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Urteil

2 U 153/13

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2014:0312.2U153.13.0A
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Leitsätze
1. Vereinbart der spätere Insolvenzschuldner nach Beendigung des Leasingvertrages über ein Kraftfahrzeug mit einem Finanzierungsinstitut eine Anschlussfinanzierung dieses Fahrzeugs, bei der sich das Institut verpflichtet, das als Sicherheit übereignete Fahrzeug im Falle der vollständigen Tilgung der Forderung sofort an den Schuldner zurück zu übereignen und ihm die Fahrzeugpapiere herauszugeben, erfolgt die Sicherungsübereignung unter der auflösenden Bedingung der vollständigen Tilgung der gesicherten Forderung. Dieses durch §§ 160, 161 BGB geschützte Anwartschaftsrecht auf Rückerwerb des Eigentums kann in analoger Anwendung von § 929 BGB übertragen werden, mit der Folge, dass das Eigentum bei Bedingungseintritt unmittelbar von dem Sicherungsnehmer auf den Anwartschaftserwerber übergeht.(Rn.22) 2. Überträgt der Leasinggeber sein Anwartschaftsrecht vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, fällt das Eigentum am Fahrzeug nicht in die Insolvenzmasse, vielmehr erwirbt der Erwerber der Anwartschaft bei Bedingungseintritt massefreies Eigentum.(Rn.23)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28.12.2012 - 4 O 199/12 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vereinbart der spätere Insolvenzschuldner nach Beendigung des Leasingvertrages über ein Kraftfahrzeug mit einem Finanzierungsinstitut eine Anschlussfinanzierung dieses Fahrzeugs, bei der sich das Institut verpflichtet, das als Sicherheit übereignete Fahrzeug im Falle der vollständigen Tilgung der Forderung sofort an den Schuldner zurück zu übereignen und ihm die Fahrzeugpapiere herauszugeben, erfolgt die Sicherungsübereignung unter der auflösenden Bedingung der vollständigen Tilgung der gesicherten Forderung. Dieses durch §§ 160, 161 BGB geschützte Anwartschaftsrecht auf Rückerwerb des Eigentums kann in analoger Anwendung von § 929 BGB übertragen werden, mit der Folge, dass das Eigentum bei Bedingungseintritt unmittelbar von dem Sicherungsnehmer auf den Anwartschaftserwerber übergeht.(Rn.22) 2. Überträgt der Leasinggeber sein Anwartschaftsrecht vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, fällt das Eigentum am Fahrzeug nicht in die Insolvenzmasse, vielmehr erwirbt der Erwerber der Anwartschaft bei Bedingungseintritt massefreies Eigentum.(Rn.23) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28.12.2012 - 4 O 199/12 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Herausgabe eines PKW der Marke Daimler Chrysler, Fahrzeugidentitätsnummer. Der Kläger war Gesellschafter, seine Schwester, die Zeugin, Geschäftsführerin der Fa. D.-W.-S. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Zugleich war der Kläger im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses für die Schuldnerin tätig. Über das Vermögen dieser Gesellschaft ist am 1.4.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt worden (111 IN 72/11), nachdem er zuvor in einem vorläufigen Insolvenzverfahren als Sachverständiger eine Inventarisierung vorgenommen hatte. Das in Rede stehende Fahrzeug, das die Schuldnerin im Rahmen eines für die Zeit vom 1.4.2004 bis 30.9.2008 mit der Fa. bzw. der F. GmbH, abgeschlossenen Leasingvertrages genutzt hatte und für das ab dem 1.10.2008 eine Anschlussfinanzierung vereinbart worden war, war bis zur Ablösung der Restschuld am 19.4.2012 durch den Kläger in Höhe von 1.792,71 EUR an die F. GmbH sicherungsübereignet gewesen. Am 23.4.2012 ist das Fahrzeug auf die Ehefrau des Klägers umgemeldet worden. Der Beklagte nahm das sich auf dem Betriebsgelände der Schuldnerin befindende Fahrzeug im April 2012 in Besitz. