Urteil
2 U 64/13
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2013:0515.2U64.13.0A
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Leitsätze
Zur Beeinträchtigung des Eigentums (konkret: der Ausübung des Jagdrechts) durch die Ankündigung, den Jagdpächter wegen Wilderei zu beanzeigen.(Rn.24)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Mai 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 3 O 366/11 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Beeinträchtigung des Eigentums (konkret: der Ausübung des Jagdrechts) durch die Ankündigung, den Jagdpächter wegen Wilderei zu beanzeigen.(Rn.24) Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Mai 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 3 O 366/11 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen. Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin ist Eigentümer der V. Güter. Mit Beschluss des Kreisjägermeisters für den Jagdkreis S.-M. vom 11./21. Januar 1938 (sog. „Abrundungsverfügung“, GA 7) wurden die Flächen des Bannes W., die nicht bereits zum Eigenjagdbezirk V.-Erben gehörten, mit Wirkung vom 1. Februar 1938 diesem Eigenjagdbezirk zugelegt. Dabei handelt es sich um die im nachfolgenden Antrag bezeichnete Fläche, die von der B.-Mündung an entlang der S. liegt. Der Eigenjagdbezirk der Klägerin ist durch einen Pachtvertrag aus dem Jahre 2006 (GA 9) beginnend am 1. Juli 2006 bis zum 31. März 2017 an Herrn W. S. verpachtet. An den Eigenjagdbezirk der Klägerin grenzt die Jagdgenossenschaft W. II an, deren Jagdvorsteher der Beklagte ist. Der Genossenschaftsjagdbezirk wird gemäß der im Amtsblatt der Gemeinde W. am 20. Mai 1997 veröffentlichten Satzung (GA 12) im Norden begrenzt durch die Gemarkungsgrenze W. - Ortsteile W. und die Saar - sowie im Westen durch die Gemarkungsgrenze W. - Ortsteile D. und W.. Seitens der Klägerin wurden im Jahr 2003 und früher mehrere Parzellen im Bereich ihres Eigenjagdbezirks veräußert. Danach ergaben sich zwischen den Parteien Meinungsverschiedenheiten über die Reviergrenzen der jeweiligen Jagdbezirke. Mit einem an den Pächter der Klägerin gerichteten Anwaltsschreiben vom 11. Mai 2011 (GA 14) ließ der Beklagte erklären, dass durch die Veräußerung vorgenannter Grundstücke in der Gemarkung W. der erforderliche Zusammenhang zwischen dem Eigenjagdbezirk und den Flächen im S.-Tal und an der B.-Mündung verloren gegangen sei mit der Folge, dass diese Grundstücke kraft Gesetzes aus dem Eigenjagdbezirk der Klägerin ausgeschieden und dem Jagdbezirk W. II zugewachsen seien. Weiter heißt es darin, sollten der Pächter oder seine Jagdgäste auf diesen Flächen „in einer Weise angetroffen werden, die eines der Tatbestandsmerkmale des § 292 StGB erfüllt“, werde Anzeige erstattet. Zuvor hatte der Beklagte das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr als oberste Jagdaufsichtsbehörde eingeschaltet, welches mit Schreiben vom 14. April 2011 (GA 15) die Auffassung vertrat, dass die Abrundungsverfügung durch nachträgliche Veränderungen der Eigentumsverhältnisse, infolge derer der Zusammenhang zwischen den Eigentumsflächen und den durch die Abrundungsverfügung angegliederten Flächen unterbrochen wird, nicht gegenstandslos werde. Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 27. Juli 2011 (GA 16) wurde dem Beklagten erfolglos eine Frist zum 5. August 2011 gesetzt zu erklären, dass er seine Behauptung, der Pächter begehe Wilderei, sofern er die „insinuierten Flächen“ bejage, nicht aufrechterhalte. Nachdem ein mit dem nämlichen Rechtsschutzziel vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit betriebenes Verfahren ohne Erfolg geblieben war, hat die Klägerin mit der am 1. Dezember 2011 eingereichten Klage den Beklagten vor dem Landgericht Saarbrücken auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Klägerin hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, gegenüber dem Jagdpächter der Klägerin des Jagdbezirks W. I, Herrn W. S., wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, „die von Herrn S. bei der Klägerin gepachteten Flächen im S.-Tal und an der B.