von dem Ehemann vorgebrachten Einwendungen vermögen eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Gemäß § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre; dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Dabei erfordert § 27 VersAusglG für einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Wertausgleichs eine grobe Unbilligkeit, d.h. eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs muss unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen. Dies kann nach Lage des Falles auch eine zeitlich befristete Herabsetzung sein, wenn die ungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs nur für einen vorübergehenden Zeitraum grob unbillig wäre. Die grobe Unbilligkeit muss sich wegen des Ausnahmecharakters von § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (BGH, Beschl. v. 15. April 2015, XII ZB 252/14, juris; Beschl. v. 8. April 2015, XII ZB 428/12, juris; Beschl. v. 13. Februar 2013, XII ZB 527/12, FamRZ 2013, 690, m.w.N.; Beschl. v. 23. Februar 2005, XII ZB 198/01, NJW-RR 2005, 730; Dörr in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 27 VersAusglG, Rz. 57 ff, m.w.N.). Hierbei ist auch und gerade dem den Versorgungsausgleich beherrschenden Gedanken, dass jede Ehe infolge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon während der Erwerbstätigkeit des oder der Ehegatten im Keim (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist, weshalb die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften gemäß dem ursprünglich gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung aufgeteilt werden sollen, Rechnung zu tragen (Johannsen/ Henrich/ Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., § 27 VersAusglG, Rz. 13; Hoppenz, Familiensachen, 9. Aufl., A.IV., § 27, Rz. 3; OLG Koblenz, FamRZ 2013, 1661, m.w.N.; OLG Stuttgart, FamFR 2011, 178; siehe auch – zu § 1587 c BGB a.F. – BGH, FamRZ 2009, 205; BGH, FamRZ 2005, 1238). Die von dem Antragsgegner geltend gemachte Härte beruht auf dem Wegfall des Rentnerprivilegs. Das Rentner- oder Pensionärsprivileg ist durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) zum 1. September 2009 aufgehoben worden, weil der Gesetzgeber die Privilegierung derjenigen Berechtigten, die bei Durchführung des Versorgungsausgleichs bereits eine gesetzliche Rente oder Beamtenpension bezogen haben, als Ausnahme von dem Grundsatz der Halbteilung und als schwer zu rechtfertigende Belastung des Versorgungsträgers der ausgleichspflichtigen Person angesehen hat (BT-Drucks. 16/10144 S. 100, S. 105). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Abschaffung des Rentner- oder Pensionärsprivilegs (vgl. § 101 Abs. 3 SGB VI, § 57 BeamtVG) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 11. Dezember 2014, 1 BvR 1485/12, FamRZ 2015, 389, m.w.N.). Zwar schlägt sich infolge der Abschaffung des Rentner- oder Pensionärsprivilegs die Kürzung der Versorgung bei dem Ausgleichsverpflichteten vorübergehend noch nicht in der Auszahlung von Versicherungsleistungen an den Ausgleichsberechtigten nieder. Dies beruht jedoch auf der dem Versorgungsausgleich zugrundeliegenden Konzeption der sofortigen Verselbständigung bzw. des sofortigen Vollzugs der ausgleichsbedingt geteilten Versorgungsanrechte, die infolge der Teilung eigenständigen und voneinander unabhängigen Versicherungsverläufen folgen (BVerfG, aaO). Soweit sich aus der Kürzung der laufenden Versorgung deshalb eine Härte für den von der Einbeziehung seiner Versorgungsanrechte in den Versorgungsausgleich betroffenen Rentner oder Pensionär ergibt, liegt diese Härte in dem auf sofortigen und endgültigen Vollzug gerichteten System des Versorgungsausgleichs begründet. Hieran anknüpfend hat der Bundesgerichtshof (Beschl. v. 15. April 2015, XII ZB 252/14, juris) darauf hingewiesen, dass Härteklauseln im Versorgungsausgleich keine generelle Korrektur rein