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger vor Insolvenzeröffnung wirksam Eigentum bzw. ein Anwartschaftsrecht an dem Fahrzeug erlangt hat. Insoweit behauptet der Kläger, mit der Schuldnerin zwecks Ablösung von Forderungen der Knappschaft und Abwendung eines Insolvenzantrages am 22.12.2010 einen Kaufvertrag abgeschlossen und das Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 9.500 EUR zu den dort weiter genannten Modalitäten erworben zu haben (GA 51). Der Kaufpreis sei u.a. durch die Auszahlung von der Hypovereinsbank am 15.12.2010 in Höhe von 850 EUR, Auszahlung einer Lebensversicherung am 13.12.2010 in Höhe von 889,89 EUR und Auszahlung einer Krankenversicherung am 20.12.2010 in Höhe von 5.155,53 EUR aufgebracht worden (GA 72 ff). Der Restbetrag sei durch Verrechnung mit Lohnforderungen sowie Zahlung von 1.800 EUR an den Rechtsanwalt der Lieferantin beglichen worden. Da das Fahrzeug oftmals für Firmenzwecke genutzt worden sei, sei mit der Schuldnerin, vertreten durch die Geschäftsführerin, vereinbart worden, dass das Fahrzeug auf die Schuldnerin angemeldet wird und sämtliche Aufwendungen (Steuern, Versicherung pp) von der Schuldnerin getragen werden. Zur Sicherheit habe er den Fahrzeugbrief bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil II erhalten. Es sei lediglich ein Ford Focus () als Dienstwagen versteuert worden. Der Beklagte hat demgegenüber eingewandt, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt Eigentümer des Fahrzeugs geworden sei. Im Rahmen der Inventarisierung sei lediglich ein geleastes Fahrzeug der Marke Fiat Ducato angegeben worden. Erst nach Insolvenzeröffnung und Übersendung der Kfz-Steuerbescheide für das streitgegenständliche Fahrzeug () im April 2012 habe die Geschäftsführerin auf (wiederholte) Nachfrage angegeben, dass es sich um ein bereits im Januar an das Autohaus zurückgegebenes Fahrzeug handele und das Fahrzeug abgemeldet werde. Am 23.4.2012 habe sie sodann angegeben, das Auto ganz vergessen zu haben, es handele sich um dasjenige, das 2010 an ihren Bruder verkauft worden sei, der das Fahrzeug auch bar bezahlt habe. Hierzu habe sie Kontoauszüge ihres Privatkontos vorgelegt, auf dem zwei Gutschriften aus Lebensversicherungen über 889,89 EUR und 5.155,53 EUR verbucht gewesen seien. Auf einem Geschäftskonto pp sei keine Zahlung verbucht worden. In der Buchhaltung finde sich lediglich eine handschriftliche Notiz der Geschäftsführerin betreffend eine Einlage des Klägers in Höhe von 5.000 EUR und 850 EUR. Die genannten Beträge seien nie in das Vermögen der Schuldnerin gelangt. Zudem werde das Fahrzeug in der Bilanz 2010 noch als Anlagevermögen geführt und sei eine Ummeldung am 11.1.2012 von der Gesellschaft „in Gründung“ auf die Schuldnerin erfolgt. Auch habe der Kläger bis zum 31.3.2012, also bis zu dem Ende seines Beschäftigungsverhältnisses, von der sog. 1% - Regelung Gebrauch gemacht (GA 56 ff). Hiernach sei die Schuldnerin zweifellos wirtschaftlicher Eigentümer des Fahrzeugs und versuche der Kläger in kollusivem Zusammenwirken mit der Geschäftsführerin, das Fahrzeug der Insolvenzmasse zu entziehen. Das Landgericht hat nach Anhörung des Klägers und Durchführung einer Beweisaufnahme im Termin vom 6.12.2012, in dem die gestellten Zeugen (Steuerberater) und (Buchhalterin) wegen Verweigerung der Entbindung von der Schweigepflicht seitens der Beklagten nicht vernommen worden sind, die Klage abgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger nicht den Nachweis zu führen vermocht habe, Eigentümer des Fahrzeugs geworden zu sein. Zwar könne angenommen werden, dass die Schuldnerin mit dem Kläger einen Kaufvertrag abgeschlossen habe; indes könne nicht festgestellt werden, dass der Kaufvertrag vor dem 1.4.2012 abgeschlossen worden sei und ein Anwartschaftsrecht begründet worden sei bzw. eine Übereignung stattgefunden habe, so dass zu Gunsten des Klägers auch nicht § 107 Abs. 1 S. 1 InsO streite. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, für die er um Prozesskostenhilfe nachgesucht hat, die ihm durch Beschluss des Senats vom 10.6.2013 bewilligt worden ist. Er macht geltend, dass die Zeugin, eine Angestellte des Steuerberaters, aus Gefälligkeit der Geschäftsführerin im Jahr 2010 geholfen habe, den in Rede stehenden Kaufvertrag aufzusetzen, was auch der Zeuge gewusst habe. Die handschriftlichen Ergänzungen in dem Kaufvertragsformular stammten von dieser. Da der Beklagte die Zeugen nicht von der Verschwiegenheit entbunden habe, sei ihm die Beweisführung unmöglich gemacht worden. Die von ihm erbrachten Zahlungen auf den Kaufpreis seien von der Zeugin versehentlich als Einlagen bezeichnet worden, weil sie nicht gewusst habe, wie sie die Zahlungen habe verbuchen sollen. Die neue Steuerberaterin habe die Buchungen bei der Bilanzerstellung richtig vornehmen sollen, weil der bisherige Steuerberater wegen Zahlungsrückständen seine Tätigkeit eingestellt habe. Die Bilanz für 2010 sei erst im Februar 2012 unter Zeitdruck von der Steuerberaterin erstellt worden, so dass sich Fehler eingeschlichen hätten. Deshalb und wegen der zwischenzeitlichen Insolvenzeröffnung sei die Bilanz von der Geschäftsführerin auch nicht mehr unterschrieben bzw. die Bilanz korrigiert worden. Insoweit sei auch nach dem Verkauf des Mercedes versehentlich weiterhin der Ford mit 1 % des Listenpreises in die Bilanz 2010 aufgenommen worden, wozu die Zeugen und ebenfalls Angaben hätten machen können. Für den Kaufvertragsabschluss im Jahr 2010 spreche auch, dass der Kaufpreis u.a. durch die Auszahlung von im Vertrag näher bezeichneten Versicherungen (GA 180, 181, 183, 184) gezahlt werden sollte, wie dies auch tatsächlich geschehen sei. Damit seien die Forderungen der Knappschaft gegen die Schuldnerin erfüllt worden (GA 159 ff). Für den Fall, dass er das Fahrzeug nicht wirksam erworben habe, könne er die von ihm erbrachten Leistungen zurückverlangen, jedenfalls in Höhe der geleisteten Ablösesumme, bzw. ein Absonderungsrecht geltend machen. Mit Beschluss vom 16.10.2013 ist dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist für die Einlegung der Berufung und Berufungsbegründung gewährt worden. Der Kläger beantragt, nachdem er den zunächst gestellten Hilfsantrag Ziffer 3. auf Zahlung von 1.794,93 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zurückgenommen hat, 1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 28.12.2012, 4 O 199/12, den Beklagten zu verurteilen, an ihn das Fahrzeug Daimler Chrysler, Fahrzeugidentifikationsnummer, herauszugeben, 2. die Sache gemäß § 538 Abs. 2 ZPO an das Landgericht Saarbrücken zurückzuweisen, 3. hilfsweise festzustellen, dass ihm das Recht auf abgesonderte Befriedigung an dem Fahrzeug Mercedes Benz, Fahrgestellnummer zusteht. Der Beklagte beantragt, 1. die Berufung zurückzuweisen, 2. hilfsweise den Beklagten im Wege der Widerklage zu verurteilen, an ihn 7.708,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Der Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens das erstinstanzliche Urteil. Zudem verweist er darauf, dass der Kläger selbst dann, wenn bereits am 22.12.2010 der Kaufvertrag abgeschlossen worden sei, kein Eigentum erworben habe, weil er weder wirksam ein Anwartschaftsrecht noch Besitz an der Sache erworben habe. Im Übrigen könne er, da Kaufpreiszahlungen nicht in das Vermögen der Schuldnerin gelangt seien, jedenfalls die Zahlung des restlichen Kaufpreises nach Ablösung durch die Leistung von 1.792,71 EUR verlangen. Eine Aufrechnung mit (im Übrigen bestrittenen) Arbeitsleistungen („Verrechnung“) sei nicht vereinbart gewesen und gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig. Letztlich stünden ihm - hilfsweise - (näher bezeichnete) aufrechenbare Gegenansprüche zu. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 5.2.2014 Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist statthaft und im Übrigen zulässig (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO). In der Sache hat sie insoweit einen vorläufigen Erfolg, als das angefochtene Urteil einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen ist. Denn das erstinstanzliche Urteil leidet unter einem wesentlichen Verfahrensmangel, und der Kläger hat die Aufhebung und Zurückverweisung beantragt (§ 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 1. Ein wesentlicher Verfahrensmangel ist darin begründet, dass das Landgericht es verfahrensfehlerhaft unterlassen hat, die Versagung der Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht seitens des Beklagten nicht gemäß § 286 ZPO zu würdigen. Gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind Personen zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsache, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht. Nach § 57 Abs. 1 StBerG haben Steuerberater und Steuerbevollmächtigte ihren Beruf unter anderem verschwiegen auszuüben. Sie müssen ihre Gehilfen, die nicht selbst Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, zur Verschwiegenheit verpflichten (§ 62 StBerG). Von daher waren sowohl der Zeuge als auch die Zeugin zur Verschwiegenheit betreffend die Angelegenheiten der Schuldnerin verpflichtet (BGH, WM 1983, 653). Die Pflicht zur Verschwiegenheit bezieht sich auf alles, was dem Steuerberater in Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Berufstätigkeit anvertraut worden oder bekannt geworden ist, auch auf solche Tatsachen, die keine unmittelbare Verbindung zur eigentlichen Berufstätigkeit haben (BGH, aaO). Von daher unterlag der Verschwiegenheitspflicht der behauptete Abschluss des Vertrages bzw. die Hilfestellung der Zeugin hierzu auch dann, wenn die Zeugin insoweit nicht beratend, sondern „aus Gefälligkeit“ tätig wurde, und deren Arbeitgeber, der Steuerberater hiervon Kenntnis erlangt hat. Das Gericht hat gemäß § 286 ZPO nicht nur das Ergebnis einer Beweisaufnahme zu würdigen, sondern den gesamten Inhalt der Verhandlung. Dazu gehören auch die Handlungen, Erklärungen und Unterlassungen einer Partei, die Verweigerung einer Antwort oder Auskunft sowie die Vorenthaltung von Beweismitteln (BGH, aaO, m.w.N.). Das Landgericht würdigt indes die Versagung der Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht nicht. Aus der Gesamtheit der Entscheidungsgründe ist nicht zu entnehmen, dass das Gericht die Weigerung des Beklagten in seine Beurteilung mit einbezogen hat. Die Würdigung des Streitstoffes ist infolgedessen verfahrensfehlerhaft (§ 286 ZPO). Das Landgericht hätte möglicherweise anders erkannt, wenn es die Versagung der Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht in seine Beurteilung aufgenommen hätte. Denn auch im Prozessrecht gelten die Grundsätze von Treu und Glauben, nach denen Rechtspositionen nicht missbraucht werden dürfen (vgl. BGH, aaO, m.w.N.). Darum kommt es im Falle der Verweigerung eines Beweises auf die Stichhaltigkeit der Weigerungsgründe auch dann an, wenn die Partei zur Verschaffung oder Benutzung des Beweismittels nicht verpflichtet ist. Einen triftigen Grund dafür stellen höherwertige, über den Rechtsstreit hinausgehende Interessen der nicht beweispflichtigen Partei dar (vgl. BGH, aaO, m.z.w.N.). Solche sind, weil von dem Beklagten nicht dargetan, hier nicht erkennbar (siehe zum Ganzen auch BGH, WM 2010, 2380; NJW 2011, 778; NJW-RR 1996, 1534; Scheuch in: Beck'scher Online-Kommentar ZPO, § 286, Rz. 14, m.w.N.). 2. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann aus Rechtsgründen nicht von einer Klärung, ob am 20.12.2010 das Fahrzeug von der Schuldnerin an den Kläger veräußert worden ist, abgesehen werden. a. Ungeachtet der Frage, ob, worauf der Beklagte verweist, es entgegen dem Gesetzeswortlauf des § 107 InsO nicht nur auf den Besitz, sondern auch auf das Bestehen eines Anwartschaftsrechts ankommt (vgl. insoweit Flöther/Wehner in: Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2012, § 107, Rz. 8, m.w.N.; Jacoby in: Jaeger, InsO, 1. Aufl. 2014, § 107, Rz. 17, m.w.N.; Wegener in: Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 107, Rz. 1 ff/5, m.w.N.; Hess, InsR, 2. Aufl., § 107, Rz. 2 ff/6; Ott/Vuia in: Münchener Kommentar InsO, 3. Aufl., § 107, Rz. 8, m.w.N.), hat der Kläger ein solches, falls am 22.12.2010 ein Kaufvertrag zwischen der Schuldnerin und ihm abgeschlossen worden ist, wirksam erworben. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den Regelungen in dem zwischen der Schuldnerin und der Fa. Finanzierungskontor am 16.9.2008 abgeschlossenen „Anschluß - Sicherungsübereignungsvertrag“. Aufgrund dieses zwischen der Schuldnerin und der Fa. im Zuge der Anschlussfinanzierung abgeschlossenen Sicherungsübereignungsvertrages erlangte die Fa., bei der die Zulassungsbescheinigung Teil II (Kraftfahrzeugbrief) bis zur vollständigen Regulierung sämtlicher Finanzierungsraten hinterlegt war, Sicherungseigentum an dem streitgegenständlichen Fahrzeug wegen eines Zahlungsanspruches in Höhe von 16.225,14 EUR, und zwar, wie insbesondere die Regelung, wonach „der Gläubiger …das Kraftfahrzeug dem Schuldner sofort zurückzuübereignen hat, wenn dieser seine Verbindlichkeit in voller Höhe getilgt [hat]“, wobei „auch der Kraftfahrzeugbrief zurückzugeben und die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen zurückzuübertragen sind“, auflösend bedingtes Eigentum (§§ 158 Abs. 2 BGB). Denn die Verpflichtung der Fa., die nach Aktenlage in keiner ständigen Bankverbindung mit der Schuldnerin stand, sondern lediglich mit dieser den Leasingvertrag für die Anschaffung des Fahrzeugs von dem Autohaus H. abgeschlossen und nach Beendigung des Leasingvertrages die Anschlussfinanzierung übernommen hatte, im Falle der vollständigen Tilgung der Forderung das Fahrzeug sofort zurück zu übereignen und die Fahrzeugpapiere herauszugeben, kann bei wertender Betrachtung der Erklärungen als Ausdruck des Willens verständiger und redlicher Vertragspartner sowie der Interessenlage, die hier eine andere ist als die einer vollfinanzierenden und ggf. in ständiger Geschäftsbeziehung mit dem Schuldner stehenden Bank, der in der Regel und anders als hier kraft Formularvertrages die Sicherungsübereignung zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche der Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung einschließlich der von Dritten erworbenen Forderungen dient, unter den obwaltenden Umständen nur so verstanden werden, dass die Übereignung des Sicherungsgutes unter der auflösenden Bedingung der vollständigen Tilgung der gesicherten Forderung erfolgt ist. Der Schuldnerin stand folglich ein geschütztes Anwartschaftsrecht auf Rückerwerb an dem Fahrzeug zu, das sie ggf. mit Vertrag vom 20.12.2010 gemäß § 929 BGB analog auf den Kläger übertrug. Denn eine dem Vorbehaltskäufer vergleichbare Rechtsstellung hat bei der Sicherungsübereignung der Sicherungsgeber, wenn er - wie hier - das Sicherungsgut unter der auflösenden Bedingung vollständiger Tilgung der gesicherten Forderung übereignet. Er behält dann ein durch §§ 160, 161 BGB geschütztes Anwartschaftsrecht auf Rückerwerb des Eigentums, das er gemäß §§ 929 ff BGB veräußern kann mit der Folge, dass das Eigentum bei Bedingungseintritt unmittelbar von dem Sicherungsnehmer auf den Anwartschaftserwerber übergeht. Mit Erledigung des Sicherungszwecks fällt das Eigentum sofort - wie im Vertrag vom 16.9.2008 vereinbart - an den Sicherungsgeber bzw. den Anwartschaftserwerber zurück (siehe auch BGH, Urt. v. 2.2.1984, IX ZR 8/83, NJW 1984, 1184, m.w.N.; Oechsler in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., Anhang zu §§ 929-936 Sicherungseigentum - Sicherungsübereignung, Rz. 8, m.w.N.; Wiegand in: Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2011, § 929, Rz. 29 ff; ders., Anh. zu §§ 929 - 931, Rz. 195, 196 ff, m.z.w.N.). Die Übertragung eines Anwartschaftsrechtes erfolgt gemäß den §§ 929 ff. BGB analog und nicht nach §§ 398, 413 BGB (vgl. BGH, NJW 2007, 2844; OLG Hamm, ZInsO 2013, 1742; Palandt/Bassenge, 72. Aufl., § 929, Rz. 45 ff). Durch den ggf. am 20.12.2010 abgeschlossenen Vertrag hat die spätere Schuldnerin ihr Anwartschaftsrecht vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens übertragen. Dieses fällt nicht in die Insolvenzmasse, vielmehr erwirbt der Erwerber der Anwartschaft bei Bedingungseintritt - hier der vollständigen Zahlung der Restschuld des ihm unter Eigentumsvorbehalt veräußerten Fahrzeugs - massefreies Eigentum (vgl. Kindl in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand 1.1.2014, § 