-Mündung auf einer Länge von 700 m und einer Breite von 200 m gehörten nicht mehr zum Eigenjagdbezirk der Klägerin und seien dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk W. II zugewachsen; sofern der Pächter und seine Jagdgäste dort die Jagd betrieben, sei dies Wilderei und werde zur Anzeige gebracht", solange dies nicht rechtskräftig im Sinne der Jagdgenossenschaft W. II entschieden ist; 2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung dem Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 20.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, anzudrohen. Der Beklagte hat erstinstanzlich auf Klageabweisung angetragen. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht Saarbrücken die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klageziel weiter. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe ihrem Jagdpächter gedroht, sofern er oder seine Jagdgäste in der fraglichen Fläche angetroffen würden, „knipse man ihn ab“. Der Beklagte habe im nämlichen Gebiet jagdliche Einrichtungen des Pächters beseitigt. Dieser habe zwischenzeitlich die Jagdpacht um 50 % gemindert, weil er durch den Beklagten in der Ausübung seines Jagdrechts behindert werde. Mit seinen Äußerungen und den daraus folgenden Handlungen verletze der Beklagte ihr Jagdrecht als absolutes Recht und greife in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein. Die Meinungsfreiheit des Beklagten trete zurück, auch hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Eigentumsrecht der Klägerin. Die Äußerungen des Beklagten seien geeignet, die Klägerin in ihrer Ehre und in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu verletzen. Wenn die Rechtsauffassung wie hier in beleidigender und bedrohender Art und Weise geäußert werde, hätten die gegenläufigen Interessen der Klägerin Vorrang. Durch den Vorwurf, sie fördere oder provoziere Straftaten, werde in der Öffentlichkeit der Eindruck erweckt, die Klägerin handele nicht nur moralisch verwerflich, sondern mache sich sogar strafbar. Die Aussagen des Beklagten bekämen dadurch besonderes Gewicht, dass er als Bürgermeister und Jagdvorsteher eine hervorgehobene Position innehabe und seinen Aussagen somit besondere Authentizität zukomme. Das Landgericht habe fehlerhaft nicht berücksichtigt, ob der behauptete Straftatbestand verwirklicht oder es zumindest deswegen zu Ermittlungen gekommen sei; da der Vorwurf einer Straftat ersichtlich falsch sei, überwiege das Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Der Beklagte weise auch nicht darauf hin, dass es sich um eine Einzelmeinung handele und Streit über die Zugehörigkeit der Flächen bestehe. Die Klägerin beantragt, 1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, gegenüber dem Jagdpächter der Klägerin des Jagdbezirks W. I, Herrn W. S., wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, „die von Herrn S. bei der Klägerin gepachteten Flächen im S.-Tal und an der B.-Mündung auf einer Länge von 700 m und einer Breite von 200 m gehörten nicht mehr zum Eigenjagdbezirk der Kläger und seien dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk W. II zugewachsen; sofern der Pächter und seine Jagdgäste dort die Jagd betrieben, sei dies Wilderei und werde zur Anzeige gebracht", solange dies nicht rechtskräftig im Sinne der Jagdgenossenschaft W. II entschieden ist; 3. für jeden Fall der Zuwiderhandlung den Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 20.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, anzudrohen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig. Er verteidigt das angefochtene Urteil, soweit ihm günstig. Für rechtsfehlerhaft hält er die Auffassung des Landgerichts, dass die Rechtsposition des Beklagten nicht haltbar sei. Zudem bezweifelt er die Aktivlegitimation der Klägerin. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 17. April 2013 (GA 127) Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 511 Abs. 2 Nr. 1, 517, 519, 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt dem Rechtsmittel der Erfolg versagt. Weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung i.S. von § 546 ZPO zum Nachteil des Beklagten, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO vom Senat zu Grunde zu legenden Tatsachen eine dem Beklagten günstigere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Zu Recht ist das Landgericht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann der Unterlassungsklage das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. Das Rechtsschutzbedürfnis ist klar von der Berechtigung des materiellen Klagebegehrens zu trennen und kann für eine Leistungsklage - abgesehen von den in der Rechtsprechung seit langem anerkannten, hier indes nicht einschlägigen Fallgruppen, dass der Kläger bereits einen Vollstreckungstitel in Händen hält, sich einen solchen auf einfacherem oder billigerem Weg beschaffen kann oder sein Ziel auch ohne Titel erreichen kann - regelmäßig nur bei objektiv sinnlosen Klagen verneint werden, d.h. wenn der Kläger unter keinem Gesichtspunkt ein schutzwürdiges Interesse an dem begehrten Urteil haben kann. Davon kann nur unter besonderen Umständen ausgegangen werden, weil grundsätzlich jeder Rechtssuchende einen öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf hat, dass die Gerichte sein Anliegen sachlich prüfen und bescheiden (zum Ganzen Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., Vor § 253, Rz. 18). Mit dem Einwand, die Klägerin hätte eine rechtliche Klärung in der Sache selbst herbeiführen müssen, statt ihn auf Unterlassung der Verbreitung seiner Rechtsauffassung in Anspruch zu nehmen, wird das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin hier nicht in Frage gestellt. Denn neben die Klärung der den Bestand des Eigenjagdbezirks der Klägerin betreffenden eigentlichen Streitfrage in dem dafür vorgesehen Rechtsweg und Verfahren tritt das hiervon zu unterscheidende eigenständige Rechtsschutzziel, den aus Sicht der Klägerin mit der beanstandeten Äußerung des Beklagten verbundenen Rechtseingriff zu unterbinden, was durch erstere nicht unmittelbar erreicht werden kann. Da sich im Übrigen die Schutzwürdigkeit der klägerischen Position erst aufgrund näherer Prüfung materiell-rechtlicher Fragen beurteilen lässt (dazu Zöller/Greger, a.a.O.), darf das Rechtsschutzbedürfnis hier nicht verneint werden. Der Klageantrag ist im Übrigen hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und die Klage unterliegt auch keinen sonstigen verfahrensrechtlichen Bedenken. Die Klage ist auch bei dem sich dem Senat in der Berufungsinstanz darbietenden Sachstand unter keinem der in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte begründet. Das Landgericht hat sie deswegen zu Recht abgewiesen. Die Klägerin möchte dem Beklagten bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung der Streitfrage im Sinne der von ihm vertretenen Jagdgenossenschaft W. II untersagen lassen, gegenüber dem Jagdpächter ihres Jagdbezirks wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, die bei der Klägerin gepachteten Flächen im S.-Tal und an der B.-Mündung auf einer Länge von 700 m und einer Breite von 200 m gehörten nicht mehr zum Eigenjagdbezirk der Kläger und seien dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk W. II zugewachsen, sofern der Pächter und seine Jagdgäste dort die Jagd betrieben, sei dies Wilderei und werde zur Anzeige gebracht. Der Schutz des Eigentums oder eines durch §§ 823 ff BGB geschützten anderen Rechtsguts vor einem unmittelbar drohenden widerrechtlichen Eingriff kann zivilrechtlich durch einen Anspruch auf Unterlassung in unmittelbarer bzw. entsprechender Anwendung von § 1004 BGB (dann i.V. mit §§ 861, 12 BGB, Art. 1, 2 Abs. 1 GG) durchgesetzt werden, sofern - als weitere materielle Anspruchsvoraussetzung (BGH, NJW 2005, 594) - Wiederholungsgefahr besteht (Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., Einf v § 823, Rz. 18 ff, m.w.N.). Das Landgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin aus § 1004 BGB geprüft und verneint. Zwar habe der Beklagte durch die über seinen Prozessbevollmächtigten gegenüber dem Pächter der Klägerin aufgestellte - ihm zuzurechnende - Behauptung, die gepachtete Fläche gehöre nicht mehr zum Eigenjagdbezirk der Klägerin und sei dem Jagdbezirk W. II zugewachsen, nebst