Beschluss
9 WF 117/17
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Beschwerdeberechtigt im Sinne von § 59 Abs. 3 i.V.m. § 162 Abs. 3 Satz 2 FamFG ist das gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 FamFG anzuhörende zuständige Jugendamt (Anschluss BGH, 20. November 2013, XII ZB 569/12, FamRZ 2014, 375).(Rn.13)
2. Der Aufenthalt in einer Bereitschaftspflegefamilie begründet im Allgemeinen noch keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, da er nur für eine vorübergehende Zeit angelegt ist.(Rn.14)
3. Die Zuständigkeit des Jugendamts für die Mitwirkung an einem familiengerichtlichen Verfahren (§ 50 SGB VIII) bleibt gemäß § 87b Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bis zum Abschluss des Verfahrens bestehen.(Rn.13)
4. Voraussetzung für die Entlassung des Einzelvormunds nach § 1886 BGB ist grundsätzlich eine objektive Gefährdung der Interessen des Mündels (hier verneint).(Rn.19)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Merzig - Zweigstelle Wadern - vom 15. November 2017 - 9 F 25/17 VM - wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Der weiteren Beteiligten zu 1 wird mit Wirkung vom 21. Februar 2018 für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Dr. B. in St. I. beigeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beschwerdeberechtigt im Sinne von § 59 Abs. 3 i.V.m. § 162 Abs. 3 Satz 2 FamFG ist das gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 FamFG anzuhörende zuständige Jugendamt (Anschluss BGH, 20. November 2013, XII ZB 569/12, FamRZ 2014, 375).(Rn.13) 2. Der Aufenthalt in einer Bereitschaftspflegefamilie begründet im Allgemeinen noch keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, da er nur für eine vorübergehende Zeit angelegt ist.(Rn.14) 3. Die Zuständigkeit des Jugendamts für die Mitwirkung an einem familiengerichtlichen Verfahren (§ 50 SGB VIII) bleibt gemäß § 87b Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bis zum Abschluss des Verfahrens bestehen.(Rn.13) 4. Voraussetzung für die Entlassung des Einzelvormunds nach § 1886 BGB ist grundsätzlich eine objektive Gefährdung der Interessen des Mündels (hier verneint).(Rn.19) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Merzig - Zweigstelle Wadern - vom 15. November 2017 - 9 F 25/17 VM - wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt. Der weiteren Beteiligten zu 1 wird mit Wirkung vom 21. Februar 2018 für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Dr. B. in St. I. beigeordnet. I. Die am ... geborene L. wuchs in der Dominikanischen Republik auf. Nach dem Tod ihrer Mutter im Jahr 2012 lebte sie zunächst bei der Großmutter, da der Vater eine Aufnahme bei sich verweigerte. Das Sorgerecht wurde durch Urteil der Zivilkammer des Gerichts für Kinder und Jugendliche des Gerichtsbezirks von Santiago vom 12. Juli 2013 auf die weitere Beteiligte zu 1, eine Verwandte und zugleich die Patin L.s (im Folgenden Vormündin), übertragen. Die Vormündin lebt mit ihrem Ehemann in Deutschland, wohin ihr L. im September 2014 folgte. Nachdem es bereits zuvor zu Verhaltensauffälligkeiten (unter anderem Einnässen und Urinieren auf die Kleidung der Vormündin) gekommen war, wurde L. nach einem Vorfall am 25. November 2016, aufgrund dessen der Ehemann der Vormündin das Jugendamt verständigt hatte, durch dieses in Obhut genommen. Sie kam in eine Bereitschaftspflegefamilie (im Folgenden auch Pflegefamilie), bei der sie sich seitdem aufhält. Mit seinem am 30. Januar 2017 bei dem Familiengericht eingegangenen Antrag will das Kreisjugendamt des Landkreises Merzig-Wadern (weiterer Beteiligter zu 2) die Entlassung der Vormündin sowie die Bestellung eines Amtsvormunds für L. erreichen. Zur Begründung hat es vorgetragen, die Vormündin und ihr Ehemann zeigten wenig Verständnis für L.s Verhalten und drohten dem Kind damit, es in die Dominikanische Republik zurückzuschicken, wodurch es stark