929, Rz. 82, m.w.N.; Berger in: Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch, 15. Aufl., § 929, Rz. 25 ff/56, m.w.N.). b. Nach dem sich im Berufungsrechtszug darbietenden Sach- und Streitstand kann, entgegen der Sicht des Beklagten, auch ein Besitz des Klägers an dem Fahrzeug nicht verneint werden. Der Umstand, dass der Kläger das Fahrzeug nach Abschluss des Vertrages unzweifelhaft selbst genutzt hat, spricht für eine unmittelbare Besitzübertragung (§ 929 BGB). Soweit die Schuldnerin im Hinblick darauf, dass der Kläger das Fahrzeug für Belange des Unternehmens zur Verfügung gestellt hat, „im Gegenzug“ die Kosten für das Fahrzeug übernommen hat, vermag dies eine Besitzerlangung nicht in Frage zu stellen. In diesem Fall ist der Kläger jedenfalls mittelbarer Besitzer geworden (§§ 929, 930, 868 BGB), was genügt (vgl. Flöther/Wehner, aaO, Rz. 12, m.w.N.; Wegener, aaO, Rz. 6, m.w.N.; Ott/Vuia, aaO, Rz. 11). Dies selbst dann, wenn zwischen der Schuldnerin und dem Kläger bereits mit Vertragabschluss so verfahren worden wäre. Die Einräumung des mittelbaren Besitzes hat zur Voraussetzung, dass der Kläger als Käufer (im Rahmen der Begründung des Anwartschaftsrechts) in einer Weise Besitz erlangt hat, die ihm gegenüber dem Verkäufer eine dinglich gesicherte Erwerbsposition verschafft. Eine solche Besitzübertragung ist dann gegeben, wenn der im Besitz des Fahrzeugs befindliche Verkäufer (spätere Schuldnerin) und der Kläger als Käufer die Übergabe an diesen dadurch ersetzt haben, dass zwischen beiden ein Rechtsverhältnis vereinbart worden ist, aufgrund dessen der Kläger den mittelbaren Besitz erlangt hat. Die wirksame Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses setzt danach das zwischen den Parteien bestehende besitzrechtliche Einverständnis darüber voraus, dass der Veräußerer die Sache künftig nicht mehr als Eigenbesitzer, sondern für den Erwerber besitzen soll. Entscheidend ist, dass dieses Einverständnis ernsthaft gewollt ist, dass der Veräußerer die Sache künftig wirklich als fremde behandelt, dass er also seinen unmittelbaren Besitz an dem Fahrzeug nunmehr im Einklang mit dem Kläger für diesen als Erwerber, der mittelbarer Eigenbesitzer werden soll (§§ 930, 868 BGB), in einem verwahrähnlichen Verhältnis ausüben soll und will (vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 2013, 327, m.w.N.; Ott/Vuia in: Münchener Kommentar Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 107, Rz. 11, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nach der von dem Kläger behaupteten Abrede jedenfalls erfüllt. Dass das Fahrzeug auf dem Betriebshof der Schuldnerin abgestellt war, vermag in Ansehung der obwaltenden Umstände, namentlich auch der örtlichen Verhältnisse (vgl. GA 125), nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen (siehe auch Wegener, aaO, Rz. 6, wonach nicht erforderlich ist, dass der Käufer im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung noch Besitz an der Kaufsache hat). c. Im Übrigen hat der Kläger unter Beweisantritt zu den Umständen, die zu einer unrichtigen buchhalterischen bzw. bilanztechnischen Erfassung des streitgegenständlichen Fahrzeugs geführt haben, sowie zur Frage der Verrechnung des Kaufpreises mit Lohnansprüchen weiteren Beweis angeboten (GA 124, 137), was einer Prüfung durch das Landgericht vorbehalten ist. Von daher ist das erstinstanzliche Urteil einschließlich des zu Grunde liegenden Verfahrens aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, das zugleich über die weiter gestellten Sachanträge einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden hat. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 538 Rz. 59, § 708 Rz. 12; Münchener Kommentar/ZPO-Götz, 4. Aufl., § 704 Rn.6; OLG Brandenburg, Urt. v. 22.11.2006, 3 U 74/06, m.z.w.N.; OLG München, Urt. v. 26.6.2009, 10 U 1575/09; OLG Düsseldorf, OLG - Report NRW 8/2012 Anm. 8, j.m.w.N.; siehe auch OLG Koblenz, Urt. v. 4.2.2014, 3 U 819/13, m.w.N.). Die Revision wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zugelassen.