Ankündigung einer Strafanzeige wegen Wilderei das Eigentum der Klägerin beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung sei jedoch nicht rechtswidrig, da sie bei Abwägung mit dem Grundrecht der Klägerin aus Art. 14 GG durch das Grundrecht des Beklagten auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 GG geschützt sei. Die beanstandete Äußerung sei keine Tatsachenbehauptung, sondern - unter Einschluss der vorgenommenen Einstufung als strafrechtlich relevanter Vorgang - eine Rechtauffassung, die als Werturteil den Schutz des Art. 5 GG auch genieße, wenn sie objektiver Beurteilung nicht standhalte. Werturteile seien grundsätzlich frei und dürften nur unter besonderen Umständen beschränkt werden. Die Rechtsauffassung des Beklagten dürfte zwar nicht haltbar sein. Gleichwohl hätten wegen der überragenden Bedeutung des Grundrechts auf Meinungsäußerungsfreiheit die durchaus schutzwürdigen Belange der Klägerin dahinter zurückzutreten. Diese Entscheidung lässt auch im Lichte des Berufungsvorbringens keinen durchgreifenden Fehler zum Nachteil der Klägerin erkennen. Das Landgericht hat - der Klägerin günstig und vom Beklagten insoweit unbeanstandet - eine Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin bejaht. Rechtlich kann eine solche bei einem bloßen Bestreiten des Eigentums oder Berühmung mit einem das Eigentum beschränkenden Recht gegenüber dem Eigentümer zweifelhaft sein, wenn der Eigentümer ihrer ungeachtet nicht gehindert ist, mit seinem Eigentum nach Belieben zu verfahren (OLG Köln, NJW 1996, 1290, m.w.N.). Über eine solche Rechtsberühmung geht der Beklagte hier indes hinaus, indem er mit seiner Erklärung dem Pächter der Klägerin - also einem Dritten - die Befugnis zur jagdlichen Nutzung der zwischen den Parteien umstrittenen Flächen streitig macht und Strafanzeige wegen Wilderei ankündigt (vgl. dazu MünchKomm-BGB/Baldus, 5. Aufl., Rz. 40, mit Verweis auf BGH, NJW 2006, 689). Daneben kommt, worauf die Klägerin ihr Begehren zweitinstanzlich - vom Beklagten unwidersprochen - zusätzlich stützt, unter den nämlichen Erwägungen jedenfalls auch ein Eingriff in das Jagdrecht der Klägerin in Betracht, welches anerkanntermaßen zu den absoluten Rechten gehört, die über §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB Schutz gegenüber jedermann genießen (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1988, 526, m.w.N.; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 1004, Rz. 4). Dass die Klägerin - wie die Berufung außerdem geltend gemacht - die Verpachtung des Eigenjagdbezirks in Form eines eingerichteten Gewerbebetriebes betreibt, ist nicht unbestritten und von der Klägerin nicht substantiiert dargetan. Soweit das Landgericht die Beeinträchtigung nicht für rechtswidrig hält, weil sie durch das Recht des Beklagten auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 GG) geschützt sei, wendet sich die Berufung dagegen ohne Erfolg. Der rechtliche Beurteilungsmaßstab des Landgerichts ist zutreffend. Zur Beantwortung der Frage, ob eine bestimmte Äußerung erlaubt war oder nicht, und ob ein von ihr nachteilig Betroffener sie hinzunehmen hat, ist danach zu unterscheiden, ob es sich um eine dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unterfallende Meinungsäußerung handelt oder um eine Tatsachenbehauptung, die lediglich in eingeschränktem Umfang grundrechtlichen Schutz genießt. Führt eine Tatsachenbehauptung zu einer Rechtsverletzung, hängt die rechtliche Bewertung vom Wahrheitsgehalt der Äußerung ab. Bewusst unwahre Tatsachenäußerungen genießen den Grundrechtsschutz überhaupt nicht. Ist die Wahrheit nicht erwiesen, wird die Rechtmäßigkeit der Beeinträchtigung eines anderen Rechtsguts davon beeinflusst, ob besondere Anforderungen, etwa an die Sorgfalt der Recherche, beachtet worden sind. Werturteile sind demgegenüber keinem Wahrheitsbeweis zugänglich. Sie sind grundsätzlich frei. Allerdings ist - wie Art. 5 Abs. 2 GG zeigt - die Meinungsfreiheit nicht vorbehaltlos gewährleistet. Werturteile können aber nur unter besonderen Umständen beschränkt werden, so wenn sie sich als Schmähkritik oder als Formalbeleidigung