verunsichert werde. Eine Rückkehr in die Familie der Vormündin komme nicht in Betracht und entspreche auch nicht dem Wunsch L.s. Eine Zusammenarbeit mit der Vormündin sei derzeit nicht möglich. Die Rechtspflegerin des Familiengerichts hat L. persönlich angehört und einen Erörterungstermin mit den Beteiligten durchgeführt, bei dem die Vormündin erklärt hat, dass sie mit einem Wechsel in der Person des Vormunds nicht einverstanden sei und möchte, dass L. in ihren Haushalt zurückkehre. Die mit Beschluss vom 5. April 2017 durch das Familiengericht bestellte Verfahrensbeiständin hat sich dafür ausgesprochen, die Vormündin nicht zu entlassen und lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen Ergänzungspfleger zu übertragen, um L.s Aufenthalt in Deutschland und in der Pflegefamilie zu sichern. Das Kreisjugendamt des Landkreises pp. (weiterer Beteiligter zu 3), in dessen Bezirk die Pflegefamilie wohnt, hat sich auf Nachfrage des Familiengerichts mit der Übernahme der Ergänzungspflegschaft für den Bereich Aufenthaltsbestimmung einverstanden erklärt. Durch den angefochtenen Beschluss vom 15. November 2017, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Vormündin im Teilbereich Aufenthaltsbestimmungsrecht entlassen, insoweit den weiteren Beteiligten zu 3 zum Ergänzungspfleger bestellt und angeordnet, dass es ansonsten bei der bestehenden Vormundschaft verbleibt. Mit seiner Beschwerde erstrebt der weitere Beteiligte zu 2 weiterhin die (vollständige) Entlassung der Vormündin. Diese habe sich seit einigen Monaten nicht mehr mit dem Jugendamt in Verbindung gesetzt und keinen Antrag auf Bewilligung von Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII gestellt, weshalb Zweifel an der Kooperationsbereitschaft bestünden. Auch eine zuverlässige Zusammenarbeit mit den neuen Pflegeeltern finde nicht statt, obwohl dringend die Notwendigkeit von psychologischen, psychotherapeutischen, familientherapeutischen sowie jugendamtlichen Hilfestellungen für L., die auch in der Pflegefamilie Verhaltensauffälligkeiten gezeigt habe und in ihrer emotional-sozialen Entwicklung stark gefährdet sei, abgeklärt werden müsse. Der weitere Beteiligte zu 3 unterstützt die Beschwerde und regt hilfsweise an, neben dem Aufenthaltsbestimmungsrecht auch - wie bereits in erster Instanz vorgeschlagen - die Gesundheitsfürsorge, das Recht zur Beantragung von öffentlichen Leistungen, insbesondere von Hilfen zur Erziehung nach dem SGB VIII, sowie zusätzlich die schulischen Angelegenheiten auf den Ergänzungspfleger zu übertragen. Die Vormündin, die sich in zweiter Instanz mit einem Aufenthalt L.s bei der Pflegefamilie einverstanden erklärt hat, tritt der Beschwerde entgegen. Die Verfahrensbeiständin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und meint, eine Entlassung der Vormündin käme letztlich einer Trennung L.s von ihrer Ursprungsfamilie und einer Isolierung des Kindes in Deutschland gleich. II. Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Beschwerderecht des Jugendamts in einer - hier gegebenen (§ 111 Nr. 2, § 151 Nr. 4 FamFG) - Kindschaftssache ergibt sich aus § 59 Abs. 3 i.V.m. § 162 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Beschwerdeberechtigt ist das gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 FamFG anzuhörende zuständige Jugendamt (BGH, Beschluss vom 20. November 2013 - XII ZB 569/12, FamRZ 2014, 375 Rn. 12; OLG Frankfurt, FamRZ 2017, 244, 245; Keidel/Engelhardt, FamFG, 19. Aufl., § 162 Rn. 17; Völker/Clausius, FamR-Mandat - Sorge- und Umgangsrecht, 7. Aufl., § 9 Rn. 24). Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 FamFG besteht eine Anhörungspflicht in Verfahren, die - wie hier - die Person des Kindes betreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2011 - XII ZB 293/11, FamRZ 2012, 292 Rn. 10; BeckOGK BGB/Wentzell [Stand: 1. Februar 2018], § 1886 Rn. 42). Gemäß § 87 b Abs. 1 i.V.m. § 86 Abs. 4 SGB VIII ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die einmal begründete Zuständigkeit bleibt bis zum Abschluss des Verfahrens bestehen (§ 87 b Abs. 2 Satz 1 SGB VIII; Keidel/Engelhardt, aaO, Rn. 6). Unter dem gewöhnlichen Aufenthaltsort eines Kindes ist der Ort zu verstehen, in dem der Schwerpunkt seiner familiären und sozialen Bindungen, also sein Daseinsmittelpunkt liegt (BGH, Beschluss vom 18. Juni 1997 - XII ZB 156/95, FamRZ 1997, 1070; OLG Köln, FamRZ 2012, 1406, 1407). Dieser Ort befand sich, als das erstinstanzliche Verfahren aufgrund des am 30. Januar 2017 bei dem Familiengericht eingegangenen Antrags eingeleitet wurde, im Zuständigkeitsbereich des weiteren Beteiligten zu 2, da L. seit ihrem im September 2014 erfolgten Zuzug nach Deutschland bei der Familie der Vormündin in W. lebte. Der bereits am 25. November 2016 erfolgte Wechsel L.s in die Bereitschaftspflegefamilie, die in T. damit im Zuständigkeitsbereich des weiteren Beteiligten zu 3 lebt, ändert daran nichts. Der Aufenthalt in einer Bereitschaftspflegefamilie begründet im Allgemeinen noch keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, da er nur für eine vorübergehende Zeit angelegt ist (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2016, 1391, 1392). Ein gewöhnlicher Aufenthalt an einem Ort ist normalerweise erst begründet, wenn er ungefähr sechs Monate andauert (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2010, 1178; OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, 287, 288; Zöller/Lorenz, ZPO, 32. Aufl., § 122 FamFG Rn. 12). Diese zeitliche Grenze war bei Antragstellung noch nicht erreicht, und es bestehen auch ansonsten keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass der Aufenthalt L.s in der Bereitschaftspflegefamilie Ende Januar 2017 bereits in dem für einen gewöhnlichen Aufenthalt erforderlichen Maße verfestigt war, auch wenn die Bereitschaftspflege letztlich in eine Dauerpflege überging. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die gemäß § 3 Nr. 2 Buchst. a, § 14 RPflG funktionell zuständige (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1997, 1561, 1562; MünchKomm-BGB/Spickhoff, 7. Aufl., § 1886 Rn. 17) Rechtspflegerin des Familiengerichts hat im Ergebnis zu Recht und auf der Grundlage eines beanstandungsfreien Verfahrens die Entlassung der Vormündin abgelehnt. Dagegen, dass das Familiengericht seine internationale Zuständigkeit bejaht und deutsches Sachrecht angewendet hat, werden mit der Beschwerde keine Einwände erhoben. Auch der Senat hat insoweit nichts zu erinnern. Gemäß § 1886 BGB hat das Familiengericht den Einzelvormund zu entlassen, wenn die Fortführung des Amts, insbesondere wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Vormunds, das Interesse des Mündels gefährden würde oder wenn - was hier nicht der Fall ist - in der Person des Vormunds einer der in § 1781 BGB bestimmten Gründe vorliegt. Liegen die Voraussetzungen des § 1886 BGB vor, muss der Vormund entlassen werden. Eine Entlassung nur für einen Teil des Wirkungsbereichs kommt nicht in Betracht (Palandt/Götz, BGB, 77. Aufl., § 1886 Rn. 1; Staudinger/Veit, BGB [2014], § 1886 Rn. 18). Das Familiengericht kann jedoch, sofern der Vormund an der Besorgung einer Angelegenheit, etwa aufgrund eines Interessenwiderstreits, verhindert ist, für diese Angelegenheit einen Ergänzungspfleger (§ 1909 BGB) bestellen (vgl. BayObLG, FamRZ 1959, 32, 33; Palandt/Götz, aaO). Das hat das Familiengericht im konkreten Fall getan, indem es das Aufenthaltsbestimmungsrecht für L. auf den weiteren Beteiligten zu 3 als Ergänzungspfleger übertragen hat. Soweit es in seiner Entscheidungsformel zusätzlich die Entlassung der Vormündin „im Teilbereich ‚Aufenthaltsbestimmung‘“ ausgesprochen hat, kommt dem keine eigenständige Bedeutung zu. Aus den Beschlussgründen geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass das Familiengericht die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft für den Bereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts als den gegenüber einer Entlassung milderen Eingriff in die Rechtsstellung der Vormündin (vgl. dazu BayObLG, FamRZ 2004, 1817, 1818; Staudinger/Voit, aaO, § 1886 Rn. 17 mzwN) angesehen hat und seine Entscheidung - unbeschadet des „überschießenden“ Tenors - hierauf beschränken wollte. Gegen die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft in dem genannten Wirkungsbereich werden zweitinstanzlich von keinem Beteiligten Einwände erhoben; auch die Vormündin hat sich zuletzt ausdrücklich mit dem Verbleib L.s in der Pflegefamilie einverstanden erklärt. Voraussetzung für die Entlassung des Vormunds ist grundsätzlich eine objektive Gefährdung der Interessen des Mündels. Eine Schädigung braucht noch nicht eingetreten zu sein. Ausreichend ist vielmehr, dass eine Schädigung bei Belassung des Vormunds in seinem Amt nach Lage der Dinge möglich oder mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dabei genügt eine objektive Gefährdung der Mündelinteressen, ein Verschulden des Vormunds ist nicht erforderlich (BayObLGR 2003, 361, 362; OLG Hamm, Beschluss vom 17. März 2017 - 6 UF 121/16, juris; Palandt/Götz, aaO, § 1886 Rn. 2; Erman/Schulte-Bunert, BGB, 15. Aufl., § 1886 Rn. 3). Die Entlassung des Vormunds kann danach etwa gerechtfertigt sein, wenn eine tiefgreifende Entfremdung zwischen dem Mündel und dem Vormund eingetreten ist (vgl. Erman/Schulte-Bunert, aaO, mwN) oder wenn dem Vormund das erforderliche Verständnis für die ihm obliegenden Pflichten fehlt (Staudinger/Veit, aaO, § 1886 Rn. 10 mwN). Die Voraussetzungen für eine Entlassung des Vormunds sind regelmäßig gegeben, wenn durch die bloße Tatsache der weiteren Amtsführung das Mündelinteresse gefährdet wird (MünchKomm-BGB/Spickhoff, 7. Aufl., § 1886 Rn. 8). Davon kann hier jedenfalls nach dem Sachstand, wie er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung darstellt, nicht ausgegangen werden, wie das Familiengericht im Ergebnis zu Recht entschieden hat. Ausreichende Anhaltpunkte für eine fehlende Fähigkeit und/oder Bereitschaft der Vormündin, mit dem Jugendamt und den Pflegeeltern zusammenzuarbeiten, sind nicht vorhanden. Der weitere Beteiligte zu 2 trägt in dem verfahrenseinleitenden Antrag selbst vor, die Vormündin habe, nachdem L. im September 2014 nach Deutschland gekommen sei und man festgestellt habe, dass sie nachts einnässe, zunächst verschiedene Ärzte konsultiert, bevor sie im Frühsommer 2015 mit L. in der Tagesklinik der Kinder- und Jugendpsychiatrie Haus L. in M. vorstellig geworden sei. Im Dezember 2015 habe sie nach einer Verschlechterung der Situation in der Familie das Gespräch mit dem Pflegekinderdienst gesucht. Eine zwischen Juli und September 2016 durchgeführte Clearingmaßnahme habe zunächst zu einer deutlichen Verbesserung geführt und auch ein Hilfeplangespräch im Oktober 2016 sowie ein weiteres Gespräch mit dem Pflegekinderdienst im November 2016 seien gut verlaufen. Die geplante Einrichtung einer sozialpädagogischen Familienhilfe sei letztlich an der am 25. November 2016 erfolgten Inobhutnahme L.s gescheitert. Das zeigt, dass die Vormündin in der Vergangenheit durchaus gezielt eine Unterstützung bei der Betreuung L.s einforderte und sich auf Hilfsangebote einließ. Auch der von den weiteren Beteiligten zu 2 und 3 erhobene Vorwurf, die Vormündin habe sich seit Monaten nicht mehr mit dem Jugendamt in Verbindung gesetzt und insbesondere keine Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII beantragt, vermag unter den gegebenen Umständen eine Gefährdung der Mündelinteressen nicht zu begründen. Sollte die Vormündin - wie der weitere Beteiligte zu 2 geltend macht - bei zwei Gesprächen am 15. Dezember 2016 und am 9. Februar 2017 nicht bereit gewesen sein, entsprechende Anträge zu unterzeichnen, so