systembedingter Belastungen für den ausgleichspflichtigen Ehegatten ermöglichen, sondern - vorbehaltlich sonstiger Herabsetzungsgründe - grundsätzlich erst dann eingreifen können, wenn die Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleichs zu einem erheblichen und damit grob unbilligen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den Eheleuten führen würde. Ohne das Vorliegen dieser Voraussetzungen rechtfertigt die Gesetzesänderung daher für sich genommen eine auf § 27 VersAusglG gestützte Korrektur des Versorgungsausgleichs zu Lasten des Ausgleichsberechtigten nicht und lässt der Wegfall des früheren Rentner- bzw. Pensionärsprivilegs nach § 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI aF, § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG aF für sich genommen nicht den Schluss darauf zu, dass die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs bei laufenden Versorgungen zu einem im Sinne des § 27 VersAusglG grob unbilligen oder gar verfassungswidrigen Ergebnis führt (BGH, aaO; siehe auch Holzwarth FamRZ 2015, 475). Der Wegfall des sog. Rentnerprivilegs kann deshalb über die Billigkeitsprüfung des § 27 VersAusglG nur dann korrigiert werden, wenn zu der gesetzlichen Folge des Wegfalls des Privilegs noch weitere, den Ausgleichspflichtigen belastende Umstände hinzukommen, die zu einem grobunbilligen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den Eheleuten führen würde (BGH, aaO; siehe auch Senat, Beschl. v. 22. Juni 2011, 9 UF 90/10, FamRZ 2012, 449). Solche hat das Familiengericht vorliegend rechtsfehlerfrei verneint. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Familiengerichts wird der sofortige Vollzug des von ihm angeordneten Versorgungsausgleichs nicht dazu führen, dass der Ehemann mit den ihm verbleibenden Nettobezügen unter das Existenzminimum in Höhe des notwendigen Selbstbehalts eines Nichterwerbstätigen - derzeit monatlich 880 EUR – absinkt. Vielmehr verfügt er, wie in der Beschwerde angegeben, nach Durchführung des Versorgungsausgleichs weiterhin über Renteneinkünfte in Höhe von (1.806,07 EUR – 902,21 EUR =) 903,86 EUR zuzüglich der ihm übertragenen 2,9143 Entgeltpunkte (82,01 EUR) monatlich. Im Übrigen begründet auch allein der Umstand, dass der Ausgleichspflichtige auf die Rente angewiesen ist, oder dass ihm durch den Versorgungsausgleich wenig Geld zum Leben, eventuell nicht einmal der eigene angemessene Selbstbehalt verbleibt, noch keine grobe Unbilligkeit. Unterhaltsrechtlich erhebliche Selbstbehaltsgrenzen bestehen bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs und der im Rahmen dessen gebotenen Unbilligkeitsprüfung nicht, da der Versorgungsausgleich Teilhabeansprüche zum Gegenstand hat (statt aller: Holzwarth, FamRZ 2013, 1849, m.w.N.). Von daher ist ein wie von dem Antragsgegner erstrebter zeitlich befristeter Ausschluss des Versorgungsausgleichs bis zum Eintritt der Antragstellerin in das Rentenalter nicht gerechtfertigt. Die Versorgungsbezüge des Antragsgegners werden durch die vorzunehmende Kürzung zwar erheblich eingeschränkt, sein notwendiger Lebensbedarf ist jedoch nicht gefährdet (siehe auch OLG Düsseldorf, FamRZ 2014, 1463; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 12. November 2013, 3 UF 74/13, juris). Soweit der Antragsgegner darauf verweist, dass er mit den verbleibenden Einkünften das ehegemeinsame Hausanwesen nicht mehr werde halten können, zumal er auch krankheitsbedingt zu einem Hinzuverdienst nicht in der Lage sei, ist dies unter den obwaltenden Umständen kein Grund, der im Rahmen des § 27 VersAusglG eine zeitlich befristete Herabsetzung des Wertausgleichs rechtfertigen könnte, zumal die Antragstellerin darauf verwiesen hat, dass das gemeinsame Hausanwesen nicht den Kindern zukommen solle, sondern im Rahmen des Zugewinnausgleichs auseinandergesetzt und verkauft werden