darstellen oder aus anderen Gründen dem gegenüber stehenden Grundrecht der Vorrang einzuräumen ist (BVerfG, NJW 2003, 1109; NJW 1995, 3303); Aus Rechtsgründen ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die verfahrensgegenständliche Äußerung des Beklagten nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Werturteil eingestuft hat. Wesentliches Unterscheidungskriterium zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungen ist, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist. Tatsachenbehauptung ist eine Äußerung nur dann, wenn sie im Beweisweg objektiv auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden kann. Stellt sie sich dagegen als Äußerung bloßer subjektiver Wertungen dar, die zwar „falsch“ oder „richtig“, nicht aber „wahr“ oder „unwahr“ sein können, so handelt es sich um ein Werturteil (BGH, NJW 1982, 2246, 2247). Das zutreffende Verständnis des Aussagegehalts einer Äußerung setzt dabei voraus, diese nicht isoliert zu betrachten, sondern in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist (BGH, NJW 2008, 2110, 2113, m.w.N.), zumal beide Äußerungsformen miteinander verbunden sein können. Im Streitfall ist das Landgericht zutreffend und mit vom Senat geteilten Erwägungen von einem Werturteil ausgegangen. Denn der Beklagte hat in dem Anwaltsschreiben vom 11. Mai 2011 auch nach Beurteilung des Senats nichts anderes als eine Rechtsauffassung geäußert. Der Beklagte hat die sich aus dem unstreitigen Sachverhalt, dass seitens der Klägerin bestimmte Parzellen ihres Eigenjagdbezirks veräußert wurden, ergebende Rechtsfrage, ob damit die umstrittenen Teilflächen aus dem Eigenjagdbezirk der Klägerin ausgeschieden und der Jagdgenossenschaft W. II zugefallen sind, aus seiner Sicht der maßgeblichen Rechtsregeln beantwortet und das Ergebnis seiner subjektiven Bewertung gegenüber dem Jagdpächter der Klägerin zum Ausdruck gebracht. Darin hat das Landgericht zu Recht die Äußerung einer persönlichen Rechtsauffassung des Beklagten gesehen, die falsch oder richtig, nicht aber wahr oder unwahr sein kann und deshalb nicht als Tatsachenbehauptung anzusehen ist (BGH, NJW 1982, 2246, 2247). Das gilt auch, soweit der Beklagte für den Fall weiterer jagdlicher Aktivitäten des Pächters der Klägerin oder seiner Jagdgäste auf den umstrittenen Flächen die Erstattung einer Strafanzeige angekündigt hat. Denn der darin enthaltene Vorwurf der Jagdwilderei (§ 292 StGB) gegen den Pächter der Klägerin und dessen Jagdgäste enthält keinen eigenständigen Tatsachenkern, sondern stellt sich nach dem Gesamtzusammenhang und den Umständen erkennbar allein als seine weitere rechtliche Schlussfolgerung aus der zuvor gewonnenen Rechtsüberzeugung dar, dass die betreffenden Grundstücke kraft Gesetzes aus dem Eigenjagdbezirk der Klägerin ausgeschieden und der Jagdgenossenschaft II zugefallen sind. Die hierauf beruhende Bewertung - künftiger - jagdlicher Aktivitäten der genannten Personen als strafrechtlich relevante Jagdwilderei ist unter diesen Umständen ebenfalls keine Tatsachenbehauptung, sondern ein reines Werturteil in Form einer Rechtsansicht (BGH, a.a.O.; NJW 1974, 1371; NJW 1965, 295). Gegen diese Beurteilung im angefochtenen Urteil wird in ihrer Gesamtheit mit der Berufung, welche die Äußerung des Beklagten vielmehr selbst als „Rechtsauffassung“ bezeichnet, letztlich auch nichts Erhebliches erinnert. Ohne Erfolg bekämpft die Berufung das Ergebnis der im angefochtenen Urteil vorgenommenen Abwägung, wonach - vom Landgericht durchaus gesehene - schutzwürdige Belange der Klägerin hinter dem Recht des Beklagten auf freie Meinungsäußerung zurückzustehen haben. Wie bereits ausgeführt, sind Werturteile grundsätzlich frei und können nur unter besonderen Umständen beschränkt werden. Zur Meinungsfreiheit gehört, dass persönliche Rechtsauffassungen selbst dann zum Ausdruck gebracht werden können, wenn sie objektiver Beurteilung nicht standhalten (BGH, NJW 1982, 2246, 2247), was das Landgericht mit seiner im angefochtenen Urteil vertretenen Ansicht, die vom Beklagten geäußerte Rechtsauffassung zur Gegenstandslosigkeit der Abrundungsverfügung dürfte nicht