erschiene die Weigerung zumindest subjektiv durchaus verständlich im Hinblick darauf, dass aus ihrer Sicht möglicherweise ein Schwebezustand bestand, nachdem L. in Obhut genommen worden und das weitere Vorgehen des Jugendamts abzuwarten war. Der von dem Jugendamt unter dem 26. Januar 2017 an das Familiengericht gerichtete Antrag ist der Vormündin erst mit gerichtlicher Verfügung vom 9. Februar 2017 zugeleitet worden und lag daher bei dem zweiten Gespräch noch nicht vor. Dazu, dass das Jugendamt zu einem späteren Zeitpunkt nochmals an die Vormündin herangetreten ist und diese an ihrer Weigerung, öffentliche Hilfen für L. zu beantragen, festgehalten hat, ist nichts dargetan. Dem Bericht der Verfahrensbeiständin vom 30. Januar 2018 ist zu entnehmen, dass die Vormündin ihrerseits von der Notwendigkeit psychologischer Hilfe für L. ausgeht. Zudem habe sie gegenüber der Verfahrensbeiständin ihre Bereitschaft bekräftigt, erforderliche Anträge zu unterschreiben und Vollmachten zu erteilen, und beklagt, das Jugendamt bzw. die Pflegefamilie hätten bislang noch nichts unternommen, um L. zu helfen. Ob Letzteres zutrifft, kann dahinstehen. Unter den gegebenen Umständen kann jedenfalls von der Vormündin nicht unbedingt erwartet werden, nach dem Wechsel L.s in die Pflegefamilie deren Hilfebedarf zuverlässig einzuschätzen und eigeninitiativ tätig zu werden. Insoweit ist sie auf entsprechende Informationen angewiesen. Dass sie, sofern sie die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme einer professionellen Unterstützung für L. erkennt, auch handelt, hat die Vormündin in der Vergangenheit unter Beweis gestellt. Ihre diesbezüglichen Äußerungen gegenüber der Verfahrensbeiständin können daher nicht als bloßes Lippenbekenntnis gewertet werden. Ebenso wenig lässt sich als Entlassungsgrund anführen, die Vormündin arbeite nicht zuverlässig und zeitnah mit den Pflegeeltern zusammen. Konkrete Beispiele dafür, wo sich in der bisherigen Zusammenarbeit Defizite ergeben haben, die einseitig in die Sphäre der Vormündin fallen, werden nicht benannt. Soweit der weitere Beteiligte zu 3 es als dringend erforderlich ansieht abzuklären, ob L. Hilfestellungen psychologischer, psychotherapeutischer, familientherapeutischer oder jugendamtlicher Hilfe benötigt, fehlt es an konkreten Darlegungen, dass die Vormündin ihre Mitwirkung hieran verweigert (s.o.). Dessen ungeachtet erscheint das in dem Zusammenhang als auffällig beschriebene Verhalten - L. habe bereits ihre Periode bekommen, weigere sich jedoch, Tampons zu benutzen, und verstecke ihre verschmutzte Unterwäsche - für ein zwölfjähriges Mädchen jedenfalls nicht dermaßen ungewöhnlich, als dass allein deswegen eine akut bestehende Therapie- oder Behandlungsnotwendigkeit angenommen werden kann. Nicht zuletzt hat der weitere Beteiligte zu 2 in seiner Stellungnahme vom 7. März 2018 darauf verwiesen, dass die Auffälligkeiten, die L. auch in der neuen Pflegefamilie gezeigt habe, seit einigen Wochen nicht mehr aufgetreten seien, ohne allerdings zu erläutern, weshalb und in welchen Bereichen gleichwohl aktuell noch ein Bedarf an fachlicher Unterstützung vorhanden ist, deren Erforderlichkeit die Vormündin nicht einsieht. Auch die Erwägung, bei einer Übertragung der Vormundschaft auf das Jugendamt könnten ärztliche Untersuchungen veranlasst und sonstige Maßnahmen ergriffen werden, ohne zunächst in jedem Einzelfall die Zustimmung der Vormündin einholen zu müssen, vermag deren Entlassung nicht zu rechtfertigen. Das Bestreben, die Entscheidungsabläufe nach dem Wechsel L.s in die Pflegefamilie möglichst einfach zu gestalten, stellt für sich genommen keinen ausreichenden Grund i.S. des § 1886 BGB dar, da es hiernach einer Gefährdung der Mündelinteressen bedarf. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Annahme stützen könnten, die Einbeziehung der Vormündin in anstehende - und von der den Pflegeeltern nach § 1688 BGB zustehenden Entscheidungsbefugnis nicht gedeckte - Entscheidungen wirke sich nachteilig auf das Kindeswohl aus, gehen aus dem Beschwerdevorbringen nicht hervor und lassen sich auch ansonsten im derzeitigen Erkenntnisstand nicht feststellen. Ob die - nach der Behauptung des weiteren Beteiligten zu 2 - in der Vergangenheit von der Vormündin wiederholt gemachte Ankündigung, L. zurück in die Dominikanische Republik zu schicken, falls sie ihr Verhalten nicht verbessere, bei dem Kind eine Verunsicherung und Ängste ausgelöst hat, kann für die Beschwerdeentscheidung dahinstehen. Der Aufenthalt L.s bei der Pflegefamilie - und damit auch in Deutschland - wird von der Vormündin, die zudem zwischenzeitlich den Reisepass für das Kind herausgegeben hat, in zweiter Instanz ausdrücklich akzeptiert. Dass die Vormündin gleichwohl auch zuletzt noch, etwa bei den nach dem Wechsel in die Pflegefamilie stattgefundenen Umgangskontakten, L. gegenüber mit einer - praktisch kaum noch durchführbaren - Rückführung in die Dominikanische Republik gedroht hat, wird nicht geltend gemacht. Auch ist nicht ersichtlich, dass eine bei L. vormals etwa bestehende Unsicherheit, ob sie in Deutschland bleiben kann, gegenwärtig noch fortbesteht, nachdem sie sich - wie sie selbst bei ihrer erstinstanzlichen Anhörung zum Ausdruck gebracht hat und was von keinem Beteiligten in Zweifel gezogen wird - in der Pflegefamilie gut eingelebt hat. Die Kindesanhörung hat insoweit jedenfalls nichts ergeben. Ist somit ein Grund für die Entlassung der Vormündin zumindest derzeit nicht feststellbar, so erblickt der Senat - in Übereinstimmung mit der Sichtweise der Verfahrensbeiständin - einen gewichtigen Grund für die Fortführung der Vormundschaft durch die Vormündin darin, dass die Verbindung L.s zu ihren dominikanischen Wurzeln ansonsten erheblich geschwächt würde. Denn die Vormündin ist, wie die Verfahrensbeiständin zu Recht hervorhebt, die einzige in Deutschland lebende Person, die L. bereits ihr Leben lang kennt und die ebenfalls aus ihrem Ursprungsland stammt. Auch L. hat bei ihrer Anhörung deutlich zu erkennen gegeben, dass sie die Verbindung zu der Vormündin gerne aufrechterhalten möchte, wenngleich sie ihren Lebensmittelpunkt in der Pflegefamilie sieht. Auch eine Ausdehnung der Ergänzungspflegschaft auf weitere Wirkungsbereiche (Gesundheitsfürsorge, Recht zur Beantragung öffentlicher Leistungen, schulische Angelegenheiten) ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht geboten. Die Frage, ob es genügt, für bestimmte Angelegenheiten einen Ergänzungspfleger zu bestellen anstatt den Vormund zu entlassen, ist auf der Ebene der Verhältnismäßigkeit zu beantworten (vgl. BayObLG, FamRZ 1959, 32, 33). Die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft kommt mithin in Betracht, wenn bereits auf diese Weise voraussichtlich die Gefährdung des Mündels abgewendet werden kann (vgl. Staudinger/Veit, aaO, § 1886 Rn. 17). Wie vorstehend ausgeführt, lässt sich jedoch schon nicht feststellen, dass die Interessen L.s bei einer Fortführung der Vormundschaft durch die Vormündin - insbesondere wegen fehlender Bereitschaft zur Kooperation mit dem Jugendamt und der Pflegefamilie - gefährdet sein könnten. Nach alledem hat die Beschwerde somit keinen Erfolg. Von einer erneuten mündlichen Erörterung in der Beschwerdeinstanz wurde abgesehen, weil hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Ein sachlicher Grund, den weiteren Beteiligten zu 2 von den ihm regelmäßig aufzuerlegenden Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu entlasten, liegt nicht vor. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 40 Abs. 1, § 42 FamGKG (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - 9 WF 30/15). Der Vormündin ist gemäß § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen unter hier gebotener Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.