solle. Auch sein Hinweis darauf, dass bis zum regulären Renteneintritt der Antragstellerin in ca. 14 Jahren der Deutschen Rentenversicherung ein Betrag in Höhe von (900 EUR X 12 Monate X 14 Jahre =) 151.200 EUR zu Gute komme, was in Ansehung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Situation grob unbillig sei, führt zu keiner anderen Sicht. Denn im Ergebnis zielt die Argumentation des Antragsgegners, der einräumt, keinen Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu erstreben, sondern dessen Wirksamkeit erst mit dem Rentenbezug der Antragstellerin eintreten zu lassen, darauf, das Rentnerprivileg wieder aufleben zu lassen. Dies ist nach der geltenden Gesetzeslage indes ausgeschlossen. Auch im Übrigen kommt – statt einer zeitlichen Befristung - ein Ausschluss oder eine Herabsetzung des Wertausgleichs nicht in Betracht. Ein erhebliches und damit grob unbilliges wirtschaftliches und über die Billigkeitsprüfung des § 27 VersAusglG zu korrigierendes Ungleichgewicht zwischen den beteiligten Eheleuten liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat angeschlossen hat, grundsätzlich erst dann vor, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist bzw. prognostiziert werden kann, dass der Ausgleichsberechtigte unter Berücksichtigung außerhalb der Ehezeit erworbener Anwartschaften oder eines sonstigen Vermögens über eine ausreichende oder gar unverhältnismäßig hohe Altersversorgung verfügt; eine Kürzung oder ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs kommt also in Betracht, wenn die Altersversorgung des Ausgleichsberechtigten uneingeschränkt abgesichert ist und der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (BGH, aaO, m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen besteht vorliegend kein derartiges Ungleichgewicht, das einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs rechtfertigen würde. Wie das Familiengericht unangefochten festgestellt hat, ist die Antragstellerin mit Blick auf ihre eigenen während der Ehezeit, in der sie die Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernommen hat, erworbenen geringen Rentenanwartschaften auf das übertragene Anrecht angewiesen. Sie wird, auch in Ansehung ihrer Erwerbsbiografie sowie ihrer Morbus Crohn – Erkrankung, in Zukunft nicht in einem solchen Maße eigene Rentenanwartschaften aufbauen können, dass sie des übertragenen Anrechts nicht bedarf, zumal sie auch mit Ausnahme des hälftigen Hausanwesen über kein Vermögen verfügt (siehe auch Senat, Beschl. v. 29. Oktober 2014, 9 UF 24/14, m.w.N.).In Ansehung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten sowie auch der persönlichen Lebensumstände mit nur mittelbarem wirtschaftlichem Bezug, der Umstände, die zu diesen Lebensverhältnissen geführt haben, sowie der beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse einschließlich der Möglichkeit zum Aufbau weiterer Versorgungsanwartschaften (vgl. OLG Düsseldorf, aaO; OLG Koblenz, FamRZ 2013, 1661; Brandenburgisches Oberlandesgericht, aaO) ist es nicht gerechtfertigt, von der Durchführung des Versorgungsausgleichs nach den gesetzlichen Vorschriften abzuweichen. Eine Anpassung nach § 33 VersAusglG hat der Antragsgegner nicht beantragt. Dass die Voraussetzung dieser Bestimmung erfüllt sind, kann im Übrigen nach Aktenlage nicht festgestellt werden (siehe hierzu auch OLG Brandenburg, aaO). Nach Maßgabe dessen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg und verbleibt es bei dem angefochtenen Beschluss. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 40 Abs. 1 Satz 1, § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG; der Senat orientiert sich dabei an der unangefochtenen erstinstanzlichen Wertfestsetzung vom 16. Dezember 2014, welcher die beiderseitigen Einkünfte der Eheleute zugrunde lagen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht veranlasst.