haltbar sein, zu Gunsten der Klägerin auch angenommen hat. Ohne hierüber abschließend befinden zu müssen, sind auch die mit der Berufung aufgezeigten Umstände unter den Gegebenheiten des Streitfalles jedenfalls nicht geeignet, im Rahmen der vorzunehmenden Güter- und Interessenabwägung der auf Seiten der Klägerin betroffenen Rechtsgüter mit der für den Beklagten streitenden Meinungsfreiheit ein dieselbe überwiegendes Interesse der Klägerin an der Unterlassung der inkriminierten Äußerung zu begründen. Die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe ihrem Pächter gedroht, sofern er oder seine Jagdgäste in der fraglichen Fläche angetroffen würden, „knipse man ihn ab“, wird - unabhängig davon, ob sich hieraus etwas für die Rechtsposition der Klägerin herleiten ließe - vom Beklagten jedenfalls bestritten und ist mangels näher substantiierter Darlegung von Zeit, Ort und konkreten Umständen dieser Äußerung aus prozessualen Gründen auch einer Beweiserhebung durch den erstinstanzlich erbotenen Zeugenbeweis nicht zugänglich. Nichts anderes gilt für die keineswegs unstreitige Behauptung, der Beklagte habe bereits jagdliche Einrichtungen des Pächters beseitigt. Diese Behauptung wurde vom Beklagten bereits erstinstanzlich bestritten und in der Berufungserwiderung wird lediglich die Beseitigung einer Einrichtung in eindeutig dem genossenschaftlichen Jagdbezirk zugehörigem Gebiet eingeräumt. Demgegenüber leitet die Klägerin ihre diesbezügliche Behauptung allein aus dem Schreiben des Beklagten vom 4. Mai 2011 (GA 17) ab, ohne auch nur im Ansatz darzutun, dass und welche Einrichtungen konkret beschädigt oder beseitigt wurden und hierfür tauglichen Beweis zu erbieten. Ebenso wenig kann sich die Klägerin auf vorrangige wirtschaftliche Interessen berufen. Die Klägerin behauptet, der Jagdpächter habe, was der Beklagte in zulässiger Weise weiterhin mit Nichtwissen bestreitet (§ 138 Abs. 4 ZPO), zwischenzeitlich die Jagdpacht gemindert, weil er durch den Beklagten in der Ausübung seines Jagdrechts behindert werde und Gefahr laufe, vom Beklagten wegen Jagdwilderei beanzeigt zu werden und ggf. allein wegen der Anhängigkeit eines diesbezüglichen Verfahrens im Rahmen der regelmäßig anstehenden Neuerteilung keinen Jagdschein mehr zu erhalten. Unabhängig davon, ob die behauptete Minderung vorgenommen wird und der Klägerin hierdurch ein - bislang noch nicht konkret bezifferter - Schaden bereits entstanden ist bzw. noch entstehen wird, vermögen diese wirtschaftlichen Belange jedenfalls kein überwiegendes Interesse der Klägerin daran zu begründen, dem Beklagten die Äußerung seiner Rechtsmeinung zu verbieten, zumal es der Klägerin unbenommen bleibt, die Berechtigung der Minderung durch den Pächter bzw. eine etwaige Eintrittspflicht des Beklagten für von ihm rechtswidrig und schuldhaft verursachte Schäden in dem jeweiligen Rechtsverhältnis klären zu lassen und sich ggf. schadlos zu halten. Ebenso erfolglos beruft sich die Klägerin darauf, dass die inkriminierte Äußerung des Beklagten geeignet sei, sie in ihrer Ehre und in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu verletzen, wobei hier von vornherein allenfalls die Sozialsphäre der Klägerin, also deren Betätigung im öffentlichen und wirtschaftlichen Leben (dazu Palandt/Sprau, a.a.O., § 823, Rz. 96, m.w.N.) tangiert sein könnte. Weder der schriftlichen Äußerung noch - wie bereits dargelegt - dem weiteren Prozessvortrag der Klägerin kann belastbar entnommen werden, dass der Beklagte seine Rechtsauffassung nach Form und Inhalt in beleidigender und bedrohender Art und Weise geäußert hat. Die Befürchtung der Klägerin, dass in der Öffentlichkeit durch den Vorwurf, sie fördere oder provoziere Straftaten, der Eindruck erweckt werde, die Klägerin handele nicht nur moralisch verwerflich, sondern mache sich sogar strafbar, findet schon unter Würdigung des objektiven Erklärungsinhalts keinen hinreichenden Anhalt. Vielmehr wird daraus in der gebotenen Gesamtbetrachtung jener Äußerung (siehe oben) für jeden unvoreingenommenen und verständigen Dritten (dazu BVerfGE 93, 266, 295) hinreichend deutlich, dass der Verfasser eine bestimmte Rechtsmeinung zum Verlauf der Reviergrenzen vertritt und allein als Ausfluss dieser Rechtsmeinung die weitere Bejagung bestimmter Flächen durch den Jagdpächter der Klägerin als Wilderei einstuft. Damit und mit der Ankündigung, ggf. dies in strafrechtlicher Hinsicht durch die hierfür zuständige staatliche Behörde überprüfen zu lassen, ist eine in besonderem Maße negative Öffentlichkeitswirkung jedoch nicht erkennbar verbunden; eine solche wird von der Klägerin im Übrigen auch im Tatsächlichen nicht näher aufgezeigt, zumal die Erklärung des Beklagten nicht an einen offenen Empfängerkreis, sondern ausschließlich an einen bestimmten Adressaten gerichtet war. Der Senat sieht entgegen der Berufung in diesem Zusammenhang auch nicht, dass den Aussagen des Beklagten dadurch der Klägerin in besonderem Maße nachteilige Bedeutung beigelegt werden müsste, dass er als Bürgermeister und Jagdvorsteher eine hervorgehobene Position innehabe und seinen Aussagen somit besondere „Authentizität“ zukomme, wodurch bei juristischen Laien leicht der Eindruck erweckt werde, die Klägerin hielte sich nicht an die geltenden Gesetze. Dass der Beklagte in seiner Funktion als Jagdvorsteher der sachbetroffenen Jagdgenossenschaft W. II tätig geworden ist, liegt bei der in Rede stehenden Thematik in der Natur der Sache und verleiht seinem Handeln als zuständigem Sachwalter der Jagdgenossenschaft allein damit nicht schon ohne Weiteres ein besonderes Gewicht. Ebenso kommt unter den gegebenen Umständen dem Umstand, dass der Beklagte im Hauptberuf das Amt des Bürgermeisters bekleidet, keine zu Gunsten der Klägerin besonders ins Gewicht fallende Bedeutung zu, woran sich nichts dadurch ändert, dass es dem Beklagten jedenfalls nicht durchgehend gelungen ist, beide Ämter in der Außendarstellung voneinander zu trennen, wie das Schreiben vom 4. Mai 2011 (GA 17) erkennen lässt. Die an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 2011 (NJW 2012, 1643) anknüpfende Argumentation der Klägerin verfängt - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - im Streitfall nicht. Diese Entscheidung besagt, dass es für den Anspruch auf Unterlassung von Meinungsäußerungen, die mit einem Tatsachenkern verbunden sind, maßgeblich auch auf dessen Erweislichkeit ankommt, weil die Frage seiner Richtigkeit Einfluss auf das Abwägungsergebnis haben kann. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Der Beklagte hat aufgrund eines feststehenden Sachverhalts die Rechtsauffassung artikuliert, dass bestimmte Teilflächen des Eigenjagdbezirks der Klägerin dem Jagdbezirk der von ihm vertretenen Jagdgenossenschaft zugefallen seien und eine etwaige weitere Bejagung durch den Pächter der Klägerin als Jagdwilderei strafbar sei. Ein aufklärungsbedürftiger und aufklärungsfähiger Tatsachenkern, dessen Erweislichkeit oder Nichterweislichkeit für die hier vorzunehmende Abwägung Bedeutung gewinnen könnte, wohnt dieser Meinungsäußerung gerade nicht inne. Ob sie richtig ist, ist für sein Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit - wie bereits ausgeführt - nicht von entscheidender Bedeutung. Der Senat geht davon aus, dass wegen des in Rede stehenden Vorwurfs weder Ermittlungen aufgenommen noch Anklage erhoben wurde. Gegenteiliges wird von den Parteien nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, zumal der Pächter der Klägerin von der Bejagung der umstrittenen Flächen Abstand genommen hat und nach Behauptung der Klägerin gerade deswegen die Pacht mindert. Das Ergebnis der Abwägung wird im Streitfall hiervon nicht zum Vorteil der Klägerin berührt. Nach alldem scheidet ein Unterlassungsanspruch in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 1004 BGB jedenfalls mangels Rechtswidrigkeit der Rechtsbeeinträchtigung aus. Weitere das Klageziel tragende Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Deswegen bewendet es bei der klageabweisenden Entscheidung des Landgerichts. Der vom Beklagten erhobenen Rüge der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin muss bei dieser Sachlage nicht weiter nachgegangen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.